Urteil
Au 9 K 22.30645
VG Augsburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Zwar können die kriegerischen Auseinandersetzungen in der Region Tigray und angrenzenden Gebieten die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG erfüllen; allerdings besteht jedenfalls mit der Hauptstadt-Region Addis Abeba, in der derzeit erhebliche Sicherheitsgefahren nicht beachtlich wahrscheinlich sind, eine innerstaatliche Fluchtalternative. (Rn. 52 – 57) (redaktioneller Leitsatz)
2. Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung der Oromo liegen nicht vor. (Rn. 68) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zwar können die kriegerischen Auseinandersetzungen in der Region Tigray und angrenzenden Gebieten die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG erfüllen; allerdings besteht jedenfalls mit der Hauptstadt-Region Addis Abeba, in der derzeit erhebliche Sicherheitsgefahren nicht beachtlich wahrscheinlich sind, eine innerstaatliche Fluchtalternative. (Rn. 52 – 57) (redaktioneller Leitsatz) 2. Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung der Oromo liegen nicht vor. (Rn. 68) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG) konnte über die Klage der Klägerin verhandeln und entscheiden, ohne dass die Beklagte an der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2024 teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten ausweislich der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Beklagte ist zur mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2024 form- und fristgerecht geladen worden. Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der mit der Klage angegriffene Bescheid des Bundesamts vom 25. Mai 2022 ist rechtmäßig und nicht geeignet, die Klägerin in ihren Rechten zu verletzen. Das Bundesamt hat den von der Klägerin gestellten Asylfolgeantrag (§ 71 AsylG) zurecht als unzulässig abgelehnt und weiter festgestellt, dass die Klägerin auch keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens in Bezug auf das Vorliegen von (nationalen) Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz AufenthG hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Die von der Klägerin erhobene Klage ist zulässig. Statthafte Klageart gegen eine Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist nach aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Anfechtungsklage (BVerwG, U.v. 14.12.2016 – 1 C 4/16 – juris Rn. 16 ff.). Im Falle eines Asylfolgeantrags, welcher als unzulässig abgelehnt wurde, ist damit der Streitgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf die vom Bundesamt bis dahin nur geprüfte Zulässigkeit des Asylantrags zu beschränken und die bisher verweigerte sachliche Prüfung im Falle eines stattgebenden Urteils vom Bundesamt selbst nachzuholen (BVerwG, a.a.O., Rn. 17 ff). Dagegen kann das Vorliegen der Voraussetzungen von § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG, weiterhin (hilfsweise) mit der Verpflichtungsklage geltend gemacht werden, da das Bundesamt gemäß § 31 Abs. 3 AsylG diesbezüglich eine Feststellung zu treffen hatte und sich somit bereits sachlich mit diesem Schutzbegehren befasst hat (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 20). 2. Die Klage ist in der Sache jedoch nicht begründet. Die Unzulässigkeitsentscheidung im Bescheid des Bundesamts vom 25. Mai 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Zudem steht ihr der geltend gemachte Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens von nationalen Abschiebungsverboten nicht zu. Die Klage war deshalb nach § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO abzuweisen. 3. Rechtsgrundlage für die Entscheidung des Bundesamts in Nr. 1 des angefochtenen Bescheids, mit welcher der Folgeantrag als unzulässig abgelehnt wurde, ist § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ist im Fall der Stellung eines erneuten Asylantrags nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags (Folgeantrag) ein weiteres Asylverfahren nur dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Diese Vorschrift verlangt, dass sich die der Erstentscheidung zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Asylbewerbers geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), neue Beweismittel vorliegen, die eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Der Asylfolgeantrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außer Stande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden, wobei die Frist mit dem Tag beginnt, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat (§ 51 Abs. 3 VwVfG). Die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig in Nr. 1 des Bescheids des Bundesamts vom 25. Mai 2022 ist nach den vorgenannten Maßstäben rechtmäßig. Auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Bescheids