Beschluss
7 A 11613/05
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet; das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht stattgegeben.
• Für einen Kostenerstattungsanspruch nach § 25 Abs. 3 Satz 1 POG reicht nicht allein das objektive Vorliegen einer Gefahr; die präventive Zweckbestimmung der Maßnahme muss nach außen erkennbar sein.
• Die äußere Erscheinung der Maßnahme entscheidet; wenn sie als rein strafprozessual erkennbar ist, kommt ein Kostenerstattungsanspruch nach § 25 Abs. 3 POG nicht in Betracht.
• Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und es liegt keine Divergenz zur gefestigten Rechtsprechung vor.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung: Kostenerstattung nach §25 Abs.3 POG wegen fehlender äußerer Erkennbarkeit präventiven Handelns ausgeschlossen • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet; das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht stattgegeben. • Für einen Kostenerstattungsanspruch nach § 25 Abs. 3 Satz 1 POG reicht nicht allein das objektive Vorliegen einer Gefahr; die präventive Zweckbestimmung der Maßnahme muss nach außen erkennbar sein. • Die äußere Erscheinung der Maßnahme entscheidet; wenn sie als rein strafprozessual erkennbar ist, kommt ein Kostenerstattungsanspruch nach § 25 Abs. 3 POG nicht in Betracht. • Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und es liegt keine Divergenz zur gefestigten Rechtsprechung vor. Bei einer Verkehrskontrolle am 30.01.2004 wurde dem Kläger vorgeworfen, ohne Fahrerlaubnis ein Motorroller geführt und eine Versicherungsbescheinigung gefälscht zu haben. Er wurde als Beschuldigter belehrt und nach Fahndungsabfragen in ein Sammelermittlungsverfahren wegen mehrerer Diebstähle einbezogen. Die eingesetzten Beamten beschlagnahmten den Motorroller nach §§94,98 StPO; polizeirechtliche Sicherstellungsmöglichkeiten wurden nicht angekreuzt. Die Behörde stellte den Roller sicher und forderte später Kostenerstattung nach §25 Abs.3 POG. Das Verwaltungsgericht gab der Klage des Betroffenen statt. Der Beklagte beantragte Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil, was das Oberverwaltungsgericht ablehnte. • Zulassungsantrag ist zulässig, aber unbegründet; keine der Zulassungsgründe des §124 VwGO liegt vor. • Rechtliche Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs nach §25 Abs.3 Satz1 POG: nicht nur objektive Gefahr, sondern auch nach außen erkennbare präventive Zweckbestimmung der Maßnahme. • Ein objektiver Dritter muss erkennen können, dass die Maßnahme der Gefahrenabwehr dient; die handelnden Beamten müssen dies gegenüber dem Betroffenen hinreichend deutlich machen, etwa durch Hinweis auf Widerspruchsmöglichkeiten. • Im konkreten Fall war die Maßnahme nach Gesamtwürdigung nach außen als strafprozessual erkennbar: Beschuldigtenbelehrung, Nennung von §§94,98 StPO in Abschleppmeldung und Beschlagnahmeakte; polizeirechtliche Sicherstellung nach §22 POG wurde nicht angezeigt. • Die nachträgliche Angabe von §25 Abs.3 POG in der Freigabeerklärung ändert nichts an der fehlenden äußeren Erkennbarkeit zum Zeitpunkt der Maßnahme. • Die Frage der rechtlichen Doppelnatur einer einheitlichen Maßnahme ist durch BVerwG- und OVG-Rechtsprechung geklärt; die Entscheidung hat keine grundsätzliche Bedeutung und keine divergente Rechtsauffassung mit tragender Wirkung. • Kostenentscheidung beruht auf §154 Abs.2 VwGO; Streitwertfestsetzung auf §§47,52 GKG. Die Berufungszulassung wird abgelehnt; der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht stattgegeben, weil bei der Maßnahme vom 30.01.2004 keine nach außen erkennbare präventive Zweckbestimmung gegeben war; ersichtlich handelte es sich um ein strafprozessuales Vorgehen, sodass ein Kostenerstattungsanspruch nach §25 Abs.3 POG nicht begründet ist. Die nachträgliche Bezugnahme auf §25 Abs.3 POG in der Freigabeerklärung ändert daran nichts. Insgesamt besteht keine grundsätzliche Bedeutung oder relevante Divergenz zur gefestigten Rechtsprechung.