Urteil
Au 8 K 21.2517
VG Augsburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Es widerspricht nicht dem Grundsatz der Chancengleichheit, dass Prüfer, ohne den Rahmen des Zulässigen zu verlassen, unterschiedlich strenge Anforderungen stellen und dass nicht jede Prüfungsaufgabe den gleichen Schwierigkeitsgrad aufweist wie die andere. (Rn. 51) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Auswahl der konkreten Prüfungsart und des Prüfungsstoffes - im Rahmen der normativen Vorgaben - und die Zuteilung bestimmter schriftlicher Prüfungsaufgaben unterfällt dem gerichtlich nur eingeschränkten Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum der zuständigen Prüfer. (Rn. 55) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ob und in welcher Weise bei Anwendung eines Punkteschemas Punkte jeweils zu vergeben und wie einzelne Prüfungsbestandteile zu gewichten sind, unterfällt dem Bewertungsspielraum des Prüfers. (Rn. 78) (redaktioneller Leitsatz)
4. Im Rahmen des Antwort-Wahl-Verfahrens ist die Vergabe von Maluspunkten grundsätzlich unzulässig. (Rn. 79) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es widerspricht nicht dem Grundsatz der Chancengleichheit, dass Prüfer, ohne den Rahmen des Zulässigen zu verlassen, unterschiedlich strenge Anforderungen stellen und dass nicht jede Prüfungsaufgabe den gleichen Schwierigkeitsgrad aufweist wie die andere. (Rn. 51) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Auswahl der konkreten Prüfungsart und des Prüfungsstoffes - im Rahmen der normativen Vorgaben - und die Zuteilung bestimmter schriftlicher Prüfungsaufgaben unterfällt dem gerichtlich nur eingeschränkten Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum der zuständigen Prüfer. (Rn. 55) (redaktioneller Leitsatz) 3. Ob und in welcher Weise bei Anwendung eines Punkteschemas Punkte jeweils zu vergeben und wie einzelne Prüfungsbestandteile zu gewichten sind, unterfällt dem Bewertungsspielraum des Prüfers. (Rn. 78) (redaktioneller Leitsatz) 4. Im Rahmen des Antwort-Wahl-Verfahrens ist die Vergabe von Maluspunkten grundsätzlich unzulässig. (Rn. 79) (redaktioneller Leitsatz) I.Die Klage wird abgewiesen. II.Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Prüfungsbescheid der Beklagten vom 10. August 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. November 2021 erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf erneute Zulassung zum zweiten Wiederholungsversuch im Fach „Datenverarbeitung I“ im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) bzw. auf Verpflichtung der Beklagten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu über die Bewertung der Prüfungsleistung des Klägers zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). I. Prüfungsentscheidungen sind nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. Nach dem das Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit müssen für vergleichbare Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten. Mit diesem Grundsatz wäre es unvereinbar, wenn einzelne Kandidaten, indem sie einen Verwaltungsgerichtsprozess anstrengen, die Chance einer vom Vergleichsrahmen unabhängigen Bewertung erhielten. Die gleichmäßige Beurteilung aller vergleichbaren Kandidaten ist nur erreichbar, wenn den Prüfungsbehörden bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum verbleibt und die gerichtliche Kontrolle insoweit eingeschränkt wird (BVerfG, B.v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 - BVerfGE 84, 34/52). Dieser prüfungsspezifische Bewertungsspielraum erstreckt sich auch auf die Notenvergabe bei Prüfungen wie der streitgegenständlichen: Die Prüfer müssen bei ihrem wertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer Prüfungspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und allgemein anwenden. Auch die Bestehensgrenze lässt sich nicht starr und ohne den Blick auf durchschnittliche Ergebnisse bestimmen. Daraus folgt, dass die Prüfungsnoten nicht isoliert gesehen werden dürfen, sondern in einem Bezugssystem zu finden sind, das durch die persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflusst wird. Da sich die komplexen Erwägungen, die einer Prüfungsentscheidung zugrunde liegen, nicht regelhaft erfassen lassen, würde eine gerichtliche Kontrolle zu