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Beschluss

9 L 148/20.A

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2020:0428.9L148.20A.00
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Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin - 9 K 459/20.A - gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes vom 6. Februar 2020 enthaltene Abschiebungsanordnung wird angeordnet.

              Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin - 9 K 459/20.A - gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes vom 6. Februar 2020 enthaltene Abschiebungsanordnung wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden. Gründe: Der - sinngemäße - Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage - 9 K 459/20.A - gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes vom 6. Februar 2020 enthaltene Abschiebungsanordnung anzuordnen, hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Er ist statthaft, da die Klage gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 6. Februar 2020 enthaltene Abschiebungsanordnung sowie gegen die - in der Hauptsache allein mit der Anfechtungsklage anfechtbare, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 27. Oktober 2015- 1 C 32.14 -, juris, Rn. 13 ff. -, Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1. des angefochtenen Bescheids kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. §§ 75, 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG). Der am 13. Februar 2020 beim Gericht eingegangene Antrag ist rechtzeitig innerhalb der Wochenfrist gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG erhoben worden und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere fehlt der Antragstellerin nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Es ist auch vor dem Hintergrund des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 8. April 2020 nicht erkennbar, dass der vorliegende Antrag der Antragstellerin offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann. Vgl. Schenke, in Kopp/Schenke, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 24. Auflage 2018, Vorb § 40, Rn. 38. Zwar hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 8. April 2020 die Vollziehung der Abschiebungsanordnung gem. § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO ausgesetzt. Dies lässt aber nicht das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin für das vorliegende Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO entfallen. Im Grundsatz ist davon auszugehen, dass einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn die Behörde von sich aus die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO aussetzt, da dann dem Begehren des Antragstellers bereits vollständig nachgekommen wird und er vor Gericht nicht mehr erstreiten kann. Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (Bay. VGH), Beschluss vom 14. Dezember 2009 - 22 CS 07.1502 -, juris, Rn. 18, m.w.N. Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht grundsätzlich etwa auch nicht deshalb, weil die die Behörde die Aussetzung der Vollziehung mit bloß temporären Umständen begründet. Denn unabhängig von der Begründung der Aussetzungsentscheidung durch die Behörde, dauert die Aussetzung der Vollziehung des Verwaltungsaktes, wenn sie keine ausdrückliche Befristung enthält, bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes. Für Verfahren nach § 80 Abs. 4 VwGO müssen dieselben Grundsätze Anwendung finden, die auch für gerichtliche Entscheidungen nach § 80 Abs. 5 VwGO gelten, vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof (Hess. VGH), Beschluss vom 27. Februar 1996 - 13 TG 3964/95 -, juris, Rn. 7, für welche höchstrichterlich geklärt ist, dass die durch den Beschluss angeordnete aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes dauert. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1987 - 1 C 19.85 -, juris, Rn. 43. Auch der Umstand, dass die Antragsgegnerin die Aussetzung der Vollziehung ausdrücklich mit einem Widerrufsvorbehalt verbunden hat, vermag für sich betrachtet nichts an dem grundsätzlichen Fehlen eines Rechtsschutzbedürfnisses zu ändern. Denn dies ändert nichts daran, dass die sich aus der gesetzlichen Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung ergebende Beschwer derzeit entfallen ist und die Antragstellerin gegenwärtig grundsätzlich kein Rechtsschutzbedürfnis an der Erlangung einer gerichtlichen Sachentscheidung über ihren Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO mehr besitzt. Denn die Beantwortung der Frage, ob ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, kann nur anhand der Gegebenheiten erfolgen, die bei der gerichtlichen Beschlussfassung