Urteil
B 4 K 21.888
VG Bayreuth, Entscheidung vom
7Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Unbestimmtheit einer Regelung führt lediglich zur Rechtswidrigkeit und nur zur Nichtigkeit bei völliger Unverständlichkeit und Undurchführbarkeit des Verwaltungsaktes oder wenn nicht erkennbar ist, wer oder wozu durch ihn verpflichtet werden soll und damit auch eine Nachbesserung durch einen bloßen Klarstellungsbescheid ausscheidet. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Unbestimmtheit einer Regelung führt lediglich zur Rechtswidrigkeit und nur zur Nichtigkeit bei völliger Unverständlichkeit und Undurchführbarkeit des Verwaltungsaktes oder wenn nicht erkennbar ist, wer oder wozu durch ihn verpflichtet werden soll und damit auch eine Nachbesserung durch einen bloßen Klarstellungsbescheid ausscheidet. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Ziffern 1b) und c) der Allgemeinverfügung des Landratsamtes ... zur Regelung des Erholungsverkehrs am ... vom 12. Juli 2021 werden aufgehoben. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Klage ist zulässig und begründet. 1. Die vorliegende Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO ist zulässig, insbesondere ist der Kläger gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Klagebefugnis dann zu bejahen, wenn es das Klagevorbringen zumindest als möglich erscheinen lässt, dass die angefochtene Maßnahme eigene Rechte des Klägers verletzt (vgl. BVerwG, U.v. 27.1.1993 – 11 C 35/92 – BVerwGE 92, 32). a) Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung des Klägers ist hier schon im Hinblick auf sein Grundrecht auf Naturgenuss nach Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV gegeben. Gemäß Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV ist der Genuss der Naturschönheiten und die Erholung in der freien Natur, insbesondere das Betreten von Wald und Bergweide, das Befahren der Gewässer und die Aneignung wildwachsender Waldfrüchte in ortsüblichem Umfang jedermann gestattet. aa) Es erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der persönliche Schutzbereich dieses Grundrechts vorliegend eröffnet ist. Nach der Rechtsprechung des BayVGH setzt die Klagebefugnis im Fall einer in der freien Natur aufgestellten Sperre voraus, dass der jeweilige Kläger von dieser individuell betroffen ist (vgl. BayVGH, U.v. 12.12.2017 – 14 B 16.769 – juris Rn. 22). Ob in jedem Fall für die Bejahung einer individuellen Betroffenheit zu verlangen ist, dass derjenige, der die Beseitigung einer Sperre einklagen will, am jeweiligen Standort Adressat dieser Sperre geworden ist (vgl. zu dieser Anforderung bei verkehrsrechtlichen Anordnungen BVerwG, U.v. 21.8.2003 – 3 C 15.03 – DÖV 2004, 166; U.v. 23.9.2010 – 3 C 37.09 – BVerwGE 138, 21 Rn. 16), kann regelmäßig offen bleiben. Jedenfalls muss eine besondere Beziehung zu dem betreffenden Gebiet bestehen, damit sich der jeweilige Kläger von der Allgemeinheit der Erholungsuchenden unterscheidet. Wohnt der Kläger nicht in dem betreffenden Gebiet, muss er hinreichend konkret darlegen, aus welchen Gründen er von der Sperre individuell betroffen ist. Eine individuelle Betroffenheit kann sich dabei beispielsweise aus einem regelmäßigen Aufenthalt in dem betreffenden Gebiet, einer Zweit-/Ferienwohnung oder Verwandten vor Ort ergeben. Eine bloße Absichtserklärung, die betreffenden Wege mit dem Mountainbike befahren zu wollen, verschafft dem Kläger nicht die Stellung eines individuell von der Sperre betroffenen Erholungsuchenden. Das vorliegende, auf § 3 Abs. 2 BNatschG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 BayNatSchG gestützte Radfahrverbot kommt im Ergebnis einer in der freien Natur aufgestellten Sperre im Sinne des Art. 33 BayNatSchG gleich, da hierdurch auch die Nutzung bestimmter Wege beschränkt wird, was dafür