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Beschluss

9 L 1482/15

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2016:0106.9L1482.15.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt. Gründe: Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 26. Oktober 2015 gegen die unter Ziffer 1 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 14. Oktober 2015 angeordnete Untersagung der selbständigen Ausübung der Handwerke des Maurers und Betonbauers, des Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierers, des Stuckateurs und des Malers und Lackierers mit der Ausnahme der weiteren Ausführung von Verputz-arbeiten mit Sanierputzen in den Betriebsstätten „B. “ und „T.-----straße“ in N. im Rahmen eines stehenden Gewerbes wiederherzustellen, die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 26. Oktober 2015 gegen die zu Ziffer 2 der Ordnungsverfügung angeordnete Aufforderung, die Ausübung der Handwerke des Maurers und Betonbauers, des Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierers, des Stuckateurs und des Malers und Lackierers mit der Ausnahme der weiteren Ausführung von Verputzarbeiten mit Sanierputzen in den Betriebsstätten „B. “ und „T.----straße“ in N. mit Ablauf des Tages der Zustellung der Ordnungsverfügung einzustellen, wiederherzustellen, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Zwangsgeldandrohung zu Ziffer 4 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 14. Oktober 2015 anzuordnen, ist als Antrag gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung der Klage in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO), ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. ganz oder teilweise anordnen, soweit eine Klage (wie gegen die Zwangsgeldandrohung) keine aufschiebende Wirkung hat. Bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Beurteilung spricht Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung. Dies gilt auch im Hinblick auf die Anordnung des Sofortvollzuges, die den besonderen Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gerecht wird. Nach dieser Vorschrift ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Es genügt dabei nicht, dass sich die Behörde nur auf die für den Verwaltungsakt gegebene Begründung beruft. Erforderlich ist eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des öffentlichen Interesses dafür, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist, und dass hinter dieses öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen, von dem Verwaltungsakt vorläufig nicht betroffen zu werden, zurücktreten muss. Dabei sind an die Begründung keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen. Vgl. nur: Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar,21. Aufl., 2015, § 80, Rn. 85. Diesen Maßgaben genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem angefochtenen Bescheid, indem der Antragsgegner u. a. auf die von der Handwerkstätigkeit des Antragstellers ausgehenden Gefahren für die Allgemeinheit durch die fehlenden fachlichen Qualifikationen des Antragstellers hingewiesen hat. Soweit der Antragsteller vortragen lässt, dass die Handwerksordnung nicht die Aufgabe habe, den Bauherrn vor finanziellen Schäden zu schützen, übersieht er, dass die Begründung allenfalls sekundär auf finanzielle Schäden, in erster Linie aber auf die Verhinderung von Gesundheitsbeeinträchtigungen Dritter durch die mangelhafte Ausführung von baulichen Gewerken durch den Antragsteller abstellt. Seine Behauptung, der Antragsgegner habe „aber ausschließlich den Sofortvollzug damit begründet, dass derjenige Gesetzesverstoß vorläge, welcher mit der Betriebsuntersagung geahndet würde“, trifft daher nicht zu. Vor diesem