Urteil
9 K 3387/15
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2017:0125.9K3387.15.00
2mal zitiert
13Zitate
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um eine Handwerksuntersagungsverfügung. Der Kläger meldete unter dem 9. April 2013 bei der Stadt N. die Gewerbe „Raumausstattung u. Gerüstverleih, Trockenbau, Estrichleger“ an. Am 23. April 2013 wurde er in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe bei der Handwerkskammer Südwestfalen eingetragen. Am 13. Januar 2014 meldete der Kläger bei der Stadt N. zusätzlich zu den eingetragenen Gewerben, die er mittlerweile nicht mehr nur als Nebenerwerb betrieb, das Gewerbe „Einbau genormter Baufertigteile, Bautenschutz, Bauabdichtungen sowie Maschinenvermietung mit Angestellten“ an; bei den weiterhin ausgeübten Gewerben war eingetragen „Raumausstattung und Gerüstverleih, Trockenbau, Estrichleger, Fassadenmonteur“. Am 30. Januar 2014 erweiterte der Kläger die Gewerbeanmeldung um „Wärme-, Kälte-, Schallschutz“. Mit Schreiben vom 26. Februar 2014 forderte die Handwerkskammer Südwestfalen den Kläger im Rahmen des Verfahrens auf Zusatzeintragung in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe auf, Auskunft zu geben und folgende Tätigkeiten genau im Einzelnen zu erläutern: „Fassadenmonteur, Einbau genormter Baufertigteile, Bautenschutz, Bauabdichtungen, Maschinenvermietung mit Angestellten, Wärme-, Kälte-, Schallschutz“. Hierbei bestehe die Möglichkeit, dass der Kläger Arbeiten ausführe, die einem Handwerk als wesentlich zugeordnet werden könnten und eintragungspflichtig seien. Daraufhin erwiderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers der Handwerkskammer Südwestfalen mit Schreiben vom 6. März 2014, dass der Kläger keinerlei persönliche Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfülle, er also insbesondere weder im Besitz eines Meisterbriefes für überhaupt ein Anlage-A-Handwerk sei, noch eine Ausnahmebewilligung, Ausübungsberechtigung, Anerkennung artverwandter Berufe, Voraussetzung der EU-Handwerkerschaft oder eines sonstige Genehmigung, die zur Eintragung in die Handwerksrolle führe, besitze; er habe auch keinen Antrag gestellt und keinen Betriebsleiter mit diesen Voraussetzungen. Mit Gewerbeummeldung vom 11. März 2014 teilte der Kläger der Stadt N. mit, dass er eine von mehreren Tätigkeiten aufgegeben habe, aber weiterhin die Gewerbe „Wärme-, Kälte‑, Schallschutz, Verputzer, Gerüstverleih, Trockenbau, Fassadenmonteur, Bauabdichtungen sowie Maschinenverleih mit Angestellten“ ausübe. Ferner gab er ‑ wie schon bei früheren Gewerbean‑ bzw. ‑ummeldungen ‑ an, dass in seinem Betrieb im Zeitpunkt der Ummeldung außer dem Inhaber keine Personen tätig seien. Unter dem 13. März 2014 erwiderte die Handwerkskammer Südwestfalen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers, dass sie seinen Ausführungen entnehmen könne, dass der Kläger nicht berechtigt sei, eines der zulassungspflichtigen Handwerke der Anlage A auszuführen. Sie habe den Kläger am 23. April 2013 mit dem Raumausstatterhandwerk und dem Estrichlegerhandwerk in das Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe eingetragen. Eine Eintragung mit dem Einbau genormter Baufertigteile und dem Holz- und Bautenschutzgewerbe habe sie noch nicht vorgenommen, weil sie zunächst habe feststellen wollen, ob wesentliche Tätigkeiten zulassungspflichtiger Handwerke ausgeübt würden. Am selben Tage beantragte der Kläger formularmäßig die Löschung der Eintragung bei der Handwerkskammer Südwestfalen unter Beifügung seiner Gewerbekarte wegen „Betriebsumgründung/Rechtsformwechsel“. Mit Schreiben vom 30. April 2014 teilte die Handwerkskammer Südwestfalen dem Kläger mit, dass seine Eintragungen mit dem Raumausstatter-Handwerk und dem Estrichleger-Handwerk in dem Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe gelöscht worden seien. Im „C. Anzeiger“ vom 10. September 2014 erschien eine Anzeige, die den Betrieb „S. “ des Klägers u. a. in Bezug auf Putzarbeiten bewarb. In dieser Anzeige hieß es u. a.: „[Der Kläger] verfügt über eine langjährige Erfahrung in der Baubranche. So entschloss er sich im Jahre 2013 zum Schritt in die Selbständigkeit. Sein Zwei-Mann-Betrieb fertigt nicht nur sämtliche Innen- und Außenputzarbeiten an…“. Eine Ablichtung dieser Anzeige gelangte zu den Verwaltungsvorgängen der Beklagten. Unter dem 22. September 2014 regte die Handwerkskammer Südwestfalen beim Beklagten an, wegen unerlaubter Handwerksausübung zu ermitteln und Maßnahmen zur Verhinderung zu ergreifen. Sie verwies zur Begründung darauf, dass sie die Information erhalten habe, dass der Kläger in N. in der C.