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Urteil

3 K 4895/16

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2019:0205.3K4895.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Beihilfefähigkeit von Flächen nach der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 im Jahr 2015. Der Kläger ist Landwirt und betreibt eine Schäferei auf Flächen in Nordrhein-Westfalen und der Region Niedersachsen/Bremen. Die Schäferei ist als Wanderschäferei ausgestaltet, sodass jede einzelne Fläche nur wenige (in der Regel zwei bis drei) Tage und dies zwei bis drei Mal pro Jahr mit Schafen beweidet wird. Nach dem Abweiden erfolgt eine Beweidung anderer Flächen im Umkreis. Zu den in der Region Niedersachsen/Bremen gelegenen Flächen gehören unter anderem die Schläge Nrn. 100 (FLIK-Nr.: DENILI 10 4134 0003), 101 (FLIK-Nr.: DENILI 03 4134 0017), 102 (FLIK-Nr.: DENILI 03 4134 0018), 103 (FLIK-Nr.: DENILI 12 4157 0008), 105 (Feldblock-Nr.: DENILI 10 4165 0003) und 106 (Feldblock-Nr.: DENILI 12 4157 0008) mit einer Gesamtfläche von 27,25 Hektar. Diese Schläge sind bis in das Jahr 2009 hinein von Herrn G. mit einer von ihm selbstständig betriebenen Schäferei bewirtschaftet worden. Seit der insolvenzbedingten Übernahme dieses Betriebs durch den Kläger im selben Jahr bewirtschaftet Herr G. diese Flächen auf unselbstständiger Basis als Angestellter des Klägers in dessen Auftrag. Die Schläge 100 bis 102 stehen im Eigentum des Aero-Clubs Wolfsburg e.V. (im Folgenden: Aero-Club), der diese in ihrer gesamten Fläche als Start- und Landebahn für Segelflugzeuge nutzt. Im Jahr 2015 wurden auf den Schlägen, die auf einer Länge von 1040 m von Osten nach Westen verlaufen und auf denen sich in regelmäßigen Abständen Landebahnmarkierungen befinden, an insgesamt 73 Tagen über 1650 Flüge (in der Regel Start und Landung) durchgeführt. Mit Pachtvertrag vom 9. April 2002 war Herrn G. , damals noch als selbstständigem Betreiber einer Schäferei, durch den Aero-Club gestattet worden, die Schläge 100 bis 102 – mit Ausnahme der am westlichen und östlichen Rand befindlichen Startstellen (jeweils im Umfang von 100 m) – unentgeltlich zur Beweidung mit Schafen zu nutzen. Ausweislich der getroffenen Vereinbarung sollte eine Behinderung des Flugbetriebes durch die Beweidung ausgeschlossen werden. Nach der insolvenzbedingten Übernahme der Schäferei G. durch den Kläger im Jahr 2009 besteht diese Vereinbarung – deren fortdauernde Gültigkeit im Jahr 2016 durch Genehmigung des 1. Vorsitzenden des Aero-Clubs ausdrücklich nochmals gegenüber dem Kläger zur ganzjährigen Beweidung des Flugplatzes mit Schafen bekräftigt worden ist – zwischen dem Aero-Club und dem Kläger mit der Maßgabe fort, dass von ihm als Pächter nur noch zum östlichen Rand der Flächen ein Abstand von 30 m zum Wald einzuhalten ist. Die durch Herrn G. als Angestellten des Klägers im oben beschriebenen Turnus erfolgende Beweidung der Schläge findet stets in Abstimmung mit dem Aero-Club und – da die Schläge an Wochenenden regelmäßig für den Flugbetrieb genutzt wurden – insbesondere an Wochentagen statt. Unter dem 13. Mai 2015 stellte der Kläger beim Beklagten einen Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen und auf entsprechende Gewährung von Direktzahlungen (Basisprämie, Greeningprämie, Umverteilungsprämie) für das Jahr 2015 für von ihm in Nordrhein-Westfalen und in der Region Niedersachsen/Bremen bewirtschaftete Flächen. Dabei meldete er Flächen in einer Gesamtgröße von 333,39 Hektar an, von denen 237,07 Hektar auf das Land Nordrhein-Westfalen und 96,32 Hektar auf die Region Niedersachsen/Bremen entfielen. Sowohl bei einer durch den Technischen Prüfdienst des Beklagten am 17. und 24. Juni 2015 als auch bei einer durch den Technischen Prüfdienst Niedersachsen am 24. und 25. August 2015 erfolgten Vor-Ort-Kontrolle wurden in Bezug auf die im Sammelantrag angegebenen Flächen Abweichungen und dementsprechend eine Überbeantragung des Klägers von insgesamt 25,6 Hektar festgestellt. Von diesen Abweichungen bezogen sich insgesamt 17,8 Hektar auf die – durch den Technischen Prüfdienst Niedersachsen als Dauergrünland eingestuften – Schläge 100 bis 102 sowie 103, 105 und 106. Hierbei wurden die Schläge 100 bis 102 mit ihrer Gesamtfläche von 14,79 Hektar mit der Begründung in Abzug gebracht, dass die Flächen als Start- und Landebahn des Aero-Clubs genutzt würden und es sich damit nicht um förderfähige landwirtschaftliche Flächen handle. Hinsichtlich der Schläge 103, 105 und 106 kam es zu Abzügen von insgesamt 3,01 