Hintergrund fällt auch die Interessenabwägung im Übrigen zu Ungunsten des Antragstellers aus. Die Kammer nimmt, um Wiederholungen zu vermeiden, entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO Bezug auf die umfangreichen und zutreffenden Gründe des angefochtenen Bescheides und führt nur zur Klarstellung unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers in diesem Verfahren aus: Rechtsgrundlage für die Untersagung der Fortsetzung der selbständigen Ausübung der Handwerke des Maurers und Betonbauers, des Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierers, des Stuckateurs und des Malers und Lackierers mit der Ausnahme der weiteren Ausführung von Verputzarbeiten mit Sanierputzen in den Betriebsstätten „B. “ und „T.----straße“ in N. im Rahmen eines stehenden Gewerbes durch die angefochtene Ordnungsverfügung ist § 16 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung ‑ HwO). Wird der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe entgegen den Vorschriften der Handwerksordnung ausgeübt, so kann nach dieser Vorschrift die nach Landesrecht zuständige Behörde die Fortsetzung des Betriebs untersagen. Die formellen Voraussetzungen für den Erlass der Untersagungsverfügung sind gegeben. Der Antragsgegner ist gemäß §§ 2 Abs. 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach der Handwerksordnung und der EU/EWR-Handwerk-Verordnung in Verbindung mit §§ 12, 4 Abs. 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetzes ‑ OBG ‑) für den Erlass der in Rede stehenden Untersagungsverfügungen sachlich und örtlich zuständig. Die besondere Zulässigkeitsvoraussetzung in Gestalt der gemeinsamen Erklärung von Handwerkskammer und Industrie- und Handelskammer, dass sie die Voraussetzungen einer Untersagung als gegeben ansehen (§ 16 Abs. 3 Satz 2 HwO), liegt in Gestalt der Erklärung der Industrie- und Handelskammer Arnsberg, Hellweg-Sauerland, und der Handwerkskammer Südwestfalen vom 30. Juni / 2. Juli 2015 ebenfalls vor. Der Antragsteller wurde mit Schreiben des Antragsgegners vom 28. Juli 2015 vor Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügungen angehört (§ 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ‑ VwVfG NRW ‑). Die angefochtene Ordnungsverfügung begegnet auch materiell-rechtlich keinen Bedenken. Der Antragsteller übt zulassungspflichtige Handwerke (1.) als stehenden Gewerbebetrieb (2.) entgegen den Vorschriften der Handwerksordnung (3.) aus. (1.) Die Handwerke des Maurers und Betonbauers (Nr. 1 der Anlage A zur HwO), des Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierers (Nr. 6 der Anlage A zur HwO), der Stuckateure (Nr. 9 der Anlage A zur HwO) und des Malers und Lackierers (Nr. 10 der Anlage A zur HwO) sind sämtlich Gewerbe, die als zulassungspflichtiges Handwerk betrieben werden können. Bedenken gegen die Zulassungspflicht dieser Handwerke bestehen nicht; die Vereinbarkeit der die Zulassungspflicht regelnden Bestimmungen der Handwerksordnung mit höherrangigem Recht steht entgegen der wiederholt geäußerten Auffassung des Antragstellers nicht in Zweifel. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 31. August 2011 ‑ 8 C 8.10 ‑, juris, Rn. 29 ff. (Friseurhandwerk); vgl. auch BVerwG, Urteil vom 31. August 2011 ‑ 8 C 9.10 ‑, Rn. 28 ff. (Dachdeckerhandwerk). Gemäß § 1 Satz 1 HwO ist der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Ein Gewerbebetrieb ist gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 HwO ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfasst, das in der Anlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten). B. der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift bestehen keine Zweifel, vgl. nur: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 