1. Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 25. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Juni 2016 verpflichtet, dem Kläger Zugang zu folgenden Informationen zu gewähren: Beschlussvorlagen, Informationsvorlagen, Vorlagen im Umlaufverfahren und Anlagen und angelegte sonstige Dateien und Dokumente zu den jeweils aufgeführten Tagesordnungspunkten der Trägerversammlungssitzung vom 8. April 2014: • Top 2 Bericht des Geschäftsführers • Top 3 Verwaltungskostenbudget 2014 (Aktualisierung) • Top 4 Stellen- und Kapazitätsplan 2015 • Top 5 Eingliederungstitel / Maßnahmenplanung 2014 (Aktualisierung) • Top 6 Dienstvereinbarung zur alternierenden Telearbeit und zum mobilen Arbeiten • Top 8 Bericht gemeinsamer Arbeitgeberservice 2013 • Top 9 Bericht Sozialer Dienst 2013 • Top 10 Kundenreaktionsmanagement 2013 • Top 12 Bericht Ermittlungsdienst 2013, der Trägerversammlungssitzung vom 30. Juni 2014: • Top 2 Bericht des Geschäftsführers • Top 3 Verwaltungskostenbudget / SteIlen- und Kapazitätsplan 2014 • Top 3.1 Verwaltungskostenbudget / SteIlen- und Kapazitätsplan 2014 (2. Aktualisierung) • Top 3.2 Verwaltungskostenbudget / Stellen- und Kapazitätsplan 2014 (2. Aktualisierung — Projektvorschlag FAV und „Work-First) • Top 4 Eingliederungstitel / Maßnahmenplanung 2014 (Aktualisierung) • Top 5 Dienstvereinbarung zur Nutzung von Voice over IP (VoIP) im Jobcenter, der Trägerversammlungssitzung vom 29. September 2014: • Top 2 Bericht des Geschäftsführers • Top 3 Durchführung eines Modellprojektes „Work-First" ohne Ausweitung des Stellenplans • Top 4 Prüfbericht der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) • Top 5 Stellen- und Kapazitätsplan 2015 — Maßnahmen zur Sicherstellung der Kassensicherheit im Stammdatensystem der Bundesagentur für Arbeit (BA) • Top 6 Dienstvereinbarung über ein „Betriebliches Gesundheitsmanagement" (BGM) beim Jobcenter N. Kreis, der Trägerversammlungssitzung vom 12. Dezember 2014: • Top 2 Bericht des Geschäftsführers • Top 3 Planungsprozess 2015: Erörterung des Lokalen Planungsdokumentes • Top 4 Verwaltungskostenbudget 2015 • Top 5 Stellen- und Kapazitätsplan 2015 • Top 6 Eingliederungstitel / Maßnahmenplanung 2015 • Top 7 Möglichkeit zum Wechsel der Jobcenter-Dienststelle I. . Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger stellte im Februar 2016 bei dem Beklagten den Antrag, ihm auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes (IFG) Zugang zu den Beschlussvorlagen, Informationsvorlagen, Vorlagen im Umlaufverfahren, Anlagen und angelegten sonstigen Dateien und Dokumenten bezüglich verschiedener Tagesordnungspunkte der Trägerversammlungen des Beklagten des Jahres 2014 (8. April 2014, 30. Juni 2014, 29. September 2014, 12. Dezember 2014) im Wege der elektronischen Datenübermittlung zu gewähren. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 25. Februar 2016 ab und führte aus: Der Antrag werde gem. § 3 Nr. 3 lit. b) und §§ 4 und 5 IFG abgelehnt. Nach § 3 Nr. 3 lit. b) IFG seien Vorlagen zu Sitzungen vom Informationszugang ausgeschlossen, da diese unmittelbar der Entscheidungsvorbereitung dienten und Rückschlüsse auf den internen Meinungsbildungsprozess der Trägerversammlung zulassen würden. Auch nach § 4 Abs. 1 IFG könne der Antrag abgelehnt werden. Dieser umfasse den Schutz der ungestörten behördlichen Entscheidungsfindung. Dazu gehörten auch Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten und Beschlüsse, die mit dem unmittelbaren Entscheidungsprozess zusammenhingen. Auch enthielten einige der Vorlagen personenbezogene Daten. Nach § 5 Abs. 1 IFG dürften diese nur zugänglich gemacht werden, wenn das Informationsinteresse des Klägers das schutzwürdige Interesse des oder der Dritten am Ausschluss des Informationszuganges überwiege. Das schutzwürdige Interesse des/der Dritten überwiege bei Unterlagen, soweit diese mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des/der Dritten in Zusammenhang ständen. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er machte geltend: Vorlagen zu Sitzungen seien vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, da sie Grundlagen der Willensbildung seien, die nach der Rechtsprechung nicht unter den Schutzbereich des § 3 Nr. 3 lit. b) IFG fielen. Zu den erbetenen Anlagen und sonstigen Dateien und Dokumenten verhalte sich der Bescheid nicht. Zudem sei die Ablehnung zu pauschal begründet. Weiter setze der Ausnahmetatbestand des § 3 Nr. 3 lit. b) IFG einen inhaltlichen Bezug zur Entscheidungsfindung voraus und schütze deshalb nur den Inhalt vertraulicher Beratungen. Insoweit sei die Ablehnung des Informationszugangs im Hinblick auf die an den Trägerversammlungen beteiligten Personen unzulässig. Der Ablehnungsgrund nach § 4 Abs. 1 IFG liege ebenfalls nicht vor. Der Schutzzweck dieser Vorschrift sei nicht die dauerhafte ungestörte Entscheidungsfindung, sondern der zeitlich