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Urteil

B 8 K 20.879

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Leitsätze
Weisen die Aussagen der Mutter eines Kindes signifikante Abweichungen betreffend den Ort, Zeitpunkt und die Umstände des Kennenlernens mit dem Kindsvater auf, kann dies kumuliert den Schluss auf ein Zurückhalten oder Verschleiern vorhandener Informationen zulassen. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Weisen die Aussagen der Mutter eines Kindes signifikante Abweichungen betreffend den Ort, Zeitpunkt und die Umstände des Kennenlernens mit dem Kindsvater auf, kann dies kumuliert den Schluss auf ein Zurückhalten oder Verschleiern vorhandener Informationen zulassen. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Über die Klage kann trotz Ausbleibens des Klägers bzw. dessen gesetzlicher Vertreterin entschieden werden, da die Ladung den entsprechenden Hinweis gemäß § 102 Abs. 2 VwGO enthielt. Der Kläger wurde in der mündlichen Verhandlung durch seine Prozessbevollmächtigte vertreten. Auch das Nichterscheinen der ordnungsgemäß geladenen Zeugen zur mündlichen Verhandlung (§ 98 VwGO – i.V.m. § 377 Zivilprozessordnung [ZPO]) hindert das Gericht nicht an einer Entscheidung, da auch ohne ihre Aussage eine hinreichende Grundlage für eine Entscheidung besteht. I. Die Klage ist als Versagungsgegenklage im Sinne von § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO zulässig. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 09.03.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von … vom 13.08.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die Ablehnung der Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 03.06.2019 erfolgte rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rücknahme des bestandskräftigen Ablehnungsbescheides und auf Gewährung von Leistungen nach dem UVG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), weil der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss wegen fehlender Mitwirkung nach § 1 Abs. 3 UVG ausgeschlossen ist. Die Beklagte hat im streitgegenständlichen Bescheid die Sach- und Rechtslage zutreffend dargestellt und auf die einschlägigen Rechtsgrundlagen verwiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid, den die Beklagte in ihren Klageerwiderungen noch ergänzt und vertieft hat, Bezug genommen und insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO). Das Klagevorbringen führt zu keiner anderen Beurteilung. Im Einzelnen ist auszuführen: 1. Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte Aufhebung des in der Vergangenheit ergangenen Ablehnungsbescheides vom 09.03.2020 ist § 44 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Danach ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Rechtsgrundlage für den begehrten Anspruch ist § 1 Abs. 1 UVG. Danach hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wer (1.) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, (2.) im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt, und (3.) nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil mindestens in der in § 2 Abs. 1 und 2 UVG bezeichneten Höhe erhält. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 UVG liegen dem Grunde nach unstreitig vor. Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung ist dabei der Zeitraum zwischen dem Ersten des Monats der Antragstellung, hier dem 01.05.2019 und dem Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, vorliegend dem Erlass des Widerspruchsbescheids vom 13.08.2020 (vgl. VGH Baden-Württemberg, U.v. 17.10.2018 – 12 S 773/18 – juris Rn. 21; BVerwG, U.v. 21.11.1991 – 5 C 13.87 – juris Rn. 17). 2. Der Anspruch auf Unterhaltsleistung ist aber nach § 1 Abs. 3 UVG ausgeschlossen. 