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Urteil

12 BV 22.2344

VGH München, Entscheidung vom

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Leitsätze
Führt die Anwendung von § 89e Abs. 1 S. 1 SGB VIII zu zwei gleichermaßen kostenerstattungspflichtigen örtlichen Jugendhilfeträgern, hat gem. § 89e Abs. 2 SGB VIII der überörtliche Jugendhilfeträger, zu dessen Bereich der erstattungsberechtigte Träger gehört, die Jugendhilfekosten zu erstatten. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Führt die Anwendung von § 89e Abs. 1 S. 1 SGB VIII zu zwei gleichermaßen kostenerstattungspflichtigen örtlichen Jugendhilfeträgern, hat gem. § 89e Abs. 2 SGB VIII der überörtliche Jugendhilfeträger, zu dessen Bereich der erstattungsberechtigte Träger gehört, die Jugendhilfekosten zu erstatten. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 19. Oktober 2022 (Az.: Au 3 K 21.1616) wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers wie des Beigeladenen durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht der Kläger bzw. der Beigeladene Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird zugelassen. Der Senat kann vorliegend nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da alle Verfahrensbeteiligten hierauf verzichtet haben. Die zulässige Berufung erweist sich als unbegründet, da das Verwaltungsgericht dem Kläger zu Recht einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Beklagten zuerkannt hat. Er erfüllt die Voraussetzungen des § 89e Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB VIII (1.). Entgegen der Auffassung des Beklagten liegt bei der vorliegenden Fallkonstellation in § 89e SGB VIII keine planwidrige Regelungslücke vor, die im Wege der analogen Anwendung der Regelungen über die Gesamtschuld, insb. § 426 BGB, zu schließen wäre (2.). 1. Nach § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist für den Fall, dass sich die Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern des Hilfeempfängers richtet und dieser in einer Einrichtung, einer Familie oder in einer sonstigen Wohnform begründet worden ist, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, derjenige örtliche Jugendhilfeträger zur Erstattung der Kosten verpflichtet, in dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in eine Einrichtung, eine andere Familie oder sonstige Wohnform ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. In der vorliegenden Fallkonstellation richtet sich die örtliche Zuständigkeit des Klägers für die Erbringung von Jugendhilfeleistungen an C. N. gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB nach dem gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der sorgeberechtigten Eltern der Hilfeempfängerin, der während des maßgeblichen Zeitraums der Hilfegewährung im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Klägers lag. Beide Elternteile haben diesen gewöhnlichen Aufenthalt unstrittig in einer Einrichtung begründet, die der Erziehung, Pflege, Betreuung oder Behandlung dient, sodass § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII dem Kläger einen Kostenerstattungsanspruch gegen denjenigen örtlichen Jugendhilfeträger zubilligt, in dessen Bereich „die Person“ vor der Aufnahme in die Einrichtung, Familie oder sonstige Wohnform ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte (zur sprachlichen Ungenauigkeit bei der Anknüpfung an „die Person“ bei zwei geleichermaßen sorgeberechtigten Elternteilen vgl. BVerwG, B.v. 29.9.2006 – 5 B 8.06 – BeckRS 2006, 26694; ferner Kunkel/Pattar in Kunkel/Kepert/Pattar, Sozialgesetzbuch VIII, 8. Aufl. 2022, § 89e Rn. 10; DIJuF Rechtsgutachten JAmt 2008, 205 II.). Nachdem Mutter und Vater von C. N. vor ihrer (langjährigen und ununterbrochenen) Einrichtungsaufnahme