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Urteil

Au 5 K 22.613

VG Augsburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die Regelung des § 9a WEG hat zur Folge, dass die Prozessführungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sämtliche Ansprüche, die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergeben, erweitert wird. Dabei handelt es sich um eine ausschließliche Ausübungsbefugnis, die die individuelle Ausübung von mit dem Gemeinschaftseigentum in Zusammenhang stehenden Rechten durch die einzelnen Wohnungseigentümer (hier Klage eines Wohnungseigentümers auf Erteilung einer Baugenehmigung betreffend das Gemeinschaftseigentum) im Grundsatz ausschließt. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Regelung des § 9a WEG hat zur Folge, dass die Prozessführungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sämtliche Ansprüche, die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergeben, erweitert wird. Dabei handelt es sich um eine ausschließliche Ausübungsbefugnis, die die individuelle Ausübung von mit dem Gemeinschaftseigentum in Zusammenhang stehenden Rechten durch die einzelnen Wohnungseigentümer (hier Klage eines Wohnungseigentümers auf Erteilung einer Baugenehmigung betreffend das Gemeinschaftseigentum) im Grundsatz ausschließt. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage erweist sich als unzulässig. 1. Die Klage ist unzulässig. a) Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage auf Erteilung der Tektur-Genehmigung nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft und fristgerecht gemäß §§ 74 Abs. 2, Abs. 1, 57 VwGO eingegangen. b) Der Kläger ist allerdings nicht klage - bzw. prozessführungsbefugt nach § 42 Abs. 2 VwGO. Die aktive Prozessführungsbefugnis ist die Berechtigung, den vorgetragenen prozessualen Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen. Dies trifft auf den Kläger nicht zu, weil er die Beeinträchtigung von Gemeinschaftseigentum nach Art. 14 Abs. 1 GG der Wohnungseigentümer geltend macht. Öffentliche Rechte, die das gemeinschaftliche Eigentum betreffen, können nur gemeinschaftlich geltend gemacht werden. Wenn das Gemeinschaftseigentum betroffen ist, müssen daher die Wohnungseigentümer grundsätzlich zusammenwirken. Nach § 9a Abs. 1 Satz 1 WEG kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. Sie übt gemäß § 9a Abs. 2 Satz 1 WEG die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Rechte sowie solche Rechte der Wohnungseigentümer aus, die eine einheitliche Rechtsverfolgung erfordern, und nimmt die entsprechenden Pflichten der Wohnungseigentümer wahr (VG Hamburg, B.v. 5.5.2021 - 6 E 1860/21 - juris Rn. 54). Die Regelung des § 9a WEG hat zur Folge, dass die Prozessführungsbefugnis der WEG auf sämtliche Ansprüche, die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergeben, erweitert wird (BT-Drs. 19/18791, S. 46 f.). Der Wortlaut des § 9a Abs. 2 WEG ist insoweit zwar nicht eindeutig, der Gesetzesbegründung lässt sich nach Auffassung der Kammer aber entnehmen, dass es sich auch um eine ausschließliche Ausübungsbefugnis handeln soll, die die individuelle Ausübung von mit dem Gemeinschaftseigentum in Zusammenhang stehenden Rechten durch die einzelnen Wohnungseigentümer im Grundsatz ausschließt (VG Hamburg, B.v. 5.5.2021 - 6 E 1860/21 - juris Rn. 59 m.w.N.). Die WEG begehrt mit ihrem Antrag eine Tekturgenehmigung, die überwiegend bauliche Maßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum betrifft und als Gesamtmaßnahme (Tiefgarage, Mülltonneneinhausung, Rampe, Wintergarten) beantragt ist. Der Kläger ist Sondereigentümer an der Wohnung Nr. ... sowie dem Tiefgaragenstellplatz Nr. ... Der geplante Wintergarten soll an der