Urteil
Au 2 K 22.915
VG Augsburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Art.19a Abs. 8 KAG stellt klar, dass es sich bei der Gewährung eines Härteausgleichs um eine freiwillige staatliche Leistung handelt, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Über die finanziellen Leistungen aus dem Härtefallfonds wird auf Antrag durch eine fachlich unabhängige und an Weisungen nicht gebundene Kommission (Härtefallkommission für Straßenausbaubeiträge) durch Verwaltungsakt entscheiden (Art. 19a Abs. 2 KAG). (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
2. Es muss eine Antragsbefugnis iSd Art. 19a Abs. 7 S. 4 KAG bestehen, bevor das Vorliegen einer durch die Erhebung des Straßenausbaubeitrags verursachten besonderen Härte iSv Art. 19a Abs. 9 S. 1 und S. 2 KAG geprüft werden kann. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Art.19a Abs. 8 KAG stellt klar, dass es sich bei der Gewährung eines Härteausgleichs um eine freiwillige staatliche Leistung handelt, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Über die finanziellen Leistungen aus dem Härtefallfonds wird auf Antrag durch eine fachlich unabhängige und an Weisungen nicht gebundene Kommission (Härtefallkommission für Straßenausbaubeiträge) durch Verwaltungsakt entscheiden (Art. 19a Abs. 2 KAG). (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz) 2. Es muss eine Antragsbefugnis iSd Art. 19a Abs. 7 S. 4 KAG bestehen, bevor das Vorliegen einer durch die Erhebung des Straßenausbaubeitrags verursachten besonderen Härte iSv Art. 19a Abs. 9 S. 1 und S. 2 KAG geprüft werden kann. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat mangels Antragsbefugnis keinen Anspruch auf die Gewährung des begehrten Härteausgleichs oder auf die Verpflichtung des Beklagten zur erneuten Verbescheidung seines entsprechenden Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Der streitgegenständliche Ablehnungsbescheid der Regierung von ... – Härtefallkommission – vom 21. März 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Mit dem Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaats Bayern für die Haushaltsjahre 2019 und 2020 vom 24. Mai 2019 (Haushaltsgesetz 2019/2020 – GVBl S. 266/278) ist durch Art. 19a KAG eine Härtefallregelung als freiwillige Leistung des Freistaats Bayern für eine Übergangszeit geschaffen worden. Zum anteiligen Ausgleich besonderer Härten durch Straßenausbaubeiträge, die im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 erhoben wurden, hat der Freistaat Bayern den mit einem Kapital von 50 Mio. EUR ausgestatteten Härtefallfonds errichtet (Art. 19a Abs. 1 KAG, vgl. hierzu allgemein Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Stand Dezember 2022, Rn. 2210; Bauer, Der Härteausgleich Straßenausbaubeitrag, KommP BY 2019, 290). Art.19a Abs. 8 KAG stellt klar, dass es sich bei der Gewährung eines Härteausgleichs um eine freiwillige staatliche Leistung handelt, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Gestützt auf Art. 19a Abs. 11 KAG hat das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 1. Juli 2019 in Kraft getretene Bestimmungen zu Kommission, Geschäftsstelle und das Antragsverfahren im Verordnungswege erlassen (Verordnung zum Härteausgleich Straßenausbaubeitrag – BayHärteV – vom 5.6.2019, GVBl S. 327). Über die finanziellen Leistungen aus dem Härtefallfonds wird auf Antrag durch eine fachlich unabhängige und an Weisungen nicht gebundene Kommission (Härtefallkommission für Straßenausbaubeiträge) durch Verwaltungsakt entscheiden (Art. 19a Abs. 2 KAG). Für die Kommission wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die bei der Regierung von ... angesiedelt ist. Aufgabe der Geschäftsstelle ist es, die Zulässigkeit der bei ihr zu stellenden Anträge zu prüfen, die Sitzungen der Kommission vorzubereiten und den Sachverhalt zu ermitteln (§ 2 BayHärteV). Art. 19a Abs. 5 und 7 KAG regeln die