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Urteil

8 K 641/16

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2017:0220.8K641.16.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom

28. Januar 2016 verpflichtet, dem Kläger auf den Antrag vom 20.

August 2015 (Eingang am 25. August 2015) die Baugenehmigung

zur Errichtung von zwei Dachgauben an dem auf dem Grundstück

G01 aufstehenden Wohngebäude

(Z.-straße N08) zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 28. Januar 2016 verpflichtet, dem Kläger auf den Antrag vom 20. August 2015 (Eingang am 25. August 2015) die Baugenehmigung zur Errichtung von zwei Dachgauben an dem auf dem Grundstück G01 aufstehenden Wohngebäude (Z.-straße N08) zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand: Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für den Einbau von zwei Dachgauben in sein Wohnhaus. Er ist Miteigentümer des Grundstücks G01. Dieses Hanggrundstück ist mit einem Wohnhaus mit traufständigem Satteldach (Z.-straße N08) und einem dazu im Nordwesten mittig zum Haus errichteten quer stehenden Anbau mit ebenfalls traufständigem Satteldach bebaut. Für die Errichtung des Gebäudes mit einer Gesamtwohnfläche von 190,46 m² und im straßenseitigen Bereich durchgehenden erkerähnlichen Ausbau über drei Etagen erteilte die Beklagte am 25. Januar 1996 eine Baugenehmigung und am 22. August 1997 dazu einen 1. Nachtrag. Das Grundstück liegt im Bereich des Durchführungsplans (Bauzonenplan) Nr. 1 der Stadt I. vom 23. Juli 1958, der für den Bereich, in dem das Grundstück liegt, die Festsetzung „W I o“ enthält. Dieser Bauzonenplan wurde am 23. Juli 1958 durch Beschluss des Rates der Stadt I. förmlich festgestellt. Die Ausfertigung mit der Unterschrift des Bürgermeisters trägt ebenfalls das Datum des 23. Juli 1958. Als Anhang der Bauaufsichtsverordnung für das Stadtgebiet I. vom 23. Juli 1958 wurde dieser in der Sonderbeilage zum Stück 4 des Amtsblattes der Regierung in M., ausgegeben am 24. Januar 1959 veröffentlicht. Der Plan besteht aus mehreren Teilen. Jeder Teil trägt den Genehmigungsstempel des Regierungspräsidenten M.. Zugehörigkeitenvermerke der Beklagten sind auf den einzelnen Planteilen nicht vorhanden. Im I-Kreisblatt vom 31. Januar 1959 ist folgende Bekanntmachung erfolgt: „Die durch Beschluss des Rates vom N01. 7. 1958 erlassene „Bauauf-sichtsverordnung für das Stadtgebiet I. (Westf.)“ ist als Sonderbeilagezu Nr. 4 des Amtsblattes der Regierung in M. am 24.1. 1959 veröffent-lich worden und tritt am 1.2. 1959 in Kraft. Die Bauaufsichtsverordnung liegt zur jedermanns Einsicht im Rathaus…während der Dienststunden offen.“ Mit ausschließlich textlicher Satzung vom 21. Dezember 2001 über die 14. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 „Bauzonenplan vom 23. Juli 1958“ erklärte die Beklagte die Baunutzungsverordnung vom 23. Januar 1990 zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. April 1993 als für den gesamten Planbereich gültig. Die Satzung wurde am 28. Dezember 2001 im I-Kreisblatt und in der A.-Rundschau bekannt gemacht. Der Bürgermeister hat den Vermerk über die ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses, über die öffentliche Auslegung und die öffentliche Bekanntmachung unterschrieben. Einen unterschriebenen Vermerk über die Ausfertigung der Satzung enthalten die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge nicht. Die tatsächliche Bebauung entlang der Straße „Z.-straße“ auf den insgesamt sehr steilen Grundstücken stellt sich wie folgt dar: Bei etlichen Gebäuden treten die Kellergeschosse augenscheinlich größtenteils aus der Geländeoberfläche hervor, nachdem das diese umschließende Gelände großflächig abgetragen wurde. Dies betrifft insbesondere die Wohngebäude „Z.-straße“ Nr. N19, N21, N09, N01, N11 und N13. Zwar wurde für das Gebäude „Z.-straße N09“ am 3. November 1959 eine Baugenehmigung für die Errichtung eines eingeschossigen Gebäudes erteilt. In der dieses betreffenden Bauakte findet sich jedoch Schriftverkehr, insbesondere eine schriftliche Aufforderung der Beklagten an den damaligen Eigentümer, wonach das tatsächlich zweigeschossig errichtete Gebäude entsprechend den Bauvorlagen abzuändern sei. Für das Gebäude „Z.