befristete Erfolg einer Entscheidung und der Erfolg verschiedener behördlicher Maßnahmen. Da die begehrten Informationen Vorgänge aus den Jahren 2013 bis 2015 beträfen, seien diese somit abgeschlossen. Sofern die Vorgänge nicht abgeschlossen seien, beantrage er gem. § 4 Abs. 2 IFG, ihn vom Abschluss des jeweiligen Verfahrens zu unterrichten.Auch die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 IFG seien nicht gegeben. Eine erforderliche Selektion nach § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG im Hinblick auf personenbezogene Daten z.B. durch Schwärzungen sei nicht durchgeführt worden. Dies sei nachzuholen. Er sei mit einer Unkenntlichmachung der diesbezüglichen Informationen einverstanden. Zudem gehe die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG vorzunehmende Interessenabwägung zu seinen Gunsten aus. Sein Informationsinteresse an der Herstellung der demokratischen Öffentlichkeit im Hinblick auf die internen Strukturen und Abläufe der Trägerversammlung als zentrales Aufsichts- und Lenkungsgremium des Beklagten sowie sein Interesse an der Partizipation des informierten Bürgers in der Republik im Hinblick auf diese Strukturen und Abläufe überwiege das schutzwürdige Interesse Dritter. Nicht unkenntlich zu machen seien aufgrund dieses gesteigerten Interesses die an der Trägerversammlung beteiligten Personen. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 2016 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und führte aus: Dienstvereinbarungen regelten das Verhältnis zwischen Arbeitgeber/Dienstherr und den Beschäftigten, so dass es sich um interne Verfahrensabläufe handele, die keine amtlichen Informationen seien und deshalb auch nicht als Vorlage herauszugeben seien. Bezüglich des Verwaltungskostenbudgets 2015 sowie des Eingliederungstitels / der Maßnahmeplanung 2015 werde auf das Arbeitsmarktprogramm 2015 verwiesen. Dieses sei auf seiner – des Beklagten – Homepage veröffentlicht gewesen. Die Informationen seien damit öffentlich zugänglich im Sinne von § 9 IFG gewesen. Die vom Kläger geforderten Statistiken seien auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit eingestellt und öffentlich zugänglich. Die Planung eines Wechsels der Dienststelle I. sei noch nicht abgeschlossen, daher sei hier noch keine Entscheidung getroffen. Sobald eine entsprechende Entscheidung vorliege, werde diese auf seiner – des Beklagten – Internetseite veröffentlicht. Am 6. Juli 2016 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er ergänzend vorbringt: Bei den von ihm begehrten Dokumenten handele es sich nach der Definition in § 2 Nr. 1 IFG um amtliche Informationen, da sie der Aufgabenerfüllung des Beklagten und damit amtlichen Zwecken dienten. Dies gelte insbesondere auch für die Dienstvereinbarungen, die allgemeiner Natur seien und den Charakter von generellen Arbeitsbedingungen hätten. Verwaltungskostenbudgets seien ohnehin öffentlich und unterlägen keiner Geheimhaltung. Sein Begehren beziehe sich jedoch auf die dazugehörigen Vor- und Anlagen. Gleiches gelte für den TOP „Eingliederungstitel / Maßnahmeplanung 2015“ oder sonstige Statistiken. Aber selbst wenn die abgefragten Informationen zum Teil öffentlich abrufbar seien, schließe dies den Informationsanspruch nicht aus, denn es gehe darum, den freien Zugang zu den bei den öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen als ein Prinzip der Transparenz öffentlicher Gewalt zu gewährleisten. Ein Ablehnungsgrund nach § 4 Abs. 1 IFG liege nicht vor, weil es sich bei den von ihm begehrten Informationen um abgeschlossene Vorgänge handele. Der Ausschlussgrund des § 5 Abs. 1 IFG sei nicht gegeben. Zwar liege eine Einwilligung der Betroffenen nicht vor, der Beklagte habe aber auch kein Drittbeteiligungsverfahren i.S.d. § 8 Abs. 1 IFG durchgeführt. Jedenfalls überwiege sein Interesse am Zugang zu den Informationen. Sein Ziel sei es, umfassende Informationen über die grundlegenden Vorhaben und Entscheidungen der Trägerversammlung im Interesse von SGB-II-Leistungsberechtigten, ihren Rechtsbeiständen, ihren Interessenvertretungen im Besonderen sowie der Bürgerinnen und Bürger im Allgemeinen zu erhalten. Dieses Interesse überrage das Geheimhaltungsinteresse des Beklagten bzw. der Allgemeinheit. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Abänderung seines Bescheides vom 25. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Juni 2016 zu verpflichten, ihm Zugang zu folgenden Informationen, hier zu den Niederschriften der Trägerversammlung des Beklagten des Jahres 2014 in Form der 1.) Beschlussvorlagen 2.) Informationsvorlagen 3.) Vorlagen im Umlaufverfahren 4.) Anlagen und angelegten sonstigen Dateien und Dokumente zu gewähren und zwar bezüglich der Niederschriften der Trägerversammlungssitzung am 8. April 2014: • Top 2 Bericht des Geschäftsführers • Top 3 Verwaltungskostenbudget 2014 (Aktualisierung) • Top 4 Stellen- und Kapazitätsplan 2015 • Top 5 Eingliederungstitel / Maßnahmenplanung 2014 (Aktualisierung) • Top 6 Dienstvereinbarung zur alternierenden Telearbeit und zum mobilen Arbeiten • Top 8 Bericht gemeinsamer Arbeitgeberservice 2013 • Top 9 Bericht Sozialer Dienst 2013 • Top 10 Kundenreaktionsmanagement 2013 • Top 11 Statistik Widersprüche / Klagen 2013 • Top 12 Bericht Ermittlungsdienst 2013 der Trägerversammlungssitzung am 30. Juni 2014: • Top 2 Bericht des Geschäftsführers • Top 3 Verwaltungskostenbudget / SteIlen- und Kapazitätsplan 2014 • Top 3.1 Verwaltungskostenbudget / SteIlen- und Kapazitätsplan 2014 (2. Aktualisierung) • Top 3.2 Verwaltungskostenbudget / Stellen- und Kapazitätsplan 2014 (2. Aktualisierung — Projektvorschlag FAV und „Work-First) • Top 4 Eingliederungstitel / Maßnahmenplanung 2014 (Aktualisierung) • Top 5 Dienstvereinbarung zur Nutzung von Voice over IP (VoIP) im Jobcenter der Trägerversammlungssitzung am 29. September 2014: • Top 2 Bericht des Geschäftsführers • Top 3 Durchführung eines Modellprojektes „Work-First" ohne Ausweitung des Stellenplans • Top 4 Prüfbericht der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) • Top 5 Stellen- und Kapazitätsplan 2015 — Maßnahmen zur Sicherstellung der Kassensicherheit im Stammdatensystem der Bundesagentur für Arbeit (BA) • Top 6 Dienstvereinbarung über ein „Betriebliches Gesundheitsmanagement" (BGM) beim Jobcenter N. Kreis der Trägerversammlungssitzung am 12. Dezember 2014: • Top 2 Bericht des Geschäftsführers • Top 3 Planungsprozess 2015: Erörterung des Lokalen Planungsdokumentes • Top 4 Verwaltungskostenbudget 2015 • Top 5 Stellen- und Kapazitätsplan 2015 • Top 6 Eingliederungstitel / Maßnahmenplanung 2015 • Top 7 Möglichkeit zum Wechsel der Jobcenter-Dienststelle I. , hilfsweise, den Beklagten unter Abänderung seines Bescheides vom 25. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07. Juni 2016 zu verpflichten, über seinen Antrag vom 8. Februar 2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und nimmt Bezug auf den Inhalt seiner Bescheide. Ergänzend führt er aus: Die Vorlagen zu den TOP 3-5 der Niederschrift vom 8. April 2014, TOP 3-5 der Niederschrift vom 30. Juni 2014, TOP 3 der Niederschrift vom 29. September 2014 sowie TOP 3-7 der Niederschrift vom 12. Dezember 2014 stellten Entwürfe oder Notizen dar, deren Offenlegung daher nicht zu erfolgen habe. Weiter seien aus den Stellen- und Kapazitätsplänen Rückschlüsse auf bestimmte Personen möglich, die mündlich aber ihr Einverständnis zur Offenlegung abgelehnt hätten. Zudem sei auch zu berücksichtigen, dass die Trägerversammlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinde, um die Beratungen unabhängig und unbefangen durchführen zu können. Daher müsse auch der Beratungsgegenstand vertraulich behandelt werden. Die Herausgabe der Berichte des Geschäftsführers, des Ermittlungsdienstes (2013), des gemeinsamen Arbeitgeberservices (2013), des Sozialen Dienstes (2013) und die Herausgabe des Prüfberichtes des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit könne gemäß § 3 Nr. 3 lit. b) IFG verweigert werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des übersandten Verwaltungsvorganges verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat mit dem Hauptantrag überwiegend Erfolg, mit dem Hilfsantrag – soweit über ihn zu entscheiden ist – keinen Erfolg. Die mit dem Hauptantrag verfolgte Verpflichtungsklage des Klägers ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der zulässige Hilfsantrag ist unbegründet. Die Klage ist mit dem Hauptantrag zulässig. Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft. Der Kläger begehrt den Erlass eines ihn begünstigenden Verwaltungsaktes. Die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung des Zugangs zu den vom Kläger begehrten Unterlagen in Bezug auf die aufgeführten Tagesordnungspunkte der Trägerversammlungssitzungen des Jahres 2014 erfolgt – wie dies § 9 Abs. 4 Satz 1 IFG verdeutlicht – in Form eines Verwaltungsaktes. Der Beklagte ist beteiligtenfähig im Sinne von § 61 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO ) und richtiger Beklagter nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Er steht einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gleich. Bei dem Beklagten handelt es sich um eine gemeinsame Einrichtung (§ 6d Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches Zweites Buch (SGB II) und § 44b SGB II), die mit Wirkung vom 1. Januar 2011 kraft Gesetzes als (teil-)rechtsfähige öffentlich-rechtliche Gesellschaft sui generis entstanden ist. Diese ist im Rahmen der gesetzlichen Aufgabenzuweisung Trägerin von Rechten und Pflichten und nimmt die Aufgaben der Einrichtungsträger wahr, indem sie insbesondere Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide erlässt (§§ 6b Abs. 1, 44b Abs. 1 Sätze 1-3, Abs. 3 Satz 1 SGB II). Auch der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen der gemeinsamen Einrichtung nach § 1 IFG richtet sich gegen den Beklagten, soweit er – wie hier – öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnimmt. Aus § 50 Abs. 4 Satz 2 SGB II ergibt sich, dass der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes in Bezug auf den Beklagten in seinem gesamten Zuständigkeitsbereich grundsätzlich eröffnet ist. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. Oktober 2016 – 7 C 20.15 –, juris, Rn. 8; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 16. Juni 2015 – 8 A 2429/14 –, juris, Rn. 33; Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg, Urteil vom 31. März 2013 – 7 K 2199/13 –; VG Leipzig, Urteil vom 10. Januar 2013 – 5 K 981/11 -, juris, Rn. 21; VG Düsseldorf, Urteil vom 5. August 2014 – 26 K 4682/13 –, juris, Rn. 18. Die mit dem Hauptantrag verfolgte Verpflichtungsklage des Klägers ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 25. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 2016 ist, soweit es nicht um die Ablehnung des Zugangs zu den Unterlagen des TOP 11 der Trägerversammlungssitzung vom 8. April 2014 geht, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang einen Anspruch auf Zugang zu den von ihm geforderten Unterlagen in Bezug auf die Trägerversammlungssitzungen des Beklagten im Jahr 2014 (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes ist eröffnet (I.). Ausschlussgründe stehen dem Anspruch – soweit es nicht um den TOP 11 der Trägerversammlungssitzung vom 8. April 2014 geht – nicht entgegen (II.) I. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG. Danach hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Die Vorschrift gewährt als Grundnorm des Informationsfreiheitsgesetzes einen freien (voraussetzungslosen) Informationszugangsanspruch für jedermann, somit auch für den Kläger. Der Anspruch ist also im Grundsatz nicht abhängig von einem besonderen Interesse. Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 31. März 2013 – 7 K 2199/13 –; VG Düsseldorf, Urteil vom 5. August 2014 – 26 K 4682/13 –, juris, Rn. 20; VG Leipzig, Urteil vom 10. Januar 2013 – 5 K 981/11 -, juris, Rn. 21. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG liegen vor. Der Kläger ist als natürliche Person grundsätzlich anspruchsberechtigt und der Beklagte eine informationspflichtige Stelle im Sinne von § 1 Abs. 1 IFG. Die vom Kläger geforderten Unterlagen sind taugliche Informationsgegenstände im Rahmen von § 1 Abs. 1 IFG. Die Unterlagen – einschließlich der Informationen betreffend die Dienstvereinbarungen (TOP 6 der Trägerversammlungssitzung vom 8. April 2014, TOP 5 der Trägerversammlungssitzung vom 30. Juni 2014 und TOP 6 der Trägerversammlung vom 29. September 2014) – sind amtliche Informationen. „Amtliche Information“ ist nach der Legaldefinition in § 2 Nr. 1 IFG jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, wobei Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, nicht dazu gehören. Unter den Begriff der „Information“ fallen alle Formen von festgehaltenen und gespeicherten Informationen, die auf einem Informationsträger gespeichert sind. Erfasst werden Aufzeichnungen (Schriften, Tabellen, Diagramme, Bilder, Pläne und Karten sowie Tonaufzeichnungen), die elektronisch (Magnetbänder, Magnetplatten, Disketten, CD-Roms, DVDs), optisch (Filme, Fotos auf Papier), akustisch oder anderweitig gespeichert sind. Vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 9; Polenz, in: Brink/Polenz/Blatt, Informationsfreiheitsgesetz, 1. Auflage 2017, § 2 Rn. 3. Bezogen auf das Merkmal der „amtlichen“ Informationen kommt es nach dem Wortlaut des § 2 Nr. 1 IFG auf die amtliche Zwecksetzung an („jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung“). Auf die Art der Verwaltungsaufgabe oder auf die Handlungsform der Verwaltung kommt es hingegen nicht an. Vgl. VG Berlin, Urteil vom 26. Juni 2009 – 2 A 62.08 –, juris, Rn. 24. Unerheblich ist auch, dass es sich um Informationen im Verhältnis zwischen Arbeitgeber bzw. Dienstherr und den Beschäftigten des Beklagten und damit um verwaltungsinterne Informationen handelt. Der Informationszugangsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz ist weder auf den Zugang zu „Sachinformationen“ noch auf Informationen mit Bezug zu einem konkreten Verwaltungsvorgang beschränkt. Eine solche Begrenzung ist dem Informationsfreiheitsgesetz unter Berücksichtigung von § 5 Abs. 4 IFG und der Gesetzesbegründung zu § 11 Abs. 2 IFG nicht zwingend zu entnehmen. Auch aus § 2 Nr. 1 IFG kann nicht abgeleitet werden, dass rein innerdienstliche Vorgänge ohne Bezug zu einem konkreten Verwaltungsvorgang vom Informationszugang ausgenommen sein sollen. Zwar könnte es mit Blick auf die Zielsetzung des Informationsfreiheitsgesetzes, die Transparenz behördlicher Entscheidungen sowie die demokratischen