einer Verzerrung der Maßstäbe führen (BVerfG, B.v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 - BVerfGE 84, 34/51 f.). Gegenstände des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraumes sind etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels (BVerwG, U.v. 12.11.1997 - 6 C 11.96 - juris Rn. 22; B.v. 13.5.2004 - 6 B 25/04 - juris Rn. 11; Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 635). Ebenso handelt es sich um eine den Prüfern vorbehaltene prüfungsspezifische Wertung, ob im Hinblick auf eine entsprechend determinierte Notenstufe bzw. zugeordnete Punktzahl eine Prüfungsleistung als „brauchbar“ zu bewerten ist (BVerwG, U.v. 12.11.1997, a.a.O.). In diesen Bereich des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraumes dürfen die Gerichte grundsätzlich nicht eindringen, sondern haben nur zu überprüfen, ob die Prüfer die objektiven, auch rechtlich beachtlichen Grenzen ihres Bewertungsspielraumes überschritten haben (vgl. BVerwG, B.v. 13.5.2004 - 6 B 25/04 - juris; BVerfG, B.v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 - BVerfGE 84, 34 ff.). Der Bewertungsspielraum ist überschritten, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen oder allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen. Das Gericht hat die zu Grunde liegenden Prüfungsbewertungen nur insoweit zu überprüfen, als vom Prüfling dagegen substantiierte Einwendungen vorgebracht werden. Der Prüfling muss also auf vermeintliche Irrtümer und Rechtsfehler wirkungsvoll hinweisen (BVerfG, B.v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 - BVerfGE 84, 34/48). Dazu genügt es nicht, dass er sich generell gegen eine bestimmte Bewertung seiner Prüfungsleistungen wendet und etwa pauschal eine zu strenge Korrektur bemängelt. Vielmehr muss er konkret darlegen, in welchen Punkten die Korrektur bestimmter Prüfungsleistungen nach seiner Auffassung Bewertungsfehler aufweist, indem er substantiierte Einwände gegen Prüferbemerkungen und -bewertungen erhebt. Macht er geltend, dass etwa eine als falsch bewertete Antwort in Wahrheit vertretbar sei und auch so vertreten werde, so hat er dies unter Hinweis auf entsprechende Fundstellen näher darzulegen (BVerwG, U.v. 24.2.1993 - 6 C 35/92 - juris Rn. 27). Ist die vom Prüfling gerügte Bewertung einer Prüfungsaufgabe fehlerhaft und hat dieser Fehler Einfluss auf das Prüfungsergebnis, so führt dies zur Aufhebung des Bescheides über die Prüfungsendnote und zur Verpflichtung der Prüfungsbehörde, das Prüfungsverfahren durch Neubewertung der betreffenden Aufgabe fortzusetzen (BVerwG, U.v. 16.3.1994 - 6 C 5/93 - juris Rn. 22). Können allerdings Auswirkungen dieser materiellen Prüfungsfehler auf das Ergebnis der Prüfungsentscheidung ausgeschlossen werden, so folgt - wie bei unwesentlichen Verfahrensfehlern - aus dem Grundsatz der Chancengleichheit, dass ein Anspruch auf Neubewertung nicht besteht, weil sich die Prüfungsentscheidung im Ergebnis als zutreffend und damit als rechtmäßig darstellt (BVerwG, B.v. 13.3.1998 - 6 B 28/98 - juris Rn. 7; zum Ganzen auch VG München, U.v. 27.4.2021 - M 4 K 16.5166 - juris Rn. 22 ff.). Die vom Kläger erhobenen Einwände greifen in Anwendung der dargestellten Grundsätze nicht durch. Der Kläger hat die Prüfung „Datenverarbeitung I“ gem. § 13 Abs. 1 Sätze 3 und 4, Abs. 4 Satz 1 gemeinsame APO endgültig nicht bestanden. 1. Eine Verletzung der Chancengleichheit i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich der unterschiedlichen Ausgestaltung der Prüfungen in den Fächern „Datenverarbeitung I“ in den Studiengängen Wirtschaftsingenieurwesen und Wirtschaftsingenieurwesen mit Schwerpunkt Logistik liegt entgegen der Ansicht des Klägers nicht vor. a) Ein besonderes Gewicht hat gerade im Bereich des Prüfungsverfahrens das Gebot der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) im Sinne einer zuverlässigen Vermittlung gleicher Startchancen für alle Prüflinge, die den Zugang zu einem bestimmten Beruf anstreben. Das prüfungsrechtliche Gebot der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG) verlangt, dass für vergleichbare Prüfungen so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungsmaßstäbe gelten. Für das Prüfungsverfahren, d.h. für Form und Verlauf der Prüfungen, müssen