Urteil
AN 3 K 22.01049
VG Ansbach, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die in Art. 19a Abs. 7 S. 4 Nr. 1 BayKAG genannte Eigenbelastung kann gegenüber dem beitragspflichtigen Grundstückseigentümer mehrfach angewendet werden. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Härtefallkommission kommt keine einer Widerspruchsbehörde vergleichbare Überprüfungskompetenz für die Rechtmäßigkeit der Straßenausbaubeitragsbescheide zu; sie ist vielmehr an die in den jeweiligen Beitragsbescheiden durch die Gemeinden getroffenen Festsetzungen – positiv wie negativ – gebunden. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die in Art. 19a Abs. 7 S. 4 Nr. 1 BayKAG genannte Eigenbelastung kann gegenüber dem beitragspflichtigen Grundstückseigentümer mehrfach angewendet werden. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der Härtefallkommission kommt keine einer Widerspruchsbehörde vergleichbare Überprüfungskompetenz für die Rechtmäßigkeit der Straßenausbaubeitragsbescheide zu; sie ist vielmehr an die in den jeweiligen Beitragsbescheiden durch die Gemeinden getroffenen Festsetzungen – positiv wie negativ – gebunden. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die erhobene Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, aber unbegründet, da der streitgegenständliche Ablehnungsbescheid rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Gewährung eines Härteausgleichs in Höhe von 304,60 EUR noch auf Neuverbescheidung seines Antrags. Der Kläger ist - wie der Ausgangsbescheid des Beklagten zu Recht ausführt – schon nicht antragsbefugt im Hinblick auf die gegen ihn mit Bescheid vom 18. Mai 2016 für das Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung … festgesetzten und zum Teil auch bezahlten Vorausleistungen für Straßenausbaubeiträge. 1. Rechtsgrundlage für die Gewährung des Härteausgleichs ist Art. 19a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 8 KAG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG. Art.19a Abs. 8 KAG stellt klar, dass es sich bei der Gewährung eines Härteausgleichs um eine freiwillige staatliche Leistung handelt, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Anspruchsteller können sich – mit Ausnahme der explizit gesetzlich geregelten Anspruchsvoraussetzungen – nur auf ihr allgemeines Recht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG berufen. Maßgeblich für die Beurteilung des Bestehens der im hiesigen Fall einzig streitigen sog. Antragsbefugnis nach Art. 19a Abs. 7 KAG ist nicht die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Vielmehr ist nicht nur auf die Sach- und Rechtslage, sondern weitergehend sogar auf die formale Beweissituation zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung abzustellen. Andernfalls liefe die Regelung des Art. 19a Abs. 6 Satz 3 KAG ins Leere, wonach ein Antrag ohne weitere Sachprüfung abzulehnen ist, wenn der Mitwirkungspflicht nach Art. 19a Abs. 6 Satz 1 KAG verschuldet – trotz Folgenbelehrung durch die Behörde – nicht fristgerecht im Verwaltungsverfahren nachgekommen wurde (vgl. VG Augsburg, U.v. 6.7.2023 – Au 2 K 22.915 – juris Rn. 29). 2. Ist ein Antragsteller nicht persönlich (Art. 19a Abs. 7 Sätze 1 und 2 KAG) oder sachlich (Art. 19a Abs. 7 Satz 4 KAG) antragsbefugt, kann schon dem Grunde nach kein Anspruch auf Berücksichtigung bei der Gewährung eines Härteausgleichs nach Art. 19a Abs. 8 und 9 KAG bestehen (vgl. BayVGH, B.v. 28.2.2024 – 6 ZB 23.256 – juris Rn. 3). Nach Art. 19a Abs. 7 Satz 4 Nr. 1 KAG ist sachlich antragsbefugt u.a. nur, gegen wen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes durch Bescheid, Vergleich oder Vereinbarung im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 Straßenausbaubeiträge, entsprechende Vorauszahlungen oder eine entsprechende Ablöse in Höhe von mindestens 2.000 EUR festgesetzt wurden, soweit die Beiträge nicht erlassen oder anderweitig erstattet worden sind. Der Kläger erfüllt die Voraussetzung des Art. 19a Abs. 7 Satz 4 Nr. 1 KAG nicht und ist deswegen nicht antragsbefugt. Eine Antragsbefugnis steht ihm nicht zu, da die Eigenbelastung (vgl. Art. 19a Abs. 9 Satz 3 KAG) des Art. 19a Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 KAG jedenfalls nicht „personenbezogen“ im Sinne einer nur einmal pro Antragsteller geltenden Belastungsschwelle auszulegen ist. Vielmehr kann diese Eigenbelastung einem Antragsteller mehrmals angerechnet werden (siehe dazu 2.1). Auch eine mögliche Rechtswidrigkeit der Festsetzung der beiden Vorausleistungsbescheide für Straßenausbeiträge aus 2016 ändert dieses Ergebnis nicht (dazu 2.2). 