des Bundesamts wird insoweit in vollem Umfang Bezug genommen (§ 77 Abs. 3 AsylG). Ergänzend wird Folgendes ausgeführt: a) Soweit die Klägerseite Ausführungen zur Heuschreckenplage in Äthiopien sowie zur Corona-Pandemie gemacht hat, ist anzumerken, dass diese Umstände bereits vollumfänglich Gegenstand des Asylerstverfahrens der Klägerin (Verfahren Au 1 K 19.30492) waren; der Sachvortrag bzgl. der Heuschreckenplage und der Corona-Pandemie wurde erstmals durch Schriftsatz vom 30. November 2020 in das Asylerstverfahren eingebracht. Sie können daher dem Asylfolgeantrag nicht zum Erfolg verhelfen. Im Übrigen sind diese Aspekte allenfalls im Zusammenhang mit etwaigen Abschiebungsverboten zu prüfen. Die Berücksichtigung der vorgenannten Umstände ist unter den Randnummern 21 ff. des Urteils im Verfahren Au 1 K 19.30492 auch erfolgt. Ebenso beinhaltet der Sachvortrag im Schreiben des Vaters der Klägerin, wonach die Klägerin im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien keine Bleibe finde bzw. von Nahrungsmittelmangel bzw. Mangel an sonstigen Dingen des täglichen Bedarfs betroffen sei (Nr. 3 der Folgeantragsbegründung vom 20.4.2021), einzig Umstände, die bei der Prüfung eines Abschiebungsverbots zu berücksichtigen sind. Dasselbe gilt für den mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2022 erfolgten ergänzenden Sachvortrag zu steigenden Nahrungsmittelpreisen und erheblicher Dürre. b) Auch die nunmehr verstärkt auftretenden Konflikte innerhalb Äthiopiens, welche insbesondere in der Region Tigray zu größeren Kämpfen führen, erfüllen im individuellen Einzelfall der Klägerin nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Hiernach ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG unter anderem eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes ist unter Berücksichtigung der Bedeutung dieses Begriffs im humanitären Völkerrecht auszulegen (BVerwG, U.v. 24.6.2008 – 10 C 43/07 – juris Rn. 19). Hiernach ist ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt dadurch geprägt, dass er zwischen staatlichen Streitkräften und abtrünnigen Streitkräften oder anderen organisierten bewaffneten Gruppen stattfindet, die unter verantwortlicher Führung eine solche Kontrolle über einen Teil des staatlichen Hoheitsgebiets haben, dass sie anhaltende, koordinierte Kampfhandlungen durchführen. Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt liegt dann nicht vor, wenn es sich nur um innere Unruhen und Spannungen handelt wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen, die nicht als bewaffnete Konflikte gelten. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts nicht von vorne herein aus. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wie sie typischerweise in Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakriegen zu finden sind (BVerwG, U.v. 24.6.2008, a.a.O., Rn. 22). Ein solch innerstaatlicher bewaffneter Konflikt liegt auch vor, wenn er sich nur auf einen Teil des Staatsgebiets erstreckt. Der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, kann umso geringer sein, je mehr der Schutzsuchende möglicherweise belegen kann, dass er aufgrund von in seiner persönlichen Situation liegenden Umständen spezifisch betroffen ist (vgl. EuGH, U.v. 17.2.2009 – C-4657 – juris). aa) Zunächst wird darauf hingewiesen, dass sich aus der Ermordung des Sängers und Oromo-Aktivisten Hachalu Hundessa und den sich anschließenden Protesten keine dauerhafte gewaltsame Auseinandersetzung in Äthiopien ergeben hat, vielmehr sind die Unruhen lokal und zeitlich eingrenzbar geblieben (vgl. VG Bremen, U.v. 15.6.2021 – 7 K 1859/20 – juris Rn. 34). Damit kann aus diesen – mittlerweile wohl jedenfalls stark an Intensität verlorenen – Unruhen keine ernsthafte individuelle Bedrohung von Leben oder Unbeteiligter mehr hergeleitet werden (vgl. auch VG Bayreuth, U.v. 16.6.2021 – B 7 K 21.30337 – juris Rn. 30). bb) Zwar mag manches dafürsprechen, dass die kriegerischen Auseinandersetzungen in der Region Tigray und angrenzenden Gebieten (zusammenfassend: Länderbericht Nr. 33, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur allgemeinen politischen Lage in Äthiopien, Stand 5/2021 – im Folgenden: Länderbericht – S. 26 ff.) die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erfüllen. cc) Allerdings sind erhebliche Sicherheitsgefahren für die Klägerin in der Hauptstadt- bzw. Oromia-Region derzeit nicht beachtlich wahrscheinlich. Insbesondere gilt dies für die Hauptstadt-Region Addis Abeba. (1) Zwar kommt es im Süden und Westen von Oromia zwar regelmäßig zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Milizen und äthiopischen Sicherheitskräften. Hiervon ist einerseits die im Osten befindliche Heimatregion der Mutter der Klägerin (Dorf ... im Bezirk Arsi) jedoch nicht