bestehen, da in Verfahren der sofortigen Vollziehung grundsätzlich dieser Stichtag als maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt zugrunde zu legen ist, vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 29. Dezember 2005 - 11 CS 05.826 -, juris, Rn. 16, wie es im Übrigen für das Asylverfahren auch ausdrücklich gesetzlich angeordnet ist, vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 AsylG. Dies gilt grundsätzlich auch unbeschadet des Umstandes, dass eine stattgebende gerichtliche Sachentscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO, die während einer ausdrücklich unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs stehenden behördlichen Aussetzung der Vollziehung ergehen würde, für den Betroffenen deshalb von Vorteil wäre, weil ohne einen solchen Beschluss die sofortige Vollziehbarkeit bei Widerruf der Aussetzung der Vollziehung erneut aufleben könnte. Denn aufgrund der „Sperrwirkung“ einer gerichtlichen Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO für die Behörde, könnte die Behörde eine Vollziehbarkeit der Anordnung nur durch einen erfolgreichen gerichtlichen Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO herbeiführen und nicht aufgrund eigener Entscheidung. Einem Rechtsschutzbedürfnis steht jedoch insoweit grundsätzlich entgegen, dass das Gericht auf Grundlage dieser Rechtsauffassung genötigt würde, Sachentscheidungen zu treffen, die sich in all den Fällen, in denen es nicht zu einer Reaktivierung der sofortigen Vollziehung durch die Behörde kommt, als „nutzlos“ erweisen (weil bspw. ein Widerruf der Vollziehungsaussetzung durch die Antragsgegnerin bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht erfolgt, weil Abschiebungen nach Italien bis zu diesem Zeitpunkt unverändert tatsächlich nicht möglich sind). Das Institut des Rechtsschutzbedürfnisses dient gerade dazu, eine überflüssige Inanspruchnahme der Gerichte zu verhindern. Vgl. für den Fall der Befristung der behördlichen Aussetzungsentscheidung: Bay. VGH, Beschluss vom 29. Dezember 2005 - 11 CS 05.826 -, juris, Rn. 17. Hintergrund des Ausschlusses des Rechtsschutzbedürfnisses in solchen Fällen ist, dass es dem Betroffenen unbenommen bleibt, im Falle des Wiederauflebens der Vollziehung ein (erneutes) gerichtliches Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO anzustrengen. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 29. Dezember 2005 - 11 CS 05.826 -, juris, Rn. 17. Aufgrund der Besonderheiten des Asylverfahrensrechts liegen die Dinge in dem besonderen Einzelfall eines fristgebundenen Eilantrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO aber gerade anders. Denn zum einen liefe die Antragstellerin vorliegend Gefahr, ihre Einwendungen gegen die Vollziehbarkeit ihrer Abschiebung nach Italien, die über die Gründe hinausgehen, die das Bundesamt dazu bewogen haben, die Vollziehung der Abschiebung auszusetzen, zu verlieren. So wendet die Antragstellerin unter anderem ein, eine Abschiebung nach Italien sei nicht durchführbar, weil sie aufgrund ihren Erfahrungen als Opfer von Menschenhandel schwer traumatisiert sei. Sowohl die Verweisung der Antragstellerin auf einen Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO als auch auf einen Eilantrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO erscheinen - wenn überhaupt - nur mit rechtlichen Bedenken möglich, sodass ihr dieser Weg zur effektiven Wahrung ihrer Rechte nicht zumutbar erscheint (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes - GG -). Die Zulässigkeit eines Verfahrens nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO nach Ablehnung des Eilantrags gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO im Ausgangsverfahren als unzulässig und daraufhin erfolgtem Widerruf der Aussetzungsentscheidung durch das Bundesamt ist problematisch. Vgl. zu der (hier nicht einschlägigen) Konstellation, eines nach erfolgter Sachentscheidung im Eilverfahren aufgrund der aktuellen Pandemie-Situation gestellten Abänderungsantrags: Verwaltungsgericht (VG) Stade, Beschluss vom 14. April 2020 - 1 B 1487/19 -, n.v. Denn Streitgegenstand des Abänderungsverfahrens nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist - neben dem Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens - zusätzlich die Frage, ob die vorgetragenen Änderungen der Sach- und Rechtslage Anlass zu einer erneuten Sachprüfung des Gerichts geben. Vgl. Schenke, in Kopp/Schenke, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 24. Auflage 2018, § 80, Rn. 196; BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 1992 - 4 ER 302.92 -, juris, Rn. 17. Mithin ist Voraussetzung des Abänderungsverfahrens nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO, dass bereits eine Sachprüfung im Ausgangsverfahren stattgefunden hat. Eine solche findet aber nicht statt, wenn das Gericht den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO mangels Rechtsschutzbedürfnisses ablehnen würde. Im Übrigen müsste die Antragstellerin - wollte man diese Rechtsansicht vertreten und sie auf Rechtsschutz nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO verweisen - zunächst eine ablehnende Entscheidung über ihren Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO mit der zwingenden Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO in Kauf nehmen, bevor sie gegebenenfalls einen Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO stellen könnte. Dies erscheint nicht zumutbar. Auch die Gangbarkeit eines Eilantrags gemäß § 123 Abs. 1 VwGO erscheint unsicher, sodass sich die Antragstellerin zur effektiven Wahrung ihres europa- und verfassungsrechtlich verbürgten Rechts effektiven Rechtsschutzes nicht hierauf verweisen lassen muss. Schon die Statthaftigkeit eines solchen Antrags nach § 123 Abs. 1 VwGO ist angesichts von § 123 Abs. 5 VwGO umstritten. Vgl. VG Berlin, Beschluss vom 3. Mai 2019 - 3 L 47.19 A -, juris, Rn. 16, mit zahlreichen Nachweisen. Zwar ließe sich voraussichtlich vertreten, dass § 123 Abs. 5 VwGO in der vorliegenden besonderen Konstellation gerade nicht den Weg des gerichtlichen Eilrechtsschutzes gegen die Abschiebungsanordnung nach Widerruf der Aussetzungsentscheidung durch das Bundesamt versperren würde, weil die hiesige Antragstellerin fristgerecht einen Eilantrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO gestellt und sich damit im vorgesehenen Rechtsschutzsystem bewegt hat. Demgegenüber erscheint diese Erkenntnis vor dem Hintergrund des Sinns und Zwecks der Frist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG, eine rasche Klärung über die Durchführung oder Aussetzung der angeordneten Abschiebung herbeizuführen, jedoch nicht gesichert. Denn sobald das Bundesamt die Aussetzungsentscheidung widerruft, gewinnen die durch die Fristgebundenheit des Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO zum Ausdruck kommenden Grundsätze der Verfahrensbeschleunigung und der Rechtssicherheit erneut an Bedeutung. Der Umstand, dass § 123 Abs. 1 VwGO gerade nicht fristgebunden ist, verdeutlicht die widerstreitenden Belange und die Gefahr, dass der Zweck des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG bei unbesehener einschränkender Auslegung von § 123 Abs. 5 VwGO droht ausgehöhlt zu werden. Auf diese unsichere Rechtsschutzperspektive muss sich die Antragstellerin nicht verweisen lassen. Vgl. so auch: VG Ansbach, Beschluss vom 13. November 2019 - AN 17 S 19.50869 -, juris, Rn. 20. Zum anderen wäre, selbst wenn der Antragstellerin vorliegend die Möglichkeit eines Antrags nach § 123 Abs. 1 VwGO im Falle eines Widerrufs der Aussetzungsentscheidung zuzubilligen wäre, dieser Antrag jedenfalls nicht gleich rechtsschutzintensiv wie der vorliegende Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO i.V.m. § 34a Abs. 2 AsylG. Denn gemäß § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG ist eine Abschiebung bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Damit kommt zum Ausdruck, dass der Asylantragsteller im Falle einer Abschiebungsanordnung von Gesetzes wegen die Möglichkeit haben soll, dass in einem statthaften Eilverfahren eine (summarische) gerichtlichen Überprüfung der behördlichen Entscheidung stattfindet, ohne dass der Antragsteller die Gefahr liefe, dass die behördliche Entscheidung vollzogen wird. § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG wurde mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU eingeführt. Vgl. BTDrs. 17/13556, S. 7. Diese Rechtsschutzintensität steht der Antragstellerin im Falle des Widerrufs der Aussetzungsentscheidung und eines konsequenten Eilantrags gemäß § 123 Abs. 1 VwGO gerade nicht offen. Sie muss ungeachtet eines möglichen gerichtlichen Hängebeschlusses jederzeit - auch während des gerichtlichen Eilverfahrens - mit der Vollziehung der Abschiebungsanordnung rechnen. Ob § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG in solchen Konstellationen analog herangezogen werden kann, erscheint fraglich. Hierauf muss sich die Antragstellerin deshalb auch nicht verweisen lassen. Demgegenüber wird die Prüfung aller von der Antragstellerin in der Sache gegen die Abschiebungsanordnung erhobenen Einwendungen im Rahmen des hiesigen Eilverfahrens gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO dieser gesetzgeberischen Konzeption gerecht. Sollte nur eine Einwendung der Antragstellerin durchgreifen, so ist sie bis zu