Voraussetzungen für den Antrag auf Härteausgleich. Nur wenn diese erfüllt sind, ist der Antrag zulässig. Anträge auf Härteausgleich konnten wirksam nur im Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 bei der Geschäftsstelle der Kommission unter Verwendung des zur Verfügung gestellten Antragsformulars oder unter Nutzung des entsprechenden elektronischen Antragsverfahrens gestellt werden (§ 3 BayHärteV). War der Bescheid oder die Vereinbarung, durch die eine Zahlungsverpflichtung in Bezug auf die Kosten einer Straßenausbaumaßnahme entstanden ist, an mehrere Personen gemeinschaftlich gerichtet, waren die Adressaten bzw. die Vertragsparteien nach Art. 19a Abs. 5 Satz 2 KAG verpflichtet, den Antrag auf Härteausgleich gemeinschaftlich zu stellen. Antragsbefugt war u.a. gemäß Art. 19a Abs. 7 Satz 4 Nr. 1 KAG nur, gegen wen nach den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes durch Bescheid, Vergleich oder Vereinbarung im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 Straßenausbaubeiträge, entsprechende Vorauszahlungen oder eine entsprechende Ablöse in Höhe von mindestens 2.000 EUR festgesetzt wurden, soweit die Beiträge nicht erlassen oder anderweitig erstattet worden sind. Daraus folgt, dass für alle Beitragspflichtigen eine einheitliche Eigenbelastung von 2.000 EUR als zumutbar erachtet worden war. Lag der festgesetzte Beitrag unter 2.000 EUR, fehlte es an der Antragsbefugnis, lag er darüber, waren 2.000 EUR als selbst zu tragende Belastung abzuziehen (Art. 19a Abs. 9 Satz 3 KAG). Antragsbefugt war nach Art. 19a Abs. 7 Satz 4 Nr. 2 KAG ferner nur, wer bei Antragstellung Eigentümer oder beitragspflichtig dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstücks war, auf das die Belastung zurückgeht. Als drittes, für die Antragsbefugnis zwingend notwendiges Kriterium legt Art. 19a Abs. 7 Satz 4 Nr. 3 KAG fest, dass der Antragsteller im Jahr der Festsetzung der Belastung über ein zu versteuerndes Einkommen von nicht mehr als 100.000 EUR, bei Zusammenveranlagung von Ehegatten oder Lebenspartnern von nicht mehr als 200.000 EUR verfügte. Im vorliegenden Fall fehlt dem Kläger die Antragsbefugnis, da er seine Angaben zu dem zu versteuernden Einkommen im Jahr 2017 und damit das Einhalten der in Art. 19a Abs. 7 Satz 4 Nr. 3 KAG geregelten Einkommensgrenzen nicht fristgerecht nachgewiesen hat. Aus dem von ihm im behördlichen Verfahren vorgelegten Teil eines Einkommensteuerbescheids (Seite 2) ist zwar die Höhe des zu versteuernden Einkommens ausgewiesen. Allerdings ist hieraus nicht erkennbar, dass der Kläger und seine Ehefrau (Inhalts-)Adressaten dieses Einkommensteuerbescheids waren. Dies lässt sich auch anderweitig nicht mit der für die Gewährung des begehrten Härteausgleichs gebotenen Eindeutigkeit erschließen. Der Original-Bescheid des Finanzamts ... vom 26. April 2019 für 2017 über Einkommensteuer als Vorlage der eingescannten und der Härtefallkommission übermittelten Seite 2 lässt sich nicht eindeutig dem Kläger als Adressaten und Steuerpflichtigen zuordnen. Allein aus dem Umstand, dass der übersandte Teil des Einkommensteuerbescheids durch ihn vorgelegt wurde, lässt sich nicht zwingend folgern, dass es sich auch um einen Bestandteil des an ihn (und seine Ehefrau) gerichteten maßgeblichen Einkommensteuerbescheids des Finanzamts ... vom 26. April 2019 handelt. Die Seite 2 des Bescheids lässt nicht erkennen, an wen der Steuerbescheid gerichtet ist. Er enthält weder den bzw. die Namen des bzw. der veranlagten Steuerpflichtigen. Der der Härtefallkommission vorgelegte Auszug ist im oberen Teil nicht vollständig eingescannt, sodass auch die Steueridentifikationsnummern nicht lesbar sind. Da auf der vorgelegten Seite 2 auch sonstige verlässliche Zuordnungskriterien, wie Steuer- oder Kontonummern, fehlen, war es objektiv nicht möglich, diesen Teil des Steuerbescheids in schlüssiger Weise dem Kläger und