Beschluss
10 L 125/22.A
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2022:0316.10L125.22A.00
12Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 10 K 662/22.A geführten Klage der Antragstellerin gegen die in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Januar 2022 enthaltene Abschiebungsanordnung wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 10 K 662/22.A geführten Klage der Antragstellerin gegen die in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Januar 2022 enthaltene Abschiebungsanordnung wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin. Gründe: Der aus dem Tenor ersichtliche Antrag der Antragstellerin hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Er ist statthaft, da die Klage gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 27. Januar 2022 enthaltene Abschiebungsanordnung sowie gegen die in der Hauptsache allein mit der Anfechtungsklage anfechtbaren, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 27. Oktober 2015 – 1 C 32.14 –, juris, Rn. 13 f., Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1. des angefochtenen Bescheids kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i.V.m. §§ 75, 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG). Der am 15. Februar 2022 bei Gericht eingegangene Antrag ist auch rechtzeitig innerhalb von einer Woche nach Zustellung des Bescheides erhoben worden (§ 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG). Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene streitgegenständliche Bescheid wurde der Antragstellerin am 14. Februar 2022 durch Aushändigung zugestellt, sodass die einwöchige Klagefrist am 21. Februar 2022 ablief. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin gilt der streitgegenständliche Bescheid der Antragstellerin nicht aufgrund der Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 4 Satz 4 AsylG bereits zu einem früheren Zeitpunkt als zugestellt. Zwar ist der Bescheid bei der Aufnahmeeinrichtung X. bereits am 3. Februar 2022 eingegangen und wurde dort erst am 14. Februar 2022 von der Antragstellerin bei der Postausgabestelle abgeholt, sodass dem Grunde nach das Eingreifen der Zustellfiktion des § 10 Abs. 4 Satz 4 AsylG in Betracht kommt. Der Eintritt der Fiktionswirkung setzt allerdings zunächst voraus, dass der Asylbewerber bei Antragstellung schriftlich auf die besonderen Zustellungsvorschriften des § 10 Abs. 4 AsylG hingewiesen wurde. § 10 Abs. 7 AsylG bestimmt, dass der Ausländer bei der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung auf die Zustellungsvorschriften hinzuweisen ist. Sinn und Zweck der Regelung ist es, für Rechtsklarheit bei dem Ausländer zu sorgen. Dementsprechend muss der Hinweis den Besonderheiten des Adressatenkreises Rechnung tragen, indem berücksichtigt wird, dass sich der Asylbewerber in einer ihm fremden Umgebung befindet, er mit dem Ablauf des deutschen Asylverfahrens nicht vertraut und in aller Regel der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Dies erfordert es, dass dem Asylbewerber durch eine erläuternde Belehrung mit der gebotenen Deutlichkeit vor Augen geführt wird, welche Obliegenheiten ihn im Einzelnen treffen und welche Folgen bei deren Nichtbeachtung entstehen können. Der Hinweis kann sich zum einen nicht auf die Vorschriften des § 10 AsylG beschränken, sondern muss sich auf die hieraus folgenden Konsequenzen sowohl im behördlichen Verfahren als auch für die fristgerechte Erlangung gerichtlichen Rechtsschutzes erstrecken. Zum anderen reicht eine bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlautes vor dem Hintergrund des Verständnishorizonts des Asylbewerbers nicht aus. Vielmehr bedarf es einer verständlichen Umschreibung des Inhalts der gesetzlichen Bestimmungen. Vgl. zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 10 Abs. 4 AsylVfG 1992/1993 BVerfG, Beschluss vom 7. Juni 1994 – 2 BvR 334/94 –, juris, Rn. 17 f., m. w. N. Diesen Anforderungen genügt die "Wichtige Mitteilung" des Bundesamts, die die Antragstellerin am 17. Januar 2022 schriftlich im Rahmen ihres Asylverfahrens erhielt, nicht. Dort heißt es: "Wohnen Sie in einer Aufnahmeeinrichtung, müssen Sie sich erkundigen, wann und wo die behördliche Post verteilt wird. Dies geschieht an einem Werktag zu bestimmten Uhrzeiten. Sie erhalten dort Ihre Post von einem Mitarbeiter der Aufnahmeeinrichtung. Holen Sie die Post dort zu diesen Zeiten nicht ab, bleibt sie drei Tage lang für Sie liegen. Danach wird die Post an die Behörde zurückgesandt. Die Behörde wird dann so verfahren, als ob Sie den Brief erhalten