Hektar. Dabei wurden die Abzüge für Schlag 103 von 1,43 Hektar und für Schlag 106 von 1,34 Hektar damit begründet, dass es sich bei den in Abzug gebrachten Flächenteilen um sumpfige, nicht bewirtschaftungsfähige Bereiche handle, auf denen sich Gehölze und Sträucher befänden. Der Abzug für Schlag 105 von 0,24 Hektar wurde damit begründet, dass auf diesen Flächenteilen Verbuschungen an Ufervegetation sowie Wald festgestellt worden seien. Mit Festsetzungs- und Zuweisungsbescheid vom 22. September 2016 setzte der Beklagte Zahlungsansprüche in Höhe von insgesamt 307,79 (Region Niedersachsen/Bremen: 72,14; Nordrhein-Westfalen: 235,65) fest und wies diese dem Kläger zu. Nach Maßgabe dieser Festsetzung bzw. Zuweisung gewährte der Beklagte dem Kläger mit Zuwendungs- und Bewilligungsbescheid vom selben Tag für das Jahr 2015 eine Basisprämie in Höhe von 48.274,89 EUR, eine Greeningprämie in Höhe von 26.508,02 EUR und eine Umverteilungsprämie in Höhe von 1.938,30 EUR und erstattete ihm einen Betrag in Höhe von 1.028,29 EUR aus Mitteln der Europäischen Union. Aufgrund der vorgenannten Flächenabweichung von insgesamt 25,6 Hektar kam es hierbei zu einem Sanktionsabzug in Höhe der doppelten Abweichung, mithin von 51,2 Hektar. Seinen Berechnungen legte der Beklagte für die Basisprämie einen Wert pro Zahlungsanspruch von 190,08 EUR für Nordrhein-Westfalen und von 192,19 EUR für die Region Niedersachsen/Bremen, für die Greeningprämie einen Wert pro Zahlungsanspruch von 87,34 EUR und für die die Erstattung von Mitteln aus der EU einen Erstattungsfaktor von 1,357 Prozent zugrunde. Gegen die Bescheide des Beklagten hat der Kläger am 21. Oktober 2016 Klage erhoben. Mit Änderungsbescheid vom 14. Februar 2017 setzte der Beklagte für Flächen in Nordrhein-Westfalen weitere 0,2 Zahlungsansprüche fest und wies diese dem Kläger zu. Darüber hinaus gewährte der Beklagte dem Kläger für das Jahr 2015 eine weitere Basisprämie in Höhe von 2.286,44 EUR sowie eine weitere Greeningprämie in Höhe von 1,72 EUR und erstattete ihm weitere 31,49 EUR aus Mitteln der Europäischen Union. Dieser Mittelgewährung legte der Beklagte aufgrund einer zwischenzeitlich erfolgten Rechtsänderung einen – im Vergleich zum Bescheid vom 22. September 2016 verminderten – Sanktionsabzug in Höhe der eineinhalbfachen Hektarabweichung und damit von lediglich 39,06 Hektar zugrunde. Wie der Kläger im Verlauf des Klageverfahrens klargestellt hat, richtet sich die Klage nur gegen die in den Bescheiden des Beklagten vom 22. September 2016 in der Gestalt der Änderungen vom 14. Februar 2017 vorgenommenen Abzüge hinsichtlich der in der Region Niedersachsen/Bremen gelegenen Schläge 100 bis 102 sowie 103, 105 und 106. In der Sache trägt er zuletzt Folgendes vor: Bei den vorgenannten Schlägen handle es sich um beihilfefähige landwirtschaftliche Flächen. Dies gelte zunächst für die Schläge 100 bis 102. Hierbei handle es sich um grasbewachsene Flächen des Segelfluggeländes des Aero-Clubs, die seit Jahren als Dauergrünland seinem landwirtschaftlichen Betrieb ganzjährig zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung zur Verfügung stünden. Diese ganzjährige eigenverantwortliche Beweidung mit Schafen sei ihm mit Pachtvertrag genehmigt worden und auch tatsächlich möglich. Die Flächen würden durch ihn als Dauergrünland genutzt. Zudem stehe auch erkennbar die eigenverantwortliche landwirtschaftliche Nutzung der Flächen durch ihn im Vordergrund. Eine Nutzung der Flächen auch als Segelfluggelände könne der landwirtschaftlichen Nutzung nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, weil die Beweidung der Schläge weder durch die Intensität, noch die Art, die Dauer oder den Zeitpunkt des Flugbetriebes stark eingeschränkt gewesen sei. Maßgeblich sei insoweit nicht der Umstand, dass es sich um ein Segelfluggelände handle, sondern entscheidend müsse – nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union – sein, wofür die Flächen tatsächlich genutzt würden. Insoweit komme es einzig darauf an, ob tatsächlich eine landwirtschaftliche Nutzung möglich sei. Abgesehen davon sei auch der Betrieb des Segelfluggeländes nicht durch die Beweidung eingeschränkt oder gar unmöglich gewesen. Denn eine Beweidung der Flächen sei immer in Absprache mit dem Betreiber des Segelfluggeländes und immer nur dann erfolgt, wenn dort kein Flugbetrieb stattgefunden habe. Etwas anderes könne sich auch nicht aus § 12 Abs. 2 der Direktzahlungsdurchführungsverordnung (DirektZahlDurchfV) ergeben. Insbesondere ergäben sich aus § 12 Abs. 