Urteil
B 9 K 20.647
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Aus Art. 33 Abs. 1 S. 2 GO können auch Gruppierungen einen Anspruch auf die Besetzung von Ausschüssen herleiten. (Rn. 46) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Zahl der Sitze in Ausschüssen muss nicht zwingend so bemessen werden, dass selbst kleinste Fraktionen oder Gruppen in den Ausschüssen vertreten sind. (Rn. 47) (redaktioneller Leitsatz)
3. Bei der Berechnung der Verteilung der Ausschusssitze auf die im Stadtratsplenum vertretenen Parteien und Gruppierungen können – ohne dass dies die Existenz dieser Fraktionen als solche betreffen würde – nicht alle im Stadtrat der Beklagten gebildeten Fraktionen für das nach Art. 33 Abs. 1 S. 2 GO maßgebliche Stärkeverhältnis berücksichtigt werden. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aus Art. 33 Abs. 1 S. 2 GO können auch Gruppierungen einen Anspruch auf die Besetzung von Ausschüssen herleiten. (Rn. 46) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Zahl der Sitze in Ausschüssen muss nicht zwingend so bemessen werden, dass selbst kleinste Fraktionen oder Gruppen in den Ausschüssen vertreten sind. (Rn. 47) (redaktioneller Leitsatz) 3. Bei der Berechnung der Verteilung der Ausschusssitze auf die im Stadtratsplenum vertretenen Parteien und Gruppierungen können – ohne dass dies die Existenz dieser Fraktionen als solche betreffen würde – nicht alle im Stadtrat der Beklagten gebildeten Fraktionen für das nach Art. 33 Abs. 1 S. 2 GO maßgebliche Stärkeverhältnis berücksichtigt werden. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Beklagte wird verurteilt, der Gruppierung der Kläger jeweils einen Sitz in den nachfolgenden Ausschüssen zuzuerkennen: - Bau- und Werksenat - Finanzsenat - Konversions- und Sicherheitssenat - Kultursenat - Mobilitätssenat - Familien- und Integrationssenat - Personalsenat - Feriensenat 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist eröffnet, die Klage zulässig und in der Sache erfolgreich. 1. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben. Dazu zählen auch Innenrechtsstreitigkeiten zwischen Organen oder Organteilen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts um deren Befugnisse und damit insbesondere auch – wie hier – ein Kommunalverfassungsstreit um die Organbefugnisse eines Stadtrats (vgl. Rennert in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Aufl. 2019, § 40 Rn. 15 m.w.N.). 2. Die Klage ist im Hauptantrag zulässig. a) Die Kläger sind Mitglieder des Stadtrats der Beklagten, sie bilden dort eine Gruppierung, da sie die Mindeststärke für eine Fraktion nicht erreichen. Sie sind daher entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Auch als Gruppierung können die Kläger sich auf das Recht aus Art. 33 Abs. 1 Satz 2 GO auf Zuteilung von Ausschusssitzen entsprechend ihrer Stärke im gesamten Stadtrat berufen (vgl. BayVGH, U.v. 26.11.1954 – 91 IV 54 – VGH n.F. 8, 5 ff.). b) Die Kläger waren nicht verpflichtet, sich mit ihrem Begehren vor Klageerhebung an die Beklagte selbst oder die Rechtsaufsichtsbehörde zu wenden. Denn zum einen besteht auf rechtsaufsichtliches Tätigwerden kein Anspruch, zum anderen besteht gemäß Art. 19 Abs. 4 GG ein Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz, der nicht durch eine behördliche Streitentscheidung ersetzt werden kann (vgl. Hölzl/Hien/Huber, Gemeindeordnung mit Verwaltungsgemeinschaftsordnung, Landkreisordnung und Bezirksordnung, Stand September 2019, Art. 29 GO Erl. 5.6). Bei der Einschaltung der Rechtsaufsichtbehörde vor Klageerhebung handelt es sich lediglich um eine Obliegenheit, die im Hinblick auf die Frage der Erstattung der Prozesskosten von Bedeutung sein kann (vgl. BayVGH, U.v. 14.8.2006 – 4 B 05.939 – juris Rn. 28). 