Beteiligungsrechte der Bürgerinnen und Bürger durch den Zugang zu Informationen zu stärken, zweifelhaft erscheinen, ob danach auch bloß interne Daten frei verfügbar gemacht werden sollten. Das IFG enthält aber keine Anhaltspunkte dafür, dass Daten, die die innere Organisation einer Behörde betreffen, vom weit gefassten Begriff der „amtlichen Information“ ausgeklammert werden sollen. Vielmehr wird in § 5 Abs. 4 IFG deutlich, dass Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und ‑telekommunikationsnummern von Bearbeitern vom Informationszugang nicht ausgeschlossen sind. In der Begründung zu § 11 Abs. 2 IFG lässt sich weiter erkennen, dass der Gesetzgeber Geschäftsverteilungspläne, die Namen, dienstlichen Rufnummern und Aufgabenbereiche der einzelnen Mitarbeiter, die er dort als „sonstige amtliche Informationen“ bezeichnet, nicht aus dem Anwendungsbereich des IFG nehmen wollte. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 – 7 C 20.15 –, juris, Rn. 10 und OVG NRW, Urteil vom 16. Juni 2015 – 8 A 2429/14 –, juris, Rn. 50ff. zur Einordnung von dienstlichen Telefonnummern von Mitarbeitern des Beklagten als amtliche Information; BT-Drs. 15/4493, S. 16 zur Qualifikation von Geschäftsverteilungsplänen etc. als amtliche Information. Diese Grundsätze zugrunde gelegt, sind die vom Kläger geforderten Unterlagen in Bezug auf die Tagesordnungspunkte der Trägerversammlungssitzungen zu den Dienstvereinbarungen amtliche Informationen gemäß § 2 Nr. 1 Satz 1 IFG. Denn sie stehen – ausgehend vom obigen weiten Begriffsverständnis der „amtlichen Information“ – im dienstlichen Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit der Beschäftigten. Die Dienstvereinbarungen zur alternierenden Telearbeit und zum mobilen Arbeiten, zur Nutzung von VoIP im Jobcenter sowie zum Betrieblichen Gesundheitsmanagement beim Beklagten betreffen die Modalitäten der Verwaltungstätigkeit in Bezug auf den internen Dienstbetrieb („alternierende Telearbeit und mobiles Arbeiten“, „Nutzung von VoIP“) sowie den Gesundheitsschutz der Beschäftigten („Betriebliches Gesundheitsmanagement“) am dienstlichen Arbeitsplatz. Auch die vom Kläger geforderten Informationen bzw. Vorlagen in Bezug auf - das Verwaltungskostenbudget für 2014 und 2015 einschließlich der Aktualisierungen (jeweils TOP 3 der Trägerversammlungssitzungen vom 8. April 2014 und 30. Juni 2014 sowie TOP 4 der Trägerversammlungssitzung vom 12. Dezember 2014) - den Eingliederungstitel bzw. die Maßnahmenplanung 2014 und 2015 einschließlich der Aktualisierungen (TOP 5 der Trägerversammlungssitzung vom 8. April 2014, TOP 4 der Trägerversammlungssitzung vom 30. Juni 2014, TOP 6 der Trägerversammlungssitzung vom 12. Dezember 2014) - den Stellen- und Kapazitätsplan 2014 und 2015 (TOP 4 der Trägerversammlungssitzung vom 8. April 2014, TOP 3 der Trägerversammlungssitzung vom 30. Juni 2014, jeweils TOP 5 der Trägerversammlungssitzung vom 29. September 2014 und 12. Dezember 2014) - die Durchführung des Modellprojekts „Work First“ (TOP 3 der Trägerversammlungssitzung vom 29. September 2014) - den Planungsprozess 2015: Erörterung des Lokalen Planungsdokumentes (TOP 3 der Trägerversammlungssitzung vom 12. Dezember 2014) - die Möglichkeit zum Wechsel der Jobcenter-Dienststelle I. (TOP 7 der Trägerversammlungssitzung vom 12. Dezember 2014) - die Dienstvereinbarung zur Nutzung von VoIP im Jobcenter (TOP 5 der Trägerversammlungssitzung vom 30. Juni 2014) sind amtliche Informationen und keine Entwürfe und Notizen i.S.d. § 2 Nr. 1 Satz 2 IFG. Nach der Gesetzesbegründung sind unter „Entwürfe oder Notizen“ z.B. handschriftliche Aufzeichnungen oder Gliederungen zu fassen, wenn sie nicht Bestandteil des Vorgangs werden sollen. Liegen Entwürfe oder Notizen in diesem Sinne vor, ist der Zugang zu diesen Informationen auch nach Abschluss des Verfahrens gesperrt. Ob und welche Unterlagen nicht Bestandteil des Vorgangs werden sollten, muss nach den Regeln der ordnungsgemäßen Aktenführung bewertet werden. Vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 9. Hiernach besteht eine Pflicht zur Führung vollständiger, wahrheitsgetreuer Akten sowie zur objektiven Dokumentation der wesentlichen Aspekte einer Verwaltungsangelegenheit. Vgl. Fetzer, in: Fluck/Fischer/Martini, Informationsfreiheitsgesetz, § 2 IFG Bund Rn. 19, m.w.N. Entwürfe und Notizen sind daher jedenfalls umgekehrt dann nicht nach § 2 Nr. 1 Satz 2 IFG vom Informationszugang ausgeschlossen, wenn sie Bestandteil des Vorgangs werden sollten. Im Rahmen eines konkreten Verwaltungsvorgangs gilt, dass Unterlagen dann Teil des Vorgangs sind, wenn die Unterlagen für die jeweilige behördliche Entscheidung von Bedeutung sein könnten und der Behördenwille auf die Einbeziehung der Unterlagen gerichtet ist. Vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. Oktober 2007 – 12 B 9/07 –, juris, Rn. 34. Auch nach dem allgemeinen Verständnis der Begriffe „Entwürfe und Notizen“ folgt, dass hierunter allenfalls unterstützende, ggf. verdeutlichende Aufzeichnungen gefasst werden können, nicht aber wesentliche, die Grundlage der behördlichen Entscheidung bildende Aufzeichnungen. Dieses enge Verständnis des Begriffspaares folgt zudem als Kehrseite daraus, dass „Entwürfe und Notizen“ (enge) Ausnahmen zum weit gefassten Begriff der „amtliche Information“ darstellen. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze sind die vom Kläger geforderten Unterlagen zu den oben genannten Tagesordnungspunkten nicht als „Entwürfe und Notizen“ zu bewerten. Werden die oben genannten Vorlagen – wie sie der Beklagte hier auch bewertet – als (Erörterungs-)Basis innerhalb des jeweiligen Tagesordnungspunktes der behördlichen Entscheidungsfindung zugrunde gelegt, ist die Grenze für die Zuordnung als außerhalb eines Entscheidungsvorgangs stehende „Entwürfe und Notizen“ überschritten. Das Ergebnis der Entscheidungsbildung im Rahmen des jeweiligen Tagesordnungspunktes wäre ohne diese als Sachgrundlage der Entscheidung bzw. Diskussion zu verstehenden Unterlagen nicht nachvollziehbar und daher nicht als vollständig dokumentiert i.S.d. Regeln der ordnungsgemäßen Aktenführung anzusehen. II. Außer in Bezug auf die Unterlagen zu TOP 11 der Trägerversammlungssitzung vom 8. April 2014 (Statistik Widersprüche / Klagen 2013), deren Offenlegung der Beklagte nach § 9 Abs. 3 IFG zu Recht abgelehnt hat (dazu 4.), stehen dem Informationsanspruch des Klägers keine Ausschlussgründe entgegen. Unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beklagten steht dem Informationszugang des Klägers im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung insoweit weder der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 3 lit. b) (dazu 1.) noch des § 4 Abs. 1 Satz 1 IFG (dazu 2.) oder des § 5 Abs. 1 IFG (dazu 3.) entgegen. 1. Der Herausgabe der Berichte - des Geschäftsführers (TOP 2 der jeweiligen Trägerversammlungssitzungen), - des Ermittlungsdienstes (TOP 12 der Trägerversammlungssitzung vom 8. April 2014), - des gemeinsamen Arbeitgeberservices (TOP 8 der Trägerversammlungs-sitzung vom 8. April 2014), - des Sozialen Dienstes (TOP 9 der Trägerversammlungssitzung vom 8. April 2014), - der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (TOP 4 der Trägerversammlungssitzung vom 29. September 2014) steht nicht der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 3 lit. b) IFG entgegen. Danach besteht der Informationszugang nicht, wenn und solange die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden. § 3 Nr. 3 lit. b) IFG bezweckt den Schutz innerbehördlicher Beratungen, die auf eine offene Meinungsbildung und einen freien Meinungsaustausch angelegt sind. Derartige Beratungen sollen wegen des Wissens um die Offenlegung der einzelnen Beiträge und Meinungsbekundungen im Beratungsprozess nicht beeinträchtigt werden. Aufgrund dieser Zielsetzung erfasst § 3 Nr. 3 lit. b) IFG nur den eigentlichen Vorgang der behördlichen Entscheidungsfindung, d.h. die Besprechung, Beratschlagung und Abwägung (Beratungsprozess im engeren Sinne). § 3 Nr. 3 lit. b) IFG schützt hingegen nicht die Offenlegung der Tatsachengrundlagen und die Grundlagen der Willensbildung (Beratungsgegenstand) sowie das Ergebnis der Willensbildung (Beratungsergebnis). Der Ablehnungsgrund des § 3 Nr. 3 lit. b) IFG bezieht sich des Weiteren – wie in Buchstabe a) dieser Regelung – nur auf die aus tragfähigen Gründen „notwendige Vertraulichkeit“ behördlicher Beratungen. Er schützt nicht uneingeschränkt jeglichen behördlichen Entscheidungsfindungsprozess. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Juni 2015 – 15 A 2062/12 –, juris, Rn. 46, 48. Die Norm enthält mit der Formulierung „solange“ auch eine zeitliche Komponente und macht deutlich, dass der Informationszugang grundsätzlich nur für einen für den Schutzzweck der Norm erforderlichen Zeitraum aufgeschoben ist. Die Länge dieses Zeitraums bestimmt sich danach, ob der Schutz der Vertraulichkeit der Beratung weiterhin eine Offenlegung der Beratungsinterna verbietet und orientiert sich mithin an der Zielsetzung der Norm. Das zeitliche Ende des Ausschlusses des Informationszugangs nach § 3 Nr. 3 lit. b) IFG muss daher nicht zwingend mit dem Abschluss des Verfahrens zusammenfallen. Vielmehr können der Schutz der Vertraulichkeit behördlicher Beratungen und das daraus folgende Verbot der Offenlegung von Beratungsinterna über den Abschluss des Verfahrens hinausreichen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2011 – 7 C 4.11 –, juris, Rn. 31 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 2. Juni 2015, a.a.O, Rn. 46. Die Annahme eines Ablehnungsgrundes nach § 3 Nr. 3 lit. b) IFG setzt schließlich voraus, dass die auskunftspflichtige Behörde substantiiert anhand der Umstände des Einzelfalles nachvollziehbar darlegt, dass die