Beschluss
2 L 2687/17
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2017:1201.2L2687.17.00
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Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe: Der Antrag des Antragstellers gemäß § 123 VwGO, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, ihn, den Antragsteller, auf der Grundlage der Verfügung vom 2. Oktober 2017 amtsärztlich untersuchen zu lassen,hilfsweiseim Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festzustellen, dass die Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung vom 2. Oktober 2017 rechtswidrig ist, hat keinen Erfolg. Der Hauptantrag des Antragstellers ist zulässig, insbesondere statthaft. Ein gemäß § 123 Abs. 5 VwGO vorrangiger Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt nicht in Betracht. Denn die gegenüber einem Beamten ergangene Anordnung, sich zur Klärung seiner Dienstfähigkeit amtsärztlich untersuchen zu lassen, ist kein Verwaltungsakt, vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 – 2 C 17.N01 –, juris Rn. 14, und vom 30. Mai 2013 – 2 C 68.11 –, juris Rn. 16; Beschluss vom N01. April 2014 – 2 B 80.13 –, juris Rn. 8; OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Oktober 2012 – 1 B 550/12 –, juris Rn. N01, und vom 28. Januar 2016 – 6 B 1397/15 –, juris Rn. 6, soweit die Untersuchungsanordnung nicht in der Gestalt einer Entscheidung ergangen ist, die aus der Sicht eines verständigen Adressaten schon wegen ihrer äußeren Form als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2016 – 6 B 1397/15 –, juris Rn. 6 f., m. w. N. Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Der Hauptantrag des Antragstellers ist nicht begründet. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs voraus. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Er wird voraussichtlich in einem auf die Aufhebung der Verfügung des Antragsgegners vom 2. Oktober 2017 gerichteten Hauptsacheverfahren, das er ggf. noch anhängig machen wird bzw. zu machen hat, unterliegen. Denn bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung erweist sich die streitgegenständliche Verfügung als rechtmäßig. Die Untersuchungsanordnung begegnet in formeller Hinsicht keinen Rechtmäßigkeitsbedenken. Entgegen der Annahme des Antragstellers sind der zuständige Personalrat, die zuständige Schwerbehindertenvertretung und die Gleichstellungsbeauftragte ordnungsgemäß beteiligt worden. Gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 4 LPVG ist der Personalrat anzuhören bei der Anordnung von amts- und vertrauensärztlichen Untersuchungen zur Feststellung der Arbeits- oder Dienstfähigkeit. Hiernach bedurfte es vor dem Erlass der Verfügung vom 2. Oktober 2017 einer Anhörung des Personalrats. Denn durch die Verfügung ist eine Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung zum Zwecke der Prüfung der Dienstfähigkeit des Antragstellers vorgenommen worden. Dies ergibt sich insbesondere aus der in der Verfügung enthaltenen Angabe, zur Prüfung der Dienstfähigkeit des Antragstellers sei es erforderlich, ihn durch einen Amtsarzt untersuchen zu lassen. Die erforderliche Anhörung des Personalrats ist dadurch erfolgt, dass diesem das Anhörungsschreiben vom 21. Juli 2017, zu dem der Personalrat in der Folgezeit erklärt hat, dass der beabsichtigten Maßnahme zugestimmt werde, zugeleitet worden ist. Soweit der Antragsteller einwendet, dass es nach der Aufhebung der zunächst erfolgten Untersuchungsanordnung vom 3. August 2017 einer erneuten Anhörung des Personalrats bedurft habe, greift sein Vorbringen nicht durch. Die im Juli 2017 erfolgte Beteiligung des Personalrats deckt nicht, wie der Antragsteller meint, allein die Untersuchungsanordnung vom 3. August 2017. Denn Gegenstand des Beteiligungsverfahrens war der Vorgang der Untersuchungsanordnung als solcher und der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2016 – 6 B 1397/15 –, juris Rn. 14; vgl. ferner OVG NRW, Beschlüsse vom 8. September 2010 – 6 A 2168/08 –, juris Rn. 8 i. V. m. Rn. 3 – zum Personalrat und zur Schwerbehindertenvertretung –, und vom 22. Januar 2015 – 6 B 1022/14 –, juris Rn. 6; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25. Juni 2008 – 1 K 3679/07 –, juris Rn. 40, m. w. N. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass sich gegenüber dem Sachverhalt, den der Antragsgegner dem Personalrat mit Schreiben vom 21. Juli 2017 unterbreitet hat, Veränderungen ergeben haben, die vor der streitbefangenen Untersuchungsanordnung eine erneute Beteiligung des Personalrates geboten hätten, sind weder vom Antragsteller dargelegt worden noch sonst erkennbar. Der Umstand, dass die aufgehobene Verfügung vom 3. August 2017 einen anderen Inhalt hat als die streitgegenständliche Untersuchungsanordnung vom 2. Oktober 2017, beinhaltet keine Sachverhaltsänderung im vorgenannten Sinne. Denn, wie dargelegt, war Gegenstand des Beteiligungsverfahrens der Vorgang der Untersuchungsanordnung als solcher und der ihr zugrunde liegende Sachverhalt. Insoweit haben sich keine Änderungen ergeben. Ebenfalls ohne Erfolg macht der Antragsteller ferner geltend, das Anhörungsschreiben vom 21. Juli 2017 genüge mit Blick auf seinen Inhalt nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anhörung im Sinne des § 75 Abs. 1 Nr. 4 LPVG. Insoweit hat der Antragsteller ausgeführt, regelmäßig gelte, dass eine erneute Beteiligung des Personalrats dann erforderlich sei, wenn eine Anhörung sich auf eine andere Art der Untersuchung beziehe, was auch bedeute, dass im Rahmen der Anhörung dem Personalrat die Informationen an die Hand zu geben seien, die auch nach der Rechtsprechung des BVerwG in der Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung enthalten sein müssten. Dieser Einwand geht fehl. Durch das Anhörungsschreiben vom 21. Juli 2017 ist der Personalrat über die von der beabsichtigten Personalmaßnahme betroffene Person, über die Art der Maßnahme und deren Grund in Kenntnis gesetzt worden. Dies war für eine ordnungsgemäße Anhörung im Sinne des § 75 Abs. 1 Nr. 4 LPVG ausreichend. Soweit der Antragsteller geltend macht, dem Anhörungserfordernis werde nur entsprochen, wenn dem Personalrat Informationen gegeben würden, die nach der Rechtsprechung des BVerwG auch in der Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung enthalten sein müssten, überspannt er die Anforderungen an die rechtlich gebotene kurze und knappe Form, vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2010 – 6 B 1131/19 –, juris Rn. 13 ff., m. w. N., der Unterrichtung, vgl. im vorliegenden Zusammenhang auch OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2016 – 6 B 1397/15 –, juris Rn. 14, zu einem Fall, in dem die Unterrichtung des Personalrats über eine beabsichtigte Untersuchungsanordnung erfolgte, ohne dass der Entwurf einer bestimmten Untersuchungsanordnung beigefügt wurde. Unabhängig davon kann die Personalvertretung weitere Informationen einholen. Eine Verletzung dieses der Sphäre der Personalvertretung zuzuordnenden weitergehenden Informationsanspruchs führt nicht zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Maßnahme. Auf eine unzureichende Unterrichtung des Personalrats über die Umstände einer mitwirkungspflichtigen Maßnahme kann sich der Beamte, der von der Maßnahme betroffen ist, nicht mit Erfolg berufen, wenn der Personalrat dies nicht beanstandet. Unterlässt es der Personalrat, Einwendungen im Hinblick auf die Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens zu erheben, so verliert er sein Rügerecht und kann den Mangel im weiteren Verlauf des Mitbestimmungsverfahrens nicht mehr beanstanden. Ein möglicher Mangel wird damit auch im Verhältnis zwischen der Behörde und dem Beamten unbeachtlich. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. November 2010 – 6 B 1131/19 –, juris Rn. 18 ff., m. w. N., und – zum Personalrat und zur Gleichstellungsbeauftragten – vom 3. November 2010 – 6 B 1249/N01 –, juris Rn. 5, 7. Entsprechendes gilt auch für das Anhörungsverfahren nach § 75 LPVG. Eine unzureichende Unterrichtung über die beabsichtigte Personalmaßnahme hat der Personalrat nicht geltend gemacht. Es sind ferner eine ordnungsgemäße Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten und eine ordnungsgemäße Anhörung der Schwerbehindertenvertretung erfolgt. Das Erfordernis einer Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten ergibt sich aus § 17 Abs. 1 LGG. Denn der Kreis der mitwirkungspflichtigen „personellen Maßnahmen“ im Sinne des § 17 Abs. 1 LGG ist maßgeblich in Anlehnung an die §§ 72 ff. LPVG zu bestimmen, vgl. OVG NRW, Urteile vom 3. September 2009 – 6 A 3083/06 –, juris Rn. 105 ff., 110, vom 24. Februar 2010 – 6 A 1978/07 –, juris Rn. 51, und vom 27. April 2016 – 6 A 1235/14 –, juris Rn. 61 ff.; Beschlüsse vom 22. Juni 2010 – 6 A 699/N01 –, juris Rn. 9 ff., und vom 9. September 2010 – 6 A 100/N01 –, juris Rn. 47 ff., und der Personalrat war hier gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 4 LPVG anzuhören. Die Schwerbehindertenvertretung war gemäß § 95 Abs. 2 SGB IX vor der Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung des Antragstellers anzuhören, da dieser – ausweislich des von ihm vorgelegten, unbefristet gültigen Schwerbehindertenausweises vom 23. Februar 2011 – mit einem GdB von 60 schwerbehindert ist. Der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten ist – zum Zwecke der Anhörung – das an den Personalrat gerichtete Anhörungsschreiben vom 21. Dezember 2017 mit E-Mail vom 21. Juli 2017 mit der Bitte um Kenntnisnahme zugeleitet worden. Hierdurch ist dem Mitwirkungserfordernis nach §§ 17 Abs. 1, 18 LGG entsprochen worden. Auch der Schwerbehindertenvertretung ist ein Anhörungsschreiben zugeleitet worden, nämlich das vom 19. Juli 2017. Die in diesem Schreiben enthaltenen Angaben entsprechen im Wesentlichen denen, die in dem an den Personalrat gerichteten Schreiben vom 21. Juli 2017 enthalten sind. Die Schwerbehindertenvertretung hat sich zu der beabsichtigten Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung unter dem 21. Juli 2017 geäußert. Dem Anhörungserfordernis des § 95 Abs. 2 SGB IX ist damit entsprochen worden. Die gegenüber der Gleichstellungsbeauftragten und der Schwerbehindertenvertretung erfolgten Unterrichtungen genügen dabei auch hinsichtlich ihres Inhalts den maßgeblichen Anforderungen. Insoweit ist auf das diesbezüglich zum Personalrat Ausgeführte zu verweisen, das in dieser Hinsicht entsprechend gilt. Unabhängig davon kann der Antragsteller ebenso wenig wie hinsichtlich des Personalrats eine unzureichende Unterrichtung der Gleichstellungsbeauftragten bzw. der Schwerbehindertenvertretung erfolgreich geltend machen, da diese eine solche jeweils nicht gerügt haben. Auch insoweit gilt das zum Personalrat Ausgeführte entsprechend, vgl. – zur Gleichstellungsbeauftragten – auch OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2010 – 6 B 1249/N01 –, juris Rn. 7. Die unter dem 21. Juli 2017 erfolgte Anhörung der Gleichstellungsbeauftragten und die mit Schreiben vom 19. Juli 2017 erfolgte Anhörung der Schwerbehindertenvertretung deckten nicht allein die – aufgehobene – Untersuchungsanordnung vom 3. August 2017 ab, sondern auch die streitgegenständliche Verfügung vom 2. Oktober 2017. Denn Gegenstand der Anhörungen war der Vorgang der Untersuchungsanordnung als solcher und der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt. Auch insoweit kann auf das hierzu zur Beteiligung des Personalrats Ausgeführte verwiesen werden. Die Untersuchungsanordnung vom 2. Oktober 2017 erweist sich auch in materieller Hinsicht als rechtmäßig. Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW ist ein Beamter, wenn Zweifel über seine Dienstunfähigkeit bestehen, verpflichtet, sich nach Weisung der dienstvorgesetzten Stelle durch eine Ärztin oder einen Arzt der unteren Gesundheitsbehörde untersuchen und, falls ein Arzt der unteren Gesundheitsbehörde dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. Die an einen Beamten gerichtete Anordnung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, um seine Dienstfähigkeit zu überprüfen, unterliegt nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmten formellen und inhaltlichen Anforderungen. Diese betreffen die Angabe der Gründe, aus denen sich die Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten ergeben, und die Bestimmung von Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2016 – 6 B 1397/15 –, juris Rn. 18, m. w. N. Danach müssen einer Aufforderung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, – erstens – tatsächliche Feststellungen zugrunde liegen, die die Dienstunfähigkeit des Beamten als naheliegend erscheinen lassen. Die Behörde muss diese tatsächlichen Umstände in der Untersuchungsaufforderung angeben. Der Beamte muss anhand der Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom N01. April 2014 – 2 B 80.13 –, juris Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2016 – 6 B 1397/15 –, juris Rn. 20 f., m. w. N. Dem wird die streitbefangene Untersuchungsanordnung gerecht. Insoweit ist in der Untersuchungsanordnung ausgeführt, der Antragsteller habe im Zeitraum vom 4. Dezember 2015 bis zum 31. März 2017 an 254 Tagen krankheitsbedingt gefehlt. Seit dem 6. März 2017 unterziehe er sich an drei Tagen in der Woche einer Dialyse mit der Folge, dass er in der Regel gegen 9.30 Uhr das Büro verlasse und an diesen Tagen nicht wieder zum Dienst erscheine. Diese Gegebenheiten, die der Antragsteller in tatsächlicher Hinsicht nicht in substantiierter Weise in Abrede gestellt hat, lassen eine Dienstunfähigkeit des Antragstellers als naheliegend erscheinen und begründen Zweifel an seiner Dienstfähigkeit im Sinne des § 33 Abs. 1 LBG NRW. Insoweit ist maßgebend, dass der Antragsteller in der jüngeren Vergangenheit in beträchtlichem Maße krankheitsbedingt ausgefallen ist, da er in einem bis zum 31. März 2017 reichenden Zeitraum von knapp 16 Monaten an 254 Tagen krankheitsbedingt keinen Dienst verrichtet hat. Aber auch in dem Zeitraum ab dem 1. April 2017 hat der Antragsteller seinen Dienst nicht ohne wesentliche krankheitsbedingte Abwesenheitszeiten geleistet. Vielmehr ist seine Dienstverrichtung bedingt durch seine Dialysepflichtigkeit weiterhin in erheblichem Maße in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt, nämlich in der Weise, dass er an drei Tagen in der Woche in der Regel nur bis 9.30 Uhr Dienst leistet. Bei diesen Gegebenheiten handelt es sich um Umstände, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der Antragsteller sei dienstunfähig im Sinne des § 26 Abs. 1 BeamtStG. Die Untersuchungsanordnung muss – zweitens – Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Der Dienstherr darf dies nicht dem Belieben des Arztes überlassen. Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Dementsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom N01. April 2014 – 2 B 80.13 –, juris Rn. N01; OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2016 – 6 B 1397/15 –, juris Rn. 23 f., m. w. N. Auch diesen Maßgaben wird die Untersuchungsanordnung gerecht. Der Antragsgegner hat die Bestimmung von Art und Umfang der geforderten Untersuchung nicht dem Belieben des Arztes überlassen, sondern diesbezüglich hinreichende Festlegungen in der Untersuchungsanordnung getroffen. Insoweit hat der Antragsgegner in der Untersuchungsanordnung vorgegeben, „eine sorgfältige Anamneseerhebung, die ausführliche körperliche Untersuchung, die erforderlichen technischen Untersuchungen wie Sehtest, Hörtest, EKG, Belastungs-EKG, eine Blutuntersuchung, gegebenenfalls Zusatzuntersuchungen im Sinne von Röntgen oder weiteren technischen Untersuchungen“ durchzuführen. Mit Blick darauf, dass dem Antragsgegner zwar bekannt ist, dass der Antragsteller dialysepflichtig ist und mithin unter einer Nierenerkrankung leidet, er aber insoweit über keine detaillierten Informationen zum Gesundheitszustand des Antragstellers verfügt, konnte er den Rahmen der ärztlichen Untersuchung lediglich grob festlegen. Dass er es innerhalb des festgelegten Rahmens dem zuständigen Amtsarzt überlässt, auf der Grundlage der durch eine sorgfältige Anamneseerhebung und durch eine ausführliche körperliche Untersuchung gewonnenen Erkenntnisse die im Weiteren aufgeführten „technischen Untersuchungen“ durchzuführen, soweit dies erforderlich ist, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Denn