Urteil
2 K 3855/16
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2018:0808.2K3855.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin strebt weiterhin die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes an. Bei ihrer erstmaligen Bewerbung für den Einstellungstermin 1. September 2016 gab die Klägerin bei den Eigenangaben zu ihrem Gesundheitszustand selbst an: „Migräne, 2013“. In der Bescheinigung bezüglich der Erkrankungen in den letzten drei Jahren vermerkte die behandelnde Ärztin der Klägerin, die Ärztin für Allgemeinmedizin/Akupunktur C. K. , P. , am 22. September 2015 u.a.: „21.1.13 Akne, Migräne“. Das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen (LAFP) teilte der Klägerin unter dem 18. Januar 2016 mit: Es bestehe die Absicht, sie wegen Polizeidienstuntauglichkeit aufgrund des Bestehens einer Migräne für eine Einstellung in den Polizeivollzugsdienst nicht zu berücksichtigen. Die Klägerin erhalte Gelegenheit, sich hierzu binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Schreibens zu äußern. Daraufhin übersandte die Klägerin eine Bescheinigung der Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe Dr. med. K1. X. , P. , vom 11. Februar 2016. Darin wird ausgeführt: Die Klägerin, die seit 2013 in ihrer Behandlung sei, habe schon damals über starke, schmerzhafte sowie lang anhaltende Periodenblutungen geklagt. Es sei eine Einstellung auf die Pille vorgenommen worden. Die Beschwerden seien unter zum Teil auch wechselnden Pillenmedikationen vollkommen rückläufig. Nebenbefundlich hätten Migräneattacken, insbesondere während der Periodenblutung, zum Teil mit Aura bestanden. Sie hätten sich neurologisch nicht behandeln lassen, allerdings seien sie durch die Einnahme der Pille nicht mehr aufgetreten. Unter dem 22. Juni 2016 teilte das LAFP der Klägerin mit, dass sie nach derzeitigem Sachstand aufgrund des von ihr erreichten Auswahlergebnisses grundsätzlich für eine Einstellung in Betracht komme. Vorbehaltlich der endgültigen Festlegung des Einstellungsgrenzwertes sei eine Einstellung u.a. nur dann möglich, wenn nachträglich bis zum Einstellungstermin keine negativen ärztlichen Befunde festgestellt würden und sie bei der polizeiärztlichen Untersuchung am Tag des Dienstantritts nicht nachträglich polizeidienstuntauglich geworden sei. Eine ggf. erfolgende Einstellungszusage ergehe gesondert. Mit Schreiben vom 21. Juni 2016 sowie 24. Juni 2016 reichte die Klägerin weitere ärztliche Bescheinigungen ein. Die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie Dr. med. J. C1. , N. , führte in dem Bericht an Dr. med. O. vom 10. Juni 2014 aus: Die Klägerin klage über Blitze vor den Augen, gefolgt von Zittern und Erbrechen, höre dann oft nichts mehr und könne nicht richtig sehen. Erstmals aufgetreten sei dies bei der ersten Periode vor 5 Jahren. Sie leide oft unter Kopfschmerzen dabei, immer dann auftretend, wenn sie ihre Periode bekomme. Nach Durchführung von Untersuchungen kam Dr. med. C1. zu dem Ergebnis „Diagnose: Migräne mit Aura“. Der Facharzt für Radiologie T. L. , C2. , nahm ausweislich des Berichts vom 15. September 2014 an die Hausärztin der Klägerin K. an diesem Tag aufgrund der nach klinischen Angaben zyklusabhängigen Migräne mit Aura zum Nachweis oder Ausschluss einer kernspintomographisch fassbaren Ursache der Symptomatik eine Kernspintomographie des Schädels vor, die zu keiner fassbaren Ursache der Symptomatik führte. Ausweislich des von dem Prakt. Arzt - Homöopathie Dr. med. U. S. , N. , vom 7. Juni 2016, für die Zeit seit 1. Januar 2013 erstellten Befundberichts trat bei der Klägerin nach seinen Unterlagen im Januar und im September 2013 ein Migräneanfall auf. Der dritte und letzte ihm bekannt gewordene Migräneanfall mit Zittern und Erbrechen habe am 2. Januar 2014 stattgefunden und habe zwei Minuten nach der Einnahme von Phosphorus LM 6 schlagartig geendet. Vor den Migräneattacken habe die Klägerin eine Aura mit den typischen Sehstörungen in Form von Blitzen und leichter Schwerhörigkeit gehabt. Außerhalb der Aura träten diese Symptome nicht auf. Weitere Untersuchungsbefunde – z.B. ein EEG – lägen ihm nicht vor. Die Ärztin für Allgemeinmedizin K. führte in der Bescheinigung vom 9. Juni 2016 aus, dass die Klägerin bis vor 2 Jahren migräneartige Beschwerden gehabt habe; durch eine Umstellung des Kontrazeptivums sei die Patientin seit Sommer 2014 migränefrei. Nachdem das LAFP der Klägerin mit Schreiben vom 12. Juli 2016 mitgeteilt hatte, dass beabsichtigt sei, ihre Bewerbung wegen Polizeidienstuntauglichkeit aufgrund einer fachärztlich gesicherten Migräne mit Aura abzulehnen, legte diese eine weitere ärztliche Bescheinigung der Fachärztin für Allgemeinmedizin K. vom 19. Juli 2016 vor, worin sie das LAFP bat, die Bewerbung der Klägerin erneut zu bearbeiten, da aus ihrer Sicht unter Berücksichtigung des sich aus den Unterlagen der Gynäkologin ergebenden Umstandes, dass seit zwei Jahren durch die Einnahme eines speziellen Kontrazeptivums keine Migräneanfälle mehr aufgetreten seien, nichts gegen die Aufnahme in den Polizeivollzugsdienst spreche. Mit Bescheid vom 3. August 2016 lehnte das LAFP die Bewerbung der Klägerin unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Leitenden Regierungsmedizinaldirektors (LRMD) Dr. med. D. Q. vom 2. August 2016 im Wesentlichen wie folgt ab: Die Klägerin sei wegen der in den nachgereichten medizinischen Unterlagen dokumentierten Migräne mit Aura polizeidienstuntauglich. Nach der PDV 300, der bundeseinheitlichen Vorschrift zur ärztlichen Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit, in der aufgrund besonderer Sachkenntnis gewonnene, die spezifischen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes berücksichtigende Erfahrungssätze zusammengefasst seien, seien unter der Nr. 11.3.1 „häufige Kopfschmerzen; Migräne“ als Merkmale genannt, die die Polizeidiensttauglichkeit ausschließen würden. Unter 11.3 sei aufgeführt, dass nach wiederholten oder anfallsartigen Kopfschmerzen zu fragen sei, diese also einer besonderen Bewertung zu unterziehen seien. Die Maßgaben seien bindend. Nach den vorliegenden Unterlagen liege bei der Klägerin zweifelsfrei eine Migräne vor. Unter „Migräne“ verstehe man anfallsartig auftretende, oft pulsierende, wiederholt und oft einseitig auftretende Kopfschmerzen, die zwischen Stunden und Tagen andauerten und u.U. von vegetativen Symptomen (z.B. Übelkeit, Erbrechen), Licht- und Lärmscheu begleitet seien. Die Form und die Ausprägung des Leidens könnten stark wechseln. Als Ursache würden neurovegetativ bedingte Krämpfe im Wechsel mit Erschlaffungen im Bereich der Hirngefäße genannt. Auslösende Faktoren seien psychische Belastungen, Klimaeinflüsse, Medikamente, Genussmittel u.a. Schon die in den allgemeinen Therapieempfehlungen u.a. genannten und nach ärztlicher Erfahrung wirksamen nicht pharmakologischen Maßnahmen wie ein geregelter Tagesablauf