6. Oktober 2014 ‑ 4 B 88/14 ‑, juris, Rn. 25, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2004 ‑ 4 B 2607/03 ‑, juris, Rn. 17, m. w. N., so dass die Vorschrift vorliegend Anwendung findet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Tätigkeit wesentlich, wenn sie nicht nur fachlich zu dem betreffenden Handwerk gehört, sondern gerade den Kernbereich dieses Handwerks ausmacht und ihm sein essentielles Gepräge verleiht. Arbeitsvorgänge, die aus der Sicht des vollhandwerklich arbeitenden Betriebes als untergeordnet erscheinen, also lediglich einen Randbereich des betreffenden Handwerks erfassen, können demnach die Annahme eines handwerklichen Betriebes nicht rechtfertigen. Dies trifft nicht nur auf Arbeitsvorgänge zu, die wegen ihres geringen Schwierigkeitsgrades keine qualifizierten Kenntnisse und Fertigkeiten voraussetzen. Vielmehr gehören hierzu auch solche Tätigkeiten, die zwar anspruchsvoll, aber im Rahmen des Gesamtbildes des entsprechenden Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Kenntnisse und Fertigkeiten verlangen, auf welche die einschlägige handwerkliche Ausbildung hauptsächlich ausgerichtet ist. BVerwG, Urteil vom 9. April 2014 ‑ 8 C 50.12 ‑, juris, Rn. 21, m. weit. Nachw. Zur Feststellung, ob die ausgeübten Tätigkeiten zu den wesentlichen Tätigkeiten eines Handwerks gehören, können die einschlägigen Verordnungen über das Meisterprüfungsberufsbild sowie über die Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenpläne herangezogen werden. Dies vorausgeschickt übt der Antragsteller die Handwerke des Maurers und Betonbauers, des Stuckateurs (a), des Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierers (b) sowie des Malers und Lackierers (c) aus. (a) Für die Handwerke des Maurers und Betonbauers sowie des Stuckateurs sind (Ver-) Putzarbeiten essentielle Tätigkeiten. Dies folgt aus § 23 Nr. 10 der Verordnung über die Berufsbildung in der Bauwirtschaft in der Fassung der Änderung vom 20. Februar 2009. Danach sind Gegenstand der Berufsausbildung zum Maurer mindestens auch die Fertigkeiten und Kenntnisse beim Herstellen von Putzen. Denselben Gegenstand nennt § 43 Nr. 7 der Verordnung über die Berufsbildung in der Bauwirtschaft für das Ausbildungsberufsbild des Stuckateurs, ergänzt um das „Herstellen von Drahtputzarbeiten“ (Nr. 8 der Vorschrift) und „Sanieren und Instandsetzen von Stuck und Putz“ (Nr.12 der Vorschrift). § 2 Abs. 2 Nr. 17 der Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Maurer- und Betonbauer-Handwerk in der Fassung vom 17. November 2011 (MaurerBetonbMstrV; BGBl. I S. 2234) nennt unter den notwendigen Fertigkeiten und Kenntnissen „Innen- und Außenputze, an deren Oberflächenbeschaffenheit keine besonderen Anforderungen gestellt werden, herstellen sowie Putzträger anbringen“. Hieran gemessen übt der Antragsteller in den genannten Betriebsstätten in N. den selbständigen Betrieb der Handwerke des Maurers und Betonbauers und des Stuckateurs aus. Der Antragsgegner hat aus der betriebsbezogenen Werbung des Antragstellers zutreffend abgeleitet, dass der Antragsteller die Tätigkeiten „Innenputz, Außenputz, Fassadengestaltung und Fassadendämmung“ (Werbeanzeige Bl. 98 der Verwaltungsakte) vornimmt bzw. vornehmen will, vgl. insoweit: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 31. Oktober 2012 ‑ 22 ZB 12.22 ‑, juris, Rn. 13, und damit handwerkliche Tätigkeiten ausübt. Nach einer weiteren wie ein redaktioneller Artikel einer Zeitung gestalteten Werbung (ebenfalls Bl. 98 der Verwaltungsvorgänge) fertigt sein Zwei-Mann-Betrieb unter der Firma „S.