-straße N10“ erteilte die Beklagte im Jahr 1998 eine Baugenehmigung für die Errichtung eines zweigeschossigen Wohnhauses. Die traufständigen Satteldächer der Gebäude Z.-straße N11 und N12 weisen zur Straßenseite hin jeweils Dachgauben mit zwei bzw. drei Fenstern auf. Die traufständigen Dächer der weiteren Wohngebäude verfügen, soweit ersichtlich, straßenseitig nicht über eingebaute Dachgauben. Die Nordseite des Daches des Wohnhauses „Z.-straße N13“ ist mit einer breiten Gaube versehen, die über zwei Fenster und eine Außentür verfügt. Unter dem 20. August 2015 (Eingang bei der Beklagten am 25. August 2015) beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung von zwei Dachgauben an der Nordseite des zum Hang hin gelegenen Satteldachs. Diese erstrecken sich ‑ vom First des Anbaus aus ‑ jeweils über eine Breite von insgesamt 5,41m bzw. 5,45 m nach Osten und Westen und weisen eine Höhe von insgesamt 2,58 m bis zur Schnittkante mit der Dachhaut auf. In die westlich gelegene Gaube soll ein einflügeliges und in die östlich gelegene Gaube ein zweiflügeliges Fenster eingebaut werden. Die Dachgaube soll in Holzständerwerk mit einer HPL-Fassadenverkleidung ausgeführt werden, ein Schleppdach mit 16 Grad Dachneigung erhalten und wie das vorhandene Dach des Gebäudes mit roten Dachziegeln eingedeckt werden. Zur Begründung führte der Kläger aus, die Wohnung solle zukünftig durch eine Familie genutzt werden. Es fehle jedoch an einem Kinderzimmer. Aufgrund der geringen Größe im neuen Koch- und Arbeitsbereich und der geringen Stehhöhe seien die Dachgauben erforderlich. Mit Schreiben vom 24. November 2015 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass der Nachweis der Geschossigkeit nicht beigefügt worden sei. Sie weise auf die Vorgaben des Bauzonenplans in der Fassung der 14. Änderung vom 28. Dezember 2001, wonach nur ein Vollgeschoss zulässig sei. Daraufhin reichte der Kläger den Nachweis der Geschossigkeit ein. Danach erweitert sich die Fläche des Dachgeschosses durch den Gaubenausbau von 93,613 m² um 14,86 m² auf 108,471 m². Er wies darauf hin dass mit der geplanten Erweiterung zwar ein weiteres Vollgeschoss entstehe. Allerdings seien in der Umgebung weitere Wohngebäude mit zwei Vollgeschossen vorhanden. Die Beklagte habe nach der Begründung des Bauzonennutzungsplans die Möglichkeit das Bauvorhaben wohlwollend zu prüfen und zu genehmigen. Mit Bescheid vom 28. Januar 2016 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung der Baugenehmigung ab. Zur Begründung führte sie aus, dem Vorhaben stünden öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinne des § 75 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in Form des Bauzonenplans Nr. 1 entgegen, weil dieser eine nur eingeschossige Bebauung festsetze. Bei der vom Kläger in Bezug genommenen Ausnahmeregelung handele es sich um eine solche, die nur im landwirtschaftlichen Baugebiet möglich sei. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme im Sinne des § 31 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) kämen nicht in Betracht, weil sie im Bebauungsplan nicht vorgesehen seien. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB scheide aus. Die Bauausführung sei weder „vernünftigerweise geboten“ noch städtebaulich vertretbar. Das Grundstück des Klägers weise auch keine Besonderheiten auf, die es im Verhältnis zu der im Bebauungsplan getroffenen Festsetzung als einen Sonderfall erscheinen ließen. Danach sei der Einhaltung der planerischen Vorgaben ein höherer Rang zuzumessen als dem individuellen Wunsch nach einer Vergrößerung der Wohn-/Nutzflächen im Dachgeschoss des Gebäudes durch den Einbau von Gauben. Daraufhin hat der Kläger am 29. Februar 2016 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er geltend macht: Ihm stehe ein Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung zu, da dem Einbau von Dachgauben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne des § 75 Abs. 1 BauO NRW entgegen stünden. Der von der Beklagten in Bezug genommene Bauzonenplan vom 23. Juli 1958 sei bereits formell unwirksam, da er mangels Bekanntmachung zu keinem Zeitpunkt in Kraft getreten sei. Der durch