unterschiedliche gewöhnliche Aufenthalte besessen hatten, ergäbe sich im vorliegenden Fall bezogen auf die Mutter von C. ein Kostenerstattungsanspruch gegen den Beigeladenen, hinsichtlich des Vaters von C. würde es bei der Kostentragungslast des Klägers bleiben. In dieser Situation, in der die Anwendung von § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zu zwei gleichermaßen kostenerstattungspflichtigen örtlichen Jugendhilfeträgern führt, greift nach Auffassung des Senats § 89e Abs. 2 SGB VIII ein, wonach der überörtliche Jugendhilfeträger, zu dessen Bereich der erstattungsberechtigte Träger gehört, die Jugendhilfekosten zu erstatten hat, da „ein einzelner“ kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden ist (so auch Reisch in Jans/Happe/Saurbier/Maas, Jugendhilferecht, 3. Aufl. Stand April 2014, § 89e Rn. 30). Das Verwaltungsgericht ist insoweit zutreffend von der Kostenerstattungspflicht des Beklagten als überörtlichem Jugendhilfeträger ausgegangen. 2. Entgegen der Auffassung des Beklagten führt die Anwendung der klassischen Auslegungstopoi im vorliegenden Fall nicht zur Annahme einer planwidrigen Regelungslücke im jugendhilferechtlichen Erstattungsrecht, die durch die analoge Anwendung anderer Rechtsnormen (zu den Voraussetzungen der Analogie vgl. allgemein Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl. 1995, S. 191 ff.; Konzak, Analogie im Verwaltungsrecht, NVwZ 1997, 872), insbesondere der zivilrechtlichen Regelungen der Gesamtschuld in §§ 421 ff. BGB, zu schließen wäre (demgegenüber postulieren das Vorliegen einer Regelungslücke, die durch eine analoge Rechtsanwendung zu schließen wäre OVG Lüneburg, U.v. 20.8.2008 – 4 LB 28/06 – BeckRS 2008, 38728; OVG Münster, B.v. 29.6.2005- 12 A 3191/04 – BeckRS 2005, 28868; DIJuF-Rechtsgutachten JAmt 2021, 28: Kostenteilung als angeblich „gerechteste“ Alternative; DIJuF Rechtsgutachten JAmt 2008, 205, das zwar die Anwendung von § 89e Abs. 2 SGB VIII grundsätzlich für möglich hält, was aber mit „Sinn und Zweck“ der Norm nicht vereinbar sein soll). 2.1 Die grammatikalische Auslegung von § 89e Abs. 2 SGB VIII lässt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, keine erstattungsrechtliche Regelungslücke entstehen. Denn der Wortlaut der Norm „Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden“ lässt sich nach dem Wortsinn so verstehen, dass die Kostenerstattungspflicht auch dann eintritt, wenn „ein einzelner“ kostenerstattungspflichtiger örtlicher Jugendhilfeträger nicht vorhanden ist, also auch den vorliegenden Fall mit zwei gleichermaßen erstattungspflichtigen örtlichen Trägern umfasst. Zu Recht weist das Verwaltungsgericht in diesem Kontext darauf hin, dass der Gesetzgeber gerade nicht das Fehlen eines erstattungspflichtigen örtlichen Jugendhilfeträgers zur Tatbestandsvoraussetzung für die Erstattungspflicht des überörtlichen Trägers gemacht hat, was man ohne Weiteres durch die Formulierung „Ist kein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Jugendhilfeträger vorhanden“ hätte zum Ausdruck bringen können (zur bewussten Wortwahl des Gesetzgebers im vorliegenden Regelungskontext vgl. die Gesetzesbegründung im Hinblick auf die Erfassung einer Kette der Einrichtungsorte durch die Formulierung „eine Einrichtung“ in BR-Drucks. 203/92, S. 69). 