Urteil
6 C 1/10
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zivildienstleistende haben keinen Anspruch auf Erstattung privater Mietkosten; ihr Unterkunftsbedarf ist durch den gesetzlichen Sachleistungsanspruch auf Bereitstellung einer dienstlichen Unterkunft gedeckt (§ 35 ZDG i.V.m. § 30 SG, § 1, § 4 WSG).
• Die allgemeine Fürsorgepflicht des Dienstherrn begründet nicht ohne weiteres einen Geldleistungsanspruch, wenn der Gesetzgeber die Versorgung bereits durch eine abschließende Sachleistungsregelung ausgestaltet hat.
• Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht kommt nur bei schuldhaftem pflichtwidrigen Verhalten des Dienstherrn in Betracht; die bloße Unterlassung, von Amts wegen eine dienstliche Unterkunft zuzuweisen oder zu belehren, rechtfertigt ihn nicht, wenn der Dienstpflichtige seinen Sachleistungsanspruch nicht geltend gemacht hat.
Entscheidungsgründe
Kein Erstattungsanspruch für private Mietkosten von Zivildienstleistenden • Zivildienstleistende haben keinen Anspruch auf Erstattung privater Mietkosten; ihr Unterkunftsbedarf ist durch den gesetzlichen Sachleistungsanspruch auf Bereitstellung einer dienstlichen Unterkunft gedeckt (§ 35 ZDG i.V.m. § 30 SG, § 1, § 4 WSG). • Die allgemeine Fürsorgepflicht des Dienstherrn begründet nicht ohne weiteres einen Geldleistungsanspruch, wenn der Gesetzgeber die Versorgung bereits durch eine abschließende Sachleistungsregelung ausgestaltet hat. • Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht kommt nur bei schuldhaftem pflichtwidrigen Verhalten des Dienstherrn in Betracht; die bloße Unterlassung, von Amts wegen eine dienstliche Unterkunft zuzuweisen oder zu belehren, rechtfertigt ihn nicht, wenn der Dienstpflichtige seinen Sachleistungsanspruch nicht geltend gemacht hat. Der Kläger wurde als Kriegsdienstverweigerer anerkannt und zum Zivildienst in einer Einrichtung ohne dienstliche Unterkünfte einberufen; er wurde als Heimschläfer eingetragen. Er wohnte während des Zivildienstes im Haus seines Vaters und schloss mit diesem einen Mietvertrag über sein Jugendzimmer. Die Beschäftigungsstelle und die Unterhaltssicherungsbehörde lehnten eine Übernahme der Mietkosten ab; das Bundesamt für den Zivildienst lehnte die Erstattung ebenfalls ab. Der Kläger klagte auf Zahlung der Mietkosten und unterlag in den Vorinstanzen; er rügte u.a. Verletzung der Fürsorgepflicht und Gleichbehandlungsverletzung nach Art. 3 GG. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte, ob aus Fürsorge- oder Schadensersatzgründen ein Geldleistungsanspruch gegenüber dem Bund besteht. • Anwendbare Normen: § 35 ZDG verweist für Fürsorgefragen auf Regelungen des Soldatengesetzes; insoweit sind insbesondere § 30 SG sowie § 1 Abs.1, § 4 WSG (Wehrsoldgesetz) heranzuziehen. • Sachleistungsanspruch: Nach § 4 WSG ist Unterkunft unentgeltlich als Sachleistung bereitzustellen; ein Entgelt für Inanspruchnahme anderer Unterkunft ist ausgeschlossen. Damit ist der Unterkunftsbedarf der Zivildienstleistenden gesetzlich als Sachleistung geregelt und ein Geldleistungsanspruch durch die Fürsorgepflicht nicht ersetzbar. • Begrenzung der Fürsorgepflicht: Zusatzleistungen kraft Fürsorge sind nur bei dienstlich veranlassten Belastungen ohne ausgleichenden Vorteil und wenn die Belastung in der Sphäre des Dienstes liegt; zudem bleibt Ermessensspielraum, und spezielle abschließende gesetzliche Regelungen schließen abgeleitete Ansprüche aus. • Heimschlaferlaubnis und Anzeigeobliegenheit: Die Heimschlaferlaubnis entbindet nicht vom Sachleistungsanspruch; wer sich als Heimschläfer einsetzt oder eine Einrichtung ohne Unterkünfte vorschlägt, muss bei Änderung der persönlichen Verhältnisse seinen Anspruch auf Gestellung einer dienstlichen Unterkunft geltend machen; das Bundesamt war nicht verpflichtet, den Kläger von Amts wegen umfassend zu belehren. • Keine Pflichtverletzung des Dienstherrn: Das Bundesamt hat die Pflichten nicht schuldhaft verletzt. Hinweise im Leitfaden und Formularen betreffen nicht die Frage der Erstattungsfähigkeit gegenüber dem Bund; der Kläger traf die Vermögensentscheidung (Mietvertrag) eigenverantwortlich und ohne vorherige Anzeige. • Schadensersatzanspruch ausgeschlossen: Mangels schuldhafter Pflichtverletzung und wegen der speziellen gesetzlichen Sachleistungsregelung kommt kein Schadensersatzanspruch für die Zahlung der privaten Mietkosten in Betracht. Die Revision ist unbegründet und zurückzuweisen. Der Kläger kann die Erstattung der privaten Mietkosten nicht von der Beklagten verlangen, weil sein Unterkunftsbedarf gesetzlich durch den Anspruch auf unentgeltliche Bereitstellung einer dienstlichen Unterkunft geregelt ist (§ 35 ZDG i.V.m. § 30 SG, § 1, § 4 WSG) und deshalb ein Geldleistungsanspruch aus der allgemeinen Fürsorgepflicht nicht besteht. Soweit ein Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzung geltend gemacht wird, fehlt es an einer schuldhaften Verletzung des Dienstherrn; das Bundesamt hatte keine Pflicht, den Kläger von Amts wegen über seinen Sachleistungsanspruch zu belehren, und der Kläger traf die Entscheidung zur Miete eigenverantwortlich. Dem Kläger steht daher die begehrte Zahlung von 1.890 € nicht zu.