betroffen, andererseits richten sich die Angriffe überwiegend gegen Amharen und somit nicht gegen oromische Volkszugehörige (Länderbericht, S. 21 ff.). Bestätigt wird dies durch die aktuelle Reisewarnung des Auswärtigen Amts, welches hinsichtlich der Oromia-Region vor Reisen in die Zonen Kelem Wollega, West Wollega, Ost Wollega, Horo Gulu Wollega, die Zonen Guji und West Guji sowie das unmittelbare Grenzgebiet zu Kenia warnt (vgl. auch Seite 2 des Schriftsatzes des Klägerbevollmächtigten vom 17.10.2022). Sämtliche soeben angesprochenen Zonen befinden sich im Süden und Westen der Region Oromia und somit in einiger Entfernung zu einem Ort, hinsichtlich dessen eine Rückkehr der Klägerin als durchaus wahrscheinlich erscheint (Dorf ... im Bezirk Arsi als dem Herkunftsort der Mutter der Klägerin). Soweit der Klägerbevollmächtigte in seinem Schriftsatz vom 17. Oktober 2022 bzw. 18. Januar 2024 auf die Sicherheitslage in anderen Regionen in Äthiopien (z.B. Tigray-Region) eingeht, kann dies hingegen nicht zum Erfolg der Klage führen; dieses Vorbringen begründet vielmehr keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für erhebliche Sicherheitsgefahren für die Klägerin in der Hauptstadt- bzw. Oromia-Region. Das vorgenannte gilt ebenfalls für die (in dem Artikel der Tagesschau vom 15.1.2022 erfolgte und eher allgemein gehaltene) Anmerkung, wonach sich die Kämpfe in Äthiopien längst auch auf andere Regionen als die Tigray-Region ausgebreitet hätten. Das Abraten (nicht: Reisewarnung) des Auswärtigen Amts vor nicht notwendigen Reisen nach Äthiopien liefert ebenfalls keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin gerade in Oromia- bzw. in der Hauptstadt-Region mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erhebliche Sicherheitsgefahren drohen würden. Selbst einer Reisewarnung käme keine Indizwirkung für das Asylverfahren zu (vgl. BVerwG, B.v. 27.6.2013 – 10 B 11.13 – juris; BayVGH, B.v.17.8.2016 – 13a ZB 16.30090 – juris Rn. 10). Soweit der Klägerbevollmächtigte in seinem Schriftsatz vom 17. Oktober 2022 auf ein am 5. Juli 2022 in der Oromia-Region geschehenes mutmaßliches Massaker an Zivilisten Bezug nimmt, spricht nach der von der Klägerseite zitierten Internetseite vieles dafür, dass vor allem Zivilisten der Volksgruppe der Amhara (und nicht oromische Volkszugehörige) angegriffen wurden. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für erhebliche Sicherheitsgefahren, welche der Klägerin in der Oromia- bzw. in der Hauptstadtregion drohen würden, lässt sich für diese als oromische Volkszugehörige daraus ebenfalls nicht herleiten. Soweit der Klägerbevollmächtigte in dem vorgenannten Schriftsatz (auf S. 6) anmerkt, dass zwischenzeitlich auch noch Eritrea in Äthiopien einmarschiert sei, stellt auch dieser Umstand keine für die Klägerin bedeutsame Sachlagenänderung im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG dar. Jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die diesbezüglich in Tigray gegebenen Kämpfe bereits die Oromia-Region erfasst hätten bzw. dass dies unmittelbar bevorstehe. Insgesamt geht das Gericht zum Zeitpunkt der maßgeblichen mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) davon aus, dass jedenfalls in der Heimatregion der Mutter der Klägerin (und der Oromia-Region in ihrer Gesamtheit) noch nicht das vorgenannte Ausmaß eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts erreicht ist. Damit ist schon keine Sachlagenänderung im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG zugunsten der Klägerin anzunehmen. (2) Im Übrigen ergibt sich auch für die vom Vater der Klägerin als „Shawa Baha West“ bezeichnete eigene Heimat (wohl West-Shewa) keine im Wesentlichen andere Einschätzung der Sicherheitslage als in Bezug auf Arsi (s.o.). Insbesondere handelt es sich auch hier um eine Zone innerhalb der Oromia-Region, welche nicht von der aktuellen Reisewarnung des Auswärtigen Amts betroffen ist. (3) Selbst bei der (hypothetischen) Annahme einer Sachlagenänderung bestehen – worauf das Gericht ergänzend hinweist – keine Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin zusammen mit ihren Eltern und ihrer älteren Schwester nicht jedenfalls die Wahrnehmung einer inländischen Fluchtalternative (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 3e AsylG) möglich und zumutbar ist. Sofern der Klägerbevollmächtigte ausführt, ganz Äthiopien scheine vor einer Spaltung zu stehen, so handelt es sich – bereits nach seiner eigenen Formulierung – um eine subjektive Einschätzung der Sicherheitslage in Äthiopien. Im Übrigen geht selbst der Klägerbevollmächtigte nicht davon aus, dass die Sicherheitslage in Äthiopien nicht in jedem Landesteil gleich problematisch ist; schließlich führt er aus, dass (aus seiner Sicht) inzwischen fast jeder Landesteil