-------straße ganz aktuell heute bei einer Doppelgarage Innen- und Außenputz mache. Mit gemeinsamer Erklärung vom 2. Juli 2015 an den Beklagten versicherten die Industrie- und Handelskammer Arnsberg und die Handwerkskammer Südwestfalen, dass sie die Voraussetzungen für eine Handwerksuntersagung als gegeben sähen, weil der Kläger das Maurer- und Betonbauerhandwerk, das Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererhandwerk, das Stukkateur-Handwerk sowie das Maler- und Lackiererhandwerk als stehendes Gewerbe selbständig betreibe, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein. Mit Schreiben vom 28. Juli 2015 teilte der Beklagte dem Kläger mit ausführlicher Begründung mit, dass er beabsichtige, gegen den Kläger eine Handwerksuntersagungsverfügung des Inhalts zu erlassen, dem Kläger die weitere Ausübung der jeweils zulassungspflichtigen Handwerke des Maurers und Betonbauers, des Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierers, des Stukkateurs sowie des Malers und Lackierers in den Betriebsstätten „B. “ und „T.“ in N. zu untersagen, ihn aufzufordern, die weitere Ausübung der genannten Handwerke mit Ablauf des Tages der Zustellung der beabsichtigten Ordnungsverfügung einzustellen, die sofortige Vollziehung dieser Maßnahmen anzuordnen und für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 7.500 EUR anzudrohen. Im Rahmen des Anhörungsverfahrens erklärte der Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 10. August 2015 unter anderem: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei es für einen Betrieb in der Größe desjenigen des Klägers rechtlich unmöglich, dass er vier Berufe bzw. Handwerksbetriebe mit eintragungspflichtigem Status betreibe. Den Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer betreibe er als IHK-Beruf, dafür sei eine Eintragung nicht notwendig. Den Beruf des Stukkateurs betreibe er nicht, lediglich den des Verputzers. Dieser gehöre aber nur als Teilberuf zu anderen Berufen und sei in der Form nicht eintragungspflichtig. Die Durchführung von Maurerarbeiten sei in den frei ausübbaren Berufen des Trockenbauers, Fassadenmonteurs, Bauwerksabdichters und einiger weiterer Berufe enthalten, auch hierfür gebe es keine Eintragungspflicht. Mit Ordnungsverfügung vom 14. Oktober 2015 untersagte der Beklagte dem Kläger die weitere selbständige Ausübung der jeweils zulassungspflichtigen Handwerke des Maurers und Betonbauers, des Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierers, des Stukkateurs sowie des Malers und Lackierers in den Betriebsstätten „T.“ und „T1.“ in N. im Rahmen eines stehenden Gewerbes; ausgenommen von dieser Untersagung war die weitere Ausführung von Verputzarbeiten mit Sanierputzen (Ziff. 1 der Verfügung). Ferner forderte der Beklagte den Kläger auf, die weitere selbständige Ausübung der zulassungspflichtigen Handwerke des Maurers und Betonbauers, des Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierers, des Stukkateurs sowie des Malers und Lackierers in seinen Betriebsstätten „T.“ und „T1.“ in N. mit Ablauf des Tages der Zustellung dieser Ordnungsverfügung einzustellen (Ziff. 2). Hinsichtlich der Ziffern 1. und 2. der Verfügung ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung an (Ziff. 3) und drohte dem Kläger für den Fall, dass er gegen Ziff. 2 verstoßen sollte, ein Zwangsgeld in Höhe von 7.500 EUR an. Hiergegen hat der Kläger am 26. Oktober 2015 Klage erhoben, zu deren Begründung er u. a. ausführt: Er unterhalte in dem Anwesen T2. in N. ein Lager, von welchem er im wesentlichen sein Verleihgeschäft betreibe. Er wohne im Anwesen „T.