“ „nicht nur sämtliche Innen- und Außenputzarbeiten an, auch im Bereich Trockenbau und Gestaltung von Dekorputzen ist er der richtige Ansprechpartner“. Schließlich hat der Antragsteller in seiner Antragsschrift vom 23. Oktober 2015 vortragen lassen, dass ihm durch den „Sofortvollzug großer wirtschaftlicher Schaden“ drohe, denn „er soll in diesen Tagen ein größeres Objekt mit Wärmedämmung und Verputz beginnen“. Die vom Antragsteller einschränkungslos beworbenen und auch ‑ wie er einräumt ‑ tatsächlich ausgeführten Verputzarbeiten (Innenputz, Außenputz) sind für die Tätigkeiten von Maurer und Betonbauer sowie Stuckateur essentiell. Dafür, dass der Antragsteller diese Tätigkeiten „industriell“ ausüben könnte, wie er vortragen lässt, fehlt jeglicher Anhaltspunkt. Indem er in seiner Werbung (vgl. Bl. 98 der Verwaltungsvorgänge) darauf hinweist, dass es „dem Firmeninhaber wichtig ist, keine ‚Einheitsware‘ abzuliefern“, unterstreicht er bereits den individuellen und damit handwerklichen Charakter seiner Dienstleistung. Im Übrigen bleibt der Antragsteller eine nachvollziehbare Erklärung dafür schuldig, inwieweit Arbeiten, die an einer bestehenden Baulichkeit vorgenommen werden, „industriell“ im Sinne einer Abgrenzung zur handwerklichen Tätigkeit sein können. Indem der Antragsgegner in seiner Ordnungsverfügung ausdrücklich eine Ausnahme vom Verbot der Handwerksausübung bezüglich der „weiteren Ausführung von Verputzarbeiten mit Sanierputzen“ gemacht hat, hat er in rechtlich nicht zu beanstandender Weise sichergestellt, dass der Antragsteller diese ‑ isoliert betrachtet ‑ minderhandwerklichen Putzarbeiten weiter ausüben kann. (b) Das Handwerk des Wärme- Kälte- und Schallschutzisolierers ist nach dem Ausbildungsberufsbild (auch) durch mindestens die Fertigkeiten und Kennnisse beim Anbringen von Unterkonstruktionen (§ 58 Nr. 5 der Verordnung über die Berufsbildung in der Bauwirtschaft) gekennzeichnet. Ferner gehören dazu das Aufmessen, Aufreißen, Abwickeln, Zurichten und Montieren von Formstücken (Nr. 9 der Vorschrift), das Herstellen von Dämmungen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (Nr. 10 der Vorschrift) und das Sanieren und Instandsetzen von Dämmungen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (Nr. 12 der Vorschrift). Der Antragsteller bietet ‑ wie dargelegt ‑ einschränkungslos in seiner Werbung die „Fassadendämmung“, die er auch an einem „größeren Objekt“ in Kürze auszuüben gedenkt, und somit einen wesentlichen Kernbereich der Tätigkeit des Handwerks des Wärme- Kälte- und Schallschutzisolierers als Dienstleistung an. Dass der Antragsteller sich hierbei auf die Montage vorgefertigter Fassaden aufgrund alleiniger Planung der Bauherren und Montage nach Vorgaben des Herstellers beschränkt, vgl. Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart, Urteil vom 3. April 2006 ‑ 4 K 3119/05, juris, Rn. 21, und damit außerhalb des Kernes der handwerklichen Ausübung des bezeichneten Handwerks bewegt, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. (c) Die Kernbereiche des Handwerks des Malers und Lackierers sind der Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Maler- und Lackierer-Handwerk in der Fassung vom 17. November 2011 (Maler- und Lackierermeisterverordnung - MulMstrV; BGBl. I. S. 2234) und der Verordnung über die Berufsausbildung im Maler- und Lackierergewerbe vom 3. Juli 2003 (BGBl. I S. 1064, 1546) zu entnehmen. Gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 c) MulMstrV sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende spezifische Fertigkeiten und Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen zu berücksichtigen „Beschichtungen, Applikationen, Bekleidungen, Beläge und Dekorationen in Räumen, an Fassaden und Objekten unter Beachtung der Alterungsästhetik und historischer