Urteil
Au 3 K 21.1616
VG Augsburg, Entscheidung vom
1mal zitiert
4Zitate
11Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 11 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Bei zwei möglichen kostenerstattungspflichtigen örtlichen Trägern wegen verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte der Eltern besteht eine Regelungslücke, da sich aus § 89e Abs. 1 S. 1 SGB VIII nicht ergibt, welchen von ihnen die Kostenerstattungspflicht treffen soll. Aufgrund dieser Regelungslücke kommt § 89e Abs. 2 SGB VIII zur Anwendung, wonach die Kosten von dem überörtlichen Träger zu erstatten sind, zu dessen Bereich der erstattungsberechtigte örtliche Träger gehört. (Rn. 23 und 24) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei zwei möglichen kostenerstattungspflichtigen örtlichen Trägern wegen verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte der Eltern besteht eine Regelungslücke, da sich aus § 89e Abs. 1 S. 1 SGB VIII nicht ergibt, welchen von ihnen die Kostenerstattungspflicht treffen soll. Aufgrund dieser Regelungslücke kommt § 89e Abs. 2 SGB VIII zur Anwendung, wonach die Kosten von dem überörtlichen Träger zu erstatten sind, zu dessen Bereich der erstattungsberechtigte örtliche Träger gehört. (Rn. 23 und 24) (redaktioneller Leitsatz) I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17.824,12 € zu bezahlen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. IV. Die Berufung wird zugelassen. I. Das Gericht kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO über die Klage ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben. II. Die Klage hat Erfolg, da sie zulässig und begründet ist. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die im Zeitraum 3. Februar 2016 bis 20. Dezember 2017 geleistete Hilfe zur Erziehung in Höhe von 17.824,12 € aus § 89e Abs. 2 SGB VIII. 1. § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sieht zum Schutz der Einrichtungsorte einen Kostenerstattungsanspruch vor. Richtet sich die örtliche Zuständigkeit für die Erbringung einer Jugendhilfeleistung nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern und ist dieser in einer Einrichtung begründet worden, so ist der örtliche Träger zur Erstattung der Kosten verpflichtet, in dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in eine Einrichtung den gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die örtliche Zuständigkeit für die Erbringung von Jugendhilfeleistungen für das Kind richtete sich für den Zeitraum vom 2. Februar 2016 bis 20. Dezember 2017 gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern im Bereich des Klägers. Die Eltern hatten dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einer Einrichtung im Sinne des § 89e SGB VIII. Insbesondere sind beide Elternteile als maßgebliche Anknüpfungspersonen in einer Einrichtung untergebracht (vgl. BayVGH, U.v. 1.9.2005 - 12 B 02.2455 - juris Rn. 14). Anspruchsinhaber ist der Kläger als geschützter Einrichtungsort. 2. Die Kosten hat der Beklagte als überörtlicher Träger der Jugendhilfe nach § 89e Abs. 2 SGB VIII zu tragen. Für die Kostenerstattung könnten potentiell zwei unterschiedliche Kostenerstattungsschuldner im Sinne des § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in Betracht kommen, weil die Eltern, die vorliegend beide für die örtliche Zuständigkeit maßgeblich sind, vor ihrer Aufnahme in eine Einrichtung jeweils unterschiedliche gewöhnliche Aufenthalte hatten. Vor Aufnahme in eine Einrichtung hatte die Kindsmutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich des Beigeladenen. Der Kindsvater hatte seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb einer Einrichtung im Bereich des Klägers. Nach überwiegender Ansicht in der Literatur und bisherigen Rechtsprechung besteht bei zwei möglichen kostenerstattungspflichtigen örtlichen Trägern wegen verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte der Eltern eine Regelungslücke, da sich aus § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht eindeutig ergebe, welchen von ihnen die Kostenerstattungspflicht treffen solle (vgl. vgl. NdsOVG, U.v. 20.8.2008, - 4 LG 28/06 - juris Rn. 42; OVG NW, B.v. 29.06.2005 - 12 A 3191/04 - juris Rn. 4 ff.; OVG RhPf, U.v. 2.6.2005 - 12 A 10328/05 - juris Rn. 11; VG Hannover, U.v. 22.4.2008 - 3 A 358/04 - Rn. 53; Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Auflage 