Beschluss
11 L 1559/16
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2016:1117.11L1559.16.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 3.348,99 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 3.348,99 € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage 11 K 3516/16 gegen den Gebührenbescheid des Antragsgegners vom 12.07.2016 anzuordnen, ist zulässig, aber nicht begründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin ganz oder teilweise anordnen, wenn diese nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO bei Rechtsbehelfen gegen Abgaben- und Kostenbescheide entfällt. Zu den Abgaben im Sinne der Vorschrift sind Steuern, Gebühren und Beiträge zu zählen, damit auch der angefochtene Bescheid, der Fleischhygienegebühren festsetzt. Voraussetzung für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist nach der auf das gerichtliche Verfahren entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel i.S.d. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts rechtfertigen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels in Abgabensachen allerdings nur dann, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg im Klageverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. Bei der gebotenen summarischen Prüfung erweist sich der angefochtene Bescheid des Antragsgegners als rechtmäßig, so dass ein Obsiegen der Antragstellerin nicht wahrscheinlich ist. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Fleischhygienegebühren sind die Regelungen in §§ 1, 3, 11, und 12 der Satzung des Kreises T. über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach den Vorschriften des Fleisch- und Geflügelfleischhygienerechts vom 29.06.2011 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 15.05.2014 – GS -. Der betreffenden Satzung liegt die landesrechtliche Ermächtigung in § 2 Abs. 3 Satz 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.08.1999, GV.NRW. S. 524, zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.12.2015, GV.NRW. S. 836, - GebG NRW – zugrunde. Danach können Gemeinden und Gemeindeverbände in ihrem Aufgabenbereich für Amtshandlungen, die in Gebührenordnungen im Sinne des § 2 Abs. 2 GebG NRW erfasst sind, eigene Gebührenordnungen (Satzungen) mit abweichenden Gebührensätzen erlassen. Die Voraussetzungen dieser Ermächtigung sind im vorliegenden Fall gegeben. Die Durchführung der Schlachttier-, Fleisch- und Rückstandsuntersuchungen ist den Kreisen – wie oben bereits dargestellt – vom Land Nordrhein-Westfalen als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen worden. Das Land ist seinerseits für den Vollzug der Überwachungsmaßnahmen im Bereich der Frischfleischhygiene auf Grund der Bestimmungen in der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 auch zuständig, wobei diese Zuständigkeit die Befugnis umfasst, die Erhebung von Auslagen und Gebühren in dem betreffenden Bereich zu regeln (Art. 83, 84 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG -). Vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 18.11.2008 – 11 K 673/08 -, juris, unter Hinweis auf Bundesverfassungsgericht (BverfG), Beschluss vom 09.07.1969 – 2 BvL 25, 26/64 -, juris. Was die Gebühren für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen anbetrifft, so hat das Land Nordrhein-Westfalen dem durch die Bestimmungen in Tarifstelle (TS) 23.8.4 des Allgemeinen Gebührentarifs (AGT) zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung – AverwGebO NRW – vom 03.01.2001, GV.NRW. 262, in der Fassung der 33. Änderungsverordnung vom 05.07.2016, GV. NRW. S. 540, (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW in Verbindung mit § 1 Abs. 1 AverwGebO) Rechnung getragen. Dort sind für die betreffenden Untersuchungen im einzelnen Gebührensätze festgelegt, die den gemeinschaftsrechtlich festgesetzten Mindestgebühren nach Maßgabe von Art. 27 Abs. 2 und Anhang IV Abschnitt B Kapitel I der – ebenfalls unmittelbar geltenden – Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004, Abl. L 191 vom 28.05.2004 S. 1, entsprechen. Von diesen Gebührensätzen durfte der Antragsgegner auf Grund der eingangs zitierten Bestimmung in § 2 Abs. 3 Satz 1 GebG NRW abweichen. Dabei war er allerdings – was die Höhe der abweichend festgesetzten Gebührensätze anbetrifft – an die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 gebunden. Diesen Maßgaben werden die Gebührensätze in § 3 GS gerecht. Diese sehen – gestaffelt nach Zahl der Schlachtungen