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Urteil

Au 5 K 22.587

VG Augsburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Ein Vortreten von nicht mehr als 1,50 m dürfte im Regelfall als geringfügig zu bewerten sein (§ 23 Abs. 3 S. 2 BauNVO), letztlich maßgeblich ist jedoch die städtebauliche Wirkung. Insbesondere ist die Größe der baulichen Anlage in Bezug zu setzen und eine Einzelfallabwägung zu treffen. (Rn. 55) (redaktioneller Leitsatz) 2. Soll eine Abweichung mit den Grundzügen der Planung vereinbar sein, muss sie durch das planerische Wollen noch gedeckt sein; es muss angenommen werden können, die Abweichung liege noch im Bereich dessen, was der Plangeber gewollt hat oder gewollt hätte, wenn er die weitere Entwicklung einschließlich des Grundes für die Abweichung gekannt hätte. (Rn. 58) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die Baugenehmigung ist grundsätzlich nicht teilbar, da sie die einheitliche und deshalb grundsätzlich unteilbare Feststellung enthält, dass das im Bauantrag beschriebene und zur Genehmigung gestellte Bauvorhaben in seiner Gesamtheit nicht gegen zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt. (Rn. 67) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Vortreten von nicht mehr als 1,50 m dürfte im Regelfall als geringfügig zu bewerten sein (§ 23 Abs. 3 S. 2 BauNVO), letztlich maßgeblich ist jedoch die städtebauliche Wirkung. Insbesondere ist die Größe der baulichen Anlage in Bezug zu setzen und eine Einzelfallabwägung zu treffen. (Rn. 55) (redaktioneller Leitsatz) 2. Soll eine Abweichung mit den Grundzügen der Planung vereinbar sein, muss sie durch das planerische Wollen noch gedeckt sein; es muss angenommen werden können, die Abweichung liege noch im Bereich dessen, was der Plangeber gewollt hat oder gewollt hätte, wenn er die weitere Entwicklung einschließlich des Grundes für die Abweichung gekannt hätte. (Rn. 58) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die Baugenehmigung ist grundsätzlich nicht teilbar, da sie die einheitliche und deshalb grundsätzlich unteilbare Feststellung enthält, dass das im Bauantrag beschriebene und zur Genehmigung gestellte Bauvorhaben in seiner Gesamtheit nicht gegen zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt. (Rn. 67) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage erweist sich als unbegründet. 1. Die Klage ist zulässig. a) Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage auf Erteilung der Tektur-Genehmigung nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft und fristgerecht gemäß §§ 74 Abs. 2, Abs. 1, 57 VwGO eingegangen. b) Eine eventuelle Rechtskraft oder Rechtskrafterstreckung aufgrund des vorausgehenden verwaltungsgerichtlichen Urteils (U.v. 2.7.2015 - Au 5 K 14.1193) zwischen der jetzigen Beigeladenen (als Klägerin) und dem jetzigen Beklagten (als Beklagtem) unter Beiladung des Bauträgers steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Gegenstand des Urteils war die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens. Im Urteil wurde der Bescheid aufgehoben, der die Änderung der Tiefgaragenanlage genehmigt hatte. aa) Die damalige Beiladung des Bauträgers war zutreffend und ausreichend. Eine Beiladung der jetzigen Klägerin war nicht notwendig nach § 65 Abs. 2 VwGO. Zunächst war der Bauträger Eigentümer, ab 23. Juni 2015 entstand die WEG. Das Urteil stammt vom 2. Juli 2015, die Klage ging am 13. August 2014 bei Gericht ein. Der Rechtsvorgänger ist so lange als Bauherr anzusehen, bis der Wechsel der unteren Bauaufsichtsbehörde angezeigt wird. Eine Rechtsnachfolge während eines laufenden gerichtlichen Verfahrens erfordert nicht notwendig eine Beiladung des Rechtsnachfolgers. Erfolgt in Bezug auf das die notwendige Beiladung begründende Recht nach Rechtshängigkeit der Klage eine Rechtsnachfolge, wird der Prozess mit dem bisher Beigeladenen gem. § 173 VwGO i.V.m. § 265 Abs. 2 