2.1 Gemäß § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG besteht ein Anspruch auf Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nicht, wenn der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, sich weigert, die Auskünfte, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind, zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken. Dieser Ausschlusstatbestand dient der Sicherung des Rückgriffsanspruchs gegen den keinen Unterhalt leistenden Unterhaltsverpflichteten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UVG, dessen Geltendmachung voraussetzt, dass die Person des Unterhaltsverpflichteten den Behörden bekannt ist (BayVGH, B.v. 18.04.2019 – 12 C 18.1893 – juris Rn. 21). Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 UVG stellt hinsichtlich der Mitwirkung eine Spezialvorschrift zu den Regelungen der §§ 60 ff. Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) dar. Die Mitwirkungsobliegenheit nach § 1 Abs. 3 UVG ist eine echte Anspruchsvoraussetzung und betrifft alle Gesichtspunkte und Tatsachen, die für die Feststellung der Leistungsvoraussetzungen und die Feststellung der Vaterschaft erheblich sind (vgl. VG Aachen, U.v. 25.02.2011 – 2 K 1340/09 – juris Rn. 16). Nach der in § 1 Abs. 3 UVG vorgenommenen Wertung ist dem Kind im Rahmen dieses Gesetzes das Verhalten der Mutter zuzurechnen, weil der Unterhaltsvorschuss in erster Linie eine wirtschaftliche Entlastung des alleinerziehenden Elternteils bedeutet und im wirtschaftlichen Ergebnis ihm zugutekommt (BVerwG, U.v. 21.11.1991 – 5 C 13/87 – juris Rn. 18). Von einer Weigerung der Kindsmutter, im Sinne von § 1 Abs. 3 UVG bei der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken, ist dann auszugehen, wenn sie es ablehnt, bei ihr vorhandenes, zur Durchführung des Gesetzes als Entscheidungsgrundlage erforderliches Wissen der zuständigen Stelle auf Anforderung hin mitzuteilen, wenn sie es mithin an der Bereitschaft fehlen lässt, im Zusammenwirken mit der Behörde das ihr Mögliche und Zumutbare zu tun, um zur Feststellung der Vaterschaft und des Aufenthalts des Kindsvaters nach ihren Kräften beizutragen, indem sie etwa Einzelheiten verschweigt, die bei rechtzeitiger Mitteilung möglicherweise zu einer Ermittlung des Kindsvaters hätten führen können. Was möglich und zumutbar ist, bestimmt sich dabei nach den Umständen des Einzelfalls. Der Kindsmutter ist dabei grundsätzlich alles in ihrer Macht und in ihrer Kenntnis Stehende abzuverlangen. Sie ist nicht nur verpflichtet, vorhandenes Wissen mitzuteilen, sondern auch in engen Grenzen Informationen zu beschaffen, die ohne Schwierigkeiten zu erlangen sind. Regelmäßig hat sie Fragen der zuständigen Behörde erschöpfend zu beantworten, um gegebenenfalls diese Ermittlungen zu ermöglichen (vgl. BayVGH, B.v. 18.04.2019 – 12 C 18.1893 – a.a.O. Rn. 21 m.w.N.). Ihrer Mitwirkungspflicht aus § 1 Abs. 3 UVG kommt eine Kindesmutter auch dann nicht nach, wenn sie bei der Schilderung der Umstände der Zeugung des Kindes keine glaubhaften Angaben macht, sie beispielsweise detailarm und pauschal schildert und sich in diesem Zusammenhang in Widersprüche verwickelt, sodass das Vorbringen in seiner Gesamtheit zu der Überzeugung führt, dass der Vortrag der Kindesmutter, zu der Identität des Kindesvaters keine weiteren Angaben machen zu können, unglaubhaft ist (vgl. VGH Mannheim, U.v. 17.10.2018 – 12 S 773/18 – a.a.O. Rn. 35). Ein Anspruch ist demzufolge ausgeschlossen, wenn die Kindsmutter keine bzw. nur unzureichende Angaben zur Person des Kindsvaters macht, es sei denn sie legt nachvollziehbar dar und macht glaubhaft, aus welchen Gründen ihr dies nicht möglich oder zumutbar ist (vgl. BVerwG, U.v. 21.11.1991 – 5 C 13.87 – a.a.O. Rn. 17). Die Kindsmutter genügt ihrer Pflicht dann, wenn sie unverzüglich die erforderlichen Schritte zur Feststellung der Vaterschaft einleitet oder veranlasst (vgl. Nr. 1.11.4 der Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend [BMFSFJ] in der ab 01.07.2017 geltenden Fassung). 