und ausreichender Nachtschlaf oder andere durch Kopfschmerzspezialisten empfohlene Maßnahmen wie die regelmäßige Durchführung von Entspannungstechniken oder eines Ausdauersports seien bei einer Tätigkeit im Polizeivollzugsdienst über lange Zeit wegen des durchgehenden Wechselschichtdienstes nicht sicherzustellen. Die Klägerin sei daher nicht uneingeschränkt in allen Bereichen des Polizeivollzugsdienstes einsetzbar. Die Klägerin hat am 1. September 2016 die vorliegende Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO, gerichtet auf die Anordnung, ihr laufendes Bewerbungsverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts fortzuführen, hilfsweise sie einzustellen, gestellt, den das Gericht mit Beschluss vom 28. September 2016 – 2 L 1407/16 – abgelehnt hat. Die hiergegen erhobene Beschwerde – 6 B 1156/16 – hat die Klägerin am 31. Oktober 2016 zurückgenommen, nachdem eine Teilnahme an der am 1. September 2016 begonnenen Ausbildung nicht mehr möglich gewesen ist. Im Verlauf der gerichtlichen Verfahren hat die Klägerin noch weitere ärztliche Bescheinigungen vorgelegt, aus denen sich ergeben soll, dass sie polizeidiensttauglich ist. Ausweislich des Befundberichts der Gynäkologin Dr. med. X. vom 13. Juli 2016 hat die gynäkologische Untersuchung der Klägerin am 11. Juli 2016 keinen Anhalt für chronische oder zu Rückfällen neigende gynäkologische Erkrankungen ergeben. In der Bescheinigung des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. N1. H. , X1. , vom 10. August 2016 ist ausgeführt worden, dass aus fachneurologischer Sicht aufgrund des Verlaufs die Diagnose einer Migräne als Dauerdiagnose nicht bestätigt werden könne. Ebenfalls unter dem 10. August 2016 hat Dr. med. H. dargelegt: „Diagnose 10.08.16 Z. n. Migräne Aktuelle Anamnese 10.08.2016 Erstmalige Vorstellung bei Z. n. passagere Migräneattacken mit geringer Intensität und sehr geringer Anfallsfrequenz, die zwischenzeitlich sich komplett zurückgebildet hat. Letzte Migräneattacke in 2014. Klinische Befunde 10.08.16 Neurologischer Befund in allen Punkten …unauffällig. … Technische Untersuchungsbefunde EEG: Regelmäßiges Alpha-EEG …. Kein Hinweis auf eine allgemeine oder umschriebene cerebrale Funktionsstörung oder eine erhöhte cerebrale Krampfbereitschaft- Beurteilung/Therapie Aus fachneurologischer Sicht kann aufgrund des Verlaufs die Diagnose einer Migräne als Dauerdiagnose nicht bestätigt werden.“ Unter dem 26. September 2016 hat Dr. med. H. hierzu noch ergänzend ausgeführt, dass er die ihm vorgelegten Unterlagen von Dr. med. C1. vom 10. Juni 2014 gesichtet und in seine Befundung habe einfließen lassen. In der fachärztlich gutachterlichen Stellungnahme des Dr. med. H. vom 22. Februar 2017 wird sodann im Wesentlichen dargelegt: Nach erfolgter Anamnese und Auswertung der vorgelegten Befunde der Neurologin Dr. med. C1. bestünden ernsthafte Zweifel an einer relevanten interventionsbedürftigen neurologischen Erkrankung und der Diagnose „Migräne mit Aura“. Das von ihm durchgeführte EEG und der klinische Untersuchungsbefund zeigten keine pathologischen Auffälligkeiten. Nach Angaben der Klägerin sei es zu Blitzen vor den Augen nur 2013 gekommen. Aufgrund der neuen Qualität der Beschwerden habe die Klägerin die Neurologin aufgesucht. Die entsprechend durchgeführte Diagnostik sei unauffällig gewesen. Das Führen eines Kopfschmerzkalenders sei von der Neurologin nicht für notwendig erachtet worden. Nachfolgend habe es wieder vereinzelt menstruationsassoziierte Kopfschmerzen gegeben, jedoch ohne Aura bzw. optische Sensationen oder passagere neurologische Defizite. Dabei seien die Kopfschmerzen nur vereinzelt bei der Menstruation aufgetreten und nur in einer Intensität, die keiner expliziten ärztlichen Intervention bedurft habe. Die Diagnose „Migräne mit Aura“ solle erst nach fünf Episoden gestellt werden. Es sei üblich, die Patienten mit der Verdachtsdiagnose eines vermeintlich relevanten chronischen Kopfschmerzleidens längere Zeit zu begleiten und dabei die Patienten einen Kopfschmerzkalender führen zu lassen. Mehrfache Konsultationen oder das Führen eines Kopfschmerzkalenders seien der Klägerin nicht erinnerlich. Die vorliegenden Daten bezüglich der zurückliegenden Kopfschmerzsymptomatik seien retrospektiv nicht geeignet, die Diagnose einer Migräne zu reproduzieren bzw. zu bestätigen. Wegen des Fehlens des spezifischen Codes nach ICD 10, der bei Verdacht auf Vorliegen einer Erkrankung die Verwendung des Buchstabens „V“, bei einer gesicherten Diagnose die Verwendung des Buchstabens „G“ vorsehe, sei retrospektiv die Diagnosesicherheit im vorliegenden Fall für ihn nicht ersichtlich. Nach seiner Einschätzung handele es sich nicht um eine klassische Migräne im neurologischen Sinne; es sei unzulässig, eine singuläre optische Sensation als Aura zu bezeichnen. Es handele sich vielmehr um menstruell bedingte Cephalgien, die sich im Rahmen der Adoleszenz besserten und sich „auswüchsen“. Inwieweit Dr. med. X. und Dr. med. S. die Diagnose „Migräne mit Aura“ gewissenhaft eigeninitiativ überprüft hätten, entziehe sich seiner Kenntnis. Unter Berücksichtigung der aktuellen Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Neurologie (DGN) werde ausdrücklich dazu geraten, orale Kontrazeptiva abzusetzen, da diese maßgeblich das Auftreten der Migräne verstärkten. Insbesondere Hormonpräparate (Östrogene, Gestagene) hätten in der Behandlung der Migräne keinerlei therapeutischen Nutzen, sondern verstärkten diese. Auch bei der zyklusgebundenen Migräne werde das Absetzen der Pille empfohlen und zu Betablockern bzw. den etablierten Prophylaktika geraten, bei unzureichendem Ansprechen auch zu Tamoxifen. Tamoxifen werde normalerweise in der Gynäkologie eingesetzt, da es die Wirkung von Östrogen hemme, also jenem Hormon, welches auch in der Pille vorkomme. Der Hinweis, dass die Pille zwischenzeitlich gewechselt worden sei und daraufhin die Kopfschmerzen besser geworden seien, eigne sich keinesfalls als Beweis, jedoch sei es durchaus möglich, dass die neue Pille besser verträglich sei und die allgemeinen menstruellen Beschwerden geringer ausfielen. Zusammenfassend stehe die vom Polizeiarzt konstatierte erfolgreiche Therapie der unterstellten Migräne durch die Pille im Widerspruch zu den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen bezüglich der Therapie der Migräne und halte somit einer empirisch-fundierten Diskussion nicht stand. Im Verlauf des Klageverfahrens hat die Klägerin schließlich noch einen „Pille-Kopfschmerz-Kalender“ für den Zeitraum 18. April 2018 bis 23. Juli 2018 vorgelegt. Danach hat sie die Pille am 18. April 2018 abgesetzt, jedoch am 19. Mai 2018 die „Pille danach“ genommen. Kopfschmerzen seien im gesamten Zeitraum nicht aufgetreten. Die Klägerin hat zunächst beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des LAFP vom 3. August 2016 zu verpflichten, ihr laufendes Bewerbungsverfahren für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes im Jahr 2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts fortzuführen, hilfsweise, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des LAFP vom 3. August 2016 zu verpflichten, über ihren Antrag auf Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Klägerin beantragt nach Verstreichen des ursprünglichen Einstellungstermins nunmehr festzustellen, dass der Bescheid des Landesamtes für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen vom 3. August 2016 rechtswidrig war. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es hält an seiner Auffassung, dass die Klägerin nicht polizeidiensttauglich sei, fest. Es bezieht sich insbesondere auf die Bescheinigungen der Ärztin für Allgemeinmedizin K. , der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. C1. , der Gynäkologin Dr. med. X. und des Prakt. Arztes-Homöpathie Dr. med. S. , in denen eine Migräne angenommen bzw. Migräneanfälle beschrieben worden seien, und ergänzende Stellungnahmen des Polizeiarztes LRMD Dr. med. Q. . Ergänzend führt es aus: Nach den Leitlinien für Diagnostik und Therapie in der Neurologie lägen empirische Hinweise dafür vor, dass die durchgehende Einnahme oraler Kontrazeptiva zu einem Rückgang menstrueller Migräneattacken führe. In der von Dr. med. Q. unter dem 6. September 2016 erstellten weiteren Stellungnahme hat er unter Bezug auf die bereits vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen eine Migräne mit Aura angenommen, sich auf die International Headache Society (IHS) zur Klassifizierung einer Migräne mit Aura bezogen, angemerkt, dass als Triggerfaktor für das Auftreten von Migräneattacken u.a. die Menstruation beschrieben werde, und die Auffassung vertreten, dass augenscheinlich die Behandlung mit einem bestimmten Kontrazeptivum (Anti-Baby-Pille) mit der durch die Hormonsubstitution geregelten Monatsblutung hinsichtlich der Migränesymptomatik derzeit wirksam sei. Die Behandlung sei zuvor mit einem anderen Kontrazeptivum erfolgt, sie sei jedoch nicht erfolgreich gewesen. Demnach sei die Behandlung mit einem bestimmten Hormonpräparat wesentlich auch eine Migränebehandlung. Die Klägerin könne schon unter Berücksichtigung der allgemeinen nicht pharmakologischen Therapieempfehlungen – wie bereits dargelegt – von vornherein nicht uneingeschränkt in allen Bereichen des Polizeivollzugsdienstes eingesetzt werden. Eine Hormonbehandlung zur Vermeidung von Migräneanfällen könne, selbst wenn diese dauerhaft und ohne Nebenwirkungen wirksam wäre, dienstlicherseits weder verlangt noch sichergestellt werden. In der weiteren Stellungnahme vom 21. September 2016 hat Dr. med. Q. dargelegt: Dr.med. H. habe die Klägerin erstmals am 10. August 2016 gesehen. Die Angaben zur Vorgeschichte könnten sich daher nur auf die Angaben der Klägerin beziehen. Er gehe davon aus, dass Dr. med. H. den Bericht der Fachärztin Dr. med. C1. nicht gekannt habe. Nach einem Grundsatzartikel im Deutschen Ärzteblatt seien wichtige differentialdiagnostische Fragen, die für die Diagnose einer Migräne sprächen, eine familiäre Häufung, die Beeinflussung der Kopfschmerzen durch hormonelle Veränderungen (Menstruation, Ovulation, Schwangerschaft, Stillzeit), Stress sowie vor allem die Zunahme der Kopfschmerzen unter körperlicher Belastung. Dass am 10. August 2016 ein aktuell unauffälliger neurologischer Befund festgestellt worden sei, schließe das Bestehen einer Migräne keinesfalls aus. Unter dem 26. September 2016 hat Dr. med. Q. sodann ausgeführt: Bei dem bestehenden Krankheitsbild handele es sich nach den vorliegenden Berichten um eine mittels Kontrazeptivum behandelte Migräne. Es werde nicht bestritten, dass die Klägerin derzeit erfreulicherweise beschwerdefrei sei, jedoch ließen die vorliegenden Befunde keine Zweifel am Bestehen einer Migräne in der Vorgeschichte, die nunmehr effektiv behandelt werde. Die regelmäßige Einnahme eines Hormonpräparates könne jedoch dienstlicherseits nicht verlangt werden. Unter dem 28. September 2016 hat Dr. med. Q. noch dargelegt: Es werde nicht bestritten, dass die durchgeführte Therapie mittels eines Kontrazeptivums derzeit zur Beschwerdefreiheit führe. Es könne jedoch nicht die Rede davon sein, dass die Migräne damit „austherapiert“ oder „mit anderen Worten geheilt“ sei. Ein Auslassversuch der Behandlung habe nach seinen Erkenntnissen bislang nicht stattgefunden. Die von der Klägerseite wiedergegebene Auffassung des Dr. med. H. , dass sich eine Migräne auch ohne Medikamente auswachsen könne, bleibe den Nachweis schuldig. Eine Medikation zur dauerhaften Behandlung einer Gesundheitsstörung oder Anfallsprophylaxe zum Erreichen einer uneingeschränkten Einsetzbarkeit könne dienstlicherseits nicht gefordert werden, spätestens beim Vorliegen von Kontraindikationen oder eines Kinderwunschs müsse sie ohnehin unterbleiben. Er habe eine abgeschlossene Facharztweiterbildung zum Facharzt für Anästhesiologie, welche als wesentlichen Bestandteil auch die Schmerztherapie, nicht nur im Zusammenhang mit operativen Eingriffen, sondern auch bei chronischen Schmerzzuständen, umfasse. Zudem hat Dr. med. Q. in der Stellungnahme vom 9. April 2018 im Wesentlichen ausgeführt: Es spreche auch nach wiederholter Prüfung nichts dafür, dass die behandelnden Ärzte in der Vergangenheit nicht sorgfältig und gewissenhaft gearbeitet hätten. Die Klägerin sei mit Blick auf ihre Bewerbung für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst im Jahr 2018 am 19. Januar 2018 erneut auf ihre Polizeidiensttauglichkeit untersucht worden. Die dabei von der Klägerin getätigten neuen anamnestischen Angaben wichen deutlich von den aktenkundigen medizinischen Befunden und Aktenauszügen ab. Die Klägerin habe bei der Befragung im Rahmen der erneuten Bewerbung angegeben, dass es bei ihr im Jahr 2014 erstmalig zum Auftreten von Kopfschmerzen gekommen sei. Deshalb habe sie ihre Hausärztin K. aufgesucht, die sie zur Neurologin Dr. med. C1. überwiesen habe. Bei diesem Kopfschmerzanfall sei es ihrer Erinnerung nach weder zu Lichtscheu noch zu Erbrechen gekommen. Der Kopfschmerzanfall, der mit Lichtblitzen, Zittern und Erbrechen einhergegangen sei, habe anlässlich ihrer ersten Periode im Jahr 2009 stattgefunden, danach sei es zu keinen weiteren Kopfschmerzanfällen gekommen. Die Behandlung bei Dr. med. S. sei nach den Angaben der Klägerin wegen Schlafstörungen im Zusammenhang mit Klausuren erfolgt. An die Migräneanfälle, die Dr. med. S. beschrieben habe, könne sie sich nicht erinnern. Die Pille „Belara“ nehme sie seit Langem und habe sie auch nicht gewechselt. Seit ungefähr drei Jahren, also seit Anfang 2015 habe sie keine Kopfschmerzen mehr. In der beim LAFP vor der erneuten Untersuchung vorgelegten Bescheinigung der ärztlichen Behandlung vom 7. Juni 2017 hat die Ärztin für Allgemeinmedizin K. unter dem 8. August 2016 aufgeführt: „Zust. n. Migräne, Akne, Überweisung zum Neurologen zur Abklärung, ob wirklich Migräne besteht“, nachdem die Klägerin zuletzt noch am 5. Juni 2014 wegen Migräne vorstellig gewesen war. Das Gericht hat im Termin zur mündlichen Verhandlung den anwesenden Polizeiarzt Dr. med. Q. informatorisch zur Polizeidiensttauglichkeit der Klägerin und zu dem von ihr in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Laborbericht des Dr. med. Eberhard Haubold/MVZ Diamedis Diagnostische Medizin Sennestadt GmbH vom 20. Juli 2018 angehört. Diesbezüglich wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakte 2 L 1407/16 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die nunmehr auf Feststellung gerichtete Klage, dass der Bescheid des LAFP vom 3. August 2016 rechtswidrig war, hat keinen Erfolg; sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. Die in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthafte Fort-setzungsfeststellungsklage ist zulässig. Das zunächst verfolgte Klagebegehren, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des LAFP vom 3. August 2016 zu verpflichten, das laufende Bewerbungsverfahren der Klägerin bezüglich der Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes im Jahr 2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts fortzuführen, hilfsweise das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des LAFP vom 3. August 2016 zu verpflichten, über ihren Antrag auf Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, hat sich mit dem Verstreichen des Einstellungstermins erledigt. Dem hat die Klägerin dadurch Rechnung getragen, dass sie sodann einen Antrag auf die Feststellung gestellt hat, dass der Bescheid des LAFP vom 3. August 2016 rechtswidrig war. Die Umstellung auf ein solches Feststellungsbegehren ist gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO unabhängig von der Zustimmung des beklagten Landes zulässig. Insbesondere liegt in ihr keine Klageänderung, die an den Maßstäben des § 91 Abs. 1 VwGO zu messen wäre. Denn der Streitgegenstand wird nicht geändert, wenn ein Kläger von einem Verpflichtungsbegehren zu einem Fortsetzungsfeststellungsbegehren übergeht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2014 – 8 B 47.14 –, juris, Rn. 7, und Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 14.12 –, juris, Rn. 19; OVG NRW, Urteile vom 21. September 2017 – 6 A 916/16 –, juris, Rn. 31, vom 1. Juni 2017 – 6 A 2335/14 –, juris, Rn. 38, vom 1. Dezember 2016 – 6 A 773/15 –, juris, Rn. 50, und vom 19. Juni 2015 – 6 A 589/12 –, NWVBl. 2015, 461. Die Klägerin hat unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr auch ein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung. Sie strebt nach wie vor die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes an. So hat sie sich erneut für eine Einstellung im Jahr 2018 beworben. Ausweislich des Schriftsatzes vom 13. April 2018 geht das LAFP auch nach erneuter polizeiärztlicher Untersuchung von einer Polizeidienstuntauglichkeit der Klägerin wegen Migräne aus. Die Klägerin muss sich nicht darauf verweisen lassen, sich zu jedem Einstellungstermin erneut zu bewerben und nach Ablehnung ihrer Teilnahme am Auswahlverfahren bzw. ihrer Einstellung in den Polizeivollzugsdienst Verpflichtungsklage zu erheben. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. September 2017 – 6 A 916/16 –, juris, Rn. 33, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 – 2 C 31.08 –, juris, Rn. 12. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist jedoch nicht begründet. Die mit Bescheid des LAFP vom 3. August 2016 erfolgte Ablehnung der Einstellung der Klägerin in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes (Einstellungsjahrgang 2016) ist rechtmäßig erfolgt. Sie hat die Klägerin nicht in ihrem Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über ihre Bewerbung aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt. Das beklagte Land hat ihr nicht zu Unrecht entgegengehalten, dass sie polizeidienstuntauglich ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der ursprünglich maßgebliche Zeitpunkt, begrenzt durch den Eintritt des erledigenden Ereignisses. Demnach ist im Streitfall abzustellen auf die Sach- und Rechtslage im Spätsommer 2016. Es kann insoweit offenbleiben, ob sich das Einstellungsbegehren bereits mit dem Verstreichen des Einstellungstermins 1. September 2016 oder erst einige Wochen später erledigt hat. Der Klägerin, die die materielle Beweislast für die gesundheitliche Eignung trägt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 2017 – 2 VR 2.17 –, juris, Rn. 13, fehlte es seinerzeit an der für eine Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zwingend erforderlichen gesundheitlichen Eignung in Form der Polizeidiensttauglichkeit. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat im Urteil vom 30. November 2017 – 6 A 2111/14 –, juris, Rn. 65 ff., zur Polizeidiensttauglichkeit grundsätzlich ausgeführt: „Die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst bzw. in den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt II geht mit der Ernennung zum Beamten auf Widerruf einher (vgl. § 11 Abs. 2 der Verordnung über die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen - LVOPol -). Nach Art. 33 Abs. 2 GG und nach § 9 BeamtStG, der nach § 1 dieses Gesetzes für das Statusrecht der Landesbeamten unmittelbar gilt, sind Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Geeignet in diesem Sinne ist nur, wer dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist. Bei der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Eignungsbeurteilung hat der Dienstherr daher immer auch eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der Bewerber den Anforderungen des jeweiligen Amtes in gesundheitlicher Hinsicht entspricht. Ist nach der körperlichen oder psychischen Konstitution eines Bewerbers die gesundheitliche Eignung nicht gegeben, kann er unabhängig von seiner fachlichen Eignung nicht verbeamtet werden. Er kann nicht in den Leistungsvergleich der Bewerber um die zur Vergabe stehenden Ämter einbezogen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 -, BVerwGE 147, 244 = juris, Rn. 10, mit weiteren Nachweisen. Zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung müssen die körperlichen und psychischen Veranlagungen des Bewerbers festgestellt und deren Auswirkungen auf sein Leistungsvermögen bestimmt werden. Diese Beurteilungsvorgänge erfordern in aller Regel besondere medizinische Sachkunde, über die nur ein Arzt verfügt. Die Notwendigkeit, einen Arzt hinzuzuziehen, bedeutet aber nicht, dass diesem die Entscheidungsverantwortung für das gesundheitliche Eignungsurteil übertragen werden darf. Vielmehr wird der Arzt als Sachverständiger tätig, auf dessen Hilfe der Dienstherr angewiesen ist, um die notwendigen Feststellungen treffen zu können. Der Dienstherr muss