“, von wo aus er seinen Geschäftsbetrieb betreibe. Die einschlägigen Regelungen der Handwerksordnung (§§ 1-3) stellten sich als empfindlichen Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung dar. Der Beklagte habe vorsätzlich eine unvollständige Prüfung des Sachverhalts vorgenommen. Der Kläger übe Trockenbau, Gerüstverleih und Maschinenvermietung aus. Damit könnte sich ergeben, dass die Tätigkeiten, die er als Fassadenmonteur und Isolierer ausübe, im unerheblichen Nebenbetrieb ausgeübt würden. Denn der Maschinenverleih betreffe insbesondere Verputzmaschinen. Der Kläger stelle Hausbesitzern oder auch anderen Firmen diejenigen Arbeitsgeräte zur Verfügung, welche zum Anbringen von Außenputzen und Gebäudeisolierungen sowie Fassadenbekleidungen erforderlich seien. Damit stelle sich die Frage des unerheblichen Nebenbetriebs. Für eine Untersagung der zulassungspflichtigen „Handwerke“ gebe es keine Rechtsgrundlage. Nach § 16 Abs. 3 HwO könne lediglich die Fortführung eines konkretes Betriebes, nicht aber die Ausübung eines Handwerks schlechthin untersagt werden. Der Beklagte habe es unterlassen, darzustellen, worin sich die von ihr genannten industriellen Handlungsformen von den handwerklichen Handlungsformen bezogen auf den Beruf des Kälte-, Wärme- und Schallschutzisolierers bezögen. Auch hier bestehe die Zugehörigkeit zur IHK. Aus dem Bescheid heraus sei bereits nicht ersichtlich, wodurch der Kläger den Beruf des Maurers ausüben solle. Der Kläger übe ausschließlich Verputzerarbeiten aus. Diese Tätigkeit sei minderhandwerklich, darüber hinaus ein wesentlicher Teilberuf des Fassadenmonteurs. Die Fassadengestaltung sei die zentrale Tätigkeit des Berufsbildes des Fassadenmonteurs und unterliege nicht dem Meisterzwang. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 14. Oktober 2015 aufzuheben. Der Beklagten beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Er verweist zur Begründung auf seine Stellungnahme im Eilverfahren 9 L 1482/15, in der er im wesentlichen ausgeführt hat: Es sei bemerkenswert, dass der Kläger selbst einräume, dass er Verputzarbeiten ausführe und sog. Wärmedämmverbundsysteme an Gebäuden erstelle. Hierdurch räume er selbst ein, dass er wesentliche Tätigkeiten zulassungspflichtiger Handwerke ausübe. Aus der Gesamtschau, insbesondere aus der Werbung des Klägers, werde ersichtlich, dass der Schwerpunkt seiner gewerblichen Betätigung nicht auf dem Verleih von Gerüsten und Baumaschinen sowie Trockenbau beruhe, sondern im Bereich der Tätigkeiten „Innen- und Außenputz, Fassadengestaltung und Fassadendämmung“ liege. Dies zeige sich auch daran, dass bisher keine Werbung für die Tätigkeit „Verleih von Bau- bzw. Verputzmaschinen“ bekannt geworden sei. Unabhängig davon würden die für die Betriebsuntersagung maßgeblichen Tätigkeiten auch nicht im Rahmen eines unerheblichen Nebenbetriebs ausgeübt, da dessen Vorliegen erfordere, dass der Nebenbetrieb einem Hauptbetrieb wirtschaftlich, organisatorisch und fachlich ein- und untergeordnet sei und dem Zweck des Hauptbetriebes diene, indem seine Erzeugnisse oder Leistungen die Wirtschaftlichkeit und den Gewinn des Nebenbetriebes steigerten. Es sei hier bereits nicht nachvollziehbar belegt, dass der wirtschaftliche Schwerpunkt des Klägers auf den Bereichen Verleih von Gerüsten und Baumaschinen sowie Trockenbau beruhe. Die Kammer hat einen Eilantrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die angefochtene Ordnungsverfügung des Beklagten mit Beschluss vom 6. Januar 2016 ‑ 9 L 1482/15 ‑ abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Juli 2016 ‑ 4 B 96/16 ‑ zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des sonstigen Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte 9 L 1482/15 betreffend das einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen den hier angegriffenen Bescheid sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO). Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 14. Oktober 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Untersagung der Fortsetzung der selbständigen Ausübung der Handwerke des Maurers und Betonbauers, des Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierers, des Stukkateurs und des Malers und Lackierers mit der Ausnahme der weiteren Ausführung von Verputzarbeiten mit Sanierputzen in den Betriebsstätten „T.