Äthiopiens vom Bürgerkrieg erfasst sei. c) Soweit die Klägerseite in ihrem Schriftsatz vom 14. Juni 2021 ferner anmerkt, dass es für die Klägerin im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien nachteilig sei, dass in ihren Identitätsdokumenten ihr deutscher Geburtsort verzeichnet ist, stellt dies ein Vorbringen dar, das bereits Gegenstand des Asylerstverfahrens der Klägerin (Az.: Au 1 K 19.30492) war; immerhin enthält die Berufungszulassungsschrift vom 25. Februar 2021 umfangreiche Ausführungen dazu. Im Übrigen handelt es sich bei diesem Vorbringen aus Sicht des Gerichts allein um pauschale Aussagen ohne nähere Begründung. Es bestehen darüber hinaus keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass Personen, bei welchen ein deutscher Wohnort in den Identitätsdokumenten verzeichnet ist, deswegen in Äthiopien systematisch diskriminiert würden. Jedenfalls folgt aus dem Vorbringen keine derart gravierende individuelle Betroffenheit der Klägerin, welcher asylrechtliche Relevanz zukäme. Auch nach den Erkenntnismitteln sind bisher keine Fälle bekannt, in den zurückgekehrte Äthiopier Benachteiligungen oder gar Festnahme oder Misshandlung ausgesetzt waren (vgl. Auswärtiges Amt, Adhoc Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien vom 18.1.2022; Stand: Dezember 2021 – im Folgenden: Lagebericht – S. 24). d) Soweit die Klägerseite im Verfahren der Klägerin auf die Asylgründe ihrer Eltern Bezug nimmt, sind dies bereits nicht die eigenen Asylgründe der Klägerin. Im Übrigen handelt es sich dabei um Sachverhalte, welche vollumfänglich Gegenstand in den Asylverfahren der Eltern der Klägerin waren und auch vor diesem Hintergrund ersichtlich keine neuen Aspekte darstellen, welche eine Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne des § 51 VwVfG rechtfertigen könnten. e) Des Weiteren merkt die Klägerseite im Rahmen der Folgeantragsbegründung vom 20. April 2021 zwar an, die aktuelle Lage Äthiopiens sei furchterregend, ebenso, dass in Äthiopien eine Angst vor willkürlicher Ermordung bestehe (vgl. Ausführungen vor Ziffer 1 der Folgeantragsbegründung vom 20.4.2021). Allerdings handelt es sich hierbei ebenfalls um einen pauschalen Sachvortrag ohne jeden Anhaltspunkt zur konkreten Situation der Klägerin. Soweit der Klägerbevollmächtigte damit (sinngemäß) auf eine von ihm angenommene Gruppenverfolgung der Oromo Bezug nimmt, weist das Gericht auf Folgendes hin: Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung gibt es nach wie vor keine Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung der Oromo. Denn eine gezielte Verfolgung sämtlicher oppositioneller Oromo kann den jüngsten Ereignissen nicht entnommen werden (BayVGH, B.v. 1.4.2021 – 23 ZB 20.32507 – BeckRS 2021, 3799 Rn. 37 m.w.N.). Die Klägerin hat daneben nicht dargelegt, inwieweit sie durch die in ihrem Folgeantrag geschilderten Umstände konkret individuell betroffen sein könnte. Da die Klägerin in Deutschland geboren wurde, ist ausgeschlossen, dass sie in den Personenkreis fällt, der vor der Ausreise ernsthaft im Fokus staatlicher Stellen im Heimatland stand. Auch der allgemeine Verweis auf staatliche Repressionsmaßnahmen gegen oromische Regierungskritiker kann vor diesem Hintergrund nicht dazu führen, dass eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer individuellen Verfolgung der Klägerin möglich erscheint. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der vom Klägerbevollmächtigten in seinem Schriftsatz vom 17. Oktober 2022 zitierten Internetseite, wonach in Äthiopien 4.500 Personen wegen des Vorwurfs der „Gesetzlosigkeit“ verhaftet worden seien. Soweit (unter Ziffer 5 der Folgeantragsbegründung vom 20.4.2021) vorgebracht wird, dass eine Misshandlung von regimekritischen Menschen auch Spuren bei der heranwachsenden Bevölkerung hinterlasse, ist dieses Vorbringen zu pauschal und lässt einen konkreten rechtserheblichen Bezug zur Klägerin vermissen. Insbesondere wird nicht näher substantiiert, dass die von Klägerseite vorgebrachte Misshandlung von – von der Klägerin personenverschiedenen – regimekritischen Menschen gerade für die Klägerin selbst asylrechtliche Relevanz hat. f) Soweit die Klägerseite (unter Nrn. 1, 2, 3 der Folgeantragsbegründung vom 20.4.2021) sinngemäß vorbringen lässt, der Klägerin drohe in Äthiopien eine geschlechtsspezifische Verfolgung, kann auch dieser Sachvortrag dem Asylfolgeantrag nicht zum Erfolg verhelfen. aa) Zum einen ist der Sachvortrag in weiten Teilen bereits nicht hinreichend konkret. So ist für das Gericht nicht erkennbar, was aus Sicht des Vaters der Klägerin unter “ähnlich brutalen Maßnahmen, die aktuell in aller Munde sind“ gemeint ist. Ebenso wird allein allgemein ausgeführt, dass in Äthiopien das Respektieren der Grundrechte von Frauen und Kindern nicht mal im Gange sei. Zwar ist zutreffend, dass sich die Menschenrechtslage in Äthiopien seit 2020 erheblich verschlechtert hat (vgl. Auswärtiges Amt, Adhoc Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien vom 18.1.2022; Stand: Dezember 2021 – im Folgenden: Lagebericht – S. 20). Allerdings enthalten die Ausführungen der Klägerseite keinen konkreten Bezug zur Situation der Klägerin. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Gruppenverfolgung wegen des Geschlechts lässt sich den aktuellen Erkenntnismitteln ebenfalls nicht entnehmen (vgl. Lagebericht Seite 16, 20). Insoweit ist schon vor diesem Hintergrund die Annahme einer Sachlagenänderung im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 VwVfG zu verneinen. bb) Soweit der Vater der Klägerin mit seinem Vorbringen jedoch zum Ausdruck bringen wolle, er fürchte eine aus seiner Sicht der Klägerin in Äthiopien drohende Beschneidung, so kann auch dieses Vorbringen nicht zur Annahme einer Sachlagenänderung im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 VwVfG führen. Schließlich war dieses Vorbringen bereits vollumfänglich Gegenstand des mittlerweile rechtskräftigen Asylerstverfahrens (Az. Au 1 K 19.30492). Im dortigen Urteil wurde nachvollziehbar angenommen, dass der Klägerin nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Beschneidung in Äthiopien droht (Rn. 18 ff. des Urteils vom 18.1.2021). g) Auch bei der (unter Nrn. 3 und 4 der Folgeantragsbegründung vom 20.4.2021) vorgetragenen besonderen Betroffenheit der Klägerin aufgrund ihrer Minderjährigkeit handelt es sich um allgemeine Aussagen, welche keinen konkreten Bezug zur Situation der Klägerin erkennen lassen. Insbesondere wird nicht näher substantiiert, dass gerade die Klägerin aufgrund ihrer Minderjährigkeit besonders durch (asylrechtlich relevante) Verfolgung in Äthiopien betroffen sein soll. Der Vater der Klägerin schildert keinerlei konkrete Ereignisse in Bezug auf die Klägerin, hinsichtlich derer er den Eintritt befürchtet. Ebenso lässt sich aus dem Vorbringen im Verfahren nicht zwingend ableiten, dass die Klägerseite der Ansicht sei, die Gruppe der Minderjährigen werde allgemein in Äthiopien verstärkt verfolgt. Jedenfalls lässt sich den Erkenntnismitteln eine Gruppenverfolgung von Minderjährigen in Äthiopien nicht entnehmen (vgl. insbesondere Lagebericht Seite 15 f.). Insgesamt ist dieses Vorbringen daher nicht geeignet, der Klägerin zur Möglichkeit einer für sie günstigeren Entscheidung bezüglich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu verhelfen. h) Soweit vom Vater der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgebracht wird, die äthiopische Regierung stecke Nacht für Nacht die Wohnhäuser in Brand, handelt es sich dabei um eine nicht substantiierte Behauptung, die im Übrigen keinen Bezug zur Lebenssituation der Klägerin erkennen lässt. Zwar lässt sich den Erkenntnismitteln (Lagebericht, Seite 21) entnehmen, dass in den meisten westlichen Gebieten von Oromia und Guju seit Anfang 2019 der Ausnahmezustand bestehe. Die Sicherheitskräfte hätten außergerichtliche Hinrichtungen, willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen, Folter und andere Formen der Misshandlung, Zwangsräumungen und Zerstörung von Eigentum durchgeführt. Allerdings handelt es sich bei der Region Arsi, in welche die Klägerin mit ihrer Familie wohl zurückkehren würde, schon um kein westliches Gebiet von Oromia; die Region Arsi liegt etwa im Zentrum von Oromia. Damit ist nicht davon auszugehen, dass sich in der Region Arsi derartige von den Sicherheitskräften ausgehende Vorfälle mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ereignen und zugleich auch die Klägerin und deren Familie treffen würden. Insgesamt lässt sich dem vorgenannten Vorbringen der Klägerseite nicht die objektivierbare Besorgnis folgern, dass gerade die Klägerin mit ihrer Familie in Äthiopien in ihrem Zuhause mit einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit nicht sicher wäre bzw. aufgrund bestimmter Merkmale verstärkt verfolgt würde. Selbst wenn man dies anders sähe, wird jedenfalls auf die vorgenannten Ausführungen zur inländischen Fluchtalternative Bezug genommen. i) Sofern die Klägerin (unter Nrn. 3 und 4 der Folgeantragsbegründung) ausführen lässt, in Äthiopien würden an verschiedenen Orten „Sofortmaßnahmen“ begangen, ist dieses Vorbringen bereits zu pauschal und unbestimmt. Für das Gericht wird bereits nicht erkennbar, was unter „Sofortmaßnahmen“ zu verstehen sein soll. Ferner fehlt ein konkreter Zusammenhang zur Situation der Klägerin. Letzteres gilt auch für den vorgetragenen Umstand, wonach es durch die äthiopischen „Sofortmaßnahmen“ viele Tote gegeben habe. Auch der Vortrag des gesetzlichen Vertreters der Klägerin (Vater) in der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2024 rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Auch insoweit erschöpft sich der Vortrag des gesetzlichen Vertreters der Klägerin im Wesentlichen mit einer subjektiven Schilderung der allgemeinen Lebensumstände in Äthiopien. Ein individueller Bezug zur Klägerin selbst wird durchgehend vermisst. Insoweit liegen aber bereits die Voraussetzungen des § 51 VwVfG für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zugunsten der Klägerin offensichtlich nicht vor. 4. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens im Ermessenswege nach § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 49, 48 VwVfG liegen ebenfalls nicht vor. Eine Behörde kann ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren, auch wenn es durch ein rechtskräftiges verwaltungsgerichtliches Urteil bestätigt ist, nach § 51 Abs. 5 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen wiederaufnehmen, um sodann im Falle einer Entscheidung für ein Wiederaufgreifen eine neue Sachentscheidung zu treffen, wobei sie den ursprünglichen Verwaltungsakt zurücknehmen, widerrufen oder aber auch durch Zweitbescheid bestätigen kann. Der behördlichen Befugnis zum Wiederaufgreifen im Ermessenswege entspricht ein subjektiver Anspruch des Betroffenen auf fehlerfreie Ermessensbetätigung. Dieses Ermessen verdichtet sich auf einen Anspruch auf Wiederaufgreifen, wenn die Aufrechterhaltung der ursprünglichen Entscheidung etwa wegen offensichtlicher Fehlerhaftigkeit oder drohender Verletzung elementarer Grundrechte des Betroffenen schlechthin unerträglich wäre (BVerwG, U.v. 22.10.2009 – 1 C 15.08 – juris Rn. 24 ff.). Für einen derartigen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens bestehen keine Anhaltspunkte. 5. Auch die Voraussetzungen für die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind im Falle der Klägerin nicht erfüllt. Das Bundesamt hat die Voraussetzungen dieser Vorschriften anhand der aktuellen Auskunftslage zur Covid-19-Pandemie und der Heuschreckenplage sowie des in einigen Regionen Äthiopiens bestehenden Nahrungsmittelmangels geprüft und zu Recht abgelehnt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Ausführungen im Bescheid der Beklagten vom 25. Mai 2022 verwiesen, denen das Gericht folgt und von einer eigenen Darstellung der Entscheidungsgründe absieht (§ 77 Abs. 3 AsylG). Lediglich ergänzend wird ausgeführt: a) Die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG können weiterhin nicht festgestellt werden. Demnach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) unzulässig ist. Dies umfasst auch das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in dem ihm unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt in besonderen Ausnahmefällen auch bei „nichtstaatlichen“ Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, wenn die humanitären Gründe gegen die Abschiebung „zwingend“ sind mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung (BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – BVerwGE 146, 12 Rn. 25; vgl. auch U.v. 13.6.2013 – 10 C 13.12 – BVerwGE 147, 8 Rn. 25). Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein „Mindestmaß an Schwere“ (minimum level of severity) aufweisen (vgl. EGMR, U.v. 13.12.2016 – Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien – Rn. 174; EuGH, U.v. 16.2.2017 – C-578/16 PPU, C.K. u.a. – Rn. 68); es kann erreicht sein, wenn er seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält (s.a. BVerwG, B.v. 8.8.2018 – 1 B 25.18 – NVwZ 2019, 61 Rn. 11). In seiner jüngeren Rechtsprechung stellt der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a., Ibrahim – Rn. 89 ff. und – C-163/17, Jawo – Rn. 90 ff.) darauf ab, ob sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“. Nach diesen Maßstäben ist eine Verletzung des Art. 3 EMRK hinsichtlich der Klägerin nicht beachtlich wahrscheinlich. Diesbezüglich wird auf die ausführlichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid in vollem Umfang Bezug genommen (§ 77 Abs. 3 AsylG) und lediglich ergänzend ausgeführt: aa) Es wird nicht verkannt, dass die Lebensumstände in Äthiopien äußerst schwierig sind. Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld, Sozialhilfe, Kindergeld o.