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Urteil

Au 8 K 22.32

VG Augsburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die Entscheidung einer Gemeinde, statt einer erneuten Reparatur eine vollständige Erneuerung eines Grundstücksanschlusses vorzunehmen, ist von dem ihr insoweit zustehenden Einschätzungsspielraum gedeckt, wenn der Grundstücksanschluss zum Zeitpunkt der Leitungserneuerung 54 Jahre alt und seit 1999 bis zum Ausbau der Leitung von fünf Schäden – unabhängig von der Tatsache, ob es sich hierbei um alterungsbedingte Schäden gehandelt hat – betroffen gewesen ist. (Rn. 23 – 24) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Entscheidung einer Gemeinde, statt einer erneuten Reparatur eine vollständige Erneuerung eines Grundstücksanschlusses vorzunehmen, ist von dem ihr insoweit zustehenden Einschätzungsspielraum gedeckt, wenn der Grundstücksanschluss zum Zeitpunkt der Leitungserneuerung 54 Jahre alt und seit 1999 bis zum Ausbau der Leitung von fünf Schäden – unabhängig von der Tatsache, ob es sich hierbei um alterungsbedingte Schäden gehandelt hat – betroffen gewesen ist. (Rn. 23 – 24) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 28. Dezember 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagten steht der Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Erneuerung des Grundstücksanschlusses zu (Art. 9 KAG). Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer auf die Begründung im streitgegenständlichen Bescheid Bezug (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend wird ausgeführt: 1. Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Kostenerstattung sind Art. 9 KAG i.V.m. § 9 der Wasserabgabensatzung der Stadt ... (WAS) i.V.m. § 8 der Beitrags- und Gebührensatzung der Stadt ... zur Wasserabgabensatzung (BGS-WAS) i.V.m. § 2 Abs. 3 der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt ... . Nach Art. 9 Abs. 1 KAG können die Gemeinden, Landkreise und Bezirke bestimmen, dass ihnen die Kosten für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung des Teils eines Grundstücksanschlusses an die Versorgungs- und Entwässerungsleitungen, der sich nicht im öffentlichen Straßengrund befindet, vom Grundstückseigentümer in der tatsächlich entstandenen Höhe oder nach Einheitssätzen (§ 130 BauGB) erstattet werden. Hiervon hat die Beklagte in ihren Satzungen Gebrauch gemacht. Bedenken gegen das ordnungsgemäße Zustandekommen der Wasserabgabesatzung und der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch inhaltlich entspricht § 8 BGS-WAS den Regelungen des Art. 9 Abs. 1 KAG. Gemäß § 8 Abs. 1 BGS-WAS ist der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung und Beseitigung mit Ausnahme der Kosten, die auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfallen, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten. a) Unschädlich ist die Heranziehung des Klägers als nur einen von sieben Miteigentümern im Rahmen der Kostenerstattung. Nach Art. 9 Abs. 2 KAG ist zahlungspflichtig, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist, wobei mehrere Zahlungspflichtige Gesamtschuldner sind. Die Entscheidung, welchen der Gesamtschuldner die Gemeinde in welcher Höhe beansprucht, liegt im gemeindlichen Auswahlermessen, das durch das Willkürverbot und offenbare Unbilligkeiten begrenzt ist (BayVGH, U.v. 4.5.1994 – 4 B 93.3875; BVerwG, U.v. 22.1.1993 – 8 C 57.91). Sachliche Kriterien können unter anderem Handeln und Auftreten für die Miteigentümergemeinschaft, finanzielle Leistungsfähigkeit des Pflichtigen, größere Erfahrung auf dem Gebiet des Abgabenrechts oder räumliche Nähe sein (VG Düsseldorf, B.v. 15.7.2010 – 5 L 966/10 – juris Rn. 19 f.). Eine gerichtliche Kontrolle der Ermessensausübung ist nur eingeschränkt möglich. Nach § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Das Gericht hat keine durchgreifenden Bedenken gegen die Ermessensausübung der Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid vom 28. Dezember 2021. Unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens sind die Stadtwerke, auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme dieser vom 2. Mai 2022, nach Ermittlung aller Eigentümer zu dem vertretbaren Ergebnis gelangt, lediglich den Kläger, insbesondere auch aufgrund des persönlichen Kontaktes bei Terminen, heranzuziehen. b) Im Übrigen sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs Art. 9 KAG i.V.m. § 9 WAS i.V.m. § 8 BGS-WAS vorliegend erfüllt. Der von der Beklagten mit Bescheid vom 28. Dezember 2021 geltend gemachte Aufwand für die Erneuerung des Grundstücksanschlusses des Klägers ist in der