die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 -, a. a. O., Rn. 11, und vom 21. Juni 2007 - 2 A 6.06 -, juris, Rn. 22 f. Es obliegt dem Dienstherrn, die körperlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn zu bestimmen. Hierbei steht ihm ein weiter Einschätzungsspielraum zu, bei dessen Wahrnehmung er sich am typischen Aufgabenbereich der Ämter der Laufbahn zu orientieren hat. Diese Vorgaben bilden den Maßstab, an dem die individuelle körperliche Leistungsfähigkeit der Bewerber zu messen ist. Auf dieser Grundlage muss festgestellt werden, ob ein Bewerber, dessen Leistungsfähigkeit gemindert ist, den Anforderungen gewachsen ist, die die Ämter einer Laufbahn für die Dienstausübung stellen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 -, a. a. O., Rn. 12, und vom 21. Juni 2007 - 2 A 6.06 -, a. a. O., Rn. 22 . Die Beurteilung der Eignung eines Bewerbers für das von ihm angestrebte öffentliche Amt bezieht sich zum einen auf den gegenwärtigen Stand und zum anderen auch auf die künftige Amtstätigkeit und enthält eine Prognose, die eine konkrete und einzelfallbezogene Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Bewerbers verlangt. Die gesundheitliche Eignung eines im Zeitpunkt der Einstellungsuntersuchung dienstfähigen Beamtenbewerbers kann daher im Hinblick auf die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe oder eine chronische Erkrankung mit progredientem Verlauf verneint werden. 2 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 -, a. a. O., Rn. 13. Die Prognose erfasst den Zeitraum bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze. Es kommt darauf an, ob der Beamtenbewerber voraussichtlich bis zu diesem Zeitpunkt Dienst leisten wird oder wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 -, a. a. O., Rn.14. … Die Verwaltungsgerichte haben über die gesundheitliche Eignung von Beamtenbewerbern zu entscheiden, ohne an tatsächliche oder rechtliche Wertungen des Dienstherrn gebunden zu sein; diesem steht insoweit kein Beurteilungsspielraum zu. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 -, a. a. O., Rn. 24. Der Spielraum des Dienstherrn bei der Bestimmung der gesundheitlichen Anforderungen für eine Laufbahn rechtfertigt keine Einschränkung der gerichtlichen Kontrolldichte bei der Beurteilung der daran anknüpfenden gesundheitlichen Eignung. Dabei ist der Gesundheitszustand des Beamtenbewerbers in Bezug zu den Anforderungen der Beamtenlaufbahn zu setzen. Es ist zu beurteilen, ob der Bewerber (gegenwärtig) den Anforderungen genügt und ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich daran bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze mit überwiegender Wahrscheinlichkeit etwas ändert. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 -, a. a. O., Rn. 27. 2. Diese Grundsätze gelten für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung eines Bewerbers um die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst bzw. in den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt II entsprechend. Allerdings ist zu beachten, dass die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst die gesundheitliche Eignung in Form der Polizeidiensttauglichkeit voraussetzt (vgl. § 110 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBG NRW i. V. m. §§ 11 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 Nr. 3 LVOPol), die nicht mit der Polizeidienstfähigkeit gleichzusetzen ist. Während die Polizeidiensttauglichkeit „die gesundheitliche Eignung für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst" betrifft, bezeichnet die Polizeidienstfähigkeit die „gesundheitliche Fähigkeit, Polizeivollzugsdienst zu leisten" (vgl. Nr. 1.2 PDV 300 "Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit" - Ausgabe 2012). Daran anknüpfend ergeben sich unterschiedliche Voraussetzungen für die Annahme der - zudem von der allgemeinen Dienstfähigkeit abzugrenzenden - Polizeidienstfähigkeit (a) einerseits und der Polizeidiensttauglichkeit (b) andererseits. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2015 - 6 A 1443/14 -, juris, Rn. 7. a) Für die Bejahung der Polizeidienstfähigkeit reicht es nicht aus, dass der Beamte allgemein dienstfähig, also aktuell - gegebenenfalls auch trotz vorliegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen - in der Lage ist, die ihm obliegenden Dienstpflichten seines abstrakt-funktionellen Amtes zu erfüllen. Maßstab der Polizeidienstfähigkeit ist nicht das abstrakt-funktionelle Amt eines Polizeivollzugsbeamten bei seiner Beschäftigungsbehörde, sondern sind sämtliche Ämter der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes. Der Polizeivollzugsbeamte muss zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder Stellung einsetzbar sein, die seinem statusrechtlichen Amt entspricht. Genügt er den damit einhergehenden gesundheitlichen Anforderungen nicht, ist er polizeidienstunfähig. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 2014 - 2 B 97.13 -, NVwZ 2015, 439 = juris, Rn. 10; OVG NRW, Urteil vom 27. April 2016 - 6 A 1235/14 -, juris, 72 ff., und Beschluss vom 26. März 2015 - 6 A 1443/14 -, a. a. O., Rn. 8 f., mit weiteren Nachweisen. Dies ist der Fall, wenn ein Polizeivollzugsbeamter nur über eine verminderte körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit oder eine verminderte seelische Belastbarkeit verfügt, aufgrund derer er nur eingeschränkt einsetzbar ist, aber auch dann, wenn die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes wegen seiner individuellen Konstitution mit einem deutlich erhöhten Verletzungs- oder sonstigen Gesundheitsrisiko einherginge. Denn dann ist der Dienstherr aufgrund seiner Fürsorgepflicht (vgl. § 45 BeamtStG) gehalten, den Betroffenen vor vermeidbaren Risiken zu schützen, indem er ihn in dem in Rede stehenden Aufgabenbereich möglichst nicht einsetzt. b) Die Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit eines Bewerbers um die Einstellung in den gehobenen Dienst hat sich nicht nur auf den Einstellungstermin, sondern auch auf die künftige Tätigkeit im Polizeivollzugsdienst zu beziehen. Ist der Bewerber im Zeitpunkt der beabsichtigten Einstellung polizeidienstunfähig, darf er mangels Polizeidiensttauglichkeit nicht eingestellt werden. In Bezug auf die künftige Tätigkeit im Polizeivollzugsdienst bedarf es einer auf den konkreten Gesundheitszustand des Bewerbers und seine individuelle Konstitution bezogenen Prognose. … Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2015 - 6 A 1443/14 - , a. a. O., Rn. 10, mit weiteren Nachweisen.