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Urteil

Au 2 K 20.491

VG Augsburg, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 26. November 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Februar 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die Anerkennung der geltend gemachten Beschäftigungszeiten noch darauf, dass der Beklagte erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Anerkennung der Beschäftigungszeiten entscheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 1, 2 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gemäß Art. 31 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) kann der Zeitpunkt des Diensteintritts auf Antrag um sonstige für die Beamtentätigkeit förderliche hauptberufliche Beschäftigungszeiten fiktiv vorverlegt werden. 1. Hinsichtlich der Beschäftigungszeiten während seines Masterstudiums, d.h. bezüg lich seiner Tätigkeit als Immobilienmakler in … und als Werkstudent bei, liegen bereits die Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift nicht vor. Denn Voraussetzung für eine fiktive Vorverlegung ist nach dem Wortlaut des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayBesG zunächst das Vorliegen einer hauptberuflichen Tätigkeit. Eine solche Hauptberuflichkeit ist dann anzunehmen, wenn die fragliche Beschäftigung entgeltlich erbracht wird, nach den Lebensumständen des Betroffenen den beruflichen Tätigkeitsschwerpunkt darstellt und die Beschäftigung mindestens in dem im Beamtenverhältnis zulässigen Umfang abgeleistet wurde (Ziff. 31.2.1 i.V.m. Ziff. 31.1.1.9 BayVwVBes; LT-Drs. 16/3200 S. 382; vgl. auch Art. 24 Abs. 3 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes - BayBeamtVG). Der Begriff der „Hauptberuflichkeit“ weist zwei Komponenten auf: Zum einen dient er - über das Merkmal „Haupt “ - der Abgrenzung zu nebenberuflichen Tätigkeiten. Zum anderen erfolgt über das Element „beruflich“ die Abgrenzung zu den - der beruflichen Tätigkeit vorgelagerten, den Kompetenzerwerb für die Berufsausübung erst ermöglichenden - Ausbildungsphasen, unabhängig davon, ob sie konkret erforderlich waren oder nicht (VG Würzburg, U.v. 15.6.2018 - W 1 K 17.547 - juris Rn.14 m.w.N.). Daher können Lehr- und Ausbildungszeiten auch dann nicht berücksichtigt werden, wenn sie für die Einstellung in das Beamtenverhältnis - wie hier - an sich nicht erforderlich waren. Diese Zeiten stellen keine Berufsausübung dar, sondern dienen dem Erlernen eines Berufes. Während Zeiten einer Berufsausbildung, die üblicherweise in Vollzeit erbracht werden (z.B. Lehre, Volontariat oder Studium an einer Präsenzhochschule), können grundsätzlich keine hauptberuflichen Beschäftigungszeiten vorliegen (Nr. 31.2.1 BayVwVBes; so auch VG München, U.v. 5.8.2020 - M 5 K 18.6306 - BeckRS 2020, 21868 Rn. 21; VG Würzburg, U.v. 15.5.2018 - W 1 K 17.547 - juris Rn. 14 sowie VG Cottbus, U.v. 28.12.2018 - 4 K 1383/16 - juris Rn. 28). Vorliegend stellte das Masterstudium auch tatsächlich den Tätigkeitsschwerpunkt dar, so dass die für das Gericht ohnehin nicht bindende Ziff. 31.2.1 Abs. 3 Satz 4 BayVwVBes ebenso zu keinem anderen Ergebnis führt. Ein atypischer Fall, bei dem der Tätigkeitsschwerpunkt nicht im Absolvieren des Studiums lag, ist nicht gegeben. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er gerade keinen berufsbegleitenden Studiengang absolviert hat, sondern ein normales Masterstudium an einer Präsenzuniversität. Auch in seinem Lebenslauf sind die Tätigkeiten als „studienbegleitend“ bezeichnet. In seinem Schriftsatz vom 12. Mai 2021 gab er dementsprechend selbst an, dass er die Qualifikation eines Masters habe und während des Studiums „nebenberuflich“ gearbeitet habe. Dies deckt sich auch mit dem Arbeitszeugnis jedenfalls zu seiner Werkstudententätigkeit, nach dem er während des Semesters Teilzeit (maximal 20 Stunden pro Woche) gearbeitet habe. Unglaubhaft erscheint demgegenüber die Beschreibung der Tätigkeit in Warschau im diesbezüglichen Arbeitszeugnis und die entsprechende Einlassung in der E-Mail vom 24. Januar 2020. Die Durchführung eines Präsenzstudiums ist nach Ansicht des Gerichts mit einer Vollzeitbeschäftigung im Ausland nicht vereinbar. Außerdem stehen die Angaben im Widerspruch zum zunächst eingereichten Lebenslauf und zum Schriftsatz vom 12. Mai 2021. 