ä. werden von der äthiopischen Regierung nicht erbracht. Rückkehrer können nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen (Auswärtiges Amt, Adhoc Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien vom 18.1.2022; Stand: Dezember 2021 – im Folgenden: Lagebericht – S. 20). Die wirtschaftliche und humanitäre Lage hat sich im Jahr 2020 sowohl wegen der Heuschreckenplage als auch innerstaatlichen Unruhen und Kämpfen deutlich verschlechtert. Über 20 Mio. Menschen benötigen nach Schätzungen der äthiopischen Regierung humanitäre Hilfsleistungen (Lagebericht – S. 23). Die Existenzbedingungen in Äthiopien sind für große Teile der Bevölkerung, insbesondere auf dem Land, äußerst hart und schwierig. Für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wäre jedoch notwendig, dass die Klägerin durch eine Rückführung in ihr Heimatland einer erheblichen Gefahr ausgesetzt würde. Dies kann nur angenommen werden, wenn sie im Falle einer Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod ausgeliefert oder erheblichen Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt wäre (BVerwG, U.v. 17.10.1995, BVerwGE 99, 324; v. 19.11.1996, BVerwGE 102, 249 sowie v. 12.7.2001, BVerwGE 115, 1). bb) Doch für eine solche erhebliche Gefahr besteht im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) ungeachtet den schwierigen wirtschaftlichen und humanitären Bedingungen in Äthiopien keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es liegen keine zwingenden Gründe gegen eine Abschiebung der Klägerin nach Äthiopien vor. Dies gilt ungeachtet der in der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2024 vorgetragenen zwischenzeitlichen Trennung der Eltern der Klägerin seit dem Jahr 2020. Unabhängig von der Frage, wem letztlich das Sorgerecht für die Klägerin und deren Schwester zusteht, ist eine Rückkehr mit dem jeweils sorgeberechtigten Elternteil nach Äthiopien möglich. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der jeweilige Elternteil, der in sein Heimatland zurückkehrt, dort nicht in der Lage wäre, ein Existenzminimum zu erwirtschaften. Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass die Asylerstanträge und Asylfolgeanträge sämtlicher Familienangehöriger der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland rechtskräftig abgelehnt sind. Die gesamte Familie der Klägerin ist nach den Erkenntnissen des Gerichts vollziehbar ausreisepflichtig. Die Frage des Vorliegens der Gefahr einer menschenunwürdigen Verelendung der Familie bei der Rückkehr nach Äthiopien wurde in jüngster Zeit vom Gericht bereits in den Urteilen vom 18. Januar 2021 (Asylerstverfahren der Klägerin – Au 1 K 19.30492 – Rn. 22 ff.) und vom 21. Oktober 2021 (Verfahren der älteren Schwester der Klägerin und deren Mutter – Au 1 K 21.30614 – Rn. 22 ff.) geprüft und verneint, ebenso im Urteil vom 10. November 2021 (Verfahren des Vaters der Klägerin – Au 1 K 21.30517 – Rn. 25). Entscheidend war dabei, dass der Vater der Klägerin jung, gesund und arbeitsfähig ist, so dass er für seine Familie sorgen kann. Ebenso ist die Mutter der Klägerin arbeitsfähig und ohne Erkrankungen, welche mit einer den Anforderungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i.V.m. § 60a Abs. 2c AufenthG entsprechenden Bescheinigung nachgewiesen worden wären. Schließlich sind bei der Gefahrenprognose zu § 60 Abs. 5 AufenthG zu erwartende Rückkehrhilfen zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.2022 – 1 C 10/21 – NVwZ 2022, 1561 ff.). Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass der vom Vater der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2024 erfolgte Vortrag der allgemeinen Situation in Äthiopien nicht geeignet ist, ein abweichendes rechtliches Ergebnis zu begründen. Die vom gesetzlichen Vertreter der Klägerin geschilderten Umstände wären allenfalls Anlass zu einer allgemeinen Aussetzung einer Abschiebung gem. § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG, an der es vorliegend für den Zielstaat Äthiopien fehlt. Die vom Vater der Klägerin geschilderten Lebensumstände in Äthiopien auch im Hinblick auf das Bestehen kriegerischer Auseinandersetzungen sind Umstände, die für alle äthiopischen Staatsangehörigen in gleicher Weise gelten und keine Sondersituation zugunsten der Klägerin begründen können. cc) Auch die u.a. durch den Vater der Klägerin angesprochene defizitäre Versorgung mit Nahrungsmitteln bzw. sonstigen Gegenständen des täglichen Bedarfs in Äthiopien (s.o.) vermag diese Einschätzung nicht zu ändern, ebenso die in Äthiopien grassierende Heuschreckenplage sowie die dort aktuell bestehende Dürresituation. Da für die Prüfung des § 60 Abs. 5 AufenthG alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen sind (Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, Rn. 85 zu § 60 AufenthG; BVerwG, B.v. 8.8.2018 – 1 B 25.18), bedarf es auch für allgemeine Gefahren, welche die gesamte Bevölkerung eines Landes oder Teile hierzu betrifft, der Geltendmachung individueller Umstände, welche dafürsprechen, dass der konkret betroffene Ausländer sich seinen existentiellen Unterhalt im Zielland nicht wird sichern können. Eine solche individuelle Gefahr der Klägerin wurde nicht geltend gemacht, sie ergibt sich auch nicht aus den übrigen Akten und Erkenntnismitteln. Es besteht – auch unter Berücksichtigung der aktuellen Dürresituation in Äthiopien