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Urteil

8 K 3394/20

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2023:0116.8K3394.20.00
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Tenor
  • Die Eintragung des Wohngebäudes auf dem Grundstück Gemarkung J.        , G1 (postalische Anschrift: M.     Straße, J.        ) in die Denkmalliste der Beklagten und deren Eintragungsbescheid vom 27. Oktober 2020, Az. 01626-20-07, werden aufgehoben.

  • 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

  • 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Eintragung des Wohngebäudes auf dem Grundstück Gemarkung J. , G1 (postalische Anschrift: M. Straße, J. ) in die Denkmalliste der Beklagten und deren Eintragungsbescheid vom 27. Oktober 2020, Az. 01626-20-07, werden aufgehoben. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger wendet sich gegen die Eintragung des Wohngebäudes auf dem Grundstück Gemarkung J. , G1 (vormals Flurstück G2, das zwischenzeitlich mit einem zuvor östlich angrenzenden Flurstück zu G1 vereinigt worden ist; postalische Anschrift: M. Straße , J. ) in die Denkmalliste der Beklagten. Der Kläger ist Eigentümer des vorgenannten Grundstücks. Dieses ist am westlichen Flurstücksrand, angrenzend an die M. Straße, mit einem kubusartigen Wohnhaus bebaut. Von der M. Straße aus gesehen hinter dem Wohnhaus befindet sich – ebenfalls auf dem streitgegenständlichen Flurstück – ein nunmehr zu Wohnzwecken genutztes ehemaliges Fabrikgebäude mit der postalischen Anschrift M. Straße. Das Gebäude M. Straße wurde 1889 als Wohnhaus für das in der –zeitgleich erbauten – angrenzenden Fabrik betriebene Kleineisenteileunternehmen errichtet. Die der M. Straße zugewandte westliche Fassade des Wohnhauses Nr. ist mit Ziegelsteinen besetzt und weist Stuckgliederungen auf. Mittig hebt sich ein Risalit ab. Die mit der Hauseingangstür versehene verputzte Nordfassade ist der westlichen Schauseite nachempfunden, aber einfacher gegliedert; die übrigen Fassaden sind ungegliedert. In den 1960er bis 1980er Jahren erfuhr das Wohngebäude bauliche Veränderungen, vor allem an den inneren Bauoberflächen und einen Austausch der Fenster, 2004 wurden Balkone zur Hofseite ergänzt. Das zeitgleich erbaute zugehörige Fabrikgebäude wurde seit 1892 mehrfach verändert, erweitert und in mehreren Phasen zu Wohnzwecken umgebaut, nachdem die Produktion bereits im Jahr 1931 aufgegeben worden war. Am 24. April 2020 sowie am 24. September 2020 führten Mitarbeiter der Beklagten, bei letzterem Termin gemeinsam mit Mitarbeitern des Beigeladenen, Begehungen des Wohngebäudes durch und erstellten Lichtbilder des Gebäudeäußeren sowie des Hausflurs, Treppenhauses und Kellers. Im Anschluss an diese Ortstermine erstellte Dr. K. O. von der Abteilung Bau-aufsicht und Denkmalpflege der Beklagten ein Gutachten, in dem er zu dem Ergebnis kam, das gesamte Wohnhaus ohne die nachträglich angebrachten Balkone zur Ostseite und ohne die seit den 1960er Jahren vorgenommenen Veränderungen der inneren Oberflächen sei als Baudenkmal anzusehen. Die angrenzende Fabrik sei nicht Teil des Denkmals. Er erörterte ausführlich die geschichtliche Entwicklung des Wohnhauses und der ehemaligen Fabrik und beschrieb das Äußere wie Innere des Wohngebäudes. Zur Begründung führte er aus, es handle sich um ein qualitätsvolles Unternehmerwohnhaus mit stark plastischer Neurenaissancefassade, bauzeitlich als „Doppelhaus“ zusammen mit rückwärtigem Fabrikgebäude erbaut und Bestandteil der Firmenbriefköpfe. Das Gebäude weise einen Fassadentyp mit wechselseitiger Beeinflussung J. Bürgerhäuser auf. So habe etwa das als Baudenkmal verzeichnete Haus „B. E. U. “ eine gegenüber dem Entwurfsplan abweichende Fassade nach dem Muster des streitgegenständlichen Objekts erhalten. Das Gebäude sei bedeutend für die Produktions- und Arbeitsverhältnisse. Es habe als Bestandteil des Firmenbriefkopfes das Renommee der Firma nach außen verdeutlichen sollen und die in der angrenzenden Produktionsstätte hergestellten Kleineisenteile seien ein für J. typischer Wirtschaftszweig gewesen. Zudem lägen städtebauliche Gründe für die Unterschutzstellung vor, da in dem Gebiet seit den 1880er Jahren ein Mischgebiet aus Fabriks- und Wohnungsbau entstanden sei, wovon noch heute mehrere Fabrikbauten zeugten. Die bis in die 1980er Jahre bestehende Firma X. C. habe wichtige Gebäudeentwürfe in der Gründerzeit geliefert. Für die Erhaltung lägen künstlerische, wissenschaftliche und städtebauliche Gründe vor. Auch wenn der Dokumentationswert durch die Veränderungen der inneren Oberflächen gemindert sei, so seien doch die nahezu unveränderte monumentale äußere Erscheinung der freistehenden Gebäudekubatur mit der Doppelansichtigkeit sowie die erhaltene Grundrissteilung, Treppenhaussituation und der bauzeitlich überlieferte Keller mit Kappendecken ausreichend für die Begründung eines Denkmalwertes. Mit Bescheid vom 27. Oktober 2020 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass das gesamte Wohnhaus ohne die nachträglich angebrachten Balkone zur Ostseite und ohne die angrenzende, mehrfach umgebaute Fabrik (M. Straße ) in die Denkmalliste eingetragen worden sei. Unter der Überschrift „Was zur Eintragung geführt hat“ wiederholte sie im Wesentlichen die Ausführungen Dr. O. in seinem Gutachten. So legte sie zunächst die geschichtliche Entwicklung des Wohngebäudes und der zeitgleich erbauten ehemaligen Fabrik dar. Sodann beschrieb sie ausführlich sowohl das Gebäudeäußere, vor allem die Nord- und Westfassade, als auch das Gebäudeinnere mit Treppenhaus, Wohnungen und Keller. Sie führte als Eintragungsbegründung