“ Nach diesen Maßgaben durfte die Klägerin im September 2016 nicht in den gehobenen Polizeivollzugsdienst eingestellt werden. Sie war bereits seinerzeit polizeidienstunfähig, denn sie hätte nicht alle Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes aufgrund ihrer individuellen Konstitution (Migräne) wahrnehmen können, ohne dass dies mit einem deutlich erhöhten und aus Gründen der Fürsorgepflicht des beklagten Landes zu vermeidenden Gesundheitsrisiko einhergegangen wäre. Damit war die Klägerin polizeidienstuntauglich. Das LAFP, welches sich auf der Grundlage der polizeiärztlichen Stellungnahme ein eigenes Urteil gebildet hat, ist bei der streitgegenständlichen Ablehnung der Bewerbung der Klägerin zu Recht davon ausgegangen, dass sie an Migräne leidet. Die Klägerin hat im Rahmen ihrer Bewerbung für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst im Jahr 2016 bei den Angaben zu ihrem Gesundheitszustand selbst „Migräne, 2013“ angeführt. Des Weiteren hat die Klägerin eine ärztliche Stellungnahme der Gynäkologin Dr. med. X. vom 11. Februar 2016 übersandt. Danach bestanden bei ihr nebenbefundlich Migräneattacken – insbesondere während der Periodenblutung – zum Teil mit Aura. Diese hätten sich neurologisch nicht behandeln lassen, sie seien allerdings durch die Einnahme der Pille nicht mehr aufgetreten. Die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. C1. führte in dem Bericht an Dr. O. vom 10. Juni 2014 aus: Die Klägerin klage über Blitze vor den Augen, gefolgt von Zittern und Erbrechen, höre dann oft nichts mehr und könne nicht richtig sehen. Erstmals aufgetreten sei dies bei der ersten Periode vor 5 Jahren. Sie leide oft unter Kopfschmerzen dabei, immer dann auftretend, wenn sie ihre Periode bekomme. Nach Durchführung von Untersuchungen kam Dr. med. C1. zu dem Ergebnis „Diagnose: Migräne mit Aura.“ Ausweislich des Befundberichts des Prakt. Arztes-Homöopathie Dr. med. S. vom 7. Juni 2016 trat bei der Klägerin jeweils im Januar und im September 2013 ein Migräneanfall auf. Der dritte und letzte ihm bekannt gewordene Migräneanfall habe am 2. Januar 2014 stattgefunden. Vor den Migräneattacken habe die Klägerin eine Aura mit den typischen Sehstörungen in Form von Blitzen und leichter Schwerhörigkeit gehabt. Die Ärztin für Allgemeinmedizin K. führte in der Bescheinigung vom 9. Juni 2016 aus, dass die Klägerin bis vor 2 Jahren migräneartige Beschwerden gehabt habe; durch eine Umstellung des Kontrazeptivums sei die Patientin seit Sommer 2014 migränefrei. In einer weiteren Bescheinigung vom 19. Juli 2016 bat sie das LAFP, die Bewerbung der Klägerin erneut zu bearbeiten, da aus ihrer Sicht unter Berücksichtigung des sich aus den Unterlagen der Gynäkologin ergebenden Umstandes, dass seit 2 Jahren durch die Einnahme eines speziellen Kontrazeptivums keine Migräneanfälle mehr aufgetreten seien, nichts gegen die Aufnahme in den Polizeivollzugsdienst spreche. Mithin lagen zum Zeitpunkt der Ablehnung der Bewerbung der Klägerin mehrere von der Klägerin selbst vorgelegte, von unterschiedlichen Ärzten gefertigte und – teilweise – im Zusammenhang mit dem Bewerbungsverfahren erstellte ärztliche Bescheinigungen vor, wonach bei der Klägerin eine Migräne mit Aura diagnostiziert worden ist (Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. C1. ), Migräneattacken benannt worden sind (Dr. med. X. , Dr. med. S. ), mehrere Migräneanfälle mit Aura (ab 1. Januar 2013) beschrieben worden sind (Dr. med. S. ) bzw. von migräneartigen Beschwerden, nunmehriger Migränefreiheit und Nichtauftreten weiterer Migräneanfälle (Ärztin für Allgemeinmedizin K. ) die Rede ist. Maßgeblich hiervon ausgehend ist LRMD Dr. med. Q. , der Facharzt für Anästhesiologie ist und zu dessen Fachgebiet auch die Schmerztherapie und zwar nicht nur im Zusammenhang mit operativen Eingriffen, sondern auch bei chronischen Schmerzzuständen gehört, in seinen Stellungnahmen und im Rahmen der informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung unter Berücksichtigung entsprechender medizinischer Quellen zu Ursachen, Triggerfaktoren und Symptomen schlüssig zu der Annahme gelangt, dass bei der Klägerin eine Migräne besteht, wobei die Einnahme eines bestimmten Kontrazeptivums zur Beschwerdefreiheit führt. Er hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass ein „Auswachsen“ der Migräne beim Auftauchen im Kindesalter möglich sei, beim Auftauchen nach der Pubertät die Neigung jedoch lebenslang vorhanden sei und fehlende Auffälligkeiten im EEG nicht automatisch bedeuteten, dass keine Migräne vorliege. Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Klägerin greifen nicht durch. Dem Befundbericht der Gynäkologin Dr. med. X. vom 13. Juli 2016, wonach die gynäkologische Untersuchung der Klägerin am 11. Juli 2016 keinen Anhalt für chronische oder zu Rückfällen neigende gynäkologische Erkrankungen ergeben habe, lässt sich bereits nicht entnehmen, dass sich diese Feststellung auch auf die in der Bescheinigung vom 11. Februar 2016 erwähnten Migräneattacken beziehen soll. Die Klägerin kann sich insbesondere auch nicht erfolgreich auf die Stellungnahmen des Dr. med. H. berufen. Die unter dem 10. August 2016 erstellte Stellungnahme, die lediglich beinhaltet, dass aus fachneurologischer Sicht aufgrund des Verlaufs die Diagnose einer Migräne als Dauerdiagnose nicht bestätigt werden könne, lässt schon nicht erkennen, auf welcher Grundlage Dr. med. H. zu dem Ergebnis gelangt sein will. Seine weitere – ausführlichere – Bescheinigung vom 10. August 2016 enthält die Diagnose „Z. n. Migräne“ und die Angabe, dass die Klägerin an „Migräneattacken“ gelitten habe. Seine erneute Bewertung, dass aus fachneurologischer Sicht aufgrund des Verlaufs die Diagnose einer Migräne als Dauerdiagnose nicht bestätigt werden könne, lässt jegliche Auseinandersetzung mit der Annahme einer „bloßen“ Beschwerdefreiheit aufgrund der Einnahme eines Kontrazeptivums vermissen. Aber auch die gutachterliche Stellungnahme des Dr. med. H. vom 22. Februar 2017 ist nicht geeignet, die Annahme, die Klägerin sei wegen Migräne nicht polizeidiensttauglich, in Zweifel zu ziehen. Dies gilt zunächst, soweit es sich nach seiner Einschätzung nicht um eine klassische Migräne im neurologischen Sinne handeln soll, sondern vielmehr um menstruell bedingte Cephalgien, die sich im Rahmen der Adoleszenz besserten und sich „auswüchsen“. Diese Bewertung steht bereits in Widerspruch zu der in seinen Bescheinigungen vom 10. August 2016 angegebenen und darin nicht in Zweifel gezogenen Diagnose „Migräne“ bzw. „Z. n. Migräne“. Zudem sind auch nach seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 22. Februar 2017 für die Diagnose einer Migräne die entsprechenden Angaben des Patienten von maßgeblicher Bedeutung. Die von der Klägerin gegenüber Dr. med. H. getätigten Angaben weichen jedoch schon in mehrfacher Hinsicht erheblich von den Angaben der Klägerin bei den übrigen sie zuvor behandelnden Ärzten ab. So wird in der gutachterlichen Stellungnahme vom 22. Februar 2017 ausgeführt: „Nach Angaben der Patientin habe sie erstmalig in 2009 bei Auftreten der ersten Regel heftige Kopfschmerzen entwickelt. Nachfolgend habe sie unregelmäßig bei der Menstruation über Kopfschmerzen geklagt. Lt. den Unterlagen (Fr. C1. ) habe die Patientin auch über Blitze vor den Augen geklagt, die durchaus an eine Aura denken ließen. Nach Aussagen von Frau Albrecht sei dieses Phänomen jedoch nur in 2013 aufgetreten.