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Beschluss

10 L 1007/19

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2019:0711.10L1007.19.00
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Tenor

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem Antragsteller zu gestatten, seine schulische Ausbildung zum Schuljahr 2019/2020 durch Besuch des N.-Berufskollegs des I. in R. fortzusetzen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem Antragsteller zu gestatten, seine schulische Ausbildung zum Schuljahr 2019/2020 durch Besuch des N.-Berufskollegs des I. in R. fortzusetzen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) aufzugeben, dem Antragsteller zu gestatten, seine schulische Ausbildung zum Schuljahr 2019/2020 durch Besuch des N.-Berufskollegs des I. in R. fortzusetzen, hat Erfolg. Als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist er statthaft (§§ 123 Abs. 5, 80 Abs. 5 VwGO) und auch im Übrigen zulässig und begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig und zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art.19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) geboten, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung – ZPO -). Das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache steht einer einstweiligen Anordnung nicht entgegen, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den mit der Hauptsache verfolgten Anspruch spricht. Hiervon ausgehend hat der Antragsteller den notwendigen Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes dürfen im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren nicht überspannt werden. Aus dem Grundrecht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz in Art. 19 Abs. 4 GG folgt, dass dieser namentlich im Eilverfahren so weit wie möglich der Schaffung solcher vollendeter Tatsachen zuvorzukommen hat, die dann, wenn sich eine Maßnahme bei (endgültiger) richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Vorläufige Regelungen im Rahmen eines aktuellen Schulverhältnisses sieht die höchstrichterliche Rechtsprechung schon deshalb als besonders eilbedürftig an, weil sich Ansprüche aus dem Schulverhältnis wegen seines zeitlichen Fortschreitens auf einen Schulabschluss hin nach und nach erledigen. Gerade schulrechtliche Streitigkeiten werden oft nur im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes ausgetragen, weil der Anspruch wegen des Zeitablaufs häufig im Hauptsacheverfahren nicht mehr durchgesetzt werden kann. Dem Bedürfnis nach wirksamem Rechtsschutz in schulrechtlichen Streitigkeiten dürfen sich die Fachgerichte nicht dadurch entziehen, dass sie überhöhte Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes stellen. Vgl. Bundesverfassungsgericht ( BVerfG), Beschlüsse vom 12. September 2016 - 1 BvR 1630/16 -, juris, Rn. 9, vom 28. September 2009 - 1 BvR 1702/09 -, EuGRZ 2009, 653, juris, Rn. 24, und vom 16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/91 -, BVerfGE 93, 1 , juris, Rn. 32 (Kruzifix). Wendet man diese verfassungsrechtlichen Grundsätze auch auf einen Wechsel des Schulverhältnisses an, kann im Schulaufnahmeverfahren ein Anordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Aufnahme in eine bestimmte Schule auch dann bestehen, wenn eine andere aufnahmebereite Schule derselben Schulform in zumutbarer Entfernung zur Verfügung steht. Insbesondere kann ein wesentlicher Nachteil im Sinn dieser Vorschrift, den der gerichtliche Eilrechtsschutz abwenden soll, auch darin liegen, dass einem Schüler der Besuch der konkreten einzelnen Schule verwehrt bleibt, die dem Elternwunsch entspricht. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das T. (OVG NRW) Beschluss vom 30. November 2016 – 19 B 1066/16 –, juris, m.w.N., und vom 28. August 2018 – 19 B 1153/18 -. Entsprechendes muss auch dann gelten, wenn der Antragsteller - wie hier – die bislang besuchte Schule verlassen und ein Berufskolleg besuchen möchte. Danach ist das Vorliegen eines Anordnungsgrundes im Falle des Antragstellers, der seinen Schulwechsel zum Beginn des Schuljahres 2019/20 begehrt, zu bejahen. Der Antragsteller hat auch den erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Denn die Ablehnung der X. bezüglich der Verkürzung der Vollzeitschulpflicht des Antragstellers mit Bescheid vom 0. Juni 0000 ist voraussichtlich rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Der Antragsteller unterliegt bislang der Vollzeitschulpflicht im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes für das T. (Schulgesetz NRW - SchulG). Ein Wechsel des Antragstellers von der H. C., einer Ganztagsförderschule für den Förderschwerpunkt Lernen, zum N.-Berufskolleg setzt deshalb die vorherige Erfüllung seiner Vollzeitschulpflicht in der Sekundarstufe I voraus. In § 37 Abs. 3 SchulG ist die Schulpflicht für Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung – wie dem Antragsteller – speziell geregelt. Danach dauert die Schulpflicht nach Absatz 1 der Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an zieldifferenter sonderpädagogischer Unterstützung unabhängig vom Ort der sonderpädagogischen Förderung zehn Schuljahre. Vorliegend wird der Antragsteller aktuell wegen seines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Lernen nach Abschnitt 5 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung – AO-SF) im Bildungsgang Lernen an der genannten Förderschule und damit zieldifferent gefördert. Denn an dieser Schule ist nur die zieldifferente Förderung möglich (vgl. §§ 29, 31 und 35 AO-SF, nach denen an einer solchen Förderschule ein Abschluss, der dem regulären Hauptschulabschluss nach Klasse 10 ( und nicht nur nach Klasse 9) gleichwertig ist, nicht möglich ist, vgl. insbesondere § 35 Abs. 2, 3 und 7 AO-SF). Der am 0. August 0000 geborene Antragsteller, der angesichts der bis 2008 in NRW geltenden Stichtagsregelung (31. Juli) entgegen seinen eigenen Angaben nicht im Schuljahr 2008/2009, sondern erst im Schuljahr 2009/2010 eingeschult worden sein dürfte, absolviert derzeit nach eigenen Angaben das 9. Schuljahr, wobei er das zweite Schuljahr wiederholt und mithin insgesamt zehn Schulbesuchsjahre erfüllt hat. Der Anrechnung der vorliegend in drei Jahren durchlaufenen Klassen 1 und 2 der Grundschule (Schuleingangsphase, § 11 Abs. 2 Satz 1 SchulG) steht dabei die Vorschrift des § 37 Abs. 1 Satz 4 SchulG nicht entgegen. Durchläuft danach eine Schülerin oder ein Schüler – wie der Antragsteller – die Schuleingangsphase in drei Jahren (§ 11 Abs. 2 Satz 4 SchulG), wird das dritte Jahr nicht auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet. Diese Vorschrift ist vorliegend jedoch nicht anwendbar. Dass nach § 37 Abs. 3 Satz 2 SchulG die Absätze 1 und 2 bei zielgleicher Förderung an Förderschulen entsprechend gelten sollen, lässt nur den Schluss zu, dass dies bei – wie hier ‑ zieldifferenter Förderung nicht gilt. Nur dieses Verständnis lässt sich auch mit dem System der verschiedenen Abschlüsse vereinbaren, welches nur im Falle der zielgleichen Förderung zur Vermeidung von Nachteilen eine Anpassung an die allgemeinen Bildungsgänge erfordert. Im Fall der zieldifferenten Förderung erfordert das System der unterschiedlichen Abschlussmöglichkeiten nach § 35 AO-SF dies hingegen nicht. Es sieht vielmehr in § 35 Abs. 7 AO-SF eine eigene Regelung über eine mögliche Verlängerung der Schulzeit zur Erlangung eines dem Hauptschulabschluss (aber lediglich nach Klasse 9) gleichwertigen Abschlusses vor. Deshalb ist vorliegend das dritte Jahr der Schuleingangsphase zur Berechnung der Vollzeitschulpflicht anzurechnen. Damit hat der Antragsteller nach Abschluss des Schuljahres 2018/19 die zehnjährige Vollzeitschulpflicht gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 SchulG erfüllt; Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 4 ist nicht anzuwenden. Auf eine Befreiung von der Vollzeitschulpflicht für das Schuljahr 2019/200, welche der Antragsgegner mit Schreiben vom 0. Juni 0000 abgelehnt hat, ist der Antragsteller folglich nicht angewiesen, um im kommenden Schuljahr das Berufskolleg zu besuchen. Der Antrag richtet sich gleichwohl zu Recht gegen das T., vertreten durch die X., weil diese als Schulaufsichtsbehörde dem Antragsteller die geltend gemachte Rechtsstellung verweigert und das N.-Berufskolleg seine Aufnahme von der Zustimmung der Bezirksregierung abhängig macht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert wird gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Höhe der Hälfte des in der Hauptsache anzusetzenden Auffangstreitwertes festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Entscheidung mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, V., Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW. 2012 S. 548) Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Sofern die Begründung nicht mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, ist sie bei dem Oberverwaltungsgericht für das T. (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster; Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten und die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – in der Fassung gemäß Art. 13 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007, BGBl. I S. 2840, und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG ‑). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten auch persönlich schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, V., Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet. Der Beschwerdeschrift und der Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es der Beifügung von Abschriften nicht. Z. Y. L.