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Urteil

B 1 K 21.551

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Eine fehlende umfängliche Belehrung hinsichtlich einer weiteren, über die gesetzlichen Mindestvorgaben hinausgehenden zulässigen Form der Rechtsmitteleinlegung – hier über die Möglichkeit der elektronischen Einlegung – macht eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht unrichtig oder irreführend. (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz) 2. Vor Ergehen eines Verwaltungsaktes kann ein Widerspruch nicht eingelegt werden, ist demzufolge nicht zulässig und nicht als Widerspruch zu werten. Er wird auch nicht mit dem Ergehen des Verwaltungsaktes, den er betrifft, wirksam und verwandelt sich damit auch nicht nachträglich „von selbst“ in einen zulässigen Widerspruch. (Rn. 52) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die Rechtskraftwirkung bei Anfechtungsklagen beschränkt sich auf die vom Gericht zu prüfenden und die Entscheidung tragenden Aufhebungsgründe, also etwa bei der Aufhebung eines Verwaltungsaktes wegen ermessensfehlerhafter Begründung bzw. eines Beurteilungsfehlers allein auf diese als ermessens- bzw. beurteilungsfehlerhaft beanstandete Begründung, sodass die Befugnis der Behörde nicht berührt wird, einen neuen, ggf. inhaltsgleichen Verwaltungsakt bzw. einen Verwaltungsakt in einem fehlerfreien Verfahren bzw. mit ermessens- bzw. beurteilungsfehlerfreier Begründung zu erlassen. (Rn. 60) (redaktioneller Leitsatz) 4. Wird ein mit der Nichtbeibringung eines Fahreignungsgutachtens begründeter Fahrerlaubnisentziehungsbescheid wegen eines Ermessensfehlers bei der Gutachtensanforderung rechtskräftig aufgehoben, kann die Fahrerlaubnisbehörde die fehlerhafte durch eine zweite Aufforderung mit zutreffender Begründung ersetzt und bei Nichtbeibringung des angeordneten Gutachtens einen erneuten Entziehungsbescheid erlassen. (Rn. 61 – 63) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine fehlende umfängliche Belehrung hinsichtlich einer weiteren, über die gesetzlichen Mindestvorgaben hinausgehenden zulässigen Form der Rechtsmitteleinlegung – hier über die Möglichkeit der elektronischen Einlegung – macht eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht unrichtig oder irreführend. (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz) 2. Vor Ergehen eines Verwaltungsaktes kann ein Widerspruch nicht eingelegt werden, ist demzufolge nicht zulässig und nicht als Widerspruch zu werten. Er wird auch nicht mit dem Ergehen des Verwaltungsaktes, den er betrifft, wirksam und verwandelt sich damit auch nicht nachträglich „von selbst“ in einen zulässigen Widerspruch. (Rn. 52) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die Rechtskraftwirkung bei Anfechtungsklagen beschränkt sich auf die vom Gericht zu prüfenden und die Entscheidung tragenden Aufhebungsgründe, also etwa bei der Aufhebung eines Verwaltungsaktes wegen ermessensfehlerhafter Begründung bzw. eines Beurteilungsfehlers allein auf diese als ermessens- bzw. beurteilungsfehlerhaft beanstandete Begründung, sodass die Befugnis der Behörde nicht berührt wird, einen neuen, ggf. inhaltsgleichen Verwaltungsakt bzw. einen Verwaltungsakt in einem fehlerfreien Verfahren bzw. mit ermessens- bzw. beurteilungsfehlerfreier Begründung zu erlassen. (Rn. 60) (redaktioneller Leitsatz) 4. Wird ein mit der Nichtbeibringung eines Fahreignungsgutachtens begründeter Fahrerlaubnisentziehungsbescheid wegen eines Ermessensfehlers bei der Gutachtensanforderung rechtskräftig aufgehoben, kann die Fahrerlaubnisbehörde die fehlerhafte durch eine zweite Aufforderung mit zutreffender Begründung ersetzt und bei Nichtbeibringung des angeordneten Gutachtens einen erneuten Entziehungsbescheid erlassen. (Rn. 61 – 63) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. 