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Urteil

Au 9 K 22.1795

VG Augsburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Wurde eine von den obersten Landesgesundheitsbehörden empfohlene Schutzimpfung gegen COVID-19 nicht in Anspruch genommen, führt dies zum Anspruchsausschluss des Entschädigungsanspruches des Arbeitnehmers für dessen erlittenen Verdienstausfall, wenn die Impfung der konkreten Person möglich sowie auch unter gesundheitlichen Gesichtspunkten zumutbar war und sie im Falle der Impfung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht abgesondert worden wäre. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz) 2. Mit Aufhebung der Priorisierung einzelner Personengruppen am 28.6.2021 in den Impfzentren Bayerns stand ab diesem Zeitpunkt jedem Bewohner Bayerns die Möglichkeit einer Impfung offen. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz) 3. Dem Ausschluss des Erstattungsanspruchs aufgrund der Möglichkeit zur Schutzimpfung gegen COVID-19 steht in Bayern der Beschluss der 94. Gesundheitsministerkonferenz vom 22.9.2021 nicht entgegen, in dem die Gesundheitsminister der Bundesländer vereinbarten, dass die Länder spätestens ab dem 1.11.2021 denjenigen Personen keine Entschädigungsleistungen nach § 56 Abs. 1 IfSG mehr gewähren. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wurde eine von den obersten Landesgesundheitsbehörden empfohlene Schutzimpfung gegen COVID-19 nicht in Anspruch genommen, führt dies zum Anspruchsausschluss des Entschädigungsanspruches des Arbeitnehmers für dessen erlittenen Verdienstausfall, wenn die Impfung der konkreten Person möglich sowie auch unter gesundheitlichen Gesichtspunkten zumutbar war und sie im Falle der Impfung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht abgesondert worden wäre. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz) 2. Mit Aufhebung der Priorisierung einzelner Personengruppen am 28.6.2021 in den Impfzentren Bayerns stand ab diesem Zeitpunkt jedem Bewohner Bayerns die Möglichkeit einer Impfung offen. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz) 3. Dem Ausschluss des Erstattungsanspruchs aufgrund der Möglichkeit zur Schutzimpfung gegen COVID-19 steht in Bayern der Beschluss der 94. Gesundheitsministerkonferenz vom 22.9.2021 nicht entgegen, in dem die Gesundheitsminister der Bundesländer vereinbarten, dass die Länder spätestens ab dem 1.11.2021 denjenigen Personen keine Entschädigungsleistungen nach § 56 Abs. 1 IfSG mehr gewähren. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Kammer konnte über die Klage der Klägerin im Wege des schriftlichen Verfahrens (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit jeweils einverstanden erklärt haben. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin besitzt keinen Anspruch auf die Erstattung der von ihr an seinen Arbeitnehmer gezahlten Verdienstausfallentschädigung sowie abgeführter Sozialversicherungsbeiträge (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der diesen Anspruch versagende Bescheid des Beklagten vom 3. August 2022 ist rechtmäßig und nicht geeignet, die Klägerin in ihren Rechten zu verletzen. 1. Für die Sach- und Rechtslage des Anspruchs ist auf § 56 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in der Fassung vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174) gültig bis zum 23. November 2021 abzustellen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich die Frage des richtigen Zeitpunkts für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage nach dem Prozessrecht, sodass ein Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit einem Aufhebungsbegehren wie mit einem Verpflichtungsbegehren nur dann Erfolg haben kann, wenn er im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf die erstrebte Aufhebung des Verwaltungsakts bzw. einen Anspruch auf die erstrebte Leistung hat. Ob ein solcher Anspruch jedoch besteht, das heißt, ob ein belastender Verwaltungsakt einen Kläger im Sinne des § 113 Abs. 1 VwGO rechtswidrig in seinen Rechten verletzt oder die Ablehnung eines begehrten Verwaltungsakts im Sinne des § 113 Abs. 5 VwGO rechtswidrig ist, beurteilt sich nach dem materiellen Recht, dem nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ermächtigungsgrundlage oder eines Anspruchs selbst, sondern auch die Antwort auf die Frage zu entnehmen ist, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen (st. Rspr., vgl. BVerwG, U.v. 31.3.2004 – 8 C 5.03 – juris Rn. 35). Insbesondere bei zeitgebundenen Ansprüchen, d.h. bei Ansprüchen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt entstehen oder die sich auf einen bestimmten Zeitraum beziehen, ergibt sich der zeitliche Bezugspunkt nach dem Fachrecht, weil es andernfalls die Behörde oder das Gericht allein durch die Steuerung der Bearbeitungszeit in der Hand hätte, einen zunächst begründeten Antrag unbegründet werden zu lassen oder umgekehrt (vgl. VG Hannover, U.v. 1.10.2008 – 11 A 7719.06 – juris). 2. Gemäß § 56 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 56 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 56 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 IfSG in der zum Zeitpunkt der Quarantäne im September 2021 maßgeblichen Fassung erhält ein Arbeitgeber, der für die zuständige Behörde die Entschädigung an seinen Arbeitnehmer auszahlt, auf Antrag eine entsprechende Erstattung, wenn sein Arbeitnehmer auf Grund des Infektionsschutzgesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 IfSG Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet. Das Gleiche gilt für Personen, die als Ausscheider, Ansteckungsverdächtige oder Krankheitsverdächtigte abgesondert wurden oder werden. Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch gemäß § 56 Abs. 1 IfSG ist ein vorrangiger, dem Arbeitnehmer des Klägers zustehender Entschädigungsanspruch aus § 56 Abs. 1 IfSG, der dann aufgrund der im maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Vorschrift des § 56 Abs. 5 Satz 2 IfSG auf den Kläger übergegangen ist. a) Der Arbeitnehmer der Klägerin wurde aufgrund der Quarantäneanordnung des Landratsamts … vom 11. September 2021 ab dem 11. September 2021 bis zum 24. September 2021 abgesondert, weil er als enge Kontaktperson einer an COVID-19 erkrankten Person als Ansteckungsverdächtiger im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG galt. Nach dieser Vorschrift ist „Ansteckungsverdächtiger“ eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein. Da der Arbeitnehmer selbst nicht erkrankt war, lagen die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 IfSG insoweit vor. b) In der Zeit der Absonderung zahlte die Klägerin ausweislich der Gehaltsabrechnung des Arbeitnehmers auch die diesem zustehende arbeitsvertragliche Vergütung. c) Mit dem Beklagten ist die Kammer jedoch der Auffassung, dass ein Entschädigungsanspruch des Arbeitnehmers für dessen erlittenen Verdienstausfall nach § 56 Abs. 1 Satz 4 Alt. 1 IfSG in der zum Zeitpunkt der Quarantäne maßgeblichen Fassung ausgeschlossen ist. aa) Nach dem durch das MasernschutzG vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) als damaliger § 56 Abs. 1 Satz 3 IfSG angefügten und durch das 3. BevSchG vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) um die Reisekonstellation erweiterten jetzigen § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG erhält derjenige keine Entschädigung nach § 56 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 IfSG, der (Alt. 1) durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder einer anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben ist, ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können. Wurde eine gemäß § 20 Abs. 3 IfSG von den obersten Landesgesundheitsbehörden empfohlene Schutzimpfung gegen COVID-19 nicht in Anspruch genommen, führt dies zum Anspruchsausschluss, wenn die Impfung der konkreten Person möglich sowie auch unter gesundheitlichen Gesichtspunkten zumutbar war und sie im Falle der Impfung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht abgesondert worden wäre (vgl. Eckard-Kruse in: Beck-OK Infektionsschutzgesetz, Stand: 1. Juli 2022, § 56 Rn. 39.1). Hintergrund dieser Ausschlussregelung ist ausweislich der Beschlussempfehlung zum MasernschutzG der Grundsatz, dass derjenige, der das schädigende Ereignis (Tätigkeitsverbot/Absonderung) in vorwerfbarer Weise verursacht