“ und „T1.“ in N. im Rahmen eines stehenden Gewerbes durch die angefochtene Ordnungsverfügung ist § 16 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung ‑ HwO). Wird der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe entgegen den Vorschriften der Handwerksordnung ausgeübt, so kann nach dieser Vorschrift die nach Landesrecht zuständige Behörde die Fortsetzung des Betriebs untersagen. Die formellen Voraussetzungen für den Erlass der Untersagungsverfügung waren im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides gegeben. Der Beklagte ist gemäß §§ 2 Abs. 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach der Handwerksordnung und der EU/EWR-Handwerk-Verordnung in Verbindung mit §§ 12, 4 Abs. 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetzes ‑ OBG ‑) für den Erlass der in Rede stehenden Untersagungsverfügungen sachlich und örtlich zuständig. Die besondere Zulässigkeitsvoraussetzung in Gestalt der gemeinsamen Erklärung von Handwerkskammer und Industrie- und Handelskammer, dass sie die Voraussetzungen einer Untersagung als gegeben ansehen (§ 16 Abs. 3 Satz 2 HwO), liegt in Gestalt der Erklärung der Industrie- und Handelskammer Arnsberg, Hellweg-Sauerland, und der Handwerkskammer Südwestfalen vom 30. Juni / 2. Juli 2015 ebenfalls vor. Der Kläger wurde mit Schreiben des Beklagten vom 28. Juli 2015 vor Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung angehört (§ 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ‑ VwVfG NRW ‑). Die angefochtene Ordnungsverfügung begegnet auch materiell-rechtlich keinen Bedenken. Der Kläger übte im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ordnungsverfügung zulassungspflichtige Handwerke (1.) als stehenden Gewerbebetrieb (2.) entgegen den Vorschriften der Handwerksordnung (3.) aus. (1.) Die Handwerke des Maurers und Betonbauers (Nr. 1 der Anlage A zur HwO), des Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierers (Nr. 6 der Anlage A zur HwO), der Stukkateure (Nr. 9 der Anlage A zur HwO) und des Malers und Lackierers (Nr. 10 der Anlage A zur HwO) sind sämtlich Gewerbe, die als zulassungspflichtiges Handwerk betrieben werden können. Bedenken gegen die Zulassungspflicht dieser Handwerke bestehen nicht; die Vereinbarkeit der die Zulassungspflicht regelnden Bestimmungen der Handwerksordnung mit höherrangigem Recht steht entgegen der wiederholt geäußerten Auffassung des Klägers nicht in Zweifel. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 31. August 2011 ‑ 8 C 8.10 ‑, juris, Rn. 29 ff. (Friseurhandwerk); vgl. auch BVerwG, Urteil vom 31. August 2011 ‑ 8 C 9.10 ‑, Rn. 28 ff. (Dachdeckerhandwerk). Gemäß § 1 Satz 1 HwO ist der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Ein Gewerbebetrieb ist gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 HwO ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfasst, das in der Anlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten). B. der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift bestehen keine Zweifel, vgl. nur: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 6. Oktober 2014 ‑ 4 B 88/14 ‑, juris, Rn. 25, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2004 ‑ 4 B 2607/03 ‑, juris, Rn. 17, m. w. N., so dass die Vorschrift vorliegend Anwendung findet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Tätigkeit wesentlich, wenn sie nicht nur fachlich zu dem betreffenden Handwerk gehört, sondern gerade den Kernbereich dieses Handwerks ausmacht und ihm sein essentielles Gepräge verleiht. Arbeitsvorgänge, die aus der Sicht des vollhandwerklich arbeitenden Betriebes als untergeordnet erscheinen, also lediglich einen Randbereich des betreffenden Handwerks erfassen, können demnach die Annahme eines handwerklichen Betriebes nicht rechtfertigen. Dies trifft nicht nur auf Arbeitsvorgänge zu, die wegen ihres geringen Schwierigkeitsgrades keine qualifizierten Kenntnisse und Fertigkeiten