hätten." Bezogen auf eine gleichlautende Belehrung und die Frage, ob diese dem Erfordernis des § 10 Abs. 7 AsylG gerecht wird, hat das Verwaltungsgericht (VG) Münster in seinem Beschluss vom 18. Mai 2018 (– 9 L 371/18.A –) unter anderem wie folgt ausgeführt: „Dieser Mitteilung lässt sich zum einen nicht entnehmen, dass die Zustellfiktion des § 10 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 2 AsylG Auswirkungen auf die Frist zur Erlangung gerichtlichen Rechtschutzes gegen den betroffenen und nicht tatsächlich ausgehändigten Bescheid hat. Das Bundesamt teilt ausschließlich mit, dass die Behörde so verfahren werde, als ob das Schriftstück dem Asylbewerber erreicht hätte. Die für den Asylbewerber in der Regel besonders bedeutende Möglichkeit, fristgerecht gerichtlich gegen den Bescheid vorzugehen, ist nicht erwähnt. Zum anderen lässt sich dem betroffenen Passus nicht deutlich entnehmen, wann die Fiktionswirkung eintritt und damit die Frist zur Einlegung etwaiger Rechtsbehelfe zu laufen beginnt. Ob die Zustellung bereits mit Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung oder erst drei Tage danach als bewirkt gilt, ist nicht hinreichend dargelegt. Dem Asylbewerber ist es unter diesem Gesichtspunkt nicht möglich, sein Handeln anhand rechtsklarer Vorgaben auszurichten. Vgl. auch VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 8. Februar 2017 – 2 L 762/16.A –, juris, Rn. 8. Es ist nicht ausreichend, dass das Bundesamt dem Antragsteller neben der in das Georgische übersetzten "Wichtigen Mitteilung" den Regelungstext des § 10 AsylG aushändigte. Dieser wurde dem Antragsteller nicht in der ihm geläufigen Sprache und sinngemäßen, nicht strikt an juristische Begrifflichkeiten orientierten Übertragung übergeben, sondern in deutscher Sprache, von der er keine hinreichende Kenntnis hatte. Vgl. ebenso zur nicht ausreichenden Aushändigung der deutschen Gesetzesfassung VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 8. Februar 2017 – 2 L 762/16.A –, juris, Rn. 9.“ (juris, Rn. 13 ff.)“ Diesen Ausführungen schließt sich die Einzelrichterin nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage an. Vorliegend kommt hinzu, dass die Hinweise zur Zustellung in Aufnahmeeinrichtungen im Falle der Antragstellerin auch irreführend waren. Die Ausführungen in der „Wichtigen Mitteilung“ entsprechen augenscheinlich nicht dem Zustellungsprocedere, wie es von der Aufnahmeeinrichtung X. im Falle der Antragstellerin durchgeführt wurde. Obwohl es in der Belehrung heißt, dass Post für den Asylbewerber in der Aufnahmeeinrichtung „drei Tage lang dort für Sie liegen" bleibt, ist die Aufnahmeeinrichtung X. vorliegend offenbar so verfahren, dass sie den Bescheid nicht drei Tage nach dortigem Eingang (3. Februar 2022) zurückgeschickt hat. Vielmehr hat sie den Bescheid der Antragstellerin nach 11 Tagen, am 14. Februar 2022, ausgehändigt. Wenn die Aufnahmeeinrichtung – entgegen der Ankündigung in der Belehrung – den Bescheid trotz Ablauf der Drei-Tages-Frist dem Asylbewerber aushändigt, muss sie ihn bei der Aushändigung darauf hinweisen, dass und wann die Zustellfiktion bereits eingetreten ist, um ihm so die Einhaltung von Rechtsbehelfsfristen zu ermöglichen. Lässt sie den Asylbewerber dagegen den Tag der Übergabe des Bescheides, der bei Eintreten der Zustellfiktion ohne jede Bedeutung für den Fristlauf sein soll, – wie hier – ausdrücklich bestätigen, ohne auf die bereits zuvor eingetretene Zustellfiktion hinzuweisen, führt sie ihn (unbeabsichtigt) auf eine falsche Fährte und verstößt damit letztlich gegen den Grundsatz des fairen Verwaltungsverfahrens. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 12. Januar 2022 – 4 K 1605/20.A – juris, Rn. 24 ff.; VG München, Urteil vom 19. Oktober 2006 – M 24 K 06.50665 –, juris, Rn. 19; Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht, 5. Update Dezember 2021, Rn. 65 und 84 zu § 10 AsylG. Anhaltspunkte dafür, dass die Aufnahmeeinrichtung X. die Antragstellerin bei Aushändigung des Bescheides am 14. Februar 2022 auf den (angeblichen) Eintritt der Zustellfiktion hinwiesen hat, sind weder dargetan, noch ersichtlich. Der auch im Übrigen zulässige Antrag ist zudem begründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen. Das Gericht trifft hierbei eine eigene Ermessensentscheidung, bei der es abzuwägen hat zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts und dem Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Maßgebliche Bedeutung kommt bei der Abwägung den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu. Ergibt die im Rahmen des Eilverfahrens allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben wird, tritt das Interesse des Antragstellers, vom Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts zunächst verschont zu bleiben, regelmäßig zurück. Erweist sich der angefochtene Bescheid dagegen bei vorläufiger Prüfung als rechtswidrig, wird das Gericht die aufschiebende Wirkung in der Regel anordnen, da kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines voraussichtlich rechtswidrigen Bescheids besteht. Ist der Ausgang des Verfahrens offen, bleibt es bei der allgemeinen Interessenabwägung. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist dem Antrag stattzugeben. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist derzeit offen. Die Kammer vermag im Rahmen der im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage weder festzustellen, dass die Abschiebungsanordnung im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) offensichtlich rechtswidrig, noch dass sie offensichtlich rechtmäßig ist. Die sich hieran anschließende Interessenabwägung fällt zugunsten des Suspensivinteresses der Antragstellerin aus. Ermächtigungsgrundlage der Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, wenn der Ausländer in diesen Staat abgeschoben werden soll und feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz (Dublin III-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In solchen Fällen ist der Asylantrag als unzulässig abzulehnen (vgl. § 31 Abs. 6 AsylG). Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO wird der Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt, von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien der Art. 8 bis 15 Dublin III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaatsfinden gemäß Art. 7 Dublin III-VO in der Rangfolge ihrer Nummerierung Anwendung. Nach diesen Kriterien ist Polen für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragstellerin zuständig. Dies folgt, da die vorgehenden Regelungen der Art. 8 bis 12 VO Dublin III nicht einschlägig sind, aus Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO. Wird danach auf Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 22 Abs. 3 Dublin III-VO genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Dies dürfte vorliegend der Fall sein. Nach den Beweisführungsgrundsätzen des Art. 22 Abs. 3 bis 5 Dublin III-VO, der Eurodac-Daten sowie der eigenen Angaben der Antragstellerin ist diese nachweislich illegal aus einem Drittstaat kommend über die polnische Grenze in die Europäische Union eingereist. Ausweislich des von dem Bundesamt am 12. Dezember 2021 festgestellten Eurodac-Treffers der Kategorie 1 für Polen wurden der Antragstellerin dort am 29. September 2021 Fingerabdrücke abgenommen, nachdem sie am selben Tag in M. aufgegriffen wurde. Dies korrespondiert mit ihren eigenen Angaben. Bei dem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates und die persönliche Anhörung zur Klärung der Zulässigkeit des gestellten Asylantrags hat sie am 17. Januar 2022 gegenüber dem Bundesamt erklärt, sie sei aus Belarus kommend am 15. November 2021 nach Polen eingereist. Ob ein Zuständigkeitswechsel hin zur Antragsgegnerin erfolgt ist, lässt sich derzeit nach Maßgabe der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht abschließend klären. Ein Zuständigkeitsübergang auf die Antragsgegnerin dürfte sich jedenfalls nicht aus dem Ablauf einer nach dem Fristenregime der Dublin III-VO vorgesehenen Frist ergeben. Am 28. Dezember 2021 – und damit innerhalb der nach Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 2 und 3 Dublin III-VO geltenden Zweimonatsfrist nach der Eurodac-Treffermeldung vom 12. Dezember 2021 – richtete das Bundesamt das erforderliche Aufnahmegesuch an Polen, welches von den polnischen Behörden unter dem 10. Januar 2022 akzeptiert wurde. Des Weiteren dürfte die Zuständigkeit Polens auch nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO wegen des Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Antragsgegnerin übergegangen sein. Gemäß Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO erfolgt die Überstellung eines Antragstellers aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat. Nach diesen Maßstäben dürfte die Überstellungsfrist vorliegend nicht abgelaufen sein. Die sechsmonatige Überstellungsfrist begann mit der Übernahmeerklärung Polens vom 10. Januar 2022 am 11. Januar 2022 und ist durch den am 15. Februar 2022 beim Gericht erhobenen vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unterbrochen worden. Nach Maßgabe der hier gebotenen summarischen Prüfung ist indes nicht abschließend zu klären, ob die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragstellerin aufgrund von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO auf die Antragsgegnerin übergegangen ist. Nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (EU-GR-Charta) bzw. Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) mit sich bringen. Zudem muss auch eine alternative Überstellung in einen weiteren Mitgliedstaat anhand nachrangiger Zuständigkeitskriterien ausscheiden (Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 Dublin III-VO). Darauf, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 EU-GR-Charta bzw. Artikel 3 EMRK kommen kann und ob ein Antragsteller dem in der Vergangenheit schon einmal ausgesetzt war, kommt es dagegen nicht an. Systemische Schwachstellen bzw. Mängel im vorgenannten Sinne müssen dabei aus Sicht des überstellenden Staates derart offensichtlich sein, dass sie auch von diesem ohne weiteres erkannt werden können und aufgrund ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit von den Behörden und Gerichten verlässlich prognostiziert werden können. In einem solchen Fall wäre die Abschiebung in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat unzulässig. Vgl. Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 et al. –, juris, Rn. 86, 94. Nach der Rechtsprechung des EuGH folgt hieraus, dass ein Asylbewerber in der Regel in den Mitgliedstaat rücküberstellt werden darf, der nach den Regelungen der Dublin III-VO für die Bearbeitung seines Antrags zuständig ist oder ihm bereits Schutz gewährt hat. Systemische Schwachstellen sind nur dann als Verstoß gegen Art. 4 EU-GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK zu werten, wenn eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht wird, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Diese Schwelle ist aber selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund derer sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats muss zur Folge haben, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris, Rn. 82 f. und – C- 297/17 –, juris; Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Mai 2019 – A 4 S 1329.19 –, juris, Rn. 5. Unerheblich ist grundsätzlich auch der Umstand, dass ein Flüchtling nicht auf familiäre Solidarität zurückgreifen kann oder bei Anerkannten, wenn Integrationsprogramme mangelhaft sind. Grundsätzlich irrelevant ist bei gesunden und arbeitsfähigen Flüchtlingen sogar, dass überhaupt keine existenzsichernden staatlichen Leistungen bestehen. Etwas anderes kann nur für Antragsteller mit besonderer Verletzbarkeit, also Vulnerable gelten, bei denen die Wahrscheinlichkeit, dass sie unabhängig vom eigenen Willen und persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten, wesentlich größer ist. Vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris, Rn. 91 f. und – C- 297/17 –, juris, Rn. 93 f.; eingehend: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juli 2019 – A 4 S 749/19 –, juris, Rn. 38 f.; Verwaltungsgericht (VG) Berlin, Beschluss vom 10. Juli 2019 – 3 L 380.19 A –, juris, Rn. 7; VG Würzburg, Beschluss vom 24. Mai 2019 – W 2 S 19.50466 –, juris, Rn. 23 f. Ausgehend hiervon lässt sich derzeit anhand der im vorliegenden Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung nicht feststellen, ob der Antragstellerin im Falle einer Überstellung nach Polen eine solche unmenschliche und erniedrigende Behandlung droht. Angesichts des „Massenzustroms“ an ukrainischen Flüchtlingen, der durch den von Russland gegen die Ukraine geführten Angriffskrieg ausgelöst wurde, und der dadurch bedingten Ausnahmesituation in Polen erscheint es aktuell jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass Asylbewerber sich bei Rückkehr nach Polen in einer Situation extremer materieller Not wiederfinden würden, in der eine Befriedigung ihrer elementarster Grundbedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) nicht mehr gewährleistet erscheint. Seit Kriegsbeginn am 24. Februar 2022 sind im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits 1,8 Millionen Menschen aus der Ukraine nach Polen geflohen, vgl. https://kurier.at/politik/ausland/eu-muss-klaeren-wer-nimmt-freiwillig-fluechtlinge-auf/401937466, wobei angesichts der fortwährenden Angriffe Russlands auf die Ukraine davon auszugehen ist, dass diese Zahl weiter zunehmen wird. Angaben dazu, wie viele dieser Flüchtlinge in Polen geblieben sind und wie viele in andere Mitgliedstaaten weitergereist sind, liegen