2 Nr. 2 DirektZahlDurchfV keine starren zeitlichen Vorgaben zur nichtlandwirtschaftlichen Nutzung, weshalb es nicht darauf ankomme, ob neben der Beweidung eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit stattfinde. Im Übrigen stelle die Wanderschäferei eine Ausnahme zu § 12 Abs. 2 Nr. 2 DirektZahlDurchfV dar. Denn bei dieser Form der Beweidung würden Weideflächen über einen längeren Zeitraum nicht beansprucht, weshalb sie außerhalb der Weidegänge zum Segelflug genutzt werden könnten, ohne dass es zu einer Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Beweidung komme. Schließlich könne sich auch aus § 12 Abs. 3 Nr. 2 DirektZahlDurchfV, wonach dem Luftverkehr dienende Start- und Landebahnen nicht beihilfefähig seien, nichts anderes ergeben. Denn diese Regelung könne sich nach ihrem Sinn und Zweck nur auf solche Flugplätze bzw. Flughäfen beziehen, deren Start- und Landebahn intensiv befestigt seien. Die gesamte Segelfluganlage des Aero-Clubs sei hingegen mit Gras bewachsen und könne zur Beweidung genutzt werden, was tatsächlich auch geschehe. In Bezug auf die Schläge 103, 105 und 106 trägt der Kläger weiter vor, dass dort im Jahr 2015 – wie auch derzeit – eine Beweidung mit Schafen stattgefunden habe. Dies sei im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle durch den Technischen Prüfdienst auch ausdrücklich festgestellt worden. Warum es dennoch zu einem Flächenabzug gekommen sei, sei nicht erkennbar. Ebenso wenig sei der Hinweis des Beklagten auf eine angebliche Versumpfung von Flächenanteilen nachzuvollziehen. Denn die Versumpfung sei nicht dauerhaft und nicht so schwerwiegend gewesen, als dass hierdurch eine Beweidung ausgeschlossen gewesen wäre. Allenfalls nach starken Regenfällen seien die Schläge kurzeitig nicht zu beweiden gewesen. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verpflichten, in Abänderung des Festsetzungs- und Zuweisungsbescheides vom 22. September 2016 in der Gestalt der Änderung vom 14. Februar 2017 weitere Zahlungsansprüche für die in Niedersachsen gelegenen Schläge Nummern 100, 101, 102, 103, 105 und 106 in dem von ihm beantragten Umfang festzusetzen und ihm zuzuweisen, sowie ihm in Abänderung des Zuwendungs- und Bewilligungsbescheides vom 22. September 2016 in der Gestalt der Änderung vom 14. Februar 2017 Direktzahlungen und Erstattungen auf der Basis der zusätzlich festzusetzenden und zuzuweisenden Zahlungsansprüche zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er vor: Die Bescheide in der Gestalt der geänderten Fassungen vom 14. Februar 2017 seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Bei den streitgegenständlichen Schlägen handle es sich nicht um beihilfefähige landwirtschaftliche Flächen. In Bezug auf die Schläge 100 bis 102 ergebe sich dies zum einen aus § 12 Abs. 2 Nr. 2 DirektZahlDurchfV, weil die Flächen im Jahr 2015 an mehr als 21 Tagen als Start- und Landebahn des Aero-Clubs und damit nicht hauptsächlich landwirtschaftlich genutzt worden seien, zum anderen aus § 12 Abs. 3 Nr. 2 DirektZahlDurchfV, wonach insbesondere dem Luftverkehr dienende Start- und Landebahnen hauptsächlich für eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit genutzt würden. Dies gelte unabhängig davon, ob die Flächen intensiv befestigt seien. Auch die Abzüge hinsichtlich der Schläge 103, 105 und 106 seien nicht zu beanstanden. Sie hätten auf der Feststellung von Versumpfungen und Verbuschungen beruht, welche vom Kläger nicht substantiiert in Frage gestellt worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt des Protokolls des Termins zur Erörterung der Streitsache, der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Über die Klage entscheidet im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO) ohne mündliche Verhandlung (§ 100 Abs. 2 VwGO). Die als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger kann von dem Beklagten weder die Festsetzung und Zuweisung weiterer Zahlungsansprüche für die streitgegenständlichen Schläge 100 bis 102 sowie 103, 105 und 106 (siehe dazu A.) noch – daran anknüpfend – die ungeschmälerte Gewährung von (weiteren) Direktzahlungen und Erstattungen (siehe dazu B.) beanspruchen. A. Der Kläger hat keinen Anspruch gegenüber dem Beklagten auf Festsetzung und Zuweisung weiterer 17,8 Zahlungsansprüche für die Schläge 100 bis 102 sowie 103, 105 und 106. Der Festsetzungs- und Zuweisungsbescheid des Beklagten vom 22. September 2016 in der Gestalt der Änderung vom 14. Februar 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach Art. 