die Beklagte mit Schriftsatz vom 27. Juli 2016 übersandte Anhang zur Bauaufsichtsverordnung für das Stadtgebiet I. in der Sonderbeilage zum Stück 4 des Amtsblattes der Regierung in M. vom 24. Januar 1959 stelle ebenso wie der im I‑Kreisblatt veröffentliche Hinweis auf die in der Sonderbeilage veröffentliche Bauaufsichtsverordnung keinen Beleg für die nach § 11 Abs. 2 des Aufbaugesetzes (AufbG) erforderliche öffentliche Bekanntmachung dar. Soweit im Anhang zur Bauaufsichtsverordnung auf S. 40 ein Hinweis auf die förmliche Feststellung des Durchführungsplans Nr. 1 entsprechend der Regelung des § 11 des AufbG NW enthalten und danach sowohl 1) der Beschluss des Rates, 2) seine Bekanntmachung und 3) seine Ausfertigung mit der Unterschrift des Bürgermeisters am 23. Juli 1958 erfolgt sein solle, sei höchstrichterlich entschieden, dass die Bewirkung der Ausfertigung und der Bekanntmachung des Bebauungsplans am selben Tag regelmäßig nicht möglich sei. Daher stelle der Umstand, dass das Datum der Bekanntmachung und das Datum der Ausfertigung durch den Bürgermeister übereinstimmten, ein starkes Indiz dafür dar, dass die konkrete Reihenfolge nicht gewahrt sei. Wolle die Beklagte diesem starken Indiz entgegen treten, müsste sie konkret und plausibel darlegen, in welcher zeitlichen Abfolge der Ratsbeschluss , die Ausfertigung sowie die Bekanntmachung am 23. Juli 1958 erfolgt sein sollten. Ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 des Baugesetzbuchs (BauGB) komme im Hinblick auf einen vor fast 60 Jahren aufgestellten Bauzonenplan nicht in Betracht. Dieser Fehler könne auch nicht mehr nach § 214 Abs. 4 BauGB geheilt werden. Eine formelle Unwirksamkeit des Planes ergebe sich darüber hinaus aus dem Umstand, dass die nach § 7 AufbG durchzuführende Offenlage nicht in der vorgeschriebenen Weise von vier Wochen erfolgt sei. Ausweislich des sich in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Ausschnitts aus der A. Rundschau vom 8. Juni 1957 sei die Offenlage vom 15. Juni bis zum 12. Juli 1957 erfolgt. Da der Beginn der Frist auf einen Samstag und deren Ende auf einen Freitag gefallen seien, sei die vierwöchige Auslegungsfrist um einen Tag unterschritten worden. Der Verfahrensfehler sei auch nicht nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden, da die Vorschrift zum damaligen Zeitpunkt noch nicht in Kraft gewesen sei. Der Bauzonenplan sei zudem nicht hinreichend bestimmt und demnach auch materiell nicht rechtmäßig. Soweit dieser nach der Legende zum Plan bei der „Geschoss-Zahl“ zwischen „Vorderhaus“ einerseits und „Hinterhaus“ andererseits unterscheide, sei die Regelung zur Geschosszahl nicht hinreichend bestimmt. Mangels hinreichender eindeutiger Feststell- und Erkennbarkeit sei die Festsetzung für den Rechtsanwender im Ergebnis nicht verständlich. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass in dem hier maßgeblichen reinen Wohngebiet eine Bautiefe von 12,0 m einzuhalten sei. Die 14. Änderung des Bezonenplans im Jahr 2001 sei bereits formell unwirksam, weil eine wirksame Ausfertigung mangels des von der Rechtsprechung geforderten unterschriebenen und mit Datum versehenen Ausfertigungsvermerks nicht erfolgt sei. Werde ein nicht ausgefertigter Bebauungsplan bekannt gemacht, folge aus § 10 Abs. 3 BauGB dessen Nichtigkeit. Die materielle Unwirksamkeit ergebe sich zudem daraus, dass sich der Ausschluss baulicher Anlagen (Beschränkung der Verkaufsflächen von Läden und Einzelhandelsbetriebe auf 350 m²) nicht auf eine bestimmte Nutzungsart beziehe, die es in der Realität bereits gebe. Die Beklagte räume in der Klageerwiderung selbst ein, dass bezüglich der zulässigen Verkaufsfläche ein bestimmter Typ von baulicher oder sonstiger Anlage nicht erfasst werde. Die sei aber nach der Vorschrift des § 1 Abs. 9 BauNVO erforderlich. Aufgrund der Unwirksamkeit des Bauzonenplans richte sich die Zulässigkeit des Vorhabens daher nach § 34 Abs. 1 BauGB. Danach füge sich ein zweigeschossiges Wohnhaus in die Eigenart der näheren Umgebung ein, weil die Mehrzahl der ab ca. 1960 oberhalb des Gebäudes Z-Straße N14 vorhandenen umgebungsprägenden Gebäude zweigeschossig errichtet seien. Auch für den Fall, dass das