einheitliche Regeln gelten, die auch einheitlich angewandt werden; die tatsächlichen Verhältnisse während der Prüfung müssen gleichartig sein (stRspr; vgl. BVerwG, B.v. 22.6.2016 - 6 B 21/16 - juris Rn. 13; B.v. 30.6.2015 - 6 B 11.15 - juris). Bevorzugungen und Benachteiligungen einzelner Teilnehmer oder Teilnehmergruppen müssen nach Möglichkeit vermieden werden, um gleiche Erfolgschancen zu garantieren. Unterschiedliche Prüfungsbedingungen sind mit Art. 3 Abs. 1 GG nur vereinbar, wenn hierfür ein gewichtiger sachlicher Grund besteht und die Ungleichbehandlung keine ungleichen Erfolgschancen nach sich zieht. Es ist dabei nicht zu vermeiden, dass die einzelnen Prüfer, ohne den Rahmen des Zulässigen zu verlassen, unterschiedlich strenge Anforderungen stellen und dass nicht jede Prüfungsaufgabe den gleichen Schwierigkeitsgrad aufweist wie die andere (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, Rn. 402 ff.). b) Unter Anwendung dieser Grundsätze liegt eine Verletzung der Chancengleichheit i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG nicht vor, da beide der klägerseits aufgezählten Studiengänge getrennt zu beurteilen sind und insoweit eine sachliche Differenzierung stattfindet. Es fehlt bereits an einer geeigneten Vergleichsgruppe. Bei den Studiengängen Wirtschaftsingenieurwesen und Wirtschaftsingenieurwesen/Logistik handelt es sich zwar um gemeinsame Bachelorstudiengänge der Beklagten und einer Partnerhochschule (vgl. § 31 gemeinsame APO). Beide Bachelorstudiengänge besitzen jedoch einen eigenen Studienplan (§ 31 bzw. 32 gemeinsame APO) und einen eigenen Prüfungsanspruch, der jeweils durch das endgültige Nichtbestehen im anderen Studiengang nicht beeinträchtigt wird. Dabei ist ein Modul Datenverarbeitung mit der Lehrveranstaltung „Datenverarbeitung I“ in beiden gemeinsamen Studiengängen vorgesehen. In beiden Studiengängen hat der Kläger aber jeweils die Möglichkeit, drei Prüfungsversuche im Fach „Datenverarbeitung I“ abzulegen, selbst wenn diese Prüfung im jeweils anderen der beiden gemeinsamen Studiengänge bereits endgültig, d.h. dreimal, nicht bestanden ist, was eine strikte Trennung der beiden Studiengänge maßgeblich unterstreicht. Der Prüfungsanspruch im jeweils anderen Studiengang besteht neu und unabhängig vom endgültigen Nichtbestehen der Prüfung in einem Studiengang. Insofern verschließt sich ein direkter Vergleich der gemeinsamen Studiengänge vor dem Hintergrund des Art. 3 Abs. 1 GG. Für die gemeinsamen Studiengänge bestehen zudem verschiedene Modulhandbücher, in denen die Module jeweils zwar inhaltlich ähnlich, jedoch nicht identisch ausgestaltet sind. So sind im Modul Datenverarbeitung im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen/Logistik 90h Präsenz- und 150h Selbststudium zu leisten, während im Modul Datenverarbeitung im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen jeweils 120h Präsenz- und Selbststudium zu leisten sind. Ausweislich der Studienpläne der beiden Studiengänge (vgl. § 31 und 32 gemeinsame APO) haben die beiden Hochschulen auch die Zuständigkeiten für die Lehrveranstaltungen unterschiedlich ausgestaltet und die Lehrveranstaltungen einer der beiden Hochschulen entsprechend ihrer Hochschulautonomie zugeordnet. Dabei sind auch - aus den o.g. Gründen ebenso nicht gleichheitswidrig - unterschiedliche Prüfer berufen. Eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung ergibt sich auch nicht daraus, dass für die Lehrveranstaltung „Datenverarbeitung I“ in einem Studiengang eine Hausarbeit, im anderen eine Klausur als schriftliche Leistung zu erbringen war. Die Auswahl der konkreten Prüfungsart und des Prüfungsstoffes - im Rahmen der normativen Vorgaben - und die Zuteilung bestimmter schriftlicher Prüfungsaufgaben unterfällt dem gerichtlich nur eingeschränkten Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum der zuständigen Prüfer (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, Rn. 423). Dass dieser vorliegend überschritten sein könnte, ist weder hinreichend dargelegt noch sonst ersichtlich. Aufgrund der strikten Trennung beider Studiengänge musste auch nicht vor dem Hintergrund des Art. 3 Abs. 1 GG eine Absprache zwischen den Prüfern hinsichtlich Lehrinhalten und Prüfungsabnahme stattfinden. Dass