sowie steigender Getreidepreise – keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass die vorgenannte Gesamtfamilie in Äthiopien sich nicht versorgen wird können. Nach eigenen Schätzungen der äthiopischen Regierung benötigten 20 Millionen Menschen in Äthiopien humanitäre Hilfe (Lagebericht – S. 23). Aus dem WFP Country Brief Ethiopia, Juni 2022, lässt sich entnehmen, dass in den Regionen Tigray, Afar, Amhara und Somali eine akute Versorgung mit Nahrungsmitteln benötigt wird, welche – soweit möglich – auch durch das WFP erfolgt (vgl. WFP Country Brief Ethiopia, Juni 2022). Weitergehende aktuelle Berichte über eine akute Mangelversorgung der Bevölkerung in anderen Regionen sind nicht ersichtlich, sodass die Klägerin, sofern sie mit ihrer Familie in die Region Oromia – beispielsweise nach Arsi – zurückkehren wird, von einer akuten Mangelversorgung nicht betroffen sein wird. Zu keiner anderen Betrachtung führt das mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2022 erfolgte Vorbringen des Klägerbevollmächtigten, wonach vor allem im Süden des Landes in den Regionen Oromia und Somali laut UNICEF rund 225.000 Kinder unterernährt und 100.000 schwangere oder stillende Frauen auf dringende Nahrungsmittelhilfe angewiesen seien. Auch hieraus ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass gerade der Klägerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein akuter Nahrungsmittelmangel in Äthiopien droht. Zum einen gibt die vom Kläger zitierte Internetseite den Erkenntnisstand von vor ca. neun Monaten wieder. Zum anderen ist zu sehen, dass eine Rückkehr der Klägerin gemeinsam mit ihren Eltern und ihrer Schwester erfolgen wird. Im Übrigen verfügt jedenfalls die Mutter der Klägerin über einen aufnahmebereiten Familienverbund in Äthiopien, welcher wohl ebenfalls zur Unterstützung der Klägerin in der Lage ist (s.o.). Vor diesem Hintergrund ist auch nicht anzunehmen, dass die Klägerin im Falle ihrer Rückkehr nach Äthiopien von Obdachlosigkeit betroffen wäre. dd) Auch die nunmehr wieder auftretenden Konflikte innerhalb Äthiopiens, welche insbesondere in der Region Tigray zu teils größeren Kämpfen führen (zusammenfassend: Länderbericht S. 26 ff.), erfüllen im individuellen Einzelfall der Klägerin den Tatbestand des § 60 Abs. 5 AufenthG nicht, da erhebliche Sicherheitsgefahren für die Klägerin in der Oromia-Region nicht hinreichend beachtlich wahrscheinlich sind. ee) Die vom Bevollmächtigten der Klägerin angesprochene COVID 19-Pandemie ist im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) überwunden und ohne weitere aktuelle Relevanz, sodass sich aus der geltend gemachten lediglich abstrakten Gefahr kein Abschiebungsverbot zugunsten der Klägerin begründen lässt. ff) Auch die Kumulation der in Äthiopien gegebenen Umstände ergibt keine Gefahr, wonach die Klägerin beachtlich wahrscheinlich gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod ausgeliefert oder erheblichen Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt sein würde. Wenngleich die derzeit in Äthiopien vorzufindenden Umstände besonders herausfordernd sein werden, so liegt nach Überzeugung des Gerichts im individuellen Einzelfall der Klägerin keine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit vor, da das zur Feststellung dieser Gefahr erforderliche Mindestmaß an Schwere nicht erreicht ist (BVerwG, B.v. 8.8.2018 – 1 B 25.18 – Rn. 11). Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin gemeinsam mit dem sorgeberechtigten Elternteil und ihrer älteren Schwester in ihr Heimatland zurückkehren wird (s.o.). Dabei ist insgesamt anzunehmen, dass die Klägerin mit dem sorgeberechtigten Elternteil ihren Lebensunterhalt dort sicherstellen kann. b) Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt nicht vor. Demnach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dabei liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Klägerin gesundheitlich eingeschränkt ist. In der mündlichen Verhandlung hat der Vater der Klägerin auf ausdrückliche Nachfrage erklärt, dass bei der Klägerin keine gesundheitlichen Einschränkungen vorliegen und sie auch nicht in ärztlicher Behandlung ist. c) Das Verfahren war schließlich auch nicht gemäß Art. 267 AEUV auszusetzen. Die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juni 2022 (Az. 1 C 24/21) ist hier bereits tatbestandlich nicht einschlägig, da im hier zu entscheidenden Fall beide Elternteile der Klägerin nach Aktenlage vollziehbar ausreisepflichtig sind und über keinen Schutzanspruch in der Bundesrepublik Deutschland verfügen. Damit können aber dem Grunde nach beide Elternteile der Klägerin in ein in Art. 3 Nr. 3 der RL 2008/115/EG bezeichnetes Land rückgeführt werden. 6. Nach allem war die Klage damit aus der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.