Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 17. Juli 2013 verpflichtet, dem Kläger für im Zeitraum vom 1. April 2004 bis zum 31. Dezember 2006 unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit im Umfang von – weiteren – 224 Stunden einen finanziellen Ausgleich in Höhe von 2.636,48 € zu gewähren. Die Beklagte wird verurteilt, für diesen Betrag Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 85 % und die Beklagte zu 15 %.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 9. März 1969 geborene Kläger stand in der Zeit vom 1. Oktober 1999 bis zu seiner mit Wirkung vom 1. Februar 2013 erfolgten Versetzung zur Stadt T. als Oberbrandmeister im Dienst der Beklagten. Er war im Rettungsdienst der Beklagten beschäftigt. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2003 beantragte der Kläger unter Berufung auf die Urteile des EuGH vom 3. Oktober 2000 – C-303/98 – und vom 9. September 2003– C-151/02 – die Abgeltung von Zuvielarbeit. Diesbezüglich führte er aus: „Auf der Grundlage dieser Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ist der zu leistende Bereitschaftsdienst in vollem Umfang als Arbeitszeit zu qualifizieren. Dementsprechend beantrage ich, den zu leistenden Bereitschaftsdienst, der in der Form von persönlicher Anwesenheit in der Einrichtung des Dienstherrn geleistet wird, in vollem Umfang als Arbeitszeit anzuerkennen und die über 48 Stunden wöchentlich geleistete Dienstzeit in vollem Umfang abzugelten. Bei der Abgeltung des geleisteten Dienstes geht es vorrangig um Freizeitausgleich und hilfsweise um eine Entschädigung dieser Arbeitsstunden im Rahmen der Mehrarbeitsvergütung. Zu den verschiedenen Rechtsfragen sind verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Freiburg– Az. 9 K 505/03 – und vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe – Az. MK 1438/03 und MK 1470/03 – sowie dem Bundesverwaltungsgericht– Az. 2 C 10.03 – anhängig. Bis zu einer Entscheidung in diesen Verfahren beantrage ich die Aussetzung des Verfahrens, sofern ihrerseits auf die Geltendmachung der Einrede der Verjährung verzichtet wird. Eine entsprechende Erklärung in Form eines Empfangsbekenntnisses füge ich in der Anlage bei. Sollten Sie nicht auf die Geltendmachung der Einrede der Verjährung verzichten wollen und mit der Aussetzung des Verfahrens einverstanden sein, bitte ich um Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheides.“ Dem Antrag vom 10. Dezember 2003 fügte der Kläger eine von ihm vorformulierte– mit dem Datum des gleichen Tages versehene – Empfangsbekenntniserklärung bei, die wie folgt lautete: „Wir erklären uns bereit, auf die Geltendmachung der Einrede der Verjährung zu verzichten und das Verfahren bis zu einer abschließenden Entscheidung in den genannten verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Freiburg – Az. 9 K 505/03 – dem Verwaltungsgericht Karlsruhe – Az. MK 1438/03 und MK 1470/03 – sowie dem Bundesverwaltungsgericht – Az. 2 C 10.03 – auszusetzen.“ Die vorgenannte vorformulierte Erklärung gab die Beklagte in der Folgezeit nicht ab. Mit Bescheid vom 5. Januar 2004 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 10. Dezember 2003 ab. Sie führte aus, die vom Kläger genannten Urteile des EuGH basierten auf der Richtlinie 93/104/EG. Diese Richtlinie sei noch nicht in nationales Recht umgesetzt. Vielmehr sei es so, dass die EU-Kommission Ende November 2003 wohl eine Änderung der Richtlinie angeregt habe und im Frühjahr 2004 hierzu einen Änderungsvorschlag unterbreiten wolle. Parallel dazu habe der Bundesgesetzgeber eine Initiative zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes ergriffen. Danach müssten zur Regelung der Problematik für die Beamten der Abschnitt III. 1. g) des LBG– a. F. – (Arbeitszeit, §§ 78 ff. LBG – a. F. –) und die Arbeitszeitverordnungen ebenfalls geändert werden. Ferner ist in dem Bescheid vom 5. Januar 2004 Folgendes ausgeführt: „Ich erkläre mich aber für die Zeit ab 01.01.2004 bereit, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, wenn rechtskräftige Urteile der Verwaltungsgerichtsbarkeit (gilt für Beamte) oder der Arbeitsgerichtsbarkeit (gilt für Angestellte) Ansprüche bewirken, die über das derzeitige Recht hinausgehen.