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Urteil

B 4 K 21.1232

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Leitsätze
Da der Begriff des Grundstücksanschlusses in Art. 9 Abs. 1 BayKAG nicht näher ausgeführt ist, obliegt es dem Satzungsgeber verbindlich festzulegen, was in seinem Hoheitsbereich als Grundstücksanschluss auch im Sinne des Art. 9 BayKAG zu gelten hat. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Da der Begriff des Grundstücksanschlusses in Art. 9 Abs. 1 BayKAG nicht näher ausgeführt ist, obliegt es dem Satzungsgeber verbindlich festzulegen, was in seinem Hoheitsbereich als Grundstücksanschluss auch im Sinne des Art. 9 BayKAG zu gelten hat. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, ist zulässig, jedoch unbegründet. I. Der Bescheid der Beklagten vom 25. September 2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes … vom 28. Oktober 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Ermächtigungsgrundlage für die Erstattung der Kosten des Wasserzählerbügels ist Art. 2 Abs. 1 Satz 1, Art. 9 Abs. 1 KAG i.V.m. Art. 22 Abs. 2 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) und § 8 BGS – WAS i.V.m. § 3 WAS der Beklagten. Gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 1, Art. 9 Abs. 1 KAG können die Gemeinden, Landkreise und Bezirke durch Satzung bestimmen, dass ihnen der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung des Teils eines Grundstücksanschlusses an Versorgungs- und Entwässerungseinrichtungen, der sich nicht im öffentlichen Straßengrund befindet, vom Grundstückseigentümer in der tatsächlichen Höhe oder nach Einheitssätzen (§ 130 des Baugesetzbuchs – BauGB) erstattet werden. Die Beklagte hat gemäß Art. 22 Abs. 2 KommZG als Zweckverband von der Ermächtigung des Art. 9 Abs. 1 KAG Gebrauch gemacht und in § 8 Abs. 1 BGS – WAS bestimmt, dass der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse im Sinne des § 3 WAS mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweiligen Höhe vom Grundstückseigentümer (§ 8 Abs. 2 Satz 2 BGS – WAS) zu erstatten ist. Korrespondierend dazu wird gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 WAS der Grundstücksanschluss von der Beklagten hergestellt, angeschafft, verbessert, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Gemäß § 3 WAS sind Grundstücksanschlüsse (= Hausanschlüsse) die Wasserleitungen von der Abzweigstelle der Versorgungsleitung bis zur Übergabestelle, sie beginnen mit der Anschlussvorrichtung und enden mit der Wasserzähleranlage. Bedenken gegen das ordnungsgemäße Zustandekommen der Wasserabgabesatzung und der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch materiell-rechtlich ist gegen die Regelungen des § 8 BGS – WAS und des § 3 WAS nichts einzuwenden. § 8 BGS – WAS und § 3 WAS entsprechen der Ermächtigungsgrundlage des Art. 9 Abs. 1 KAG. Zwar weicht die in § 3 WAS der Beklagten enthaltene Definition des Grundstücksanschlusses von der Definition in der Bayerischen Mustersatzung [vgl. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren über das Muster für eine gemeindliche Wasserabgabesatzung vom 13. Juli 1989, Az. IB1-3003-16/6 (86) (AllMBl. S. 579), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 20. Februar 2019 (BayMBl. Nr. 98) ] ab. Nach deren Wortlaut (§ 3) endet der Grundstücksanschluss nach der Hauptabsperrvorrichtung, die Definition in § 3 WAS der Beklagten ist weiter gefasst. Der Grundstücksanschluss endet mit der Wasserzähleranlage. Die Definition in § 3 WAS der Beklagten wird von der Ermächtigungsgrundlage des Art. 9 Abs. 1 KAG umfasst. Denn der Begriff des Grundstücksanschlusses ist in Art. 9 Abs. 1 KAG nicht näher ausgeführt.