3. Die Kläger haben aus Art. 33 Abs. 1 Satz 2 GO als Gruppierung im Stadtrat der Beklagten Anspruch auf je einen Sitz in den streitgegenständlichen beschließenden Ausschüssen. a) Der Wortlaut von § 11 Abs. 2 Satz 1 GeschO, der von „Fraktionen und Ausschussgemeinschaften“ spricht, steht dem nicht entgegen. Zwar können die Kläger nach § 9 Abs. 1 Satz 3 GeschO keine Fraktion bilden und gehören keiner Ausschussgemeinschaft i.S.d. Art. 33 Abs. 1 Satz 5 GO an. Sie können sich jedoch unmittelbar auf Art. 33 Abs. 1 Satz 2 GO berufen, wonach bei der Ausschussbesetzung dem Stärkeverhältnis der im Stadtrat vertretenen Parteien und Wählergruppen Rechnung zu tragen ist. Die ursprüngliche Fassung des Art. 33 Abs. 1 Satz 2 GO nahm auf „Fraktionen und Gruppen“ Bezug. Die 1978 erfolgte Ersetzung dieser Wörter durch die Wörter „Parteien und Wählergruppen“ sollte an dem Bedeutungsgehalt nichts ändern; maßgeblich ist weiterhin das Stärkeverhältnis der Fraktionen und Gruppen, denen die Gemeinderatsmitglieder angehören (vgl. BayVGH, U.v. 8.1.1986 – 4 B 85 A.2700 – BayVBl 1986, 466). b) Die Größe der streitgegenständlichen Ausschüsse mit jeweils zwölf Mitgliedern wurde weder von Klägerseite beanstandet noch sind insoweit sonst rechtliche Bedenken ersichtlich. Die Bestimmung der Ausschussgröße hat die notwendige Effektivität der Ausschussarbeit zu berücksichtigen. Ausschüsse als spezialisierte Unterorgane des Gemeinderats dienen der Beschleunigung der im Plenum vergleichsweise umständlichen Willensbildung, der darin liegende Entlastungseffekt nimmt jedoch mit zunehmender Ausschussgröße ab. Daher muss die Zahl der Sitze nicht zwingend so bemessen werden, dass selbst kleinste Fraktionen oder Gruppen in den Ausschüssen vertreten sind (vgl. BVerwG, U.v. 9.12.2009 – 8 C 17.08 – juris Rn. 29). Es obliegt vielmehr der kommunalpolitischen Einschätzung des Gemeinderats, bis zu welcher Größe eine zügige und sachgerechte Ausschussarbeit noch möglich erscheint (vgl. BVerfG, U.v. 13.2.2008 – 2 BvK 1/07 – BVerfGE 120, 82/121). Das Spiegelbildlichkeitsgebot wirkt dabei nur insoweit limitierend, als die Mitgliederzahl eines Ausschusses nicht so gering bemessen werden darf, dass ansehnlich große Fraktionen und Gruppen von vornherein von der Vertretung im Ausschuss ausgeschlossen werden; aus Art. 33 Abs. 1 Satz 2 GO folgt insoweit nur ein Verbot grober Verzerrungen (BayVGH, U.v. 17.3.2004 – 4 BV 03.1159 – juris Rn. 15 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund kann die Größe der beschließenden Ausschüsse des Stadtrats der Beklagten mit je zwölf Mitgliedern nicht beanstandet werden. c) Ebenso ergibt sich aus der Wahl des Hare-Niemeyer-Verfahrens für die Bestimmung der Ausschussbesetzung kein Anhaltspunkt für eine rechtswidrige Ausschussbesetzung. Eine gesetzliche Vorgabe eines bestimmten Verfahrens enthält die Gemeindeordnung (anders als etwa Art. 35 Abs. 2 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes – GLKrWG) nicht. Daher hat der Gemeinderat insoweit grundsätzlich die Wahlmöglichkeit unter verschiedenen, den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Prinzips der repräsentativen Demokratie und des Gebots der Wahlgleichheit gerecht werdenden Berechnungsverfahren. Es entspricht dabei ständiger Rechtsprechung, dass die drei gebräuchlichen Verfahren nach d'Hondt, Sainte-Laguë/Schepers und Hare-Niemeyer dem Gebot