Urteil
Au 8 K 20.1807
VG Augsburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Der Landesgesetzgeber (hier: Art. 89 Abs. 1 BayPAG) ist durch Bundesrecht nicht daran gehindert, einen Ersatzanspruch in Fällen vorzusehen, in denen die Polizei zugleich gefahrenabwehrend und strafverfolgend tätig geworden ist. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
2. Dass ein Rückgriff auf den Störer in Gemengelagen, wenn die Maßnahme sowohl präventiven als auch repressiven Charakter hat, möglich ist, ist nunmehr in Art. 93 S. 2 BayPAG für den Bereich der Kostenerhebung ausdrücklich geregelt. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine „wirkliche“ Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn bei einer Wohnungsdurchsuchung tatsächlich BtM gefunden und deshalb (dort) eine Straftat des unerlaubten Besitzes bzw. Handeltreibens von Betäubungsmitteln gem § 29 Abs. 1 BtMG begangen wurde. Denn die Begehung von Straftaten stellt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar (vgl. Art. 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Art. 11 Abs. 2 S. 2 BayPAG). (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
4. Für eine solche Gefahr ist ein Betroffener auch nach Art. 7 Abs. 1 BayPAG verantwortlich, wenn er wissentlich und willentlich die in seiner Wohnung sichergestellten Betäubungsmittel überwiegend zum gewinnbringenden Weiterverkauf und im Übrigen zum Eigenkonsum verwahrte. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Landesgesetzgeber (hier: Art. 89 Abs. 1 BayPAG) ist durch Bundesrecht nicht daran gehindert, einen Ersatzanspruch in Fällen vorzusehen, in denen die Polizei zugleich gefahrenabwehrend und strafverfolgend tätig geworden ist. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 2. Dass ein Rückgriff auf den Störer in Gemengelagen, wenn die Maßnahme sowohl präventiven als auch repressiven Charakter hat, möglich ist, ist nunmehr in Art. 93 S. 2 BayPAG für den Bereich der Kostenerhebung ausdrücklich geregelt. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 3. Eine „wirkliche“ Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn bei einer Wohnungsdurchsuchung tatsächlich BtM gefunden und deshalb (dort) eine Straftat des unerlaubten Besitzes bzw. Handeltreibens von Betäubungsmitteln gem § 29 Abs. 1 BtMG begangen wurde. Denn die Begehung von Straftaten stellt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar (vgl. Art. 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Art. 11 Abs. 2 S. 2 BayPAG). (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz) 4. Für eine solche Gefahr ist ein Betroffener auch nach Art. 7 Abs. 1 BayPAG verantwortlich, wenn er wissentlich und willentlich die in seiner Wohnung sichergestellten Betäubungsmittel überwiegend zum gewinnbringenden Weiterverkauf und im Übrigen zum Eigenkonsum verwahrte. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar Das Gericht konnte trotz Ausbleiben des Klägers verhandeln und entscheiden, nachdem dieser in der Ladung auf diese Folgen hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kostenbescheid vom 21. September 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht auf die ausreichende und nachvollziehbare Begründung in der Klageerwiderung des Beklagten mit Schriftsatz vom 10. November 2020 Bezug und sieht insoweit von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab (vgl. zur Zulässigkeit der Bezugnahme BVerwG, B.v. 3.12.2008 – 4 BN 25/08 – juris Rn. 9 m.w.N.). Lediglich ergänzend wird ausgeführt: 1. Rechtsgrundlage ist Art. 89 Abs. 1 PAG. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass der Landesgesetzgeber durch Bundesrecht nicht daran gehindert war, einen Ersatzanspruch in Fällen vorzusehen, in denen die Polizei wie hier zugleich gefahrenabwehrend und strafverfolgend tätig geworden ist (vgl. BVerwG, B.v. 22.6.2001 – 6 B 25/01 – juris Rn. 4; BayVGH, U.v. 10.5.2000 – 24 B 99.603 – juris Rn. 22 ff.; OVG RP, B.v. 8.2.2006 – 7 A 11613/05 – juris Ls.; vgl. dazu auch VG München, U.v. 23.11.2016 – M 7 K 15.3762 – juris Rn. 19). Die am 12. September 2018 vollzogene Wohnungsdurchsuchung hat zwar (primär) dem Ziel gedient, etwaige Straftaten des Klägers zu verfolgen und in diesem Kontext etwa Betäubungsmittel (als Beweismittel) aufzufinden bzw. sicherzustellen. Daneben hat die Polizei aber ersichtlich auch den (untergeordneten) präventiven Zweck verfolgt, die fortgesetzte Begehung einer rechtswidrigen Tat, d.h. den Besitz von bzw. das Handeltreiben mit BtM, zu unterbinden bzw. die sich hieraus ergebenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu beseitigen, um durch das Auffinden und Sicherstellen von BtM zu verhindern, dass der Kläger in absehbarer Zeit weiter Drogen konsumiert bzw. mit Drogen Handel treibt (vgl. VG Augsburg, U.v. 2.4.2009 – Au 5 K 08.1259 – juris Rn. 24; U.v. 5.5.2011 – Au 5 K 10.1341 – juris Rn. 20; vgl. auch VG München, U.v. 23.11.2016 – M 7 K 15.3762 – juris Rn.19). Wie die beigezogenen Strafakte der zuständigen Staatsanwaltschaft belegt, wurde u.a. wegen der Handyauswertung eines Chatverlaufs des Klägers mit einem damals anderweitig Verfolgten sowie bei jenem aufgefundenen „Schuldenlisten“, die den Kläger aufführten, die von einem Besitz bzw. wegen eines Handeltreibens mit BtM ausgehenden Gefahren gesehen (vgl. Bl. 1 ff. der Strafakte) und hierauf gestützt ein gerichtlicher Durchsuchungsbeschluss beantragt (vgl. Bl. 6 der Strafakte: „Der Beschuldigte [Kläger] erwarb zu nicht näher bekannten Zeitpunkten … erhebliche Mengen derzeit nicht näher bekannter Betäubungsmittel … Diese waren sowohl zum Eigenkonsum als auch zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt“.). Dass ein Rückgriff auf den Störer in Gemengelagen, wenn die Maßnahme sowohl präventiven als auch repressiven Charakter hat, möglich ist, ist nunmehr in Art. 93 Satz 2 PAG für den Bereich der Kostenerhebung ausdrücklich geregelt (VG Augsburg, U.v. 15.3.2022 – Au 8 K 21.1921 – juris Rn. 17). Gemäß Art. 89 Abs. 1 PAG kann der nach Art. 87 Abs. 6 PAG entschädigungspflichtige Polizeiträger, der die zur Entschädigung verpflichtende Maßnahme getroffen hat, von einem polizeirechtlich nach Art. 7 und 8 PAG Verantwortlichen Ersatz der notwendigen Aufwendungen verlangen, wenn er keinen Erstattungsanspruch nach Art. 88 PAG hat. Nach Art. 87 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 PAG ist dem Geschädigten, der nicht nach Art. 7 oder Art. 8 PAG verantwortlich ist und gegen den nicht Maßnahmen nach Art. 10 PAG gerichtet worden sind, und der durch die polizeiliche Maßnahme einen nicht zumutbaren Schaden erleidet, dafür Entschädigung zu leisten, sofern er nicht von einem anderen Ersatz zu verlangen vermag. 2. Der streitgegenständliche Bescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere wurde der Kläger vor dessen Erlass angehört (Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG). 