2. Auch bezüglich der geltend gemachten Zeiten nach dem Studium, d.h. bezüglich der Tätigkeit als Arbeitnehmer bei der … und beim Polizeipräsidium, scheidet eine Berücksichtigung aus. Bei diesen Zeiten handelt es sich um Zeiten des Qualifikationserwerbs nach Art. 39 Abs. 1 Nr. 2 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG). Im Rahmen von Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayBesG können jedoch nur „sonstige“ Zeiten anerkannt werden, die über den Qualifikationserwerb hinausgehen (vgl. Ziff. 31.2.1 Satz 1 BayVwVBes; so zur Parallelvorschrift des Art. 39 Abs. 2 Nr. 2 LlbG BayVGH, B.v. 15.2.2021 - 3 ZB 20.774 - BeckRS 2021, 2834 Rn. 18). Ein solches Verständnis entspricht auch dem Sinn und Zweck der fiktiven Vorverlegung des Diensteintritts, damit nur Kompensation für den Mehrwert von über das Notwendige hinausgehenden Beschäftigungszeiten zu bieten. Die Gegenleistung für die Qualifikationszeiten selbst erfolgt hingegen durch die Einstellung in ein Amt der jeweiligen Qualifikationsebene selbst. Dies ist jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Auch eine Berücksichtigung nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 1 BayBesG durch das hierfür nach Art. 14 Satz 2 BayBesG zuständige Landesamt für Finanzen ist vorliegend nicht streitgegenständlich. Diesbezüglich müsste der Kläger den Bescheid des Landesamtes für Finanzen vom 24. März 2020 vielmehr eigenständig angreifen. 3. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung ist auch nicht darin zu sehen, dass im Hinblick auf die Umstellung der Besoldungstabelle Beamte, die zum 1. Januar 2020 verbeamtet wurden, gegebenenfalls gegenüber dem Kläger, der davor verbeamtet wurde, günstiger stehen. Um die Festsetzung der Anfangsstufe für die Bemessung des Grundgehalts geht es im hiesigen Verfahren nicht. Im Übrigen weist das Gericht vorsorglich darauf hin, dass es sich bei der Rechtsänderung um eine zulässige Stichtagsregelung handelt. Es ist dem Gesetzgeber durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Sachverhalte Stichtage einzuführen, auch wenn jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Voraussetzung ist allerdings, dass sich die Einführung des Stichtags und die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientieren und damit sachlich vertretbar sind (vgl. bspw. BVerfG, B.v. 19.5.2015 - 2 BvR 1170/14 - FamRZ 2015, 1263 Rn. 41 und BVerwG, U.v. 19.11.2015 - 2 C 48.13 - NVwZ-RR 2016, 467 Rn. 22). Unter Berücksichtigung des Ziels der Umstellung, vor dem Hintergrund eines verschärften Wettbewerbs mit privaten Arbeitgebern und dem öffentlichen Dienst des Bundes und anderer Länder die Nachwuchsgewinnung für den öffentlichen Dienst in Bayern zu stärken (vgl. zum Gesetzeszweck LT-Drs. 18/2014, S. 57), besteht kein Anlass an der Sachgerechtigkeit der getroffenen Regelung zu zweifeln. Der Besoldungsgesetzgeber kann aufgrund dieses legitimen Gesetzeszweckes (Fachkräftegewinnung) die erste Erfahrungsstufe für neu eingestellte Beamte sogar anheben, ohne den Bestandsbeamten diese „gesetzgeberische Wohltat“ zukommen zu lassen (so zu einer Anhebung der Eingangsbesoldung und der Erfahrungsstufe BVerwG, B.v. 8.3.2018 - 2 B 55.15 - BeckRS 2018, 4264 Rn. 16). Vorliegend profitieren die Bestandsbeamten durch die Neuzuordnung des Art. 106a Abs. 1 BayBesG sogar von der Anhebung der Erfahrungsstufen. Der Besoldungsgesetzgeber war jedoch verfassungsrechtlich nicht dazu verpflichtet, im Gegensatz zu Art. 106a Abs. 2 BayBesG zusätzlich die bereits erbrachten Stufenlaufzeiten anzurechnen. Es ist nämlich sachlich vertretbar, hierin einen überproportionalen Vorteil zu erblicken (vgl. LT-Drs. 18/2014, S. 62). Außerdem würde der Umstand, dass Bestandsbeamte, die aufgrund von Vordienstzeiten oder bereits abgeleisteter Stufenlaufzeiten bereits die Stufe 2 oder eine höhere Stufe erreicht haben, durch eine Anrechnung benachteiligt werden könnten, zu neuen Gleichbehandlungsproblemen und verfassungsrechtlichen Friktionen führen (s vgl. auch LT-Drs. 18/2014, S. 62; die Vermeidung solcher Ungleichheiten kann eine Stichtagsregelung rechtfertigen, vgl. BVerwG, B.v. 8.3.2018 - 2 B 55.15 - BeckRS 2018, 4264 Rn. 16 sowie die Vorinstanz OVG Schleswig, U.v. 14.7.2017 - 2 LB 1/17 - BeckRS 2017, 120416 Rn. 53 ff.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.