aus, dass das Gebäude bedeutend für die Produktions- und Arbeitsverhältnisse sei und künstlerische, wissenschaftliche sowie städtebauliche Gründe für seine Erhaltung vorlägen. Mit Schreiben vom 20. November 2020 teilte der Beigeladene der Beklagten in einer gutachterlichen Stellungnahme zur Denkmaleigenschaft gemäß § 22 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen in der bis zum 31. Mai 2022 geltenden Fassung (Denkmalschutzgesetz NRW alte Fassung – DSchG NRW a.F.) mit, er sei nach fachlicher Überprüfung zu der Auffassung gelangt, dass es sich bei dem Wohnhaus nicht um ein Denkmal handle. Dem Gebäude komme als Teil der noch weitgehend intakten straßenbegleitenden Bebauung zwar städtebauliche Wirkung zu, er halte das Objekt aufgrund der starken Veränderungen des engeren Umfelds und des Gebäudeinneren jedoch nicht für ein Denkmal. Es solle stattdessen als erhaltenswerte Bausubstanz gemäß § 25 DSchG NRW a.F. eingeordnet werden. Am 24. November 2020 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er vor, das Gebäude habe über die Jahre erhebliche Veränderungen erfahren, sodass die ursprüngliche Bausubstanz nur noch in Teilen vorhanden sei. Auch wenn durch die Fassade des Gebäudes ein weiteres Gebäude in J. geprägt worden sei, könne daraus nicht gefolgert werden, dass der Fassadentyp am Hause des Klägers zu einer wechselseitigen Beeinflussung J. Bürgerhäuser geführt habe. Das Gebäude sei auch keineswegs prägend für die Arbeits- und Produktionsverhältnisse zur damaligen Zeit in J. . Genauso wenig lägen städtebauliche Gründe für die Unterschutzstellung vor. Die tatsächlich vorhandene Gemengelage im Gebiet zwischen der N. Straße und der H.-----straße sei in gleicher Form auch in anderen Stadtbezirken von J. vorhanden. Der noch bestehende Grundriss allein mache die Denkmaleigenschaft nicht aus. Im Keller lägen zwar alte Putzflächen vor, die aber nicht aus der Erbauungszeit stammten. Alte Steinzeugfliesen wie im Eingangsbereich seien in vielen alten Gebäuden zu finden. Die Treppe sei in erheblichem Umfang umgebaut und verändert worden. Die Holztüren im Gebäudeinneren stammten aus den 1930er Jahren, nicht aus der Bauzeit. Ob unter den abgehängten Decken noch Stuckdecken vorhanden seien, werde mit Nichtwissen bestritten, gleiches gelte mangels Fotodokumentation der Beklagten auch für den bauzeitlichen Zustand des Dachbodens. Der Kläger beantragt – schriftsätzlich und sinngemäß –, die Eintragung des Wohngebäudes auf dem Grundstück Grundstück Gemarkung J. , G1. (postalische Anschrift: M. Straße, J. ) in die Denkmalliste der Beklagten und deren Eintragungsbescheid vom 27. Oktober 2020, Az. 01626-20-07, aufzuheben. Die Beklagte beantragt – ebenfalls schriftsätzlich –, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die eingetragenen Gebäudeteile seien denkmalwerte Objekte, da ausweislich des Gutachtens des Herrn Dr. O. an der Nutzung und Erhaltung des Gebäudes ein öffentliches Interesse bestehe. Das Gebäude sei für die Arbeits- und Produktionsverhältnisse bedeutend. Das Gebäude habe als Bestandteil des Firmenbriefkopfes nicht nur das Renommee der dort seinerzeit ansässigen Firma nach außen präsentiert, sondern die angrenzenden Produktionsstätten hätten auch einen für J. typischen Wirtschaftszweig widergespiegelt. Das Unternehmerwohnhaus dokumentiere damit einen bedeutenden Teil der damaligen ortstypischen Industrialisierung. Von diesen Gebäuden existierten in J. kaum noch Exemplare. Allein das Haus „Am E. U. " in J. , bei dem es sich um ein vergleichbares Objekt mit fast identischem Baustand handele, sei im Benehmen mit dem Beigeladenen als Baudenkmal verzeichnet worden. Ferner lägen städtebauliche, wissenschaftliche und künstlerische Gründe für die Unterschutzstellung vor. Der klägerische Vortrag, wonach das Gebäude aufgrund erheblicher Veränderungen nur noch Teile der ursprünglichen Bausubstanz aufweise und daher nicht schutzwürdig sei, sei unzutreffend. Die Stuckfassade des Gebäudes sei noch in einem guten Zustand. Fensterrahmungen, Skulpturennischen und die Eingangsrahmung seien noch vollständig erhalten. Dass Fenster und Eingangstür nicht mehr im Originalzustand erhalten seien, sei bei vielen Denkmälern so. Zu großen Veränderungen sei es auch im Innenbereich nicht gekommen, es habe lediglich Veränderungen der inneren Oberflächen gegeben. Der Denkmalwert sei demnach auch dort noch vorhanden. Eine erneute Überprüfung des Innenraums durch die Abteilung Bauaufsicht und Denkmalpflege vom 28. Juni 2021 bestätige, dass es zwar Veränderungen im Innenraum des Gebäudes gegeben habe, diese jedoch den Denkmalwert nicht beeinträchtigten. Der alte Holzdachstuhl und der Dielenboden im Dachgeschoss befänden sich noch im bauzeitlichen Zustand. Die Etagengrundrisse seien nur geringfügig verändert worden, vermutlich seien unter Verkleidungen/Verdeckungen noch alte Dielenböden und Deckenstuck vorhanden. Im Treppenhaus, das in der ursprünglichen Form und Größe erhalten sei, seien die Steinzeugfliesen im Erdgeschoss und die halbgeschossigen WC-Zugänge mit Kassettentüren im Originalzustand erhalten. Im Treppenhaus seien die Wohnungszugänge mit verglasten Holzglaswänden im bauzeitlichen Zustand erhalten. Im Keller seien noch die bauzeitlichen Putzoberflächen und Holztüren zum großen Teil im Originalzustand erhalten. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er trägt vor, er habe in seiner Stellungnahme vom 20. November 2020 den städtebaulichen Wert des Gebäudes hervorgehoben und damit verdeutlicht, dass das Äußere dazu angetan sei, einen Denkmalwert zu beanspruchen. Das Gebäude selbst sei jedoch nur gestört überliefert, denn trotz der in ihren architektonischen Elementen (Fenster- und Skulpturennischen, Eingangsrahmung) überlieferten Nordfassade seien die Details (Putz, Fenster, Oberlicht und Eingangstür) durch eine Überarbeitung in jüngerer Zeit nicht mehr vorhanden. Das setze sich auf der rückwärtigen Fassade und vor allem im Inneren des Gebäudes fort. Diesbezüglich habe aus seiner Sicht kein Denkmalwert festgestellt werden können, da das Gebäude für sein Alter zu große Veränderungen erfahren habe. Jede einzelne Veränderung für sich genommen wiege nicht so schwer, aber in der Summe führten sie in diesem Fall zum Verlust der Denkmaleigenschaft des Inneren. Da somit die Voraussetzungen für eine Eintragung des Objektes als Ganzes aus seiner Sicht nicht erfüllt gewesen seien, habe er von einer Eintragung in die Denkmalliste abgeraten. Ob in diesem Fall dem Äußeren des Hauses für sich genommen Denkmalwert zukomme, weil die städtebauliche Bedeutung entsprechend hoch bewertet werde, hänge von der Einschätzung der Beklagten ab. Die Berichterstatterin hat am 20. Mai 2022 an Ort und Stelle einen Erörterungstermin durchgeführt. Wegen der Einzelheiten des Termins wird auf das Protokoll und die dort gefertigten Lichtbilder verwiesen. Im Erörterungstermin sowie im Nachgang hierzu tauschten sich der Kläger und die Beklagte über verschiedene Einigungsmöglichkeiten aus, etwa die isolierte Eintragung lediglich der Nord- und Westfassade oder nur der Stuckelemente der westlichen Schaufassade. Mit Schriftsätzen vom 18. und 25. Oktober 2022 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen des weiteren Sachverhalts und Vorbingens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Berichterstatterin entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten anstelle der Kammer und ohne mündliche Verhandlung, §§ 87a Abs. 2, 3 und 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die als Anfechtungsklage im Sinne von § 42 Ab. 1, 1. Alt. VwGO zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. Die Eintragung des Wohngebäudes auf dem Grundstück Gemarkung J. , G1. (postalische Anschrift: M. Straße, J. ) in die Denkmalliste der Beklagten und deren entsprechender Eintragungsbescheid vom 27. Oktober 2020, Az. 01626-20-07, sind aufzuheben, da sie rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Eintragung ist formell (hierzu nachfolgend unter 1.) und materiell (hierzu unter 2.) rechtswidrig erfolgt. Maßgeblich sind in der vorliegenden Situation einer Anfechtungsklage dabei die zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung rechtswirksamen Vorschriften des DSchG NRW a.F. 1. Die Eintragung ist bereits aus formalen Gründen aufzuheben, weil sie ohne die zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung noch vorgeschriebene ordnungsgemäße Benehmensherstellung mit dem Beigeladenen vorgenommen worden ist. Nach § 21 Abs. 4 DSchG NRW a.F. treffen die Unteren und Oberen Denkmalbehörden ihre Entscheidungen im Benehmen mit dem Landschaftsverband (Satz 1). Das Benehmen gilt als hergestellt, wenn der Denkmalbehörde nicht innerhalb von drei Monaten eine Äußerung des Landschaftsverbandes vorliegt (Satz 2). Will die Denkmalbehörde von der Äußerung des M1. abweichen, so hat der M1. das Recht, unmittelbar die Entscheidung der Obersten Denkmalbehörde herbeizuführen (Satz 3). Die Benehmensherstellung setzt voraus, dass dem M. durch die Denkmalbehörde ein bestimmter, aussagekräftiger Entscheidungsvorschlag unterbreitet wird, zu dem sich diese äußern kann. Kann hiernach keine Übereinstimmung erzielt werden, ist die Denkmalbehörde gehalten, sich ernsthaft um eine Annäherung an die Auffassung des Denkmalpflegeamtes zu bemühen, um ein Ergebnis zu erreichen, welches Letzteres mittragen kann. Kann trotz alldem ein Benehmen nicht hergestellt werden, besteht für den M. – wie dargelegt – die Möglichkeit der Ministeranrufung. Vgl. Davydov , in: Davydov/Hönes/Ringbeck/Stellhorn, Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, 6. Auflage 2018, § 21, Rn. 20, 36 f., 42. Vorliegend ist zwar nicht davon auszugehen, dass der Beigeladene im Entscheidungsprozess der Beklagten gänzlich außen vor stand. Denn der Eintragung ging ein gemeinsamer Ortstermin von Beklagter und Beigeladenem am 24. September 2020 am Objekt voran und Herr L. von der Beklagten hat auf die telefonische Anfrage der Berichterstatterin vom 14. November 2022 mitgeteilt, er erinnere sich, dass Herr Dr. O. von der Beklagten und Herr Dr. H1. vom Beigeladenen sich über den Fall ausgetauscht hätten. Es lässt sich indes nicht feststellen, dass der Beigeladene über die konkrete Eintragungsabsicht informiert und um sein Benehmen gebeten worden wäre. Hierfür finden sich keinerlei Nachweise (Vermerke, Schreiben) im Verwaltungsvorgang der Beklagten, den Herr S1. von der Beklagten auf telefonische gerichtliche Nachfrage vom 14. November 2022 insofern als vollständig bestätigt hat. Vielmehr spricht der Umstand, dass der Beigeladene unter dem 20. November 2020 eine gutachterliche Stellungnahme hinsichtlich der fehlenden Denkmaleigenschaft des Objekts abgegeben hat, klar gegen eine ordnungsgemäße Beteiligung des Beigeladenen. Denn bei dieser Stellungnahme handelte es sich ausweislich der darin angegebenen Betreffzeile (noch) nicht um eine Äußerung im Rahmen der Benehmensherstellung gemäß § 21 DSchG NRW a.F., sondern um ein Gutachten nach § 22 Abs. 3 Nr. 1 DSchG NRW a.F. Zudem erfolgte die Stellungnahme nur ca. zwei Monate nach dem gemeinsamen Ortstermin und die Beklagte hatte zu diesem Zeitpunkt die Eintragung bereits verfügt. Dass der Beigeladene bei diesem zeitlichen Ablauf seine Bedenken ernsthaft einbringen konnte und/oder die Möglichkeit zur Ministeranrufung hatte, ist für das erkennende Gericht nicht annähernd ersichtlich. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht führt zur objektiven Rechtswidrigkeit und damit zur Rücknehmbarkeit der getroffenen Entscheidung. Allerdings dient § 21 Abs. 4 DSchG NRW a.F. grundsätzlich ausschließlich dem öffentlichen Interesse, sodass der betroffene Eigentümer eine Verfahrensverletzung als objektiven Rechtsverstoß nicht im Rahmen der Anfechtungsklage erfolgreich gelten machen kann. Vgl. Davydov , in: Davydov/Hönes/Ringbeck/Stellhorn, Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, 6. Auflage 2018, § 21, Rn. 32; Verwaltungsgericht (VG) Aachen, Urteil vom 28. Mai 2013 – 3 K 271/11 –, juris, Rn. 40. Vorliegend ist jedoch davon auszugehen, dass ausnahmsweise die objektive Rechtswidrigkeit auch zu einem subjektiven Rechtsverstoß führt. Denn es wird jedem Denkmaleigentümer ein Recht auf ein in jeder Hinsicht ordnungsgemäßes Verfahren eingeräumt und er kann sich auf Verfahrensverletzungen berufen, wenn der korrekte Verfahrenslauf die Gesamtentscheidung zu seinen Gunsten beeinflusst hätte. Vgl. Davydov , in: Davydov/Hönes/Ringbeck/Stellhorn, Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, 6. Auflage 2018, § 21, Rn. 32. Dies ist hier nach der Überzeugung der Berichterstatterin der Fall. Die vom Beigeladenen im Verwaltungsverfahren vertretene Ansicht entspricht dem Begehren des Klägers. Gleichzeitig hat der Beigeladene dort eine Alternative – namentlich die Einordnung des Objekts als erhaltenswerte Bausubstanz – angeregt. Auch wenn die Beklagte im Klageverfahren an ihrem Bescheid festgehalten hat, erscheint es möglich, dass bei ordnungsgemäßer Durchführung der Benehmensherstellung vor einer Festlegung durch den Bescheiderlass eine andere Entscheidungsfindung in Anlehnung an den Vorschlag des Beigeladenen – und damit im klägerischen Interesse – hätte erfolgen können. Denn auch im gerichtlichen Verfahren hat sich die Beklagte durchaus für vergleichsweise Zugeständnisse offen gezeigt. So hat sie etwa im Erörterungstermin erklärt, mit der Eintragung lediglich der Nord- und Westfassade des Gebäudes einverstanden zu sein und auf die spätere Mitteilung des Klägers, die Eintragung nur der Stuckelemente der westlichen Schaufassade akzeptieren zu wollen, erklärt, stadtintern einen Vergleichsvorschlag abzustimmen. 2. Selbst wenn entgegen der hier vertretenen Rechtsauffassung davon auszugehen sein sollte, dass der Kläger die formelle Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht rügen kann, weil die Verfahrensvorschrift des § 21 Abs. 4 DSchG NRW a.F. nicht (auch) seinem Interesse dient, ist die Eintragung jedenfalls materiell rechtswidrig erfolgt. Gemäß § 3 Abs. 1 DSchG NRW a.F. sind Denkmäler als Baudenkmäler, ortsfeste Bodendenkmäler oder bewegliche Denkmäler in die Denkmalliste einzutragen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW a.F. sind Denkmäler Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht nach Absatz 2 dieser Vorschrift, wenn die Sache bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse ist und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen. Eine Sache ist in vorgenanntem Sinne bedeutend, wenn ihr eine besondere Eignung zum Aufzeigen oder Erforschen einer bestimmten Entwicklung zukommt. Den einzelnen Merkmalen, aus denen sich die Bedeutung des Objekts ergeben soll, ist die Kategorie des Geschichtlichen gemeinsam. Die Bedeutung des Objekts folgt aus seinem Wert für die Dokumentation früherer Bauweisen und der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die in dem Gebäude und seiner Bauweise zum Ausdruck kommen. Das Gebäude muss in besonderem Maße geeignet sein, geschichtliche Entwicklungen aufzuzeigen und zu erforschen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 12. September 2006 – 10 A 1541/05 – , juris, und vom 2. April 1998 – 10 A 6950/95 –, juris. Nicht nur museumswürdige Objekte oder klassische Denkmäler sollen Schutz genießen, sondern auch solche Objekte, die unterhalb dieser Schwelle in besonderer Weise einen geschichtlichen Bezug aufweisen. Nicht zu verlangen ist, dass sich die Sache in Bezug auf die für eine Denkmaleigenschaft maßgebenden Kriterien als einzigartig oder hervorragend erweist und sich daher die Bedeutung auch jedem durchschnittlichen Betrachter unmittelbar aufdrängt. Das Tatbestandsmerkmal "bedeutend" hat in diesem Sinne vor allem die Funktion, aus dem Bereich des Denkmalschutzes solche Gegenstände auszuschließen, die zwar einen historischen oder städtebaulichen Bezug haben, jedoch deshalb nicht von Bedeutung sind, weil es sich etwa um ein alltägliches Massenprodukt handelt oder weil die Sache wegen zu weit greifender Veränderungen keinen geschichtlichen Aussagewert mehr hat. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 12. September 2006 – 10 A 1541/05 –, vom 17. Dezember 1999 – 10 A 606/99 –, und vom 28. April 2004 – 8 A 687/01 –, allesamt juris. Ausgehend von diesem Bewertungsmaßstab handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Gebäude nicht um ein denkmalwertes Objekt, weil es infolge zahlreicher baulicher Veränderungen seine Denkmaleigenschaft verloren hat. Die Frage der Denkmaleigenschaft stellt dabei eine rechtliche Frage dar, deren Klärung dem Gericht obliegt. Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 12. September 2011 – 14 K 3438/10 –, juris, Rn. 38. Bei der Beurteilung dieser Fragen kommt weder dem Beklagten noch dem Beigeladenen ein Beurteilungsspielraum zu. Ausschlaggebend ist vielmehr das Urteil eines sachverständigen Betrachters, dessen Maßstab von einem breiten Kreis von Sachverständigen getragen wird. Anders als im Baugestaltungsrecht kommt es nicht auf den sogenannten gebildeten Durchschnittsmenschen an, also auf das Empfinden jedes für ästhetische Eindrücke offenen Betrachters, da die Beurteilung ein Vertrautsein mit dem zu schützenden Baudenkmal und seiner Epoche voraussetzt. Vgl. Niedersächsisches (Nds.) OVG, Urteil vom 15. Juli 2014 – 1 LB 133/13 –, juris, Rn. 36. Die Berichterstatterin vermag die Denkmaleigenschaft des hier in Rede stehenden Gebäudes aufgrund der in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten enthaltenen Stellungnahme des Mitarbeiters Dr. O. von der Denkmalschutzbehörde der Beklagten und der Stellungnahme des Mitarbeiters Dr. H1. des Beigeladenen sowie der ergänzenden mündlichen Ausführungen Dr. H1. im Rahmen des durchgeführten Ortstermins, der im Termin gefertigten Lichtbilder und der Ausführungen der Beteiligten im Rahmen des Klageverfahrens zu bewerten. Dabei kommt den fachlichen Stellungnahmen des Beigeladenen, die er in seiner ihm vom Gesetz in § 22 Abs. 4 DSchG NRW a.F. zugewiesenen und von der Rechtsprechung im Regelfall auch akzeptierten Rolle als unparteilicher, fachlich nicht weisungsgebundener Gutachter, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2016 – 10 A 660/15 –, juris, erstellt hat, besondere Bedeutung zu. Der Beigeladene hat mit Stellungnahme vom 20. November 2020 der Beklagten mitgeteilt, er halte das Gebäude nicht für ein Denkmal, da es zwar städtebauliche Wirkung im Zusammenhang mit der weitgehend noch intakten straßenbegleitenden Bebauung habe, der Denkmalwert jedoch aufgrund der starken Veränderung des engeren Umfeldes und des Gebäudeinneren untergegangen sein dürfte. Hierzu hat er im Klageverfahren zusammenfassend ausgeführt: „Bei einem Gebäude dieser Zeitstellung ergibt sich die den Denkmalwert tragende Zeugniskraft regelmäßig aus der Überlieferung sowohl des Äußeren als auch des Inneren. Jede einzelne Veränderung für sich genommen, wiegt auch nicht so schwer, aber in der Summe führen sie in diesem Fall zum Verlust der Denkmaleigenschaft des Inneren. Da somit die Voraussetzungen für eine Eintragung des Objektes als Ganzes aus Sicht des Beigeladenen nicht erfüllt waren, wurde in der Stellungnahme vom 20.11.2020 von einer Eintragung des Hauses M. Straße in die Denkmalliste der Beklagten abgeraten.“ Dieser Einschätzung schließt sich die Berichterstatterin nach Ansehung des Objekts im Erörterungstermin und erneuter rechtlicher Prüfung an. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW a.F. liegen zur Überzeugung des erkennenden Gerichts nicht vor, da das Objekt keine besondere Bedeutung im Sinne der Norm aufweist (dazu unter a.) und zudem keine besonderen Gründe für seine Erhaltung vorliegen (dazu unter b.). a. Dem Wohnhaus kommt die von Gesetzes wegen verlangte Bedeutung nicht zu. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist das streitgegenständliche Gebäude nicht (mehr) bedeutend für die Arbeits- und Produktionsverhältnisse und weist auch keine – ebenfalls in Betracht kommende – relevante Bedeutung für Städte und Siedlungen auf. Eine Sache ist in vorgenanntem Sinne bedeutend, wenn ihr eine besondere Eignung zum Aufzeigen oder Erforschen einer bestimmten Entwicklung zukommt. Die besondere Bedeutung einer Sache entfällt dann, wenn die Sache ihre ursprüngliche Identität verloren hat. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 2. April 1998 – 10 A 6950/95 –, juris, Rn. 27 und vom 21. Juli 1999 – 7 A 3387/98 –, juris, Rn. 4. Demnach liegt hier eine einen Denkmalwert begründende besondere Bedeutung nicht (mehr) vor. In diesem Zusammenhang ist zunächst der Ansicht der Beklagten nicht zu folgen, dass der Denkmalwert (auch) des Gebäude inneren noch vorhanden sei, weil sich unter anderem der alte Holzdachstuhl noch im bauzeitlichen Zustand befinde, die Etagengrundrisse nur geringfügig verändert worden seien, im Treppenhaus, das in der ursprünglichen Form und Größe erhalten sei, die Steinzeugfliesen im Erdgeschoss und die halbgeschossigen WC-Zugänge mit Kassettentüren und die Wohnungszugänge mit verglasten Holzglaswänden im bauzeitlichen Zustand erhalten seien, und im Keller noch die bauzeitlichen Putzoberflächen und Holztüren zum großen Teil im Originalzustand vorhanden seien. Denn das Gebäude hat im Inneren so wesentliche Änderungen und Umbauten erfahren, dass hier nach der Überzeugung der Berichterstatterin kein Denkmalwert mehr vorhanden ist. So erläuterte der Vertreter des Beigeladenen im Erörterungstermin zum Treppenhaus unter anderem: „Man sieht im Treppenhaus gut den Effekt der Glasbausteine [des großen Fensters in der Ostfassade], dieser ist sicher ganz anders als er durch das ursprüngliche Fenster war. […] Auf die wohl noch vorhandene ursprüngliche Holztreppe wurde PVC verlegt. Auch das Geländer sieht heute anders aus. Wahrscheinlich hatte es früher gedrechselte Stäbe. Auf dem Treppenantrittspfosten war sicher auch ein anderer Kropf. Die Tapete an den Wänden im Treppenhaus ist auch neuer. Auch die Haustür ist, wie bereits von außen erkennbar, verändert worden. Hier fehlt das Oberlicht. Die Wohnungseingangstüren stammen wahrscheinlich ca. aus den 1930er Jahren. Es ist eindeutig erkennbar, dass sie nachträglich eingesetzt wurden, da die Fliesen im Flur hinter der Wohnungseingangstür weitergehen. Hier war wahrscheinlich früher gar keine Tür vorhanden, sondern das Haus war als Einfamilienhaus gestaltet, d. h. ohne abgeschlossene Wohnungseinheiten.