24 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden Betriebsinhabern Zahlungsansprüche zugewiesen. In welchem Umfang dies zu erfolgen hat, ergibt sich aus Art. 24 Abs. 2 der Verordnung. Danach entspricht die Anzahl der je Betriebsinhaber 2015 zuzuweisenden Zahlungsansprüche der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber in seinem Beihilfeantrag für 2015 angemeldet hat. Der Kläger hat danach keinen Anspruch auf Festsetzung und Zuweisung weiterer 17,8 Zahlungsansprüche. Die insoweit durch den Beklagten hinsichtlich der vom Kläger angemeldeten Flächen erfolgten Abzüge bei den Schlägen 100 bis 102 (dazu unter I.) sowie den Schlägen 103, 105 und 106 (dazu unter II.) sind nicht zu beanstanden, da es sich bei den in Abzug gebrachten Flächen bzw. Flächenanteilen nicht um beihilfefähige Hektarflächen handelt. I. Die durch den Beklagten gänzlich in Abzug gebrachten Schläge 100 bis 102 sind keine beihilfefähigen Hektarflächen. Der insoweit maßgebende Begriff der „beihilfefähigen Hektarfläche“ ist in Art. 32 Abs. 2 Buchst. a) Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 dahin legal definiert, dass darunter jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs zu verstehen ist, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird oder, wenn die Fläche auch für nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. Die Flächen gelten gemäß Art. 32 Abs. 4 Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nur dann als Hektarflächen im Sinne der Verordnung, wenn sie – außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände – jederzeit während des Kalenderjahres die Begriffsbestimmung für die beihilfefähige Hektarfläche erfüllen. Diese Voraussetzungen erfüllen die Schläge 100 bis 102 im hier maßgebenden Kalenderjahr 2015 nicht. Zwar handelt es sich um dem Betrieb des Klägers zuzuordnende landwirtschaftliche Flächen, die (jedenfalls auch) für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt werden (dazu unter 1.). Es handelt sich aber nicht um solche Flächen, die auch hauptsächlich für diese landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt werden (dazu unter 2.). 1. Bei den Schlägen 100 bis 102 handelt es sich um „landwirtschaftliche Flächen“, die für eine „landwirtschaftliche Tätigkeit“ genutzt werden. Gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. e) Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bezeichnet der Begriff der „landwirtschaftlichen Fläche“ jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird. Der Begriff „Dauergrünland und Dauerweideland“ wiederum bezeichnet gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. h) Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind. Dies zugrunde gelegt handelt es sich bei den (auch) zum Anbau von Gras genutzten Schlägen 100 bis 102 um landwirtschaftliche Flächen in Form von Dauergrünland. Dies entspricht im Übrigen auch der durch den Technischen Prüfdienst vorgenommenen und durch den Beklagten im Rahmen des Antragsverfahrens nicht in Frage gestellten Einordnung der Schläge als Dauergrünland. Die Schläge werden auch für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt. Nach der insoweit maßgebenden Vorschrift des Art. 4 Abs. 1 Buchst. c) Ziffer i) Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bezeichnet der Begriff der „landwirtschaftlichen Tätigkeit“ die Erzeugung, die Zucht oder der Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke. Im vorliegenden Fall erfolgte die landwirtschaftliche Nutzung der Flächen durch Schafhaltung zum Zwecke der Beweidung der Schläge. Vgl. insoweit: Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), Urteile vom 14. Oktober 2010 – C-61/09 –, juris, Rn. 37 und vom 2. Juli 2015 – C-422/13 –, juris, Rn. 39, wonach es auf die tatsächliche Nutzung der Flächen ankommt. Diese ist auch dem Kläger zuzuordnen. Denn nachdem der Kläger im Jahr 2009 die Schäferei des Herrn G. übernommen und diesen zur weiteren Beweidung der Schafe als Angestellten eingestellt hatte, fand die Beweidung der streitgegenständlichen Schläge im Jahr 2015 auf der Grundlage eines mit dem Aero-Club fortbestehenden Pachtverhältnisses im Namen und auf Verantwortung des Klägers statt. 