1. Die Beteiligten haben sich mit am 6. Oktober 2020 und am 20. Oktober 2021 eingegangenen Schriftsätzen mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO einverstanden erklärt. 2. Die Klage hat keinen Erfolg. Ist über einen Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 VwGO zulässig, § 75 Satz 1 VwGO (Untätigkeitsklage). Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist, § 75 Satz 2 VwGO. Der Kläger hat am 9. Dezember 2020 persönlich beim Landratsamt vorgesprochen und mit Schreiben an den Landrat vom 1. Februar 2021 „Widerruf“ eingelegt. Das Landratsamt hat das Schreiben vom 1. Februar 2021 ausweislich seines Antwortschreibens vom 8. März 2021 als Widerspruch ausgelegt und auf die - seiner Auffassung nach - fehlende Zulässigkeit hingewiesen. Es wurde Gelegenheit zur Rücknahme gegeben, bevor er der Regierung vorgelegt werden solle. Auch die Kostenrechnungen wurden bis zum rechtskräftigen Abschluss des Widerspruchsverfahrens ausgesetzt (Schreiben vom 16. März 2021). Zuletzt wurde im Aktenvermerk vom 15. März 2021 festgehalten, dass der Kläger nicht vor dem 2. April 2021 wolle, dass der Widerspruch der Regierung vorgelegt wird. Eine Nachfrage bei der Regierung hat ergeben, dass die Akten zur Entscheidung über den Widerspruch nicht vorgelegt wurden. Selbst wenn man die dreimonatige Sperrfrist als überschritten ansehen wollte, unter anderem angesichts des Umstandes, dass der Kläger vor dem 2. April 2021 keine Abgabe an die Regierung wünschte und bereits am 6. Mai 2021 (knapp einen Monat später) Klage erhob, hätte die Klage keinen Erfolg, weil der Bescheid bestandskräftig wurde. Dies gilt gleichermaßen, wenn die Vorsprachen und Schreiben des Klägers nicht als Widerspruch gemeint waren und man den Kläger an seinem gestellten Antrag festhält und von einer Nichtigkeitsfeststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO ausgeht. 3. Der streitgegenständliche Bescheid vom 4. Dezember 2020 ist bestandskräftig geworden, da der Kläger nicht innerhalb der Monatsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO wirksam Widerspruch eingelegt bzw. innerhalb der Frist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO Klage erhoben hat und auch keine Nichtigkeitsgründe vorliegen. a. Der Bescheid des Beklagten ist mit einer zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrungversehen. Danach kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids entweder Widerspruch eingelegt oder Klage erhoben werden. Wenn Widerspruch eingelegt wird, ist der Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt oder mittels qualifiziert signiertem Dokument über den von der Behörde eröffneten Zugang einzulegen. Dies entspricht der Regelung des § 70 Abs. 1 VwGO. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird, ist die Klage beim erkennenden Gericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Dies entspricht der Regelung des § 81 Abs. 1 VwGO. Nach § 58 Abs. 1 VwGO beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Diese sogenannten zwingenden Formvoraussetzungen erfüllt die Rechtsbehelfsbelehrung. Zwar belehrt sie darüber hinaus nicht über die Möglichkeit der elektronischen Einlegung, sondern weist lediglich darauf hin, dass nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de) entnommen werden können, aber eine fehlende umfängliche Belehrung hinsichtlich einer weiteren zulässigen Form macht die Rechtsbehelfsbelehrungnicht unrichtig oder irreführend. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat insoweit in seinem Beschluss vom 18.4.2011 - 20 ZB 11.349 - (BeckRS 2011, 32891) ausgeführt, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung, die den Wortlaut der maßgeblichen Vorschrift enthält (dort § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ausreichend ist. Die Gesetzeswiedergabe genüge als Mindestvorgabe. Werde auf Modalitäten der Rechtsmitteleinlegung hingewiesen, was als solches nicht schädlich sei, dürfen solche Hinweise aber nicht unrichtig oder irreführend, d.h. geeignet sein, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen (BayVGH, B.v. 26.7.2019 - 15 CS 19.1050 - BeckRS 2019, 17728 Rn. 33). Durch das Verschweigen der Option zur elektronischen Einlegung wird aber die hier erfolgte Rechtsbehelfsbelehrungnicht unrichtig. Es ist nur schwer verständlich, wie eine den Anforderungen des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO/ § 81 Abs. 1 VwGO entsprechende, aber nicht alle möglichen weiteren Formen wirksamer Rechtsbehelfseinlegung (telefonisch aufgegebenes Telegramm, Fernschreiben, Telefax, Computerfax usw.) nennende Belehrung geeignet sein kann, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen. Ein solches Informationsdefizit bei einem an sich überflüssigen Belehrungsinhalt ist nur geeignet, dem Betroffenen eine möglicherweise für ihn sehr bequeme Einlegungsform vorzuenthalten, hält ihn aber - jedenfalls dann, wenn sie wie hier auf das Schriftformerfordernis des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO / § 81 Abs. 1 VwGO hinweist - keinesfalls davon ab, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig und auch in der richtigen Form einzulegen (VG München, U.v. 15.11.2013 - 21 K 12.303 - BeckRS 2014, 53105; VG Hamburg, U.v. 6.3.2018 - 11 K 6685/16 - BeckRS 2018, 44088 Rn. 24 ff. m.w.N.). b. In der Folge gilt die Monatsfrist. Der Bescheid ist dem Kläger spätestens am 9. Dezember 2020 bekannt geworden. Zwar fehlt in den Akten eine Postzustellungsurkunde, die vom Landratsamt dem streitgegenständlichen Bescheid zugeordnet wird. Der Kläger hat aber am 9. Dezember 2020 persönlich bei der Führerscheinstelle vorgesprochen und laut Aktenvermerk erst erklärt, er möchte den Führerschein abgeben, aber habe dann ausgeführt, dass er nicht verstehe, weshalb ihm die Fahrerlaubnis erneut entzogen werde. Dies wird von der Klageschrift auch so bestätigt, insbesondere habe der Kläger an diesem Tag persönlich gegen den Bescheid Widerspruch einlegen wollen. Gemäß Art. 9 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) gilt ein Dokument als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist, wenn sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen lässt oder es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist. Da der Kläger am 9. Dezember 2020 auf die erneute Fahrerlaubnisentziehung Bezug nahm, gilt der Bescheid an diesem Tag als zugestellt, sodass die Widerspruchs- und Klagefrist am 11. Januar 2021 um 24:00 Uhr abgelaufen ist, § 57 Abs. 2 VwGO i.V. m. § 222 Abs. 1, Abs. 2 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188, 193 BGB. Innerhalb dieser Frist ist ein formgerechter Rechtsbehelf nicht eingelegt worden. Eine persönliche Vorsprache genügt den Erfordernissen des § 70 Abs. 1 VwGO nicht. Wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Beschwerde