2.1 Der Wortlaut der Vorschrift des Art. 19a Abs. 7 Satz 4 Nr. 1 KAG gibt keine eindeutige Antwort auf die Frage, ob die darin genannte Eigenbelastung von 2.000 EUR nur einmal pro Antragsteller oder gegebenenfalls mehrfach in ein und derselben Person anzusetzen ist. Auch die gesetzliche Begründung (LT-Drs. 18/1552 S. 3 ff.) gibt keine Hinweise hierzu. Die Kammer geht jedoch im Grundsatz in Übereinstimmung mit der Ansicht des Beklagten davon aus, dass die Eigenbelastung mehrfach pro Antragsteller angewendet werden kann (im Ergebnis auch Matloch/ Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis VII. Rn. 2210). Dies ergibt sich aus einer Zusammenschau mit anderen Vorschriften. Festzuhalten ist zunächst, dass Sinn und Zweck von Art. 19a KAG die Kompensation einer „ausgleichsfähigen Härte“ ist. Eine solche Härte wird nach Art. 19a Abs. 9 Satz 1 KAG unter anderem durch die abwägende Betrachtung einer „Belastung“ einerseits, welche sich in erster Linie durch die Höhe der geleisteten Straßenausbaubeiträge definiert und durch eine „Leistungsfähigkeit“ des Antragstellers andererseits, welche sich in erster Linie durch die Einkommensverhältnisse definiert, ermittelt. Es kann nicht angenommen werden, dass die Aspekte der „Belastung“ und der „Leistungsfähigkeit“ im Rahmen der Begründetheit des Antrags irgendeine systematisch andere Bedeutung haben, als im Rahmen der vorab zu prüfenden sachlichen Antragsbefugnis nach Art. 19a Abs. 7 Satz 4 KAG. Während sich die „Belastung“ im Rahmen der Antragsbefugnis in erster Linie in Art. 19a Abs. 7 Satz 4 Nr. 1 KAG durch die Festsetzung und die hier umstrittene Eigenbelastung definiert, wird die Leistungsfähigkeit durch die Festsetzung einer Einkommensgrenze in Art. 19a Abs. 7 Satz 4 Nr. 3 KAG definiert. Die Leistungsfähigkeit ist schon durch die Anknüpfung an das zu versteuernde Einkommen personenbezogen auszulegen. Die Belastung ist jedoch für das Gericht deutlich ermittelbar nach Art. 19a Abs. 7 Satz 4 Nr. 2 KAG mit einem Grundstück und nicht einer Person verknüpft, denn nach dieser Vorschrift geht die Belastung „auf das Grundstück zurück“. Nur folgerichtig erscheint es daher, für verschiedene Grundstücke gezahlte bzw. festgesetzte Straßenausbeiträge jeweils als selbstständige Belastung anzusehen, deren Bemessung der Höhe nach jeweils unter Anrechnung der Eigenbelastung von 2.000 EUR zu bestimmen ist. Ob die mehrfache Anrechnung richtigerweise pro Grundstück („grundstücksbezogen“) oder pro festgesetztem Bescheid („festsetzungsbezogen“) oder wie der Beklagte meint „beitragspflichtbezogen“ zu ermitteln ist, kann hier dahingestellt bleiben, denn all diese Ansätze würden der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Der Kläger hat vorliegend Vorausleistungen für zwei (Buch-)Grundstücke bezahlt, weshalb ihm bezüglich beider Grundstücke bei „grundstückebezogener“ Betrachtung zweimal die Eigenbelastung von 2.000 EUR anzurechnen wäre. Der Kläger war auch Adressat zweier unterschiedlicher Festsetzungsbescheide für diese Grundstücke, weshalb ihm auch bei „festsetzungsbezogener“ Auslegung zweimal die Eigenbelastung anzurechnen wäre. Insofern erreicht die selbstständige Belastung für das hier einzig streitgegenständliche Grundstück die erforderliche Mindestbelastung nach Art. 19a Abs. 7 Satz 4 Nr. 1 KAG nicht. 2.2 Dieses Ergebnis wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Kläger meint, die beiden Vorausleistungsbescheide vom 18. Mai 2016 seien insoweit inhaltlich falsch, als es sich bei den Grundstücken um eine wirtschaftliche Einheit handle und auch in der Sache eine einzige Straßenausbaumaßnahme vorgelegen habe. Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, dass das Verfahren über den Härteausgleich nach Art. 19a KAG kein Widerspruchsverfahren oder Kontrollverfahren ist. Schon die Gesetzesbegründung (LT-Drs. 18/1552 S. 3 ff.) zeigt deutlich, dass Sinn und Zweck des Art. 19a KAG ausschließlich die Kompensation der finanziellen Belastung durch die festgesetzten Straßenausbeiträge ist. Es ist nicht ermittelbar und im Hinblick auf die offensichtliche Ausrichtung auf ein Massenverfahren nicht anzunehmen, dass der Kommission eine einer Widerspruchsbehörde vergleichbare Überprüfungskompetenz für die Rechtmäßigkeit der Straßenausbaubeitragsbescheide zustehen sollte. Vielmehr ist die Kommission an die in den jeweiligen Beitragsbescheiden durch die Gemeinden getroffenen Festsetzungen – positiv wie negativ – gebunden (vgl. insofern VG Augsburg, U.v. 25.5.2023 – Au 2 K 22.905 – juris Rn. 22). Insofern hatte der Beklagte schon keine Befugnis, die Festsetzung in den zwei Straßenausbaubeiträgen materiell in Frage zu stellen. Nach alledem ist die Klage abzuweisen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.