Gerichtsbescheid
B 1 K 21.1006
VG Bayreuth, Entscheidung vom
1mal zitiert
15Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
16 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Der Verstoß gegen grundlegende Vorsichts- und Umgangsregeln rechtfertigt die Prognose, dass der Kläger künftig Waffen und Munition nicht sorgfältig verwahren wird. (Rn. 27)
1. Der Verstoß gegen grundlegende Vorsichts- und Umgangsregeln rechtfertigt die Prognose, dass der Kläger künftig Waffen und Munition nicht sorgfältig verwahren wird. Zwingende Rechtsfolge ist der Widerruf einer bereits erteilten waffenrechtlichen Erlaubnis gem. § 45 Abs. 2 S. 1 WaffG. (Rn. 27 – 37 und 27) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Verstoß gegen waffenrechtliche Aufbewahrungspflichten ist auch ein Versagungsgrund für die Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung gem. § 34 1. SprengV (vgl. BeckRS 1994, 31222444). (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Verstoß gegen grundlegende Vorsichts- und Umgangsregeln rechtfertigt die Prognose, dass der Kläger künftig Waffen und Munition nicht sorgfältig verwahren wird. (Rn. 27) 1. Der Verstoß gegen grundlegende Vorsichts- und Umgangsregeln rechtfertigt die Prognose, dass der Kläger künftig Waffen und Munition nicht sorgfältig verwahren wird. Zwingende Rechtsfolge ist der Widerruf einer bereits erteilten waffenrechtlichen Erlaubnis gem. § 45 Abs. 2 S. 1 WaffG. (Rn. 27 – 37 und 27) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der Verstoß gegen waffenrechtliche Aufbewahrungspflichten ist auch ein Versagungsgrund für die Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung gem. § 34 1. SprengV (vgl. BeckRS 1994, 31222444). (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört. 1. Der Klageantrag ist im wohlverstandenen Sinne des nicht anwaltlich vertretenen Klägers dahingehend auszulegen, dass dieser die Anfechtung des gesamten behördlichen Bescheides vom 16. August 2021 begehrt, denn eine Aufhebung der Ziffer 2 des Bescheides (Abgabeverpflichtung) kann der Kläger nur zusammen mit der Aufhebung des Widerrufs des Kleinen Waffenscheins in Ziffer 1 erreichen. Weiterhin begehrt der Kläger die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung. 2. Die zulässige Klage ist unbegründet, da der streitgegenständliche behördliche Bescheid vom 16. August 2021 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung zu. a. Ziffer 1 des Bescheides begegnet keinen Rechtmäßigkeitsbedenken. aa. Rechtsgrundlage der Anordnung des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnis ist § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Danach ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zwingend zu widerrufen, ohne dass der Behörde Ermessen eingeräumt wäre, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Einen solchen Versagungsgrund normiert § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, wonach die Erlaubnis voraussetzt, dass der eine waffenrechtliche Erlaubnis Beantragende die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinn von § 5 WaffG und die persönliche Eignung gemäß § 6 WaffG besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG umschreibt insoweit im Hinblick auf die erforderliche Prognose Formen des Umgangs mit Waffen und Munition, die von vornherein im Hinblick auf den Gesetzeszweck spezifisch waffenrechtlich so bedenklich, nämlich im hohen Maße gefährlich für die Allgemeinheit sind, dass, anders als in den Fällen des § 5 Abs. 2 WaffG, eine Widerlegung im Einzelfall nicht zugelassen wird (sogenannte absolute Unzuverlässigkeit; vgl. auch die Begründung des Gesetzesentwurfes der Bundesregierung zur Neuregelung des Waffenrechts, BT-Drs. 14/7758 S. 54). Bei der auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellenden Prognose ist der allgemeine Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG), nämlich zum Schutz der Allgemeinheit diese vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren (vgl. BT-Drs. 14/7758 S. 51). Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (st. Rspr vgl. z.B. BVerwG, B.v. 31.1.2008 - 6 B 4.08 - juris Rn. 5; BVerwG, B.v. 2.11.1994 - 1 B 215.93 - juris Rn. 10). Dabei ist in Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich, sondern es genügt, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen und Munition besteht (BayVGH, Beschluss vom 16.9.2008 - 21 ZB 08.655 - juris Rn. 7). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. bb. Der Kläger hat seine Waffen nicht sorgfältig aufbewahrt. Vorsichtig und sachgemäß im Sinn des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG ist der Umgang mit Waffen und Munition nur dann, wenn alle zur Verfügung stehenden und zumutbaren Möglichkeiten sämtlich ausgenutzt werden, die Waffe so zu verwahren, dass ein Zugriff Unberechtigter nach Möglichkeit verhindert wird (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2021 - 24 ZB 20.3095- juris Rn. 15). Die Anforderungen, die für die sorgfältige Verwahrung von Waffen zu erfüllen sind, folgen aus § 36 WaffG. Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG hat derjenige, der Waffen oder Munition besitzt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen (vgl. BayVGH, B.v. 4.12.2013 - 21 CS 13.1969 - juris Rn. 15). Gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 AWaffV müssen Waffen und Munition, deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, ungeladen und mindestens in einem verschlossenen Behältnis aufbewahrt werden. Wer Waffen durchgeladen und in einem nicht verschlossenen Behältnis aufbewahrt, verstößt damit gegen grundlegende Vorsichts- und Sorgfaltsmaßnahmen bei der Aufbewahrung von Waffen und Munition und ist daher unzuverlässig i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 2b WaffG. Bei der am 7. Oktober 2020 ab 8:00 Uhr durchgeführten polizeilichen Durchsuchung der Wohnräume des Klägers wurde eine geladene Schreckschusspistole (Magazin mit 6 Schuss befüllt) in einer nicht verschließbaren Schublade des Nachttischschrankes im Schlafzimmer, zwei (ungeladene) Vorladerpistolen mit Kugeln und Zubehör in einer nicht verschlossenen Holzbox im Esszimmer, ein offenstehendes (ungeladenes) Luftgewehr im Esszimmer, zwei (ungeladene) Luftgewehre auf einem Wandhalter im Flur sowie zwei (ungeladene) Schreckschussrevolver in einer nicht verschließbaren Schublade des Nachttischschrankes aufgefunden. Bei der durch Lichtbilder in der Verwaltungsakte dokumentierten, den verwaltungsgerichtlichen Feststellungen zugrunde gelegten Aufbewahrungssituation der Waffen liegt es auf der Hand, dass die waffenrechtlich festgelegten Mindestanforderungen an Aufbewahrungsbehältnisse bzw. Schutzvorrichtungen nicht erfüllt wurden. Alle aufgefundenen Waffen waren entweder geladen (vgl. Schreckschusspistole im Nachttischschrank), standen offen im Haus herum (vgl. Luftgewehr im Esszimmer und zwei Luftgewehre im Flur) oder befanden sich in einem unverschlossenen Behältnis (vgl. zwei Vorladerpistolen im Esszimmer und zwei Schreckschussrevolver im Nachttischschrank). Hierin liegen mehrere Verletzungen von waffenrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften gemäß § 36 Abs. 1 WaffG i.V. m. § 13 Abs. 2 AWaffV. So ist auch bezüglich nicht erlaubnispflichtiger Waffen ausdrücklich und eindeutig in § 13 Abs. 2 AWaffV geregelt, dass die Aufbewahrung (auch) dieser Waffen nur ungeladen erfolgen darf (vgl. auch BayVGH, B.v. 24.11.2017 - 21 CS 17.1531 - juris Rn. 19). Weiterhin sind die Waffen in einem verschlossenen Behältnis aufzubewahren. Insofern kommt es auch nicht darauf an, ob eine tatsächliche Gefährdung Dritter unter Umständen ausgeschlossen gewesen wäre. Die an Waffenbesitzer gestellten Anforderungen im Hinblick auf die sorgfältige Verwahrung sollen nicht nur die Allgemeinheit vor den Gefahren schützen, die sich daraus ergeben können, dass unberechtigten Dritten die einfache Wegnahme von geladenen und damit unmittelbar schussbereiten Waffen ermöglicht wird. Sie schützen vielmehr jede Person und damit auch den Waffenbesitzer selbst vor den Gefahren, die mit einer geladenen Waffe verbunden sind (vgl. BVerwG, B.v. 3.3.2014 - 6 B 36/13 - juris Rn. 5; VG Hamburg, U.v. 9.2.2016 - 4 K 2176/15 - juris Rn. 23). Der Vortrag des Klägers, er wohne mit seiner Frau alleine in dem Haus und kein anderer habe Zutritt bzw. eine Zugangsmöglichkeit, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Zwar erlaubt § 13 Abs. 8 AWaffV unter bestimmten Voraussetzungen die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben und waffenrechtlich ein gleiches Erlaubnisniveau aufweisen (vgl. so auch Gade, Waffengesetz, 3. Aufl. 2022, § 36 Rn. 61 ff.), diese Vorschrift betrifft jedoch die ordnungsgemäße Aufbewahrung der Waffen im Sinne der Aufbewahrungsvorschriften nach dem WaffG. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs kann selbst eine allein bewohnte, stets abgeschlossene Wohnung als solche nicht als geeigneter Aufbewahrungsort von Waffen angesehen werden (vgl. BayVGH, B.v. 18.3.2011 - 21 CS 11.514 - juris Rn. 5; so auch OVG RhPf, B.v. 23.10.2013 - 7 A 10715/13 - juris Rn. 7). Denn die Gefahr, dass Unbefugte in den Besitz der unsachgemäß gelagerten Waffen kommen, ist in solchen Fällen nicht gänzlich ausgeschlossen. Dies zeigt auch die Einlassung des Klägers sowohl im Verwaltungs- als auch im Gerichtsverfahren, er benötige die Schreckschusspistole, um sich notfalls verteidigen zu können. Die Äußerungen des Klägers geben zu erkennen, dass er es durchaus für möglich hält, dass sich Dritte unerlaubt Zutritt zu seinen Räumen verschaffen könnten. Die Einlassung des Klägers, er besitze zwei Stahltresore höchster Güte in einem separaten und von außen niemandem zugänglichen Raum, steht den festgestellten Verletzungen von Aufbewahrungsvorschriften nicht entgegen. Im Zeitpunkt der polizeilichen Durchsuchung waren die Waffen des Klägers nämlich nicht in den genannten Stahltresoren verwahrt. Der klägerische Vortrag, nur eine der aufgefundenen Waffen funktioniere, die anderen seien hingegen in einem desolaten und nichtschussfähigen Zustand und dienten ausschließlich der Dekoration, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Auch bei einer defekten Waffe handelt es sich um eine Waffe, die den Aufbewahrungsvorschriften des WaffG unterliegt, sofern diese nicht gänzlich unbrauchbar gemacht wurde. Im Übrigen wird diesbezüglich auf die Vorschrift des § 13 Abs. 5 AWaffV verwiesen, wonach die zuständige Behörde auf Antrag bei einer Waffensammlung unter Berücksichtigung der Art und der Anzahl der Waffen und ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung von den Vorgaben des § 13 Abs. 1, 2 und 4 AWaffV insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Sichtbarkeit zu Ausstellungszwecken abweichen und dabei geringere, aber auch höhere Anforderungen an die Aufbewahrung stellen kann. Ein solcher Antrag wurde vom Kläger nicht gestellt. Es kann außerdem dahinstehen, ob die neben der geladenen Schreckschusspistole aufgefundenen Waffen funktionsfähig sind oder bereits unbrauchbar gemacht wurden, da jedenfalls die Aufbewahrung der funktionsfähigen und geladenen Schreckschusspistole in einem nicht verschließbaren Nachttischschrank einen gravierenden Verstoß gegen § 36 Abs. 1 WaffG i.V. m. § 13 Abs. 2 AWaffV darstellt, der als solcher für die Begründung einer Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG genügt. cc. Der Kläger hat mit der Verwahrung einer geladenen Waffe in einem nicht verschließbaren Schrank einen Verstoß gegen eine grundlegende Aufbewahrungsregel begangen. Da keine Anhaltpunkte dafür ersichtlich sind, dass es sich lediglich um einen situationsbedingten einmaligen bzw. kurzfristigen Verstoß gehandelt haben könnte, ist auch davon auszugehen, dass der Verstoß schwerwiegend ist. dd. Die Gesamtumstände lassen vorliegend nicht erwarten, dass der Kläger in Zukunft seiner Pflicht im Umgang mit Waffen und Munition mit äußerster Sorgfalt nachkommen wird. Ob aufgrund der am 7. Oktober 2021 festgestellten Verletzung der waffenrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafürspricht, dass der Kläger mit Waffen und Munition auch zukünftig nicht ordnungsgemäß umgehen wird, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen und zu würdigen. Der Gesetzgeber hat sich aus Gründen der Gefahrenabwehr für strenge Aufbewahrungsvorschriften entschieden, da in der Regel bei einer anderweitigen Aufbewahrung die Gefahr der Nutzung durch unbefugte Dritte besteht. Der wiederholte Hinweis des Klägers auf eine mögliche nächtliche Notwehrsituation, die eine Aufbewahrung der geladenen Schreckschusspistole im Nachttisch notwendig mache, weshalb eine solche Aufbewahrung auch rechtlich zulässig sein müsse, zeigt dessen Uneinsichtigkeit in Bezug auf die Bedeutung einer ordnungsgemäßen Aufbewahrung auch erlaubnisfreier Waffen nach dem WaffG. Aus dem klägerischen Vortrag lässt sich schließen, dass er auch weiterhin beabsichtigt, die Waffe in