2022, § 89e Rn. 10; Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Auflage 2022, § 89e Rn. 8; DIJuF JAmt 2008, 205; DIJuF JAmt 2021, 28). Aufgrund dieser Regelungslücke kommt § 89e Abs. 2 SGB VIII zur Anwendung, wonach die Kosten von dem überörtlichen Träger zu erstatten sind, zu dessen Bereich der erstattungsberechtigte örtliche Träger gehört (vgl. unter c). Die Auswahl des maßgeblichen Elternteils analog der Zuständigkeitsregelungen bei unterschiedlichem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern nach § 86 Abs. 2 - 4 SGB VIII führt in diesem Fall zu keinem Ergebnis (vgl. unter a). Eine gesamtschuldnerische Haftung und Kostenaufteilung entsprechend dem Rechtsgedanken der §§ 426 ff. BGB überzeugt nicht (vgl. unter b). a) Es spricht zwar manches dafür auf die vorliegende Fallkonstellation § 86 Abs. 2 - 4 SGB VIII analog anzuwenden, wie von der bisherigen Rechtsprechung vertreten (vgl. NdsOVG, U.v. 20.8.2008, - 4 LG 28/06; OVG NW, B.v. 29.06.2005 - 12 A 3191/04; VG Hannover, U.v. 22.4.2008 - 3 A 358/04; Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Auflage 2022, § 89e Rn. 10; Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Auflage 2022, § 89e Rn. 8). Die Interessenlage bei zwei potentiell kostenerstattungspflichtigen örtlichen Trägern wegen unterschiedlicher gewöhnlicher Aufenthalte der Eltern wird vergleichbar der Interessenlage bei zwei potentiell örtlich zuständigen örtlichen Trägern wegen verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte der Elternteile angesehen. Örtliche Zuständigkeit und Kostenerstattungspflicht hängen nach der Gesetzessystematik voneinander ab und greifen ineinander (NdsOVG, U.v. 20.8.2008 - 4 LG 28/06- juris Rn. 47; Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Auflage 2022, § 89e Rn. 10). Die Kostenträgerschaft folgt der Leistungszuständigkeit, soweit nicht in den §§ 89 ff. SGB VIII etwas Anderes geregelt ist (VG Hannover, U.v. 22.4.2008 - 3 A 358/04 - juris Rn. 55). Ist der Schutz vor überproportionaler finanzieller Belastung der kommunalen Gebietskörperschaften, in deren Einzugsbereich sich Einrichtungen befinden, durch Anwendung des § 89e Abs. 1 SGB VIII gesichert, sollen etwaige außerhalb des Schutzbereichs des § 89e SGB VIII liegende Zuständigkeitskonflikte nach den hierfür geltenden allgemeinen Regelungen gelöst werden (OVG NW, B.v. 29.6.2005 - 12 A 3191/04 - juris Rn. 5 ff.). Dieser Lösungsansatz hilft aber hier nicht weiter. Auch mit Heranziehung der § 86 Abs. 2 - 4 SGB VIII ergibt sich nicht, auf welchen Elternteil hier vorrangig abgestellt werden soll, weil beide Eltern die Personensorge innehaben und das Kind erst nach Aufnahme in die Einrichtung geboren ist (dazu auch DIJuF JAmt 2008, 205). b) Der Lösungsansatz, die Kosten auf die beiden möglichen kostenpflichtigen örtlichen Träger aufzuteilen analog der Regeln zur Gesamtschuld nach §§ 426 ff. BGB (vgl. DIJuF JAmt 2008, 205; DIJuF JAmt 2021, 28; Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, SGB VIII, Stand 1.6.2022, § 89e Rn. 17f.; Münder/Meysen/Trenczek; SGB VIII, 9. Auflage 2022, § 89e Rn. 7), wird abgelehnt. Als Argument für diese Ansicht wird unter anderem vorgebracht, dass eine Aufspaltung der Kostenerstattung die gerechteste Lösung darstelle. Es sei fraglich, ob es beim Ausfüllen der Regelungslücke überhaupt darum gehe, einen der beiden Träger auszuwählen, da streng genommen beide durch § 89e Abs. 1 SGB VIII zur Kostenerstattung verpflichtet würden. Eine Übertragung der gesamten Kostenlast auf den überörtlichen Träger nach § 89e Abs. 2 SGB VIII würde den gewöhnlichen Aufenthalt der Elternteile und die daraus resultierende Kostenerstattungspflicht der örtlichen Träger unberücksichtigt lassen (DIJuF JAmt 2008, 205; DIJuF JAmt 2021, 28). c) Diese Argumentation vermag das Gericht nicht zu überzeugen, weshalb es sich dem dritten Lösungsansatz anschließt, wonach der Beklagte als überörtlicher Träger dem Kläger nach § 89e Abs. 2 SGB VIII zur Kostenerstattung verpflichtet ist. Diese Lösungsmöglichkeit erwägt auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 2. Juni 2005 mit der Begründung, dass kein Grund ersichtlich sei, dass nur einer der beiden betroffenen örtlichen Träger zur Erstattung der gesamten Kosten verpflichtet sein, den anderen hingegen keine Kostenbelastung treffen solle. § 89e Abs. 1 SGB VIII sehe aber auch