der Kammer nicht vor. Mit Blick auf diese außerordentlich hohe Zahl ukrainischer Migranten liegt auf der Hand, dass das polnische Aufnahmesystem, welches über insgesamt 1.962 Plätze in zehn Aufnahmezentren verfügt, vgl. Asylum Information Database (AIDA), Country Report Poland, Update 2020, S. 55, derzeit überlastet ist und deshalb ernstzunehmende Engpässe an geeigneten Unterbringungsmöglichkeiten und der erforderlichen Grundversorgung von Asylbewerbern zu befürchten steht. Es ist zwar nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen davon auszugehen, dass eine Vielzahl der aus der Ukraine kommenden Migranten in Polen bei Verwandten oder Bekannten unterkommen und damit nicht auf staatliche Unterbringungsmöglichkeiten angewiesen sind. Gleichwohl zeichnet sich derzeit ab, dass Polen zunehmend an seine Grenzen gerät. Vgl. https://www.tagesspiegel.de/politik/schon-1-3-millionen-kriegsfluechtlinge-die-polnische-hilfsbereitschaft-mischt-sich-mit-angst/28146384.html; https://www.rnd.de/politik/krieg-in-ukraine-wissing-besucht-fluechtlinge-polen-ueberlastet-KUAY7HNK4NC5BN7KMNOWZSPLLI.html; https://kurier.at/politik/ausland/eu-muss-klaeren-wer-nimmt-freiwillig-fluechtlinge-auf/401937466. Die Befürchtung, dass derzeit keine zureichenden und im Einklang mit der EMRK und EU-GR-Charta stehende Unterbringung und Grundversorgung gesichert ist, lässt sich derzeit auch nicht in Anbetracht dessen ausräumen, dass Personen, die die Ukraine in Folge der russischen Invasion am 24. Februar 2022 verlassen haben, aufgrund der sogenannten „Massenzustromrichtlinie“ unbürokratisch – jedenfalls temporär – in den Genuss von Schutz kommen, vgl. https://www.dw.com/de/asyl-welche-regeln-gelten-f%C3%BCr-fl%C3%BCchtlinge-aus-der-ukraine/a-60961795, und damit mangels Asylbewerbereigenschaft ggf. nicht – jedenfalls wohl nicht qua Gesetz – in den Aufnahmezentren für Asylbewerber unterzubringen wären. Es ist angesichts der Masse der ukrainischen Flüchtlinge jedoch nicht davon auszugehen, dass etwaige vor Kriegsbeginn bestehende Kapazitäten in den Aufnahmezentren für nicht aus der Ukraine kommende Migranten freigehalten wurden. Es spricht angesichts des derzeitigen Ausnahmezustands vielmehr einiges dafür, dass verfügbare Unterbringungsmöglichkeiten derzeit vollständig ausgeschöpft sind und eine Unterbringung der Antragstellerin im Falle ihrer Rückkehr nach Polen nicht gewährleistet erscheint. Auch wenn die vorstehen Ausführungen die Annahme nahelegen, dass das polnische Asylsystem (jedenfalls im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung) mit systemischen Mängeln behaftet ist, lässt sich dies derzeit – mangels konkreter Auskünfte in Bezug auf etwaige Kapazitäten in den Aufnahmezentren und konkreter Anhaltpunkte dafür, dass die polnischen Behörden Asylbewerbern gleichgültig gegenüberstehen – anhand der hier allein gebotenen summarischen Prüfung nicht abschließend feststellen. Diese Fragen sind mithin im Hauptsacheverfahren zu klären. Dies gilt insbesondere auch für die Frage, ob eine Ausnahmesituation wie die vorliegende und damit verbundene – möglicherweise auch nur temporär gegebene – Unzulänglichkeiten des Aufnahmesystems als systemimmanente Funktionsstörung bewertet werden kann und die Annahme systemischer Schwachstellen rechtfertigt. die derzeitige Überlastung Polens Bei der angesichts der offenen Erfolgsaussichten weiter vorzunehmenden und in die Interessenabwägung einzustellenden allgemeinen Folgenabwägung überwiegt das Suspensivinteresse der Antragstellerin das öffentliche Vollziehungsinteresse. Denn eine Rückführung der Antragstellerin könnte zu einer gravierenden Verletzung ihrer Rechte führen, weil nicht auszuschließen ist, dass sie in Polen einer gegen Art. 4 der EU-GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK verstoßenden erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Diese Prüfung muss derzeit noch dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Hieraus folgt zugleich ein Anspruch der Antragstellerin, jedenfalls bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens von einer Abschiebung nach Polen verschont zu bleiben. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Oktober 2019 – 2 BvR 1380/19 –, juris, Rn. 16, und vom 31. Juli 2018 – 2 BvR 714/18 –, juris, Rn. 20. Der Antragsgegnerin bleibt es unbenommen, bei belastbaren Erkenntnissen über die Aufnahmefähigkeit des polnischen Asylsystems vor dem Hintergrund der aktuellen besonderen Herausforderungen einen Abänderungsantrag zu stellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). N.