Urteil
Au 2 K 23.1048
VG Augsburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
Beschäftigungszeiten während des Qualifikationserwerbs können generell nicht als hauptberuflich berücksichtigt werden, da die Zeiten der erforderlichen Vor- und Ausbildung bereits pauschal in der Tabellenstruktur berücksichtigt sind und der Qualifikationserwerb den Schwerpunkt der gesamten Tätigkeit darstellt, sodass daneben ausgeübte Beschäftigungszeiten hinter die Qualifikationszeiten zurücktreten. (Rn. 15) (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Beschäftigungszeiten während des Qualifikationserwerbs können generell nicht als hauptberuflich berücksichtigt werden, da die Zeiten der erforderlichen Vor- und Ausbildung bereits pauschal in der Tabellenstruktur berücksichtigt sind und der Qualifikationserwerb den Schwerpunkt der gesamten Tätigkeit darstellt, sodass daneben ausgeübte Beschäftigungszeiten hinter die Qualifikationszeiten zurücktreten. (Rn. 15) (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 1. März 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Juni 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die Anerkennung der geltend gemachten Beschäftigungszeiten noch darauf, dass der Beklagte erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Anerkennung der Beschäftigungszeiten entscheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 1, 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gemäß Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayBesG kann der Zeitpunkt des Diensteintritts auf Antrag um sonstige für die Beamtentätigkeit förderliche hauptberufliche Beschäftigungszeiten fiktiv vorverlegt werden. 1. Voraussetzung für eine fiktive Vorverlegung ist nach dem Wortlaut des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayBesG zunächst das Vorliegen einer hauptberuflichen Tätigkeit. Eine solche Hauptberuflichkeit ist dann anzunehmen, wenn die fragliche Beschäftigung entgeltlich erbracht wird, nach den Lebensumständen des Betroffenen den beruflichen Tätigkeitsschwerpunkt darstellt und die Beschäftigung mindestens in dem im Beamtenverhältnis zulässigen Umfang abgeleistet wurde (Ziff. 31.2.1 i.V.m. Ziff. 31.1.1.9 BayVwVBes; LT-Drs. 16/3200 S. 381 f.; BayVGH, B.v. 15.2.2021 – 3 ZB 20.774 – juris Rn. 13). Der Begriff der „Hauptberuflichkeit“ weist zwei Komponenten auf: Zum einen dient er – über das Merkmal „Haupt-“ – der Abgrenzung zu nebenberuflichen Tätigkeiten. Zum anderen erfolgt über das Element „beruflich“ die Abgrenzung zu den – der beruflichen Tätigkeit vorgelagerten, den Kompetenzerwerb für die Berufsausübung erst ermöglichenden – Ausbildungsphasen, unabhängig davon, ob sie konkret erforderlich waren oder nicht (VG Augsburg, U.v. 27.5.2021 – Au 2 K 20.491 – juris Rn. 32). Daher können Lehr- und Ausbildungszeiten auch dann nicht berücksichtigt werden, wenn sie für die Einstellung in das Beamtenverhältnis an sich nicht erforderlich waren. Diese Zeiten stellen keine Berufsausübung dar, sondern dienen dem Erlernen eines Berufes. Während Zeiten einer Berufsausbildung, die üblicherweise in Vollzeit erbracht werden (z.B. Lehre, Volontariat oder Studium an einer Präsenzhochschule), können grundsätzlich keine hauptberuflichen Beschäftigungszeiten vorliegen (Nr. 31.2.1 BayVwVBes; so auch BayVGH, B.v. 6.9.2022 – 3 ZB 21.1931 – juris Rn. 11; VG München, U.v. 5.8.2020 – M 5 K 18.6306 – BeckRS 2020, 21868 Rn. 21; VG Würzburg, U.v. 15.5.2018 – W 1 K 17.547 – juris Rn. 14 sowie VG Cottbus, U.v. 28.12.2018 – 4 K 1383/16 – juris Rn. 28). Ausnahmsweise kann bei besonderen Umständen – etwa bei Absolvierung eines lediglich berufsbegleitenden Studiengangs – ein atypischer Fall angenommen werden (vgl. BayVGH, B.v. 6.9.2022 – 3 ZB 21.1931 – juris Rn. 11). Beschäftigungszeiten während des Qualifikationserwerbs dagegen können generell nicht als hauptberuflich berücksichtigt werden, da die Zeiten der erforderlichen Vor- und Ausbildung bereits pauschal in der Tabellenstruktur berücksichtigt sind und der Qualifikationserwerb den Schwerpunkt der gesamten Tätigkeit darstellt, so dass daneben ausgeübte Beschäftigungszeiten hinter die Qualifikationszeiten zurücktreten (Nr. 31.2.1 BayVwVBes; so auch BayVGH, B.v. 15.2.2021 – 3 ZB 20.774 – juris Rn. 18; VG Augsburg, U.v. 27.5.2021 – Au 2 K 20.491 – juris Rn. 33). 