Offenlegung der geforderten Informationen auch zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Verpflichtungsbegehren die Vertraulichkeit der behördlichen Beratung beeinträchtigt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. August 2016 – 15 A 2024/13 – juris, Rn. 59 zum entsprechenden Ausschlussgrund nach dem Umweltinformationsgesetz; VG Köln, Urteil vom 5. November 2015 – 13 K 3206/14 –, juris, Rn. 45. Eine Beeinträchtigung von behördlichen Beratungen durch die Offenlegung ist nur dann gegeben, wenn die konkrete Möglichkeit der Verletzung der Vertraulichkeit behördlicher Beratungen besteht bzw. eine solche Verletzung hinreichend wahrscheinlich ist. Hierfür muss der Beklagte belastbare Anhaltspunkte vorbringen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Juni 2015 – 15 A 2062/12 –, juris, Rn. 50; Urteil vom 15. Januar 2014 – 8 A 467/11, juris, Rn. 101 Gemessen an diesen Anforderungen liegen die Voraussetzungen des Ausschlussgrundes nach § 3 Nr. 3 lit. b) IFG NRW nicht vor. Zweifelhaft ist schon, ob die Berichte des Geschäftsführers, des Ermittlungsdienstes, des gemeinsamen Arbeitgeberservices, des Sozialen Dienstes und der Prüfbericht der Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vom Schutz der Vertraulichkeit behördlicher Beratungen nach § 3 Nr. 3 lit. b) IFG gedeckt sind. Denn über diese Berichte selbst sollte in den jeweiligen Sitzungen beraten werden. Sie stellten also jeweils den Beratungsgegenstand dar, der nach dem oben Gesagten aber nicht in den Schutzbereich des § 3 Nr. 3 lit. b) IFG fällt. Der Beklagte trägt auch nicht vor, dass etwaige sonstige Unterlagen zu den vom Kläger genannten Berichten Beratungsinterna zum Vorgang der behördlichen Entscheidungsfindung (im Sinne von Besprechungen, Beratschlagungen und Abwägungen einzelner Mitglieder) enthalten. Jedenfalls hat der Beklagte nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, inwiefern eine konkrete Möglichkeit der Verletzung der Vertraulichkeit seiner behördlichen Beratungen besteht bzw. eine solche Verletzung hinreichend wahrscheinlich ist. Soweit der Beklagte sich auch in Bezug auf die Unterlagen zu den Tagesordnungspunkten betreffend - das Verwaltungskostenbudget 2014 und 2015 (einschließlich Aktualisierungen), - den Stellen- und Kapazitätsplan 2014 und 2015 (einschließlich Aktualisierungen), - den Eingliederungstitel/Maßnahmeplanung 2014 und 2015 (einschließlich Aktualisierungen), - die Durchführung des Modellprojekts „Work-First“ - den Planungsprozess 2015: Erörterung des Lokalen Planungsdokuments - die Möglichkeit zum Wechsel der Jobcenter-Dienststelle I. neben der Verweigerung des Informationszugangs auf Grundlage von § 2 Nr. 1 Satz 2 IFG zudem auf den Ausschlussgrund des § 3 Nr. 3 lit. b) IFG zum Schutze der Vertraulichkeit der Beratungen der Trägerversammlung berufen sollte, scheitert dieser ebenfalls aus den oben genannten Gründen. Auch in Bezug auf die eben genannten Tagesordnungspunkte ist nur die entscheidungserhebliche Grundlage der Beratung, d.h. der Beratungsgegenstand, betroffen, nicht aber der Beratungsvorgang als solcher. Der Beklagte trägt nicht vor, dass und in welcher Weise die zu gewährleistende Offenheit der Beratung konkret gefährdet ist und das Beratungsgeheimnis tangiert wird. 2. Auch der Ausschlussgrund nach § 4 Abs. 1 IFG ist nicht gegeben. Hiernach soll der Antrag auf Informationszugang für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung abgelehnt werden, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Der mit § 4 Abs. 1 Satz 1 IFG bezweckte Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses ist zeitlich begrenzt („solange […] der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen verteilt würde“) und endet spätestens mit Abschluss des Verfahrens. Unerheblich ist dabei, ob eine Sachentscheidung das Verfahren abschließt oder das Verfahren sich auf andere Weise, z.B. dadurch erledigt, dass das beabsichtige Vorhaben nicht mehr weiterverfolgt werden soll oder wenn veränderte Umstände eine Entscheidung entbehrlich machen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2011 – 7 C 3.11 –, juris, Rn. 28. Mit Ausnahme des TOP 7 der Trägerversammlungssitzung vom 12. Dezember 2014 (Möglichkeit zum Wechsel der Jobcenter-Dienststelle I. ) beziehen sich die in Rede stehenden Tagesordnungspunkte auf Vorgänge aus den Jahren 2013 bis 2015 und damit auf einen Zeitraum, der vor dem entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung der vorliegenden Verpflichtungsklage liegt. Der Beklagte ist dem Auskunftsbegehren des Klägers nur in Bezug auf den Tagesordnungspunkt 7 der Trägerversammlungssitzung vom 12. Dezember 2014 mit dem Einwand entgegengetreten, dass der in Rede stehende Vorgang noch nicht abgeschlossen sei. Es ist aber nicht ersichtlich, warum die (vorzeitige) Bekanntgabe der Informationen den Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 IFG vereiteln würde. Hierzu verhält sich der Vortrag des Beklagten insgesamt – d.h. auch in Bezug auf den TOP 7 der Trägerversammlungssitzung vom 12. Dezember 2014 – nicht. 