hat, nicht auf Kosten der Allgemeinheit Entschädigung erhalten soll, wenn er Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird (BT-Drs. 19/15164, 59f.). Diese Regelung entspricht dem im Schadensersatzrecht anerkannten Grundsatz, dass es jedem obliegt, die Sorgfalt zu beachten, die nach Lage der Sache erforderlich ist, um sich selbst vor Schaden zu bewahren. Derartige Obliegenheitsverletzungen, welche im Schadensersatzrecht teilweise als „Verschulden gegen sich selbst“ bezeichnet werden, sind in § 254 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unter dem Begriff des „Mitverschuldens“ geregelt (vgl. zum Ganzen Gerhardt in Gerhardt, Infektionsschutzgesetz, 6. Aufl. 2022, § 56 Rn. 14a; Kümper in Kießling, Infektionsschutzgesetz, IfSG, 3. Aufl. 2022, § 56 Rn. 28, 29). Dieser Systematik folgt § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG, der in der Sache den Fall einer Obliegenheitsverletzung betrifft. Auch wenn keine Pflicht zur Einhaltung einer solchen Sorgfalt besteht, so folgt dennoch aus der Verletzung dieser Obliegenheit die Kürzung bzw. der Ausschluss des jeweiligen Ersatzanspruches. bb) Die Klägerin muss sich vorliegend den Ausschluss eines auf sie übergegangenen Verdienstausfallanspruchs ihres Arbeitnehmers entgegenhalten lassen. Es lag für den Arbeitnehmer eine öffentliche Impfempfehlung vor (1), die Schutzimpfung war für den Arbeitnehmer auch möglich (2), die Impfung hätte nach den in Bayern geltenden Regelungen der AV Isolation vom 14. April 2021 eine Absonderungsanordnung verhindert (3) und die Ausschlussregelung des § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG konnte auch vor dem 1. November 2021 angewendet werden (4). (1) Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfahl bereits am 23. Dezember 2020 für Erwachsene die Schutzimpfung gegen COVID-19. (2) Für den betroffenen Arbeitnehmer, der den entsprechenden Verdienstausfall erlitten hat, war im Zeitpunkt der Absonderung (11. September 2021 bis 24. September 2021) in Bayern auch eine Grundimmunisierung gegen das Virus SARS-CoV-2 möglich und erreichbar. Nach dem Beginn der Impfkampagne gegen COVID-19 am 27. Dezember 2020 wurde die Impfung zwar zunächst wegen der nur begrenzten Impfstoffverfügbarkeit lediglich Personen angeboten, die ein besonders hohes Risiko für schwere oder tödliche Verläufe haben oder die beruflich entweder besonders exponiert waren oder engen Kontakt zu vulnerablen Personengruppen hatten (Priorisierung). Am 28. Juni 2021 wurde in den Impfzentren Bayerns jedoch die Priorisierung einzelner Personengruppen aufgehoben, sodass spätestens ab diesem Zeitpunkt jedem Bewohner Bayerns die Möglichkeit einer Impfung offenstand (https://www.br.de/nachrichten/bayern/priorisierung-in-impfzentren-wird-aufgehoben,SbcgY0C). Diese Erkenntnis deckt sich im Übrigen auch mit der Selbstauskunft des betroffenen Arbeitnehmers (Bl. 13 der Behördenakte), der am 4. Oktober 2021 im Antragsformular angegeben hat, dass für ihn die Möglichkeit bestanden hatte, sich in ausreichender Weise gegen das Virus SARS-CoV-2 impfen zu lassen. Dass die im Rahmen des § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG bis zum 30. September 2021 für die Grundimmunisierung erforderlichen zwei Impfungen für den betroffenen Arbeitnehmer nicht erreichbar gewesen wären, ist für das Gericht nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht vorgetragen. (3) Nach der in Bayern geltenden Rechtslage zum Zeitpunkt der Quarantäne im September 2021 hätte der Arbeitnehmer des Klägers bei entsprechend vorgenommener Schutzimpfung nicht abgesondert werden müssen. In Bayern bestand seit dem 14. April 2021 und damit auch im maßgeblichen Quarantänezeitpunkt die Allgemeinverfügung zur Quarantäne von Kontaktpersonen und von Verdachtspersonen, Isolation von positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen (AV Isolation – Az. G51s-G8000-2021/505-38; BayMBl. 