Urteil
13 K 358/14
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2015:0722.13K358.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin steht als Rechtspflegerin in Diensten des beklagten Landes. Den gesamten pfändbaren Teil ihrer Dienstbezüge hat sie längerfristig abgetreten. In der Bezügemitteilung vom Dezember 2013 wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass die im Monat November bzw. Dezember geleistete Jahressonderzahlung keine Weihnachtsvergütung im Sinne des § 850 a Nr. 4 ZPO darstelle und somit in vollem Umfang der Pfändung unterliege. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch mit dem Ziel der Auszahlung des pfändungsfreien Teils dieses Betrages an sie – die Klägerin –, den das beklagte Land mit Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2013 als unbegründet zurückwies. Zur Begründung führte das beklagte Land aus, dass das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 14. März 2012 entschieden habe, dass die Jahressonderzahlung in voller Höhe der Pfändung unterliege. Dieser Auffassung hätten sich die Tarifgemeinschaft der Länder für die Tarifangestellten und die Bundesländer für die Beamten und Versorgungsempfänger angeschlossen. Die in dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts getroffenen Aussagen seien auf die Sonderzahlung für Beamte gemäß § 4a LBesG NRW i.V.m. §§ 1 ff. SonderzahlungsG NRW übertragen worden. Aus dem Wortlaut des Sonderzahlungsgesetzes lasse sich allein nicht auf den Weihnachtsgeldcharakter im Sinne des § 850a Nr. 4 ZPO schließen. Vielmehr sei ausdrücklich von einer „Sonderzahlung“ die Rede. Ein wörtlicher Bezug zum Weihnachtsfest fehle vollständig. Für den Charakter als Weihnachtsgeld i.S.d. § 850a Nr. 4 ZPO spreche allein der Zeitpunkt der Auszahlung im Dezember. Die gesetzliche Regelung, die gleichsam die Auszahlung an eine bestimmte Verweildauer im öffentlichen Dienst knüpfe spreche – wie die neutrale Bezeichnung der Zahlung als „Sonderzahlung“ – im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aber gegen eine Einordnung dieser Sonderzahlung als Weihnachtsgeld. 3 Die Klägerin hat am 15. Januar 2014 Klage erhoben. Zur Begründung macht sie geltend, die Sonderzahlung sei „Weihnachtsgeld i.S.d. § 850 a Nr. 4 ZPO und unterliege somit nicht der Pfändung. 4 Die Klägerin beantragt – sinngemäß –, 5 das beklagte Land unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2013 zu verpflichten, die Sonderzahlung für Dezember 2013 als Weihnachtsvergütung zu behandeln und der Klägerin den pfändungsfreien Betrag i.H.v. 500,- € auszuzahlen. 6 Das beklagte Land beantragt, 7 die Klage abzuweisen. 8 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der dem Verwaltungsvorgang und der Gerichtsakte zu entnehmenden Schreiben verwiesen. Die Kammer hat die Klägerin zudem auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 2013 – 2 C 17.12 – hingewiesen. Die Klägerin hat hierauf mit Schriftsatz vom 6. März 2014 (u.a.) erwidert, dass sich das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung „nur sehr wenige“ „eigene Gedanken“ gemacht habe. Wegen des weiteren Vorbringens der Klägerin wird auf den vorgenannten Schriftsatz, sowie die weiteren klägerischen Schriftsätze vom 19. März 2014, vom 4. April 2014, vom 5. April 2014, vom 8. April 2014, vom 9. April 2014 und vom 2. September 2014 verwiesen. 9 Entscheidungsgründe: 10 Die Kammer entscheidet nach Übertragung des Rechtsstreits durch den Einzelrichter und im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. 11 Die Klage hat keinen Erfolg. Das beklagte Land hat die Sonderzuwendung, die der Klägerin für das Jahr 2013 gewährt worden ist, zu Recht nicht als Weihnachtsgeld i.S.d. § 850a Nr. 4 ZPO gesehen. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird zur Begründung gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen des beklagten Landes in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid und darüber hinaus auf die in das Verfahren eingeführten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen. Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat für eine vergleichbare bayerische Situation erkannt, dass die dortige Sonderzahlung kein „Weihnachtsgeld“ i.S.d. § 850a Nr. 4 ZPO ist. Das Gleiche gilt für die nordrhein-westfälische Sonderzuwendung. Die Klägerin ist auch auf diese – bayerische – Entscheidung hingewiesen worden; angesichts der Art und Weise der Prozessführung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin erscheint es nicht angebracht, die Begründungen der genannten Entscheidungen hier nochmals zu wiederholen. 12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.