2.2 Die historische Auslegung führt entgegen der Auffassung des Beklagten ebenfalls nicht zur Annahme einer planwidrigen Regelungslücke, zu deren Ausfüllung analog die Regelungen über die Gesamtschuld heranzuziehen wären. Einen spezifischen (finanziellen) Schutz der Einrichtungsorte kannte die Ursprungsfassung des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts [Kinder- und Jugendhilfegesetz – KJHG] vom 26.6.1990, BGBl. I S.1163 ff.) nicht. Als Kostenerstattungsregelung sah § 97 Abs. 2 SGB VIII a.F. vor, dass das Landesjugendamt oder die nach Landesrecht zuständige Behörde dem Jugendamt die Kosten zu erstatten hatte, die dieses auf Grund von § 85 Abs. 2 und 3 SGB VIII a. F. für den Aufenthalt in Vollzeitpflege, einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform oder für eine intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung, die mit einer Unterbringung verbunden ist, deshalb aufgewendet hat, weil der Hilfeempfänger keinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder ein solcher nicht zu ermitteln war (vgl. hierzu und zur vorherigen Rechtslage nach § 83 JWG in Verbindung mit § 103 BSHG Reisch in Jans/Happe/Saurbier/Maas, Jugendhilferecht Stand 1/2006 § 89e SGB VIII Geltung, Entstehung, Veränderung, Materialien Rn. 2). Erst durch das Erste Gesetz zur Änderung des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (vom 16.2.1993, BGBl I, S. 239 ff.) wurde die Erstattungsregelung zum „Schutz der Einrichtungsorte“ in § 89e SGB VIII eingefügt. Nach der Gesetzesbegründung (BR-Drucks. 203/92 S. 68 f.) knüpft die örtliche Zuständigkeit auch für den Fall, dass der gewöhnliche Aufenthalt der in Betracht kommenden Person in einer Einrichtung bzw. sonstigen Wohnform begründet worden sei, aus fachlichen Gesichtspunkten (schneller Kontakt mit Eltern bzw. dem Kind/Jugendlichen) bei dem örtlichen Jugendhilfeträger an, in dessen Bereich die Einrichtung oder sonstige Wohnform gelegen sei. „Um jedoch auch in diesen Fällen eine überproportionale finanzielle Belastung der kommunalen Gebietskörperschaften zu vermeiden, in deren Einzugsbereich sich Einrichtungen befinden, in denen Kinder, Jugendliche oder ihre Eltern einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen, sieht die Vorschrift eine Verpflichtung zur Kostenerstattung durch den örtlichen Träger vor, in dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in eine Einrichtung den gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Durch die Formulierung ‚eine Einrichtung‘ [seien] auch vorangehende Einrichtungsorte geschützt.“ Bezüglich der vorliegend streitgegenständlichen Norm des § 89e Abs. 2 SGB VIII führt die Gesetzesbegründung lediglich aus, Absatz 2 begründe „eine subsidiäre Kostenerstattungspflicht des überörtlichen Trägers“. Mit Ausnahme der Ergänzung von § 89e Abs. 1 Satz 2 SGB VIII durch das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (vom 8.9.2005 BGBl I S. 2729 – KICK) ist die Norm, insbesondere § 89e Abs. 2 SGB VIII, bis heute unverändert geblieben. Selbst in Ansehung des Umstands, dass in der Rechtsprechung wiederholt normative Regelungslücken mit Blick auf den Schutz der Einrichtungsorte in § 89e SGB VIII reklamiert worden sind, hat der Gesetzgeber offensichtlich keinen Anlass gesehen, die Norm zu ergänzen. Dies spricht jedenfalls indiziell dafür, dass der Gesetzgeber seine Regelung für erschöpfend und ausreichend hält. Folglich lässt sich gerade aus der Normhistorie kein Anhaltspunkt für die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke ableiten. Soweit der Beklagte in diesem Kontext geltend macht, dass § 89e SGB VIII seit dem 1. April 1993 zur Anwendung komme und der Gesetzgeber, hielte er diese Regelung für unzureichend, mehr als dreißig Jahre Zeit besessen hätte, sie zu ändern, entspricht dies der zuvor aufgezeigten Gesetzgebungshistorie. Nicht zu folgen ist dem Beklagten in seiner Schlussfolgerung, dass das „Schweigen“ des Gesetzgebers es der Judikative verwehre, eine unzureichende Lösung des Gesetzgebers nachträglich zu korrigieren. Dabei übersieht der Beklagte, dass es – gemessen an der Normhistorie – bereits an einer Regelungslücke fehlt und das Verwaltungsgericht, wie oben aufgezeigt, mit