voraussetzen. Vielmehr gehören hierzu auch solche Tätigkeiten, die zwar anspruchsvoll, aber im Rahmen des Gesamtbildes des entsprechenden Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Kenntnisse und Fertigkeiten verlangen, auf welche die einschlägige handwerkliche Ausbildung hauptsächlich ausgerichtet ist. BVerwG, Urteil vom 9. April 2014 ‑ 8 C 50.12 ‑, juris, Rn. 21, m. w. N. Zur Feststellung, ob die ausgeübten Tätigkeiten zu den wesentlichen Tätigkeiten eines Handwerks gehören, können die einschlägigen Verordnungen über das Meisterprüfungsberufsbild sowie über die Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenpläne herangezogen werden. Dies vorausgeschickt übte der Kläger im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung durch das Angebot und die Anfertigung von Verputzarbeiten sowie durch das Angebot der baulichen Fassadengestaltung mit Wärmedämmung die Handwerke des Maurers und Betonbauers, des Stukkateurs (a), des Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierers (b) sowie des Malers und Lackierers (c) aus. (a) Für die Handwerke des Maurers und Betonbauers sowie des Stukkateurs sind (Ver-) Putzarbeiten essentielle Tätigkeiten. Dies folgt aus § 23 Nr. 10 der Verordnung über die Berufsbildung in der Bauwirtschaft in der Fassung der Änderung vom 20. Februar 2009. Danach sind Gegenstand der Berufsausbildung zum Maurer mindestens auch die Fertigkeiten und Kenntnisse beim Herstellen von Putzen. Denselben Gegenstand nennt § 43 Nr. 7 der Verordnung über die Berufsbildung in der Bauwirtschaft für das Ausbildungsberufsbild des Stukkateurs, ergänzt um das „Herstellen von Drahtputzarbeiten“ (Nr. 8 der Vorschrift) und „Sanieren und Instandsetzen von Stuck und Putz“ (Nr.12 der Vorschrift). § 2 Abs. 2 Nr. 17 der Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Maurer- und Betonbauer-Handwerk in der Fassung vom 17. November 2011 (MaurerBetonbMstrV; BGBl. I S. 2234) nennt unter den notwendigen Fertigkeiten und Kenntnissen „Innen- und Außenputze, an deren Oberflächenbeschaffenheit keine besonderen Anforderungen gestellt werden, herstellen sowie Putzträger anbringen“. Hieran gemessen hat der Kläger in den genannten Betriebsstätten in N. den selbständigen Betrieb der Handwerke des Maurers und Betonbauers und des Stukkateurs ausgeübt. Der Beklagte hat aus der betriebsbezogenen Werbung des Klägers zutreffend abgeleitet, dass der Kläger die Tätigkeiten „Innenputz, Außenputz, Fassadengestaltung und Fassadendämmung“ (Werbeanzeige Bl. 98 der Verwaltungsakte) vornimmt bzw. vornehmen will, vgl. insoweit: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 31. Oktober 2012 ‑ 22 ZB 12.22 ‑, juris, Rn. 13, und damit handwerkliche Tätigkeiten ausübt. Unbeschadet dessen ergibt sich aus den vom Kläger in diesem Verfahren selbst vorgelegten Abrechnungen von Gewerken, die er für private Kunden erbracht hat, dass er in erheblichem Umfang vor Erlass der Ordnungsverfügung Verputzarbeiten ausgeführt hat. So hat er zwischen dem 29. September und dem 19. Oktober 2015 allein im Bauvorhaben „N. “ 77 m² Kalk-Zement-Leichtputz und 535 m² Innenputz MP 75 Gipsleichtputz erstellt. Dass die insoweit vorgelegten Rechnungen inhaltlich zutreffen, kann die Kammer unterstellen. Nach einer wie ein redaktioneller Artikel einer Zeitung gestalteten Werbung fertigte sein Zwei-Mann-Betrieb unter der Firma „S. “ „nicht nur sämtliche Innen- und Außenputzarbeiten an, auch im Bereich Trockenbau und Gestaltung von Dekorputzen ist er der richtige Ansprechpartner“. Schließlich hat der Kläger in seiner Klageschrift vortragen lassen, dass ihm durch den „Sofortvollzug großer wirtschaftlicher Schaden“ drohe, denn „er soll in diesen Tagen ein größeres Objekt mit Wärmedämmung und Verputz beginnen“. Die vom Kläger einschränkungslos beworbenen und auch ‑ wie er einräumt ‑ tatsächlich ausgeführten Verputzarbeiten (Innenputz, Außenputz) sind für die Tätigkeiten von Maurer und Betonbauer sowie Stukkateur essentiell. Dafür, dass der Kläger diese Tätigkeiten „industriell“ ausüben könnte, wie er vortragen lässt, fehlt jeglicher Anhaltspunkt. Indem er in seiner Werbung