ausführt, ist dem klägerischen Vorbringen nicht zu entnehmen, dass der Kläger sich gegen die Bestandskraft des Entziehungsbescheids vom 4. Dezember 2020 wendet. Aus seinem Vortrag ergebe sich nicht, dass das Landratsamt die fristgemäße Einlegung eines Widerspruchs verhindert hätte, indem es etwa dessen Niederschrift verweigert oder den Kläger sonst an der schriftlichen Einlegung des Widerspruchs gehindert hätte. Offenbar habe der Kläger von seinem ursprünglichen Vorhaben, Widerspruch einzulegen, wieder Abstand genommen, wobei die Gründe hierfür weder vorgetragen noch ersichtlich seien (BayVGH, B.v. 9.9.2021 - 11 CE 21.1881 - BeckRS 2021, 26081 Rn. 19). Der Kläger hat am 10. Dezember 2020 zwar auch verschiedene Schreiben an das Bayerische Justiz- und Innenministerium verfasst. Allerdings ist der Widerspruch nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Gewahrt wäre die Frist auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, § 70 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Andere Behörden - auch die höhere Aufsichtsbehörde - sind zur Entgegennahme nicht zuständig. Zwar hat eine unzuständige Behörde, bei der ein (ggf. als solcher auszulegender) Widerspruch eingelegt wurde, den Widerspruch grundsätzlich an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Erfolgt die Weiterleitung jedoch nicht innerhalb der Widerspruchsfrist, ist die Frist nicht gewahrt (Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 70 Rn. 16). Die Abgabe erfolgt auf Risiko des Widerspruchsführers; die Frist ist nur gewahrt, wenn das Widerspruchsschreiben bei der Ausgangsbehörde rechtzeitig eingeht, wobei Verzögerungen keine Wiedereinsetzung begründen (Eyermann/Rennert, 15. Aufl. 2019, VwGO § 70 Rn. 16). Am 13. November 2020 teilte das Bayerische Staatsministerium des Innern mit, dass sich der Kläger an sie gewendet habe und wiederholte dies mit E-Mail vom 28. Januar 2021, in der gleichzeitig um Sachstandsmitteilung gebeten wurde. Damit waren - soweit aus den Akten ersichtlich - die Schreiben des Klägers vom 10. Dezember 2020 gemeint. Diese wurden nicht innerhalb der Widerspruchsfrist an die zuständigen Behörden weitergeleitet, insbesondere nicht in der E- Mail vom 28. Januar 2021. Jedenfalls aber ist das Schreiben durchaus insbesondere an das Ministerium des Innern nach Adressierung und Inhalt bestimmt gewesen. Es ist deutlich, dass der Kläger sich erhoffte, dass das Ministerium gegenüber dem Landratsamt „einschreitet“; indem er bat das Handeln des Landratsamtes „einzustellen“. Dem liegt kein Absendefehler zugrunde, bei dem das Dokument nicht oder nicht rechtzeitig bei der Stelle eingeht, bei dem es nach dem im Dokument selbst zum Ausdruck kommenden Willen des Urhebers hätte eingehen sollen. Wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Beschwerde ausführt, führe der Kläger in seiner Beschwerdeschrift unter „Tatbestand B.“ an, seine an die Ministerien gerichteten Schreiben vom 10. Dezember 2020, mit denen er „Klage“, „Aufsichtsbeschwerde“ und „Widerruf“ erhoben habe und seine persönliche Vorsprache vom 9. Dezember 2020 seien nicht als Widerspruch gewertet worden; es bleibe aber völlig offen, ob er dies rügen möchte, da er dies in den rechtlichen Ausführungen unter „C.