“ Im Hinblick auf die Wohnung im 1. OG führte er unter anderem aus: „Die Decke hier in der Wohnung wurde abgehangen. Sie war früher so hoch wie im Treppenhaus. […] Die Türen sind alle verändert worden wegen der neuen Proportionen durch die abgehängten Decken. Das heißt, die gesamte wandfeste Ausstattung (Türen, Böden, Stuck, Heizung) wurde erneuert. Wenn man abgehängte Decken rausnimmt, passen die Proportionen der Türen nicht mehr. Innen im Haus gibt es keine einzige ursprüngliche Oberfläche mehr.“ Zum Dachgeschoss erläuterte er: „Dieses zweite Obergeschoss (Attikageschoss) ist schon Teil des ursprünglichen Dachgeschosses. Das alte Dachwerk ist sicher noch da, aber das Innere des alten Daches ist nicht mehr so, wie es ursprünglich war. Dieses wurde zu einer Wohnung ausgebaut. Früher war in solchen alten Häusern üblicherweise ein Trockenboden, wo man die Dachkrampen des Daches sehen konnte. Hier befanden sich oft zwei bis drei Kammern, z.B. für Personal.“ Der Keller sei zwar weitgehend unverändert vorhanden, dies sei jedoch nicht ungewöhnlich, da Keller – außer in den 1930er Jahren zu Luftschutzräumen – selten umgebaut würden. Die vom fachkundigen Vertreter des Beigeladenen für das Gericht in jeder Hinsicht nachvollziehbar hervorgehobenen Veränderungen sind von erheblichem Umfang und beeinflussen die Gesamtwirkung des Gebäudeinneren maßgeblich. So sind Lichtverhältnisse, Decken- und Fensterhöhen, Wände bzw. Wandöffnungen und Oberflächengestaltung Merkmale, die einen Raum oder ein ganzes Gebäude historisch wesentlich prägen. Zwar wiegt jede Veränderung für sich genommen nicht so schwer, aber in der Summe führen sie – wie auch der Beigeladene in seiner Stellungnahme gegenüber dem Gericht vom 20. September 2021 nachvollziehbar dargelegt hat – zum Verlust der Denkmaleigenschaft des Inneren. Der Erhaltungswert des Gebäudes und mithin eine Eintragung des insoweit als Einheit anzusehenden Gebäudes als Ganzes kann auch nicht wegen der Bedeutung des Gebäude äußeren hergeleitet werden. Zwar wird im Regelfall ein hinsichtlich seines Äußeren denkmalwertes Gebäude insgesamt ein Baudenkmal darstellen, da das Äußere und das Innere eines Gebäudes grundsätzlich eine Einheit bilden und daher eine einheitliche Unterschutzstellung auch dann nahe liegt, wenn das Innere des Gebäudes in seiner Bedeutung gegenüber dem Äußeren zurücktritt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2006 – 10 A 1541/05 –, juris, Rn. 68. Die Berichterstatterin erkennt indes auch in dem Äußeren des Ende des 19. Jahrhunderts ursprünglich zusammen mit einem rückwärtigen Fabrikgebäude erbauten Unternehmerwohnhauses mit seinen doppelansichtigen Fassaden keinen hinreichenden, die Denkmalfähigkeit des Gebäudes begründenden Zeugniswert im Sinne einer Bedeutung für die Arbeits- und Produktionsverhältnisse oder einer Bedeutung für Städte und Siedlungen. Bedeutend für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind insbesondere jene Sachen, welche den Verlauf der Industrialisierung dokumentieren, aber auch den jeweiligen Stand landwirtschaftlicher Produktions- und Arbeitsweisen aufzeigen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. März 1998 – 10 A 5113/96 –, juris, Rn. 41. Besondere Bedeutung für Städte und Siedlungen kommt einer Sache zu, wenn sie durch ihre Anordnung oder Lage in der Örtlichkeit, durch ihre Gestaltung für sich allein oder in Verbindung mit anderen Anlagen den historischen Entwicklungsprozess einer Stadt oder Siedlung in nicht unerheblicher Weise dokumentiert. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 12. März 1998 – 10 A 5113/96 –, juris, Rn. 37 ff. und vom 14. August 1991 – 7 A 1048/89 –, juris, Rn. 6. In diesem Sinne bedeutend kann eine bauliche Anlage auch – lediglich – aufgrund ihres städtebaulichen bzw. siedlungsbezogenen Kontextes sein, etwa wenn sie an ihrem Standort in einem denkmalrechtlich relevanten Umfeld durch dieses ihre Prägung erhält und umgekehrt diesem Umfeld eine Prägung vermittelt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 1990 – 7 A 429/88 –, juris, Rn. 38. Anhand dieser Maßstäbe kommt dem streitgegenständlichen Gebäude auch über sein Äußeres keine denkmalrechtlich relevante Bedeutung zu. Hierbei nimmt das erkennende Gericht zunächst Bezug auf die gutachterliche Stellungnahme des Beigeladenen gegenüber der Beklagten vom 20. November 2020, in der er unter ausdrücklicher Berücksichtigung einer städtebaulichen Bedeutung des Objekts den Denkmalwert insgesamt verneint hat. So heißt es dort: „Zwar kommt dem Gebäude eine städtebauliche Wirkung zu, denn es ist Teil der noch weitgehend intakten straßenbegleitenden Bebauung, das engere Umfeld jedoch als auch das Innere des Gebäudes sind so stark verändert, dass der Denkmalwert aus Sicht der M2. -E1. untergegangen ist.“ Das erkennende sieht im Anschluss an diese fachkundige Einschätzung des Beigeladenen vorliegend einen Dokumentationswert des Objekts für Städte und Siedlungen oder die Arbeits- und Produktionsverhältnisse nicht (mehr) gegeben. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Eintragungsbegründung hierzu ausführt, dass das Wohngebäude als Bestandteil des Firmenbriefkopfes das Renommee der Firma bereits dem Außenstehenden habe verdeutlichen sollen und die in der angrenzenden Fabrik hergestellten Kleineisenteile ein für J. typischer Wirtschaftszweig gewesen seien. Aus der Eintragungsbegründung ist demnach – ungeachtet dessen, ob die dargelegten Gründe dem Bereich „für Städte und Siedlungen“ oder „für die Arbeits- und Produktionsverhältnisse“ zuzuordnen sind – eindeutig ersichtlich, dass die denkmalrechtliche Bedeutung des Wohngebäudes insbesondere in der Verknüpfung mit der ehemaligen Fabrik liegen soll. Die ursprünglich zu dem Wohngebäude gehörende und zeitgleich erbaute Fabrik (M. Straße) ist indes als solche nicht mehr vorhanden. Bereits seit 1931 ist die Produktion eingestellt und das Gebäude wurde in mehreren Phasen zur Wohnnutzung umgebaut und ist in seiner ursprünglichen Erscheinung nicht mehr wiederzuerkennen. Dementsprechend wurde es von der Beklagten auch vom Denkmalumfang ausdrücklich ausgenommen. Darüber hinaus ist zu ergänzen, dass die Außenwirkung des Gebäudes, welches als Teil des Briefkopfes – gleich ob die Gesamtgestaltung von Wohngebäude und Fabrik je so aussah wie darauf dargestellt – mit seinen beiden ausgebildeten Fassaden der Repräsentation dienen sollte, aufgrund zahlreicher Veränderungen der näheren Umgebungsbebauung wie des Objekts selbst erheblich beeinträchtigt wurde. Dies gilt zunächst ganz wesentlich aufgrund der dargelegten Veränderung des angrenzenden ehemaligen Fabrikgebäudes, mit dem das Wohngebäude ursprünglich im Einklang nach außen wirkte. Auch die sich nach Süden erstreckende straßenbegleitende Bebauung, in die sich das Objekt einfügt, hat anhand der Erkenntnisse im Ortstermin, welche in den dort gefertigten Lichtbildern festgehalten sind, umfassende Änderungen der Fassadengestaltungen und Fensterhöhen erfahren. Zudem haben an allen drei wahrnehmbaren Fassaden des Hauses selbst sichtbare Umbauten stattgefunden. Während die an der – von der Straßenseite nicht einsehbaren – östlichen Rückfassade des Gebäudes angebrachten auffälligen Balkone insoweit zu vernachlässigen sind, als sie durch einfache Maßnahmen wieder entfernt werden könnten, fällt hier besonders das mit einem Buntglas ca. aus den 1960er Jahren versehene Treppenhausfenster ins Auge. Wesentlich relevanter als die ohnehin nicht besonders ausgearbeitete und auch auf dem Briefkopf nicht dargestellte Ostfassade sind allerdings die Veränderungen der Details an der Nordfassade. An dieser ist das mittig angesiedelte große Fenster durch eine nachträglich eingesetzte Blende verkleinert worden. Ferner ist die Gestaltung des Eingangsbereichs verändert worden. Hier wurde abgesehen von der erkennbar neueren Eingangstür nebst Briefkasten- und Klingelanlage nach plausibler Einschätzung von Herrn Dr. H1. ein ursprünglich über der Tür befindliches Oberlicht verschlossen und verputzt. Auch an der nach Westen ausgerichteten Schaufassade, die an sich gut erhalten ist, werden die umfassenden Änderungen des Gebäudeinneren – wie auch Dr. H1. vom Beigeladenen im Ortstermin nachvollziehbar ausgeführt hat – über die Fenster des Objekts nach außen weitergetragen. So ändern die abgehängten Decken und Rollladenblenden die Optik der Fenster. Auch der Beigeladene hat sich von seiner im Verwaltungsverfahren vertretenen rechtlichen Einschätzung im Klageverfahren nicht abgekehrt. Insbesondere gibt seine gerichtliche Stellungnahme vom 20. September 2021 keinen Anlass für eine andere Bewertung des Gerichts. In dieser hat er ergänzend zur Feststellung, dass das Gebäudeinnere seinen Denkmalwert verloren habe und die Eintragungsvoraussetzungen für das Objekt als Ganzes damit aus seiner Sicht nicht vorgelegen hätten, ausgeführt: „Ob in diesem Fall dem Äußeren des Hauses für sich genommen Denkmalwert zukommt, weil die städtebauliche Bedeutung entsprechend hoch bewertet wird, hängt von der Einschätzung und Denkmalwertbegründung der Beklagten ab.“ Das erkennende Gericht vermag nicht zu erkennen, dass die Beklagte von einer derartigen städtebaulichen Bedeutung des Gebäudeäußeren, die für sich eine Eintragung rechtfertigen würde, ausgeht. Vielmehr argumentiert sie sowohl im Verwaltungs- als auch im Gerichtsverfahren, dass Gebäudeinneres und -äußeres kumulativ die Eintragung in die Denkmalliste trügen. Die Eintragungsbegründung beschreibt ein „Qualitätsvolles Unternehmerwohnhaus mit stark plastischer Neurenaissancefassade, bauzeitlich als „Doppelhaus“ zusammen mit rückwärtigem Fabrikgebäude erbaut und Bestandteil der Firmenbriefköpfe“. Die in der Eintragung festgehaltene Beschreibung des Objekts befasst sich zu gleichen Teilen mit dem Äußeren wie dem Inneren des Gebäudes. Im gerichtlichen Verfahren hat die Beklagte durchweg den Denkmalwert sowohl auf Gebäudeinneres- als auch äußeres gestützt und insbesondere auch im Nachgang zu der vorgenannten Stellungnahme des Beigeladenen vom 20. September 2021 mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2021 ergänzend unter Vorlage neuer Lichtbilder zum – ihrer Ansicht nach gut erhaltenen – Zustand des Dachbodens vorgetragen und mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2021 unter Ausführungen zum Gebäudeinneren wie -äußeren ihre Einschätzung zum Bestehen der Denkmaleigenschaft bekräftigt. Demnach erachtet die Beklagte für die Begründung der Denkmaleigenschaft neben dem Äußeren eindeutig auch das Gebäudeinnere als maßgeblich, welchem nach der Überzeugung des Gerichts, wie dargetan, jedoch kein Denkmalwert mehr zukommt. b. Selbst wenn man entgegen der hier vertretenen Ansicht eine fortbestehende denkmalwerte Bedeutung des Objekts als Ganzes bejahen mag, liegen aber jedenfalls keine – nach § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW a.F. kumulativ erforderlichen – Gründe für seine Erhaltung vor. Die Berichterstatterin folgt insofern nicht der Ansicht der Beklagten, wonach künstlerische, wissenschaftliche sowie städtebauliche Gründe für die Erhaltung des Wohnhauses vorliegen. Künstlerische Gründe liegen vor, wenn gestalterische Lösungen neu geschaffen wurden, wenn das Objekt für eine bestimmte Künstlerpersönlichkeit charakteristisch oder für einen Bau- oder