“ Mit Schreiben seiner damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 4. Juni 2013 führte der Kläger aus, er habe auf jeden Fall einen Ausgleichsanspruch im Umfang von 270 Stunden pro Jahr für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2006. Ein Anspruch stehe ihm darüber hinaus auch für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2003 zu, da der erklärte Verzicht auf die Einrede der Verjährung auch für die Vergangenheit gelten müsse. Mit Schreiben vom 3. Juli 2013 teilte der ehemalige Dienstplangestalter bzw. „Teamleiter Rettungsdienst“ der Beklagten – der Bedienstete A. – dieser mit, die durchschnittlich zu leistende wöchentliche Arbeitszeit für die feuerwehrtechnischen Beamten habe im Zeitraum von 2001 bis zum 31. März 2004 im Jahresdurchschnitt 54 Stunden betragen. Ab dem 1. April 2004 sei in Absprache mit dem Personalamtsleiter, Herrn C. , sowie dem Fachbereichssachbearbeiter, Herrn I. , die Zeit auf 52 Wochenstunden reduziert worden. Obwohl nach der Rechtsprechung des EuGH die 48-Stundenwoche auch für Feuerwehrbeamte gegolten habe, sei sie erst mit dem Inkrafttreten der AZVOFeu n. F. zum 1. Januar 2007 „offiziell anerkannt“ worden. Die Beamten hätten ihre Dienste in 24-Stundenschichten versehen. Eine detaillierte Berechnung, wer wann welchen Dienst geleistet habe, sei ihm, Herrn A. , nach so langer Zeit nicht mehr möglich. Allerdings sei die Einteilung zu den einzelnen Diensten so ausgelegt gewesen, dass jeder Bedienstete die o. g. Wochenstunden im Jahresdurchschnitt habe erreichen müssen und auch erreicht habe. Wegen extrem hoher Ausfälle durch Krankheit in den Jahren 2002 bis 2004 seien darüber hinaus Mehrarbeitsstunden angefallen, die über dem vorgenannten Durchschnitt gelegen hätten. In unterschiedlichen Zeiträumen seien Aushilfskräfte zusätzlich beschäftigt worden, um diese Mehrstunden wieder auszugleichen. Außer den schon bekannten Unterlagen liege aus dem damaligen Zeitraum nichts mehr vor. Ferner führte der ehemalige Leiter des Personalamtes der Beklagten – Städtischer Verwaltungsrat C. – mit Schreiben vom 10. Juli 2013 aus, für die Beamten sei die Arbeitszeit ab April 2004 (von 54) auf 52 Wochenstunden und ab dem 1. Januar 2007 auf 48 Wochenstunden reduziert worden. Für die Beamten sei dies geschehen, weil eine andere Regelung für den „Springerdienst“ getroffen worden sei. Mit Bescheid vom 17. Juli 2013 bewilligte die Beklagte dem Kläger für im Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2006 geleistete Zuvielarbeit einen Betrag in Höhe von 6.152,02 €. Hinsichtlich des Zeitraums vor 2004 wurde die Gewährung eines Ausgleichs für Zuvielarbeit abgelehnt. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Ausgleichsgewährung erfolge mit Blick auf den Antrag des Klägers aus Dezember 2003 und ihren, der Beklagten, Verzicht auf die Einrede der Verjährung ab dem Jahr 2004 sowie das Urteil des BVerwG vom 26. Juli 2012 – 2 C 70.11 –. Grundlage für die Höhe des gewährten Betrages sei folgende Berechnung: Zeitraum Wochen Mehrstunden pro Woche Satz Betrag 01.2004 – 03.2004 13 6 11,27 € 879,06 € 04.2004 – 12.2004 32 4 11,77 € 1.506,56 € 01.2005 – 12.2005 35 4 11,77 € 1.647,80 € 01.2006 – 12.2006 45 4 11,77 € 2.118,60 € Summe 6.152,02 € Nach ihren, der Beklagten, Feststellungen hätten ihre feuerwehrtechnischen Beamten im Rettungsdienst bis März 2004 eine 54-Stundenwoche, ab April 2004 eine 52-Stundenwoche und ab 2007 eine 48-Stundenwoche geleistet. Dementsprechend sei für den Zeitraum von Januar 2004 bis März 2004 von sechs Stunden und für den Zeitraum von April 2004 bis Dezember 2006 von vier Stunden Zuvielarbeit pro Woche auszugehen. Im Jahr 2005 sei der Kläger zusammenhängend während eines Zeitraums von 10 Wochen arbeitsunfähig gewesen, so dass dieser Zeitraum bei der Berechnung habe abgezogen werden müssen. Ein Ausgleich der Zuvielarbeit durch Freizeitgewährung scheide aus. Denn angesichts der mehrjährigen Zuvielarbeit sei ein Freizeitausgleich ohne Gefährdung der Funktionsfähigkeit des Rettungsdienstes nicht möglich. Bei der Bemessung des Geldausgleichs sei die vom Bundesverwaltungsgericht