Gericht von der Wirksamkeit des Bauzonenplanes ausgehe, seien die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt. Denn anzuwenden seien dann die Vorschriften der damaligen Bauaufsichtsverordnung der Beklagten, wonach das Dachgeschoss durch den Einbau der geplanten Dachgauben nicht zu einem Vollgeschoss werde. Für den Einbau von Dachgauben in das Wohngebäude seien im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB gegeben. Die Grundzüge der Planung würden durch das Vorhaben nicht berührt, weil die Gauben von der Straße aus kaum sichtbar seien. Die Befreiung sei auch städtebaulich vertretbar, weil sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung in Einklang stehe. Im Rahmen eines Planänderungsverfahrens wäre es aufgrund der bereits zahlreich vorhandenen zweigeschossigen Bebauungen möglich, eine zweigeschossige Bauweise festzusetzen. Die Beklagte räume das Vorhandensein zweigeschossiger Bebauung in der näheren Umgebung selbst ein. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 28. Januar 2016 zu verpflichten, ihm auf den Antrag vom 20. August 2015 (Eingang am 25. August 2015) eine Baugenehmigung zur Errichtung von zwei Dachgauben an dem auf dem Grundstück G01 aufstehenden Wohngebäude (Z.-straße N08) zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung erwidert sie: Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Sowohl der Bauzonenplan als auch seine 14. Änderung seien nach dem im jeweiligen Zeitpunkt geltenden Ortsrecht bekannt gemacht worden. Dies sei in der Sonderbeilage ordnungsgemäß erfolgt. Warum der Veröffentlichungsnachweis in 1959 nicht der Verfahrensakte beigeheftet worden sei, könne nicht mehr aufgeklärt werden. Entgegen der Auffassung des Klägers würden die Begriffe „Vordergebäude“ und „Hintergebäude“ in § 7 Abs. 30 und 31 der Bauaufsichtsverordnung definiert. Auch die 14. Änderung sei weder formell noch materiell unwirksam. Diese sei ordnungsgemäß ausgefertigt und im I-Kreisblatt und der A. Rundschau vom 28. Dezember 2001 ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Eines speziellen Ausfertigungsvermerks habe es angesichts der rein textlichen Ausführungen der 14. Änderungssatzung nicht bedurft. Auch bezögen sich die Regelungen zur Verkaufsflächenbeschränkung auf Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten, die in Anlage 1 zum Einzelhandelserlass NW vom 7. Mai 1996 hinreichend definiert würden. Selbst im Falle unterstellter Unwirksamkeit der Satzungen stehe dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Die nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB weise nach den genehmigten Bauvorlagen so gut wie keine zweigeschossigen Gebäude auf. Lediglich für das Objekt „Z.-straße N10“ sei im Jahr 1998 eine Abweichung zugelassen worden, nachdem auf Grund der topografischen Verhältnisse das Kellergeschoss geringfügig mehr als 1,6 m im Mittel über die Geländeoberfläche geragt und so „knapp“ ein Vollgeschoss dargestellt habe. Die Abweichung sei vertretbar erschienen, da die Vollgeschosseigenschaft des Kellergeschosses nicht äußerlich augenfällig, sondern nur rechnerisch nachweisbar gewesen sei. Aus talseitiger Sicht stellten sich die Gebäude mit ihrem jeweiligen Untergeschoss für den Betrachter „auf den ersten Blick“ möglicherweise als zweigeschossig dar. Tatsächlich wiesen diese jedoch keine Vollgeschosseigenschaft auf. Für eine Befreiung von den Festsetzungen des Bauzonennutzungsplans bestehe kein Raum. Anders als im Falle des Hauses Nr. N10 wäre eine Abweichung nicht topografisch bedingt, sondern resultiere allein aus dem Bebauungswillen des Klägers. Bei keinem anderen Gebäude an der Straße „Z.-straße“ stelle das Dachgeschoss ein Vollgeschoss dar. Eine darauf bezogene Abweichung hätte eine völlig neue Qualität. Durch die Abweichung würde die Anlehnung vergleichbarer Planungen erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht. Das Zulassen einer Abweichung könne den Einstieg in eine zweigeschossige Bauweise bedeuten und damit eine gebietsverändernde Wirkung haben. Die Gebäude „Z.-straße“ Nrn. N15, N16, N17, N14, N18 und N11 seien vor Inkrafttreten des Bauzonennutzungsplans, die Gebäude Z.