insgesamt je Tag (1-15 / 16-35 / 36-64 / 65-119 / ab 120 Tiere) – für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung von Jungrindern/Rindern zwischen 25,04 € und 12,34 €, von Schweinen/Wildschweinen zwischen 12,17 € und 5,80 €, von Schweinen (ohne Trichinenuntersuchung) von 9,92 € und 4,97 €, von Schafen/Ziegen zwischen 8,61 € und 4,31 €, von Wiederkäuern (Haarwild) von 11,21 € und 5,60 € und von Einhufern – Equiden von 36,35 € bis 18,76 € je Tier vor. Dabei unterliegt es keinen Bedenken, dass der Antragsgegner mit diesen Gebührensätzen auf die Erhebung kostendeckender Gebühren abzielte. Dies entspricht vielmehr der gemeinschaftsrechtlichen Vorgabe in Art. 27 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, dass für amtliche Kontrollen im Rahmen der Schlachttier- und Fleischbeschau (Art. 27 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang IV Abschnitt A) Gebühren zur Deckung der hierdurch entstehenden Kosten erhoben werden, die jedenfalls nicht geringer sein dürfen, als die gemeinschaftsrechtlichen Mindestgebühren nach Maßgabe des Anhangs IV Abschnitt B. Der Mindestgrenze auf der einen entspricht eine Obergrenze auf der anderen Seite: Die Gebühren dürfen gemäß Art. 27 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 nicht höher sein als die von den zuständigen Behörden getragenen Kosten in Bezug auf die Ausgaben gemäß Anhang VI (Abs. 4 a); sie können im Übrigen auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden während eines bestimmten Zeitraums getragenen Kosten als Pauschale festgesetzt werden oder gegebenenfalls den gemeinschaftsrechtlichen Mindestgebühren entsprechen (Abs. 4 b). Mit Blick auf die hiernach in gemeinschaftsrechtlicher Hinsicht allein verbindliche Regelung in Art. 27 Abs. 4 ist die Kalkulation der Gebührensätze in § 3 GS nicht mit Mängeln behaftet, welche die Nichtigkeit der entsprechenden Bestimmung zur Folge haben könnte. Insbesondere entsprechen die von dem Satzungsgeber eingestellten Kostenpositionen – entgegen der Auffassung der Antragstellerin – den Vorgaben in Anhang VI der Verordnung. Danach können bei der Berechnung der Gebühren folgende Kosten berücksichtigt werden: 1. Löhne und Gehälter des für die amtlichen Kontrollen eingesetzten Personals, 2. die Kosten für das für die amtlichen Kontrollen eingesetzten Personals, einschließlich der Kosten für Anlagen, Hilfsmittel, Ausrüstung und Schulung sowie der Reise- und Nebenkosten, 3. Kosten für Probenahme und Laboruntersuchung. Die Beteiligten streiten im Wesentlichen über die Frage, ob der Antragsgegner bei der Berechnung der Gebühren in Bezug auf die unter Ziffer 1. genannten Löhne und Gehälter des eingesetzten Kontrollpersonals eine Stückvergütung oder – wie von der Antragstellerin gefordert – eine Stundenvergütung zu berücksichtigten hat. Diese Frage kann aufgrund der vorgenannten gemeinschaftsrechtlichen Vorgabe in Art. 27 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, derzufolge für amtliche Kontrollen im Rahmen der Schlachttier- und Fleischbeschau (Art. 27 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang IV Abschnitt A) Gebühren zur Deckung der hierdurch entstehenden Kosten erhoben werden, nur dahingehend beantwortet werden, dass der Antragsgegner bei der Berechnung der Gebühren eine Stückvergütung in Ansatz bringen darf, weil nach dessen Angaben, an deren Richtigkeit für die Kammer zu zweifeln kein Anlass besteht, nur mit dieser Art der Vergütung eine Kostendeckung („ohne Gewinn – Nullrechnung“) erreicht werden kann. Die Berechnung der Gebühren auf der Grundlage eine Stundenvergütung würde hingegen zu einer Kostenunterdeckung führen, was mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar wäre und zudem die nicht hinnehmbare Konsequenz hätte, dass der Antragsgegner das hierdurch entstehende Defizit mit allgemeinen Haushaltsmitteln ausgleichen müsste. Im Übrigen entspricht die von dem Antragsgegner zugrunde gelegte Stückvergütung dem Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung (TV-Fleischuntersuchung; nachfolgend: TV-FU) vom 15.09.2008 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 3 vom 01.04.2014. Denn nach der Regelung in § 26 Abs. 1 Satz 1 TV-FU erhalten die Beschäftigten außerhalb öffentlicher Schlachthöfe in Großbetrieben, die – wie die Antragstellerin – am 31.08.2008 schon und am 01.09.2008 noch bestanden haben und bei denen im Durchschnitt des Referenzzeitraums des § 25 Abs. 2 Satz 1 weniger als 300 Großvieheinheiten monatlich geschlachtet worden sind, abweichend von § 7 die Stückvergütung nach § 8, wenn der Arbeitgeber – wie der Antragsgegner – in der Anlage 2 zu diesem Tarifvertrag aufgeführt ist. Von daher hat der Antragsgegner bei der Berechnung der Gebühren nicht nur den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts, sondern auch den Vorgaben des maßgeblichen Tarifvertrags entsprochen. Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass die Gebührensätze voraussichtlich deutlich sinken würden und die Antragstellerin spürbar entlastet würde, wenn der Antragsgegner eine Stundenvergütung berücksichtigen würde. Dies wäre tarifvertraglich auch ohne weiteres möglich, nämlich durch eine Streichung des Antragsgegners in der Anlage 2 des TV-FU. Diese tarifvertragliche Möglichkeit führt vorliegend aber nicht zur Rechtswidrigkeit der von dem Antragsgegner festgesetzten Gebührensätze, weil eine Änderung der Anlage 2 des TV-FU seinem Einflussbereich entzogen ist. Aufgrund der Tarifautonomie als Bestandteil der Koalitionsfreiheit in Art. 9 Abs. 3 des Grundgesetzes – GG – könnte eine Korrektur nämlich nur von den Tarifparteien des TV-FU, also der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) einerseits und den Gewerkschaften verd.di – Vereinte Dienstleistungsgesellschaft (ver.di) sowie dbb beamtenbund und tarifunion andererseits, herbeigeführt werden. Solange sich diese Tarifparteien aber nicht auf eine Änderung geeinigt haben, für die sich der Antragsgegner in der Vergangenheit nicht zuletzt im Interesse der Antragstellerin auch nachhaltig eingesetzt hat („Um den Bestand des Unternehmens nicht zu gefährden und eine für den Betrieb kalkulierbare tarifrechtliche Weiterentwicklung zu eröffnen …; vgl. sein Schreiben an den Kommunalen Arbeitgeberverband NRW vom 19.02.2013), ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Gebühren nach Maßgabe des aktuellen Tarifvertrages auf der Grundlage einer Stückvergütung berechnet werden. Eine andere Beurteilung der Rechtslage vermag auch nicht das von der Antragstellerin zitierte Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 17.03.2016 – C-112/15 – zu rechtfertigen. In dieser Entscheidung hat der EuGH (lediglich) festgestellt, dass die Mitgliedstaaten bei der Festsetzung der Höhe der Gebühren, die von den Unternehmen des Lebensmittelsektors erhoben werden, die Aufwendungen in Verbindung mit der verpflichtenden Grundausbildung zum amtlichen Fachassistenten nicht einbeziehen können. Nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Antragsgegners sind bei der Gebührenkalkulation weder Ausbildungs- noch Fortbildungskosten in Ansatz gebracht worden, so dass der Rechtsprechung des EuGH Rechnung getragen wurde. Dem Einwand der Antragstellerin, die unterschiedliche Gebührenerhebung für Klein- und Großbetriebe verstoße gegen den Grundsatz der Gebührengerechtigkeit, braucht die Kammer in diesem Verfahren nicht nachzugehen. Denn der Antragsgegner ermittelt die Gebührensätze einheitlich auf der Grundlage einer Stückvergütung, und zwar unabhängig davon, ob die Gebühren von einem Klein- oder Großbetrieb zu erheben sind. Schließlich sind Anhaltspunkte dafür, dass die Vollziehung der Fleischhygienegebühren für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, weder ersichtlich noch von ihr geltend gemacht worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG – und bemisst sich nach einem Viertel der hier streitigen Gebühren (vgl. auch Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 – www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php, Ziff. 1.5). Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Entscheidung mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW. 2012 S. 548) Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Sofern die Begründung nicht mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, ist sie bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster; Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten und die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – in der Fassung gemäß Art. 13 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007, BGBl. I S. 2840, und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG ‑). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten auch persönlich schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet. Der Beschwerdeschrift und der Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es der Beifügung von Abschriften nicht.