der Wahlgleichheit nach Maßgabe des verbesserten Verhältniswahlrechts entsprechen und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind (vgl. BayVerfGH, E.v. 10.6.1994 – Vf. 11-VII-94 – VerfGH 47, 154/156; BayVGH, U.v. 17.3.2004 – 4 BV 03.1159 – juris Rn. 16; Bauer/Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze, Stand: November 2021, Art. 33 GO Rn. 17; Glaser in Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, 31. EL Februar 2021, Art. 33 Rn. 10 ff.; jeweils m.w.N.). Grundsätzlich ist damit auch eine Entscheidung eines Gemeinderates für das Hare-Niemeyer-Verfahren nicht zu beanstanden (vgl. BayVGH, B.v. 21.10.2021 – 4 ZB 21.1776 – juris Rn. 18 ff. m.w.N.). Dafür, dass die Wahl dieses Verfahrens hier willkürlich und daher unzulässig wäre, weil sie sich gegen eine bestimmte politische Gruppierung richtet und das alleinige oder vorrangige Ziel verfolgt, deren Tätigkeit zu beeinträchtigen oder sie als unerwünschte politische Kraft auszuschalten (vgl. BayVGH, U.v. 16.2.2000 – 4 N 98.1341 – juris Rn. 32 m.w.N.; B.v. 12.10.2010 – 4 ZB 10.1246 – juris Rn. 6; HessVGH, B.v. 4.8.1983 – 2 TG 40/83 – NVwZ 1984, 54; OVG SH, U.v. 15.3.2006 – 2 LB 48/05 – juris Rn. 55 ff.), liegen keine Anhaltspunkte vor. Tendenziell ist festzustellen, dass das d’Hondt’sche Verfahren eher größere Fraktionen bevorzugt, während das Restverteilungsverfahren nach Hare-Niemeyer eher die Minderheiten begünstigt und deren Beteiligung am demokratischen Prozess fördert (BayVGH, U.v. 17.3.2004 – 4 BV 03.1159 – juris Rn. 17 m.w.N.). Insoweit ist erst recht nicht ersichtlich, wie sich aus der Wahl des Hare-Niemeyer-Verfahrens eine Rechtsverletzung der Kläger ergeben sollte. d) Bei der Berechnung der Verteilung der Ausschusssitze auf die im Stadtratsplenum vertretenen Parteien und Gruppierungen können aber – ohne dass dies die Existenz dieser Fraktionen als solche betreffen würde – nicht alle im Stadtrat der Beklagten gebildeten Fraktionen für das nach Art. 33 Abs. 1 Satz 2 GO maßgebliche Stärkeverhältnis berücksichtigt werden. aa) Nach der Rechtsprechung sind insbesondere an die Berücksichtigung gemeinsamer Fraktionen aus Stadtratsmitgliedern, die über unterschiedliche Wahlvorschläge gewählt wurden, besondere Anforderungen zu stellen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (B.v. 7.12.2020 – 4 CE 20.2032 – juris Rn. 36 f.) hat hierzu ausgeführt: „Nach Art. 33 Abs. 3 Satz 1 GO sind während der Wahlzeit im Gemeinderat eintretende Änderungen des Stärkeverhältnisses der Parteien und Wählergruppen – im Hinblick auf die Ausschussbesetzung – auszugleichen. Das bedeutet jedoch nicht, dass Parteien und Wählergruppen oder einzelne Gemeinderatsmitglieder sich beliebig zusammenfinden können, um als Fraktion für die Ausschussbesetzung nach ihrem Stärkeverhältnis im Gemeinderat berücksichtigt zu werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats liegt eine für die Ausschussbesetzung beachtliche Änderung des Stärkeverhältnisses der Parteien und Wählergruppen, wie sie aus der Wahl hervorgegangen sind, nur vor, wenn der Eintritt oder Übertritt eines Ratsmitglieds in eine aus den Mitgliedern einer anderen Partei oder Wählergruppe gebildete Fraktion eine Abkehr von bisherigen Positionen und Wählerschaften darstellt. Mit einer Abkehr von den bisherigen Positionen und Wählerschaften muss zugleich eine Hinwendung zu der neuen Gruppierung verbunden sein. Denn nur dann wird deren Mitgliederzahl vergrößert und das Stärkeverhältnis verändert (vgl. BayVGH, B.v. 28.9.2009 – 4 ZB 09.858 – BayVBl 2010, 248; U.v. 1.3.2000 – 4 B 99.1172 – juris Rn. 14; U.v. 15.7.1992 – 4 B 91.3106 – BayVBl 1993, 81; grundlegend bereits BayVGH, U.v. 2.8.1962 – Nr. 105 IV 61 – VGH n.F. 15, 82/93 f.; vgl. auch OVG RhPf, B.v. 14.7.1982 – 7 B 29/82 – NVwZ 1983, 488; BVerwG, U.v. 27.3.1992 – 7 C 20.91 – BVerwGE 90, 104 Rn. 10; vgl. auch Bick, Die Ratsfraktion, 1989, S. 83 ff., 96). Diese für den Fraktionswechsel einzelner Ratsmitglieder entwickelten Grundsätze gelten – mit Ausnahme von zulässigen Ausschussgemeinschaften – in gleicher Weise auch für den Zusammenschluss von Parteien oder Wählergruppen während oder zu Beginn einer neuen Wahlperiode (vgl. BayVGH, U.v. 8.1.1986 – 4 B 85 A.2700 – BayVBl 1986, 466; ebenso Raithel, BayGT 2020, 325). Die Möglichkeit, dass sich abweichend von dem Stärkeverhältnis der Parteien und Wählergruppen, die zur Wahl standen, aufgrund von Vereinbarungen Fraktionen partei- und wählergruppenübergreifend bereits zu Beginn der Wahlperiode neu bilden könnten, wird von der Vorschrift des Art. 33 Abs. 3 Satz 1 GO ebenfalls erfasst, die auf sämtliche Änderungen ‚während der Wahlzeit‘ abstellt. Erfolgt der Zusammenschluss mehrerer Gruppierungen, die auf unterschiedlichen Listen gewählt worden sind, sogleich bei Beginn einer neuen Wahlperiode, so ist das Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen, die eine Anerkennung als einheitliche Fraktion bei der Ausschussbesetzung ermöglichen würde, höchst fraglich. Dass Parteien und Wählergruppen, die soeben noch im Wahlkampf miteinander konkurriert haben, sich kurz nach der Wahl von ihren bisherigen Positionen und Wählerschaften abwenden und ein solches Maß an Übereinstimmung entdecken, dass sie im Gemeinderat in einer gemeinsamen Fraktion dauerhaft zusammenarbeiten wollen, dürfte praktisch ausgeschlossen sein.“ Dieser Auffassung schließt sich die Kammer an. Neben dem Wortlaut des Art. 33 Abs. 3 Satz 1 GO spricht hierfür auch der Umstand, dass es eine Berücksichtigung gemeinsamer Fraktionen für das Stärkeverhältnis i.S.d. Art. 33 Abs. 1 Satz 2 GO ohne diese Anforderungen an den Fraktionszusammenschluss ermöglichen würde, die Voraussetzungen, die die Rechtsprechung für die Bildung von Ausschussgemeinschaften i.S.d. Art. 33 Abs. 1 Satz 5 GO aufgestellt hat, zu umgehen. Zwar setzen solche Ausschussgemeinschaften keine inhaltlichen Gemeinsamkeiten voraus, sondern stellen ein reines Zweckbündnis zur Erlangung von Ausschusssitzen dar (Bauer/Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze, Stand: November 2021, Art. 33 GO Rn. 24). Allerdings dürfen sich insoweit nur Gruppen zusammenschließen, die für sich noch keine Vertretung in einem Ausschuss erreichen würden (nur „klein mit klein“, nicht „groß mit groß“ oder „groß mit klein“, vgl. BayVGH, U.v. 26.11.1954 – 91 IV 54 – VGH n.F. 8, 5 ff.; BVerwG, U.v. 10.12.2003 – 8 C 18.03 – BVerwGE 119, 305). Zudem darf die Bildung von Ausschussgemeinschaften kleinerer, ansonsten nicht in den Ausschüssen vertretener Gruppen nur insoweit zur Vergabe von Ausschusssitzen führen, als damit nicht eine größere Gruppe den einzigen ihr zustehenden Sitz verliert (BayVGH, B.v. 7.8.2020 – 4 CE 20.1442 – juris Rn. 30 ff.). bb) Vor diesem Hintergrund scheidet insbesondere die Berücksichtigung der im Stadtrat der Beklagten zu Beginn der Wahlperiode gebildeten Fraktion der Stadträte von FW, „D“ und FDP bei der Ausschussbesetzung aus: (1) Die Fraktion aus „E“, „D“ und FDP hat ihre Bildung dem Oberbürgermeister der Beklagten mit Schreiben vom 25. März 2020 angezeigt. Darin wird auf das beigefügte, stichpunktartige gemeinsame Programm der