-straße N19, N21, N22, N01, N13, N12, N24 und N10 nach dessen Inkrafttreten errichtet worden. Die Berichterstatterin hat am 3. November 2016 an Ort und Stelle einen Erörterungstermin durchgeführt. Auf die Terminsniederschrift und die während des Termins angefertigten Lichtbilder wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die gemäß § 42 Abs. 1 1. Alternative der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte und auch im Übrigen zulässige Anfechtungsklage hat auch in der Sache Erfolg. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung von zwei Dachgauben an dem auf dem Grundstück G01 aufstehenden Wohngebäude (Z.-straße N08); der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen der für den geltend gemachten Anspruch allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 75 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) liegen vor. Danach ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegen stehen. Das ist hier der Fall. Gemäß § 29 Abs. 1 BauGB gelten für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben die §§ 30 bis 37 BauGB. Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben nach § 30 Abs. 1 BauGB zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35 BauGB. Hier soll das Vorhaben zwar im Bereich des Durchführungsplans (Bauzonenplans) Nr. 1 der Stadt I. vom 23. Juli 1958 in der Fassung der 14. Änderung des Bauzonenplans vom 21. Dezember 2001 verwirklicht werden, der eine Festsetzung jedenfalls über die Art und das Maß der baulichen Nutzung enthält, indem er hier ein reines Wohngebiet mit zulässiger eingeschossiger Bebauung festsetzt. Dieser Plan ist allerdings nicht beachtlich, weil er nicht wirksam bekannt gemacht wurde. Nach § 11 AufbG war die Feststellung des Durchführungsplans ortsüblich bekannt zu machen. Hier erfolgte die Bekanntmachung des Durchführungsplans Nr. 1 (Bauzonennutzungsplan) der Stadt I. in der Sonderbeilage zum Stück 4 des Amtsblattes der Regierung in M.. Dies entsprach einer ortsüblichen Bekanntmachung nicht. Wie eine ortsübliche Bekanntmachung erfolgt, richtet sich nach Landesrecht. Vorliegend gab es über die Vorschrift des § 11 Abs. 2 Satz 6 AufbauG hinaus ‑ soweit ersichtlich – zur damaligen Zeit keine Vorschrift über die Art der öffentlichen Bekanntmachung. Eine ortsübliche Bekanntmachung liegt dann vor, wenn es den Bürgern der Stadt oder Gemeinde ohne weiteren Aufwand möglich ist, von dem Inhalt der Satzung Kenntnis zu nehmen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Bekanntmachung in Tageszeitungen, dem Amtsblatt der Gemeinde oder durch Aushang erfolgt. Das war hier nicht der Fall, weil der Durchführungsplan in der Sonderbeilage zum Amtsblatt der Regierung in M. bekannt gemacht wurde. Diese Sonderbeilage war aber nicht ohne Weiteres den Bürgern der Stadt I. allgemein zugänglich. Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Beklagten übersandten Ausschnitt aus dem I-Kreisblatt vom 31. Januar 1959. Darin erfolgte die Bekanntmachung der Bauaufsichtsverordnung für das Stadtgebiet I. (Westf.) unter Hinweis darauf, dass diese als Sonderbeilage zu Nr. 4 des Amtsblattes der Regierung in M. am 24. Januar 1959 veröffentlicht worden sei und am 1. Februar 1959 in Kraft trete sowie der Hinweis darauf, dass die Bauaufsichtsverordnung zu jedermanns Einsicht im Rathaus während der Dienststunden offen liege. In der Bekanntmachung befand sich indes kein Hinweis auf den Bauzonenplan Nr. 1 der Stadt I.. Dieser war auch nicht Teil der Bauaufsichtsverordnung. Letztere ist aufgrund der darin genannten Rechtsgrundlagen (Ordnungsbehördengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Oktober 1956, Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 21./28. Oktober 1952, Art. 4 des Preußischen Wohnungsgesetzes vom 28.3.1918 und § 2 der Verordnung über Baugestaltung vom 10. November 1956) erlassen worden. Demgegenüber waren Rechtsgrundlage für den Durchführungsplan die §§ 10 ff. des Aufbaugesetzes vom 29. April 1950. Die fehlende öffentliche Bekanntmachung ist auch später nicht geheilt worden. Ist ein vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes aufgestellter städtebaulicher Plan ‑ wie hier ‑ wegen eines Bekanntmachungsfehlers unwirksam, so kann der Plan auch noch nach Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes durch eine dem bisherigen Recht entsprechende Neubekanntmachung rechtsverbindlich werden. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom N08. September 1977 - X A 2208/76 -, Die Öffentliche Verwaltung (DÖV) 1978, 146 f.. Dies ist hier jedoch durch die allein in Betracht kommende Bekanntmachung der Satzung über die 14. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 - Bauzonenplan vom 23.07. 1958/ Anpassung an die Baunutzungsverordnung vom 21. Dezember 2001 -nicht geschehen, die am 28. Dezember 2001 im Altenaer Kreisblatt und der A. Rundschau erfolgte. Zwar wurde in Abschnitt II. des Bekannt-machungstextes ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan mit der zugehörigen schriftlichen Begründung während der allgemeinen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bei der Beklagten öffentlich ausliegt. Dies ersetzte aber die Bekanntmachung auch des Bauzonenplans Nr. 1 aus dem Jahr 1958 nicht. Gemäß der für die Bekanntmachung der 14. Änderung im Jahr 2001 maßgeblichen Vorschrift des § 3 Abs. 1 der Bekanntmachungsverordnung vom 26. August 1999 (GV.NRW 1999, 516) veranlasst der Bürgermeister, dass Satzung und Bekanntmachungs-anordnung in vollem Wortlaut und in der nach § 4 vorgeschriebenen Form öffentlich bekannt gemacht werden. Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen Bestandteile einer Satzung, so können diese Teile anstatt einer öffentlichen Bekanntmachung nach § 4 an einer bestimmten Stelle der Gemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden ausgelegt werden, sofern der Inhalt der Karten, Pläne oder Zeichnungen zugleich in der Satzung grob umschrieben wird. Diese Voraussetzungen sind hier bezüglich der Bekanntmachung des 1. Bauzonenplans nicht erfüllt. Zwar handelte es sich bei der 14. Änderung selbst um eine rein textliche Satzung. Allerdings setzt die Heilung bezogen auf die fehlende Bekanntmachung des 1. Bauzonenplans danach voraus, dass der Inhalt des aus Karten, Plänen und Zeichnungen bestehenden und mehrere Teile umfassenden Plans zumindest in der öffentlichen Bekanntmachung im Jahr 2001 grob umschrieben wurde. Das war aber nicht der Fall. Des Weiteren weist die 14. Änderung des Bauzonenplans keinen mit Datum versehenen und vom Bürgermeister unterzeichneten Ausfertigungsvermerk auf. Voraussetzung für die Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ist, dass der Inhalt der bekannt zu machenden Norm feststeht. Ein Bebauungsplan muss deshalb vor seiner Bekanntmachung ausgefertigt werden, damit die Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen feststeht. Der Bekanntmachungsakt beginnt mit der Unterzeichnung der Bekanntmachung durch das zuständige Gemeindeorgan (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 der Bekanntmachungsverordnung). Infolgedessen ist es notwendig, dass der Ausfertigungsvermerk vor der Bekanntmachung unterzeichnet wird. Nur diese Reihenfolge genügt dem genannten Zweck der Ausfertigung, die Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen sicherzustellen. Das zuständige Gemeindeorgan muss sich vor der Unterzeichnung der Bekanntmachung vergewissern dass die Planurkunde den richtigen Inhalt hat. Auf den späteren Zeitpunkt, zu dem das Amtsblatt erscheint, oder in dem die öffentliche Bekanntmachung auf andere Weise vollzogen wird (§ 4 Abs. 1 BekanntmVO NRW), kommt es hingegen nicht an. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. August 2016 – 7 D 6/15 NE -, juris;Beschluss vom 18. September 2015 – 7 B 310/15 -, Zeitschriftfür das gesamte öffentliche und private Baurecht (BauR) 2016,465, juris; Urteil vom 24. Februar 2016 – 7 D 83/14.NE -, juris. Hier enthält die 14. Änderungssatzung einen mit Datum versehenen und vom Bürgermeister unterzeichneten Ausfertigungsvermerk nicht. Dieser war auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil es sich um eine rein textliche Satzung handelte, durch die die Baunutzungsverordnung für den Bereich des Bauzonenplans für anwendbar erklärt werden sollte. Denn angesichts des bisherigen Mangels der öffentlichen Bekanntmachung des Bauzonenplans Nr. 1 hätte es hier bezogen auf die 14. Änderung