2. Bei den Flächen handelt es sich aber nicht um solche, die auch hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt worden sind. a. Nach der insoweit maßgebenden Vorschrift des Art. 32 Abs. 3 Buchst. a) Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gilt eine landwirtschaftliche Fläche eines Betriebes, die auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, als „hauptsächlich“ für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzte Fläche, wenn die landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt werden kann, ohne durch die Intensität, Art, Dauer oder den Zeitpunkt der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten stark eingeschränkt zu sein. Nachdem der deutsche Gesetzgeber von seiner – ihm insoweit gemäß Art. 32 Abs. 3 Satz 3 Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 eingeräumten – Ermächtigung zur Präzisierung dieser Vorgaben durch Schaffung des § 12 DirektZahlDurchfV Gebrauch gemacht hat, ist gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 2 DirektZahlDurchfV eine starke Einschränkung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit durch eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit in der Regel unter anderem dann gegeben, wenn innerhalb der Vegetationsperiode eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit, die eine gleichzeitige landwirtschaftliche Tätigkeit in diesem Zeitraum erheblich beeinträchtigt oder ausschließt, länger als 14 aufeinanderfolgende Tage dauert oder insgesamt an mehr als 21 Tagen im Kalenderjahr durchgeführt wird. Dies zugrunde gelegt sind die Schläge 100 bis 102 im Kalenderjahr 2015 nicht hauptsächlich landwirtschaftlich genutzt worden, weil eine starke Einschränkung durch die nichtlandwirtschaftliche Nutzung der Flächen als Segelflugplatz im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 2 DirektZahlDurchfV vorgelegen hat. Dies gilt deswegen, weil die Schläge im Kalenderjahr 2015 an 73 – und damit weit mehr als den erforderlichen 21 – Tagen für insgesamt über 1650 Flüge (in der Regel Starts und Landungen) des Aero-Clubs genutzt worden sind. Während dieser Tage war – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – eine gleichzeitige Nutzung der Flächen zur Schafbeweidung nicht nur erheblich beeinträchtigt, sondern gänzlich ausgeschlossen. Dass die landwirtschaftliche Nutzung der Flächen in Form der Schafbeweidung aufgrund der Ausgestaltung der Beweidung als Wanderschäferei ohnehin nur einige wenige Tage pro Jahr erfolgt ist und es aufgrund einer offenbar reibungslos funktionierenden Absprache zwischen dem Kläger bzw. Herrn G. und dem Aero-Club nicht zu Nutzungskonflikten gekommen ist, sodass eine Beweidung der Flächen faktisch ungehindert stattfinden konnte, begründet im Übrigen auch nicht die Annahme eines atypischen Falles zur Vorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 2 DirektZahlDurchfV und die ausnahmsweise Verneinung einer starken Einschränkung im oben genannten Sinne. Ein atypischer Fall liegt vor, wenn der Einzelfall aufgrund seiner besonderen Umstände von dem Regelfall der Tatbestände des § 12 Abs. 2 DirektZahlDurchfV signifikant abweicht und die vorgesehene Rechtsfolge für den Betroffenen eine unverhältnismäßige Härte darstellen würde. Vgl. zum Begriff des atypischen Falles im Sozialrecht: Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 5. Oktober 2006 – B 10 EG 6/04 R –, juris, Rn. 18. Hiervon ist im vorliegenden Fall nicht auszugehen. Denn es ist bereits nicht erkennbar, dass die Anwendung des Regelbeispiels des § 12 Abs. 2 Nr. 2 DirektZahlDurchfV eine Rechtsfolge nach sich ziehen würde, die den Kläger – im Gegensatz zu anderen Betriebsinhabern, bei denen aufgrund einer konkurrierenden nichtlandwirtschaftlichen Nutzung ebenfalls ein Flächenabzug auf derselben Grundlage erfolgt – über Gebühr und damit unverhältnismäßig benachteiligen würde. Abgesehen davon würde die Annahme eines atypischen Falles in Situationen wie der vorliegenden, in welchen die tatsächliche Nutzung der Flächen für eine landwirtschaftliche Tätigkeit insbesondere auch deswegen reibungslos funktioniert, weil die landwirtschaftliche Nutzung derart selten erfolgt, dass das Risiko von tatsächlichen Beeinträchtigungen durch eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit auf ein Minimum reduziert ist, zu schwer nachvollziehbaren und vom Verordnungsgeber offensichtlich nicht gewollten Ergebnissen führen: Denn nähme man hier einen atypischen Fall an, hätte dies zur Folge, dass eine nur äußerst selten ausgeübte landwirtschaftliche Tätigkeit aufgrund tatsächlich nicht stattfindender Beeinträchtigungen als hauptsächlich anzusehen wäre, während demgegenüber eine häufig stattfindende landwirtschaftliche Tätigkeit – insbesondere auch aufgrund einer höheren Wahrscheinlichkeit von Beeinträchtigungen durch eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit – als nicht hauptsächlich einzuordnen wäre. Im Ergebnis würde dies dazu führen, dass Flächen umso wahrscheinlicher beihilfefähig – weil hauptsächlich landwirtschaftlich genutzt – wären, je seltener sie für eine landwirtschaftliche Tätigkeit herangezogen würden. Vor diesem Hintergrund kann es für die Anwendung des § 12 Abs. 2 Nr. 2 DirektZahlDurchfV allein darauf ankommen, ob die abstrakte Möglichkeit der landwirtschaftlichen Nutzung der Flächen – unabhängig davon, wie oft diese Nutzung letztlich stattfindet – an mehr als 21 Tagen im Kalenderjahr durch eine – tatsächlich stattfindende – nichtlandwirtschaftliche Nutzung erheblich beeinträchtigt bzw. ausgeschlossen ist. Wie bereits dargestellt ist dies hier der Fall. Demnach kann offen bleiben, ob die zur Gewährleistung der Sicherheit des Flugbetriebes durch den Aero-Club durchgeführten Mahden, von welchen der Kläger im Termin zur Erörterung der Hauptsache berichtet hat, für sich genommen zu einer noch weitergehenden Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Nutzung der Schläge 100 bis 102 zum Zwecke der Schafbeweidung führen. Vgl. in diesem Zusammenhang: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 26. November – 3 B 17/12 –, juris, Rn. 6. b. Dass die als Flugplatz genutzten Schläge 100 bis 102 im Kalenderjahr 2015 nicht hauptsächlich landwirtschaftlich genutzt worden sind, ergibt sich im Übrigen auch aus der Vorschrift des § 12 Abs. 3 Nr. 2 DirektZahlDurchfV, wonach dem Luftverkehr dienende Start- und Landebahnen hauptsächlich für eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit genutzt werden. Der Anwendung dieser Vorschrift steht auch nicht entgegen, dass es sich bei den streitgegenständlichen Schlägen um unbefestigte Grasflächen handelt, die lediglich durch Markierungssteine als Start- und Landebahn gekennzeichnet sind. Von einer – wie vom Kläger vorgenommenen – entsprechenden eingeschränkten Anwendung der Vorschrift auf nur solche Flugplätze, deren Start- und Landebahnen intensiv – etwa durch eine Asphaltschicht – befestigt sind, kann bereits deswegen nicht ausgegangen werden, weil auf intensiv befestigten Flächen regelmäßig überhaupt keine landwirtschaftliche Tätigkeit möglich ist, sodass es einer Regelung wie der des § 12 Abs. 3 Nr. 2 DirektZahlDurchfV nicht bedürfte. Vielmehr ist bei lebensnaher Betrachtungsweise – auch unter Berücksichtigung der anderen Regelbeispiele des § 12 Abs. 3 DirektZahlDurchfV – davon auszugehen, dass die Vorschrift gerade auch auf unbefestigte und damit solche Start- und Landebahnen Anwendung findet, auf denen eine landwirtschaftliche Tätigkeit überhaupt noch erfolgen und hinsichtlich derer es zu einer konkurrierenden Nutzung kommen kann, in deren Rahmen der § 12 Abs. 3 DirektZahlDurchfV eine Vermutungswirkung entfaltet. Die Vorschrift des § 12 Abs. 3 Nr. 2 DirektZahlDurchfV ist im Übrigen auch nicht dahingehend auszulegen, dass – entgegen ihrem Wortlaut – nur dann von der fehlenden Beihilfefähigkeit der gekürzten Flächen auszugehen ist, wenn die nichtlandwirtschaftliche Nutzung als Flugplatz nach ihrer Intensität, Art, Dauer oder ihrem Zeitpunkt daneben die landwirtschaftliche Nutzung der fraglichen Flächen – hier die Beweidung – in tatsächlicher Hinsicht stark einschränkt oder ausschließt. Denn im Gegensatz zur Vorschrift des 12 Abs. 3 Nr. 5 DirektZahlDurchfV, in welchem für Flächen auf Truppenübungsplätzen das Erfordernis der vorrangig militärischen Nutzung ausdrücklich aufgeführt ist, hat der Verordnungsgeber das Kriterium der tatsächlichen Einschränkung durch eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit in Bezug auf das hier maßgebende Regelbeispiel der Nr. 2 gerade nicht vorgesehen. Doch selbst wenn man eine solche Auslegung – etwa im Rahmen einer europarechtskonformen Auslegung der Norm im Lichte der Vorschrift des Art. 32 Abs. 3 Buchst. a) Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 – vornehmen wollte, vgl. im Ansatz: Verwaltungsgericht (VG) Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 19. Juli 2018 – 2 K 1242/17.NW –, n.v.; Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg, Urteil vom 21. März 2017 – 10 LB 81/16 –, juris, Rn. 25, würde dies vorliegend zu keinem anderen Ergebnis führen, weil auch diese strengeren Voraussetzungen erfüllt wären. Denn wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, ist die Schafbeweidung der Flächen im vorliegenden Fall einer starken Einschränkung durch den Flugbetrieb des Aero-Clubs unterworfen gewesen. c. Schließlich spricht auch der