ZPO als Prozessstandschafter fortgesetzt, die Rechtskraft der Entscheidung wirkt nach § 121 Nr. 1 VwGO auch gegenüber dem Rechtsnachfolger (W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 27. Auflage 2021, § 65 Rn. 16). Eine unterbliebene notwendige Beiladung, die ggf. das Nichterwachsen in materieller Rechtskraft zur Folge hätte (W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, a.a.O., § 65 Rn. 43), liegt daher nicht vor. bb) Eine Rechtskrafterstreckung, die der Zulässigkeit der Klage als von Amts wegen zu beachtendes Prozesshindernis entgegenstehen würde (vgl. BVerwG, U.v. 27.1.1995 - 8 C 8/93 - juris Rn. 12), ist nicht anzunehmen. Die Klägerin ist nicht gemäß § 121 Nr. 1 VwGO an die Feststellung des Gerichts im Verfahren zwischen der jetzigen Beigeladenen und dem jetzigen Beklagten unter Beiladung des Bauträgers, wonach die Änderung der Tiefgarage nicht rechtmäßig ist, gebunden. Die WEG erscheint wohl nicht als Rechtsnachfolgerin nach dem Bauträger, da diese durch den Eigentumsübergang auf mindestens zwei verschiedene Personen erst entsteht. Ob die einzelnen Eigentümer als Rechtsnachfolger nach dem Bauträger und die WEG als „zweiter Rechtsnachfolger“ anzusehen ist, mit der Folge der eventuellen Rechtskrafterstreckung, kann im Ergebnis dahinstehen. Zum einen ist vorliegend von einem anderen Klagegegenstand in Anbetracht des durch den unteilbaren Antrag festgelegten Gesamtvorhabens und der Verpflichtungskonstellation auszugehen. Zum anderen erfasst die materielle Rechtskraft grundsätzlich nur die Entscheidung über den Streitgegenstand gemäß der Urteilsformel, nicht dagegen tatsächliche Feststellungen im Urteil, die Beantwortung vorgreiflicher Rechtsfragen und sonstige Urteilselemente (W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 27. Auflage 2021, § 121 Rn. 18). Die Feststellungen hinsichtlich der Tiefgaragenzufahrt im Rahmen der damalig streitgegenständlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Ersetzens des gemeindlichen Einvernehmens können daher nicht ohne weiteres als bindend angesehen werden. c) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer übt gemäß § 9a Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Rechte sowie solche Rechte der Wohnungseigentümer aus, die eine einheitliche Rechtsverfolgung erfordern, und nimmt die entsprechenden Pflichten der Wohnungseigentümer wahr. Demnach ist die Klage zulässig. 2. Die Klage ist jedoch nicht begründet, weil sich die Ablehnung der Tekturgenehmigung als rechtmäßig herausstellt und die Klägerin daher nicht in ihren Rechten verletzt ist, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. a) Rechtsgrundlage für die Erteilung der Baugenehmigung ist Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO. b) Die Änderungen sind nach Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungspflichtig. Ungeachtet der Frage, ob hinsichtlich der Rampe und des Wintergartens eine Genehmigungsfreistellung nach Art. 58 Abs. 1 Satz 1 BayBO greift, teilen diese Baumaßnahmen das Schicksal des genehmigungspflichtigen Gesamtvorhabens (OVG Münster Urt. v. 12.8.1968, VerwRspr. Bd. 20 Nr. 47; Lechner/Busse in Busse/Kraus, Bayerische Bauordnung, 146. EL Mai 2022, Art. 57 Rn. 14). Damit ist das Vorhaben insgesamt genehmigungspflichtig. c) Da kein Sonderbau nach Art. 2 Abs. 4 BayBO vorliegt, richtet sich der Prüfungsmaßstab nach dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO i.V.m. Art. 59 BayBO. Nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1a BayBO überprüft die Bauaufsichtsbehörde im vereinfachten Genehmigungsverfahren u.a. die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB. Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans *“. Damit liegt ein qualifizierter Bebauungsplan vor und das Vorhaben ist gemäß § 30 Abs. 1 BauGB zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. aa) Die Klägerin hat kein Anspruch auf Genehmigung der Tiefgaragenzufahrt. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Einheitlichkeit wird die Regelung zum 10-Meter-Abstand nachfolgend zitiert in der Ursprungsfassung des Bebauungsplans (§ 3 Abs. 3). Die aktuelle Fassung des Bebauungsplans gibt in § 4 Abs. 3 die ursprüngliche Regelung des § 3 Abs. 3 Satz 1 Bebauungsplan unverändert wieder (vgl. hierzu die obigen Ausführungen), lediglich Satz 2 wurde gestrichen. (1) Die Zulässigkeit hinsichtlich der Einhaltung der überbaubaren Grundstücksfläche nach § 6 Abs. 6 Satz 3 des Bebauungsplans ist zu bejahen. (2) Allerdings hält das Vorhaben den 10-Meter-Abstand gemäß § 3 Abs. 3 Bebauungsplan nicht ein. Dieser ist nach Auffassung der Kammer ungeachtet der Vorschrift des § 6 Abs. 6 Satz 3 Bebauungsplan einzuhalten. Auch Tiefgaragenabfahrten müssen damit den 10-Meter-Abstand wahren. Der Auffassung der Klägerseite, dass die Regelung des § 6 Abs. 6 Satz 3 Bebauungsplan auch den 10-Meter-Abstand nach § 3 Abs. 3 Bebauungsplan erfasse, der damit für Tiefgaragen aufgrund der insoweit vorrangigen Spezialregelung des § 6 Abs. 6 Satz 3 Bebauungsplan nicht eingehalten werden müsste, schließt sich die Kammer nicht an. In § 6 Abs. 6 Satz 3 Bebauungsplan ist die ausnahmsweise Zulässigkeit lediglich hinsichtlich überbaubarer Grundstücksflächen geregelt, Regelungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen finden sich wiederum in § 5 Bebauungsplan. Dies deutet darauf hin, dass die Regelung dem Wortlaut nach lediglich als Spezialregelung für Tiefgaragen im Verhältnis zu § 5, nicht aber zu § 3 Abs. 3 Bebauungsplan anzusehen ist. Auch fallen Tiefgaragen dem Wortlaut nach unter „Gebäude“ i.S.d. Vorschrift. Dafür spricht, dass in der ursprünglichen Fassung des § 3 Abs. 3 Bebauungsplan in § 3 Abs. 3 Satz 2 eine Ausnahmeregelung vom 10-Meter-Abstand für die Tiefgarageneinfahrt im Gebiet 1 getroffen wird. Hätte der Satzungsgeber Tiefgarageneinfahrten nicht als Gebäude im Sinne der Vorschrift angesehen oder die Spezialregelung des § 6 Abs. 6 Bebauungsplan für einschlägig erachtet, so würde diese Regelung ins Leere laufen. Der Wegfall des Satzes 2 beruht nicht auf einer bewussten Entscheidung des Satzungsgebers, Tiefgaragenzufahrten von der Regelung auszunehmen, sondern ist darauf zurückzuführen, dass die benannte Tiefgarage tatsächlich nicht gebaut wurde. Dafür, dass der Satzungsgeber den Begriff des „Gebäudes“ in § 3 Abs. 3 Bebauungsplan in einem weiteren Sinne verstanden hat, spricht auch Nr. 6.3.1 der Begründung des Bebauungsplans. Danach soll der festgesetzte Abstand zum Gewässer … die Entwicklung eines ausreichend breiten, in seinen Kernzonen relativ ungestörten Ufersaums sichern, der eine hohe Bedeutung für den Gewässerschutz und als Verbundelement entlang der übergeordneten Verbundachsen besitzt. Diese Formulierung in der Begründung des Bebauungsplanes zeigt, dass der Satzungsgeber mit der Festsetzung des Abstandes von 10 m zum Gewässer, der von einer Bebauung grundsätzlich freigehalten werden soll, planerische Zielsetzungen verfolgt. Dass die Festsetzung darüber hinaus auch dem Zweck dient, einen ausreichend breiten Streifen für Gewässerunterhaltungsmaßnahmen freizuhalten, ändert daran nichts. Ebenso ist in systematischer Hinsicht kein Vorrang des § 6 Abs. 6 Bebauungsplan ersichtlich, dieser gilt für alle überbaubaren Grundstücksflächen und hat damit einen eigenständigen Anwendungsbereich, der neben den des § 3 Abs. 3 Bebauungsplan tritt. Auch verbleibt dem § 6 Abs. 6 Satz 3 Bebauungsplan bei dieser Betrachtungsweise ein eigenständiger Anwendungsbereich. Denn nicht alle Baugrundstücke innerhalb des Plangebiets weisen eine Baugrenze im 10-Meter-Radius vom Gewässer … auf. Die Tiefgaragenzufahrten können dort außerhalb der Baugrenze bis auf 10 Meter zum Gewässer … hin ohne Befreiung zugelassen werden. Zuletzt entspricht dieses Verständnis auch dem Sinn und Zweck der Regelungen. Während der 10-Meter-Abstand der Freihaltung des Ufersaums und dem Hochwasserschutz dient, soll durch die überbaubaren Grundstücksflächen eine städtebauliche Ordnung vorgegeben werden. Die Zielsetzungen unterschieden sich daher und die Vorschriften stehen in keinem inneren Zusammenhang zueinander. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich bei § 3 Abs. 3 und § 6 Abs. 6 Satz 3 Bebauungsplan um zwei selbständige, nebeneinander anwendbare textliche Festsetzungen handelt, die sich nicht gegenseitig ausschließen oder in einem Regel-Ausnahme-Verhältnis zueinander stehen. Dieses Verhältnis der Vorschriften zueinander zugrunde gelegt, stellt die Festsetzung in § 6 Abs. 6 Bebauungsplan keine festgesetzte Ausnahme i.S.d. § 31 Abs. 1 BauGB (vgl. § 23 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 BauNVO) hinsichtlich der Lage innerhalb des 10-Meter-Radius dar. Die Regelung des § 23 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 BauNVO ist schon deshalb nicht zielführend, weil es sich hierbei um eine Bestimmung zu den überbaubaren Grundstücksflächen handelt, der 10-Meter-Abstand aber gerade eine eigenständige Festsetzung darstellt. § 23 BauNVO kann zwar in Bezug auf § 6 Abs. 6 des Bebauungsplans herangezogen werden, nicht aber hinsichtlich § 3 Abs. 3 des Bebauungsplans. Insofern kann gerade kein „Regel-Ausnahme-Verhältnis“ vorliegen. Im Ergebnis kommt es auf das erläuterte Verständnis des Verhältnisses der Vorschriften des Bebauungsplans zueinander an. Die Festsetzung in § 3 Abs. 3 Bebauungsplan ist auch nicht obsolet geworden. Hinweise darauf, dass wegen genehmigter Befreiungen der Festsetzung keine Bedeutung mehr zukäme, gibt es nicht. Auch dem vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag war deshalb nicht nachzugehen. Zum einen lässt sich allein durch eine Inaugenscheinnahme nicht feststellen, ob die Festsetzung in § 3 Abs. 3 Bebauungsplan wegen erteilter Befreiungen funktionslos geworden ist, da die Genehmigungslage durch die Inaugenscheinnahme nicht geklärt werden kann. Zudem hat der Beklagte vorgebracht, dass in dem Bereich bislang nur ein verfahrensfreies Gartenhaus bekannt sei, für das keine Befreiung erteilt worden sei. Die Beigeladene hat erläutert, dass ihr nicht bekannt sei, ob und in welcher Zahl dort möglicherweise ungenehmigte Gebäude stünden. Zum anderen handelt es sich um einen Ausforschungs-Beweisantrag. (3) Ungeachtet dessen, dass die Zulässigkeit hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksflächen - anders als hinsichtlich des 10-Meter-Abstands - gemäß § 6 Abs. 6 des Bebauungsplans als gegeben angenommen wird, handelt es sich auch nicht um eine Überschreitung in geringfügigem Ausmaß nach § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO, eine Abweichung kommt nicht in Betracht. Ein Vortreten von nicht mehr als 1,50 m dürfte im Regelfall als geringfügig zu bewerten sein, letztlich maßgeblich ist jedoch die städtebauliche Wirkung. Insbesondere ist die Größe der baulichen Anlage in Bezug zu setzen und eine Einzelfallabwägung zu treffen (Blechschmidt in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 145. EL Februar 2022, § 23 BauNVO Rn. 40). Aufgrund der Dimensionierung und Ausführung der Anlage ist die Geringfügigkeitsschwelle vorliegend ohnehin als überschritten anzusehen. Durch die Überschreitung wird im Bereich der Zufahrt der Abstand zur … auf knapp 7 m eingeengt, die Überschreitung beträgt damit 3 m. Die Zufahrt stellt zudem aufgrund ihrer Bauweise und Größe eine massive bauliche Anlage dar. Die städtebauliche Wirkung ist erheblich, dies ergibt sich auch aus der relativen Größe der Tiefgaragenzufahrt. (4) Die Befreiungsvoraussetzungen nach § 31 Abs. 2 BauGB liegen nicht vor, da der 10-Meter-Abstand als Grundzug der Planung anzusehen ist. Ob es sich bei der in Frage stehenden Festsetzung um einen Grundzug der Planung handelt, ist stets im konkreten Einzelfall anhand