geladenem Zustand in seinem nicht verschließbaren Nachttischschrank zu verwahren. Weiterhin ist festzuhalten, dass auch bereits der Verstoß gegen grundlegende Vorsichts- und Umgangsmaßregeln die Prognose rechtfertigt, dass der Kläger künftig Waffen und Munition nicht sorgfältig verwahren wird (vgl. zur negativen Prognose bei Verstoß gegen die waffenrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften, VG München, U.v. 6.2.2019 - M 7 K 18.2266 - juris Rn. 31 ff). Eine dahingehende Lebenserfahrung oder ein entsprechender Rechtssatz, dass erst ab einem weiteren Verstoß eine negative Zukunftsprognose gerechtfertigt ist, besteht nicht (BayVGH, B.v. 20.5.2015 - 21 ZB 14.2236 - juris Rn. 11; B.v. 22.12.2014 - 21 ZB 14.1512 - juris Rn. 12). Die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers folgt deshalb bereits aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG. Auf die Frage, ob sich eine Unzuverlässigkeit des Klägers auch auf Grundlage von § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG ergeben kann, kommt es deshalb nicht entscheidungserheblich an. b. Die Abgabeverpflichtung des Waffenscheins unter Ziffer 2 des Bescheides beruht auf § 46 Abs. 1 WaffG und ist als die den Widerruf begleitende Verfügung ebenfalls rechtmäßig. c. Auch die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3 des Bescheides begegnet keinen Rechtmäßigkeitsbedenken. Die Rechtsgrundlagen für die Androhung des Zwangsgeldes ergeben sich aus Art. 19, 29, 30, 31 und 36 des Bayerischen Verwaltungszustellungsu. Vollstreckungsgesetzes (VwZVG). Das Zwangsgeld ist das mildeste Zwangsmittel und als solches geeignet und erforderlich, das mit ihm verfolgte Ziel zu erreichen. Die Höhe des angedrohten Zwangsgelds bewegt sich im unteren Bereich des Rahmens, den Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG vorgibt und berücksichtigt das wirtschaftliche Interesse, das der Antragsteller an einem weiteren Besitz und künftigem Erwerb von Waffen oder Munition hat, Art. 31 Abs. 2 Satz 2 VwZVG. d. Die Ablehnung der Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 34 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) in Ziffer 4 des Bescheides ist ebenfalls rechtmäßig. Eine solche darf nur dann erteilt werden, wenn beim Antragsteller Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchst. b und c Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG) oder nach § 27 Abs. 3 Nr. 1 SprengG nicht vorliegen. Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 SprengG liegt ein Versagungsgrund vor, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Gemäß § 8a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b SprengG besitzen solche Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese nicht sorgfältig aufbewahren werden. Aus der auf Grundlage der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit, die aufgrund der bei der polizeilichen Durchsuchung dokumentierten waffenrechtlichen Aufbewahrungsverstöße festgestellt wurde, kann auch auf die sprengstoffrechtliche Unzuverlässigkeit geschlossen werden. Denn die festgestellten Verstöße gegen waffenrechtliche Aufbewahrungsvorschriften begründen solche Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger auch explosionsgefährliche Stoffe nicht sorgfältig aufbewahren wird (vgl. so auch BVerwG, B.v. 17.8.1994 - 1 B 134/94 - juris Rn. 5; VG Köln, U.v. 29.4.2010 - 20 K 567/09 - juris Rn. 24). e. Auch die Anordnung der Kostentragung in Ziffer 5 des Bescheides ist rechtmäßig. Die Kostenentscheidung des Bescheides stützt sich auf Art. 1, 2 und 3 Kostengesetz (KG). Die Höhe der Gebühr für den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis bemisst sich nach Art. 1 Abs. 1 KG i.V. m. Art. 5 KG und nach Tarif-Nr. 2.II.7/39 des Kostenverzeichnisses. Die Gebühr für die Versagung der Unbedenklichkeitsbescheinigung bemisst sich nach Art. 1 Abs. 1 KG i.V. m. Art. 5 KG und nach Tarif-Nr. 7.I.3/2.10 des Kostenverzeichnisses. Die Anordnung der Erstattung der Auslagen beruht auf Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 KG. 3. Die gerichtliche Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt. 4. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung basiert auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V. m. § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung (ZPO).