seiner am Wortlaut orientierten Auslegung lediglich den gegebenen Sachverhalt unter den Normtext subsumiert. Als nicht nachvollziehbar erweist sich in diesem Zusammenhang der weitere Hinweis, dass die Normauslegung durch das Verwaltungsgericht der in der Gesetzesbegründung angesprochenen subsidiären Kostenhaftung des überörtlichen Jugendhilfeträgers widerspreche. In der Gewähr eines Kostenerstattungsanspruchs gegen den Beklagten aktualisiert sich vielmehr die angesprochene Subsidiarität, indem sie, da sich kein einzelner zur Kostenerstattung verpflichteter örtlicher Jugendhilfeträger finden lässt, einen Erstattungsanspruch gegen den überörtlichen Jugendhilfeträger zubilligt. 2.3. Auch die systematische Auslegung der maßgeblichen Kostenerstattungsregelungen führt nicht zur Annahme einer planwidrigen Regelungslücke. 2.3.1 Zwar knüpft das Kostenerstattungsregime der §§ 89 ff. SGB VIII vom Grundsatz her die Kostentragungspflicht des überörtlichen Jugendhilfeträgers an das Fehlen eines gewöhnlichen Aufenthalts der Eltern des Kindes oder Jugendlichen, mithin an die Ableitung der Zuständigkeit des örtlichen Jugendhilfeträgers aus dem tatsächlichen Aufenthalt entweder der Eltern oder des Kindes oder Jugendlichen. Dementsprechend verpflichtet § 89 SGB VIII den überörtlichen Jugendhilfeträger zur Kostenerstattung gegenüber dem leistenden örtlichen Träger, wenn „für die örtliche Zuständigkeit nach den §§ 86, 86a oder 86b der tatsächliche Aufenthalt maßgeblich ist“. In gleicher Weise knüpft jedenfalls im Ergebnis § 89c Abs. 3 SGB VIII trotz der offenen Formulierung („Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, […]“) über § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII und § 86d SGB VIII ebenfalls an den tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder Jugendlichen an (vgl. hierzu etwa Winkler BeckOK Sozialrecht, Stand 1.9.2024, § 89c SGB VIII Rn. 4). Demgegenüber erfasst die Regelung des § 89b Abs. 2 SGB VIII auch Fallgestaltungen, in denen ein (zuständigkeitsbegründender) gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar ist, etwa in den Fällen einer Inobhutnahme eines Säuglings im Anschluss an eine anonyme Geburt (so BayVGH, U.v. 9.6.2005 – 12 BV 03.1971 – BayVGHE 58, 165 = BeckRS 2008, 26211: „Ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger ist daher auch dann im Sinne des § 89b Abs. 2 SGB VIII ‚nicht vorhanden‘, wenn er nicht ermittelbar ist.“). Soweit der Beklagte zur Begründung seiner Berufung daher auf eine „Systematik“ des Kostenerstattungsrechts verweist, die streng zwischen vertikaler und horizontaler Kostenerstattung unterscheidet, und die Fallgruppe der vertikalen Kostenerstattung ausschließlich in den Fällen vorsehen soll, in denen mangels eines gewöhnlichen Aufenthalts die Zuständigkeit des örtlichen Jugendhilfeträgers (lediglich) an einen tatsächlichen Aufenthalt anknüpft (in diesem Sinne argumentieren etwa Kunkel/Pattar in Kunkel/Kepert/Pattar, Sozialgesetzbuch VIII, 8. Aufl. 2022, § 89e Rn. 14), trifft dies nicht zu. Es ist demnach auch nicht im Sinne einer im Rahmen der Kostenerstattung obwaltenden Systematik nachzuvollziehen, wenn das Bayerische Landesjugendamt im Rahmen seines Internetauftritts (https://www.blja.bayern.de/finanzen/kosten/erstattung/index.php) eine vertikale Kostenerstattung nur in den Fällen für gegeben erachtet, „in denen die örtliche Zuständigkeit an den tatsächlichen Aufenthalt anknüpfen muss, weil ein gewöhnlicher Aufenthalt fehlt“ und hierunter den Tatbestand des § 89e Abs. 2 SGB VIII subsumiert. Angesichts des Regelungskontextes der §§ 89 ff. SGB VIII lässt sich daher eine Einstandspflicht des überörtlichen Jugendhilfeträgers neben den Fällen eines fehlenden gewöhnlichen Aufenthalts – und damit