der Planungsabsicht der jeweiligen Gemeinde zu bewerten. Mit dem Begriff „Grundzüge der Planung“ umschreibt das Gesetz in § 31 Abs. 2 BauGB nämlich die planerische Grundkonzeption, die den Festsetzungen eines Bebauungsplans zu Grunde liegt und in ihnen zum Ausdruck kommt (BVerwG, B.v. 19.5.2004 - 4 B 35/04 - juris Rn. 4). Hierzu gehören die Planungsüberlegungen, die für die Verwirklichung der Hauptziele der Planung sowie den mit den Festsetzungen insoweit verfolgten Interessenausgleich und damit für das Abwägungsergebnis maßgeblich sind (BayVGH, U.v. 30.3.2009 - 1 B 05.616 - BauR 2009, 1414). Die Grundzüge der Planung sind berührt, wenn bezogen auf diesen planerischen Willen derart vom Planinhalt abgewichen wird, dass die angestrebte und im Plan zum Ausdruck gebrachte städtebauliche Ordnung in beachtlicher Weise beeinträchtigt wird. Mit anderen Worten muss eine Abweichung - soll sie mit den Grundzügen der Planung vereinbar sein - durch das planerische Wollen noch gedeckt sein; es muss angenommen werden können, die Abweichung liege noch im Bereich dessen, was der Plangeber gewollt hat oder gewollt hätte, wenn er die weitere Entwicklung einschließlich des Grundes für die Abweichung gekannt hätte (BayVGH, U.v. 3.11.2010 - 15 B 08.2426 - juris Rn. 21). Von Bedeutung für die Beurteilung, ob die Zulassung eines Vorhabens im Wege der Befreiung die Grundzüge der Planung berührt, können auch Auswirkungen des Vorhabens im Hinblick auf mögliche Vorbild- und Folgewirkungen für die Umgebung sein. Eine Befreiung ist ausgeschlossen, wenn das Vorhaben in seine Umgebung Spannungen hineinträgt oder erhöht, die nur durch eine Planung zu bewältigen sind. Eine Befreiung darf auch nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen (BayVGH, B.v. 17.11.2016 - 15 ZB 15.468 - juris Rn. 9; OVG Lüneburg, B.v. 11.3.2022 - 1 LA 95/21 - juris Rn. 11). Die Festsetzung des 10-Meter-Abstands stellt eine planerische Festsetzung des Bebauungsplans dar und zieht sich nahezu durch das gesamte Plangebiet, davon betroffen sind alle Grundstücke im Umgriff des Bebauungsplanes, die an das Gewässer … angrenzen, mit lediglich vereinzelten Ausnahmen. Der Abstand ist von nicht unwesentlicher Bedeutung für das Gesamtgefüge der planerischen Festsetzungen und erscheint nicht als lediglich zufällig. Das Freihalten der Flächen nahe des Ufers wird konsequent vorgegeben und folgt einem planmäßigen, gewollten Vorgehen. Nach Nr. 6.3.1 der Begründung des Bebauungsplans soll der festgesetzte Abstand die Entwicklung eines ausreichend breiten, in seinen Kernzonen relativ ungestörten Ufersaums sichern, der eine hohe Bedeutung für den Gewässerschutz und als Verbundelement entlang der übergeordneten Verbundachsen besitzt. Diese Erwägungen verdeutlichen die planerische Zielsetzung des Satzungsgebers. Nach Auffassung der Kammer ist daher von einem Grundzug der Planung auszugehen. Nach alldem hat die Tiefgaragenabfahrt den 10-Meter-Abstand zum Gewässer … einzuhalten. Das Vorhaben wahrt diesen Abstand jedoch nicht, sodass es sich als unzulässig herausstellt. bb) Es besteht auch kein Anspruch auf Genehmigung der Mülltonneneinhausung. (1) Die Mülltonneneinhausung befindet sich außerhalb der Baugrenze und innerhalb des 10-Meter-Radius nach § 3 Abs. 3 Bebauungsplan und widerspricht damit den Festsetzungen des Bebauungsplans. Sie ist als Gebäude i.S.d. § 3 Abs. 3 Bebauungsplan anzusehen. Eine Begriffsdefinition gibt der Bebauungsplan nicht vor. Daher ist auf allgemeine Grundsätze abzustellen. Demnach ist ein Gebäude eine selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlage, die von Menschen betreten werden kann (vgl. Art. 2 Abs. 2 BayBO) und geeignet oder bestimmt ist, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Dies trifft auf die Mülltonneneinhausung zu. Es ist nicht erforderlich, dass ein aufrechter Aufenthalt von Menschen jeder Körpergröße gewährleistet ist oder der Raum