bei den Studierenden im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen/Logistik bei Ablegung einer Hausarbeit bessere Noten erzielt worden sind als bei der - im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG nicht einzubeziehenden Vergleichsgruppe - der Studierenden im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen, ist angesichts der zulässigen Unterscheidung der Studiengänge bei unterschiedlichen Prüfern und Prüfungsausgestaltung nicht zu vermeiden und nicht geeignet, das klägerische Begehren zu stützen. Letztlich ist auch das Vorbringen des Klägerbevollmächtigten inkonsistent, wenn er darlegt, die Beklagte könne alleine durch Änderung der Bezeichnung der Lehrveranstaltung einen Verstoß gegen die Chancengleichheit verhindern. Wären jedoch die Studierenden und die Lehrveranstaltung der beiden Studiengänge miteinander vergleichbar, würde auch die bloße Bezeichnung einer Lehrveranstaltung an einem möglichen Verstoß gegen die Chancengleichheit nichts ändern. 2. Soweit der Kläger vorträgt, während der Durchführung der Präsenzprüfung erheblich in seiner Leistungsfähigkeit beschränkt und im Ergebnis prüfungsunfähig gewesen zu sein, weil er an einer vernarbten Nase und in Kombination mit der zu tragenden Maske an Atemnot gelitten habe, ist dieser Einwand zum einen ersichtlich verspätet und zum anderen auch nicht durch aussagekräftige Atteste substantiiert dargelegt. Gleiches gilt für die vorgetragenen psychischen Beeinträchtigungen sowie der Prüfung eines Härtefalls. a) Nach § 9 Abs. 3 Satz 1 der Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen in Bayern (RaPO) i.d.F. Bek. vom 17. Oktober 2001 (GVBl S. 686; BayRS 2210-4-1-4-1-WK) sind die Gründe für den Rücktritt oder das Versäumen einer Prüfung bei der Hochschule unverzüglich schriftlich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Bei krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit ist ein ärztliches Attest vorzulegen, das auf einer Untersuchung beruhen muss, die grundsätzlich am Tag der jeweiligen Prüfung zu erfolgen hat (§ 9 Abs. 3 Satz 3 RaPO). Dabei hat das ärztliche Attest die durch den Prüfungsausschuss festgelegten Angaben zu enthalten (§ 9 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. § 8 Abs. 4 Satz 5 RaPO). Eine inhaltlich gleichlaufende Regelung findet sich in § 11 Abs. 2 gemeinsame APO. b) Die Anerkennung eines nachträglichen Rücktritts wegen krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit kommt in Betracht, wenn dem Prüfling gleichheitswidrig die Chance genommen worden ist, seine Leistungsfähigkeit in der Prüfung unter Beweis zu stellen. Dies setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass der Prüfling aufgrund einer vorübergehenden krankheitsbedingten Beeinträchtigung seines physischen oder psychischen Zustands nicht in der Lage gewesen ist, in der Prüfung seine individuelle Leistungsfähigkeit nachzuweisen, und er diese Beeinträchtigung in der Zeit der Prüfung nicht erkennen konnte (vgl. BVerwG, U.v. 24.2.2021 - 6 C 1.20 - juris Rn. 18 m.w.N.). Die Anerkennung als Rücktrittsgrund scheidet aus, wenn die Krankheit nicht vorübergehend, sondern auf unabsehbare Zeit - dauerhaft - den Zustand des Prüflings beeinträchtigt und damit dessen individuelle Leistungsfähigkeit prägt (sog. Dauerleiden). Bei einem Dauerleiden bleibt der fehlgeschlagene Prüfungsversuch die Folge einer die Persönlichkeit prägenden und deshalb nicht irregulären Leistungsbeeinträchtigung des Prüflings. Darauf, dass die durch das Dauerleiden bedingte Beeinträchtigung seiner Leistungsfähigkeit im Zeitpunkt der Prüfung für den Prüfling nicht erkennbar war, kommt es nicht an (BVerwG a.a.O. Rn. 19; BayVGH, B.v. 9.5.2022 - 7 ZB 21.1805 - juris Rn. 10). c) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U.v. 7.10.1988 - 7 C 8/88 - BVerwGE 80, 282 = juris Rn. 12) ist an die Unverzüglichkeit des Rücktritts dabei ein strenger Maßstab anzulegen. Dies gebietet der prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit (vgl. BVerwG, U.v. 7.10.1988 - 7 C 8.88 - juris LS 1, Rn. 12). Denn nur ein strenger Maßstab kann Missbräuche des Rücktrittsrechts mit dem Ziel der Verbesserung der Prüfungschancen verhindern. Ein Rücktritt ist nicht mehr unverzüglich, wenn der Prüfling die Erklärung nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt abgegeben hat, zu dem sie von ihm in zumutbarer Weise hätte erwartet werden können. Diese Obliegenheit des Prüflings gründet im Grundsatz von Treu und Glauben, der auch im Prüfungsrechtsverhältnis Anwendung beansprucht (vgl. BVerwG, U.v. 24.2.2021 - 6 C 1.20 - juris LS 3, Rn. 28; Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, Rn. 283). Zeitlicher Anknüpfungspunkt für die Frage, ob die Rücktrittserklärung unverzüglich erfolgte, ist dabei die Kenntnis des Prüflings vom Vorliegen des Rücktrittsgrunds (BayVGH, B.v. 9.5.2022 - 7 ZB 21.1805 - juris Rn. 14). Dabei wird es meist als ein besonders starkes Indiz für einen Missbrauch des Rücktrittsrechts zu werten sein, wenn der Prüfling mit der Geltendmachung der Prüfungsunfähigkeit gewartet hat, bis ihm das Scheitern in der Prüfung bekanntgegeben worden war (vgl. BVerwG a.a.O). Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2007 - 7 ZB 06.509 - juris Rn. 12) ist der Prüfling insbesondere verpflichtet, sich rechtzeitig vor der Prüfung Klarheit über seine Prüfungsfähigkeit zu verschaffen und gegebenenfalls unverzüglich die in der jeweiligen Prüfungsordnung vorgesehenen Konsequenzen zu ziehen, und zwar bei krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit grundsätzlich vor Beginn der Prüfung, spätestens aber dann, wenn er sich ihrer bewusstgeworden ist (vgl. BayVGH, U.v. 16.4.2002 - 7 B 01.1889 - juris Rn. 17 ff.; BVerwG, U.v. 7.10.1988 - 7 C 8/88 - BVerwGE 80, 282 (285) = juris Rn. 12). Zur Mitwirkungspflicht des Prüflings gehört es insbesondere auch, dass er sich bei Auftreten gesundheitlicher Beeinträchtigungen selbst um die Frage seiner Prüfungsfähigkeit und eines eventuell erforderlichen Rücktritts kümmert und dass diese Frage bei auftauchenden Zweifeln sofort geklärt wird (vgl. BayVGH a.a.O.). Unterlässt er dies, obwohl es ihm zuzumuten ist, und nimmt er auch an der Prüfung teil, ist es dem Prüfling verwehrt, sich nachträglich auf eine nach der Prüfung ärztlich festgestellte Erkrankung am Prüfungstag zu berufen (vgl. BayVGH, a.a.O.). Insbesondere ein Prüfungsrücktritt nach Antritt der Prüfung birgt die Gefahr des Missbrauchs. Offensichtlich ist dies, wenn der Prüfling die Prüfung zunächst ablegt und erst nach Bekanntwerden der Ergebnisse seinen Rücktritt erklärt. Auch wenn dem Prüfling insoweit ein Mindestmaß an Überlegungszeit zugebilligt werden muss, berührt ein solcher nachträglicher oder während der Prüfung erklärter Rücktritt den Grundsatz der Chancengleichheit im Prüfungsrecht (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) in besonderem Maße und unterliegt daher strengen Anforderungen (vgl. BVerwG, U.v. 7.10.1988 - 7 C 8/88 - BVerwGE 80, 282 (285 f.) = juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 3.7.2013 - 7 ZB 13.891 - juris Rn. 10 f.). Unterzieht sich der Prüfungsteilnehmer in Kenntnis eigener Beschwerden einer Prüfung, nimmt er dieses Risiko, das auch eine Fehleinschätzung seines Leistungsvermögens einschließt, bewusst in Kauf (vgl. BayVGH, B.v. 3.7.2013 - 7 ZB 13.891 - juris Rn. 11). d) In Anwendung dieser Grundsätze konnte der Kläger nicht mehr wirksam von der streitgegenständlichen Prüfung zurücktreten. Nicht nur die Zeitspanne zwischen Prüfungstermin und Widerspruchseinlegung bzw. Vorlage der ärztlichen Unterlagen, sondern auch die Tatsache, dass der Kläger die Bekanntgabe der Ergebnisse abgewartet hat, bevor er seine Prüfungsunfähigkeit geltend macht, führen dazu, dass er diese nicht mehr unverzüglich im Sinne der Vorschrift geltend gemacht hat. Vorliegend hat der Kläger am 23. August 2021 mit Erhebung seines Widerspruches gegen den streitgegenständlichen Ausgangsbescheid erstmals ärztliche Unterlagen vorgelegt und damit nach Erhalt der Prüfungsergebnisse. Weshalb der Kläger solange zugewartet hat, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Hinzu kommt, dass sich die ärztlichen Unterlagen zu einer Prüfungsunfähigkeit während der streitgegenständlichen Prüfung nicht verhalten. Die Tubenfunktionsstörung ist ausweislich der ärztlichen Unterlagen aus 2020 dabei als nicht nur vorübergehende Erkrankung einzustufen und berechtigt deshalb bereits grundsätzlich nicht zum Rücktritt (BayVGH, B.v. 9.5.2022 - 7 ZB 21.1805 - juris Rn. 11). Der Kläger hat keine Umstände vorgebracht, aus denen sich Anhaltspunkte dafür ergäben, dass das diagnostizierte Dauerleiden ausnahmsweise einen Rücktrittsgrund darstellt, weil er aufgrund medizinischer Behandlung sicher in einem für das Prüfungsrechtsverhältnis absehbaren Zeitraum gesund oder jedenfalls im Wesentlichen symptomfrei werden kann (BVerwG, U.v. 24.2.2021 - 6 C 1.10 - juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 9.5.2022 - 7 ZB 21.1805 - juris Rn. 11). Die vorgelegten ärztlichen Unterlagen sind zudem nicht geeignet, eine Prüfungsunfähigkeit für die streitgegenständliche Prüfung zu attestieren. Der Arztbrief zum ambulanten Besuch eines Universitätsklinikums vom 8. Januar 2020 führt lediglich eine Tubenfunktionsstörung sowie eine Hörminderung seit Kindheit als Diagnosen auf. Aussagen dazu, inwieweit die Prüfungsfähigkeit des Klägers hierdurch eingeschränkt sein könnte, finden sich nicht. Zudem hätte der Kläger vom 8. Januar 2020 bis zum Prüfungstermin im Sommersemester 2021 hinreichend Zeit gehabt, die Beklagte bzw. deren Prüfungsamt über seine gesundheitlichen Einschränkungen zu informieren und etwaige Nachteilsausgleiche zu beantragen. Dies ist ausweislich der Akten nicht geschehen. Auch das fachärztliche Attest vom 6. August 2021, ebenfalls eingereicht mit Erhebung des Widerspruchs am 23. August 2021, erfüllt nicht die Anforderungen der RaPO. Auch diesem ist keine Prüfungsunfähigkeit für die streitgegenständliche Prüfung zu entnehmen. Es werde aus psychiatrischer Sicht eine Härtefallregelung empfohlen. Eine solche hat der Kläger jedoch ausweislich der Akten nicht (rechtzeitig) beantragt. Sollte der Kläger damit jedoch sinngemäß darauf abzielen wollen, dass der Rücktritt zur nachträglichen Geltendmachung eines Anspruchs auf Nachteilsausgleich anzuerkennen sei, kann er damit nicht durchdringen. Denn jedenfalls scheitert ein Rücktritt des Klägers, wie dargelegt, zur nachträglichen Inanspruchnahme eines Nachteilsausgleichs an der fehlenden unverzüglichen Geltendmachung. Die parallele Anwendbarkeit von Rücktritts- und Härtefallregelungen würde andernfalls letztlich dazu führen, dass die Voraussetzungen eines wirksamen Prüfungsrücktritts mit Hilfe von Härtefallregelungen umgangen werden könnten (vgl. VG Ansbach, U.v. 10.9.2019 - AN 2 K 18.00556 - juris Rn. 43). Dem Kläger waren die Umstände, die nach seinem Vortrag seine Leistungsfähigkeit eingeschränkt haben sollen, ausweislich seines Vortrags und der vorgelegten Unterlagen auch während der Prüfung bereits bekannt. 3. Die Festsetzung einer Bestehensgrenze von ca. 55% der erreichbaren Punkte ist nach den o.g. Grundsätzen gerichtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Bestehensgrenze lässt sich nicht starr und ohne den Blick auf durchschnittliche Ergebnisse bestimmen. Daraus folgt, dass die Prüfungsnoten nicht isoliert gesehen werden dürfen, sondern in einem Bezugssystem zu finden sind, das durch die persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflusst wird. Da sich die komplexen Erwägungen, die einer Prüfungsentscheidung zugrunde liegen, nicht regelhaft erfassen lassen, würde eine gerichtliche Kontrolle zu einer Verzerrung der Maßstäbe führen (BVerfG, B.v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 - BVerfGE 84, 34, 51 f.; VG München, U.v. 27.4.2021 - M 4 K 16.5166 - juris Rn. 24). Vor diesem Hintergrund hat der Kläger bereits nicht hinreichend dargelegt, weshalb eine Bestehensgrenze von ca. 55% sich außerhalb des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums des Prüfers befinden soll. Eine allgemeingültige Regel, wonach bereits 50% der erreichbaren Punkte zum Bestehen einer Klausur führen müssen, besteht nicht. Auch ein Vergleich mit den Studierenden im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen/Logistik, bei denen die Prüfung augenscheinlich besser ausgefallen ist, ist vor dem Hintergrund, dass eine sachliche Unterscheidung bei den zwei getrennten Studiengängen vorgenommen wird, nicht tauglich, die klägerische Ansicht zu stützen. 4. Ebenso ersichtlich innerhalb des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraumes der Prüferin liegen die weiteren gerügten Umstände der Prüfung. Verfahrensfehler, die Verkennung anzuwendenden Rechts, das Ausgehen von einem unrichtigen Sachverhalt oder die Verletzung allgemeingültiger Bewertungsmaßstäbe liegen nicht vor. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass sich die Prüferin von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. a) Ausweislich der Stellungnahme der Prüferin vom 30. September 2021 wurden in den letzten beiden Übungsstunden vor der Klausur insbesondere Aufgaben behandelt, die in ähnlicher Form auch in der Klausur abgeprüft worden seien. Hierin liege eine hinreichende Vorbereitung der Prüflinge auf die Prüfung. Dem ist der Kläger nur pauschal und nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten. Auch aus der Auflistung eines bloßen zeitlichen Umfangs der Lehrveranstaltungen und Darlegung des Anteils der letzten beiden Übungsstunden hieran lässt sich kein Verstoß gegen prüfungsrechtliche Grundsätze herleiten. Vielmehr ist mit der Stellungnahme der Prüferin davon auszugehen, dass die letzten beiden Übungsstunden noch einmal gezielt der Prüfungsvorbereitung gedient haben, ohne dass damit die restlichen Vorlesungsstunden nicht auch der Prüfungsvorbereitung gedient hätten. b) Auch das Abhalten einer schriftlichen Präsenzklausur hält sich - auch unter Einbeziehung der pandemiebedingten Sondersituation und der hierzu ergangenen satzungsrechtlichen Regelungen der Beklagten (Satzung über studien- und prüfungsrechtliche Sonderregelungen im Sommersemester 2021 vom 23.3.2021) - ersichtlich im Rahmen des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraumes der Prüferin (vgl. auch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG). Gegenteilige Anhaltspunkte sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch § 21 b APO sieht lediglich fakultativ eine digitale Prüfung vor. Einen Rechtsanspruch hierauf hat der Kläger nicht. c) Die Beklagte hat ausweislich des vorgelegten Bewertungsschemas hinreichend konkret und detailliert festgelegt, wie viele Einzelpunkte es pro Teilaufgabe und Lösungsschritt zu erreichen gibt (vgl. Bl. 36 bis 41 der Gerichtsakte). Inwiefern es daher zu einer von dem Kläger befürchteten willkürlichen Punktevergabe bzw. Klausurbewertung kommen soll, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Ausweislich der dem Gericht vorliegenden Erst- und Zweitkorrektur der streitgegenständlichen Prüfung haben sich beide Prüfer auch an dieses Bewertungsschema gehalten. Insofern ist auch nicht erkennbar, dass das Bewertungsschema, wie der Kläger befürchtet, erst nachträglich erstellt sein könnte. Die Angabe der erreichbaren Punkte pro Aufgabe auf dem Klausurdeckblatt ist zudem hinreichend, damit die Prüflinge die Schwerpunkte der Klausur erkennen können. Eine zu detaillierte Aufschlüsselung der Punktevergabe würde dem Sinn und Zweck einer Prüfung - der Kenntnisprüfung und Leistungsfeststellung - entgegenstehen, da dadurch jedenfalls in Teilen der Lösungsweg vorgezeichnet werden könnte. Soweit der Kläger darüber hinaus eine willkürliche Punktevergabe deswegen befürchtet, weil ihm nach dessen Vortrag für Aufgabe 1 während der Klausureinsicht ein weiterer Punkt gewährt worden sei, ist dies der Klausurbearbeitung und dem Klausurdeckblatt nicht zu entnehmen. Auch die zuständige Prüferin hat sich dahingehend geäußert, dass ein zusätzlicher Punkt nicht gewährt worden sei (vgl. Stellungnahme der Prüferin vom 30.9.2021). d) Die Vergabe von Malus-Punkten ist im Rahmen der streitgegenständlichen Prüfung nicht zu beanstanden. Ob und in welcher Weise bei Anwendung eines Punkteschemas Punkte jeweils zu vergeben und wie einzelne Prüfungsbestandteile zu gewichten sind, unterfällt dem Bewertungsspielraum des Prüfers. Diese „prüfungsspezifische Wertung“ erstreckt sich insbesondere auf den Schwierigkeitsgrad der Aufgabe, auf das schnelle und genaue Erfassen der Probleme, auf die Geordnetheit der Darlegungen sowie die Qualität der Darstellung, auf die Flexibilität und Vorstellungskraft, auf die Überzeugungskraft der Argumente, auf die Gewichtung der Schwere einzelner Fehler und einzelner positiver Ausführungen, auf die Bedeutung einzelner Teile der Prüfungsarbeit für das Gesamtergebnis, auf den Gesamteindruck der Leistungen des Prüflings und nicht zuletzt auf die „durchschnittlichen“ Anforderungen als Maßstab für Differenzierungen