Stadträte verwiesen und ausgeführt, dass betont werde, „dass unabhängig von den gemeinsamen kommunalpolitischen Zielen Frau Stadträtin […] sich weiterhin klar zu den Grundsätzen der Freien Wähler (FW), Frau Stadträtin […] sich weiterhin klar zu den Grundsätzen von … („D“) und Herr Stadtrat […] sich weiterhin klar zu den Grundsätzen der Freien Demokratischen Partei (FDP) bekennt“. Unabhängig von der Frage, ob eine stichpunktartige Aufzählung von teilweise eher vage gehaltenen politischen Zielen ausreicht, um eine gemeinsame politische Position zu begründen, kommt in dem Schreiben vom 25. März 2020 allerdings eindeutig zum Ausdruck, dass in der Bildung einer gemeinsamen Fraktion der drei Stadtratsmitglieder gerade keine Abwendung von bisherigen Positionen und Wählerschaften und eine Hinwendung zu einer neuen Gruppierung gesehen werden kann. Vielmehr wird die politische Eigenständigkeit und Beibehaltung der „politischen Heimat“ der drei Fraktionsmitglieder ausdrücklich betont. In dem Zusammenschluss der drei Stadträte zumal unmittelbar zu Beginn der Wahlperiode kann somit keine berücksichtigungsfähige Änderung des Stärkeverhältnisses i.S.d. Art. 33 Abs. 3 Satz 1 GO gesehen werden. Daran ändert auch der von Beklagtenseite in Anspruch genommene Beurteilungsspielraum des Stadtrats hinsichtlich der Anerkennung gemeinsamer Fraktionen nichts. Die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 33 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 GO unterliegen in vollem Umfang der gerichtlichen Überprüfung. Ebenso führt die im Stadtrat der Beklagten vorhandene Sitzverteilung nicht dazu, dass in verstärktem Maße gemeinsame Fraktionen bei der Ausschussbesetzung zu berücksichtigen wären. Insgesamt ergeben sich weder aus dem Vortrag der Beklagtenseite noch aus den sonst für das Gericht ersichtlichen Umständen Anhaltspunkte dafür, dass die kommunalpolitische Ausgangssituation im Stadtrat der Beklagten derart besonders wäre, dass die Bildung gemeinsamer Fraktionen zu Beginn der Wahlperiode hier angesichts der geschilderten Maßstäbe aus der Rechtsprechung ausnahmsweise zulässig erscheinen könnte. Auch dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichthofs vom 7. Dezember 2020 (4 CE 20.2032) lag ein Stadtrat zugrunde, in dem zehn verschiedene Parteien bzw. Gruppierungen vertreten waren, von denen die Mehrzahl nur jeweils drei oder weniger Sitze beanspruchen konnte. Soweit die Beklagte darauf verweist, dass in der Findungsphase eines zunächst zersplitterten Gremiums die Frage einer politischen Zusammenarbeit gerade nach Beendigung des zurückliegenden Wahlkampfs für die politischen Akteure wieder erheblich leichter einer positiven Beantwortung zugeführt werden könne, ist darauf hinzuweisen, dass die „Zersplitterung“ des Stadtrats letztlich Ausdruck des Wählerwillens ist und eine inhaltliche Zusammenarbeit nicht zwingend in der formalen Gestalt einer gemeinsamen Fraktion erfolgen muss. Im Übrigen steht zur Erlangung von Ausschusssitzen insoweit die Möglichkeit von Ausschussgemeinschaften nach Art. 33 Abs. 1 Satz 5 GO – unter Beachtung der oben geschilderten Vorgaben – zur Verfügung. Soweit danach die Bildung einer Ausschussgemeinschaft unzulässig wäre, etwa, weil sie dazu führen würde, dass die Gruppierung der Kläger den einzigen ihr zustehenden Ausschusssitz wieder verlieren würde, ist dies dadurch gerechtfertigt, dass sich bereits aus Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG ergibt, dass Gemeinderatsausschüsse die Zusammensetzung des Plenums und das darin wirksame politische