“ nicht mehr aufgreife (BayVGH, B.v. 9.9.2021 - 11 CE 21.1881 - BeckRS 2021, 26081 Rn. 19). Es finden sich zwar auch Schreiben an die Regierung (als zuständige Widerspruchsbehörde) in den Akten, aber diese sind auf den 22. bzw. 24. November 2020 datiert und bei der Regierung bereits am 25. November 2020 eingegangen. Darin wird auf die beigefügte Kopie eines „Widerrufs“ des Klägers verwiesen, welcher sich auf die Gutachtensaufforderung vom 2. September 2020 bezieht. Das Schreiben vom 22. November 2020 ist auch beim Landratsamt am 23. November 2020 eingegangen. Vor Ergehen des Verwaltungsaktes (Entziehungsbescheid) kann ein Widerspruch nicht eingelegt werden, ist demzufolge nicht zulässig und nicht als Widerspruch zu werten. Er wird auch nicht mit dem Ergehen des Verwaltungsaktes, den er betrifft, wirksam und verwandelt sich damit auch nicht nachträglich „von selbst“ in einen zulässigen Widerspruch (Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 68 Rn. 2 unter Verweis auf BVerwG, U.v. 31.8.1966 - V C 42.65 - BeckRS 1966, 30441744, ebenso VG Frankfurt a. M., U.v. 22.1.2021 - 7 K 2365/18.F - BeckRS 2021, 4253 Rn. 22; VG München, U.v. 11.12.2018 - 28 K 18.2828 -BeckRS 2018, 49195 Rn. 30). Weitere Schreiben des Klägers gingen bei der … nicht ein. Hinsichtlich des Schreibens vom 1. Februar 2021 ist dieses zwar bei der Ausgangsbehörde (und auch nach Erlass des Bescheids) eingegangen, indes ist die Widerspruchsfrist zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen gewesen. Die nochmalige Zustellung einer Kopie des Bescheids am 29. Januar 2021, zugestellt am 30. Januar 2021, löst keine neue Widerspruchsfrist aus. Bei wiederholter Bekanntgabe des Bescheids ist für den Lauf der Rechtsbehelfsfrist nur die erstmalige Bekanntgabe maßgeblich (Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 74 Rn. 4). Darin ist höchstens eine sogenannte wiederholende Verfügung zu sehen, bei der keine neue Sachprüfung stattfindet, sondern lediglich eine bereits getroffene Regelung wiederholt wird. Vorliegend wurde sogar lediglich eine - als solche auch bezeichnete - Kopie erneut zugestellt, ohne dass eine neue Sachprüfung durchgeführt wurde. 4. Der Entziehungsbescheid vom 4. Dezember 2020 ist nicht nichtig. Ein Fall des Art. 44 Abs. 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG), sog. absolute Nichtigkeitsgründe, liegt nicht vor und ist vom Kläger auch nicht vorgetragen. Gemäß Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG ist ein Verwaltungsakt aber generell nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Nur ein besonders schwerer Form- oder Inhaltsfehler, der mit der Rechtsordnung unter keinen Umständen vereinbar ist und für einen urteilsfähigen Bürger offensichtlich sein muss, führt zur Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes (BVerwG, U.v. 7.10.1964 - VI C 59.63 - BeckRS 1964, 30423990). Nichtig sein dürften insbesondere (bewusst) ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Anforderungen getroffene Willkürmaßnahmen zum Nachteil des Adressaten (Stelkens/Bonk/Sachs/Sachs, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 44 Rn. 106), was dem Vorbringen des Klägers entsprechen dürfte. Ein Verstoß gegen § 121 VwGO liegt jedoch schon nicht vor, sodass es auf die Frage, ob ein solcher überhaupt zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts führen würde, nicht ankommt (ebenfalls offengelassen BayVGH, B.v. 9.9.2021 - 11 CE 21.1881 - BeckRS 2021, 26081 Rn. 24). Nach § 121 VwGO binden rechtskräftige Urteile, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger. Streitgegenstand ist der prozessuale Anspruch, der gekennzeichnet ist durch die erstrebte, im Klageantrag zum Ausdruck gebrachte Rechtsfolge sowie durch den Klagegrund, nämlich den Sachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll. Die