“ In dem Bericht von Dr. med. C1. an Dr. med. O. ist jedoch unter „A.“ ausgeführt: Die Patientin klage über Blitze vor den Augen, gefolgt von Zittern und Erbrechen, höre dann oft nichts mehr und könne nicht richtig sehen, erstmals aufgetreten bei ihrer 1. Periode vor 5 Jahren. Dies lässt sich nur so verstehen, dass es zu den genannten Beschwerden – und damit auch zu den Blitzen vor den Augen – bereits erstmals im Jahr 2009 gekommen ist. Das hat die Klägerin im Übrigen auch bei der erneuten Untersuchung der Polizeidiensttauglichkeit am 19. Januar 2018 bestätigt. Soweit darüber hinaus die Klägerin gegenüber Dr. med. H. geäußert haben soll, das Phänomen der Blitze vor den Augen sei nur im Jahr 2013 aufgetreten, widerspricht dies ersichtlich den Ausführungen in der für die Zeit ab 1. Januar 2013 ausgestellten Bescheinigung des Dr. med. S. vom 7. Juni 2016. Danach war der letzte ihm bekannte Migräneanfall am 2. Januar 2014 mit Zittern und Erbrechen. Vor den Migräneattacken sei es zu einer Aura mit den typischen Sehstörungen in Form von Blitzen und leichter Schwerhörigkeit gekommen. Zudem ist auch die Angabe in der gutachterlichen Stellungnahme des Dr. med. H. vom 22. Februar 2017, die Klägerin habe nach 2009 unregelmäßig bei der Menstruation über Kopfschmerzen geklagt, nicht ohne weiteres mit der Angabe im Bericht von Dr. med. C1. vom 10. Juni 2014 in Einklang zu bringen, wonach die Klägerin oft unter Kopfschmerzen litt, wenn sie ihre Periode bekam; jedenfalls fehlt es in der gutachterlichen Stellungnahme des Dr. med. H. an einer hinreichend aussagekräftigen Angabe zur Häufigkeit und Schwere der Beschwerden. Die Klägerin hat bei Einreichung der ärztlichen Unterlagen der Dr. med. C1. und des Dr. med. S. auch nicht ansatzweise kenntlich gemacht, dass die darin zu Art, Häufigkeit und Umfang der Beschwerden enthaltenen Angaben nicht zutreffend sein sollen. Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass sie gegenüber diesen Ärzten zum Zeitpunkt ihrer damaligen Vorsprachen bei ihnen schon aufgrund der zeitlichen Nähe, aber auch allein basierend auf der Belastung durch die Symptome und ohne Berücksichtigung etwaiger, hieraus sich ergebender negativer Folgen zutreffende und entsprechend in den ärztlichen Berichten festgehaltene Angaben gemacht hat. Dafür spricht im Ergebnis auch, dass die Klägerin nachfolgend im Verlauf der gerichtlichen Verfahren weitere, ganz erheblich widersprüchliche Angaben zum Krankheitsverlauf gemacht hat. So hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklärt, sie habe seit dem 2. Januar 2014 keinerlei Probleme mit Kopfschmerzen mehr gehabt. Diese Erklärung lässt sich schon nicht mit der Angabe in der Bescheinigung der Dr. med. C1. vom 10. Juni 2014 in Einklang bringen, wonach sie – ohne jegliche zeitliche Einschränkung vor dem Untersuchungstermin am 10. Juni 2014 – oft unter Kopfschmerzen litt. Außerdem weicht die Angabe in der mündlichen Verhandlung von der gegenüber Dr. med. Q. bei der erneuten Untersuchung im Januar 2019 getätigten Angabe, es sei nach einem einmaligen Kopfschmerzanfall 2009 mit Zittern, Erbrechen und Lichtblitzen erstmals im Jahr 2014 zum Auftreten von Kopfschmerzen gekommen, in ganz erheblichem Umfang ab. Es ist auch davon auszugehen, dass die Klägerin bei der erneuten Untersuchung beim Polizeiärztlichen Dienst im Januar 2019 dies tatsächlich bekundet hat. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 20. März 2018 hat sie nicht nur ausdrücklich vorgetragen, sie habe bei der erneuten Untersuchung wahrheitsgemäß und im Detail ihre Beeinträchtigungen geschildert, sie hat auch – obwohl zuvor im Schriftsatz des beklagten Landes vom 22. Februar 2018 ausdrücklich im Einzelnen auf widersprüchliche Angaben hingewiesen worden war – nicht etwa klargestellt, dass bestimmte Angaben bei der erneuten polizeiärztlichen Untersuchung falsch wiedergegeben worden seien. Es lässt sich daher schon nicht feststellen, dass Dr. med. H. seine Annahme, es handele sich nicht um eine klassische Migräne, sondern „lediglich“ um menstruell bedingte Cephalgien, die sich im Rahmen der Adoleszenz besserten und sich „auswüchsen“, auf einer vollständigen und zutreffenden Erkenntnisgrundlage hinsichtlich Art, Häufigkeit und Umfang der Beschwerden getroffen hat, was die Aussagekraft seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 22. Februar 2017 durchgreifend in Zweifel zieht. Aber auch soweit er die Einschätzung des Polizeiarztes Dr.med. Q. , dass ursächlich für die momentane Beschwerdefreiheit die regelmäßige Einnahme eines oralen Kontrazeptivums sei, angreift, führt dies nicht zum Erfolg. Dr. med. H. hat mit Blick auf die Sonderform der zyklusgebundenen Migräne unter Bezugnahme auf die Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Neurologie (DGN) dargelegt, bei der zyklusgebundenen Migräne werde ebenfalls das Absetzen der Pille empfohlen und zu Betablockern bzw. den etablierten Prophylaktika geraten, bei unzureichendem Ansprechen auch zu Tamoxifen. Tamoxifen werde normalerweise in der Gynäkologie eingesetzt, da es die Wirkung von Östrogen hemme, also jenem Hormon, welches auch in der Pille vorkomme. Der Hinweis, dass die Pille zwischenzeitlich gewechselt worden sei, eigne sich keinesfalls als Beweis für eine Ursächlichkeit. Es sei jedoch durchaus möglich, dass die neue Pille besser verträglich sei und die allgemeinen menstruellen Beschwerden geringer ausfielen. Insofern ist festzuhalten, dass sowohl die behandelnde Gynäkologin Dr. med. X. in der Bescheinigung vom 11. Februar 2016 ausgeführt hat, die nebenbefundlich bestehenden Migräneattacken ließen sich neurologisch nicht behandeln, allerdings seien sie durch die Einnahme der Pille, wobei es zu wechselnden Pillenmedikationen gekommen sei, nicht mehr aufgetreten, als auch die Ärztin für Allgemeinmedizin K. unter dem 9. Juni 2016 dargelegt hat, dass – detailliert aus den Daten der Gynäkologin hervorgehend – durch eine Umstellung des Kontrazeptivums seit Sommer 2014 keine Migräneanfälle mehr aufgetreten seien. Ärztlicherseits wurde damit im vorliegenden Einzelfall die Ursächlichkeit der Einnahme eines bestimmten Kontrazeptivums für die Beschwerdefreiheit der Klägerin eindeutig bejaht. Ungeachtet dessen liegen nach den Leitlinien für Diagnostik und Therapie in der Neurologie der Deutschen Gesellschaft für Neurologie jedenfalls empirische Hinweise dafür vor, dass die durchgehende Einnahme oraler Kontrazeptiva zu einem Rückgang menstrueller Migräneattacken führt. Die Klägerin hat auch nicht etwa durch den Abbruch der Einnahme des Kontrazeptivums am 19. April 2018 unter Beobachtung der Folgen darlegen und nachweisen können, dass ihre Beschwerden auch ohne Einnahme der Pille nicht mehr