zur Heilung des Mangels auch eines Ausfertigungsvermerks bedurft. Ob der Bauzonenplan darüber hinaus an weiteren formelle Mängeln leidet, etwa weil auf den aus verschiedenen Teilen bestehenden Plan, der dem Gericht im Original durch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurde, keine Zugehörigkeitsvermerke des Bürgermeisters der Beklagten angebracht sind, kann daher hier dahinstehen. Liegt danach das Grundstück des Klägers nicht im Bereich eines gültigen Bebauungsplans, richtet sich dessen Zulässigkeit bauplanungsrechtlich nach § 34 Abs. 1 BauGB. Danach ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Vorliegend kommt es allein darauf an, ob sich das Vorhaben in Form des Einbaus der Dachgauben und des damit rechnerisch entstehenden zweiten Vollgeschosses nach Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Bei der Bestimmung der maßgeblichen näheren Umgebung ist die Umgebung einmal insoweit zu berücksichtigen, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, BRS 33 Nr. 36; OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2000 - 10 A 5152/97 -; Beschluss vom 27. September 2016 – 10 A 2670/15 - ; juris. Die nähere Umgebung ist so für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten Kriterien gesondert zu ermitteln, weil die vorhandene Bebauung die Umgebung insoweit mit unterschiedlicher Reichweite und Gewichtung prägen kann. Maßgeblich ist, wie weit die jeweiligen wechselseitigen Auswirkungen im Verhältnis von Vorhaben und Umgebung im Einzelfall reichen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. Februar 2000 - 10 A 5152/97 –, juris; vom 7. November 1996 - 7 A 4820/95 -, juris und vom 27. September 2016 – 10 A 2670/15 -. Danach prägt der Einbau der Dachgauben in die nördliche Dachseite des Gebäudes „Z.-straße N08“ die in Sichtweite des Vorhabens umliegende Wohnbebauung an der Straße „Z.-straße“. Ebenso wird das Wohngebäude „Z.-straße N08“ ausschließlich durch die in Sichtbeziehung zu diesem liegenden Wohngebäude an der Straße „Z.-straße“ geprägt. Demgegenüber rücken aufgrund der sehr steilen Geländeverhältnisse Gebäude an anderen Straßen nicht mehr in diese Sichtbeziehung und prägen daher das Vorhabengrundstück ebenso wenig, wie dieses solche Grundstücke prägt. In die so bestimmte nähere Umgebung fügt sich der Einbau der Dachgauben an der der Straße abgewandten Nordseite des Daches nach dem Maß der baulichen Nutzung ein. Hinsichtlich der Frage, ob ein Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung bezogen auf die Zahl der Vollgeschosse den Rahmen der Umgebungsbe-bauung einhält, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen geklärt, dass in erster Linie auf solche Maßfaktoren abzustellen ist, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung in Beziehung zueinander setzen lassen, und dass sich deshalb vorrangig die (absolute) Größe der Gebäude nach Grundfläche, Geschossfläche, Geschosszahl und Höhe und bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur umgebenden Freifläche als Bezugsgröße zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung anbieten. Damit ist eine Berücksichtigung der anderen Maßfaktoren der Baunutzungsverordnung zwar nicht ausgeschlossen; sie werden allerdings vielfach nur eine untergeordnete bis gar keine Bedeutung für die Frage des Einfügens haben, weil sie in der Örtlichkeit häufig nur schwer ablesbar sind. Auch auf die Feinheiten der an landesrechtliche Begriffe wie demjenigen des Vollgeschosses anknüpfenden Berechnungsregeln der Baunutzungsverordnung kommt es grundsätzlich nicht an. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 2013 – 4 B 49,12 -; Baurechts-sammlung (BRS) 81 Nr. 107 = Zeitschrift für das gesamte öffentliche und private Baurecht (BauR) 2013, 1245 = juris; (a.a.O. S. Beschluss vom 21. Juni 1996 – BVerwG 4 B 84.96 - , juris; OVG NRW, Urteil vom 30. November 2010 – 7 A 853/09 -, juris. Maßgeblich ist danach gerade nicht, wie die Beklagte meint, ob für Vorhaben in der näheren Umgebung eine mehr als eingeschossige Bebauung genehmigt worden ist. Davon ausgehend gilt hier Folgendes: Die berg- und talseitige Bebauung entlang der Straße „Z.