3. Der Kostenbescheid vom 21. September 2020 ist auch materiell rechtmäßig. a) Der Beklagte ist als Polizeiträger anspruchsberechtigt (Art. 87 Abs. 6 PAG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 POG). b) Die Begleichung der Rechnung für die Reparatur bzw. den Austausch der Wohnungstüre erfolgte unstreitig für einen nicht unerheblichen Schaden, der nach Art. 87 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 PAG aus Anlass des Polizeieinsatzes am 12. September 2018 entstanden ist. Nach dieser Vorschrift war die Wohnungseigentümerin (Vermieterin) entschädigungsberechtigt, da sie weder nach Art. 7 PAG Handlungsstörerin noch nach Art. 8 PAG Zustandsstörerin war. Auch hat die Polizei gegen sie keine Maßnahme nach Art. 10 PAG gerichtet. Der Schaden entstand durch das gewaltsame Öffnen der Wohnungstür, welche die Polizei für erforderlich hielt, um unter Ausnutzung des Überraschungseffektes den angestrebten Erfolg des Polizeieinsatzes nicht zu gefährden. Nach alledem war die von der Polizei entschädigte Wohnungseigentümerin eine unbeteiligte Dritte, der es nicht zugemutet werden kann, die beschädigte Tür auf eigene Kosten reparieren bzw. instand setzen zu lassen. Die Wohnungseigentümerin war nicht auf einen anderweitigen Ersatzanspruch zu verweisen. Ein Geschädigter muss sich nicht auf Ersatzansprüche verweisen lassen, die er nicht oder jedenfalls nicht in absehbarer und angemessener Zeit durchsetzen kann. Weitläufige, unsichere bzw. im Ergebnis zweifelhafte Wege des Vorgehens braucht er nicht einzuschlagen. Die Ausnutzung der anderweitigen Ersatzmöglichkeit muss dabei zumutbar sein (vgl. analog BGH, U.v. 6.10.1994 – III ZR 134/03 – juris Rn. 28 i.R.d. Amtshaftungsanspruchs). Auch aus den Vorschriften der Art. 87 und 89 PAG ergibt sich, dass die Entschädigungspflicht des Beklagten, verbunden mit einem Regressanspruch beim polizeirechtlichen Störer, dem Entschädigungsberechtigten das Insolvenzrisiko des Störers abnehmen, nicht jedoch den Störer aus seiner Verantwortung entlassen soll. Dem liegt letztlich der Rechtsgedanke einer Geschäftsführung ohne Auftrag zugrunde (BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, 20. Ed., Stand: 1. Oktober 2022, Art. 89 Rn. 2). Nach diesen Maßgaben war der Wohnungseigentümerin als Vermieterin des Klägers eine alsbaldige Abwicklung im „mietrechtlichen“ Verhältnis (vgl. Schmidbauer, in Schmidbauer/Steiner, PAG/POG, 5. Aufl. 2020, Art. 87 Rn. 71) unzumutbar. Aus den Lichtbildern in der Behördenakte (Bl. 5 ff.) sind Beschädigungen u.a. der Türe selbst, des Schließblechs sowie der Zarge ersichtlich. Trotz der ggf. gegebenen Möglichkeit eines „behelfsmäßigen“ Auf- und Abschließens der Wohnungstüre nach dem vom Beklagten veranlassten Austausch des Schlosses bzw. der Aushändigung neuer Schlüssel nach der gewaltsamen Wohnungsöffnung am 12. September 2018 hatte die Wohnungseigentümerin einen Anspruch auf zeitnahe Wiederherstellung der vollen Funktionsfähigkeit und des pflicht- bzw. ordnungsgemäßen Zustandes der beschädigten Wohnungstüre. Eine u.U. mit eigenen Beträgen erkaufte Versicherung stellt keine anderweitige Ersatzmöglichkeit dar (BayVGH, U.v. 10.5.2000 – 24 B 99.603 – juris). Dem Schreiben vom 18. August 2020 der Vermieterin an den Beklagten und dem vorgelegten Mietvertrag ist plausibel zu entnehmen, dass die Mietkaution „aufgebraucht“ war, verschiedene Kosten angefallen sind sowie der Kläger außerstande war, die offenen Rechnungen zu