*Es obliegt dem Satzungsgeber, verbindlich festzulegen, was in seinem Hoheitsbereich als Grundstücksanschluss auch im Sinne des Art. 9 KAG zu gelten hat (vgl. Thimet, Kommunalabgaben- und Ortsrecht in Bayern, Teil IV, Art. 9, Frage 1, Nr. 3.1; BayVGH, U.v. 13. Februar 1996 – 23 B 93.602 – BeckRS 1996, 17824). Diese weitergehende Definition des Grundstücksanschlusses in § 3 WAS der Beklagten ist aus Sicherheitsaspekten auch gerechtfertigt. Nach der DIN 1988-200, Teil 2.9 ff. und dem DVGW-Regelwerk, die unstrittig zu den allgemein anerkannten Regeln der Technik gehören, muss als ordnungsgemäße Vorrichtung, an der ein Wasserzähler installiert werden kann, ein Wasserzählerbügel an der Hauswand verschraubt werden. Dieser muss so installiert sein, dass er die Haltefunktion für den Wasserzähler spannungsfrei übernimmt. Ohne den Einbau eines Wasserzählerbügels ist das spannungsfreie Anbringen eines Wasserzählers nicht gewährleistet. Ist die Wasserzähleranlage kein Bestandteil des Grundstückanschlusses, fällt deren Anbringen – wie sich aus § 9 Abs. 1 und Abs. 3 WAS ergibt – in den Zuständigkeitsbereich des Grundstückeigentümers. Damit ist nicht gewährleistet, dass ein fachgerechter Einbau des Wasserzählers einschließlich Wasserzählerbügel tatsächlich erfolgt. Entsprechend kann der Wasserversorger – wie vorliegend die Beklagte – die Definition des Hausanschlusses bis zur ersten Absperrarmatur hinter dem Wasserzähler reichen lassen, sodass dann der Wasserversorger für den Einbau des gesamten Hausanschlusses einschließlich der Wasserzähleranlage zuständig ist und etwaige Nachrüstungskosten mit Kostenerstattungsbescheid abgerechnet werden können (vgl. Thimet, Kommunalabgaben- und Ortsrecht in Bayern, Teil IV, Art. 9, Frage 1, 4.5). 2. Die Voraussetzungen des § 8 BGS – WAS i.V.m. § 3 WAS sind erfüllt. Mit dem Bescheid wird die Erstattung von Kosten verlangt, die durch den Aufwand für die Veränderung des Grundstücksanschlusses entstanden sind. Der Wasserzählerbügel ist Teil der Wasserzähleranlage und damit auch vom Begriff des Grundstückanschlusses mitumfasst. a. Das Anwesen der Klägerin liegt im Geltungsbereich der WAS der Beklagten. Diese betreibt gemäß § 1 Abs. 1 d) WAS eine Einrichtung zur Wasserversorgung u.a. für das Gebiet der Stadt … mit dem Gemeindeteil … b. Die Klägerin ist gemäß § 5 Abs. 1 WAS zum Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung verpflichtet. c. Die Beklagte hat für das Anwesen der Klägerin den Grundstücksanschluss verändert. Die Beklagte hat im Anwesen der Klägerin einen neuen Wasserzähler mit Wasserzählerbügel eingebaut. Es trifft zu, dass – wie der Klägerbevollmächtigte vorträgt – in dem Anwesen der Klägerin bereits ein Wasserzähler vorhanden war. Der Wasserzähler ist – wie aus § 19 Abs. 1 WAS folgt – Eigentum des jeweiligen Trägers der Wasserversorgung. Der im Anwesen der Klägerin vorhandene Wasserzähler war damit Eigentum des Zweckverbands zur Wasserversorgung der … Gruppe, die bis zum 30. Juni 2019 für die Wasserversorgung des Anwesens der Klägerin zuständig war. Mit der Übertragung des Versorgungsauftrags auf die Beklagte zum 1. Juli 2019 ist diese gemäß § 9 Abs. 3 WAS allein u.a. für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Unterhaltung, Erneuerung und Änderung des Grundstücksanschlusses zuständig. Die Beklagte ist insbesondere nicht Rechtsnachfolgerin des Zweckverbands zur Wasserversorgung der … Gruppe. Sie hat im Rahmen der Maßnahme erstmals einen, in ihrem Eigentum stehenden, Wasserzähler mit einem Wasserzählerbügel im Anwesen der Klägerin eingebaut. Dabei gelten für den Grundstücksanschluss die satzungsrechtlichen Bestimmungen der Beklagten. Durch das Anbringen des Wasserzählerbügels hat die Beklagte den (neuen) Wasserzähler fachgerecht, d.h. entsprechend der DIN 1988-200, Teil 2.9 ff. und dem DVGW-Regelwerk nach dem Stand der Technik eingebaut. Diese Regelungen sehen – wie oben unter 1. ausgeführt – vor, dass als ordnungsgemäße Vorrichtung, an der ein Wasserzähler installiert werden kann, ein Wasserzählerbügel an der Hauswand verschraubt werden muss. Nur dann ist das spannungsfreie Anbringen eines Wasserzählers gewährleistet. Mit dem Einbau des neuen, im Eigentum der Beklagten stehenden, Wasserzählers mit dem erforderlichen Wasserzählerbügel hat die Beklagte den Grundstücksanschluss verändert. d. Der