einer Entscheidung über einen möglichen Abänderungsantrag der Antragsgegnerin nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO vor der Vollziehung der Abschiebungsanordnung geschützt. Denn die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO entfaltet insoweit eine Sperrwirkung gegenüber der Behörde. Allein der Widerruf ihrer Aussetzungsentscheidung führt nicht zur (erneuten) Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung. Wird der Antragstellerin demgegenüber vorliegend der Weg zu einer Sachentscheidung des Gerichts verwehrt, so liefe sie Gefahr, dass mit dem Widerruf der Aussetzungsentscheidung durch die Antragsgegnerin eine Abschiebung jederzeit bis zur gerichtlichen Entscheidung möglich ist. Ein (nochmaliger) Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO und die damit einhergehende Wirkung des § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG steht ihr jedenfalls deshalb nicht offen, weil ein solcher Antrag verfristet wäre. Eine (summarische) Befassung des Gerichts mit allen Einwendungen der Antragstellerin gegen die Abschiebungsanordnung bevor diese vollzogen wird - wie es § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG für einen fristgerechten Eilantrag vorsieht - erscheint demnach nicht mehr im gleichen Maße gewährleistet. Aus diesen Gründen war der Antragstellerin vorliegend ausnahmsweise ein rechtlich schützenwertes Interesse an einer Sachentscheidung zuzugestehen. Dies gilt ungeachtet dessen, dass das Gericht in der Sachentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage genau aus dem Grund anordnen könnte, der Anlass für die Aussetzungsentscheidung der Antragsgegnerin war. Denn nach Auffassung des Gerichts ist dies die zwingend rechtliche Folge der besonderen gesetzgeberischen Ausgestaltung des Eilrechtsschutzes im Asyleilverfahren. Dieser Folge hätte das Bundesamt in der vorliegenden besonderen Konstellation nur durch den Erlass einer die Abschiebungsanordnung ersetzende Abschiebungsandrohung entgehen können (vgl. § 34a Abs. 1 Satz 4 AsylG). Der Antrag ist auch begründet. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen. Bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung und dem Aussetzungsinteresse der Antragsteller, hiervon vorläufig verschont zu werden, überwiegt das Aussetzungsinteresse. Denn die Abschiebungsanordnung nach Italien im Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. Februar 2020 erweist sich bei der hier gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) als rechtswidrig. Rechtsgrundlage der Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Da-nach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, wenn der Ausländer in diesen Staat abgeschoben werden soll und feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Vorliegend steht im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht fest, dass die Abschiebung der Antragstellerin nach Italien durchgeführt werden kann. Die Antragsgegnerin verkennt, dass in der Tat das Bundesamt bei seiner Entscheidung, ob es nach § 34a AsylG die Abschiebung anordnet bzw. eine solche von Amts wegen wieder aufhebt, ausnahmsweise auch Duldungsgründe im Sinne von § 60a Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) zu prüfen hat. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 30. August 2011 - 18 B 1060/11 -, juris, Rn. 2, mwN. § 60a Abs. 2 S. 1 Var. 1 AufenthG regelt die Unmöglichkeit der Abschiebung aus tatsächlichen Gründen. Diese ist gegeben, wenn eine Abschiebung aufgrund objektiver Umstände, die in der Person des Ausländers oder in äußeren Gegebenheiten liegen, die Ausreisepflicht nicht bzw. nur mit unverhältnismäßigem Aufwand, durchgesetzt werden kann. Ersterer Fall ist hier einschlägig. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass bei der (summarischen) Prüfung des Tatbestandsmerkmals „Feststehen“ von einem „relativen“ Begriff des Feststehens auszugehen ist. Demnach steht im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG fest, dass der Ausländer abgeschoben werden kann, wenn nach derzeitigem Verfahrensstand die Abschiebung mit großer Wahrscheinlichkeit durchgeführt werden kann. Vgl. Bergmann, in: Bergmann/Dienelt/Bergmann, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 29 AsylG, Rn. 53. Nach Auffassung des Gerichts kann die Abschiebung der Antragstellerin nach Italien im entscheidungserheblichen Zeitpunkt und unter Berücksichtigung des dem Eilverfahren immanenten Prüfungsmaßstabes nicht mit großer Wahrscheinlichkeit durchgeführt werden. Denn nach Angaben der Antragsgegnerin haben die italienischen Behörden am 25. Februar 2020 mitgeteilt, dass vor dem Hintergrund der medizinischen Situation in Italien alle Dublin-Überstellungen von und nach Italien bis auf weiteres ausgesetzt sind. Zwar wurden in Europa zahlreiche Maßnahmen gegen die Corona-Pandemie getroffen und es steht zu erwarten, dass bei entsprechenden hohen Schutzvorkehrungen eine Eindämmung der Pandemie und entsprechende Herabstufung der Sicherheitsmaßnahmen mit fortschreitendem Zeitablauf auch in Italien wahrscheinlich ist. Allein dies lässt aber nach Auffassung des Gerichts nach summarischer Prüfung nicht den Schluss zu, dass die Antragstellerin mit großer Wahrscheinlichkeit innerhalb von sechs Monaten nach Italien abgeschoben werden könnte. Vgl. so aber wohl: VG Ansbach, Beschluss vom 18. März 2020 - AN 17 S 20.50116 -, juris, Rn. 23; wie hier: VG Aachen, Urteil vom 6. März 2020 - 9 K 3086/18.A -, juris, Rn. 91. Denn wenngleich in mehreren europäischen Ländern, darunter auch Italien, vgl. https://www.tagesschau.de/ausland/corona-italien-lockerung-101.html (zuletzt abgerufen am 28. April 2020), Lockerungen der einschränkenden Maßnahmen bezüglich einzelner Wirtschaftszweige bereits getroffen wurden, sagt dies nichts über die Wahrscheinlichkeit aus, ob und wann die italienischen Behörden Überstellungen im Rahmen des Dublin-Verfahrens zustimmen werden. Obendrein lässt sich der oben genannten Quelle auch entnehmen, dass bei kritischer Entwicklung infolge der Lockerung die Einschränkungen wiederaufleben sollen. Maßgeblich hierfür sei der Verlauf der Infektionskurve. Mit Blick auf die in der Bundesrepublik bereits erfolgten Lockerungen für bestimmte Wirtschaftszweige und die in den letzten Tagen nach Auskunft des Robert Koch Instituts wieder ansteigende sogenannte Reproduktionsrate von 0,9 auf 1,0 lassen sich nach allgemeiner Lebenserfahrung Parallelen zu den (zeitlich verzögerten) Lockerungen in Italien ziehen. So betont das Robert Koch Institut, dass, um die Epidemie abflauen zu lassen, die Reproduktionszahl unter 1,0 liegen müsse. Auch die deutsche Bundesregierung machte bereits deutlich, dass im Zuge der Ankündigung erster Lockerungen bei Corona-Maßnahmen, vermeintlich kleine Änderungen der Reproduktionszahl erhebliche Folgen haben können. Vgl. https://www.weser-kurier.de/deutschland-welt/deutschland-welt-vermischtes_artikel,-rki-schaetzt-reproduktionsrate-leicht-hoeher-ein-_arid,1910442.html (zuletzt abgerufen am 28. April 2020). Angesichts dieser Umstände sowie der Ungewissheit insbesondere mit Blick auf eine mögliche „zweite Infektionswelle“ allgemein, vgl. https://www.n-tv.de/panorama/Reproduktionsrate-steigt-wieder-article21727838.html (zuletzt abgerufen am 28. April 2020), und durch auswärtige, einreisende Personen vgl. bspw. https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/coronavirus-in-china-zweite-infektionswelle-durch-rueckkehrer-16687092.html (zuletzt abgerufen am 28. April 2020), und der ausdrücklichen Mitteilung der italienischen Behörden an das Bundesamt am 25. Februar 2020, dass vor dem Hintergrund der medizinischen Situation in Italien alle Dublin-Überstellungen von und nach Italien bis auf weiteres ausgesetzt sind, bestehen durchgreifende Zweifel daran, dass die italienischen Behörden sich innerhalb der nächsten Monate mit großer Wahrscheinlichkeit wieder zur Aufnahme von Dublin-Rückkehrern bereit erklären werden, weshalb ein tatsächliches Abschiebungshindernis im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung anzunehmen war. Dies gilt ungeachtet dessen, dass nach Mitteilung der Europäischen Kommission vom 16. April 2020 keine Bestimmung der Dublin III-VO es erlaube, in einer Situation wie der, die sich aus der COVID-19-Pandemie ergibt, von der Regel abzuweichen, dass die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO auf den ersuchenden Mitgliedstaat übergeht, wenn die Überstellung in den zuständigen Mitgliedsaat nicht innerhalb der geltenden Frist durchgeführt wird. Vgl. https://ec.europa.eu/transparency/regdoc/rep/3/2020/DE/C-2020-2516-F1-DE-MAIN-PART-1.PDF, S. 9. Denn die rechtliche Beurteilung des Verhaltens der italienischen Behörden vermag nichts an dem Vorliegen eines tatsächlichen Abschiebungshindernisses zu ändern, soweit von italienischer Seite bis auf weiteres die Dublin-Überstellungen ausgesetzt wurden. Vgl. auch: VG Aachen, Urteil vom 6. März 2020 - 9 K 3086/18.A -, juris, Rn. 91. Der Antragsgegnerin steht es frei, einen entsprechenden Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zu stellen, sobald sie Erkenntnisse dazu hat, dass Dublin-Überstellungen nach Italien seitens der italienischen Behörden wieder durchgeführt werden. Derweilen war jedoch die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin anzuordnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsyG). H.