2.2 Gemessen an diesen Maßstäben ist ein Anspruch des Klägers auf Unterhaltsleistung zu verneinen. Die Mutter des Klägers hat ihre Mitwirkungspflicht nicht erfüllt, da ihre Angaben nach Überzeugung des Gerichts nicht glaubhaft sind und sie deshalb die sich aus § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG ergebende Mitwirkungspflicht verletzt hat (2.2.1). Grundlage für diese Bewertung sind die Angaben der Kindesmutter, die sich aus den Verwaltungsvorgängen der Beklagten und der Akte des erstinstanzlichen Verfahrens entnehmen lassen. Ob die Kindsmutter unverzüglich alle erforderlichen Schritte zur Feststellung der Vaterschaft eingeleitet hat, kann deshalb dahinstehen (2.2.2). 2.2.1 Die Mutter des Klägers hat sich im Hinblick auf ihre Angaben im Verwaltungsverfahren in nicht auflösbare Widersprüche verstrickt. So gab sie im Rahmen der Vorsprache bei der Beklagten am 07. bzw. 08.05.2019 an, dass der Campingplatz, an dem das Kind entstanden sei, „Mari… di Venezia“ heiße. Sie habe den Kindsvater dort bei einer abendlichen Animation kennengelernt. Im Überprüfungsantrag vom 07.10.2019 ließ die Mutter des Klägers durch die Prozessbevollmächtigte dann jedoch abweichend mitteilen, dass der Kläger in Lazise am Gardasee gezeugt worden sei. Sie sei dort abends mit ihren Freunden am 13. bzw. 14.05.2018 zu einer Party gegangen, auf der sie den Kindsvater kennengelernt habe. Im Schriftsatz vom 22.11.2019, mit dem die Prozessbevollmächtigte die Fragen beantwortete, die die Beklagte aufgrund des Überprüfungsantrags stellte, gab sie dem widersprechend an, dass sie den Kindsvater nicht auf einer Party, sondern in einer Bar mit Livemusik kennengelernt habe. Außerdem hätten sie sich in Lazise nicht auf einem Campingplatz aufgehalten, sondern außerhalb auf der anderen Straßenseite geparkt. Die Aussagen der Mutter des Klägers weisen damit signifikante Abweichungen betreffend den Ort, Zeitpunkt und die Umstände des Kennenlernens auf, die – schon jede für sich betrachtet – auf einen fehlenden Wahrheitsgehalt hindeuten. Kumuliert lassen sie den Schluss auf ein Zurückhalten oder Verschleiern vorhandener Informationen zu. Die Begründung im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten vom 22.11.2019, dass die Zeugung nicht während des Aufenthalts auf dem Campingplatz „Marina di Venezia“ vom 09.06. bis 14.06.2018 erfolgen hätte können, da die Schwangerschaft bereits am 20.06.2018 festgestellt worden sei, verstärkt die Unglaubhaftigkeit des Vorbringens. Sie bestärkt außerdem den Eindruck, dass die Mutter des Klägers schon bei der Vorsprache vor der Beklagten nicht die wahren Umstände der Zeugung geschildert hat. Die Begründung lässt vielmehr den Eindruck entstehen, dass der Zeitpunkt und damit der Rückschluss auf den Ort der Zeugung lediglich anhand des Geburtstermins zurückgerechnet sein könnte, als dass er auf belastbaren Informationen der Kindsmutter beruht. Auch unter Berücksichtigung des Vortrags, die Mutter des Klägers habe sich nicht mehr an die Reihenfolge der Campingplätze erinnern können und bei der Erstbefragung den Zeitpunkt der Zeugung versehentlich mit dem Campingplatz „Marina di Venezia“ in Verbindung gebracht, wird der Widerspruch zur persönlichen Vorsprache, den Kindsvater bei einer Animation auf einem Campingplatz kennengelernt zu haben, nicht aufgelöst. Es ist der Beklagten zuzustimmen, dass zwischen einer Animation und einer Bar mit Livemusik wesentliche Unterschiede bestehen, die eine Verwechslung insoweit nahezu ausschließen. Weiterhin ist der Beklagten beizupflichten, dass es schwerlich nachvollziehbar ist, wenn sich die Kindsmutter an die Umstände der Zeugung ein knappes Jahr danach nicht mehr erinnern können will, dies zum