bei der Notenvergabe. Diese - von persönlichen Einschätzungen und Erfahrungen des einzelnen Prüfers getragenen - Vorgänge rechtlich in näherer Weise zu steuern, ist weder möglich noch sinnvoll, da die individuelle Leistungskontrolle andernfalls ihr wesentliches Merkmal verlöre (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, Rn. 635). Ein Prüfungsverfahren, dessen Ergebnisse zu einem endgültigen Nichtbestehen des Studiengangs führen können und somit Auswirkungen auf die Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) hat, muss so gestaltet sein, dass es geeignet ist, Aussagen darüber zu gewinnen, welche berufsbezogenen Kenntnisse der Prüfling hat. Einem Bewertungsverfahren, bei dem fehlerfrei erbrachte Prüfungsleistungen als nicht oder schlecht erbracht gewertet werden, weil andere Prüfungsfragen nicht richtig beantwortet worden sind, genügt dem nicht. Denn damit wird nicht der Wissenstand des Prüflings, sondern allenfalls seine Risikobereitschaft zum Raten beurteilt (vgl. zum Ganzen OVG NRW, U.v. 16.12.2006 - 14 A 2154/08 - juris Rn. 45 und B.v. 11.11.2011 - 14 B 1109/11 - juris Rn. 11; VG München, U.v. 21.4.2021 - M 3 K 19.1748 - juris Rn. 30; Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, Rn. 588). Aus diesem Gedanken ergibt sich, dass im Antwort-Wahl-Verfahren Maluspunkte grundsätzlich unzulässig sind. Anders verhält sich dies im Rahmen der streitgegenständlichen Prüfung, die keine Aufgabenstellung im Antwort-Wahl-Verfahren enthält. Eine aufgabenübergreifende Verrechnung von Maluspunkten findet gerade nicht statt. Vielmehr dienen die Maluspunkte innerhalb einer Aufgabe dazu, die Kenntnisse des Prüflings gleichförmig und möglichst objektiviert im Vergleich zu den Mitprüflingen zu bewerten. Sowohl in Aufgabe 1 als auch in Aufgaben 3 und 4 führt die Vergabe von Maluspunkten bei den Prüflingen zu einer objektiven Bewertung der Klausurbearbeitung. Fehler innerhalb einer Aufgabe müssen letztlich auch Berücksichtigung in der Gesamtbewertung dieser Aufgabe finden. Sowohl für Aufgabe 1 als auch für Aufgaben 3 und 4 sind objektivierend Maluspunkte für konkret aufgelistete Fehler vorgesehen. Dieses Vorgehen stellt sich als sachgerecht dar. Eines Hinweises in der Aufgabenstellung, dass sowohl positive als auch negative Aspekte im Rahmen der Bewertung einer Aufgabe berücksichtigt werden, bedurfte es angesichts dieser prüfungsrechtlichen Selbstverständlichkeit - die im Rahmen der streitgegenständlichen Prüfung mathematisch mittels Maluspunkten lediglich zur Wahrung der Chancengleichheit objektiviert wurde - nicht. e) Ob Bewertungsfehler im Übrigen vorliegen, kann das Gericht offenlassen, da selbst bei Zuerkennung der restlichen Punkte die Bestehensgrenze nicht erreicht werden würde und daher jedenfalls keine Kausalität für das endgültige Nichtbestehen vorliegt. 5. Soweit der Kläger rügt, ihm habe im Rahmen der Prüfungseinsicht keine Musterlösung für Aufgabe 4 der Klausur zur Verfügung gestanden, ist die Prüferin dem in ihrer Stellungnahme vom 30. September 2021 entgegengetreten. Selbst wenn dem Kläger Teile der Musterlösung im Rahmen der Einsicht nicht zur Verfügung gestanden hätten, ist nicht erkennbar, inwieweit dies kausal für die Bewertung der und das Abschneiden des Klägers bei dieser Klausur sein könnte. Im Übrigen hat der Kläger im Rahmen des Widerspruchs- und Gerichtsverfahrens Akteneinsicht erhalten. Ihm sind zudem alle von ihm angeforderten Unterlagen vorgelegt worden. Es ist daher nicht erkennbar, wie der Kläger daher in seinem Rechtsschutz beeinträchtigt worden sein soll. Es war ihm erkennbar möglich, im Rahmen des Widerspruchs- und Klageverfahrens zu allen Aufgaben auch inhaltlich Stellung zu nehmen. II. Da sich die Klage damit sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag als unbegründet erweist, war diese vollumfänglich mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Kläger hat als unterlegener Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Eine Entscheidung über die Frage der Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren gem. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO war mangels einer dem Kläger günstigen Kostenentscheidung nicht veranlasst. IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.