der Zuständigkeitsanknüpfung an den tatsächlichen Aufenthalt – vielmehr auch für die Fälle annehmen, in denen zwar ein gewöhnlicher Aufenthalt der Eltern oder des Kindes bzw. Jugendlichen vorliegt, sich aber gleichwohl nicht eindeutig ergibt, welcher öffentlich-rechtliche Träger kostenerstattungspflichtig ist bzw. falls sich überhaupt kein erstattungspflichtiger öffentlich-rechtlicher Träger ermitteln lässt (so Reisch in Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, 3. Aufl. Stand April 2014, § 89e Rn. 29, der diese Auslegung als „systemgerecht“ versteht und sie auch durch die historische Auslegung bestätigt sieht; vgl. ferner Winkler in BeckOK Sozialrecht, Stand 1.9.2024, § 89e SGB VIII Rn. 11: fehlende Erstattungspflicht eines örtlichen Trägers liegt „vor allem“ dann vor, wenn die betroffene Person unmittelbar vor Einrichtungsaufnahme keinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; ähnlich Streichsbier in jurisPK SGB VIII, Stand 6.7.2023, § 89e Rn. 16; a.A. OVG Lüneburg, U.v. 20.8.2008 – 4 LB 28/06 – BeckRS 2008, 38728). Gemessen hieran liegt in der Regelung des § 89e Abs. 2 SGB VIII auch bei systematischer Betrachtungsweise keine planwidrige Regelungslücke, da sie systemisch auch Fallkonstellationen erfasst, bei denen sich ein kostentragungspflichtiger örtlicher Jugendhilfeträger trotz feststehenden gewöhnlichen Aufenthalts der Kindseltern nicht konkret ermitteln lässt, weil hierfür zwei gleichermaßen verpflichtete Jugendhilfeträger in Betracht kämen. 2.3.2 Hinzu kommt, dass unter systematischen Gesichtspunkten die zur Ausfüllung der mutmaßlichen planwidrigen Regelungslücke auf das Kostenerstattungsrecht heranzuziehende Regelung über die Gesamtschuld nach Maßgabe der §§ 421 ff. BGB, insb. eine Kostenteilung nach § 426 BGB analog, dem Jugendhilferecht, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, fremd ist. Das Achte Buch Sozialgesetzbuch kennt insoweit weder mehrere, gleichermaßen für einen Jugendhilfefall zuständige und damit auch gleichermaßen kostenverantwortliche Jugendhilfeträger (vgl. hierzu VGH Mannheim, U.v. 16.2.2011 – 12 S 1608/08 – BeckRS 2011, 49088 Rn. 40) noch eine daran anknüpfende Quotelung von Kostenerstattungsansprüchen, wie sie in Anlehnung an die Gesamtschuld gem. § 426 BGB zum Teil als Lösung für die vorliegende Fallkonstellation vorgeschlagen wird. Soweit der Beklagte im Rahmen der Berufungsbegründung diesbezüglich auf die Regelung des § 102 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) hinweist, der im Falle der Miterbschaft einen gesamtschuldnerischen Kostenerstattungsanspruch des Leistungsträgers vorsieht, kann er damit die Möglichkeit eines gesamtschuldnerisch gegen mehrere örtliche Jugendhilfeträger gerichteten Kostenerstattungsanspruchs im Jugendhilferecht nicht belegen. § 102 SGB XII regelt im Sozialhilferecht einen Kostenerstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers gegen den oder die Erben eines Leistungsberechtigten oder seines Ehegatten für in der Vergangenheit erbrachte Sozialhilfeleistungen. Diese Rückgriffsregelung soll verhindern, dass sich der Schutz des Schonvermögens eines Leistungsberechtigten im Erbfall auch auf den oder die Erben des Leistungsempfängers erstreckt. Im Erbfall kommt daher dem Sozialleistungsträger die Möglichkeit zu, Kostenerstattung für erbrachte Leistungen auch aus vererbtem Schonvermögen zu verlangen. Dass insoweit die Regelungen der Gesamtschuld greifen, liegt an der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Miterbschaft und der daran anknüpfenden gesamtschuldnerischen Haftung. Rückschlüsse auf jugendhilferechtliche Kostenerstattungsansprüche lassen sich daraus nicht ziehen. 