begleichen. Mit einer alsbaldigen Wiederherstellung des pflicht- bzw. ordnungsgemäßen Zustandes der Wohnungstüre durch den Kläger war damit nicht zu rechnen. Die Einwände des Klägers, u.a. es hätte zugewartet werden können, bis er den Schaden (nach Einholung von Vergleichsangeboten) begleiche, gehen daher fehl. c) Der Beklagte hat – entsprechend der Ausgestaltung von Art. 89 Abs. 1 PAG als Regressanspruch – auch tatsächlich Entschädigung geleistet. d) Der Beklagte hat keinen Erstattungsanspruch nach Art. 88 PAG, weil die Polizei bei ihrem Einsatz nicht auf Weisung oder Ersuchen einer Behörde tätig geworden ist, deren Träger nicht der Freistaat Bayern ist. e) Der Kläger ist als verantwortliche Person i.S.d. Art. 7 PAG anspruchsverpflichtet. Es lag eine „wirkliche“ Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor, weil bei der Wohnungsdurchsuchung tatsächlich BtM gefunden und deshalb (dort) eine Straftat des unerlaubten Besitzes bzw. Handeltreibens von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 BtMG begangen wurde. Denn die Begehung von Straftaten stellt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar (vgl. Art. 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Art. 11 Abs. 2 Satz 2 PAG). Für diese Gefahr war der Kläger auch nach Art. 7 Abs. 1 PAG verantwortlich, da er wissentlich und willentlich die in seiner Wohnung sichergestellten Betäubungsmittel überwiegend zum gewinnbringenden Weiterverkauf und im Übrigen zum Eigenkonsum verwahrte (Urteil des Amtsgerichts Neu-Ulm vom 25. März 2019 unter Verweis auf den Strafbefehl des Amtsgerichts Neu-Ulm vom 1. Februar 2019, Az.: 8 Cs 221 Js 12563/18). Auf die umstrittene Frage, ob der Kläger (lediglich) die den Anschein einer Gefahr begründenden Umstände veranlasst und dafür einzustehen hat und ob er nur, wenn dies der Fall ist, nach Art. 89 Abs. 1 PAG in Anspruch genommen werden kann, kommt es damit nicht an (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 13.12.2013 – 10 ZB 11.1836 – juris Rn. 13; VG Augsburg, U.v. 15.3.2022 – Au 8 K 21.1921 – juris Rn. 25 ff. m.w.N.). f) Die gewaltsame Türöffnung war – entgegen dem Einwand des Klägers – auch nicht unverhältnismäßig (Art. 4 PAG). Die vom Kläger u.a. vorgebrachte Handyortung oder Observierung erweisen sich nicht als mildere, gleich wirksame Mittel. Dass vor der Wohnungsöffnung weder geklingelt noch anderweitig versucht wurde, die Türe zu öffnen, begegnet vor dem Hintergrund einer gewissen polizeilichen Einschätzungsprärogative im Hinblick auf die plausible Gefahr einer Vernichtung von Betäubungsmitteln sowie unter Berücksichtigung einer effektiven Gefahrenabwehr nach den vorliegenden Umständen keinen Bedenken. g) Der Anspruch besteht auch in der geltend gemachten Höhe. Der Kläger ist dem nicht substantiiert entgegengetreten. Die angefallenen Kosten waren notwendig, da sie bei pflichtgemäßer und sorgsamer Würdigung der Umstände des Einzelfalls rechtlich geboten und unerlässlich erscheinen mussten (vgl. Berner/Köhler/Käß, Polizeiaufgabengesetz, 20. Aufl. 2010, Art. 72 Rn. 4). Vom Kläger wird nur der Betrag verlangt, der erforderlich war, um die bei dem Polizeieinsatz beschädigte Tür zu reparieren bzw. auszutauschen und damit wieder instand zu setzen. Zudem wurde ein Abzug „neu für alt“ vorgenommen. Nach alledem war die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Entscheidung über die sofortige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.