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Urteil

8 K 1234/18

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2019:0429.8K1234.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in selber Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in selber Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger beantragte mit am 11. August 2017 bei der Bezirksregierung Arnsberg eingegangenem Schreiben vom 8. August 2017 die Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 2 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) zum Zwecke die Teilnahme an einem Grundlehrgang für das Abbrennen von Feuerwerken. Die anlässlich der Überprüfung seiner Zuverlässigkeit eingeholte Auskunft der Kreispolizeibehörde des Märkischen Kreises vom 1. September 2017 wies mehrere Eintragungen in dem Register „Online Sicherheitsprüfung (OSIP)“ und im „Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister (ZSV)“ auf. Die Registerauszüge und die darin in Bezug genommenen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaften Hagen und Bielefeld betrafen die folgenden Sachverhalte: In dem Verfahren 763 Js 532/11 wurde gegen den Kläger wegen Nötigung ermittelt. Ausweislich des ZSV wurde das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) eingestellt. Die Akte ist bereits vernichtet. Das Verfahren 201 Js 1529/11 wurde dem ZSV zufolge durch eine Verweisung auf den Privatklageweg beendet. Die Akte ist ebenfalls bereits vernichtet. In dem Verfahren 263 Js 836/13 wurde gegen den Kläger wegen übler Nachrede ermittelt, nachdem der Kläger in seiner an die Staatsanwaltschaft (StA) Dessau-Roßlau gerichteten Strafanzeige behauptet hatte, ein Mitarbeiter des Landkreises V. sei für ein Unternehmen aufgrund eines illegalen Beratervertrages beschäftigt und bestochen worden. Mit einem Schreiben an die Generalstaatsanwaltschaft (GStA) Kiel vom 27. Dezember 2011 hatte der Kläger Strafantrag gegen den Mitarbeiter wegen „Vorteilsnahme im Amt und diverser anderer Pflichtverletzungen“ gestellt. Das Verfahren gegen den Kläger wurde nach § 170 Abs. 2 StPO mangels rechtzeitigen Strafantrags eingestellt. Es wurden keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob er mit diesen Äußerungen Straftatbestände erfüllt hatte. Das Verfahren 263 Js 1057/13 wurde aufgrund einer Strafanzeige wegen Körperverletzung gegen den Kläger eingeleitet. Zugrunde lag eine Auseinandersetzung mit dem Anzeigeerstatter am 30. September 2013, welcher auf dem Firmengelände des Klägers Arbeiten durchgeführt und seiner Aussage gegenüber der Polizei zufolge dabei bemerkt habe, dass Stromzähler seiner Firma eigenhändig ausgetauscht worden seien. Als er die ausgebauten Stromzähler habe mitnehmen wollen, sei eine Diskussion entstanden, weil der Kläger eine Quittung verlangt habe. Der Kläger habe ihn aus der Firma rausschmeißen wollen, bis drei gezählt, ihn am Arm gepackt, über den Schreibtisch geschubst und sodann nach draußen verbracht. Dabei habe er sich an der Schulter verletzt. Der Kläger gab hierzu gegenüber der Polizei an, dass er den Anzeigeerstatter zunächst aufgefordert habe, sein Grundstück zu verlassen. Er habe die Aufforderung dreimal, auch unter Androhung körperlichen Zwangs, wiederholt. Als der Mann dem nicht nachgekommen sei, sei er handgreiflich geworden. Er habe insoweit von seinem Hausrecht Gebrauch gemacht. Die StA stellte das Verfahren ohne weitere Ermittlungen unter Verweisung auf den Privatklageweg (§ 170 Abs. 2 i.V.m. § 376 StPO) ein. Das Verfahren 202 Js 3078/14 wurde gegen den Kläger wegen des Vorwurfs der Beleidigung, Nötigung und Bedrohung durchgeführt. Die Erstatterin der entsprechenden Strafanzeige war vom Kläger mit der Erstellung einer Website beauftragt worden. Der Kläger soll der Anzeigeerstatterin laut in der Ermittlungsakte befindlicher Ausdrucke ihrer E-Mail-Konversation u.a. geschrieben haben, er „habe Mitarbeiter beauftragt zu ihrer Person zu recherchieren und auch mal mit Nachbarn zu sprechen etc. Sehr informativ!“, sie solle „die folgenden Zeilen sehr sorgsam lesen und auch verstehen. Dass er Probleme auch etwas unorthodox lösen könne, habe er ja schon kundgetan“. Sie habe schon bewiesen, dass sie „etwas dümmlich reagiere“ und solle sich aufgrund des hohen Kostenaufwands „reiflich überlegen“ gegen ihn zu klagen. Das Verfahren wurde nach § 153 Abs. 1 StPO mit der Begründung eingestellt, dass der Kläger bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei und die zivilrechtliche Auseinandersetzung im Vordergrund stehe. Belange von öffentlichem Interesse seien nicht berührt. Das Verschulden sei (daher) als gering anzusehen. Drei Ermittlungsverfahren – 200 Js 3164/13, 262 Js 978/14 und 202 Js 365/14 – wurden gegen den Kläger eingeleitet, weil Bäume an der Straße vor seinem Grundstück ihre Blätter aufgrund einer Behandlung mit Glyphosat verloren hatten, nachdem ein Bürgerantrag des Klägers bei der Stadt C. auf Rückschnitt bzw. Fällung der Bäume abgelehnt worden war. Die Verfahren wurden gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil die StA keinen Täter ermitteln konnte. In dem unter dem Aktenzeichen 262 Js 1563/14 bearbeiteten Ermittlungsverfahren wurde wegen Beleidigung auf sexueller Basis gegen den Kläger ermittelt. Das Amtsgericht Plettenberg. stellte mit Urteil vom 6. Dezember 2016 fest, dass der Kläger eine Mitarbeiterin der Stadt C. in einem Telefonat am 18. November 2014 mit den Worten „sie solle erstmal erwachsen werden, bevor sie Ordnungsamtsleiterin sein wolle“ und „sich hochgebumst“ habe, beleidigt hatte (§ 185 des Strafgesetzbuches – StGB) und verurteilte ihn daher zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu 500 EUR. Das Landgericht Hagen sah die Ausführungen des Amtsgerichts als zutreffend an, verwarf die vom Kläger beantragte Berufung daher in Bezug auf den Schuldspruch wegen offensichtlicher Unbegründetheit als unzulässig und ließ sie nur im Hinblick auf die Höhe der Tagessätze zu. Das Verfahren wurde in der Berufungsinstanz nach § 153a StPO gegen Auflage einer Zahlung von 1.500 EUR an die Staatskasse eingestellt. Das im Hinblick auf den Vorwurf der Bezeichnung eines Mitarbeiters der Stadt C. mit den Worten „Das war der Kaspar aus U.“ eingeleitete und später mit dem o.g. Strafverfahren verbundene Verfahren 262 Js 711/15 wurde in dem Termin zur mündlichen Verhandlung nach Einlassung des Klägers und der Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen gemäß § 154 StPO eingestellt. Das Verfahren 262 Js 1764/16 wurde eingeleitet, weil dem Kläger vorgeworfen wurde, zwei Polizeibeamte mit den Worten „Kinder, nehmt ihr euch eigentlich selber ernst?“ und „Ihr könnt mich mal!“ beleidigt zu haben. Das Amtsgericht Plettenberg. stellte in seinem rechtskräftigen Urteil vom 6. Dezember 2016 fest, dass Anlass für das Erscheinen der Polizisten die Meldung eines Einbruchs auf dem Firmengelände des Klägers gewesen sei. Die Polizisten hätten den Kläger in seinem Büro während eines Telefonats angesprochen, den Grund ihres Erscheinens mitgeteilt und ihn gebeten, zu erklären, wer er sei, bzw. sich auszuweisen. Der Kläger sei dem auch auf mehrmaliges Insistieren hin nicht nachgekommen und habe das Telefonat nur kurzfristig unterbrochen. Nachdem eine Durchsuchung zwecks Identitätsfeststellung angedroht worden sei, habe der Kläger einen Mitarbeiter hinzugerufen, der sodann erläutert habe, um wen es sich bei dem Kläger handele. Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt während des Einsatzes habe der Kläger die o.g. Äußerungen getätigt. Diese erfüllten aber nicht den Tatbestand der Beleidigung nach § 185 StGB, da sie nicht herabwürdigend gewesen seien. Es handele sich vielmehr um ein grob unhöfliches und in Ansehung des Umstands, dass die Beamten letztlich im mutmaßlichen Interesse des Klägers tätig geworden seien, nur schwer nachvollziehbares Verhalten. Ein weiteres Ermittlungsverfahren – 262 Js 508/16 – wurde wegen des Vorwurfs der üblen Nachrede durchgeführt, weil der Kläger in einem Bürgerantrag geäußert habe, dass ein Mitarbeiter der Stadt C. ein „Gefälligkeitsgutachten“ erstellt habe. Das Verfahren wurde mangels rechtzeitigen Strafantrags gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Das letztbekannte Verfahren, in dem wegen des Vorwurfs der Verleumdung und falscher Namensgebung gegen den Kläger ermittelt wurde, weil er unter Benutzung eines Pseudonyms schlechte Bewertungen für einen Online-Händler abgegeben habe, wurde unter Verweisung auf den Privatklageweg gemäß §§ 170 Abs. 2, 376 StPO eingestellt. Nach Beiziehung der o.g. Ermittlungsakten bat die Bezirksregierung Arnsberg den Kläger mit Schreiben vom 19. September 2017, aufgrund der zahlreichen Eintragungen sowie zur Vermeidung unnötiger Aufwendungen und Kosten seinen Antrag noch einmal zu überdenken und zurückzuziehen. Der Kläger antwortete darauf mit am 25. September 2017 bei der Bezirksregierung eingegangenem Schreiben, dass er von Leuten, die mit klaren Worten oder wahrheitsgemäßen Feststellungen nicht zurecht kämen, angezeigt worden sei. Er wisse nicht, was an der Wahrnehmung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung verwerflich sein solle. Von „zahlreichen Verfahren“ könne nicht die Rede sein. Ihm sei aber bekannt, dass in einer Datei falsche Einträge über ihn erfasst seien. Mit Bescheid vom 6. Februar 2018 lehnte die Bezirksregierung Arnsberg den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung stellte sie zunächst auf die gegen den Kläger durchgeführten Ermittlungsverfahren ab. Dabei sah sie es als erwiesen an, dass der Kläger den Anzeigeerstatter in dem Verfahren 263 Js 1057/13 unter Anwendung körperlicher Gewalt seines Firmengeländes verwiesen habe und dieser dabei an der Schulter verletzt worden sei. Zu dem Verfahren 202 Js 3078/14 legte sie ergänzend dar, dass der Kläger die Webdesignerin massiv unter Druck gesetzt habe. Das Verfahren sei gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt worden. Das Gericht habe die Geschädigte auf den privaten Klageweg verwiesen. In dem Verfahren 262 Js 1764/16 sei der Kläger zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt worden und im Berufungsverfahren freigesprochen worden. Des Weiteren begründete sie ihre Entscheidung im Wesentlichen wie folgt: Der Kläger besitze die erforderliche Zuverlässigkeit, zumindest aber die erforderliche persönliche Eignung für die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht. Die große Anzahl an Ermittlungsverfahren innerhalb von nur 7 Jahren und insbesondere deren Anlässe ließen Rückschlüsse auf seine Persönlichkeit zu. Die im Rahmen des § 8a Abs. 1 Nr. 2 des Sprengstoffgesetzes (SprengG) zu treffende Prognose in Bezug auf das künftige Verhalten des Klägers werde auf die Inhalte der Ermittlungsakten, den mit dem Kläger geführten Schriftverkehr und die bisherigen persönlichen Kontakte gestützt. Die vorliegenden Erkenntnisse ließen befürchten, dass er aufgrund seiner impulsiven Art zukünftig weiterhin Konflikte verursachen und nicht verantwortungsvoll und sachgemäß mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen werde. Den Ermittlungsakten sei zu entnehmen, dass er trotz seines Lebensalters sehr impulsiv und unangemessen heftig reagiere. Er sei in mehreren Fällen gegenüber Behördenmitarbeitern ohne nennenswerten Grund ausfällig geworden und habe diese beleidigt, auch in sexistischer Art und Weise. Geringste Anlässe lösten bei ihm offensichtlich plötzliche Überreaktionen aus. Die Ermittlungsakten erweckten den Eindruck, dass er zeitweise nahezu die Kontrolle über sich verliere. Der Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen erfordere jedoch angesichts der hochrangigen Rechtsgüter, die es zu schützen gelte, stets sachliches und überlegtes Handeln. Die Tatbestände, die zu der Einleitung der Ermittlungsverfahren geführt hätten und in nahezu allen Fällen ähnlich seien, dokumentierten, dass er nicht in der Lage sei, Konflikte sachlich zu lösen. Die Anzahl der Verfahren sei ein Indiz dafür, dass er sein Verhalten für richtig halte und nicht ändern wolle. Er habe sein Verhalten bislang nicht reflektieren können. Dieser Eindruck ergebe sich unabhängig davon, ob Strafverfahren eingestellt worden seien. Sie könne von der Richtigkeit der strafrechtlichen Ermittlungen auszugehen, solange – wie vorliegend – die Unrichtigkeit nicht ohne Weiteres feststellbar sei. Die Tätigkeit eines Großfeuerwerkers weise ein hohes Konfliktpotential auf. Es kollidierten ständig Wünsche der Auftraggeber mit Sicherheitsvorschriften. Konflikte zwischen Behördenvertretern und Feuerwerkern seien an der Tagesordnung. Es stehe daher zu befürchten, dass sich der Kläger über Absprachen mit Behördenvertretern hinwegsetzen und damit Dritte und sowie sich selbst gefährden würde. Die Bezirksregierung Arnsberg setzte ferner auf Grundlage des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) i.V.m. Tarifstellen 11.11.3 und 11.11.28 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenverordnung (AVerwGebO NRW) eine Verwaltungsgebühr von 217,50 EUR (40 EUR für die Erlaubnis zuzüglich 250 EUR für die Überprüfung der Zuverlässigkeit abzüglich eines Viertels des Gesamtbetrages aufgrund der Ablehnung des Antrags) fest. Am 6. März 2018 hat der Kläger Klage gegen den Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen Folgendes geltend macht: Er sei nicht unzuverlässig im Sinne des SprengG. Das Gesetz unterscheide zwischen der Zuverlässigkeit als verhaltensbedingter Anknüpfung und der persönlichen Eignung als eigenschaftsbedingter Anknüpfung. Die Annahme der Unzuverlässigkeit könne von der Bezirksregierung Arnsberg nicht auf § 8a Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b SprengG gestützt werden. Die Bezirksregierung Arnsberg berücksichtige in ihrer Gesamtschau Ermittlungsverfahren, die von vornherein auszuscheiden seien. Zum einen seien ihr die den Ermittlungsverfahren 763 Js 532/11 und 201 Js 1529/11 zugrundeliegenden Sachverhalte mangels Akteneinsicht unbekannt gewesen, sodass es ihr nicht möglich gewesen sei, daraus Rückschlüsse auf seine Zuverlässigkeit zu ziehen. Die Ermittlungsverfahren 262 Js 978/14, 200 Js 3164/14 und 202 Js 365/14 stützten die Auffassung der Bezirksregierung Arnsberg ebenfalls nicht, da kein Täter habe ermittelt werden können. Im Verfahren 262 Js 1764/16 sei er vom Vorwurf der Beleidigung freigesprochen worden. Das Gericht habe gerade nicht zu erkennen vermocht, dass er „ohne nennenswerten Grund ausfällig geworden“ sei. Vielmehr habe er die Ermittlungsmaßnahmen auf seinem Grundstück in rechtlich zulässiger Weise kritisiert. Er habe im Rahmen seiner Meinungsfreiheit zur Wahrung seiner berechtigten Interessen gehandelt. Die übrigen Verfahren habe die Bezirksregierung Arnsberg nicht im Hinblick auf den Tatvorwurf gewichtet. In drei Verfahren (263 Js 1057/13, 202 Js 3078/14 und 262 Js 342/17) habe es sich um Auseinandersetzungen gehandelt, die von der StA auf den Privatklageweg verwiesen worden seien. Zu dem Verfahren 202 Js 3078/14 sei anzumerken, dass dieses bereits 5 Jahre zurückliege. Die Prognose, er werde unvorsichtig mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen, sei nicht gerechtfertigt. Die Zuverlässigkeit setze die Fähigkeit und Bereitschaft voraus, Risiken mit dem Potenzial der Schädigung Dritter strikt zu vermeiden. Der Eindruck der Bezirksregierung Arnsberg, er verliere zeitweise die Kontrolle über sich, treffe nicht zu und ergebe sich auch nicht aus den in den Ermittlungsakten dokumentierten Sachverhalten. Dem Verfahren 263 Js 1057/12 liege zugrunde, dass er den Anzeigeerstatter aufgefordert habe, sein Grundstück zu verlassen. Als dieser dem nicht nachgekommen sei, habe ein Hausfriedensbruch vorgelegen. Es sei nicht erkennbar, dass er die Kontrolle verloren habe, vielmehr habe er den Anzeigeerstatter bloß in Richtung des Ausgangs geschoben. Er habe keine Körperverletzung begangen. Folgerichtig sei eine auf Zahlung eines Schmerzensgelds gerichtete Klage des Anzeigeerstatters mit Urteil des Amtsgerichts C. abgewiesen worden. Selbst wenn er eine Körperverletzung begangen hätte, sei diese zumindest durch Notwehr gerechtfertigt gewesen. Im Übrigen bezögen sich die Ermittlungsverfahren in der Mehrzahl und seit 2013 ausschließlich auf Äußerungsdelikte. Anhand dieser sei nicht erkennbar, dass er mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht ordnungsgemäß umgehen könne. Er neige zwar dazu, in Konfliktsituationen seinen Standpunkt konsequent und mit deutlichen Worten zu vertreten. Er setze sich jedoch bloß verbal mit anderen Menschen auseinander, verhalte sich gerade nicht vollständig unbeherrscht und lasse sich nicht zu affektiven Handlungen hinreißen. Soweit die Bezirksregierung Arnsberg darauf abstelle, dass er davon ausgehe, es seien „falsche Einträge“ über ihn erfasst, rechtfertige dies nicht die Bewertung, er sei unzuverlässig. Selbst wenn er – wie die Bezirksregierung Arnsberg meine – der Auffassung wäre, „alles richtig“ gemacht zu haben, führe dies nicht zu der Annahme, dass er sich nicht an die gesetzlichen Vorschriften halten werde. Auf eine mangelnde persönliche Eignung könne die Bezirksregierung Arnsberg die Ablehnung bereits nicht stützen, weil dazu zuvor gemäß § 8 Abs. 2 SprengG eine Aufforderung zur Einholung eines Gutachtens erforderlich gewesen wäre. Der Kläger beantragt – schriftsätzlich und sinngemäß –, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 6. Februar 2018 zu verpflichten, ihm eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 1 und 2 Satz 1 der 1. Sprengstoffverordnung zu erteilen. Das beklagte Land beantragt – ebenfalls schriftsätzlich –, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist es auf den streitgegenständlichen Bescheid und trägt ergänzend vor: Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit seien alle Umstände heranzuziehen, die der Behörde bekannt geworden seien. Eine Ausschlussfrist existiere nicht, da die Behörde auch die „Entwicklung“ des Antragstellers zu berücksichtigen habe. Bei der geforderten Betrachtung der Wahrscheinlichkeit einer ordnungsgemäßen Tätigkeitsausübung sei die Bedeutung der geschützten Rechtsgüter Maßstab. Je bedeutender die geschützten Güter seien, desto weniger Anforderungen seien an die Relevanz der beurteilten Tatsachen zu stellen. In die Abwägung mit den geschützten Rechtsgütern einzubeziehen seien die Wiederholungswahrscheinlichkeit des Verhaltens, grundlegende Charaktermängel bzw. so grundlegende persönliche Defizite, aus denen geschlossen werden könne, dass wegen dieses „Hang(s) zur Missachtung gesetzlicher Vorschriften“ auch die Gewährleistung ordnungsgemäßer Ausübung der in Rede stehenden Tätigkeit fraglich erscheint. Allein die Vielzahl von Anzeigen über einen Zeitraum von 2011 bis 2017 sei im Rahmen der Prognoseentscheidung angesichts des Normzwecks ein ausreichendes Indiz für die fehlende Zuverlässigkeit des Klägers. Es gebe durchaus Strafverfahren, in denen von einer rechtswidrigen und schuldhaften Handlung ausgegangen worden sei. Die Strafverfahren vermittelten ein Bild des Klägers als einer Person mit hoher Konfliktbereitschaft und sehr geringer Deeskalationsbereitschaft. Auch sein Auftreten und Verhalten im Verwaltungsverfahren lasse darauf schließen, dass er sich nicht immer vollständig unter Kontrolle habe. Er sei bei einer wichtigen Vorstellung bei der Bezirksregierung Arnsberg offensichtlich alkoholisiert gewesen. Zudem zeigten die Ausführungen in seinen an die Bezirksregierung Arnsberg gerichteten Schreiben, dass seine Wahrnehmung für ihn immer im Vordergrund stehe und ein substantielles Reflektieren nicht stattfinde. Der Kläger habe Restzweifel an einer auf persönlichen Defiziten beruhenden Unzuverlässigkeit nicht auszuräumen vermocht. Ein Restrisiko müsse von der Allgemeinheit jedoch nicht hingenommen werden. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 1. April 2019 und vom 12. April 2019 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des Verwaltungsvorgangs der Bezirksregierung Arnsberg sowie die beigezogenen Strafakten 262 Js 342/17, 263 Js 1057/13, 263 Js 836/13, 262 Js 508/16, 262 Js 1563/14.A, 200 Js 3164/14.A, 262 Js 1764/16.A und 202 Js 3078/14.A ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung. Die gemäß § 42 Abs. 1 2. Alternative VwGO statthafte Verpflichtungsklage des Klägers ist auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Die Ablehnung des Antrags des Klägers in dem Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 6. Februar 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 1 und 2 Satz 1 1. SprengV. Gemäß § 34 Abs. 1 1. SprengV ist ein Antragsteller zu einem Lehrgang zuzulassen, wenn bei ihm Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstaben b und c SprengG oder nach § 27 Abs. 3 Nr. 1 des SprengG nicht vorliegen. Nach § 34 Abs. 2 Satz 1 1. SprengV sind die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der für die Erteilung der Erlaubnis oder des Befähigungsscheins zuständigen Behörde nachzuweisen. Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Teilnahme an einem Grundlehrgang zum Abrennen von Feuerwerken kann dem Kläger jedoch nicht erteilt werden, weil er unzuverlässig i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 8a Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b SprengG ist. Nach § 8a Abs. 1 Nr. 2 SprengG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese nicht sorgfältig aufbewahren werden. Bei der Beurteilung des Vorliegens dieser Voraussetzungen kann auf die für die gleichlautende Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Waffengesetzes (WaffG) geltenden Maßstäbe zurückgegriffen werden. Vgl. nur Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (Bay. VGH), Beschlüsse vom 6. Juni 2018 - 21 CS 18.658 - zu § 8a Abs. 2 Nr. 1 a) SprengG und vom 12. Dezember 2017 - 21 CS 17.1332 - zu § 8a Abs. 1 a) bis c) SprengG, jeweils: juris. Demnach ist die Prüfung der sprengstoffrechtlichen Zuverlässigkeit anhand einer umfassenden Einbeziehung und Bewertung aller Tatsachen vorzunehmen, die für die zu treffende zukunftsbezogene Beurteilung bedeutsam sein können. Die erforderliche Prognose hat sich am Zweck des Gesetzes zu orientieren. Die Risiken, die mit jedem Besitz explosionsgefährlicher Stoffe verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit explosionsgefährlichen Stoffen jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Vgl. zur Parallelvorschrift § 5 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 12. Oktober 1998 - 1 B 245.97 - und Urteil vom 22. Oktober 2014 - 6 C 30.13 -, jeweils: juris. Der Mangel der Zuverlässigkeit setzt nicht den Nachweis voraus, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht sorgsam (verantwortungsbewusst) umgehen wird. Vielmehr genügt, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit diesen Stoffen besteht. Vgl. zu § 5 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 15. Mai 2013 - 20 A 419/11 - und vom 8. Dezember 2010 - 20 B 782/10 - sowie Urteil vom 28. Februar 2013 - 20 A 2430/11 -; Bay. VGH, Beschluss vom 16. September 2008 - 21 ZB 08.655 -, jeweils: juris. Wird im Rahmen der anzustellenden Prognose von einem gezeigten Verhalten als Tatsache auf das in Zukunft zu erwartende Verhalten des Betroffenen geschlossen, muss im Bereich des Sprengstoffrechts kein Restrisiko hingenommen werden. Vgl. zu § 5 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG: Bay. VGH, Beschluss vom 28. April 2009 - 21 ZB 09.94 -, juris, m. w. N. Wird bei der Beurteilung des zu erwartenden Verhaltens auf strafrechtlich relevante Sachverhalte abgestellt, setzt dies nicht voraus, dass eine Verurteilung erfolgt ist. Im Gegensatz zu § 8a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 SprengG sieht § 8a Abs. 1 Nr. 2 SprengG dies nicht vor. Auch wenn ein Strafverfahren eingestellt worden ist, haben die Verwaltungsbehörden und im Streitfall die Verwaltungsgerichte eigenständig festzustellen, welche Verfehlung der Betroffene begangen hat und ob daraus auf eine Unzuverlässigkeit geschlossen werden kann. Sie sind an die Entscheidung im Strafverfahren nicht gebunden. Vgl. zu § 5 Abs. 2 Nr. 2 WaffG: BVerwG, Urteil vom 26. März 1996- 1 C 12.95 -, a.a.O., Rn. 24. Ausgehend von diesen Vorgaben rechtfertigen vorliegend Tatsachen die Prognose, der Kläger werde zukünftig nicht ordnungsgemäß mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen. Dieser prognostischen Beurteilung legt die Kammer die folgenden Sachverhalte zugrunde: In dem Verfahren 262 Js 1563/14 hat das Amtsgericht Plettenberg. mit Urteil vom 6. Dezember 2016 festgestellt, dass der Kläger gegenüber einer Mitarbeiterin der Stadt C. in einem Telefonat am 18. November 2014 geäußert hat, „sie solle erstmal erwachsen werden, bevor sie Ordnungsamtsleiterin sein wolle“ und habe „sich hochgebumst“. Aufgrund dessen hat es ihn wegen Beleidigung (§ 185 StGB) zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu 500 EUR verurteilt. Das Landgericht Hagen hat in seinem Beschluss vom 22. Mai 2017 die Feststellungen des Amtsgerichts als zutreffend angesehen und die vom Kläger beantragte Berufung daher in Bezug auf den Schuldspruch wegen offensichtlicher Unbegründetheit als unzulässig verworfen. Nur im Hinblick auf die Höhe der Tagessätze hat es die Berufung angenommen. Dass das Verfahren in der Berufungsinstanz nach § 153a StPO gegen Auflage einer Zahlung von 1.500 EUR an die Staatskasse eingestellt worden ist, wirkt sich folglich nicht zugunsten des Klägers aus. Hinzu kommen das von dem Kläger gezeigte Verhalten sowie seine Äußerungen während der aufgrund eines Einbruchsverdachts auf seinem Firmengrundstück durchgeführten Polizeikontrolle am 12. Oktober 2016. Nach der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung des Amtsgerichts C. vom 8. August 2017 im Verfahren 262 Js 1764/16 stand zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger auf die Mitteilung der Polizeibeamten über den Grund ihres Einsatzes bloß erwidert hat, dass kein Einbruch stattgefunden habe, er der mehrmaligen Aufforderung, seinen Namen zu nennen bzw. sich auszuweisen, nicht nachgekommen ist und ein gleichzeitig geführtes Telefonat nur kurzfristig unterbrochen hat. Zudem hat er zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt während des Einsatzes „Kinder, nehmt ihr euch eigentlich selber ernst?“ und „Ihr könnt mich mal!“ geäußert. Zwar ist nach der Beurteilung des Amtsgerichts in dem Urteil vom 8. August 2017, welcher das erkennende Gericht folgt, der Tatbestand der Beleidigung nicht erfüllt, weil in den Äußerungen keine Herabwürdigung der Beamten zu sehen ist. Jedoch ist das Verhalten des Klägers als grob unhöflich und respektlos zu bewerten. Einen sachlichen Grund hierfür vermag das erkennende Gericht – im Übrigen ebenso wenig wie das Amtsgericht Plettenberg., das das Verhalten in seinen Urteilsgründen als wenig nachvollziehbar bewertet hat – im Gegensatz zu dem Kläger nicht zu erkennen. Es offenbart vielmehr – zum wiederholten Male –, dass eine sachliche Auseinandersetzung des Klägers mit behördlichen Maßnahmen nicht stattgefunden hat. Überdies hat der Kläger sich bei dem Vorfall vollkommen unkooperativ gezeigt. Nachdem die Beamten ihm den Grund für ihr Erscheinen mitgeteilt hatten und er darüber informiert war, dass sie zum (vermeintlichen) Schutze seiner Rechtsgüter erschienen waren, bestand offensichtlich kein sachlicher Grund für den Kläger, seinen Namen nicht zu nennen. Die Kritik des Klägers an den polizeilichen Ermittlungen mag zwar strafrechtlich nicht relevant sein, jedoch ist es der Bezirksregierung Arnsberg sowie dem erkennenden Gericht nicht verwehrt, aus dem objektiv festgestellten Verhalten des Klägers Rückschlüsse auf seine Zuverlässigkeit zu ziehen. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob ein solcher Rückschluss auch in Bezug auf den dem Ermittlungsverfahren 262 Js 711/15 zugrundeliegenden Vorwurf, dass der Kläger am 6. Mai 2015 einen Mitarbeiter der Stadt C. mit den Worten „Das war der Kaspar aus U.“ bezeichnet habe, gerechtfertigt ist. Das Amtsgericht Plettenberg. hat das Verfahren nach der in der Hauptverhandlung am 6. Dezember 2016 durchgeführten Beweisaufnahme gemäß § 154 StPO eingestellt. Denn auch ohne Berücksichtigung des Vorfalls vom 6. Mai 2015 besteht aufgrund des von dem Kläger im Umgang mit Behördenvertretern gezeigten Verhaltens eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass er zukünftig auch im Rahmen der von ihm angestrebten Tätigkeit als Feuerwerker eine sachliche Auseinandersetzung mit behördlichen Vorgaben oder Maßnahmen, z.B. im Rahmen von Kontrollen, vermissen lassen, diese missachten und sich unkooperativ zeigen würde. Dies rechtfertigt die Annahme der Unzuverlässigkeit des Klägers, weil aus der Nichtbeachtung von gesetzlichen und behördlichen Vorgaben beim Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen, insbesondere in Bezug auf Sicherheitsvorkehrungen, erhebliche Gefahren für Leib und Leben Dritter sowie des Klägers resultieren können. Dass die Persönlichkeit des Klägers gerade auch im geschäftlichen und persönlichen Umgang mit anderen Menschen durch eine leichte Erregbarkeit und Unbeherrschtheit geprägt ist, die dazu führen kann, dass er sich zu unüberlegten Handlungen bis hin zu Straftaten hinreißen lässt, zeigen neben den vorstehend gewürdigten Sachverhalten auch die in weiteren Ermittlungsverfahren getroffenen Feststellungen. Das Verfahren 202 Js 3078/14 ist aufgrund der gegen den Kläger wegen Beleidigung, Nötigung und Bedrohung gestellten Strafanzeige einer von ihm beauftragten Webdesignerin eingeleitet worden. Entgegen des Vortrags der Beteiligten ist es nicht durch Verweisung auf den Privatklageweg, sondern nach § 153 Abs. 1 StPO aus Opportunitätsgründen, d.h. trotz eines nach wie vor bestehenden hinreichenden Tatverdachts eingestellt worden. Laut dem Inhalt der von dem Kläger inhaltlich nicht bestrittenen E-Mail-Konversation, die sich in der Ermittlungsakte befindet, hat er – nachdem es zu Unstimmigkeiten bei der Durchführung des Auftrags und der Bezahlung gekommen war – gegenüber der Anzeigeerstatterin geäußert, dass er „Mitarbeiter damit beauftragt habe, zu ihrer Person zu recherchieren und auch mal mit Nachbarn zu sprechen“, was sehr informativ gewesen sei. Sie solle „die folgenden Zeilen sehr sorgsam lesen und auch verstehen. Dass er Probleme auch etwas unorthodox lösen könne, habe er ja schon kundgetan“. Zudem schrieb er, dass sie schon bewiesen habe, dass sie etwas dümmlich reagiere und sich „die Nummer“ – gegen ihn gerichtlich vorzugehen – aufgrund des erheblichen Kostenrisikos reiflich überlegen solle. Im Hinblick auf das wegen Körperverletzung gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren 263 Js 1057/13 hat der Kläger zwar im vorliegenden Klageverfahren bestritten, dass er den Anzeigeerstatter körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt habe (§ 223 StGB), und vorgetragen, dass er ihn bloß in Richtung Ausgang geschoben und ohnehin in Notwehr gehandelt habe. Laut Polizeibericht vom 2. Oktober 2013 hat er allerdings bei der Polizei eingeräumt, er sei „handgreiflich“ geworden, weil der Anzeigeerstatter auch nach mehrmaliger Aufforderung sein Grundstück nicht verlassen habe. Auch wenn der Kläger den Anzeigeerstatter „nur“ aus seinem Büro geschoben haben sollte, zeigt sich anhand seines Verhaltens – wie auch schon gegenüber der Anzeigeerstatterin im Verfahren 202 Js 3078/14 –, dass er zu einem sachlichen Umgang mit Konfliktsituationen nicht willens bzw. fähig ist. Die durchaus vorhandenen Möglichkeiten, staatlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, hat er nicht genutzt, sondern vielmehr unbeherrscht reagiert und versucht, die ihm seiner Meinung nach zustehenden Rechte selbst durchzusetzen. Über eine bloß deutliche Äußerung von Kritik ging sein Verhalten jedenfalls bei den vorstehend angeführten Vorfällen weit hinaus. Auch die Einstellung der Ermittlungsverfahren nach § 153 Abs. 1 StPO bzw. unter Verweisung auf den Privatklageweg lassen das Verhalten des Klägers nicht in einem milderen Licht erscheinen. Zwar mag es sich um privatrechtliche, nicht im öffentlichen Interesse stehende Streitigkeiten gehandelt haben. Jedoch lassen die Vorfälle darauf schließen, dass der Kläger nicht nur gegenüber Behördenmitarbeitern ausfallend und beleidigend wird, sondern ihm die Fähigkeit zu einem sachgerechten Umgang mit Konfliktsituationen generell fehlt. Dies wird auch dadurch verdeutlicht, dass die vorstehend von der Kammer gewürdigten Vorfälle sich in dem Zeitraum vom 30. September 2013 bis zum 12. Oktober 2016 und mithin über mehrere Jahre hinweg abgespielt haben. Der letzte Vorfall erfolgte nur etwa 16 Monate vor dem Erlass des streitgegenständlichen Bescheides. Das darauf bezogene Ermittlungsverfahren 262 Js 1764/16 ist erst im August 2017 abgeschlossen worden. Vor diesem Hintergrund ist das Eskalationspotential des Klägers gerade auch im Umgang mit Privatpersonen nicht hinzunehmen, weil bei einer Tätigkeit als Feuerwerker Konflikte mit Auftraggebern zu erwarten sind. Nach Vorstehendem ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass der Kläger auch diese Konflikte nicht sachlich lösen würde und durch impulsive, unbeherrschte Reaktionen sich und Dritte gefährden könnte. Nach alldem bietet der Kläger im Rahmen der für die Zukunft anzustellenden Prognose nach der Überzeugung der Kammer gerade nicht die Gewähr dafür, so sachlich und besonnen zu handeln, dass er die für den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Anhaltspunkte für eine künftige Verhaltensänderung des Klägers sind nicht ersichtlich. Auch gegen die in dem Bescheid enthaltene Gebührenfestsetzung nach §§ 14 und 15 Abs. 2 GebG NRW i.V.m. den Tarifstellen 11.11.13 und 11.11.28 AVerwGebO ist nichts zu erinnern. Insbesondere hat die Bezirksregierung Arnsberg den in der Tarifstelle 11.11.13 der AVerwGebO vorgesehenen Gebührenrahmen von 30 bis 250 EUR angesichts des ihr aufgrund der erforderlichen Beiziehung und Sichtung der umfangreichen Ermittlungsakten entstandenen Verwaltungsaufwands ermessensfehlerfrei voll ausgeschöpft. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 der Zivilprozessordnung. Das Gericht sieht von einer Zulassung der Berufung gegen das Urteil ab, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch das Urteil von einer ober- oder höchstrichterlichen Entscheidung abweicht (vgl. §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster; Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Der Antrag auf Zulassung der Berufung und dessen Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) eingereicht werden. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. Q. D. H. Beschluss: Ferner hat die Kammer beschlossen: Der Streitwert wird – wie bereits vorläufig – gemäß § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auf 5.000 EUR festgesetzt. Nach dieser Vorschrift ist, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ein Streitwert in Höhe von 5.000 EUR anzunehmen. Dies ist vorliegend insbesondere deshalb der Fall, weil weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, ob und in welcher Höhe Gewinne des Klägers durch eine Tätigkeit als Feuerwerker nach einer erfolgreichen Teilnahme an dem Lehrgang für das Abbrennen von Feuerwerken konkret zu erwarten gewesen wären. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet. Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) eingereicht werden. Q. D. H.