Umstand, dass die Möglichkeit der Beweidung der Schläge an einem bestimmten Tag immer davon abhing, ob dort an diesem Tag auch Starts und Landungen durch den Aero-Club beabsichtigt waren, gegen eine hauptsächlich landwirtschaftliche, sondern vielmehr für eine hauptsächlich nichtlandwirtschaftliche Nutzung der Flächen. Denn insoweit steht für das Gericht, insbesondere auch nach dem Ergebnis des Termins zur Erörterung der Streitsache fest, dass bei etwaig auftretenden Terminskonflikten dem Flugbetrieb der Vorrang eingeräumt worden wäre und eine Beweidung der Flächen an einem anderen Tag hätte stattfinden müssen. Da die Schläge – was zwischen den Beteiligten mittlerweile unstreitig ist – auch in ihrem gesamten Umfang als Start- und Landebahn für Segelflugzeuge genutzt worden sind, unterliegt auch der durch den Beklagten erfolgte Abzug der Flächen in Gänze keinen rechtlichen Bedenken. II. Auch die Schläge 103, 105 und 106 sind nicht in voller Höhe beihilfefähig. Der insoweit durch den Beklagten in Höhe von insgesamt 3,01 Hektar erfolgte Abzug gegenüber den im Sammelantrag angemeldeten Flächengrößen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sofern der Kläger vorträgt, der Abzug hinsichtlich dieser Schläge habe zu Unrecht stattgefunden, weil dort eine Beweidung mit Schafen tatsächlich stattgefunden habe, kann er hiermit nicht durchdringen. Denn allein die tatsächliche Nutzung der Flächen durch Schafbeweidung impliziert nicht deren landwirtschaftliche Nutzung. Vgl. VG Meiningen, Urteil vom 14. Juli 2016 – 2 K 515/12 Me –, juris, Rn. 39 mit Verweis auf: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil Vom 16. April 2013, 21 B 12.1307, juris, Rn. 28 und OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. August 2012, 10 LA 93/11, juris, Rn. 6. Der weitere Vortrag des Klägers dahingehend, dass die festgestellte Versumpfung der Flächen nicht dauerhaft und nicht so schwerwiegend gewesen sei, als dass hierdurch eine Beweidung ausgeschlossen gewesen wäre, und dass die Schläge allenfalls nach starken Regenfällen kurzzeitig nicht zu beweiden gewesen seien, führt ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Feststellungen. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass in Bezug auf die Feststellung, ob es sich bei den im Antrag genannten Flächen um beihilfefähige Flächen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 handelt oder nicht, der Behörde ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zukommt, der darin begründet liegt, dass sich in Fällen der vorliegenden Art häufig Erkenntnisprobleme ergeben können. Denn wie in zahlreichen derartigen Fällen kann auch vorliegend angesichts des unvermeidlichen Zeitablaufs zwischen der – hier im Juni bzw. August 2015 erfolgten – Vor-Ort-Kontrolle und dem – hier im November 2018 erfolgten – Termin zur Erörterung der Streitsache durch die ständige natürliche und teilweise auch agrartechnisch herbeigeführte Weiterentwicklung der Vegetation der konkrete Zustand der Flächen im Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle nicht mehr rekonstruiert werden. Wegen der damit einhergehenden Annahme eines behördlichen Beurteilungsspielraums ist die gerichtliche Überprüfung der durch die Behörde getroffenen (Tatsachen-)Entscheidung, ob es sich bei den konkret bezeichneten Flächen(teilen) um beihilfefähige handelt oder nicht, nur eingeschränkt möglich. Ein Rechtsverstoß ist daher nur anzunehmen, wenn die Behörde von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, Verfahrensfehler begangen, anzuwendendes Recht verkannt oder bei der Rechtsanwendung allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzt hat, oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. Vgl. VG Saarland, Urteil vom 8. Mai 2017 – 1 K 43/16 –, juris, Rn. 33; VG Meiningen, Urteil vom 14. Juli 2016 – 2 K 515/12 Me –, juris, Rn. 29, 47; VG Karlsruhe, Urteil vom 20. Januar 2011 – 2 K 11/10 –, juris, Rn. 54 f.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. März 2018 – 19 K 1775/16 –, n.v. Ein Rechtsverstoß in diesem Sinne ist vorliegend jedoch nicht erkennbar. Er ergibt sich insbesondere nicht aus dem Vortrag des Klägers zu den durch den Technischen Prüfdienst Niedersachsen festgestellten Versumpfungen und Verbuschungen. Denn der Kläger hat die Richtigkeit dieser Feststellungen erstmalig mit Schriftsatz vom 28. November 2018 und damit über drei Jahre nach dem Termin der Vor-Ort-Kontrolle in Zweifel gezogen, sodass eine Überprüfung der damals getroffenen Feststellungen bzw. der konkrete Zustand der Flächen im Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle nicht mehr rekonstruiert werden kann. Insoweit trifft den Kläger, der es versäumt hat, zeitnah – nämlich wenigstens nach Kenntniserlangung von den konkret vorgenommenen Abzügen – zu den von der Behörde getroffenen Feststellungen eine andere Auffassung zu den tatsächlichen Verhältnissen in geeigneter Weise – gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen – festzustellen und zu dokumentieren, um dies später den behördlichen Feststellungen entgegenhalten zu können, die Folge der Nichterweislichkeit seiner Behauptungen zu den festgestellten Verbuschungen und Versumpfungen. Denn bestehen, wie hier, seitens der Fachbehörde begründete und nachvollziehbare Zweifel daran, dass die von einem Betriebsinhaber beantragten Flächen(teile) förderfähig sind, ist der Betriebsinhaber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gehalten, möglichst zeitnah eine abschließende Klärung der Förderfähigkeit von Flächen herbeizuführen. Vgl. Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 8. Mai 2017 – 1 K 43/16 –, juris, Rn. 39, unter Verweis auf VG Göttingen, Urteil vom 27. November 2008 – 2 A 31/08 –, OVG Lüneburg, Urteil vom 11. August 2011 – 10 LB 370/08 –, VG Meiningen, Urteil vom 14. Juli 2016 – 2 K 515/12 Me – und VG Weimar, Urteil vom 6. April 2016 – 8 K 818/15 We –, jeweils juris. Abgesehen davon deutet – auch unter Berücksichtigung der eingereichten Orthophotos zum Zustand der Flächen im Jahr 2015, auf denen sowohl die festgestellten Verbuschungen als auch die festgestellten Versumpfungen zu erkennen sind – nichts darauf hin, dass die durch den Technischen Prüfdienst bzw. den Beklagten getroffenen Feststellungen zu den Schlägen 103, 105 und 106 im Übrigen – etwa aufgrund von Unregelmäßigkeiten während der Vor-Ort-Kontrolle – zu beanstanden wären. B. Auch der Zuwendungs- und Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 22. September 2016 in der Gestalt der Änderung vom 14. Februar 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Insbesondere kann der Kläger von dem Beklagten nicht – wie beantragt – die Gewährung von Direktzahlungen und Erstattungen für weitere 17,8 Hektar beihilfefähiger Fläche beanspruchen. Der Kläger hat zunächst keinen Anspruch auf Gewährung einer weiteren Basisprämie. Nach der hierfür maßgebenden Vorschrift des Art. 32 Abs. 1 Satz 1 Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird einem Betriebsinhaber bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung je beihilfefähiger Hektarfläche gewährt. Hieran anknüpfend kann der Kläger bereites deswegen nicht die Gewährung einer weiteren Basisprämie beanspruchen, weil es sich bei den Schlägen 100 bis 102 sowie bei den in Abzug gebrachten Flächenanteilen der Schläge 103, 105 und 106 aus den vorstehenden Erwägungen nicht um beihilfefähige Flächen(teile) im Sinne der Verordnung handelt. Aus demselben Grund kann der Kläger auch weder eine weitere Greeningprämie auf Grundlage des Art. 43 Abs. 6 UAbs. 2 Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 noch weitere Erstattungen aus Mitteln der Europäischen Union auf Grundlage der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 und der Haushaltsdisziplin-Erstattungsverordnung (HDiszErstV) beanspruchen. Nach alledem ist auch der im Rahmen der Änderungsbescheide vom 14. Februar 2017 erfolgte und im Vergleich zu den ursprünglichen Bescheiden vom 22. September 2016 verminderte Sanktionsabzug in Höhe der (nunmehr nur noch) eineinhalbfachen Abweichung rechtlich nicht zu beanstanden. Er findet seine Grundlage in Art. 19a Abs. 1 UAbs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014, welcher nach Art. 1 Abs. 7 der Delegierten VO (EU) 2016/1393 der Kommission vom 4. Mai 2016 in die Verordnung (EU) Nr. 640/2014 eingefügt worden ist. Danach wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das eineinhalbfache der festgestellten Differenz zwischen gemeldeter und tatsächlich ermittelter Fläche gekürzt, wenn diese Differenz mehr als drei Prozent der ermittelten Fläche oder mehr als zwei Hektar beträgt. Dies ist hier der Fall. Die Differenz zwischen der vom Kläger gemeldeten und der tatsächlich festgestellten Gesamtfläche beträgt 26,04 Hektar. Dies ist eine Abweichung von mehr als drei Prozent der ermittelten Fläche von 307,81 Hektar, sodass der erfolgte Abzug von 39,06 Hektar, was dem eineinhalbfachen der festgestellten Differenz entspricht, nicht zu beanstanden ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). O.