Urteil
10 LB 81/16
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einer gemischten Nutzung ist zunächst bezogen auf den gesamten Schlag zu prüfen, ob die nichtlandwirtschaftliche Nutzung die landwirtschaftliche stark einschränkt (Art. 32 Abs. 3 a) VO (EU) Nr. 1307/2013; § 12 DirektZahlDurchfV).
• Sind auf einem überwiegend landwirtschaftlich genutzten Schlag Teilflächen von nichtlandwirtschaftlicher Nutzung betroffen, sind diese Teilflächen als Sperrflächen abzuziehen, sofern sie keine Sonderregelung zur Einbeziehung begründet (z. B. Art. 9 VO (EU) Nr. 640/2014).
• Wege innerhalb eines Maislabyrinths, die tatsächlich der Besucherführung dienen, sind als nicht beihilfefähige Sperrfläche abzuziehen, wenn sie die landwirtschaftliche Nutzung nicht mehr ausüben; dagegen führen kleinflächige Parzellen innerhalb eines Schlages nicht automatisch zu weiteren Abzügen, wenn der Bewirtschaftungszusammenhang nicht unterbrochen ist.
• Bei der Ermittlung der beihilfefähigen Fläche ist auf die inländischen Mindestparzellengrößen und die Definition des Schlages abzustellen; Trennung durch Wege begründet allein noch keine Zerschneidung, sofern der Bewirtschaftungszusammenhang erhalten bleibt.
Entscheidungsgründe
Beihilfefähigkeit von Flächen bei Maislabyrinth: Wege abziehen, Kleinstparzellen nicht zwangsläufig • Bei einer gemischten Nutzung ist zunächst bezogen auf den gesamten Schlag zu prüfen, ob die nichtlandwirtschaftliche Nutzung die landwirtschaftliche stark einschränkt (Art. 32 Abs. 3 a) VO (EU) Nr. 1307/2013; § 12 DirektZahlDurchfV). • Sind auf einem überwiegend landwirtschaftlich genutzten Schlag Teilflächen von nichtlandwirtschaftlicher Nutzung betroffen, sind diese Teilflächen als Sperrflächen abzuziehen, sofern sie keine Sonderregelung zur Einbeziehung begründet (z. B. Art. 9 VO (EU) Nr. 640/2014). • Wege innerhalb eines Maislabyrinths, die tatsächlich der Besucherführung dienen, sind als nicht beihilfefähige Sperrfläche abzuziehen, wenn sie die landwirtschaftliche Nutzung nicht mehr ausüben; dagegen führen kleinflächige Parzellen innerhalb eines Schlages nicht automatisch zu weiteren Abzügen, wenn der Bewirtschaftungszusammenhang nicht unterbrochen ist. • Bei der Ermittlung der beihilfefähigen Fläche ist auf die inländischen Mindestparzellengrößen und die Definition des Schlages abzustellen; Trennung durch Wege begründet allein noch keine Zerschneidung, sofern der Bewirtschaftungszusammenhang erhalten bleibt. Der Kläger betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb und meldete für 2015 u.a. einen Schlag (Nr. 240) mit ursprünglich 2,07 ha an, der als Maisfeld ausgesät wurde, in dem später ein Maislabyrinth mit Wegegassen angelegt und zeitweise für Besucher geöffnet wurde. Die Behörde wies im Bescheid aufgrund von Fernerkundung und Vor-Ort-Kontrolle lediglich 204,73 Zahlungsansprüche zu und kürzte u. a. Schlag 240 vollständig; insgesamt wurden rund 5,77 ha abgezogen. Der Kläger klagte und machte insbesondere geltend, Schlag 240 sei trotz Labyrinths überwiegend landwirtschaftlich genutzt worden, sodass allenfalls die Wegeflächen abzuziehen seien. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab mit der Begründung, das Labyrinth diene Freizeitzwecken und sei daher nicht beihilfefähig. Der Senat ließ die Berufung teilweise zu, konkret zur Frage der Anerkennung von 2,07 ha abzüglich Wegeflächen; im Berufungsverfahren ging es letztlich um die Anerkennung von 1,78 ha des Schlages 240 nach Vermessung und Abzug der Wegefläche. • Rechtsgrundlagen sind Art. 24, 32 VO (EU) Nr. 1307/2013 sowie die Ausführungsvorschriften § 12 DirektZahlDurchfV; Maßstab ist, ob eine Fläche ‚hauptsächlich‘ landwirtschaftlich genutzt wird. Zunächst sei auf den angemeldeten Schlag als Ganzes abzustellen, um zu prüfen, ob die nichtlandwirtschaftliche Nutzung die landwirtschaftliche stark einschränkt. Liegt weiterhin hauptsächlich landwirtschaftliche Nutzung vor, sind nur die Teilflächen abzuziehen, auf denen keine landwirtschaftliche Nutzung stattfindet (Sperrflächen). • Im Streitfall wurde der Maisanbau auf dem überwiegenden Teil des Schlages fortgeführt; somit liegt bezogen auf die Gesamtfläche keine starke Einschränkung vor und der Schlag ist grundsätzlich beihilfefähig. Die Wege des Maislabyrinths (0,1825 ha), die durch Häckseln und anschließende Besucherführungen entstanden und nicht der Bewirtschaftung dienten, sind als nicht beihilfefähige Sperrflächen abzuziehen. Dass die Wege unbefestigt sind, ist unerheblich. • Die innerhalb des Labyrinths liegenden, jeweils vollständig von Wegen umgebenen Kleinstparzellen ( Die Berufung ist in dem vom Kläger noch geltend gemachten Umfang begründet: Der Kläger erhält weitere 1,78 Zahlungsansprüche für die Region Niedersachsen/Bremen, weil der Schlag 240 insgesamt weiterhin überwiegend landwirtschaftlich genutzt wurde und lediglich die als Besucherwege dienenden Teile (0,1825 ha) als nicht beihilfefähige Sperrflächen abzuziehen sind. Weitere Abzüge für innenliegende Kleinstparzellen werden nicht vorgenommen, da der Bewirtschaftungszusammenhang nicht unterbrochen ist und die nationale Mindestparzellengröße von 0,1 ha zu beachten ist. Die Klage ist insoweit im Übrigen abzuweisen. Der Kläger trägt zwei Drittel, die Behörde ein Drittel der Verfahrenskosten; das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde zugelassen.