spricht, die dargelegten Voraussetzungen auf den hiesigen Fall zu übertragen und eine individuelle Betroffenheit des Klägers für eine mögliche Verletzung des Grundrechts auf Naturgenuss zu fordern. Diese könnte sich hier schon daraus ergeben, dass der Kläger in … – und nicht wie in der Klageschrift als Adresse angegeben in … bei … – wohnt. … befindet sich im Landkreis … und lediglich ca. 25 km vom …berg entfernt. Den Angaben des Klägers zufolge benötige er mit dem Auto für die Anfahrt 25 Minuten, mit dem Fahrrad entsprechend länger. Sowohl schriftsätzlich als auch in der mündlichen Verhandlung machte der Kläger darüber hinaus glaubhaft geltend, regelmäßig im Geltungsbereich der Allgemeinverfügung Mountainbike zu fahren. Sein Vortrag geht also weit über eine bloße Absichtserklärung, dort Fahrrad fahren zu wollen, hinaus. Er führte aus, dort alleine, mit Freunden oder seiner Familie unterwegs zu sein. Hierdurch unterscheidet sich der Kläger unzweifelhaft von der Allgemeinheit der Erholungsuchenden. bb) Gleichermaßen scheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Schutzbereich des Grundrechts auf Naturgenuss nach Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV auch in sachlicher Hinsicht eröffnet ist. Die Aufzählung des Betretens von Wald und Bergweide, des Befahrens der Gewässer und der Aneignung wildwachsender Waldfrüchte in ortsüblichem Umfang hat nur beispielhaften Charakter (BayVerfGH, E.v. 4.5.2012 – Vf. 10-VII-11 – BayVBl 2013, 207/210). Geschützt ist auch das Radfahren in freier Natur, soweit es der Erholung und nicht kommerziellen oder rein sportlichen Zwecken dient und soweit die Radfahrer – der Verpflichtung des Art. 141 Abs. 3 Satz 2 BV entsprechend – mit Natur und Landschaft pfleglich umgehen (BayVGH, U.v. 3.7.2015 – 11 B 14.2809 – juris Rn. 30 m.w.N.). Hier trug der Kläger schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung überzeugend vor, das Gebiet rein zur Erholung zu nutzen. Er nehme nicht an Wettkämpfen teil und trainiere auch nicht für solche. Von einer Nutzung zu rein sportlichen Zwecken ist damit nicht auszugehen, auch wenn der Kläger Mountainbike fährt, was sich in der Regel durch eine eher sportliche Fahrweise auszeichnet. Der nachvollziehbaren Erklärung des Prozessbevollmächtigten des Klägers zufolge stünden beim Breitensport, wie ihn der Kläger betreibt, aber die körperliche Fitness, der Ausgleich von Bewegungsmangel sowie der Spaß am Sport – und eben nicht der Wettkampf- oder Leistungsgedanke – im Mittelpunkt. Zudem kann dem Kläger nicht ohne Weiteres unterstellt werden, mit Natur und Landschaft nicht pfleglich umzugehen (zur Anforderung vgl. auch Art. 26 Abs. 2 Satz 1 BayNatSchG). Schließlich machte er nicht geltend, querfeldein Fahrrad fahren zu wollen, sondern trug vor, im fraglichen Gebiet alle Wege zu nutzen, die für ihn dort in Betracht kämen. Bergauf bevorzuge er tendenziell breitere Wege, bergab auch schmälere. Schmälere Wege nutze er auch, um seine Fahrtechnik zu verbessern. Wenn er mit seiner Familie unterwegs sei, nutze er zum Fahrrad fahren auch Waldwege, nicht jedoch besonders steinige oder verwurzelte Wege, da diese für seine Kinder nicht in Betracht kämen. Im Übrigen lässt es das Klagevorbringen als möglich erscheinen, dass die streitgegenständlichen Regelungen den Kläger, der in … im Landkreis … wohnt und geltend macht, im Geltungsbereich der Allgemeinverfügung Fahrrad bzw. Mountainbike fahren zu wollen, in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) bzw. Art. 101 BV verletzen. b) Dabei macht der Kläger auch die Möglichkeit der Verletzung eigener (subjektiv-öffentlicher) Rechte geltend. Soweit von Beklagtenseite darauf hingewiesen wurde, dass hinter dem Kläger die Mitglieder der … e.V. stünden, die das hiesige Verfahren befeuerten, steht dies der Klagebefugnis im