Gegebenheiten sowie physikalischer und chemischer Anforderungen ausführen“. Buchstabe a) der Vorschrift nennt zudem „Untergründe herstellen und Instandhaltungsarbeiten an Untergründen, insbesondere unter Berücksichtigung von Spachtel-, Putz- und Glättarbeiten durchführen“. Gemäß Buchstabe g) der Vorschrift gehört auch zu dem Berufsbild des Malers und Lackierers: „Dämmarbeiten, insbesondere Wärmedämm-Verbundsysteme zur Energieeinsparung und Verminderung von CO2-Emissionen, planen, ausführen und kontrollieren; bauphysikalische Berechnungen durchführen“. Die vom Antragsteller selbst beworbenen bzw. eingeräumten Tätigkeiten des Verputzens, der Fassadengestaltung und der Dämmarbeiten machen einen wesentlichen Teil dieser prägenden Tätigkeiten des Handwerks des Malers und Lackierers aus. (2) Der Antragsteller übt diese Handwerke unstreitig im stehenden Gewerbe aus, und zwar von seinen Betriebsstätten „B. “ und „T.----straße“ in N. aus. Soweit der Antragsteller meint, der Antragsgegner untersage ihm „jede Form der Handwerksausübung“, etwa auch im Reisegewerbe, ist dies bereits mit Blick auf den eindeutigen Tenor der Untersagungsverfügung nicht im Ansatz nachvollziehbar. (3) Die Handwerke werden auch entgegen den Vorschriften der Handwerksordnung ausgeübt. Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist ‑ wie bereits dargelegt ‑ nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet (§ 1 HwO). Der Antragsteller betreibt die zulassungspflichtigen Handwerke des Maurers und Betonbauers, des Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierers, des Stuckateurs und des Malers und Lackierers ohne Eintragung in der Handwerksrolle; sein Betrieb ist auch nicht eintragungsfähig. Ein Betrieb im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 1 HwO ist jede organisatorisch zusammenhängende, von einem geschäftlichen Mittelpunkt aus ausgeübte handwerkliche Tätigkeit; „ausüben“ bedeutet dabei ausschließlich das tatsächliche Ausführen handwerklicher Dienstleistungen. Vgl. Schmitz, in: Schwannecke, Die deutsche Handwerksordnung, Kommentar, Loseblattsammlung, Stand: Oktober 2015, § 16, Rn. 22. Selbständig ist, wer ein Gewerbe in eigenem Namen und eigener Verantwortung auf seine Rechnung betreibt. Vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (HambOVG), Urteil vom 19. Dezember 1989 ‑ Bf VI 20/88 ‑, juris, Rn. 39, m. w. N. Der Antragsteller betreibt nach diesen Maßgaben zwar zulassungspflichtige handwerkliche Tätigkeiten unter der Firma „S.“. Er ist jedoch nicht in der Handwerksrolle eingetragen. Ersichtlich kann er selbst aber nicht eingetragen werden, weil er weder die Meisterprüfung in einem der betriebenen oder diesen verwandten Handwerke (§ 7 Abs. 1 a) HwO) bestanden hat noch Hochschulabsolvent mit entsprechender Qualifikation ist (§ 7 Abs. 2 HwO). Da er offenbar auch nicht die Gesellenprüfung in einem der streitigen Handwerksberufe bestanden hat, scheidet die Eintragung nach Erteilung einer Ausübungsberechtigung (§ 7 Abs. 7 i. V. m. § 7 a HwO) aus. Für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung (§ 8 HwO) fehlt es beim Antragsteller ersichtlich schon an einem Ausnahmefall. Die zu Ziffer 2. der angefochtenen Ordnungsverfügung ergangene Aufforderung zur Einstellung der in Ziffer 1. untersagten handwerklichen Tätigkeiten ist mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen ebenfalls rechtlich bedenkenfrei. Die Aufforderung konkretisiert lediglich die Untersagungsverfügung in Bezug auf die ausgeübten handwerklichen Tätigkeiten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. November 2009 ‑ 4 A 3724/06 ‑,juris, Rn. 5. Ermessensfehler hinsichtlich der Untersagungsverfügung sind nicht ersichtlich. Der