darauf hinweist, dass es „dem Firmeninhaber wichtig ist, keine ‚Einheitsware‘ abzuliefern“, unterstreicht er bereits den individuellen und damit handwerklichen Charakter seiner Dienstleistung. Im Übrigen bleibt der Kläger eine nachvollziehbare Erklärung dafür schuldig, inwieweit Arbeiten, die an einer bestehenden Baulichkeit vorgenommen werden, „industriell“ im Sinne einer Abgrenzung zur handwerklichen Tätigkeit sein können. Indem der Beklagte in seiner Ordnungsverfügung ausdrücklich eine Ausnahme vom Verbot der Handwerksausübung bezüglich der „weiteren Ausführung von Verputzarbeiten mit Sanierputzen“ gemacht hat, hat er in rechtlich nicht zu beanstandender Weise sichergestellt, dass der Kläger diese ‑ isoliert betrachtet ‑ minderhandwerklichen Putzarbeiten weiter ausüben kann. Der Kläger hat nicht dargetan, dass die von ihm ausgeübten Tätigkeiten die Eintragungspflicht seines Betriebes ausschließen. Beabsichtigt der Gewerbetreibende den Betrieb eines Gewerbes, das ein Handwerksgewerbe nach Anlage A der Handwerksordnung nicht vollständig umfasst, sondern aus einer Summe von Tätigkeiten, die dahinter zurückbleibt oder in anderer Weise abweicht, ist ein solcher Betrieb eintragungspflichtig, wenn zu den beabsichtigten Tätigkeiten solche gehören, die für ein in Anlage A genanntes Gewerbe wesentlich sind. Es ist jeweils nur der konkrete Betrieb zu beurteilen, den der Gewerbetreibende aufnehmen will, er muss entscheiden, welche einzelnen Tätigkeiten er hierbei ausüben will. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2016 ‑ 14 B 96/16 ‑, juris, Rn. 14. Das Vorbringen des Klägers, er führe lediglich Nassputz- und Sanierungsarbeiten durch, die keine wesentlichen Tätigkeiten des Berufsbildes des Maurers und Stukkateurs darstellten und damit frei ausübbare Berufe seien, ist ersichtlich wahrheitswidrig, weil es im klaren Widerspruch zur Eigenwerbung des Klägers steht. So auch: OVG NRW, a. a. O. Insoweit kann dem Kläger aber seine unter Beweis gestellte Behauptung tatsächlich abgenommen werden, nämlich, dass er nichts anderes mache als „die ganz normalen Nassverputze im Bereich von Bauwerken, Innen- und Außenputze…“. Soweit der Kläger aber meint, eine Eintragungspflicht sei nicht gegeben, weil es sich bei den von ihm ausgeübten Tätigkeiten um „berufsbildgebende“, nicht aber um „berufsprofilgebende“ Tätigkeiten handele, und hierfür Beweis anbietet, ist bereits nicht ersichtlich, welchen erheblichen tatsächlichen Umstand im vorliegenden Fall diese terminologischen Differenzierungen begründen sollten, da sie jedenfalls nichts daran ändern, dass der Kläger Verputzarbeiten in jeder Form schwerpunktmäßig anbietet. Vgl. OVG NRW, a. a. O. Dem Beweisangebot des Klägers zu der Behauptung, soweit die Tätigkeit des „Verputzers“ dem Beruf des Maurers oder des Stukkateurs zugeordnet werde, handele es sich um nicht wesentliche Tätigkeit bzw. Teiltätigkeiten, die nach § 1 HwO den Beruf des Maurers bzw. Stukkateurs prägten, ein Sachverständigengutachten einzuholen, war dagegen nicht nachzugehen. Denn zum einen steht in § 1 HwO nichts von wesentlichen Tätigkeiten des Maurers oder Stukkateurs, zum anderen handelt es sich bei der Behauptung des Klägers um eine Rechtsansicht (wie auch hinsichtlich des weiteren unerheblichen Beweisangebotes betreffend den Fassadenmonteur, dessen Tätigkeit dem Kläger nicht untersagt wurde), nicht aber um eine tatsächliche Behauptung, die allein einer Beweiserhebung zugänglich wäre. In gleicher Weise handelt es sich bei allen weiteren variierten Anträgen des Klägers, Feststellungen zur Reichweite von Regelungen des Berufsbildungsgesetzes zu treffen oder Gutachten aus Akten des Amtsgerichts Viersen beizuziehen, nicht um Beweisangebote zur Klärung von in diesem Fall rechtserheblichen Tatsachenfragen. (b) Das Handwerk des Wärme- Kälte- und Schallschutzisolierers ist nach dem Ausbildungsberufsbild (auch) durch mindestens die Fertigkeiten und Kennnisse beim Anbringen von Unterkonstruktionen (§ 58 Nr. 5 der Verordnung über die Berufsbildung in der Bauwirtschaft) gekennzeichnet. Ferner gehören dazu das Aufmessen, Aufreißen, Abwickeln, Zurichten