einen, weil sie – wie sie mitteilte – vorher noch nie einen One-Night-Stand hatte, zum anderen, weil bei diesem ihr Sohn gezeugt worden sein soll. Es ist davon auszugehen, dass sie spätestens nach Feststellung der Schwangerschaft (sechs Tage nach Rückkehr) und bei der Recherche nach dem Kindsvater die Ereignisse der Reise, insbesondere die Zeugungsumstände noch einmal gedanklich so rekapituliert, dass sie diese auch ein Jahr später noch schlüssig wiedergeben kann. Aufgrund dessen, dass die Mutter des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht anwesend war, konnten die Unstimmigkeiten aus dem Verwaltungsverfahren nicht ausgeräumt werden. Durch ihr Fernbleiben hat sie zudem ihr fehlendes Interesse an einer Sachaufklärung durch das Gericht erkennen lassen. Das Gericht wertet die Angaben der Mutter des Klägers aufgrund der aufgezeigten Widersprüche als insgesamt unglaubhaft und schließt daraus, dass sie vorhandenes Wissen um die Vaterschaft ihres Kindes zurückhält. 2.2.2 Ob die Mutter des Klägers nach Feststellen der Schwangerschaft mit der vorgetragenen Recherche über soziale Medien unverzüglich alle erforderlichen Schritte eingeleitet hat, um den Kindsvater zu ermitteln ist fraglich, kann aber dahinstehen, da ein Anspruch auf Gewährung nach dem UVG schon aus o.g. Gründen ausscheidet. Vielmehr lässt die unzureichende Kenntnis von Ort und Zeit der Zeugung bei ihrer Vorsprache Zweifel daran aufkommen, dass die Kindsmutter in ausreichendem Maße nach dem Kindsvater gesucht haben kann. Denn um überhaupt sinnvoll suchen zu können, hätte sie sich grundlegend überlegen müssen, wo und wann der One-Night-Stand passiert ist. Die Annahme, dass sie diese Überlegungen bei ihrer Vorsprache bereits wieder vergessen haben könnte, liegt eher fern. 3. In Anbetracht der sich widersprechenden Aussagen der Mutter des Klägers im Verwaltungsverfahren und unter Berücksichtigung, dass die beiden Urlaubsbegleiter – nach deren Aussagen – die Lokalität schon vor dem Kennenlernen mit dem Kindsvater verließen, steht nicht zu erwarten, dass die nicht erschienenen, ordnungsgemäß geladenen Zeugen einen erheblichen Beitrag zur Aufklärung der Umstände leisten hätten können. Es bestehen auch keine stichhaltigen Anhaltspunkte, dass die Zeugen über die schriftlichen Äußerungen in den Behördenakten hinaus durch die Wiedergabe eigener Erinnerungen die fehlende Glaubhaftigkeit hinsichtlich der Umstände der Zeugung noch beseitigen hätten können. Vielmehr lässt sich der schriftlichen Äußerung der geladenen Zeugin … vom 30.11.2019 entnehmen, dass die Mutter des Klägers während des Urlaubs abends mehr als einmal alleine unterwegs war („In Lazise waren wir das erste Mal feiern, wo Frau … alleine blieb“), sodass die Zeugen eher weniger Auskunft zum konkreten Zeitpunkt und damit zum Ort der Zeugung beitragen hätten können. Eine weitere Sachaufklärung durch Vernehmung des Zeugen drängte sich deshalb auch nicht mehr auf. Weder die Kläger- noch die Beklagtenseite äußerten sich dazu in der mündlichen Verhandlung gegenteilig. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Nach § 188 Satz 2 Halbsatz 1 i.V.m. Satz 1 VwGO werden Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) in Angelegenheiten der Fürsorge nicht erhoben (s.a. BVerwG, U.v. 14.10.1993 – 5 C 10/91 – juris Rn. 17; Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 188 Rn. 5). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 ZPO. Der Einräumung der Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO hinsichtlich der Vollstreckung durch die Beklagte bedurfte es angesichts ihrer – wenn überhaupt anfallenden – geringen, vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen nicht, zumal sie auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eventuell eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.