der die „technischen Untersuchungen“ betreffende Vorbehalt der Erforderlichkeit hindert den Antragsteller nicht, etwa mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Einwände auch oder speziell gegen diese Untersuchungen zu erheben. Vgl. zum Ganzen auch OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2016 – 6 B 1397/15 –, juris Rn. 29; VG Arnsberg, Beschluss vom 2. Februar 2017 – 2 L 1597/16 –. Entsprechende Einwände hat der Antragsteller zwar erhoben, diese greifen aber nicht durch, da sie nicht hinreichend substantiiert sind. Insbesondere hat der Antragsteller keine privatärztlichen Bescheinigungen zu seinem Krankheitsbild vorgelegt, die die „technischen Untersuchungen“ – teilweise oder sogar in ihrer Gesamtheit – entbehrlich machen könnten. Vielmehr hat er lediglich Folgendes vorgetragen: Da bei ihm eine kardiologische Grunderkrankung nicht bekannt sei, erschließe sich schon nicht, warum ein EKG und insbesondere ein Belastungs-EKG durchgeführt werden sollten. Auch ein Seh- oder Hörtest liege nicht im Bereich des Möglichen. Es erschließe sich des Weiteren für ihn nicht, was gegebenenfalls Zusatzuntersuchungen im Sinne von Röntgen noch umfassen könnten und erst Recht nicht, um was es sich bei weiterführenden technischen Untersuchungen handeln solle. Diesen Einwendungen ist der Antragsgegner in stimmiger Weise entgegengetreten. Insoweit hat er unter Bezugnahme auf diesbezügliche Darlegungen des „Asklepios Klinikums Melsungen“ die Erforderlichkeit eines EKG / Belastungs-EKG und einer Röntgenuntersuchung erläutert, ferner unter Bezugnahme auf die Internetseite „www.internisten-im-netz.de“ die Erforderlichkeit eines Sehtests und unter Verweis auf „Alport-Syndrom – Wikipedia“ die Erforderlichkeit eines Hörtests. Die betreffenden Darlegungen erscheinen als schlüssig. Der Antragsteller ist ihnen nicht in substantiierter Weise entgegengetreten. Im Übrigen hat der Antragsgegner im vorliegenden Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass sich der Dienstherr nach höchstrichterlicher Rechtsprechung „in den Grundzügen“ darüber klar werden müsse, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestünden und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten seien. Da sich die Anordnung vom 2. Oktober 2017 im Rahmen der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nach dem vorstehend Ausgeführten als rechtmäßig erweist, bleibt auch der Hilfsantrag des Antragstellers ohne Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung resultiert aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG. Mit Blick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung war der Auffangwert zu halbieren (vgl. dazu auch OVG NRW, Beschlüsse vom 26. April 2007 – 6 B 392/07 –, juris Rn. 13, vom 24. September 2015 – 6 B1065/15 –, juris [Tenor u. Rn. 12], und vom 6. April 2016 – 6 B 106/16 –, juris [Tenor u. Rn. 22]; Beschlüsse der Kammer vom 4. April 2014 – 2 L 74/14 – und vom 23. April 2015 – 2 L 427/15 –). Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Entscheidung mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande M. (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW. 2012 S. 548) Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Sofern die Begründung nicht mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, ist sie bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land M. (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Q.; Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Q.) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten und die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – in der Fassung gemäß Art. 13 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007, BGBl. I S. 2840, und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG ‑). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten auch persönlich schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet. Der Beschwerdeschrift und der Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es der Beifügung von Abschriften nicht. Hoffmann Bonsch Dr. König