dem dauerhaften Aufenthalt dient, vielmehr genügt die Möglichkeit des Betretens. Diese ist auch bei einer Höhe von 1,80 Meter bzw. 1,47 Meter und einem Rauminhalt von 14,068 Kubikmetern gegeben. Das Verhältnis des § 3 Abs. 3 zu § 6 Abs. 6 Bebauungsplan - wie bereits ausgeführt -zugrunde gelegt, stellt die Festsetzung in § 6 Abs. 6 Bebauungsplan keine festgesetzte Ausnahme i.S.d. § 31 Abs. 1 BauGB hinsichtlich der Lage innerhalb des 10-Meter-Radius (vgl. § 23 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 BauNVO) dar. (2) Eine Zulässigkeit aufgrund des Vortretens als Gebäudeteil in geringfügigem Ausmaß nach § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO ist aus den ausgeführten Gründen ebenfalls zu verneinen. Die Abweichungsbefugnis gilt - ungeachtet des Verhältnisses der Festsetzungen des Bebauungsplans zueinander - nur für Gebäudeteile bzw. Anlagenteile, nicht für die komplette bauliche Anlage. Es muss sich um untergeordnete bzw. unwesentliche Gebäudeteile handeln. Anlagenteile sind vor die Außenwand vortretende Bauteile wie Gesimse und Dachüberstände und Vorbauten, wenn sie insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen (Blechschmidt in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 145. EL Februar 2022, § 23 BauNVO Rn. 40). Hier liegt schon kein Anlagenteil vor. Dies wird dadurch deutlich, dass die Mülltonneneinhausung völlig selbständig ist und gelöst von anderen Anlagen wie dem Hauptgebäude einem Standort zugewiesen sein kann und demnach unverbunden für sich alleine steht. Es handelt sich um eine eigenständige bauliche Anlage und gerade keinen Anlagenteil. (3) Die Befreiungsvoraussetzungen nach § 31 Abs. 2 BauGB liegen auch bezüglich der Mülltonneneinhausung nicht vor, da der 10-Meter-Abstand - wie bereits ausgeführt - als Grundzug der Planung anzusehen ist. cc) Auch für die behindertengerechte Rampe sowie den Wintergarten scheidet die Erteilung einer Baugenehmigung aus. Selbst bei grundsätzlicher Genehmigungsfähigkeit hinsichtlich der behindertengerechten Rampe und des Wintergartens kann eine Teilgenehmigung nicht erteilt werden, weil der Antrag - auch nach Erteilung entsprechender Hinweise - lediglich für das Gesamtvorhaben gestellt wurde. Da im Gesamtvorhaben nicht genehmigungsfähige Teilvorhaben enthalten sind, scheidet eine Genehmigung für die Gesamtmaßnahme insgesamt aus. Die für die Abtrennung und Genehmigung der Teilmaßnahmen erforderlichen Unterlagen sind nach entsprechender Aufforderung nicht vervollständigt worden, weshalb der Beklagte nach Auffassung der Kammer zurecht davon ausgegangen ist, dass eine einheitliche Entscheidung für das Gesamtvorhaben gewünscht ist und das Gesamtvorhaben abgelehnt hat. Die Baugenehmigung ist grundsätzlich nicht teilbar, da sie die einheitliche und deshalb grundsätzlich unteilbare Feststellung enthält, dass das im Bauantrag beschriebene und zur Genehmigung gestellte Bauvorhaben i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB in seiner Gesamtheit nicht gegen zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt. Auch wenn ein Bauantrag tatsächlich und rechtlich aufgeteilt werden könnte, kann dies nur mit Zustimmung des Bauherrn erfolgen, da er allein den Umfang der zu erteilenden Baugenehmigung bestimmt. Das Gesamtbauvorhaben kann im Klageverfahren nicht in möglicherweise zulässige Einzelbauvorhaben aufgeteilt werden, auch eine entsprechende Auslegung des gestellten Antrags scheidet aus (vgl. BayVGH - B.v. 29.1.2019 - 1 BV 16.232 - juris Rn. 30; B.v. 22.2.2021 - 1 ZB 18.1826, juris Rn. 5). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Als im Verfahren unterlegen hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich dadurch auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt, weshalb es der Billigkeit entspricht, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt. 4. Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).