Beschluss
8 L 417/18
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2018:0306.8L417.18.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte, wobei zwischen ihnen kein Ausgleich ihrer außergerichtlichen Kosten stattfindet.
Der Streitwert wird auf 22.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte, wobei zwischen ihnen kein Ausgleich ihrer außergerichtlichen Kosten stattfindet. Der Streitwert wird auf 22.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der sinngemäße Antrag der Beigeladenen, den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Februar 2018 – 8 B 1348/17 – teilweise abzuändern und die mit dem vorgenannten Beschluss wiederhergestellte aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin 8 K 7392/17 VG Arnsberg gegen die der Beigeladenen vom Antragsgegner am 27. August 2015 erteilte Genehmigung in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2017 hinsichtlich der vollständigen Errichtung der drei genehmigten Windenergieanlagen auszusetzen, hat keinen Erfolg. Zwar kann gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Vorliegend liegt indes keiner der vorstehenden Abänderungsgründe vor. Die Beigeladene macht keine entscheidungserheblichen Umstände rechtlicher oder tatsächlicher Art geltend, die nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Februar 2018 eingetreten sind. Insbesondere hat der Antragsgegner als Genehmigungsbehörde, wie die Beigeladene selbst darlegt, bislang noch keine Ergänzung der vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (nach wie vor) beanstandeten allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens entsprechend den Vorgaben der §§ 3a Satz 4, 3c UVPG vorgenommen und auch die Durchführung und das Ergebnis der erforderlichen Ergänzung noch nicht ordnungsgemäß dokumentiert. Hieraus folgt, dass bis zur Behebung der vorgenannten formalen Mängel nicht nur der Betrieb der streitgegenständlichen Windenergieanlagen, sondern auch Baumaßnahmen zur vollständigen Errichtung der Anlagen nicht zulässig sind. Hingegen kommt es entgegen der Auffassung der Beigeladenen (derzeit) nicht entscheidungserheblich darauf an, ob im Falle einer Fortsetzung der Bauarbeiten eine Gefährdung des Rotmilans und/oder des Schwarzstorchs anzunehmen ist. Auch die von der Beigeladenen für den Fall der Aufrechterhaltung des Baustopps befürchteten „irreversiblen Schäden“ an den im Bau befindlichen Windenergieanlagen stellen keinen veränderten Umstand dar. Denn der Antragsteller hatte gegen den Beschluss der Kammer vom 9. Oktober 2017 – 8 L 2187/17 –, mit dem die Kammer dessen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage abgelehnt hatte, fristgerecht Beschwerde erhoben. Die Beigeladene musste daher – insbesondere vor dem Hintergrund der rechtlichen Ausführungen in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. April 2017 (8 B 1245/16) – in Erwägung ziehen, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die aufschiebende Wirkung der Klage, wie zuvor bereits des Widerspruchs des Antragstellers, wiederherstellen würde. Dementsprechend musste sie in die Planung ihres Bauvorhabens von vornherein die Möglichkeit einbeziehen, dass die Arbeiten infolge einer obergerichtlichen Entscheidung gegebenenfalls kurzfristig unterbrochen werden müssen. Bei ihrer Entscheidung, die Bauarbeiten gleichwohl während des laufenden Beschwerdeverfahrens voranzutreiben, waren der Beigeladenen auch die Witterungsbedingungen, die im Winter und zu Beginn des meteorologischen Frühjahrs im Siegerland herrschen, bekannt. Sie musste daher damit rechnen, dass im Falle eines obergerichtlich angeordneten Baustopps möglicherweise Regen und Schnee in noch nicht fertig gestellte Bauteile – wie etwa das zurzeit nach Angaben der Beigeladenen noch offene Maschinenhaus der WEA 1a –eindringen könnten. Da die Beigeladene sich mithin „sehenden Auges“ in diese Gefahr begeben hat, kann sie sich insoweit nun nicht auf einen veränderten Umstand im Sinne von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO berufen, der sie zu einer Fortsetzung der vollständigen Errichtung der drei Windenergieanlagen berechtigen würde. Ebenso wenig stellen die weiteren von der Beigeladenen geltend gemachten finanziellen und sonstigen Nachteile für den Fall eines fortdauernden Baustopps (laut Schreiben der O. F. GmbH vom 1. März 2018 „möglicherweise“ gefährdete Standsicherheit der Anlagen „bei zu langer Verzugszeit“, Erfordernis eines teuren Ab- und erneuten Aufbaus des Großkrans, Kosten der Überwachung der an der Baustelle befindlichen Komponenten) ungeachtet dessen, dass die insoweit befürchteten Kosten bislang lediglich behauptet und nicht ansatzweise belegt worden sind, veränderte Umstände dar. Diese Folgen eines obergerichtlich angeordneten Baustopps waren vielmehr ebenfalls absehbar und mithin bereits in der betrieblichen Entscheidung der Beigeladenen, die Bauarbeiten trotz des noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen einstweiligen Rechtsschutzverfahrens durchzuführen, angelegt. Auch dass die Beigeladene mit der O. F. GmbH die Fertigstellung und Inbetriebnahme der drei Windenergieanlagen zum 31. März 2018 vertraglich vereinbart hat, ist offensichtlich kein erst nach dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Februar 2018 zu Tage getretener Umstand. Schließlich ist im vorliegenden Verfahren weder substantiiert dargetan worden noch sonst ersichtlich, dass sich die Beigeladene aufgrund des Baustopps in einer akut existenzbedrohenden wirtschaftlichen Situation befindet, die gegebenenfalls als neuer Umstand in die Gesamtabwägung einzustellen wäre, ob die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Errichtung der Windenergieanlagen auszusetzen ist. Vor diesem Hintergrund sieht die Kammer derzeit auch keinen Anlass, den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein Westfalen vom 26. Februar 2018 von Amts wegen auf der Grundlage von § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO abzuändern, zumal, wie bereits dargelegt, die vom Senat gerügten formalen Mängel der UVP-Vorprüfung noch nicht behoben worden sind. Aus den vorgenannten Gründen, die für sämtliche der drei in Rede stehenden Windenergieanlagen Gültigkeit beanspruchen, hat auch der Hilfsantrag der Beigeladenen, mit dem sie die Aussetzung der vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen wiederhergestellten aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der vollständigen Errichtung (nur) der Anlage WEA 1a begehrt, keinen Erfolg. Da der Antragsgegner der Beigeladenen nach deren Angaben angekündigt hat, kurzfristig die Ergänzung und Dokumentation der UVP-Vorprüfung vornehmen zu wollen, geht die Kammer zudem davon aus, dass die Beigeladene jedenfalls in diesem absehbar kurzen Zeitraum eine mögliche Gefährdung des offenen Maschinenhauses der Anlage WEA 1a durch Regen oder Schnee auch in sonstiger Weise als durch die vollständige Errichtung der Anlage mit vorläufigen Sicherungsmaßnahmen (z.B. durch die Anbringung wasserundurchlässiger Planen) abwenden kann. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1 VwGO.Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Kammer setzt den Streitwert auf dieser Grundlage in derselben Höhe fest wie das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in dem Beschluss vom 26. Februar 2018 – 8 B 1348/17 –.