Meinungs- und Kräftespektrum widerspiegeln müssen (BVerwG, U.v. 10.12.2003 – 8 C 18.03 – BVerwGE 119, 305). Politische Mehrheiten, die sich erst nach der Wahl in der Gemeindevertretung durch fraktionsübergreifende Absprachen gebildet haben, können der Ausschussbesetzung nicht zugrunde gelegt werden, dies widerspräche dem Demokratieprinzip (BVerwG, U.v. 9.12.2009 – 8 C 17.08 – juris Rn. 17 ff. m.w.N.). Art. 33 Abs. 1 Satz 5 GO ist daher entsprechend verfassungskonform auszulegen (vgl. BayVGH, B.v. 7.8.2020 – 4 CE 20.1442 – juris Rn. 30 ff.). Ebenso ist der Umstand, dass die gebildeten gemeinsamen Fraktionen seit Beginn der Wahlperiode bis heute zusammenarbeiten, kein Indiz dafür, dass die beteiligten Stadtratsmitglieder insoweit eine neue politische Heimat gefunden hätten. Das Schreiben vom 25. März 2020 ist nach wie vor Grundlage der Arbeit der Fraktion aus FW, „D“ und FDP. Soweit dieser Fraktionszusammenschluss auf einem politischen Programm beruht, das gewissermaßen den kleinsten gemeinsamen Nenner der Beteiligten darstellt, die Fraktionsmitglieder aber grundsätzlich ihre eigenen politischen Überzeugungen beibehalten, folgt aus der tatsächlichen Zusammenarbeit nichts für eine gewandelte politische Einstellung, wie sie Voraussetzung für einen Fraktionswechsel bzw. den Zusammenschluss zu einer gemeinsamen Fraktion wäre. (2) Hat die gemeinsame Fraktion der Stadträte von FW, „D“ und FDP danach bei der Berechnung der Verteilung der Ausschusssitze außer Betracht zu bleiben, ergibt sich unter Anwendung des Hare-Niemeyer-Verfahrens für die Gruppierung der Kläger jeweils ein Sitz in den beschließenden Ausschüssen des Stadtrats, die je zwölf Mitglieder haben: Für das maßgebliche Stärkeverhältnis wären somit zugrunde zu legen - die Fraktion der Grünen mit zwölf Mitgliedern (27,27% der Sitze, d.h. rechnerisch 3,27 Ausschusssitze), - die Fraktion CSU-„B“ mit elf Mitgliedern (25,00% der Sitze, d.h. rechnerisch 3,00 Ausschusssitze), - die SPD-Fraktion mit sieben Mitgliedern (15,91% der Sitze, d.h. rechnerisch 1,91 Ausschusssitze), - die „A“-Fraktion, die Fraktion aus „C“ und Die PARTEI und die Fraktion aus „E“, ÖDP und Volt mit jeweils drei Mitgliedern (jeweils 6,82% der Sitze, d.h. rechnerisch 0,82 Ausschusssitze), - die Gruppierung der Kläger mit zwei Mitgliedern (4,55% der Sitze, d.h. rechnerisch 0,55 Ausschusssitze) und - jeweils ein Stadtratsmitglied von FW, „D“ und FDP (jeweils 2,27% der Sitze, d.h. rechnerisch 0,27 Ausschusssitze). Bei dem Berechnungsverfahren nach Hare-Niemeyer werden auf der Grundlage der strengen Proportionalberechnung im Anschluss an die Sitzvergabe nach ganzen Zahlen die restlichen Ausschusssitze im zweiten Schritt nach der Größe der Dezimalreste verteilt. Im ersten Schritt des Berechnungsverfahrens (Verteilung der Sitze nach dem abgerundeten rechnerischen Idealanspruch, d.h. der Vorkommastelle) entfallen danach von den zwölf Ausschusssitzen auf die Fraktion der GRÜNEN drei, auf die Fraktion CSU-„B“ drei und auf die SPD-Fraktion ein Ausschusssitz. Im zweiten Berechnungsschritt (Vergabe der weiteren Sitze nach Höhe der Nachkommastellen) würden sodann ein weiterer Sitz auf die SPD-Fraktion sowie jeweils ein Sitz auf die Fraktionen „A“, „C“-Die PARTEI, „E“-ÖDP-Volt und ein Sitz auf die Gruppierung der Kläger entfallen, womit alle zwölf Ausschusssitze vergeben wären. bb) Unabhängig davon, wie viele weitere Fraktionen im Stadtrat der Beklagten für das Stärkeverhältnis i.S.d. § 33 Abs. 2 Satz 2 GO nicht zu berücksichtigen wären, ergibt sich rechnerisch ein Sitz für die Gruppierung