dessen Ehefrau als Adressaten zuzuordnen. Damit hat es der Kläger versäumt, der Härtefallkommission fristgerecht einen ausreichenden Nachweis dafür vorzulegen, dass die in Art. 19a Abs. 7 Satz 4 Nr. 3 KAG festgelegten Einkommensgrenzen (ein zu versteuerndes Einkommen von nicht mehr als 100.000 EUR, bei Zusammenveranlagung von Ehegatten oder Lebenspartnern von nicht mehr als 200.00 EUR) in seinem Fall eingehalten sind und auch insoweit die Voraussetzungen für das Bestehen einer Antragsbefugnis im Sinn von Art. 19a Abs. 7 Satz 4 KAG vorliegen. Nach Art. 19 Abs. 6 Satz 3 KAG, der die Mitwirkungspflichten der Antragsteller rechtlich deutlich stärker hervorhebt als Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. cc Dreifachbuchst. ccc KAG i.V.m. § 88 Abs. 1 Satz 1 AO bzw. Art. 24 BayVwVfG und deren schuldhafte Verletzung erheblich sanktioniert, war der Antrag daher zwingend abzulehnen (so z.B. VG Regensburg, U.v. 16.1.2023 – RO 11 K 22.1236 – unveröffentlicht; LT-Drs. 18/1552, S. 4; Bauer, Der Härteausgleich Straßenausbaubeitrag, KommP BY 2019, 290/293). Die Vorlage des vollständigen Einkommensteuerbescheids im gerichtlichen Verfahren als Anlage zur Klageschrift vom 7. April 2022 ist nicht in der Lage, die Fristversäumnis zu heilen. Zwar hat der Kläger durch die Übersendung des kompletten Einkommensteuerbescheids für 2017 nunmehr belegt, dass die im behördlichen Verfahren vorgelegte Seite 2 tatsächlich Teil des an ihn und seine Ehefrau gerichteten Einkommensteuerbescheids des Finanzamts ... vom 26. April 2019 war. Die Nachholung der Nachweisverpflichtung im Gerichtsverfahren vermag jedoch die Rechtmäßigkeit der Ablehnungsentscheidung nicht in Frage zu stellen. In der vorliegenden rechtlichen Situation ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheids nicht die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich, da hier das materielle Recht mit der Regelung des Art. 19a Abs. 6 Satz 3 KAG bestimmt, dass ein Antrag bei entsprechender Belehrung des Antragstellers ohne weitere Prüfung abzulehnen ist, wenn dieser seiner Mitwirkungspflicht nach Satz 1 und 2 nicht fristgerecht nachkommt und auf Verlangen der Härtefallkommission nicht unverzüglich glaubhaft macht, dass die Verspätung nicht auf seinem Verschulden beruht (s. hierzu z.B. BVerwG, B.v. 19.8.2008 – 3 B 11.08 – NVwZ 2008, 1355 m.w.N.; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 113 Rn. 55, 57 u. 81; W.-R. Schenke/R.P. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 113 Rn. 46). Diese Regelung, die nach den Vorstellungen des Gesetzgebers auch auf eine zeitnahe Abwicklung der zur Gewährung eines Härteausgleichs durchzuführenden (Antrags-)Verwaltungsverfahren abzielt (vgl. LT-Drs. 18/1552, S. 4), ginge ins Leere und wäre mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit, der Ausfluss des in Art. 20 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich verankerten Rechtsstaatsprinzip ist, nicht zu vereinbaren, wenn es einem Antragsteller hier prozessual regelmäßig erlaubt wäre, eine versäumte Mitwirkungshandlung wie die Vorlage der notwendigen Nachweise zum Beleg für das Bestehen einer Antragsbefugnis im Sinn von Art. 19a Abs. 7 Satz 4 KAG bis zum Ende der letzten mündlichen Verhandlung nachzuholen. Da der Kläger im Schreiben der Härtefallkommission vom 20. Juli 2020 auf die Rechtsfolgen der Versäumung der gesetzten Frist und die Möglichkeit der Nachholung bei einem Glaubhaftmachen eines unverschuldeten Versäumens der Frist hingewiesen worden war, er aber weder im behördlichen, noch im gerichtlichen Verfahren Gründe dafür vorgetragen und glaubhaft gemacht hat, dass die Verspätung nicht auf seinem Verschulden beruht, besteht kein Anspruch auf eine Wiedereinsetzung im Sinn von Art. 28 BayVwVfG und kein Anspruch auf die Gewährung von Härteausgleich. Der Gesetzgeber ist bei der Schaffung der Regelungen zum Härteausgleich ersichtlich