2.4 Auch die teleologische Auslegung von § 89e SGB VIII führt nicht zur Annahme einer Regelungslücke im jugendhilferechtlichen Kostenerstattungsrecht (vgl. hierzu DIJuF Rechtsgutachten JAmt 2008, wonach die Anwendung von § 89e Abs. 2 SGB VIII zwar möglich, jedoch mit „Sinn und Zweck“ der Norm nicht vereinbar sein soll). Denn die Zielrichtung der Norm lässt sich ausgehend von den Gesetzgebungsmaterialien und dem systematischen Zusammenhang präzise dahingehend bestimmen, dass sie dem finanziellen Schutz der Einrichtungsorte dient, indem sie – anknüpfend an den Aufenthalt in einer Einrichtung – dem örtlich zuständigen Jugendhilfeträger einen Kostenerstattungsanspruch gewährt, ihm es demzufolge ermöglicht, die mit der Erbringung von Jugendhilfeleistungen verbundene Kostentragungslast auf einen anderen Jugendhilfeträger abzuwälzen. Dieser Zielsetzung wird die Anwendung von § 89e Abs. 2 SGB VIII in der vorliegenden Fallkonstellation, bei der mehrere Jugendhilfeträger als kostentragungspflichtig in Betracht kommen, auch dadurch gerecht, dass sie einen Kostenerstattungsanspruch gegen den überörtlichen Jugendhilfeträger gewährt und damit den leistenden Jugendhilfeträger finanziell entlastet. Auch unter teleologischen Gesichtspunkten ist daher keine (planwidrige) Regelungslücke erkennbar, die durch die analoge Anwendung einer gesamtschuldnerischen Haftung mehrerer Jungendhilfeträger geschlossen werden müsste. Wollte man dem Kostenerstattungsregime des Achten Buchs Sozialgesetzbuch den Telos einer – wie auch immer zu definierenden – „gerechten“ Verteilung von Jugendhilfekosten zuschreiben und die schlussendliche Kostentragungspflicht bei demjenigen Jugendhilfeträger ansiedeln, der dem Jugendhilfefall „am nähesten“ steht, würde dies bei der vorliegenden Fallkonstellation zu keinem anderen Ergebnis führen (anders DIJuF-Rechtsgutachten JAmt 2021, 28 ff; die die Kostenteilung als angeblich „gerechteste“ Problemlösung betrachten; zu den angeblichen „Gerechtigkeitsvorstellungen“ des Kostenerstattungsrechts vgl. auch DIJuF Rechtsgutachten JAmt 2008, 205 sub III.). Denn diese ist gerade dadurch gekennzeichnet, dass sich der dem Fall „am nähesten stehende“ Jugendhilfeträger nicht identifizieren lässt. Zugleich besitzt der überörtliche Jugendhilfeträger, hier der Bezirk, ebenfalls einen zumindest räumlichen Bezug zu dem Jugendhilfefall, für den er finanziell haften soll. Schließlich kennt das Jugendhilferecht, worauf der Kläger zutreffend hinweist, im Bereich der statischen Zuständigkeit nach § 86 Abs. 5 SGB VIII eine örtliche Zuständigkeit – und damit zugleich Kostentragungspflicht – für Jugendhilfefälle, zu denen der örtliche Jugendhilfeträger überhaupt keinen aktuellen räumlichen Bezug mehr besitzt. Dass in der vorliegenden Konstellation die Kostentragungslast beim subsidiär heranzuziehenden überörtlichen Jugendhilfeträger angesiedelt wird, ist daher auch nicht als „ungerecht“ und dem Normzweck widersprechend anzusehen. Mithin führt auch die teleologische Auslegung von § 89e SGB VIII nicht zur Identifikation einer planwidrigen Regelungslücke im jugendhilferechtlichen Kostenerstattungsregime, die durch eine analoge Anwendung der §§ 421 ff. BGB zu schließen wäre. Die Berufung des Beklagten war daher als unbegründet zurückzuweisen. 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren nach § 162 Abs. 3 VwGO dem Beklagten aufzuerlegen, da der Beigeladene durch seinen Sachvortrag das Verfahren wesentlich gefördert hat (vgl. Wysk in Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 162 Rn. 69). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708, 711 ZPO. 4. Die Revision wird vorliegend nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO angesichts divergierender obergerichtlicher Rechtsprechung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.