2. Die Voraussetzungen des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayBesG sind hier nicht erfüllt. a) Es ist schon zweifelhaft, ob überhaupt hauptberufliche Beschäftigungszeiten vorliegen. Dem Vortrag des Klägers, dass es sich über den ganzen streitgegenständlichen Zeitraum um ein berufsbegleitendes Studium gehandelt habe, kann nicht gefolgt werden. Der absolvierte Masterstudiengang wurde und wird von der Hochschule * nicht als berufsbegleitend angeboten. Nach § 4 der Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Angewandte Forschung und Entwicklung von 2013 sowie § 5 der Allgemeinen Prüfungsordnung von 2011 ist der Masterstudiengang Angewandte Forschung und Entwicklung grundsätzlich ein normales Präsenzstudium, welches auf Antrag als Teilzeitstudium durchgeführt werden kann. Während seiner Tätigkeit als Entwicklungsingenieur hat der Kläger im Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis 14. März 2014 ein Masterstudium als Teilzeitstudium an einer Präsenzuniversität (Hochschule *) absolviert. Im anschließenden Zeitraum bis zum 30. September 2015 wurde das Studium jedoch als Vollzeitstudium an einer Präsenzuniversität durchgeführt (Gerichtsakte Bl. 73 und 75). Ein atypischer Fall, bei dem der Tätigkeitsschwerpunkt nicht im Absolvieren des Studiums lag, ist damit zumindest für diesen Zeitraum nicht gegeben. Dies gilt unabhängig vom Vortrag des Klägers, dass für ihn eine Anwesenheitspflicht im Studium nicht bestanden habe und er sich für Prüfungen Urlaub habe nehmen können. Denn auch der Student, der im Rahmen der ihm zukommenden Eigenverantwortlichkeit während eines regulären Masterstudiums an einer Präsenzuniversität keine Veranstaltungen besucht, muss sich den Prüfungsstoff und die weiteren geforderten Fähigkeiten während der Dauer des Studiums aneignen und schließlich die Masterarbeit anfertigen (vgl. BayVGH, B.v. 6.9.2022 – 3 ZB 21.1931 – juris Rn. 11). Inwieweit zudem ein Teilzeitstudium mit einem berufsbegleitenden Studium vergleichbar ist, kann dahingestellt bleiben. b) Jedenfalls handelt es sich nicht um einen „sonstigen“ über den Qualifikationserwerb hinausgehenden Zeitraum. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayBesG können nur „sonstige“ Zeiten anerkannt werden, die über den Qualifikationserwerb hinausgehen. Beschäftigungszeiten während des Qualifikationserwerbs dagegen können generell nicht als hauptberuflich berücksichtigt werden (Nr. 31.2.1 BayVwVBes; so auch BayVGH, B.v. 15.2.2021 – 3 ZB 20.774 – juris Rn. 18; VG Augsburg, U.v. 27.5.2021 – Au 2 K 20.491 – juris Rn. 33). Der Masterabschluss im Studiengang Angewandte Forschung und Entwicklung war hier Voraussetzung für den Beschluss des Bayerischen Landespersonalausschusses vom 22. Juli 2022 (Behördenakte Bl. 30) gewesen, mit dem dem Kläger die Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen in der Fachrichtung Metalltechnik zuerkannt worden ist. Aufbauend auf diesem Beschluss wurde das erfolgreich abgeschlossene Studium mit Zeugnis des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 12. September 2022 (Behördenakte Bl. 26 f.) als eine der Ersten Prüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen in Bayern gleichwertige Prüfung anerkannt (Art. 7 Abs. 2 BayLBG). Damit handelt es sich um Beschäftigungszeiten während des Qualifikationserwerbs. Auch wenn die Ziffer 31.2.1 BayVwVBes als Verwaltungsvorschrift das Gericht nicht bindet, führt die Auslegung des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayBesG hier zu keinem abweichenden Ergebnis. Der Kläger war hier zwar sozusagen überobligatorisch während seines Qualifikationserwerbs noch in Vollzeit als Entwicklungsingenieur tätig, jedoch kann der Zeitraum, der mit dem Zeitraum des Qualifikationserwerbs übereinstimmt trotzdem nicht doppelt kompensiert werden. Die Gegenleistung für diese Zeiten erfolgt ausschließlich durch die Einstellung in ein Amt der jeweiligen Qualifikationsebene selbst. Die Tätigkeit als Entwicklungsingenieur tritt hinter dem Qualifikationserwerb zurück, da dieser essentiell für die Einstellung ist. Ein solches Verständnis entspricht dem Sinn und Zweck der fiktiven Vorverlegung des Diensteintritts, damit nur Kompensation für den Mehrwert von über das Notwendige hinausgehenden Beschäftigungszeiten zu bieten. Auch aus dem Wortlaut des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayBesG ergibt sich, entgegen der Ansicht des Klägers, nichts Anderes. Dieser spricht eindeutig von Beschäftigungszeiten. Diese können rein logisch nicht mehrfach vorliegen und damit nicht mehrfach kompensiert werden. Die vom Kläger angeführten Urteile sind mit dem hier zu entscheidenden Tatbestand nicht vergleichbar. Darin handelte es sich zwar um gegebenenfalls hauptberufliche Tätigkeiten, welche jedoch nicht parallel zu einem für die Einstellung in das Beamtenverhältnis notwendigen Qualifikationserwerb durchgeführt wurden. Diese können als hauptberuflich angesehen werden, sofern die sonstigen Voraussetzungen, insbesondere die des beruflichen Tätigkeitsschwerpunktes, erfüllt sind. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.