keine Verpflichtung beider öffentlicher Träger vor, jeweils die Hälfte der entstehenden Kosten zu erstatten, sodass kein örtlicher Träger zur Kostenerstattung verpflichtet ist und eine erweiternde Anwendung von § 89e Abs. 2 SGB VIII erwogen werden kann (OVG RhPf, U.v. 2.6.2005 - 12 A 10328/05 - juris Rn. 30 f.). Ob zunächst einer der beiden möglichen kostenerstattungspflichtigen örtlichen Träger auszuwählen ist, sodass nur diesen die Kostenbelastung trifft, kann vorliegend offengelassen werden, da eine analoge Anwendung der § 86 Abs. 2 - 4 SGB VIII zu keinem Ergebnis führt (s. o.). Die Einschränkungen in der bisherigen Rechtsprechung, wonach eine Kostenerstattung durch den überörtlichen Träger nach § 89e Abs. 2 SGB VIII nur in Betracht kommt, wenn gar kein erstattungspflichtiger örtlicher Träger vorhanden ist, weil es keinen gewöhnlichen Aufenthalt der maßgeblichen Person gibt bzw. dieser kostenerstattungsrechtlich geschützt ist, greifen daher vorliegend nicht. Die Konstellation mit zwei kostenerstattungspflichtigen örtlichen Trägern nach § 89e Abs. 1 SGB VIII wird vom Wortlaut des § 89e Abs. 2 SGB VIII umfasst, der darauf abstellt, dass „ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden“ ist. Die Tatbestandsvoraussetzungen wurden gerade nicht so formuliert, dass „kein“ kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger vorhanden sein darf. Für eine Anwendung des § 89e Abs. 2 SGB VIII auf die vorliegende Konstellation spricht insbesondere, dass diese Vorschrift ebenfalls aus dem SGB VIII und dort aus den Kostenerstattungsregelungen der §§ 89 ff. SGB VIII stammt. Die Heranziehung einer Regelung aus demselben Gesetz bzw. sogar aus demselben Paragraphen erscheint sach- und systemgerechter, als die Übertragung eines Rechtsgedankens aus einem völlig anderen Rechtsgebiet. Das SGB VIII kennt grundsätzlich keine zwei Erstattungsträger nebeneinander, sondern sieht regelmäßig die Verantwortlichkeit eines Jugendhilfeträgers vor. Eine Kostenteilung ist dem Jugendhilferecht dagegen systemfremd. Die Argumentation, eine Übertragung der gesamten Kostenlast auf den überörtlichen Träger sei „ungerecht“ verfängt nicht. Die Vorschriften zur Gesamtschuld nach §§ 426 ff. BGB regeln die Beziehung zwischen mehreren gleichgeordneten Privatpersonen in deren Interesse. Die Vorschriften des SGB VIII dienen dagegen nicht lediglich dem finanziellen Interesse der Jugendhilfeträger. Auch im Rahmen der Zuständigkeitsregelungen sieht § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII bei nach Leistungsbeginn begründeten unterschiedlichen gewöhnlichen Aufenthalten der Elternteile keine Aufspaltung der örtlichen Zuständigkeit vor, sondern lässt die bisherige Zuständigkeit - und damit verbunden die Pflicht zur Kostentragung - des örtlichen Trägers bestehen, selbst wenn keiner der Eltern dort mehr einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Auch in diesem Fall werden die Kosten nicht etwa hälftig geteilt, sondern dem bisher zuständigen örtlichen Träger aufgebürdet. Zudem findet der gewöhnliche Aufenthalt der Elternteile darin Berücksichtigung, dass nach § 89e Abs. 2 SGB VIII der überörtliche Träger kostenerstattungspflichtig ist, zu dessen Bereich der erstattungsberechtigte örtliche Träger gehört. Folglich trifft - zum Schutz des zugehörigen örtlichen Trägers - den überörtlichen Träger die Kostenerstattungspflicht, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Der Heranziehung von § 89e Abs. 2 SGB steht auch nicht die Gesetzesbegründung zu § 89e SGB VIII entgegen, wonach Absatz 2 eine subsidiäre Kostenerstattungspflicht des überörtlichen Trägers begründet (BT-Drs. 12/2866 S. 25). Zum einen wird Absatz 2 hier erst angewandt, nachdem aufgrund der vorhandenen Regelungslücke ein primär Kostenerstattungspflichtiger nach Absatz 1 nicht eindeutig definiert werden konnte. Zum anderen führt auch eine mögliche vorherige analoge Anwendung der § 86 Abs. 2 - 4 SGB VIII zur Auswahl eines der beiden primär pflichtigen örtlichen Träger zu keinem Ergebnis (s.o.). Zuletzt bleibt auch der Zweck des § 89e SGB VIII, namentlich der Schutz der Einrichtungsorte gewahrt, da dem Kläger als schutzwürdigem örtlichen Träger ein Kostenerstattungsanspruch vermittelt wird. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. IV. Die Berufung wird zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).