-straße“, die hier die maßgebende nähere Umgebung bildet, besteht aus Wohnhäusern, deren Kellergeschosse überwiegend in deutlichem Umfang aus der Geländeoberfläche infolge erheblicher Abgrabungen heraustreten. Damit erwecken sie gemeinsam mit den darüber liegenden weiteren Geschossen zumindest augenscheinlich für den durchschnittlichen Betrachter eindeutig den Eindruck der Mehrgeschossigkeit. Dies wird besonders am Beispiel des großvolumigen Baukörpers „Z.-straße N09“ deutlich, bei dem optisch mehrere Geschosse als Vollgeschosse zu Tage treten. Zwar liegt dieses talseitig südlich der Straße „Z.-straße“. Dies ändert aber nichts an dem Umstand, dass es zur näheren Umgebung gehört, weil es in unmittelbarer Sichtbeziehung zum Vorhabengrundstück liegt. Die beschriebene optische Wirkung der Mehrgeschossigkeit weisen aber auch eine Reihe von Wohngebäuden auf, die nördlich der Straße „Z.-straße“ gelegen sind. Dies trifft nach dem Ergebnis des an Ort und Stelle durchgeführten Erörterungstermins etwa auf die Gebäude „Z.-straße“ Nrn. N19, N21, N01, N11 und N13 zu. Auch das Vorhandensein von Dachgauben in der Nordseite der Dächer ist in der näheren Umgebung nicht ohne Beispiel. Westlich des Wohngebäudes des Klägers ist im Gebäude „Z.-straße N13“ ebenfalls eine großzügige Gaubenanlage mit mehreren Fenstern und einer Außentür in das nördliche Dach eingebaut. An einem weiteren Gebäude findet sich ebenfalls in Höhe des Dachs auf der Nordseite eine großzügige Wintergartenanlage. Es kommt bei der Frage, ob sich das Vorhaben des Gaubeneinbaus in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, auch nicht darauf an, ob die umliegenden, augenscheinlich mehrgeschossigen Gebäude vor oder nach der Aufstellung des Bauzonenplans errichtet wurden. Maßgeblich ist insoweit vielmehr allein die vorhandene Bebauung. Wann diese errichtet und ob diese genehmigt wurde, ist rechtlich unerheblich. Etwas anderes gilt hinsichtlich der fehlenden Genehmigung nur dann, wenn die Bauaufsichtsbehörde erkennbar gegen ungenehmigte bauliche Anlagen oder deren Nutzung bauordnungsrechtlich einzuschreiten beabsichtigt. Eine solche Absicht der Beklagten ist hier aber im Hinblick auf die mehrgeschossigen Erscheinungsbilder der Gebäude, soweit diese im Widerspruch zu den hierfür erteilten Baugenehmigungen stehen, weder vorgetragen noch ansonsten ersichtlich. Schließlich werden die Dachgauben auch nicht wie Fremdkörper in der näheren Umgebung wirken, weil sie aufgrund ihres geplanten Anbringungsortes an der der Straße „Z.-straße“ abgewandten Nordseite des Daches städtebaulich kaum in Erscheinung treten. Dies gilt umso mehr als nördlich der nördlichen Bebauung der Straße keine weitere Bebauung mehr anschließt, sondern sich Waldflächen erstrecken. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht von einer Zulassung der Berufung gegen das vorliegende Urteil ab, weil die dafür nach §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch weicht das Urteil von höchst- oder obergerichtlicher Rechtsprechung ab. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg., Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg., 59818 Arnsberg.) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW. 2012 S. 548) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, bzw. Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – in der Fassung gemäß Art. 13 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007, BGBl. I S. 2840, und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG ‑). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. Der Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es der Beifügung von Abschriften nicht. L. J. U. B e s c h l u s s: Ferner hat die Kammer b e s c h l o s s e n: Der Streitwert wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Der Streitwert ist gemäß § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) angesichts des Interesses des Klägers an der Baugenehmigung für die Errichtung der Dachgauben mit 3.000,00 angemessen festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW. 2012 S. 548) beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet. Der Beschwerdeschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es der Beifügung von Abschriften nicht. L. J. U.