davon ausgegangen, dass eine Antragsbefugnis im Sinne des Art. 19a Abs. 7 Satz 4 KAG bestehen muss, bevor das Vorliegen einer durch die Erhebung des Straßenausbaubeitrags verursachten besonderen Härte im Sinn von Art. 19a Abs. 9 Satz 1 und Satz 2 KAG geprüft werden kann. Der Antrag der Kläger auf Gewährung von Leistungen aus dem Härtefallfonds war damit mangels Antragsbefugnis durch den Beklagten inhaltlich nicht weiter zu prüfen (vgl. VG Augsburg, U.v. 4.5.2023 – Au 2 K 22.983 – BeckRS 2023, 12234 Rn. 25; U.v. 30.3.2023 – Au 2 K 22.979 – juris Rn. 32 f.; U.v. 9.2.2023 – Au 2 K 22.892 – Beck RS 2023, 7870 Rn. 28). Der Ablehnungsbescheid der Härtefallkommission vom 21. März 2022 steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und erweist sich als rechtmäßig. Da die Kläger bereits keine – für die Eröffnung der inhaltlichen Prüfung erforderliche – Antragsbefugnis besitzen, kann auch der der Härtefallkommission in Art. 19a Abs. 9 Satz 2 KAG vom Gesetzgeber eingeräumte Beurteilungsspielraum bei der inhaltlichen Prüfung des Vorliegens einer ausgleichsfähigen Härte keine Bedeutung zukommen. Der nur in diesem Entscheidungsstadium bestehende Beurteilungsspielraum, der es nach der Gesetzesbegründung der Härtefallkommission ermöglichen soll, „bei der Einzelfallbetrachtung auch weitere Umstände des individuellen Falls in die Gesamtschau einzubeziehen“ (LT-Drs 18/1552 S. 5), besteht aber nach den gesetzlichen Regelungen hierzu bei der Beurteilung der Antragsbefugnis im Sinn von Art. 19a Abs. 7 Satz 4 KAG gerade nicht und lässt sich auch im Wege der Auslegung abweichend vom Wortlaut und der im Aufbau des Art. 19a KAG schlüssig zum Ausdruck kommenden Systematik nicht hierauf übertragen (VG Augsburg, U.v. 4.5.2023 – Au 2 K 22.983 – BeckRS 2023, 12234 Rn. 25; VG Bayreuth, U.v. 24.2.2023 – B 4 K 22.434 – BeckRS 2023, 16374 Rn. 26). Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des in Art. 19a KAG normierten Härteausgleichs Straßenausbaubeitrag bestehen nicht (s. hierzu auch Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Stand Februar 2023, Rn. 2210 m.w.N.). Der Gesetzgeber durfte ein legitimes Ziel für die Schaffung des Härtefallfonds als gegeben annehmen. Mit ihm sollen individuell nicht zumutbare finanzielle Belastungen, die auf Grund der Abschaffung der Straßenausbaubeiträge zum 1. Januar 2018 in dem Zeitraum 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2017 entstanden sind und über die als Eigenbelastung zu tragende Grenze von 2.000 EUR hinausgehen, kompensiert werden. Die stichtagsgebundene Abschaffung des Straßenausbaubeitrags hat zur Folge, dass bei Beitragspflichtigen, denen gegenüber vor dem Stichtag eine Beitragsfestsetzung erfolgt ist, weiterhin ein Beitrag zum Ausgleich für den ihnen durch den Straßenausbau geschaffenen Vorteil erhoben werden kann, wohingegen Grundstückseigentümer, denen ein Beitragsbescheid nicht mehr vor dem Stichtag bekanntgegeben wurde, nicht mehr finanziell belastet werden. Es ist dem Gesetzgeber durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte einen Stichtag einzuführen. Das Gleichbehandlungsprinzip gebietet wesentlich Gleiches gleich zu behandeln, wesentlichen Unterschieden hingegen normativ Rechnung zu tragen. Er stellt es dem Normgeber frei, Differenzierungsmerkmale auszuwählen. In diesem Rahmen lässt es der gesetzgeberische Gestaltungsspielraum zu, mit unvermeidlichen Härten verbundene Stichtagsregelungen einzuführen, wenn dies – wie hier – als sachlich vertretbar angesehen werden kann (zur Zulässigkeit von Stichtagsregelungen vgl. z.B. BVerfG, U.v. 23.11.1999 – 1 BvF 1/94 – NJW 2000, 413; B.v. 12.5.2009 – 2 BvL 1/00 – juris Rn. 44; BVerwG, B.v. 10.4.2017 – 2 B 37.16 – juris Rn. 14). Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor (§ 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 bzw. Nr. 3, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).