und Montieren von Formstücken (Nr. 9 der Vorschrift), das Herstellen von Dämmungen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (Nr. 10 der Vorschrift) und das Sanieren und Instandsetzen von Dämmungen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (Nr. 12 der Vorschrift). Der Kläger bietet ‑ wie dargelegt ‑ einschränkungslos in seiner Werbung die „Fassadendämmung“, die er auch an einem „größeren Objekt“ in Kürze auszuüben gedenkt, und somit einen wesentlichen Kernbereich der Tätigkeit des Handwerks des Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierers als Dienstleistung an. Dass der Kläger sich hierbei auf die Montage vorgefertigter Fassaden aufgrund alleiniger Planung der Bauherren und Montage nach Vorgaben des Herstellers beschränkt, vgl. Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart, Urteil vom 3. April 2006 ‑ 4 K 3119/05, juris, Rn. 21, und damit außerhalb des Kernes der handwerklichen Ausübung des bezeichneten Handwerks bewegt, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. (c) Die Kernbereiche des Handwerks des Malers und Lackierers sind der Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Maler- und Lackierer-Handwerk in der Fassung vom 17. November 2011 (Maler- und Lackierermeisterverordnung - MulMstrV; BGBl. I. S. 2234) und der Verordnung über die Berufsausbildung im Maler- und Lackierergewerbe vom 3. Juli 2003 (BGBl. I S. 1064, 1546) zu entnehmen. Gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 c) MulMstrV sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende spezifische Fertigkeiten und Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen zu berücksichtigen: „Beschichtungen, Applikationen, Bekleidungen, Beläge und Dekorationen in Räumen, an Fassaden und Objekten unter Beachtung der Alterungsästhetik und historischer Gegebenheiten sowie physikalischer und chemischer Anforderungen ausführen“. Buchstabe a) der Vorschrift nennt zudem „Untergründe herstellen und Instandhaltungsarbeiten an Untergründen, insbesondere unter Berücksichtigung von Spachtel-, Putz- und Glättarbeiten durchführen“. Gemäß Buchstabe g) der Vorschrift gehört auch zu dem Berufsbild des Malers und Lackierers: „Dämmarbeiten, insbesondere Wärmedämm-Verbundsysteme zur Energieeinsparung und Verminderung von CO2-Emissionen, planen, ausführen und kontrollieren; bauphysikalische Berechnungen durchführen“. Die vom Kläger selbst beworbenen bzw. eingeräumten Tätigkeiten des Verputzens, der Fassadengestaltung und der Dämmarbeiten machen damit auch einen wesentlichen Teil dieser prägenden Tätigkeiten des Handwerks des Malers und Lackierers aus. (2) Der Kläger übte diese Handwerke unstreitig im stehenden Gewerbe aus, und zwar von seinen Betriebsstätten „T.“ und „T1.“ in N. aus. Soweit der Kläger meint, der Beklagter untersage ihm „jede Form der Handwerksausübung“, etwa auch im Reisegewerbe, ist dies bereits mit Blick auf den eindeutigen Tenor der Untersagungsverfügung nicht im Ansatz nachvollziehbar. (3) Die Handwerke wurden auch entgegen den Vorschriften der Handwerksordnung ausgeübt. Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist ‑ wie bereits dargelegt ‑ nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet (§ 1 HwO). Der Kläger betrieb die zulassungspflichtigen Handwerke des Maurers und Betonbauers, des Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierers, des Stukkateurs und des Malers und Lackierers ohne Eintragung in der Handwerksrolle; sein Betrieb ist auch nicht eintragungsfähig. Ein Betrieb im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 1 HwO ist jede organisatorisch zusammenhängende, von einem geschäftlichen Mittelpunkt aus ausgeübte handwerkliche Tätigkeit; „ausüben“ bedeutet dabei ausschließlich das tatsächliche Ausführen handwerklicher Dienstleistungen. Vgl. Schmitz, in: Schwannecke, Die deutsche Handwerksordnung, Kommentar, Loseblattsammlung, Stand: Oktober 2015, § 16, Rn. 22. Selbständig ist, wer ein Gewerbe in eigenem Namen und eigener Verantwortung auf seine Rechnung betreibt. Vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (HambOVG), Urteil vom 19. Dezember 