geforderten Höhe von 18.253,67 EUR (17.059,50 EUR zuzüglich Umsatzsteuer) erstattungsfähig. § 3 WAS der Beklagten bestimmt, dass Grundstücksanschlüsse (sog. Hausanschlüsse) die Wasserleitungen von der Abzweigstelle der Versorgungsleitung bis zur Übergabestelle sind, beginnend mit der Anschlussvorrichtung und endend mit der Hauptabsperrvorrichtung. Die Beklagte hat sich im Rahmen der Kostenerstattung für die Erneuerung der Grundstücksanschlüsse in den satzungsmäßig festgelegten Grenzen gehalten. Anhand der vorgelegten Aufmaßblätter sowie aus dem vorgelegten Lageplan hat sich für die erkennende Kammer deutlich ergeben, dass die dem Erstattungsanspruch zugrundeliegenden Maßnahmen auf Privatgrund durchgeführt worden sind. Bei der Entscheidung, ob eine Verbesserung oder Erneuerung erforderlich ist, kommt der Beklagten ein Einschätzungsspielraum zu (vgl. BayVGH, U.v. 27.3.1987 – 23 B 85 A.2785; BayVGH, U.v. 24.7.1996 – 23 B 90.776 – juris Rn. 21; VG Bayreuth, U.v. 24.10.2023 – B 4 K 21.1232 – juris Rn. 39; VG Greifswald, U.v. 25.9.2020 – 3 A 574/19 HGW – juris; VG Regensburg, U.v. 26.3.2003 – RN 3 K 02.01494 – juris Rn. 28). Mit fortschreitendem Alter einer Einrichtung sind immer wieder Probleme und Schäden zu erwarten, die jeweils für sich betrachtet nicht erheblich sein mögen, in ihrer Gesamtheit jedoch eine Dimension erreichen können, die eine frühzeitige Neuverlegung der Anlage als wirtschaftliche Entscheidung nachvollziehbar machen kann (vgl. BayVGH, U.v. 21.12.2009 – 4 B 08.2744 – juris Rn. 30). Die Entscheidung, über das „Ob“ der jeweiligen Maßnahme ist einer vollen gerichtlichen Kontrolle entzogen. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich daher auf das Vorliegen von Ermessensfehlern. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs hat der Einrichtungsträger diesen Ermessensspielraum vorliegend nicht überschritten. Die Beklagte hat sowohl im Verwaltungsverfahren als auch in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass die in der Privat straße liegende streitgegenständliche Leitung anlässlich mehrfach aufgetretener Schäden unter Berücksichtigung des fortgeschrittenen Alters des Grundstücksanschlusses sinnvollerweise zu erneuern war. Zum Zeitpunkt der Leitungserneuerung war der im Jahre 1961 eingebaute streitgegenständliche Grundstücksanschluss 54 Jahre alt und seit 1999 bis zum Ausbau der Leitung von fünf Schäden (1999, Mai und September 2011, August 2013, Oktober 2015) – unabhängig von der Tatsache, ob es sich hierbei um alterungsbedingte Schäden gehandelt hat – betroffen. Für das Gericht nachvollziehbar, gab die Beklagte an, dass die zeitlichen Abstände der aufgetretenen Schäden ebenfalls für die Notwendigkeit einer Erneuerung sprachen. Im Beisein einiger Eigentümer wurde der Schaden im Oktober 2015 durch den Wasserwart geortet, auf eine Öffnung der Leitung aus Kostengründen im Hinblick auf die Eigentümer jedoch verzichtet. Der Erfolg der Reparatur wird durch das seitens der Stadtwerke vorgelegte Protokoll für die Tage 12. Oktober bis 14. Oktober 2015 vor und nach dem „Rohrbruch“ verdeutlicht, wonach nach Erneuerung der Leitung sich der Wasserverbrauch nachts wieder gegen Null angenähert hat, wobei trotz Vornahme von anderen Baumaßnahmen im fraglichen Zeitraum keine weitere anderweitige Erneuerung einer Leitung im Gebiet vorgenommen worden war. Das Gericht hält die Ausführungen hierzu für nachvollziehbar und plausibel und macht sie sich zu eigen. In Anbetracht dieser Gesamtumstände ist die Entscheidung der Beklagten, statt einer erneuten Reparatur eine vollständige Erneuerung des Grundstücksanschlusses vorzunehmen, von dem der Beklagten insoweit zustehenden Einschätzungsspielraum gedeckt, weshalb es hierfür nicht der Zustimmung der jeweiligen Eigentümer bedurfte. Entgegen der Ansicht des Klägers sind Änderungen an der streitgegenständlichen Leitung bis zur jeweiligen Hauptabsperrvorrichtung ausnahmslos der Beklagten bzw. den dazugehörigen Stadtwerken vorbehalten (vgl. hierzu auch BayVGH, U.v. 24.7.1996 – 23 B 90.776 – juris Rn. 16). c) Die Höhe der seitens der Beklagten abgerechneten Kosten sind ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kosten für die Erneuerung des Grundstücksanschlusses sind grundsätzlich in der jeweils tatsächlich entstandenen Höhe erstattungsfähig. Dem Einrichtungsträger obliegt es, nach den Grundsätzen von Treu und Glauben darauf zu achten, dass die hierdurch entstehenden Kosten einen vertretbaren Umfang nicht überschreiten, wobei die Kosten für die Herstellung, Instandsetzung und Erneuerung eines Grundstücksanschlusses möglichst gering zu