Rechtskraftwirkung in dem in § 121 VwGO umschriebenen Rahmen erfasst auch nachfolgende Verwaltungsakte. Sie soll verhindern, dass die aus einem festgestellten Tatbestand hergeleitete Rechtsfolge, über die durch ein Urteil rechtskräftig entschieden worden ist, erneut zum Gegenstand eines Verfahrens zwischen denselben Parteien gemacht wird. Im Falle einer erfolgreichen Anfechtungsklage darf die im Vorprozess unterlegene Behörde bei unveränderter Sach- und Rechtslage gegen denselben Betroffenen nicht einen neuen Verwaltungsakt aus den vom Gericht missbilligten Gründen erlassen (BVerwG, U.v. 8.12.1992 - 1 C 12/92 - NVwZ 1993, 672). Ein stattgebendes Anfechtungsurteil bedeutet, dass unter den gegebenen Umständen ein Verwaltungsakt dieses Inhalts nicht ergehen durfte (Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 121 Rn. 21). Soweit der Bevollmächtigte des Klägers in seinem Schriftsatz vom 5. Mai 2021 (Seite 5 unten) ausführt, dass das erkennende Verwaltungsgericht festgestellt habe, dass aufgrund des vorliegenden Sachverhalts die Anordnung eines Gutachtens nicht rechtmäßig sei, trifft dies in dieser Formulierung nicht zu. Es hat vielmehr seine Entscheidung darauf gestützt, dass eine ordnungsgemäße Ermessensausübung bei der Anordnung des Gutachtens nicht stattgefunden hat. Die Rechtskraftwirkung bei Anfechtungsklagen beschränkt sich auf die vom Gericht zu prüfenden und die Entscheidung tragenden Aufhebungsgründe, insbesondere bei ermessensfehlerhafter Begründung (wegen einer Ermessensunterschreitung, eines Abwägungsdefizits oder wegen sachfremder Erwägungen) bzw. einem Beurteilungsfehler allein auf diese als ermessens- bzw. beurteilungsfehlerhaft beanstandete Begründung. In dem genannten Fall wird daher die Befugnis der zuständigen Behörde, einen neuen, ggf. inhaltsgleichen Verwaltungsakt bzw. einen Verwaltungsakt in einem fehlerfreien Verfahren bzw. mit ermessens- bzw. beurteilungsfehlerfreier Begründung zu erlassen, nicht berührt (Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 121 Rn. 21 unter Verweis auf BVerwG, U.v. 25.2.2015 - 6 C 37/13 - NVwZ 2015, 1136 Rn. 28, Kilian/Hissnauer in: NK-VwGO, 5. Aufl. 2018, VwGO § 121 Rn. 72). War - wie hier - Streitgegenstand einer Anfechtungsklage gegen einen Fahrerlaubnisentziehungsbescheid die Behauptung, eine Anforderung eines medizinischpsychologischen Gutachtens bedürfe einer Auseinandersetzung mit dem Punkte-System, welche nicht erfolgt sei und wird der Entziehungsbescheid rechtskräftig aufgehoben, hindert die materielle Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung die Behörde, bei unveränderter Sach- und Rechtslage einen Entziehungsbescheid auf eine Gutachtensanforderung zu stützen, die den Betroffenen in gleicher Weise (ohne zureichende Ermessensausübung) in seinen Rechten verletzt wie der aufgehobene Entziehungsbescheid. Dem Betroffenen darf daher die Fahrerlaubnis nicht entzogen werden, indem sich in der Gutachtensanforderung erneut nicht mit dem Verhältnis zum PunkteSystem auseinandergesetzt wird. Die Verwaltung darf aber den dem Verwaltungsakt anhaftenden Fehler unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts beseitigen. Wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Beschwerde ausführt, ist der bestandskräftige Entziehungsbescheid vom 4. Dezember 2020 nicht deshalb nichtig, weil der rechtskräftige Gerichtsbescheid vom 30. April 2020 seinem Erlass entgegenstand. Der erneute Entziehungsbescheid stützt sich auf § 11 Abs. 8 FeV, wonach die Behörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen darf, wenn dieser sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder wenn er das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Die Voraussetzungen der tatbestandlichen Alternativen sind vorliegend beide erfüllt. Bei dem geforderten Gutachten im Sinne dieser Vorschrift handelt es sich um das mit Schreiben vom 2. September 2020 angeordnete und bis zum 10. November 2020 beizubringende medizinisch-psychologische Gutachten. Der Entziehungsbescheid vom 28. Januar 2020 beruhte hingegen auf der Nichtbeibringung des mit Schreiben vom 21. Oktober 2019 angeordneten und zu einem früheren Zeitpunkt vorzulegenden Gutachtens. Der Lebenssachverhalt, der der erneuten Entziehung der Fahrerlaubnis zugrunde liegt, ist nicht allein auf den Vorfall vom 29. März 2019 beschränkt, sondern umfasst die Nichtmitwirkung des Klägers in einem bestimmten (weiteren) Verwaltungsverfahren, in dem hätte aufgeklärt werden sollen, ob seine Fahreignung trotz dieses Vorfalls und des nachfolgend gezeigten Verhaltens gegeben ist. Dieser Sachverhalt ist nicht von der Bindungswirkung der rechtskräftigen Entscheidung umfasst. Auch wenn man dies anders sähe, stünde bzw. stand der Gerichtsbescheid vom 30. April 2020 weder dem Erlass eines erneuten Entziehungsbescheids noch dem Erlass einer erneuten Beibringungsanordnung wegen des Vorfalls vom 29. März 2019 entgegen, der dem Landratsamt schon als Grundlage für die Beibringungsanordnung vom 21. Oktober 2019 gedient hatte, da die Behörde entsprechend den gerichtlichen Vorgaben nunmehr ihr vormals nicht ausgeübtes Ermessen im Rahmen des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV ausgeübt hat (Seite 3 des Bescheids). Das Landratsamt hat den rechtskräftigen Gerichtsbescheid auch nicht missachtet, sondern sich - im Gegenteil - an dessen Vorgaben gehalten. Da es sich um einen Neuerlass handelt, sind mit dem Erlass der zweiten Beibringungsanordnung auch keine Ermessenserwägungen der ersten Anordnung ergänzt worden, was im Anwendungsbereich des § 114 Satz 2 VwGO im Übrigen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt (vgl. BVerwG, B.v. 30.4.2010 - 9 B 42.10 - NVwZ-RR 2010, 550 = juris Rn. 4 m.w.N.). Eine Beibringungsaufforderung kann nur ergänzt werden, solange ein Gutachten noch nicht erstellt und die Fahrerlaubnis noch nicht entzogen worden ist. Das schließt jedoch nicht aus, dass die Fahrerlaubnisbehörde die fehlerhafte Aufforderung durch eine neue mit zutreffender Begründung ersetzt (vgl. BVerwG, U.v. 5.7.2001 - 3 C 13.01 - juris Rn. 27; BayVGH, B.v. 24.10.2010 - 11 CS 10.1139 - juris Rn. 60, 66, U.v. 23.2.2010 - 10 S 221/09 - juris Rn. 41, B.v. 16.8.2018 - 11 CS 17.1940 - juris Rn. 21, B.v. 6.12.2019 11 CS 19.1174 - juris Rn. 18, B.v. 9.9.2021 - 11 CE 21.1881 - BeckRS 2021, 26081 Rn. 23, VG Würzburg, B.v. 14.12.2020 - W 6 S 20.1831 - BeckRS 2020, 39886 Rn. 43; VGH BW, U.v. 27.7.2016 - 10 S 77/15 - juris Rn. 57; OVG NRW, B.v. 13.6.2018 - 16 B 1402/17 - juris Rn. 14). Ob die Ermessensausübung ausreichend war, bleibt einer Prüfung angesichts der Bestandskraft des Entziehungsbescheids verwehrt. Andere Nichtigkeitsgründe sind nicht ersichtlich. 5. Der Kläger hat als unterliegender Beteiligter die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. 6. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis bedurfte es angesichts der - wenn überhaupt anfallenden - jedenfalls geringen, vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen des Beklagten nicht, zumal dieser auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.