1989 ‑ Bf VI 20/88 ‑, juris, Rn. 39, m. w. N. Der Kläger betrieb nach diesen Maßgaben zwar zulassungspflichtige handwerkliche Tätigkeiten unter der Firma „S. “. Er war jedoch nicht in der Handwerksrolle eingetragen. Ersichtlich kann er selbst aber nicht eingetragen werden, weil er weder die Meisterprüfung in einem der betriebenen oder diesen verwandten Handwerke (§ 7 Abs. 1 a) HwO) bestanden hat noch Hochschulabsolvent mit entsprechender Qualifikation ist (§ 7 Abs. 2 HwO). Da er offenbar auch nicht die Gesellenprüfung in einem der streitigen Handwerksberufe bestanden hat, scheidet die Eintragung nach Erteilung einer Ausübungsberechtigung (§ 7 Abs. 7 i. V. m. § 7 a HwO) aus. Für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung (§ 8 HwO) fehlt es beim Kläger ersichtlich schon an einem Ausnahmefall. Die zu Ziffer 2. der angefochtenen Ordnungsverfügung ergangene Aufforderung zur Einstellung der in Ziffer 1. untersagten handwerklichen Tätigkeiten ist mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen ebenfalls rechtlich bedenkenfrei. Die Aufforderung konkretisiert lediglich die Untersagungsverfügung in Bezug auf die ausgeübten handwerklichen Tätigkeiten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. November 2009 ‑ 4 A 3724/06 ‑,juris, Rn. 5. Ermessensfehler hinsichtlich der Untersagungsverfügung sind nicht ersichtlich. Der Beklagte hat das ihm durch § 16 Abs. 3 HwO eingeräumte Ermessen erkannt und auch zutreffend ausgeübt. Die Zwangsgeldandrohung in der angefochtenen Ordnungsverfügung beruht auf §§ 55 Abs. 1, 57, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) und trifft ebenfalls nicht auf rechtliche Bedenken. Der Beklagte hat mit dem Zwangsgeld das mildeste Mittel zur Durchsetzung der Ordnungsverfügung ausgewählt. Die Auffassung des Klägers, es seien „mehrere“ Zwangsmittel nebeneinander angewandt worden, ist unverständlich. Soweit er meint, dass die angeordnete Handwerksuntersagung ein „Zwangsmittel“ sei, verkennt er den Unterschied zwischen einer Grundverfügung und dem Zwangsmittel, das zu ihrer Durchsetzung eingesetzt wird. Der Beklagte hat das Zwangsgeld für den Fall angedroht, dass der Kläger die Ausübung der untersagten Tätigkeiten nicht mit Ablauf des Tages einstellt, an dem die Ordnungsverfügung zugestellt wurde. Mithin wurde dem Kläger allenfalls eine Frist von wenigen Stunden zur Befolgung der Untersagungsverfügung eingeräumt. Zwar ist einem Verpflichteten grundsätzlich eine angemessene Frist zur Befolgung ordnungsbehördlicher Anordnungen einzuräumen. Dies gilt indes nur dann, wenn es sich nicht um eine reine Unterlassenspflicht handelt und die Behörde gegen Tätigkeiten des Klägers vorgegangen ist, mit deren Einstellung konkrete Handlungsverpflichtungen wie eine gesetzlich vorgeschriebene Abmeldung verbunden sind. Vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 16. Dezember 2012 ‑ 4 K 2731/12 ‑, juris, Rn. 14. Dies ist hier indes nicht der Fall, so dass die kurze Fristsetzung auch nicht ermessensfehlerhaft ist. Der Kläger kann die ihm untersagten handwerklichen Tätigkeiten sofort einstellen, ohne dass ihm eine Vorlaufzeit oder Übergangsfrist hätte eingeräumt werden müssen. Der Kläger hat die Gewerbe „Wärme-, Kälte-, Schallschutz, Verputzer, Gerüstverleih, Trockenbau, Fassadenmonteur, Bauabdichtungen sowie Maschinenvermietung mit Angestellten“ bei der Stadt N. angemeldet. In dieser Form können die angemeldeten Gewerbe als Tätigkeiten betrachtet werden, die jedenfalls nicht eindeutig den zulassungspflichtigen Handwerken zugeordnet werden können. „Wärme-, Kälte-, Schallschutz“ und „Fassadenmonteur“ können auch minder‑ oder nichthandwerklich betrieben werden. Dasselbe gilt für den „Verputzer“, soweit es sich z. B. um Arbeiten mit Sanierputzen handelt, die der Beklagte dem Kläger ausdrücklich nicht untersagt hat. Daher musste dem Kläger auch keine besondere Frist etwa für die Ab- oder Ummeldung seiner Gewerbe gewährt werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht von einer Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO ab, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.