halten sind (vgl. VG Ansbach, U.v. 14.12.2020 – AN 1 K 18.01475 – juris Rn. 155; BayVGH, B.v. 8.5.2000 – 23 ZB 00.1083 – unter Hinweis u. a. auf U.v. 21.3.1997 – 23 B 93.509). Unter Berücksichtigung dessen sind auch im Hinblick auf die Höhe der Kosten Ermessensfehler der Beklagten nicht ersichtlich. Die Beklagte hat mitgeteilt, dass für die Erneuerung der in der Privat straße liegenden Leitung dieselbe Firma (Firma H.,G.) beauftragt worden sei, welche im selben Zeitraum für den Austausch der zum Flurstück gehörigen Hauptwasserleitung im öffentlichen Grund zuständig gewesen sei. Über den anstehenden Austausch der im öffentlichen Grund liegenden Hauptwasserleitung wurden die Eigentümer mit Schreiben von Juli 2015 informiert. Soweit der Kläger die einzelnen Positionen der Gesamtrechnung für die Erneuerung der streitgegenständlichen Leitung pauschal bestreitet, ist dieses Vorbringen zu unsubstantiiert und nicht geeignet, weitere gerichtliche Ermittlungen auszulösen (so auch VG Greifswald, U.v. 25.9.2020 – 3 A 574/19 HGW – juris Rn. 33). Auf die Möglichkeit, dass Einzelleistungen für sich von einer anderen Firma günstiger hätten erbracht werden können, kommt es hierbei nicht an (vgl. BayVGH, U.v. 24.7.1996 – 23 B 90.776 – juris Rn. 26). Die seitens des Klägers gegen einzelne Positionen vorgebrachten Einwendungen haben überdies in der Sache keinen Erfolg. Aus dem Aufmaßblatt der ausführenden Firma H. G. (Bl. 76 der Gerichtsakte) ergibt sich eine Privatstraßenlänge von 70,90 Metern. Diese Länge der in der Privat straße zu verlegenden neuen Leitung entspricht den in der Rechnung der Firma H.G. einzeln aufgelisteten Positionsmaßen. Das Aufmaßblatt der auszuführenden Firma zeigt deutlich, dass die Grenzen zwischen privatem Grund sowie öffentlichem Grund bekannt waren. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Hinblick auf den Rohrgrabenaushub, den Zuschlag für den Boden, den Zuschlag für den Handaushub sowie für die Kosten für einen Bodenaustausch auf die seitens der Beklagten vorgelegte ausführliche Stellungnahme der Stadtwerke vom 2. Mai 2022 verwiesen. Dem Einwand des Klägers, dass ein Bodenaustausch nicht notwendig gewesen wäre, kann nicht gefolgt werden. Die Ausführungen sind im Hinblick auf die Länge der betreffenden Leitungsstrecke sowie den detaillierten Ausführungen hinsichtlich der Arbeiten den Boden betreffend plausibel und nachvollziehbar. Diesen vorgebrachten Ausführungen ist der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert entgegengetreten. Im Übrigen sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beklagte hierbei den ihr eingeräumten Einschätzungsspielraum überschritten hätte (vgl. BayVGH, U.v. 24.7.1996 – 23 B 90.776 – juris Rn. 26 f.). d) Im Übrigen greift der seitens des Klägers erhobene Einwand der Verjährung vorliegend nicht durch. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BGS-WAS entsteht der Erstattungsanspruch mit dem Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Beginn der Festsetzungsverjährung ist der Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist, wobei nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 lit. b cc KAG der Schluss des Jahres maßgeblich ist, in dem der Abgabenbetrag berechnet werden kann. Die Leitungsverlegung begann im Oktober 2015 und wurde mit dem Aufbringen der Spritzschutzdecke im Jahr 2017 abgeschlossen, weshalb der Erlass des Bescheids im Jahr 2021 noch innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist von vier Jahren erfolgte, § 169 Abs. 2 Satz 1 AO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 lit. b bb KAG. Wie seitens des Klägers durch seinen Bevollmächtigten schriftlich mehrfach mitgeteilt, bestand die Oberfläche der streitgegenständlichen Privat straße ursprünglich aus einer Spritzdecke, welche im Zusammenhang mit der Maßnahme entfernt worden war. Die Klägerseite hat deren erneute Herstellung nach der Leitungsverlegung mehrfach schriftlich gefordert. Auf die daraus folgende Kostentragung wurde der Kläger durch die Beklagte hingewiesen. Auch aus den vorgelegten Rechnungen von der für die zuvor vorgenommene Leitungserneuerung zuständigen Firma (Firma H. G.) ergibt sich nichts Anderes, vielmehr, dass gebundener Oberbau ausgebaut worden ist (Position 03.2 der Rechnung). Die Gesamtmaßnahme der Erneuerung der Leitung in der Privat straße war damit erst mit dem Auftragen der im Rahmen der Maßnahme zerstörten Spritzasphaltschutzdecke abgeschlossen – unabhängig von der Frage, ob das Aufbringen der Asphaltspritzschutzdecke einer Nachbesserung bedarf. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.