Wasserzählerbügel, für dessen Einbau allein Kosten im Bescheid erhoben wurden, ist Teil der Wasserzähleranlage und insoweit auch Bestandteil des Grundstücksanschlusses. Es trifft zu, dass der Wasserzählerbügel entsprechend der Definition in § 3 WAS nicht Bestandteil des Wasserzählers ist. Der Wasserzählerbügel ist jedoch Teil der Wasserzähleranlage, da es – wie unter 1. und 2 c ausgeführt – dem Stand der Technik entspricht, einen solchen mit dem Wasserzähler einzubauen. Ein Einbau des Wasserzählers ohne Wasserzählerbügel ist nicht fachgerecht. Es ist daher unbeachtlich, dass der Wasserzählerbügel nicht explizit bei der Definition der Wasserzähleranlage in § 3 WAS aufgeführt ist. Nach dem Wortlaut des § 8 BGS – WAS ist der Aufwand für die Veränderung der Grundstücksanschlüsse im Sinne des § 3 WAS zu erstatten. Der Begriff „Aufwand“ umfasst die Kosten für die gesamte, den technischen Anforderungen entsprechende Montage. Zu der Montage eines Wasserzählers gehört nach den Vorgaben der DIN 1988-200, Teil 2.9 ff. und dem DVGW-Regelwerk der Einbau eines Wasserzählerbügels, der für die regelgerechte Befestigung der Wasserzähleranlage, insbesondere für den spannungsfreien Einbau des Wasserzählers, erforderlich ist. Der Wasserzählerbügel ist Bestandteil des Grundstücksanschlusses. e. Ein Ausnahmefall des § 8 Abs. 1 BGS – WAS liegt nicht vor. Der Wasserzählerbügel ist kein Teil des Grundstücksanschlusses, der auf dem öffentlichen Straßengrund liegt. f. Der Erstattungsanspruch entsteht gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BGS – WAS mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Der Einbau erfolgte am 21. August 2019 und war damit im Zeitpunkt des Bescheiderlasses abgeschlossen. g. Die Klägerin ist gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 BGS – WAS als Eigentümerin des Grundstücks Schuldnerin des Erstattungsanspruchs. 3. Die Beklagte kann die Kosten für den Einbau des Wasserzählerbügels in Höhe von 460,23 EUR erstattet verlangen. a. Gemäß § 8 Abs. 1 BGS – WAS ist der Aufwand für die Herstellung des Grundstücksanschlusses in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten. Die Kosten in Höhe von 460,23 EUR sind tatsächlich entstanden. b. Die Beklagte hat bei der Herstellung des Grundstücksanschlusses einen Einschätzungsspielraum (vgl. Thimet, Kommunalabgaben- und Ortsrecht in Bayern, Teil IV, Art. 9, Frage 11, Nr. 3.1). Dieser betrifft auch die Entscheidung, ob ein bestimmtes Produkt, hier der Wasserzählerbügel, eingebaut wird und welche Qualität die verwendeten Produkte haben. Nach Auffassung der Kammer hat die Beklagte diesen Einschätzungsspielraum nicht überschritten. Wie oben ausgeführt, war der Einbau eines Wasserzählerbügels erforderlich. Dass die Beklagte von der DVGW zertifizierte Materialien einbaut, wird ebenfalls von dem Einschätzungsspielraum erfasst. Auch wenn die Klägerin vorträgt, dass auf dem Markt kostengünstigere Produkte verfügbar sind, ist für das Gericht nicht erkennbar, dass die von der Beklagten angesetzten Kosten für den Einbau des Wasserzählerbügels unangemessen sind. Es ist Aufgabe der Beklagten, die angeschlossenen Haushalte mit Trinkwasser zu versorgen und Risiken und Schäden für die Wasserversorgungsanlage und das Eigentum der an die Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Kunden zu vermeiden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bei dem Einbau von qualitativ hochwertigen Produkten den Grundstückseigentümern eine lange Funktionstüchtigkeit des Wasserzählers einschließlich des Wasserzählerbügels zugutekommt, womit letztendlich Kosten eingespart werden, die durch mögliche Reparaturen entstehen. Kostengünstigere Produkte sind oft nicht gleich geeignet und können zu Schäden in der Wasserversorgungsanlage, aber auch bei den Kunden führen. Die Höhe der zu erstattenden Kosten ist im Vergleich zu den Kosten, die im Fall von Schäden entstehen können, nach Einschätzung des Gerichts verhältnismäßig. II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO).