Beschluss
12 L 1407/17.A
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2017:0613.12L1407.17A.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 4376/17.A gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. April 2017 unter Ziffer 3 enthaltene Abschiebungsanordnung wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 4376/17.A gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. April 2017 unter Ziffer 3 enthaltene Abschiebungsanordnung wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 4376/17.A gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. April 2017 unter Ziffer 3 enthaltene Abschiebungsanordnung anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs.5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und hat auch in der Sache Erfolg. Denn es bestehen zumindest ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der auf § 34 a Abs.1 S.1 AsylG gestützten Anordnung der Abschiebung des Antragstellers nach Bulgarien und die weitere Abwägung der widerstreitenden Interessen fällt zu seinen Gunsten aus. Die Abschiebungsanordnung nach Bulgarien begegnet deshalb erheblichen rechtlichen Bedenken, weil Gewichtiges dafür spricht, dass dort für als internationale Flüchtlinge anerkannte Personen Verhältnisse herrschen, die regelhaft die Gefahr unmenschlicher bzw. erniedrigender Behandlung begründen. Hierzu hat die 4. Kammer des erkennenden Gerichts mit Urteil vom 2. Januar 2017 (4 K 156/16.A) ausgeführt: „[…] § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG regelt letztlich einen Unterfall der ansonsten weitergehend von Nr. 3 der Vorschrift erfassten Fälle, in denen eine Schutzgewährung im Bundesgebiet deshalb von vorneherein (ohne nähere Sachprüfung) ausscheidet, weil der betroffene Ausländer bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat/sichereren Drittstaat gemäß § 26 a AsylG hinreichenden Schutz vor Verfolgung erlangt hat bzw. hätte erlangen können. Auch diesem Ansatz liegt indes, wie für § 26 a AsylG von der Rechtsprechung entschieden, vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 – 13 A 1490/13. A – als wesentliches tragendes Rechtfertigungselement das „Konzept der normativen Vergewisserung“ zugrunde. Diese normative Vergewisserung bezieht sich darauf, dass der Drittstaat einem Betroffenen, der sein Gebiet als Flüchtling erreicht hat, den nach den maßgeblichen internationalen Vorschriften gebotenen Schutz gewährt. Dabei bezieht sich die besagte „Vergewisserung“ nicht nur auf die bloße Schutzgewährung in dem Sinne, dass der betreffende andere Staat dem Flüchtling nach Anerkennung überhaupt einen Aufenthaltsstatus gewährt, sondern auch darauf, dass jener Staat den anerkannten Flüchtling keiner (sonstigen) unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU- Grundrechtecharta (GRCh) bzw. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) unterwirft. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 – 13 A 1490/13.A – zu § 26a AsylG. Das gilt für die vorliegend betroffene Gruppe der anerkannten Flüchtlinge im Hinblick auf die gebotenen Sicherstellung solcher Aufnahmeverhältnisse, die keine regelhafte unmenschliche oder erniedrigende Behandlung beinhalten, noch um so mehr, als Angehörige jener Gruppe nach den Art. 20 ff. der Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU über einen mit weiteren Gewährleistungen versehenen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels verfügen. Diese Rechtsstellung kann zudem nach einer gewissen Zeit bei Einhaltung bestimmter Bedingungen nach Maßgabe der Richtlinie 2003/109/EG zur Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten führen, welche dann wiederum gemäß Art. 14 ff der erwähnten Richtlinie zur Weiterwanderung in andere Mitgliedstaaten berechtigt. Von diesen Gewährleistungen kann aber letztlich der Flüchtling keinen effektiven Gebrauch machen, der zwar in einem Mitgliedstaat anerkannt worden ist, in diesem Staat aber wegen regelhaft drohender unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung nicht leben kann. Während er nämlich deshalb dort die besagte Rechtsstellung nicht erwerben kann, müsste er im Falle der Unzulässigkeit seines in der Bundesrepublik Deutschland gestellten (neuerlichen) Asylbegehrens hier im bloßen Duldungsstatus verharren und könnte allenfalls auf die Erteilung eines, allerdings im Ermessen der Ausländerbehörde stehenden, humanitären Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 5 AufenthG hoffen. Eine Verwirklichung der dem anerkannten Flüchtling nach dem maßgeblichen Gemeinschaftsrecht zukommenden zwingenden Aufenthaltsansprüche würde ihm mithin verwehrt. Auch dies zeigt, dass ein Rückgriff auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nur in Betracht kommt, wenn dem im anderen Mitgliedstaat anerkannten Flüchtling dort nach den ausgeführten Grundsätzen der „normativen Vergewisserung“ keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Vgl. ähnlich: Hessischer Verwaltungsgerichtshof (VGH Kassel), Urteil vom 4. November 2016 – 3 A 1292/16.A –. Insofern gründet sich insbesondere das gemeinsame Europäische Asylsystem, auf das sich § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG bezieht und aus dem die Bestimmung ihre maßgebliche Rechtfertigung herleitet, auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention (– GFK –) und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden. Daraus ist die Vermutung abzuleiten, dass die Behandlung der (anerkannten) Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der EU-Grundrechtecharta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht. Vgl. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 21. Dezember 2011– C-411/10 et al. –, juris, Rn. 80. Die diesem „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“, vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 et al. –, juris, Rn. 79, bzw. dem „Konzept der normativen Vergewisserung“, vgl. Bundesverfassungsgericht (BverfG), Urteil vom 14. Mai 1996– 2 BvR 1938/93 und 2 BvR 2315/93 –, juris, Rn. 181, zugrundeliegende Vermutung für die Mitgliedstaaten der EU ist jedoch nicht unwiderleglich. Eine Widerlegung der Vermutung ist aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft. Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der (anerkannten) Asylbewerber stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der jeweilige Ausländer wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem anderen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Die Fokussierung der Prognose auf systemische Mängel ist dabei, wie sich aus den Erwägungen des Gerichtshofs zur Erkennbarkeit der Mängel ergibt, vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 et al. –, juris, Rn. 88- 94, Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, weil sie im Rechtssystem des anderen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem anderen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren. Die Widerlegung der o.g. Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem jeweils betroffenen Ausländer im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Vgl. zum Ganzen Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6/14 –, juris, Rn. 5 ff. Das bedeutet, dass die festgestellten Tatsachen hinreichend verlässlich und aussagekräftig sein müssen; nur unter dieser Voraussetzung ist es nach der maßgeblichen Sicht des Europäischen Gerichtshofs gerechtfertigt, von einer Widerlegung des „gegenseitigen Vertrauens“ der Mitgliedstaaten untereinander auszugehen. In diesem Zusammenhang müssen die festgestellten Tatsachen und Missstände verallgemeinerungsfähig sein, um die Schlussfolgerung zu rechtfertigen, dass es nicht nur vereinzelt, sondern immer wieder und regelhaft zu Grundrechtsverletzungen nach Art. 4 GRCh kommt. Vgl. VG Saarland, Beschluss vom 12. August 2015 – 3 L 816/15 –, juris, Rn. 13. Nach der aktuellen Erkenntnislage steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Aufnahmebedingungen in Bulgarien jedenfalls für Antragsteller mit dort bereits erfolgter Flüchtlingsanerkennung derartige systemische Mängel aufweisen, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer Grundrechtsverletzung nach Art. 4 GRCh führen und mithin die Vermutung des gegenseitigen Vertrauens, dass deren Behandlung dort in Einklang mit den Erfordernissen der EU-Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention sowie der EMRK steht, widerlegt ist. Vgl. so im Ergebnis auch: VGH Kassel, Urteil vom 4. November 2016– 3 A 1292/16.A –. Dabei ist auf der Grundlage der vorhandenen Auskünfte zunächst davon auszugehen, dass in Bulgarien als Flüchtling anerkannte Personen im Falle der Rückführung von den bulgarischen Behörden nicht als sog. Dublin-Rückkehrer akzeptiert und aufgenommen werden. Dies folgt schon daraus, dass die zuständigen bulgarischen Behörden in derartigen Fällen regelmäßig, wie der Kammer aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt ist und wie dies auch vorliegend für den Kläger mit den beiden Schreiben vom 29. August 2014 und vom 28. Dezember 2015 praktiziert worden ist, eine Rücküberstellung und Übernahme jener Personen auf der Grundlage der Dublin III-VO als sog. Dublin-Rückkehrer ablehnen bzw. verweigern. Stattdessen akzeptieren sie allein deren Rückführung auf der Grundlage bilateraler Vereinbarungen. Angesichts dessen ist für die Beurteilung der relevanten Aufnahmebedingungen, die den Kläger in Bulgarien erwarten, nicht etwa auf jene Verhältnisse abzustellen, wie sie unlängst von Frau Dr. phil. Ilareva in ihrem Rechtsgutachten an das VG Aachen „ …zum Rechtsstatus der Dublin-Rückkehrer nach Bulgarien“ vom 30. Juni 2016 ausgeführt worden sind. Das Gutachten befasst sich, wie schon aus dem Titel und seinen weiteren Ausführungen ersichtlich, mit der Situation der als Dublin-Rückkehrer rückgeführten, also von den bulgarischen Behörden mit dieser Eigenschaft akzeptierten und übernommenen Personen; eben das ist mit Blick auf den Kläger nicht der Fall und nicht zu erwarten. Vielmehr ergeben sich die relevanten Aufnahmebedingungen für den Kläger aus den Auskünften der Frau Dr. phil. Ilareva an den VGH Baden-Württemberg „Bericht über die derzeitige rechtliche, wirtschaftliche und soziale Lage anerkannter Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigter in Bulgarien“ vom 27. August 2015 und des Auswärtigen Amtes an das VG Stuttgart vom 23. Juli 2015, die sich ebenfalls zur Lage der „anerkannten Schutzberechtigten“ in Bulgarien verhält. Aus diesen somit maßgeblichen Auskünften ergibt sich indes, dass von Bulgarien als internationaler Flüchtling anerkannte Personen wie der Kläger dort auf solche Aufnahmeverhältnisse/-bedingungen treffen, die regelhaft die Gefahr unmenschlicher und/oder erniedrigender Behandlung für Angehörige dieser Gruppe und damit einen relevanten systemischen Mangel im Sinne der obigen Erläuterungen begründen. Dies ergibt sich im Einzelnen aus Folgendem: Nach den erwähnten Auskünften der Frau Dr. Ilareva und des Auswärtigen Amtes verfügen als Flüchtling oder subsidiär schutzberechtigt anerkannte Personen (im Folgenden: Schutzberechtigte) zwar über einen freien Zugang zum Arbeitsmarkt, den sie aber faktisch kaum nutzen können. Dies liegt zum einen an den fehlenden Sprachkenntnissen, zum anderen an der Bereitschaft der Arbeitgeber zur Einstellung solcher Personen. Auch der Schwarzmarkt bietet insofern für sie keine realistischen und zur Existenzsicherung hinreichenden Erwerbsmöglichkeiten, da dieser überwiegend von Roma eingenommen wird. Selbst anerkannte Schutzberechtigte mit höheren Bildungsabschlüssen, etwa Akademiker mit einer Ausbildung für Bereiche, in denen es in Bulgarien an Personal fehlt, haben kaum Chancen zur Integration auf dem Arbeitsmarkt. Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stuttgart vom 23. Juli 2015 und Bericht der Frau Dr. phil. Ilareva an den VGH Baden-Würt- temberg vom 27. August 2015. Zugleich ist für anerkannte Schutzberechtigte der im Falle einer – nach dem Vorgesagten überwiegend wahrscheinlichen – erfolglosen Arbeitssuche regelmäßig zur Existenzsicherung notwendige Erhalt staatlicher Unterstützungsleistungen äußerst schwierig zu bewerkstelligen. Angehörige der besagten Personengruppe verfügen zwar „theoretisch“, allerdings ohnehin in geringerer Höhe als bulgarische Staatsangehörige, über einen Anspruch auf Sozialhilfe, müssen sich für die erfolgreiche Geltendmachung derartiger Ansprüche aber innerhalb von 3 Monaten nach der in Bulgarien erfolgten Schutzgewährung beim dort zuständigen Jobcenter registrieren lassen. Dafür ist die Vorlage eines bulgarischen Ausweisdokuments zwingend erforderlich. Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stuttgart vom 23. Juli 2015 und Bericht der Frau Dr. phil. Ilareva an den VGH Baden-Würt- temberg vom 27. August 2015. Damit stehen Rückkehrer vor dem Problem, dass sie im Regelfall schon nicht – wie auch vorliegend der bereits im März 2014 in Bulgarien als Schutzberechtigter anerkannte Kläger – die maßgebliche Drei-Monats-Frist einhalten können. Hinzu tritt, dass für die Ausstellung eines bulgarischen Ausweises eine Meldebescheinigung verlangt wird, was wiederum den Nachweis einer Unterkunft beim zuständigen Einwohnermeldeamt voraussetzt. Vgl. Bericht der Frau Dr. phil. Ilareva an den VGH Baden-Württemberg vom 27. August 2015. Die erforderliche Unterkunft werden Rückkehrer ohne nennenswerte finanzielle Einkünfte (durch Arbeit bzw. bereits bewilligte/sicher zu erwartende Sozialhilfeleistungen) indes kaum finden und anmieten können. Eine Unterkunft wird anerkannten Schutzberechtigten auch durch staatliche Stellen nicht zur Verfügung gestellt oder zugewiesen; vielmehr ist eine frühere Praxis, anerkannte Schutzberechtigte über mehrere Monate hinweg noch in den Aufnahmezentren für Asylbewerber wohnen zu lassen, zwischenzeitlich aufgegeben worden. Diese Vorgehensweise ist nunmehr – wenn sie in Einzelfällen überhaupt noch, insbesondere auch für Rückkehrer, praktiziert wird – vom willkürlichen Wohlwollen der Flüchtlingsbehörde abhängig. Soweit das Bulgarische Rote Kreuz mit der Unterbringung von Schutzberechtigten beauftragt worden ist, lief die entsprechende Maßnahme nur bis Juni 2016 und ist selbst bis zu jenem Zeitpunkt kaum umgesetzt worden. Auch für die Inanspruchnahme dieser potentiellen Hilfegewährung war zudem der Besitz eines bulgarischen Ausweisdokuments erforderlich. Vgl. Bericht der Frau Dr. phil. Ilareva an den VGH Baden-Württemberg vom 27. August 2015. In der Regel bedeutet mithin der Erhalt eines Schutzstatus in Bulgarien – wie bezeichnenderweise selbst das Auswärtige Amt schlussfolgert – Obdachlosigkeit. Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stuttgart vom 23. Juli 2015. Die vorbezeichnete Ausgestaltung des hier interessierenden staatlichen Fürsorgesystems führt dazu, dass die Erlangung von Sozialhilfeleistungen für Rückkehrer, die zuvor in Bulgarien bereits als Schutzberechtigte anerkannt worden waren, faktisch mehr oder weniger unmöglich ist oder allenfalls unter Zuhilfenahme illegaler Mittel (etwa durch „Kauf“ einer Meldeadresse) gelingen kann. Insgesamt ist damit festzustellen, dass in Bulgarien anerkannte Schutzberechtigte wie der Kläger keine nennenswerten Chancen zur Beschaffung des notwendigen Lebensunterhalts durch eigene Erwerbstätigkeit besitzen und ihnen eine Sicherstellung desselben durch staatliche Hilfen jedenfalls faktisch verwehrt ist. Diese fehlende Bereitstellung von Wohnraum bzw. fehlende Unterstützung bei der Beschaffung von Wohnraum sowie die damit einhergehende, für Rückkehrer der hier betroffenen Art zusätzlich durch den Fristvorbehalt bewirkte, faktische Ausschließung auch sonstiger Sozialleistungen stellt indes eine unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GrCH/Art. 3 EMRK dar, welche wegen der gezeigten Regelhaftigkeit einen systemischen Mangel im oben erläuterten Sinne begründet. Es ist zwar zuzugestehen, dass die Eingriffsschwelle von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh durch Missstände im sozialen Bereich nur unter strengen Voraussetzungen überschritten wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. September 2016 - 13 A 2448/15.A -; sowie Beschlüsse vom 13. Mai 2015 - 14 B 525/15.A - und vom 29. Ja- nuar 2015 - 14 A 134/15.A -, jeweils juris. Allerdings folgen aus Art. 3 EMRK neben Unterlassungs- auch staatliche Schutzpflichten. Hiernach können sich auch die staatlich verantworteten allgemeinen Lebensverhältnisse grundsätzlich als eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat die dabei bestehenden staatlichen Gewährleistungspflichten im Einzelnen konkretisiert. Danach verpflichtet