2021 Nr. 276) nach dessen Nr. 2.1.1.2 die Quarantänepflicht nicht für enge Kontaktpersonen gilt, die vollständig gegen COVID-19 geimpft sind (ab Tag 15 nach der abschließenden Impfung) (Buchst. a). Damit hätte eine vom betroffenen Arbeitnehmer durchgeführte Schutzimpfung die gegen ihn ab 11. September 2021 angeordnete Absonderung verhindern und ein der Regelung in § 56 Abs. 1 IfSG zugrundeliegender Verdienstausfall als Auslöser für die Billigkeitsentschädigung vermieden werden können. Entgegen der im Klageschriftsatz vom 5. September 2022 geäußerten Auffassung spielt die Wirksamkeit einer entsprechenden vollständigen Schutzimpfung für den in § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG normierten Ausschluss einer Verdienstausfallentschädigung keine Rolle. Es kommt lediglich darauf an, ob das Vorliegen einer Schutzimpfung die tatsächlich angeordnete Absonderung des Arbeitnehmers hätte vermeiden können. Das war aufgrund der zum damaligen Zeitpunkt seit April 2021 geltenden Regelungen in der AV Isolation zweifellos der Fall. Abzustellen ist in § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG auf die Vermeidbarkeit der Absonderung durch entsprechende Schutzimpfung, nicht aber die Vermeidbarkeit einer möglichen Ansteckung mit dem SARS-CoV-2 Virus. Diesen Unterschied übersieht die Bevollmächtigte der Klägerin. (4) Dem Ausschluss des Erstattungsanspruchs steht auch der Beschluss der 94. Gesundheitsministerkonferenz (GMK) vom 22. September 2021 nicht entgegen, in dem die Gesundheitsminister der Bundesländer vereinbarten, dass die Länder spätestens ab dem 1. November 2021 denjenigen Personen keine Entschädigungsleistungen gemäß § 56 Abs. 1 IfSG mehr gewähren, die als Kontaktpersonen oder als Reiserückkehrer aus einem Risikogebiet bei einem wegen COVID-19 behördlich angeordneten Tätigkeitsverbot oder behördlich angeordneter Absonderung keinen vollständigen Impfschutz mit einem auf der Internetseite des Paul-Ehrlich-Instituts (www.pei.de/impfstoffe/covid-19) gelisteten Impfstoff gegen COVID-19 vorweisen können, obwohl für sie eine öffentliche Empfehlung für eine Schutzimpfung nach § 20 Abs. 3 IfSG vorliegt. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Ausschlussregelung des § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG um eine geltende gesetzliche Regelung handelt, die von den Vollzugsbehörden zu beachten und anzuwenden ist. Die Behörden des Freistaats Bayern, denen nach dem föderalen Prinzip der Bundesrepublik Deutschland der Vollzug der Bundesgesetze obliegt, haben geltendes Recht und im konkreten Fall den Ausschlusstatbestand des § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG grundsätzlich anzuwenden. Die Übereinkunft der Gesundheitsministerkonferenz vom 22. September 2021, dass (erst) spätestens ab dem 1. November 2021 den betroffenen Personen der Ausschlussgrund des § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG entgegengehalten wird, findet im Gesetzeswortlaut keine Grundlage. Die Vereinbarung beruhte auf der Tatsache, dass zum damaligen Zeitpunkt in den einzelnen Bundesländern große Unterschiede bezüglich des Impffortschritts vorlagen und für breite Bevölkerungsschichten Schwierigkeiten bestanden, eine Corona-Schutzimpfung zu erlangen. Aus Gründen des Rechtsstaatsprinzips war es daher geboten, den unterschiedlichen Möglichkeiten der Inanspruchnahme einer Impfung gegen das Corona-Virus beim Vollzug des Gesetzes Rechnung zu tragen. Dem Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz ist auch lediglich zu entnehmen, dass die Vorschrift des § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG spätestens ab November 2021 bundeseinheitlich zum Ausschluss von Verdienstausfallansprüchen führen sollte. Dies zugrunde gelegt war es dem Freistaat Bayern unbenommen, wie in den Vollzugshinweisen des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege geschehen, einen Anspruchsausschluss bereits für Absonderungen im Zeitraum ab dem 1. Juli 2021 vorzusehen (Nr. 7 der Vollzugshinweise) und diese im Zeitraum zwischen Juli 2021 und Ende Oktober 2021 an eine Selbstauskunft des betroffenen Arbeitnehmers zu dessen Impf- und Genesenenstatus zu knüpfen. Der jeweilige Arbeitnehmer hatte mit dieser Erklärung die Möglichkeit, im Verfahren geltend zu machen, ob für ihn im Zeitpunkt des die Absonderung auslösenden Ereignisses die Möglichkeit einer vollständigen Impfung bestanden hat. Dieses Verlangen nach einer Selbstauskunft ist auch durch Art. 26 Abs. 1 Nr. 