3. Schließlich greift auch der in Bezug auf den Stellen- und Kapazitätsplan 2014 und 2015 (einschließlich Aktualisierungen) vom Beklagten geltend gemachte Ausschlussgrund des § 5 Abs. 1 IFG nicht durch. Hiernach darf der Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragsstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Der Ausschlussgrund des § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG ist dabei vom Beklagten darzulegen. Dies erfordert insbesondere die konkrete Angabe zu Art und Sensibilität der personenbezogenen Daten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 – 7 C 2.15 –, juris, Rn. 20. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es ist schon nicht hinreichend dargelegt, inwiefern personenbezogene Daten vom Informationsbegehren des Klägers betroffen sind. Soweit der Beklagte vorträgt, aus den Stellen- und Kapazitätsplänen seien Rückschlüsse auf bestimmte Personen möglich, die mündlich ihr Einverständnis zur Offenlegung abgelehnt hätten, ist der Beklagte durch diesen pauschalen Hinweis seinen Darlegungspflichten in Bezug auf den Ausschlussgrund des § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG nicht hinreichend nachgekommen. In Bezug auf TOP 10 (Kundenreaktionsmanagement 2013) der Trägerversammlungssitzung vom 8. April 2014 sind ebenfalls keine durchgreifenden Ausschlussgründe vom Beklagten vorgetragen worden. 4. Die Ablehnung des Zugangs zum Verwaltungskostenbudget 2015 sowie zum Eingliederungstitel / Maßnahmeplanung 2015 kann nicht auf § 9 Abs. 3 IFG gestützt werden. Danach kann der Antrag abgelehnt werden, wenn der Antragsteller sich die begehrten Informationen in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann. Soweit der Beklagte unter Bezugnahme auf seine Begründung im Widerspruchsbescheid vorträgt, diese Unterlagen seien im Arbeitsmarktprogramm 2015 auf der Internetseite des Beklagten öffentlich zugänglich gewesen, gibt er damit zu erkennen, dass diese bereits im Zeitpunkt des Widerspruchsverfahrens – anders als die Statistiken zu den Widersprüchen / Klagen 2013 – nicht mehr öffentlich zugänglich waren. Auf der Internetseite des Beklagten ist am 12. April 2018 unter der Rubrik „Arbeitsmarktprogramm“ der Hinweis zu finden, dass sich das Arbeitsmarktprogramm 2018 derzeit in Bearbeitung befindet. Ältere Arbeitsmarktprogramme sind auf der Internetseite des Beklagten nicht abrufbar. Der Beklagte konnte die Ablehnung aber in Bezug auf TOP 11 der Trägerversammlungssitzung vom 8. April 2014 (Statistik Widersprüche / Klagen 2013) auf § 9 Abs. 3 IFG stützen. Die vom Kläger begehrten Informationen sind sortiert nach Monat und Jahr, der Art der Rechtsbehelfe (Klage oder Widerspruch) und nach dem jeweiligen Jobcenter auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit abrufbar und damit öffentlich zugänglich im Sinne von § 9 Abs. 3 IFG (vgl. https://statistik.arbeitsagentur.de/nn_1021952/SiteGlobals/Forms/Rubrikensuche/Rubrikensuche_Suchergebnis_Form.html?view=processForm&resourceId=210358&input_=&pageLocale=de&topicId=485672®ion=&year_month=201301&year_month.GROUP=1&search=Suchen). Der zulässige Hilfsantrag, über den nur zu entscheiden ist, soweit der Hauptantrag erfolglos bleibt, ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 25. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 2016 ist, soweit es um die Ablehnung des Zugangs zu den Unterlagen des TOP 11 der Trägerversammlungssitzung vom 8. April 2014 geht, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags. Die Unterlagen in Bezug auf diesen Tagesordnungspunkt sind öffentlich zugänglich i.S.v. § 9 Abs. 3 IFG. Ermessensfehler sind in Bezug auf die Ablehnung des Zugangs zu den Unterlagen dieses Tagesordnungspunktes nach § 9 Abs. 3 IFG nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, wonach einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden können, wenn der andere – wie hier –nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO sind nicht gegeben. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster; Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Der Antrag auf Zulassung der Berufung und dessen Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) eingereicht werden. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. T1. C1. F1. Ferner ergeht folgender Beschluss: Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 2, 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 € festgesetzt. Der Hilfsantrag wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus, da er denselben Gegenstand betrifft wie der Hauptantrag. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet. Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) eingereicht werden.