der Kläger. Dies gilt selbst für den Fall, dass alle anderen Fraktionen unberücksichtigt blieben. Ohne dass es demnach entscheidungserheblich darauf ankäme, sei darauf hingewiesen, dass auch die anderen, zu Beginn der Wahlperiode gebildeten gemeinsamen Fraktionen unterschiedlicher Parteien bzw. Gruppierungen teilweise rechtlichen Bedenken begegnen: (1) In der Fraktionsvereinbarung von „C“ und Die PARTEI vom 30. April 2020 ist ausgeführt, dass die gemeinsame Agenda der Fraktion „von einer Liste konkreter gemeinsamer Positionen/Ziele/Inhalte, die zu Beginn der Zusammenarbeit erarbeitet wird und von einer ebenfalls zu erstellenden Liste von gemeinsamen Leitlinien“ geleitet werde. Zudem seien die beteiligten Stadträte frei, eigene politische Ziele zu verfolgen, die außerhalb der gemeinsamen Agenda lägen oder über sie hinausgingen. Die der Beklagten im Nachgang übermittelte Liste gemeinsamer Inhalte der Fraktion „C“-Die PARTEI trägt das Datum 26. Mai 2020. Im Zeitpunkt der Bildung der gemeinsamen Fraktion lag danach noch gar keine Verständigung auf eine gemeinsame politische Agenda vor, so dass insoweit wohl nicht von einer Hinwendung zu einer neuen politischen Positionierung ausgegangen werden kann. Zudem geht aus der Fraktionsvereinbarung ebenfalls hervor, dass sich die Fraktionsmitglieder nur an die – im Nachgang – aufgestellten gemeinsamen politischen Ziele gebunden sehen, im Übrigen aber nach wie vor eigenständige politische Positionen vertreten wollen. Dies dürfte ebenso gegen eine Abwendung von ihren bisherigen Positionen und Wählerschaften und eine Hinwendung zu neuen politischen Überzeugungen sprechen. (2) In dem Schreiben vom 4. Mai 2020, in dem dem Oberbürgermeister die Bildung einer Fraktion der Stadtratsmitglieder von CSU und „B“ angezeigt wurde, wird ausgeführt, dass diese sich zusammengeschlossen hätten, um „in der besonderen Verantwortung aufgrund der Corona-Pandemie einerseits sowie der Konversion und dem Bahnausbau andererseits“ „einen Beitrag zu stabilen Mehrheiten im … Stadtrat zu leisten“. Vor dem Hintergrund einer schon länger zurückreichenden Übereinstimmung in Sachzielen auf allen Ebenen habe es auf der Hand gelegen, eine gemeinsame Fraktion zu bilden, deren Geschäftsordnung zudem Fraktionszwang vorsehe. Eine Relevanz für die Besetzung der Senate „besteht […] nicht und war auch nicht angestrebt“. Gleichwohl erweckt die Betonung des Beitrags zu stabilen Mehrheiten den Eindruck, dass insoweit weniger eine gemeinsame politische Überzeugung der Fraktionsmitglieder als die Erzielung bzw. Sicherung von Mehrheiten im Vordergrund steht. (3) Inwieweit die „A“-Fraktion mit drei Mitgliedern bei der Ausschussbesetzung berücksichtigt werden kann, hängt maßgeblich davon ab, ob die Gründe des Stadtratsmitglieds X für den Wechsel von der „B“ zum „A“ unmittelbar zu Beginn der Wahlperiode vor dem Hintergrund der Rechtsprechung zur Berücksichtigungsfähigkeit von Fraktionswechseln tragfähig erscheinen. Mangels Entscheidungserheblichkeit war dem aber nicht weiter nachzugehen. Allerdings erscheint zumindest fraglich, inwieweit die dem Oberbürgermeister am 23. April 2020 vorgelegte Erklärung zur Fraktionsbildung zugrunde gelegt werden kann, da sie sich noch auf eine andere Fraktionszusammensetzung bezog. 4. Da bereits dem Hauptantrag in vollem Umfang stattzugeben war, kommt es auf den Hilfsantrag nicht mehr an. 5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). § 167 Abs. 2 VwGO ist auf allgemeine Leistungsklagen entsprechend anwendbar (vgl. VGH BW, B.v. 24.3.1999 – 9 S 3012/98 – juris).