Dekorationsstil bezeichnend ist oder wenn es innerhalb einer Stilrichtung für Erfindungsreichtum spricht. Wissenschaftliche Gründe sind gegeben, wenn das Objekt konkretes wissenschaftliches Interesse begründet, etwa wenn ein Baudenkmal Zeitdokument der Architekturgeschichte ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2006 – 10 A 1541/05 –, juris, Rn. 48 f. Städtebauliche Gründe lassen die Erhaltung und Nutzung eines Objektes geboten erscheinen, wenn ihm als historischer Bestandteil einer konkreten städtebaulichen Situation eine wünschenswerte stadtbildprägende Bedeutung zukommt, so dass es aus Gründen der Stadtgestaltung und wegen des Stadtbildes als Verlust empfunden würde, wenn es seine Prägung in seiner Eigenart als überlieferter baulicher Bestand nicht mehr wie bisher entfalten würde. Solche städtebaulichen Gründe liegen zur Überzeugung der Berichterstatterin nicht vor. Sie ergeben sich nicht aus dem – vom Beigeladenen als grundsätzlich städtebaulich relevant angesehenen – Umstand, dass das Haus sich nach wie vor in die nach Süden verlaufende straßenbegleitende Bebauung der M. Straße einfügt und es diese Bebauung – ähnlich der städtebaulichen Situation zur Bauzeit als es die nördliche Straßenecke der M. Straße darstellte – auch heute insofern nach Norden begrenzt, als auf das Gebäudes zunächst eine kleine Grünfläche und erst dann Wohnbebauung (aus einer anderen Epoche) folgen. Diese städtebauliche Wirkung vermag nach der hier vertretenen Ansicht einen Erhaltungsgrund im Sinne des DSchG NRW a.F. nicht zu begründen. Zum einen hat das in der M. Straße verkörperte Stadtbild im Hinblick auf die sich nach Süden erstreckende Bebauung, in die sich das streitgegenständliche Objekt einfügt und die es nach Norden abschließt – wie bereits dargelegt worden und auch auf den im Ortstermin gefertigten Lichtbildern erkennbar ist – ebenfalls bereits weitgehende äußere Veränderungen erfahren, sodass ein denkmalrechtliches Bewahren am streitgegenständlichen Objekt stadtgestalterisch nicht geboten erscheint. Vor allem aber macht die Eintragungsbegründung der Beklagten, in der die voranstehenden städtebaulichen Zusammenhänge gar nicht erwähnt werden, deutlich, dass die maßgebliche städtebauliche Prägung des Gebäudes in seiner ursprünglichen Funktion als Unternehmerwohnhaus für die angrenzende Fabrik liegen soll. So heißt es in der Eintragungsbegründung zum Vorliegen städtebaulicher Gründe, das von der N. - und H.-----straße begrenzte Gebiet nordöstlich der Altstadt habe sich seit den 1880er Jahren nach Aufgabe des Galmeibergbaus zu einem Mischgebiet aus Fabriks- und Wohnungsbau entwickelt, wovon noch heute mehrere Fabrikbauten, auch Hinterhofwerkstätten, sog. Fabrikses, kündeten. Erst seit etwa 1910 habe eine vermehrte Bautätigkeit des genossenschaftlichen Wohnungsbaus stattgefunden. Eine Prägung des Stadtbildes durch die Sichtbarmachung des damaligen Vermischens von Fabrik- und Wohnungsbau gelingt dem Objekt aufgrund der vollständigen Veränderung der ehemaligen Fabrik – wie bereits im Rahmen der Beurteilung der Bedeutung des Objekts dargelegt worden ist, auf die hier Bezug genommen wird – indes nicht mehr. Auch künstlerische oder wissenschaftliche Gründe für die Erhaltung liegen nicht vor. Der fachkundige Beigeladene hat solche gar nicht in Erwägung gezogen sondern sowohl im Verwaltungs- als auch im Gerichtsverfahren allenfalls städtebauliche Gründe als Möglichkeit angesehen. Dem schließt sich die Berichterstatterin an. Denn Anhaltspunkte für solche Gründe sind nicht erkennbar. Sie ergeben sich vor dem Hintergrund der dargestellten umfangreichen Veränderungen vor allem am Inneren, aber auch am Äußeren des Objekts seit seiner Erbauung insbesondere auch nicht aus den vage formulierten Ausführungen der Beklagten in der Eintragungsbegründung wonach die bis in die 1980er Jahre bestehende Firma X. C. wichtige Gebäudeentwürfe in der Gründerzeit geliefert habe, die in ihrer Qualität denen namhafter Architekturbüros kaum nachstünden und die Verknüpfung von architektonischem Entwurf und Bauausführung im kaiserzeitlichen J. nicht ungewöhnlich sei, was sowohl für den Industrie- als auch Wohnungsbau gelte. Nach alldem weist das Objekt nach Ansicht des Gerichts im Anschluss an die fachliche Einschätzung des Beigeladenen zwar einen gewissen städtebaulichen Bezug auf, es vermittelt jedoch angesichts der ganz erheblichen Änderungen im Gebäudeinneren unter Berücksichtigung der weiteren Veränderungen am Gebäudeäußeren sowie an der näheren Umgebungsbebauung keinen ausreichenden geschichtlichen Aussagewert mehr. Da die Voraussetzungen für die Eintragung nicht vorlagen, ist auch der entsprechende Eintragungsbescheid zu Unrecht ergangen und aufzuheben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da er keinen Antrag gestellt und sich somit auch selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Das Gericht sieht von einer Zulassung der Berufung gegen das Urteil ab, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch das Urteil von einer ober- oder höchstrichterlichen Entscheidung abweicht (vgl. §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster) einzureichen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung und dessen Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. S. Ferner ergeht am heutigen Tage der folgende B e s c h l u s s : Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) unter Berücksichtigung von Ziffer 12.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013) auf 5.000,- € festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet. Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen. S.