Wohnung Nr. ... des Klägers angebaut werden und betrifft damit sein Sondereigentum. Die Änderung der Lage der Tiefgaragenzufahrt hat auf das Sondereigentum an dem Tiefgaragenstellplatz Nr. ... keine direkte Auswirkung, die Zufahrt steht im Gemeinschaftseigentum. Dass eine Nutzbarkeit des im Sondereigentum stehenden Stellplatzes nur bei einer funktionsbereiten Zufahrt gewährleistet ist, führt nicht zu einer Umqualifizierung von Gemeinschaftsin Sondereigentum. Die gegenseitige Beeinflussung der Eigentumsverhältnisse und Abhängigkeit von der Gemeinschaft entspricht gerade dem Charakter der WEG, eine anderweitige Betrachtungsweise würde diese Einordnung obsolet machen. Die beantragte Mülltonneneinhausung betrifft ebenfalls Gemeinschaftseigentum. Auch die behindertengerechte Rampe zur barrierefreien Erschließung des Hauseingangs ist Bestandteil des Hauptgebäudes und damit dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen. Da die WEG Antragstellerin der Gesamtmaßnahme und Adressatin des Ablehnungsbescheids ist, ist § 9a Abs. 2 Alt. 2 WEG als erfüllt anzusehen, da dies eine einheitliche Rechtsverfolgung auch im späteren Klageverfahren erforderlich macht, eine Entscheidung kann nur einheitlich gegenüber der Gemeinschaft erfolgen. Außerdem kann bei dem Gesamtvorhaben auch eine Ausübung der sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Rechte i.S.d. § 9a Abs. 2 Alt. 1 WEG angenommen werden. Dem Kläger ist zwar dahingehend zuzustimmen, dass es auf die Adressateneigenschaft in der Verpflichtungskonstellation hinsichtlich der Klagebefugnis grundsätzlich nicht ankommt. Dem Wohnungseigentümer fehlt aber die Ausübungsbefugnis, welche allein bei der Gemeinschaft liegt, sodass nur diese prozessführungsbefugt ist, § 9a Abs. 2 WEG (vgl. auch AG Bremen, U.v. 31.3.2017 - 29 C 10/17). c) Außerdem fehlt dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis. Das Baugenehmigungsverfahren ist als Antragsverfahren nur auf Antrag einzuleiten, vgl. Art. 22 Satz 2 Nr. 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG). Rechtliche Voraussetzung für die Erteilung einer Baugenehmigung ist daher die rechtswirksame Stellung eines Bauantrags nach Art. 64 Abs. 1 BayBO. Ein vorheriger Bauantrag bei der zuständigen Behörde ist daher Zugangsvoraussetzung, d.h. eine im gerichtlichen Verfahren nicht nachholbare Sachurteilsvoraussetzung (Gaßner/Reuber in Busse/Kraus, 146. EL Mai 2022, BayBO Art. 64 Rn. 11 unter Verweis auf BayVGH, U.v. 12.8.2016 - 15 ZB 15.696 - BayVBl. 2017, 525). Adressat einer Baugenehmigung kann nur sein, wer diese beantragt hat bzw. der Rechtsnachfolger (Gaßner/Reuber in Busse/Kraus, 146. EL Mai 2022, BayBO Art. 64 Rn. 11). Vorliegend hat lediglich die Wohnungseigentümergemeinschaft (vertreten durch die Hausverwaltung, diese vertreten durch Herrn ...) einen Bauantrag gestellt, nicht aber der Kläger. Damit fehlt ihm auch das Rechtsschutzbedürfnis. 2. Ohne dass es hierauf entscheidungserheblich ankäme, wird darauf hingewiesen, dass die Kammer im Verfahren der WEG ... (Az. Au 5 K 22.587) mit Urteil vom 20. Oktober 2022 festgestellt hat, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft keinen Anspruch auf die Erteilung der beantragten Baugenehmigung hat. Dies gilt in gleicher Weise für die vorliegende Klage, nachdem der Kläger die Erteilung einer Tekturgenehmigung an die WEG ... begehrt. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Als im Verfahren unterlegen hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich dadurch auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt, weshalb es der Billigkeit entspricht, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt. 4. Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).