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Beschluss

11 K 1051/21

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2022:0208.11K1051.21.00
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Tenor

Der Klägerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt Q.           aus I.     Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit in dem Gebührenbescheid der Beklagten vom 31.03.2021 Benutzungsgebühren und Auslagen von mehr 4.350,93 EUR festgesetzt werden.

Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Klägerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt Q. aus I. Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit in dem Gebührenbescheid der Beklagten vom 31.03.2021 Benutzungsgebühren und Auslagen von mehr 4.350,93 EUR festgesetzt werden. Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Gründe: Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung insoweit nicht die für die Prozesskostenbewilligung erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO - bietet. Hinreichende Aussicht auf Erfolg hat eine Rechtsverfolgung, wenn deren Erfolgsaussichten im Ergebnis nicht so eindeutig zu verneinen sind, dass Prozesskostenhilfe auch nicht unter Berücksichtigung von deren Zweck bewilligt werden kann, den Zugang zum Gericht schon immer dann zu ermöglichen, wenn die Risikoabschätzung zur Erfolgsaussicht einer ausreichend bemittelten Person in einer vergleichbaren Situation zu Gunsten der Rechtsverfolgung ausfallen würde. Sie bleibt aber andererseits außer Betracht, wenn die Rechtsverfolgung ohne jeden Zweifel als aussichtslos bewertet werden muss und keine schwierigen oder ungeklärten Rechtsfragen zu beantworten sind. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 17.09.2008 - 1 B 670/08 - juris, Rn. 3. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 des Grundgesetzes - GG - orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.11.2021 - 12 E 788/21 -, juris, Rn. 5. Gemessen hieran hat die Klägerin nur aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, denn ihr - sinngemäß gestellter - Antrag, den Gebührenbescheid der Beklagten vom 31.03.2021 aufzuheben, hat nach dem gegenwärtigem Sach- und Streitstand größtenteils keine Aussicht auf Erfolg. Er dürfte zwar zulässig, aber größtenteils unbegründet sein. Gemäß § 3 Abs. 1 der Satzung und Gebührenordnung für das Tierheim der Stadt I. vom 01.01.2016 (nachfolgend: SGOT) werden für die Anfahrt zum Fundort, den Fang und Transport des Fundtieres, für die Aufnahme, Unterbringung, Ernährung, Pflege und tierärztliche Versorgung Gebühren erhoben. Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner ist die Eigentümerin/der Eigentümer des Tieres (Abs. 3 Satz 1). Nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 Buchst. b) SGOT beträgt die Gebühr für die Unterbringung, Ernährung und Pflege für einen Hund und Tag 14,00 EUR. Für die Anfahrt zum Fundort, den Fang und den Transport des Fundtieres, sowie der mit der Aufnahme des Tieres im Zusammenhang stehenden Verwaltungstätigkeiten wird nach Feststellung des Tierhalters von diesem eine Gebühr in Höhe des jeweils geltenden Satzes des Gebührengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen und den dazugehörigen Durchführungsvorschriften für den mittleren Dienst festgesetzt (Abs. 2). Die Kosten für tierärztliche Versorgung und für damit im Zusammenhang stehende weitere Auslagen (z.B. Laborkosten) werden in voller Höhe erhoben (Abs. 4). Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) hat der Gebührenschuldner Auslagen, die im Zusammenhang mit der Amtshandlung notwendig und nicht bereits in die Gebühr einbezogen sind, zu ersetzen. Die vorgenannten tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gebührenerhebung und Auslagenerstattung sind vorliegend größtenteils erfüllt. Der im Eigentum der Klägerin stehende Hund B. war in der Zeit vom 22.02.2019 bis zum 16.12.2019 in dem Tierheim der Beklagten untergebracht. Hierdurch entstanden gemäß § 4 Abs. 1 Buchst. b) SGOT Unterbringungskosten von insgesamt 4.172,00 EUR (298 Tage x 14,00 EUR). Für die Aufnahme des Hundes B. im Tierheim wurde gemäß § 4 Abs. 2 SGOT eine rechtlich nicht zu beanstandende Einsatzgebühr von 59,00 EUR in Ansatz gebracht. Dass die Aufnahme des Hundes vor dem streitbefangenen Zeitraum erfolgte, steht der Festsetzung dieser Gebühr nicht entgegen, weil ohne die Aufnahme des Hundes seine Unterbringung in dem Tierheim in dem streitbefangenen Zeitraum nicht möglich gewesen wäre. Der Hund B. wurde in dem vorgenannten Zeitraum nachweislich am 05.03.2019 (17,85 EUR; vgl. Bl. 16 der Beiakte 3), am 16.03.2019 (82,55 EUR; vgl. Bl. 17 der Beiakte 3) und am 17.06.2019 (16,03 EUR; vgl. Bl. 18 der Beiakte 3) von der Tierärztin für Kleintiere N. . L. tierärztlich behandelt, so dass für die tierärztliche Versorgung des Hundes B. gemäß § 4 Abs. 4 SGOT eine Gebühr von insgesamt 115,73 EUR festzusetzen war. Die Kosten für die nachweislich am 15.01.2019 ( 91,27 EUR ; Bl. 15 der Beiakte 3) von der Tierärztin für Kleintiere N. . L. durchgeführte tierärztliche Behandlung dürfte hingegen nicht erstattungsfähig sein, weil sie vor dem streitbefangenen Zeitraum erfolgt ist. Für die Zustellung des Gebührenbescheides vom 31.03.2021 per Postzustellungsurkunde fielen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW erstattungsfähige Auslagen in Höhe von 3,50 EUR an. Der Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung steht auch nicht entgegen, dass nach Auffassung der Klägerin der Hund B. in einem schlechten gesundheitlichen Zustand aus dem Tierheim abgeholt worden und kurz darauf verstorben sei. Eine etwaige Schadensersatzforderung könnte die Klägerin in diesem gebührenrechtlichen Verfahren allenfalls im Wege einer Aufrechnung geltend machen. Vorliegend fehlt es aber bereits an einer wirksamen Aufrechnungserklärung im Sinne des § 388 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -. Eine wirksame Aufrechnung liegt außerdem nur dann vor, wenn nicht nur die Forderung, gegen die aufgerechnet wird (Hauptforderung), sondern auch die Forderung, mit der aufgerechnet wird (Gegenforderung) hinreichend konkret bezeichnet wird. Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2018 - 2 S 2096/18 -, juris, Rnr. 44. Dies ist hier nicht der Fall, weil aus den Angaben der Klägerin nicht hinreichend klar hervorgeht, welcher Schaden ihr durch den Tod des Hundes B. entstanden ist und auf welche Rechtsgrundlage die Klägerin ihren Anspruch stützt. Abgesehen davon geht die Kammer davon aus, dass die Klägerin diesen Anspruch nach dem Erhalt des Schreibens der Beklagten vom 18.12.2020, in dem zum Gesundheitszustand und zur tierärztlichen Betreuung des Hundes B. im städtischen Tierheim konkret Stellung genommen wird, nicht mehr ernsthaft verfolgen möchte. Die Kammer weist abschließend darauf hin, dass die Klägerin die Festsetzung der von der Beklagten festgesetzten Gebühren und Auslagen hätte vermeiden können, wenn sie nach Abschluss des außergerichtlichen Vergleichs vom 22.02.2019 in den Verfahren 6 K 5104/18, 6 L 1952/18, 6 K 249/19 und 6 L 130/19 die von ihr in dem Vergleich eingegangenen Verpflichtungen, wie etwa die Vorlage eines Nachweises über eine Haftpflichtversicherung und ihre Sachkunde, unverzüglich nachgekommen wäre. Diese Verpflichtungen hat die Klägerin nach Abschluss eines weiteren gerichtlichen Vergleichs vom 25.11.2019 in dem Verfahren 6 K 2249/19 vollständig jedoch erst am 16.12.2019 erfüllt, als der Hund B. an die Hundetrainerin Frau T. L1. übergeben wurde. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen. Scholten