Antragsgegner hat das ihm durch § 16 Abs. 3 HwO eingeräumte Ermessen erkannt und auch zutreffend ausgeübt. Letztlich fällt auch die allgemeine Interessenabwägung zu Ungunsten des Antragstellers aus. Hierfür ist maßgeblich in Rechnung zu stellen, dass die untersagten handwerklichen Tätigkeiten des Antragstellers im Bereich der Bautätigkeiten (Innenputz-, Außenputz-Arbeiten, Fassadenbau, Fassadendämmung) unmittelbare Auswirkung auf die Sicherheit und körperliche Unversehrtheit Dritter haben, er aber gleichwohl aufgrund seiner zulassungsfreien Gewerbetätigkeiten in der Lage ist, seinen Betrieb (mit zulassungsfreier Tätigkeit) weiterzuführen, und daher sein Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage hinter das öffentliche Interesse an dem vorläufigen Vollzug der Untersagungsverfügung zurücktritt. Die Zwangsgeldandrohungen in den angefochtenen Ordnungsverfügungen beruhen auf §§ 55 Abs. 1, 57, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) und treffen ebenfalls nicht auf rechtliche Bedenken. Der Antragsgegner hat mit dem Zwangsgeld das mildeste Mittel zur Durchsetzung der Ordnungsverfügung ausgewählt. Die Auffassung des Antragstellers, es seien „mehrere“ Zwangsmittel nebeneinander angewandt worden, ist unverständlich. Soweit er meint, dass die angeordnete Handwerksuntersagung ein „Zwangsmittel“ sei, verkennt er den Unterschied zwischen einer Grundverfügung und dem Zwangsmittel, das zu ihrer Durchsetzung eingesetzt wird. Der Antragsgegner hat die Androhung des Zwangsgeldes für den Fall angedroht, dass der Antragsteller die Ausübung der untersagten Tätigkeiten nicht mit Ablauf des Tages einstellt, an dem die Ordnungsverfügung zugestellt wurde. Mithin wurde dem Antragsteller allenfalls eine Frist von wenigen Stunden zur Befolgung der Untersagungsverfügung eingeräumt. Zwar ist einem Verpflichteten grundsätzlich eine angemessene Frist zur Befolgung ordnungsbehördlicher Anordnungen einzuräumen. Dies gilt indes nur dann, wenn es sich nicht um eine reine Unterlassenspflicht handelt und die Behörde gegen Tätigkeiten des Antragstellers vorgegangen ist, mit deren Einstellung konkrete Handlungsverpflichtungen wie eine gesetzlich vorgeschriebene Abmeldung verbunden sind. Vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 16. Dezember 2012 ‑ 4 K 2731/12 ‑, juris, Rn. 14. Dies ist hier indes nicht der Fall, so dass die kurze Fristsetzung auch nicht ermessensfehlerhaft ist. Der Antragsteller kann die ihm untersagten handwerklichen Tätigkeiten sofort einstellen, ohne dass ihm eine Vorlaufzeit oder Übergangsfrist hätte eingeräumt werden müssen. Der Antragsteller hat die Gewerbe „Wärme-, Kälte-, Schallschutz, Verputzer, Gerüstverleih, Trockenbau, Fassadenmonteur, Bauabdichtungen sowie Maschinenvermietung mit Angestellten“ bei der Stadt N. angemeldet. In dieser Form können die angemeldeten Gewerbe als Tätigkeiten betrachtet werden, die jedenfalls nicht eindeutig den zulassungspflichtigen Handwerken zugeordnet werden können. „Wärme-, Kälte-, Schallschutz“ und „Fassadenmonteur“ können auch minder‑ oder nichthandwerklich betrieben werden. Dasselbe gilt für den „Verputzer“, soweit es sich z. B. um Arbeiten mit Sanierputzen handelt, die der Antragsgegner dem Antragsteller ausdrücklich nicht untersagt hat. Daher musste dem Antragsteller auch keine besondere Frist etwa für die Ab- oder Ummeldung seiner Gewerbe gewährt werden. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und folgt in der Höhe der ständigen Rechtsprechung in Verfahren dieser Art (vgl. Nr. 54.2.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Der danach anzusetzende Wert in Höhe von 15.000,00 EUR war wegen der Vorläufigkeit dieses Verfahrens zu halbieren.