auftreten. Hinsichtlich des von der Klägerin – außerhalb des mit der Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung gesetzten Frist nach § 87 b Abs. 2 VwGO – vorgelegten Pille-Kopfschmerz-Kalenders und des erst in der mündlichen Verhandlung überreichten Befundberichts des MVZ Diamedis Labors vom 20. Juli 2018 hat Dr. med. Q. in der mündlichen Verhandlung schlüssig und überzeugend dargelegt: Dem Laborbericht sei nur zu entnehmen, dass – bezogen allein auf den Zeitpunkt der Blutentnahme am 16. Juni 2018 – Ethinylestradiol nicht nachweisbar sei, was dafür spreche, dass die Angaben der Klägerin im Pille-Kopfschmerz-Kalender zur (nicht erfolgten) Pilleneinnahme für die Zeit vor der Blutentnahme zutreffend seien. Dem Auslassversuch komme vorliegend jedoch keine Aussagekraft zu, da der Zeitraum zu kurz sei und die Klägerin zwischendurch die „Pille danach“ genommen habe. Der Zyklus habe sich noch nicht wieder eingespielt. Anhand des Pille-Kopfschmerz-Kalenders sehe man, dass der Zyklus einmal sechs Wochen gedauert habe. Nach Absetzen eines Kontrazeptivums dauere es wesentlich länger, bis von einem regelmäßigen Zyklus ausgegangen werden könne. Dem hat die Klägerin nichts entgegengesetzt. Insbesondere hat sie nicht etwa eine Bescheinigung der sie behandelnden Gynäkologin Dr. med. X. , an die der Laborbericht gerichtet war und die die Klägerin offenbar ärztlicherseits bei dem Auslassversuch begleitet, vorgelegt, aus der sich ergibt, dass dem Auslassversuch im vorliegenden Zusammenhang trotz der Kürze der Zeit, der zwischenzeitlichen Einnahme der „Pille danach“ und des noch nicht regelmäßigen Zyklus schon eine Aussagekraft bezüglich der Migräneproblematik zukommen kann. Soweit die Klägerin darüber hinaus den Wechsel der Pille zumindest bei ihrer erneuten Untersuchung auf Polizeidiensttauglichkeit im Januar 2018 verneint hat und damit ggf. eine Ursächlichkeit der Einnahme eines bestimmten Kontrazeptivums für die Beschwerdefreiheit in Zweifel ziehen will, steht ihre Angabe im Widerspruch zu den Ausführungen in den ärztlichen Stellungnahmen der Gynäkologin Dr. med. X. und der Allgemeinmedizinerin K. . Da sie auch diese Bescheinigungen selbst ohne Anmerkungen zur Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben vorgelegt hat, hat das Gericht auch insofern keinen Zweifel daran, dass die darin enthaltenen Angaben zutreffend sind, zumal die Klägerin in der mündlichen Verhandlung selbst geäußert hat, dass sie die Pille mehrfach gewechselt habe, dies allerdings nicht weiter zeitlich einordnen könne. Ausgehend vom Bestehen einer Migräne hat das LAFP zu Recht die Polizeidiensttauglichkeit der Klägerin verneint. Ist ein Bewerber von vornherein nicht zu jeder Zeit und uneingeschränkt in allen Bereichen des Polizeivollzugsdienstes einsetzbar, ist die Polizeidiensttauglichkeit nach den obigen Ausführungen ausgeschlossen. Dass die Klägerin im Zuge einer Migräneattacke in keinem Fall dienstfähig ist, liegt auf der Hand. Des Weiteren können unter Zugrundelegung der Stellungnahme des Dr. med. Q. vom 6. September 2016 und seinen nachfolgenden ergänzenden Angaben die in den allgemeinen Therapieempfehlungen u.a. genannten und nach ärztlicher Erfahrung wirksamen nicht pharmakologischen Maßnahmen wie ein geregelter Tagesablauf und ausreichender Nachtschlaf oder andere durch Kopfschmerzspezialisten empfohlene Maßnahmen wie die regelmäßige Durchführung von Entspannungstechniken oder Ausdauersport über lange Zeit im Polizeivollzugsdienst nicht sichergestellt werden. Dr. med. Q. hat insofern nachvollziehbar auf die außergewöhnlichen Belastungen im Polizeivollzugsdienst – insbesondere im laufenden Wechselschichtdienst (3 Tage Frühschicht, 3 Tage Spätschicht, 2 Tage Nachtschicht, 1 Tag frei) und die „kurzen Wechsel“ von „Spät auf Früh“, von „Spät auf Nacht“ etc. – hingewiesen. Die Wahrnehmung des Wechselschichtdienstes wäre daher mit einem deutlich erhöhten Gesundheitsrisiko verbunden. Der Dienstherr wäre aufgrund der Fürsorgepflicht gehalten, die Klägerin hiervor zu schützen, indem er sie entsprechend nicht in Aufgabenbereichen einsetzt, die hiermit verbunden wären. Die Einnahme eines bestimmten Kontrazeptivums als Migränebehandlung kann nicht verlangen werden. Das Gericht war nicht veranlasst, dem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens mit einer Gesamtbetrachtung aus den Fachgebieten Frauenheilkunde, Neurologie und Allgemeinmedizin zu den Fragen, ob sie seit Juni 2014 noch unter Migräne oder vergleichbaren Beschwerden leidet, ob, ggf. unter welchen Umständen, die Gefahr besteht, dass sie erneut unter Migräne oder vergleichbaren Beschwerden in Zukunft leiden wird, ob diese Gefahr bei Absetzen oder Nichteinnahme eines Kontrazeptivums besteht und ob sie den Anforderungen des Polizeidienstes gesundheitlich unter Berücksichtigung der Thematik der Migräne gewachsen ist bzw. den Belastungen standhält und nach den insoweit geltenden Vorschriften Polizeidienstuntauglichkeit vorliegt, nachzukommen. Dieser Beweisantrag war in entsprechender Anwendung des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO abzulehnen. Danach kann ein Beweisantrag u.a. abgelehnt werden, wenn die Beweiserhebung offenkundig überflüssig ist, nicht entscheidungserheblich ist oder aber dann, wenn das Gericht in zulässiger Weise vom bereits erbrachten und unerschütterlichen Beweis des Gegenteils ausgehen darf. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 1991 – 2 BvR 1245/84 –, InfAuslR 1992, 63; Hess. VGH, Beschluss vom 24. November 1998 – 9 ZU 4133/97.A –, juris. Mit Blick auf die bereits vorliegenden – und oben im Einzelnen aufgeführten – ärztlichen Berichte und Stellungnahmen ist der Sachverhalt zur Überzeugung des Gerichts bereits umfassend geklärt und das Gericht in die Lage versetzt, die Frage der Polizeidiensttauglichkeit der Klägerin abschließend zu beurteilen, so dass es einer weiter gehenden Beweiserhebung nicht mehr bedurfte. Durchgreifende Zweifel an der Verwertbarkeit der vorliegenden polizeiärztlichen Stellungnahmen sowie an der medizinischen Bewertung des Leitenden Regierungsmedizinaldirektors Dr. med. Q. hat die Klägerin – wie bereits dargelegt – nicht aufgezeigt. Ungeachtet dessen und selbstständig tragend ist der Beweisantrag auch unzulässig und konnte abgelehnt werden, weil es sich um einen Ausforschungs- und Beweisermittlungsantrag handelt, der lediglich zum Ziel hat, Zugang zu einer Informationsquelle zu erlangen, um auf diesem Weg Anhaltspunkte für neuen Sachvortrag zu erlangen. Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2018 – 13 A 1190/18.A –, juris, Rn. 8. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster; Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Der Antrag auf Zulassung der Berufung und dessen Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) eingereicht werden. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. Bonsch