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Beschluss

5 L 540/16.A

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2016:0414.5L540.16A.00
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Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von L.      , I.     , wird abgelehnt.

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsteller.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von L. , I. , wird abgelehnt. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsteller. Gründe: I. Der Prozesskostenhilfeantrag hat keinen Erfolg. Nach § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, sofern die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben, weil das einstweilige Rechtsschutzverfahren, wie sich aus den Gründen zu II. ergibt, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und im Übrigen die erforderlichen Formularanträge und Belege nicht vorgelegt worden sind. II. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 1246/16.A gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden Bundesamt) vom 22. März 2016 unter Ziffer 2 enthaltene Abschiebungsanordnung anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zwar zulässig - insbesondere nach Aktenlage innerhalb der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG gestellt -, er ist jedoch unbegründet. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen den Interessen des Antragstellers an einem vorläufigen Bleiberecht und der im öffentlichen Interesse liegenden Durchsetzbarkeit der Ausreisepflicht fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Denn die gegen die Abschiebungsanordnung gerichtete Klage hat nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 AsylG) - voraussichtlich keinen Erfolg. Die unter Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes vom 22. März 2016 verfügte Abschiebungsanordnung ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Für die Annahme, er habe einen Anspruch auf Durchführung eines Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland, besteht keine ausreichende Grundlage. Es spricht Überwiegendes dafür, dass das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers in rechtlich nicht zu beanstandender Weise als unzulässig angesehen und auf dieser Grundlage seine Abschiebung nach Italien angeordnet hat. Die Abschiebungsanordnung beruht auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 27a AsylG. Gemäß § 27a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Unter diesen Voraussetzungen ordnet das Bundesamt gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG die Abschiebung des Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Die Voraussetzungen des § 27a AsylG liegen vor, da nicht die Antragsgegnerin, sondern die Republik Italien für die Bearbeitung des Schutzgesuchs des Antragstellers zuständig ist. Gemäß Art. 13 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) ist für den Fall, dass auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 22 Abs. 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt wird, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Satz 1). Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts (Satz 2). Auf Grund des dem Bundesamt (wohl) im Februar 2016 mitgeteilten Eurodac-Treffers der Kategorie 1 steht fest, dass der Antragsteller aus einem Drittstaat kommend illegal die Grenze des Mitgliedstaats Italien überschritten hat. Die Jahresfrist aus Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO ist gewahrt. Die Voraussetzungen des hier anwendbaren Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO liegen ebenfalls vor. Danach ist der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrages in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen. Der Antragsteller stellte in Italien einen Asylantrag, verließ das Land jedoch (wohl) vor Beendigung des italienischen Asylverfahrens. Ferner richtete das Bundesamt das Wiederaufnahmegesuch am 28. Februar 2016 und mithin innerhalb der in Art. 23 Abs. 2 Unterabsatz 1 Dublin III-VO normierten Frist an die zuständigen italienischen Behörden. Da die italienischen Behörden auf das Wiederaufnahmegesuch nicht reagierten, ist gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO nach Ablauf der zweiwöchigen Frist davon auszugehen, dass dem Gesuch stattgegeben wurde. Die Bundesrepublik Deutschland ist entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 und 3 bzw. Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig. Gemäß Art. 3 Abs. 2 setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharte mit sich bringen (Unterabsatz 2). Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Unterabsatz 3). Darüber hinaus kann gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Es ist nicht ersichtlich, dass in Italien derartige systemische Schwachstellen vorherrschen, die es der Antragsgegnerin gebieten würden, im Falle solcher Asylbewerber, für die - wie hier - nach § 27a AsylG an sich eine Zuständigkeit Italiens für die Durchführung ihres Asylverfahrens gegeben ist, von einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG abzusehen und ihre Asylanträge sachlich zu bescheiden. Auch besteht aus sonstigen Gründen kein Anlass für die Antragsgegnerin, von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. Das Antragsvorbringen zeigt keine Umstände auf, wonach die vorgenannte, mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR), vgl. EGMR, Urteile vom 30. Juni 2015, Nr. 39350/13, A.S. gegen Schweiz (juris) und vom 4. November 2014, Nr. 29217/12, Tarakhel gegen Schweiz (juris), des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Mai 2015 - 19 A 581/14.A - (www.nrwe.de und juris) sowie Urteile vom 24. April 2015 - 14 A 2356/12.A - (www.nrwe.de und juris) und vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A - (www.nrwe.de und juris) sowie weiterer Obergerichte vgl. Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Urteil vom 25. Juni 2015 - 11 LB 248/14 - (juris); Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2014 - A 11 S 1721/13 - (juris) und Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 28. Februar 2014 - 13a B 13.30295 - (juris) übereinstimmende Wertung hinsichtlich des Nichtvorliegens systemischer Schwachstellen unzutreffend sein könnte. Vielmehr wird diese Einschätzung durch aktuelle Erkenntnisse bestätigt. Ausweislich einer aktuellen Auskunft des Auswärtigen Amtes (AA) vom 23. Februar 2016 ist für „Dublin-Rückkehrer“ - wie hier den Antragsteller - in der Regel gewährleistet, dass sie nach ihrer Rückkehr in Italien ihren bereits gestellten Asylantrag weiterverfolgen können. Italien gewährleistet insofern, beruhend auf dem verfassungsrechtlich verankerten Grundrecht auf Asyl (Art. 10 Abs. 3 der italienischen Verfassung), ein Schutzverfahren, das auch für nach der Dublin-Verordnung überstellte Schutzsuchende greift. Darüber hinaus haben Asylsuchende, die zu ihrem Antrag noch nicht angehört wurden, das Recht, das Verfahren in der Regel wieder aufzunehmen, wenn eine Entscheidung bislang noch nicht gefallen ist. Zudem besteht die Möglichkeit, einen Wiederaufnahmeantrag zu stellen oder eine Beschwerde gegen einen negativen Bescheid einzulegen. Vgl. AA, Auskunft an das OVG NRW vom 23. Februar 2016. Auch nach dem Inhalt der neuesten Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 7. April 2016 steht es Asylsuchenden frei, das Asylverfahren nach einer Rückkehr nach Italien wieder aufzunehmen. Das Verfahren kann zudem nach einer Suspendierung einmal innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach dem Untertauchen wieder eröffnet werden. Ferner besteht die Möglichkeit, fristgemäß das Rechtsmittel der Beschwerde einzulegen. Vgl. SFH, Auskunft an das OVG NRW vom 7. April 2016, S. 3. Mithin bietet das italienische Asylsystem auch und gerade „Dublin-Rückkehrern“ - wie dem Antragsteller - die rechtlich gesicherte Möglichkeit, ihr Asylbegehren weiter zu verfolgen. Nach dem Inhalt der aktuellen Erkenntnismittel ist ferner nicht ersichtlich, dass die Aufnahmebedingungen in Italien - gerade mit Blick auf „Dublin-Rückkehrer“ - systemische Schwachstellen aufweisen. „Dublin-Rückkehrer“, die sich noch im Asylverfahren befinden, erhalten in der Regel eine Unterkunft in einem entsprechenden Aufnahmezentrum. Lediglich dann, wenn der Betroffene während des vorherigen Aufenthalts in Italien die ihm zugewiesen Unterkunft nicht in Anspruch genommen hat oder untergetaucht ist, besteht ein Recht auf Unterkunft nicht. In einem solchen Fall kann jedoch umgehend ein neuer Platz beantragt werden. Vgl. AA, Auskunft an das OVG NRW vom 23. Februar 2016. Überdies wird im Fall von „Dublin-Rückkehrern“, die vor ihrer Weiterreise ein Asylgesuch in Italien gestellt haben, nach der Rückkehr nach Italien automatisch die zuständige Questura informiert. Damit einhergehend erhalten die Schutzsuchenden ein Gratisbahnticket zur Fahrt in die zuständige Region. Vgl. SFH, Auskunft an das OVG NRW vom 7. April 2016, S. 4. Die Unterbringungskapazitäten in Italien sind massiv aufgestockt worden, so dass mittlerweile knapp 104.000 Unterbringungsplätze zur Verfügung stehen, vgl. SFH, Auskunft an das OVG NRW vom 7. April 2016, S. 3, deren Kapazitäten noch weiter erhöht werden sollen. Vgl. AA, Auskunft an das OVG NRW vom 23. Februar 2016. Im Übrigen ist auch die Versorgung der Asylbewerber in Italien während des Asylverfahrens gesichert. So haben Asylbewerber während des Asylverfahrens Anspruch auf Unterbringung, Verpflegung, Rechtsberatung, medizinische Versorgung, psychologische Hilfe (insbesondere für Minderjährige und traumatisierte Flüchtlinge) und Dolmetscher. Vgl. AA, Auskunft an das OVG NRW vom 23. Februar 2016. Ob schließlich die wenig substantiierten Darlegungen des Antragstellers - er habe in Italien keine Unterkunft, keine Arbeitsstelle sowie keine Freunde gefunden und habe keine Schulbildung erhalten - überhaupt glaubhaft sind, kann dahinstehen. Jedenfalls folgen aus Unzulänglichkeiten im Einzelfall keine systemischen Schwachstellen im italienischen Asylverfahren. Systemische Schwachstellen können vielmehr nur dann angenommen werden, wenn die Bedingungen in einem Mitgliedstaat regelhaft defizitär sind. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 - , Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2014, 1039. Die Abschiebung des Antragstellers nach Italien kann auch durchgeführt werden, da sie rechtlich und tatsächlich möglich ist. Der Abschiebung des Antragstellers stehen weder zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote noch inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse entgegen. Soweit der Antragsteller auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014, Nr. 29217/12, Tarakhel gegen Schweiz (juris) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vgl. BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 17. April 2015 - 2 BvR 602/15 -, NVwZ 2015, 810 und Nichtannahmebeschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 939/14 -, (NVwZ) 2014, 1511 Bezug nimmt, wonach eine Rückführung von besonders schutzbedürftigen Personen im Dublin-Verfahren nur dann erfolgen darf, wenn von den Behörden des zuständigen Mitgliedstaats zuvor eine individuelle Garantie für eine entsprechende Unterbringung und Betreuung ausgesprochen worden ist, sind diese besondere Gegebenheiten hier nicht erfüllt. Diese Rechtsprechung erstreckt sich ausdrücklich nur auf Familien mit Kleinkindern. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.