vorliegenden Fall nicht entgegen. Der Kläger hat die Klage in eigenem Namen erhoben und beruft sich explizit auf das ihm zustehende Grundrecht auf Naturgenuss nach Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV, dessen Verletzung hier ebenso möglich scheint wie die Verletzung seines Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG bzw. 101 BV. Mithin fungiert der Kläger nicht als Prozessstandschafter für die Mitglieder des genannten Vereins, auch wenn er ausweislich dessen Homepage dem Sprecherkreis der Interessengemeinschaft … angehört (vgl. https://www. …; abgerufen am 11.09.2023) und ein Erfolg der Klage, die auf die Aufhebung des Radfahrverbots zielt, möglicherweise zugleich im Interesse anderer Mountainbikefahrer, etwa der Mitglieder des genannten Vereins oder der … e.V., liegt. c) Die Klagebefugnis des Klägers entfällt entgegen der Ansicht des Beklagten nicht deshalb, weil er mit seinem Vorbringen präkludiert ist. Der Beklagte macht geltend, der Kläger habe an einer Besprechung im Landratsamt teilgenommen, in welcher es um die Verlegung der Trails der … e.V. im Gebiet der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung gegangen sei. Dabei habe er seine Ideen und Vorschläge einbringen können. Die Besprechung habe mit einem einvernehmlichen Ergebnis geendet, so dass der Kläger letztlich sein Einverständnis zur Allgemeinverfügung zum Ausdruck gebracht habe, was ihm seine Klagebefugnis entziehe. Eine entsprechende normative Anordnung, wie sie beispielsweise im Bauplanungsrecht existiert, findet sich für den vorliegenden Fall nicht, so dass schon unter diesem Gesichtspunkt eine materielle Präklusion im hiesigen Verfahren ausscheidet. Darüber hinaus bestreitet der Kläger, dass bei dem Treffen ein einvernehmliches Ergebnis erzielt worden sei und trägt außerdem vor, ihm sei zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht die von Beklagtenseite angenommene Notwendigkeit von Sperrungen bekannt gewesen, da die saP und die UVP noch nicht vorgelegen hätten. Letztlich scheint es fernliegend, dem Kläger die Geltendmachung von eigenen Rechten absprechen zu wollen, weil er an einer Besprechung mit dem Landratsamt teilgenommen habe, bei der er die Interessen der Mitglieder der … e.V., der Interessengemeinschaft der Radfahrer im …, vertreten sollte. Schließlich tritt er im vorliegenden Verfahren eben nicht als Prozessstandschafter auf (siehe oben). Damit kann offenbleiben, ob die an das Landratsamt … gerichtete „Stellungnahme …berg“ im Schreiben vom 25. November 2020 unter dem Briefkopf der … e.V. einschließlich der darin geäußerten Bedenken gegen die streitgegenständliche Allgemeinverfügung auch dem Kläger zugerechnet werden kann. Eine Verwirkung des Klagerechts des Klägers, die zum Entfallen des Rechtsschutzinteresses führen könnte (vgl. BVerwG, U.v. 30.8.2018 – 2 C 10.17 – juris Rn. 21), kommt aufgrund seiner Teilnahme an der Besprechung im Landratsamt ebenso nicht in Frage. Denn es sind keine besonderen Umstände – etwa in zeitlicher Hinsicht im Sinne einer verspäteten Geltendmachung – erkennbar, die diese Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen würden. 2. Die Klage ist auch begründet. Die Ziffern 1 b) und c) der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Beide Regelungen genügen nicht dem verfahrensrechtlichen Bestimmtheitsgebot des Art. 37 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG). Gemäß Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG müssen Verwaltungsakte, zu denen auch die vorliegend in Teilen angegriffene Allgemeinverfügung zählt (Art. 35 Satz 2 BayVwVfG), inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Inhaltlich hinreichende Bestimmtheit setzt voraus, dass insbesondere für den Adressaten des Verwaltungsakts die von der Behörde getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann. Es reicht aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheids, insbesondere seiner Begründung sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft erkennen lässt. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (BVerwG, U.v. 3.12.2003 – 6 C 20.02 – BVerwGE 119, 282/284 m.w.N.). a) Ziffer 1 b) der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung regelt das Radfahren auf Wegen. Die Unbestimmtheit der Regelung ergibt sich hier aus einer Divergenz zwischen den in der Anlage 3 bezeichneten und den in der Anlage 4 dargestellten vom Radfahrverbot ausgenommenen Strecken. So findet die laut Anlage 4 ausgenommene, von … über … und … zum …berg verlaufende, Fahrradstrecke keine Entsprechung in den Wegbeschreibungen unter Nr. 1 bis 7 der Anlage 3 zur Allgemeinverfügung. Dies wurde von Seiten des Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch bestätigt und damit erklärt, dass die Anlage 3 die schon vorab als Radwege bezeichneten Wege enthalte, während dieser eine Weg im Laufe des Verfahrens mit aufgenommen worden sei. Der Auffassung des Beklagtenvertreters, dass aufgrund des Wortes „auch“ in Ziffer 1 b) hinreichend klar sei, dass der Weg vom Radfahrverbot ausgenommen sei, kann jedoch nicht gefolgt werden. Weder ist der Wortlaut in Ziffer 1 b) der Allgemeinverfügung diesbezüglich eindeutig noch sind der Begründung entsprechende Anhaltspunkte zu entnehmen. In Ziffer 1 b) der Allgemeinverfügung erfolgt unzweifelhaft eine Verweisung sowohl auf die Anlage 3 als auch auf die Anlage 4. Dabei wird nach Überzeugung des Gerichts der Eindruck erweckt, dass die nach diesen Anlagen vom Radfahrverbot ausgenommenen Strecken deckungsgleich sind und in Anlage 4 lediglich eine andere, nämlich kartografische Darstellungsweise gewählt wurde. Hierfür spricht insbesondere die Formulierung in Ziffer 1 b), wonach die ausgenommenen Strecken „auch aus der als Anlage 4 beigefügten Karte (…) ersichtlich“ sind sowie die Überschriften „Anlage 3 – Radfahren ganzjährig gestattet“ und „Anlage 4 – Fahrradstreckenplan“. Außerdem stimmen die in den Anlagen 3 und 4 aufgeführten Strecken – bis auf den einen, oben genannten Weg – auch tatsächlich überein, was ebenfalls nicht ohne Weiteres erkennen lässt, dass durch die Anlage 4 zusätzliche Strecken vom Verbot ausgenommen werden sollten. Hätte man dies regeln wollen, wäre eine entsprechende Formulierung in Ziffer 1 b) oder zumindest ein Hinweis in der Begründung angezeigt gewesen. Jedoch sind auch der Begründung zur Allgemeinverfügung keinerlei Ausführungen zur genauen Streckenführung oder dem Verhältnis der beiden Anlagen zueinander zu entnehmen. Vielmehr wird hier lediglich abschließend erklärt, dass die ganzjährig befahrbaren Fahrradstrecken in Anlage 4 zur besseren Nachvollziehbarkeit auf einer landkreisübergreifenden Karte dargestellt würden. Die Regelungen dieser Verfügung gölten aber nur für das Gebiet des Landkreises … Bei der in Ziffer 1 b) gewählten Formulierung bleibt letztlich unklar, ob die nur in der Anlage 4 markierte, nicht jedoch von der Beschreibung der Wege unter Nr. 1 bis 7 der Anlage 3 umfasste, Strecke vom Radfahrverbot ausgenommen ist oder nicht. Damit ist die gesamte Regelung in Ziffer 1 b) der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung unbestimmt. Angesichts dessen, dass die auf Art. 31 Abs. 1 BayNatSchG gestützte Beschränkung der Erholung in der freien Natur im Ermessen der unteren Naturschutzbehörde steht, ist es dem Gericht verwehrt, die Regelung etwa dahingehend geltungserhaltend auszulegen, dass einer der beiden maßgeblichen Anlagen der Vorrang einzuräumen wäre. Es ist vielmehr Sache des Beklagten, dies im Rahmen seiner Ermessensausübung zu entscheiden oder gegebenenfalls eine umfassende Neuregelung vorzunehmen. Die Unbestimmtheit der Regelung führt