Art. 3 EMRK die Mitgliedstaaten grundsätzlich nicht, jede Person innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereiches mit einem Obdach zu versorgen oder sie finanziell zu unterstützen, um ihr einen gewissen Lebensstandard zu ermöglichen. Diese Vorschrift gewährt von einer Überstellung betroffenen Ausländern grundsätzlich auch keinen Anspruch auf Verbleib in einem Mitgliedstaat, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren. Wenn keine außergewöhnlich zwingenden humanitären Gründe vorliegen, die gegen eine Überstellung sprechen, ist allein die Tatsache, dass die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse bei einer Überstellung bedeutend geschmälert würden, nicht ausreichend, einen Verstoß gegen diese Vorschrift zu begründen. Vgl. zur diesbezüglichen Spruchpraxis: OVG NRW, Urteil vom22. September 2016 – 13 A 2448/15.A – m.w.N. Die Verantwortlichkeit eines Staates nach Art. 3 EMRK wegen der Behandlung einer Person kann indes – namentlich mit Blick auf die Gruppe der besonders schutzbedürftigen Asylsuchenden – ausnahmsweise dann begründet sein, wenn die Person vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und behördlicher Gleichgültigkeit gegenüber steht, obwohl sie sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist. Vgl. EGMR, Urteile vom 21. Januar 2011 – Nr. 30696/09 – (M.S.S./Belgien und Griechenland) und vom 18. Juni 2009 – Nr. 456033/05 – (Budina/Russland) -. Eine solche Situation ist für in Bulgarien als schutzberechtigt anerkannte Personen nach dem oben Gesagten aber gerade anzunehmen. Sie verfügen über keine nennenswerten Möglichkeiten zur eigenen Sicherstellung des Lebensunterhalts und finden in dieser Situation aufgrund des staatlicherseits so ausgestalteten Fürsorgesystems faktisch regelmäßig keinen Zugang zu auch nur minimalen, für eine menschenwürdige Existenzsicherung unabdingbaren Hilfeleistungen. Der bulgarische Staat steht ihnen in diesem Sinne (mindestens) gleichgültig gegenüber. Die Bewertung wird zudem dadurch bestätigt, dass Bulgarien – als Ausdruck eben jener Gleichgültigkeit – die Qualifikationsrichtlinie 2011/95 EU nicht umgesetzt hat, was insbesondere im Hinblick auf die fehlende Umsetzung eines Integrationsplans bzw. von Integrationsmaßnahmen zu einem von der EU-Kommission eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren gegen Bulgarien geführt hat. Diese Defizite werden auch nicht etwa durch Hilfeleistungen von sonstigen Organisationen oder Einrichtungen nicht staatlicher Art kompensiert. Vgl. zu diesem Aspekt im Hinblick auf die Situation in Italien: OVG NRW, Urteil vom 22. September 2016 - 13 A 2448/15.A -. Aus den vorliegenden Auskünften lässt sich nichts dafür entnehmen, dass in Bulgarien eine nachhaltige Unterstützung von anerkannten Schutzberechtigten durch nicht-staatliche Stellen stattfände, die im vorliegenden Zusammenhang qualitativ und quantitativ beachtlich wäre. Wie vielmehr oben gezeigt, ist etwa selbst das Bulgarische Rote Kreuz – aus welchen Gründen auch immer – in der Vergangenheit nicht in der Lage gewesen, vorgesehene Hilfen in jenem Bereich zu erbringen. Nach alledem droht international Schutzberechtigten, hier dem Kläger als dort anerkannten Flüchtling, im Fall der Rückkehr nach Bulgarien derzeit eine Verletzung von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK, vgl. auch VG Oldenburg, Urteil vom 4. November 2015 - 12 A 498/15 –; VG Aachen, Urteile vom 28. Oktober 2015 – 8 K 299/15.A – und – 8 K 468/15.A -, alle juris; VG Münster, Urteil vom 22. Oktober 2015 - 8 K 436/15.A -, www.nrwe.de; VG Köln, Urteil vom 17. De- zember 2015 - 20 K 1516/15.A -; VG Saarland, Urteile vom 5. Ja- nuar 2016 – 3 K 197/15 u.a. –, juris; VG Gelsenkirchen; Urteil vom 8. April 2016 - 2 a K 884/15.A - sowie VGH Kassel, Urteil vom 4.November 2016 - 3 A 1292/16. A -. […]“ Hieraus folgen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der gegenüber dem Antragsteller ergangenen Abschiebungsanordnung, auch wenn dieser in Bulgarien (noch) nicht als Flüchtling anerkannt ist. Denn es erscheint auch unter Berücksichtigung einer nicht näher begründeten Gegenmeinung vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 19. Mai 2017 – 11 A 52/17.A -, Urteilsabdruck (UA) S.20 f., jedenfalls fraglich, ob die Überstellung eines Asylbewerbers in den zuständigen Mitgliedstaat zulässig ist, wenn er für den Fall einer Zuerkennung des internationalen Schutzstatus dort im Hinblick auf die dann zu erwartenden Lebensumstände einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung zu erfahren. Hierzu hat der Verwaltungsgerichtshof Baden- Württemberg mit Beschluss vom 15. März 2017 (A 11 S 2151/16, abrufbar in JURIS) ausgeführt: „Die Frage ist nach Auffassung des Senats nicht schon deshalb irrelevant, weil der Kläger unstreitig in Italien (noch) nicht als international Schutzberechtigter anerkannt worden ist. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem beschränkt sich nämlich nach Auffassung des Senats nicht nur darauf, die Phase der Aufnahme der Flüchtlinge und des Verfahrens auf Zuerkennung eines internationalen Schutzstatus zweckentsprechend in einer Art und Weise zu regeln, die geeignet ist, einen effektiven und menschenwürdegemäßen Flüchtlingsschutz zu gewährleisten (vgl. etwa den 2., 8., 9., 10. und 11. Erwägungsgrund der Richtlinie 2013/33/EU vom 26.06.2013 bzw. den 2., 11., 15. und 25. Erwägungsrund der Richtlinie 2013/32/EU vom 26.06.2013). Vielmehr hat es auch diejenigen Personen in den Blick zu nehmen, die nach Durchlaufen des Verfahrens von dem zuständigen Mitgliedstaat einen internationalen Schutzstatus zuerkannt bekommen haben (vgl. Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011). Ein effektives und menschenwürdiges Gemeinsames Europäisches Asylsystem steht und fällt auch mit den verheißenen und sodann realisierten Schutzstandards für die anerkannten Menschen. Aus der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. Urteil vom 21.12.2011 – C-411/10 u.a.; vom 14.11.2013 – C-14/11; vom 10.12.2013 – C-394/12) ergeben sich keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass insoweit keine umfassende Bewertung gerade auch unionsrechtlich geboten sein könnte, mit anderen Worten, dass das Gemeinsame Europäische Asylsystem die Augen davor verschließen dürfte, in welcher Situation sich im Anschluss an die Aufnahme zum Zwecke der Verfahrensdurchführung die Schutzberechtigten befinden werden, wenn man den Schutzsuchenden nach dem Mechanismus des Dublin-Systems eine freie Wahl des Zufluchtlandes verwehrt und ihnen grundsätzlich nur einen Verfahrensweg in dem zuständigen Mitgliedstaat eröffnet. Denn notwendige und zwingende Kehrseite dieses Mechanismus muss sein, dass dann auch diese Betroffenen ein menschenwürdiges Leben in dem zuerkennenden Mitgliedstaat führen können. Dieser erweiterte Blickwinkel ist der systemimmanenten Logik dieses Mechanismus geschuldet. Daraus folgt dann auch, dass die Prüfung, ob in einem Mitgliedstaat sog. systemische Schwachstellen (vgl. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 VO (EU) Nr. 604/2013) bestehen, sich nicht auf die Beantwortung der Frage beschränken darf, ob die Aufnahmebedingungen während des Verfahren und das Verfahren selbst frei von solchen Mängel sind, sondern auch die Lage danach einbeziehen muss. Dieses hat dann aber notwendigerweise zur Konsequenz, dass systemische, nicht menschenwürdegemäße Mängel auch nur in einer Phase insgesamt dazu führen, dass die Betroffenen nicht auf das Verfahren in dem an sich zuständigen Mitgliedstaat verwiesen werden können, wenn die Betroffenen andernfalls das reale Risiko eingingen, eine Schlechtbehandlung im Sinne des Art.4 GRCh zu erfahren. Mit anderen Worten: Die besten Aufnahmebedingungen während des Anerkennungsverfahrens wären unzureichend, wenn den Betroffenen anschließend nach einer Anerkennung Verelendung droht, und umgekehrt. Ungeachtet dessen gebietet es ohnehin jedenfalls Art. 3 EMRK, vor einer Überstellung außerhalb des Dublinmechanismus (auf welcher Rechtsgrundlage auch immer), aus gegebenem Anlass eine Prüfung vorzunehmen. Allerdings ist dem Senat bewusst, dass die Qualifikationsrichtlinie, was die Existenzbedingungen der Schutzberechtigten betrifft, in der Regel nur Inländerbehandlung verspricht (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.11.2014 – A 11 S 1778/14 –, InfAuslR 2015, 77) und unionsrechtlich nach dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem keine bestimmten (Mindest-)Standards vorgegeben werden (vgl. allerdings auch Art. 32 QRL, der nur Gleichbehandlung mit anderen Drittstaatszugehörigen verlangt). Inländerbehandlung kann allerdings unzureichend sein, selbst wenn die Standards für die Inländer noch menschenwürdegemäß sein sollten. Denn die Union muss bei alledem in den Blick nehmen, dass es sich hier typischerweise um verletzliche und entwurzelte Menschen, jedenfalls um Menschen mit vielerlei Handicaps handelt, die nicht ohne weiteres oder auch gar nicht in der Lage sein werden, allein gestellt die Rechtspositionen, die die Rechtsordnung des Aufnahmestaats an sich formal gewährleistet auch effektiv geltend zu machen. Sie müssen daher erst in die gleiche oder eine vergleichbare faktische Position einrücken, aus der heraus die einheimische Bevölkerung ihre Rechte in Anspruch nimmt und nehmen kann. Erst mit diesem realen sozialen Hintergrund erfährt Inländerbehandlung ihre innere Rechtfertigung und Tragfähigkeit. Deshalb fordert Art. 34 QRL aus gutem Grund von den Mitgliedstaaten, den effektiven Zugang zu Integrationsprogrammen zu gewährleisten, denen eine spezifisch kompensatorische Funktion zukommt, und dieses bedingungs- und einschränkungslos. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte berücksichtigte in seiner Rechtsprechung (Entscheidung vom 21.01.2011 – Nr. 30696/09 <M.S.S>) im Kontext des Art. 3 EMRK ausdrücklich den Umstand, dass der hier zu betrachtende und zu würdigende Personenkreis in besonderem Maße verletzlich und/oder hilfsbedürftig ist und entwickelt die mit Blick auf Art. 3 EMRK einzuhaltenden (höheren) Standards – in Abweichung von der für die Beurteilung der in Abschiebezielstaaten allgemein herrschenden humanitären Zuständen herausgebildeten eigenen Spruchpraxis (vgl. nunmehr aber auch EGMR, Urteil vom 13.12.2016 – 41738/16 <Paposhvili>) spezifisch auch unter diesem Gesichtspunkt sowie den Verheißungen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems. Konkret bedeutet dies dann auch, dass dieses Gemeinsame Europäische Asylsystem zumindest ein entsprechend dimensioniertes und den Defiziten des hier zu betrachtenden Personenkreises gerecht werdendes Integrationsprogramm gewährleisten muss, soweit dieses erforderlich ist, um jedenfalls die Inländerbehandlung faktisch und nicht nur formal rechtlich zu gewährleisten und sicherzustellen, was dann von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anforderungen bedingen kann. Dieser Standard stellt im Kontext des Unionsrechts ein flüchtlings- und menschenrechtliches Minimum dar. Er ist letztlich die Rechtfertigung und der Geltungsgrund des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, namentlich des dieses entscheidend prägenden Dublinsystems, der es den Flüchtlingen grundsätzlich verwehrt, einen effektiven Flüchtlingsschutz auch in einem anderen Mitgliedstaat zu suchen und zu finden. Dieses flüchtlings- und menschenrechtliche Minimum ist gewissermaßen die Kehrseite des Dublinsystems.“ Bestehen demnach jedenfalls gewichtige Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung, so ergibt die vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 17. Januar 2017 – 2 BvR 2013/16 -, abrufbar in JURIS, dass das Interesse des Antragstellers, von einem Vollzug der Abschiebungsanordnung einstweilen verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an deren sofortigem Vollzug überwiegt. Denn dem Antragsteller droht in Bulgarien im Falle einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die im Falle einer Rückführung dorthin durchaus zeitnah und deutlich vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens erfolgen könnte, wie ausgeführt die ernstliche Gefahr einer unmenschlichen bzw. erniedrigenden Behandlung, so dass es nicht zumutbar erscheint, ihn für die Dauer des Hauptsacheverfahrens auf einen vorläufigen Aufenthalt in Bulgarien zu verweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs.1 VwGO, 83 b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.