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) gedeckt, wonach die Behörde schriftliche Äußerungen von Beteiligten einholen kann. Der Beklagte durfte auf die Richtigkeit der entsprechenden Erklärung des betroffenen Arbeitnehmers vertrauen, im gerichtlichen Verfahren wurde diese auch nicht in Frage gestellt. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Verdienstausfallentschädigung um ein Massenverfahren handelt, welches ohne näher erkennbare Anhaltspunkte für eine inhaltliche Fehlauskunft eine Überprüfung der Erklärungen auf deren Richtigkeit ausschließt. Es wäre deshalb am Arbeitnehmer selbst gelegen, darzulegen, warum eine Impfmöglichkeit für ihn zum maßgeblichen Zeitpunkt gerade nicht bestanden hat. Angesichts des bayernweit durch die Vollzugshinweise des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege einheitlich geregelten Verwaltungsvollzugs kann sich die Klägerin nicht auf eine gleichheitswidrige Behandlung ihres Erstattungsantrags berufen. Auch bindet angesichts der föderalen Struktur der Bundesrepublik Deutschland eine möglicherweise unterschiedliche Handhabung der Vorschrift des § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG durch Behörden anderer Bundesländer die bayerischen Behörden nicht. Nichts Anderes gilt im Hinblick auf die Beschlussfassung der Gesundheitsministerkonferenz vom 22. September 2022. Dieser Beschluss machte durch die Formulierung, dass § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG spätestens ab November 2021 bundeseinheitlich zum Ausschluss von Verdienstausfallansprüchen führen sollte, deutlich, dass Bundesländer schon vorher von der Regelung des § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG Gebrauch machen. Auch ist die Äußerung eines Politikers in einer Talksendung nicht geeignet, einen Vertrauenstatbestand dahingehend zu schaffen, dass der gesetzlich vorgesehene Ausschlussgrund des § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG dem Anspruch des Arbeitnehmers vor dem 1. November 2021 nicht entgegengehalten wird. Gleiches gilt für die angeführte Stellungnahme des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags, die für den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes und die Anwendung des Ausschlusstatbestands des § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG durch die bayerischen Behörden keine Bindungswirkung entfaltet. cc) Die nicht in Anspruch genommene Möglichkeit einer Impfung durch den Arbeitnehmer führt zum Ausschluss des lediglich auf die Klägerin und Arbeitgeberin übergeleiteten Erstattungsanspruchs. Auch wenn ein Arbeitgeber keinen Einfluss auf die Entscheidung des Arbeitnehmers über die Inanspruchnahme einer Impfung besitzt, folgt nach der gesetzlichen Konzeption des § 56 IfSG, dass Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch des Arbeitgebers ein originärer, gesetzlich nicht ausgeschlossener Anspruch des Arbeitnehmers auf Verdienstausfallentschädigung ist. Ist aber bereits – wie hier – ein Anspruch des Arbeitnehmers nach § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG ausgeschlossen, kann dieser begrifflich auch nicht gemäß § 56 Abs. 5 IfSG auf die Klägerin als Arbeitgeberin übergehen. 3. In der Folge besteht aber auch kein Anspruch auf Erstattung der für den Arbeitnehmer abgeführten Sozialversicherungsbeiträge gemäß § 57 Abs. 1 Satz 4 Halbs. 2 IfSG, da hierfür ein Anspruch gemäß § 56 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 56 Abs. 1 IfSG zwingende Voraussetzung wäre (vgl. VG Würzburg, U.v. 15.11.2021 – W 8 K 21.864 – juris Rn. 32). Wie bereits ausgeführt, hat der betroffene Arbeitnehmer der Klägerin jedoch gerade keinen Anspruch auf eine Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG, sodass in der Folge auch kein Erstattungsanspruch der Klägerin nach § 57 Abs. 1 IfSG besteht. 4. Weitere Anspruchsgrundlagen kommen nicht in Betracht, da ein Rückgriff auf allgemeine Entschädigungs- bzw. Erstattungsregelungen aufgrund der abschließenden Regelungen im Infektionsschutzgesetz ausscheidet. 5. Nach allem war die Klage daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 i.V.m. § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).