hier lediglich zu ihrer Rechtswidrigkeit, nicht aber zur Nichtigkeit. Letztere ist lediglich bei völliger Unverständlichkeit und Undurchführbarkeit des Verwaltungsaktes oder dann anzunehmen, wenn nicht erkennbar ist, wer oder wozu durch ihn verpflichtet werden soll und damit auch eine Nachbesserung durch einen bloßen Klarstellungsbescheid ausscheidet (vgl. U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Aufl. 2023, § 37 Rn. 40 ff; Schröder in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand August 2022, § 37 Rn. 46; jeweils m.w.N.). Derart gravierend stellen sich die Mängel der Ziffer 1 b) der Allgemeinverfügung jedoch nicht dar, da insbesondere Anwendungsbereich und Adressaten klar erkennbar sind und die Regelung vom räumlichen Umfang der Ausnahmen abgesehen grundsätzlich verständlich und vollziehbar erscheint. b) Nach Ziffer 1 c) der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung, die das „Radfahren abseits von Wegen“ regelt, ist es ganzjährig verboten, das Gebiet im Geltungsbereich der Allgemeinverfügung außerhalb von Forststraßen und -wegen sowie von den in der Karte (Anlage 4) dargestellten Fahrradstrecken mit Fahrrädern zu befahren. Da diese Ziffer nur auf die in der Karte (Anlage 4) dargestellten Fahrradstrecken – und nicht auf die Anlage 3 – verweist, ergeben sich diesbezüglich keine Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit. Allerdings ist die Formulierung „Forststraßen und -wegen“ nicht hinreichend bestimmt im Sinne von Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG. Eine gesetzliche Definition dieser Begriffe existiert nicht. Entgegen den Ausführungen des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung bietet auch das Bundesnaturschutzgesetz keine Orientierung bei deren Auslegung. Die Ansicht der Beklagtenseite, mit Forstwegen seien sämtliche Waldwege gemeint, wird lediglich von Art. 2 Abs. 1 des Bayerischen Waldgesetzes (BayWaldG) gestützt, in dem „Wald“ mit „Forst“ gleichgesetzt wird, was allerdings wiederum die Frage aufwirft, was genau unter „Waldwegen“ zu verstehen ist. Hierzu erklärte der Beklagtenvertreter, es seien auch Trampelpfade und Wanderwege umfasst. Die Verwendung des Begriffs „Waldwege“ in anderen Gesetzen lässt jedoch darauf schließen, dass diese befahrbar sein müssten. So spricht Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) von „öffentlichen Feld- und Waldwegen“, die in Art. 53 Nr. 1 BayStrWG („sonstige öffentliche Straßen“) als „Straßen, die der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken dienen“ definiert sind. Weiter regelt § 8 Abs. 1 Nr. 2 StVO eine Ausnahme vom Grundsatz „Rechts vor Links“ für Fahrzeuge, „die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen“. Geht man dementsprechend von einer Befahrbarkeit der Waldwege bzw. „Forstwege“ aus, lässt sich nicht mehr erklären, warum in Ziffer 1 c) der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung zusätzlich von „Forststraßen“ die Rede ist und worin der Unterschied zwischen beiden bestehen soll, was weitere Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit der Regelung aufwirft. Nähere Ausführungen dazu, welche Wege mit „Forststraßen und -wege“ gemeint sind, sind auch der Begründung der Allgemeinverfügung nicht zu entnehmen. Dort erfolgt lediglich die Klarstellung, dass es sich bei sog. Holzrückegassen und -wegen auf dem gewachsenen Waldboden nicht um Wege handle und diese keine für das Befahren mit Fahrrädern geeigneten Wege darstellten. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit wird ausgeführt, dass dem Einzelnen, soweit ihm das Verlassen der Wege untersagt wird, nur vorenthalten werde, sich in „unwegsames Gelände“ zu begeben. Dies könnte die (weite) Auslegung des Beklagten stützen, wenn nicht im folgenden Satz eine Relativierung hin zu „geeigneten Straßen und Wegen“ stattfinden würde, indem erklärt wird, dass das Radfahren im Wald außerhalb dieser bereits durch Art. 30 Abs. 2 BayNatSchG untersagt sei. Letztlich lässt die Verwendung des Begriffs „Wege“ einerseits und die Formulierung (für das Befahren mit Fahrrädern) „geeignete Wege“ anderseits darauf schließen, dass es sich nicht bei allen Wegen im Geltungsbereich der Allgemeinverfügung um geeignete Wege im Sinne des Art. 30 Abs. 2 Satz 1 BayNatSchG handelt, was auch tatsächlich so sein dürfte, allerdings der von Beklagtenseite geäußerten Ansicht widerspricht. Ebenso steht die kumulative Aufzählung („sowie“) der „Forststraßen und -wege“ mit „den in der Karte (Anlage 4) dargestellten Fahrradstrecken“ in der Ziffer 1 c) nicht mit der weiten Auslegung des Beklagten im Einklang. Folgt man dieser Auslegung, dürfte es sich bei sämtlichen in der Karte (Anlage 4) dargestellten Fahrradstrecken wohl um „Forstwege“ im Sinne der Ziffer 1 c) handeln. Die gewählte Formulierung erweckt jedoch den Eindruck, dass die kartografisch dargestellten Strecken nicht schon unter die zuvor genannten Begriffe „Forststraße“ oder „Forstweg“ fallen, da andernfalls eine Erwähnung dieser Strecken bei der Regelung des Radfahrens abseits von Wegen überflüssig gewesen wäre bzw. lediglich in Form eines klarstellenden Hinweises hätte erfolgen können. Jedenfalls führt die Darstellung der Fahrradstrecken auf der Karte in Anlage 4 zur Allgemeinverfügung nicht dazu, dass deren Ziffer 1 c) hinreichend bestimmt ist, da dem Fahrradstreckenplan eben nur die ganzjährig befahrbaren Strecken zu entnehmen sind. Auch der Kläger ging wohl von einer engeren Auslegung der Begriffe „Forststraßen“ und „Forstwege“ aus, indem sein Bevollmächtigter im Schriftsatz vom 17. April 2023 unter vorheriger Bezugnahme auf die Ziffern 1 b) und c) der Allgemeinverfügung ausführte, dass die trotz Allgemeinverfügung befahrbaren Wege „nur einen Bruchteil der vorhandenen Wege“ darstellten und die Wegeauswahl „quantitativ wie qualitativ enorm“ einschränkten. Es würden dabei nicht nur schmale Wege, sondern auch gut ausgebaute, flache und breite Wege vom Radfahrverbot umfasst. Zur Verdeutlichung wurde eine Karte mit den offenen (gelb markiert) und gesperrten Wegen (rot markiert) beigefügt. Der in der mündlichen Verhandlung dargestellten Auffassung des Beklagten zufolge fielen jedoch alle rot markierten Wege nicht unter das Verbot der Ziffer 1 c), so dass sie grundsätzlich befahren werden dürften. Offen bleibt im Übrigen die Frage, ob auch landwirtschaftliche Wege, die nicht der Forst-, sondern der Landwirtschaft dienen, von der Formulierung in Ziffer 1 c) der Allgemeinverfügung erfasst sein sollten. Eine enge Wortlautauslegung spricht dagegen, auch wenn ein solches Verständnis den Ausführungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung zufolge wohl nicht in seinem Sinne sein dürfte. Dies zugrunde gelegt ist demjenigen, der im Geltungsbereich der Allgemeinverfügung Fahrrad fahren möchte, nicht hinreichend klar, welche Wege unter „Forststraßen und -wege“ fallen, was zur Unbestimmtheit der Ziffer 1 c) der Allgemeinverfügung führt. Diese Unbestimmtheit hat auch hier die Rechtswidrigkeit – und nicht die Nichtigkeit – der Regelung zur Folge, da keine völlige Unverständlichkeit und Undurchführbarkeit vorliegt, sondern lediglich Unklarheit darüber, welche Strecken genau mit „Forststraßen und -wegen“ gemeint sind. Damit kommt es auf die materielle Rechtmäßigkeit der angegriffenen Regelungen der Allgemeinverfügung einschließlich der übrigen von Klägerseite aufgeworfenen Fragen, insbesondere zur Verhältnismäßigkeit, nicht mehr entscheidungserheblich an. II. Als unterliegender Beteiligter hat der Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2 und § 711 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).