vorgegebene pauschale Berechnungsweise zugrunde gelegt worden. Danach sei grundsätzlich von 45 Wochen pro Jahr auszugehen, ggf. abzüglich von Abwesenheitszeiten aufgrund von Krankheit, Sonderurlaub, Abordnungen, Fortbildungen etc., soweit diese Zeiten mindestens ununterbrochen sechs Wochen betragen hätten. Hinsichtlich des Zeitraums vor 2004 lägen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Ausgleichs für Zuvielarbeit aus zwei Gründen nicht vor: Zum einen hätten die betroffenen Beamten erst im Dezember 2003 entsprechende Ausgleichsanträge gestellt, so dass sich der Dienstherr erst ab Januar 2004 auf entsprechende Dienstplangestaltungen und Ausgleichsansprüche habe einstellen können. Zum anderen seien die Ausgleichsansprüche in dem vorgenannten Umfang verjährt. Die in ihrem, der Beklagten, Schreiben vom 5. Januar 2004 abgegebene Verzichtserklärung sei nicht so zu verstehen, dass die Wirkung des Verzichts zeitlich ab dem 1. Januar 2004 eintreten solle, aber rückwirkend auch mögliche Ausgleichsansprüche aus der Zeit vor 2004 erfasst werden sollten. Eine solche Auslegung ergebe keinen Sinn, da die Wirkung eines Verzichts auf die Einrede der Verjährung grundsätzlich in dem Zeitpunkt beginne, in dem er erklärt werde und in dem er dem Empfänger zugehe. Die abgegebene Verzichtserklärung sei vielmehr – auch gerade weil der Ausgleichsantrag im Dezember 2003 gestellt worden sei – so auszulegen, dass der Verzicht auf die Einrede der Verjährung auf Ansprüche bezogen sei, die ab dem 1. Januar 2004 entstanden sein könnten. Hinsichtlich in der Zeit davor entstandener Ansprüche, die ohnehin eine entsprechende vorherige Rüge bzw. einen diesbezüglichen Hinweis erfordert hätten, sei dementsprechend spätestens zum Ende des Jahres 2006 Verjährung eingetreten. Am 8. August 2013 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er führt aus: Nach seiner, des Klägers, Auffassung sei er in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2006 zu einer wöchentlichen Dienstleistung von durchschnittlich 54 Stunden herangezogen worden. Der von ihm geltend gemachte Anspruch ergebe sich aus den in dem Urteil des EuGH vom 25. November 2010 – C-429/09 – dargelegten Grundsätzen, die auch auf seinen, des Klägers, Fall anwendbar seien. Soweit die Beklagte durch ihren Bescheid vom 17. Juli 2013 Ausgleichsansprüche für die Zeit vor dem 1. Januar 2004 mit der Begründung abgelehnt habe, dass er, der Kläger, vor Dezember 2003 keinen entsprechenden Antrag gestellt habe, sei darauf zu verweisen, dass der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch keinen vorherigen Antrag beim Dienstherrn voraussetze. Der Ausgleichsanspruch sei auch nicht auf den Beginn des Jahres begrenzt, in dem ein Ausgleich beantragt worden sei. Auch nach nationalem Recht gebe es keine generelle Begrenzung beamtenrechtlicher Leistungsansprüche auf das jeweilige Haushaltsjahr. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei auch für die Ausgleichsansprüche hinsichtlich des Zeitraums vor 2004 Verjährung noch nicht eingetreten. Überdies verstoße die Geltendmachung der Verjährung gegen Unionsrecht und den Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatz. Es sei ferner nicht nachvollziehbar, warum die Beklagte für den Zeitraum ab April 2004 lediglich von einer 52-Stundenwoche und nicht von einer 54-Stundenwoche ausgehe. Denn eine Verkürzung der Arbeitszeit auf 52 Stunden habe es nie gegeben. Ein Schriftstück der Beklagten aus dem Jahre 2004, dem zufolge die Arbeitszeit auf 52 Stunden in der Woche reduziert worden sei, liege nicht vor. Auch sei nicht bekannt, dass infolge der von der Beklagten behaupteten Arbeitszeitreduzierung eine Personalvermehrung stattgefunden habe oder die zu besetzenden Funktionen reduziert worden seien. Er, der Kläger, habe ab April 2004 das gleiche Arbeitsvolumen gehabt wie bis März 2004. Ab April 2004 sei weder eine Aufstockung des Personals erfolgt noch eine Reduzierung der Tätigkeiten bzw. des Auftragsvolumens. Soweit die Beklagte geltend mache, dass die Dienstpläne aus dem fraglichen Zeitraum nicht mehr auffindbar seien, gehe dies zu ihren Lasten, da ein Verstoß gegen die gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrungsfristen vorliege. Vor diesem Hintergrund werde für den gesamten geltend gemachten Zeitraum von einer 54-Stundenwoche ausgegangen. Bei Zugrundelegung von 45 Wochen pro Jahr – bzw. von 35 Wochen für das Jahr 2005 wegen des in diesem Jahr aufgetretenen zehnwöchigen krankheitsbedingten Ausfalls –, einer Zuvielarbeit von 6 Stunden pro Woche und Mehrarbeitsvergütungssätzen von 11,27 € für die Zeit bis zum 31. März 2004 und von 11,77 € für die Zeit danach ergebe sich ein Ausgleichsbetrag von 17.917,20 €; dieser Betrag reduziere sich um 6.152,02 €, wenn die Beklagte diesen Betrag, wie in dem Bescheid vom 17. Juli 2013 angekündigt, auszahle. Der Kläger hat ursprünglich angekündigt zu beantragen, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 5. Januar 2004 und vom 17. Juli 2013 zu verpflichten, ihm, dem Kläger, für im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2006 unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit im Umfang von 1.560 Stunden einen finanziellen Ausgleich in Höhe von 17.917,20 € zu gewähren, und die Beklagte zu verurteilen, für diesen Betrag Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 31. Januar 2014 hat die Beklagte mitgeteilt, dass die mit dem Bescheid vom 17. Juli 2013 festgesetzte Ausgleichszahlung (6.152,02 €) Ende September 2013 vorgenommen worden sei. Daraufhin hat der Kläger das vorliegende Klageverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt, soweit sein ursprünglich – mit Schriftsatz vom 26. September 2013 – angekündigtes Klagebegehren über das sich aus dem nachstehenden Klageantrag ergebende Klagebegehren hinausging. Die Beklagte hat sich dieser teilweisen Hauptsacheerledigungserklärung angeschlossen. Der Kläger beantragt nunmehr, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 17. Juli 2013 zu verpflichten, ihm, dem Kläger, für im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2003 unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit im Umfang vom 810 Stunden einen finanziellen Ausgleich in Höhe von 9.128,70 € sowie für im Zeitraum vom 1. April 2004 bis zum 31. Dezember 2006 unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit im Umfang von – weiteren – 224 Stunden einen finanziellen Ausgleich in Höhe von 2.636,48 € – insgesamt 11.765,18 € – zu gewähren, und die Beklagte zu verurteilen, für diesen Betrag Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt ihr vorprozessuales Vorbringen und führt darüber hinaus aus: Ihre, der Beklagten, Annahme, dass der Kläger in der Zeit von April 2004 bis Dezember 2006 (nur) eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 52 Stunden statt – wie zuvor – von 54 Stunden absolviert habe, werde durch die schriftlichen Erklärungen des damaligen Dienstplangestalters A. vom 3. Juli 2013 und des damaligen Personalamtsleiters C. vom 10. Juli 2013 bestätigt. Die Dienstpläne aus der fraglichen Zeit von 2001 bis 2006, die in der Feuer- und Rettungswache aufbewahrt worden seien, seien nicht mehr auffindbar. Was die Frage eines Rügeerfordernisses anbelange, so sei auch die Verfahrensbevollmächtigte, die im Verwaltungsverfahren für den Kläger tätig geworden sei, selbst davon ausgegangen, dass Ausgleichsansprüche stets eine Rüge des Beamten voraussetzten. Unabhängig von dem Erfordernis einer vorherigen Rüge bestünden Ausgleichsansprüche des Klägers für die Zeit von 2001 bis 2003 nicht, weil diese Ansprüche, wenn man ihre Entstehung unterstelle, jedenfalls verjährt seien. Der mit Schreiben vom 5. Januar 2004 erklärte Verzicht auf die Einrede der Verjährung beziehe sich nur auf Ansprüche, die sich aus einer eventuellen Zuvielarbeit in der Zeit ab Januar 2004 hätten ergeben können. Dementsprechend sei auch der Antrag des Klägers vom 10. Dezember 2003 wohl nur auf die künftige Anerkennung und Abgeltung der über 48 Stunden wöchentlich hinaus geleisteten Dienstzeit gerichtet gewesen. Für das Jahr 2001 betrage der Mehrarbeitsvergütungssatz im Übrigen entgegen der Annahme des Klägers nicht 11,27 €, sondern nur 11,03 € (21,57 DM). In der mündlichen Verhandlung vom 5. März 2014 hat das Gericht insgesamt acht Zeugen zu der Frage vernommen, ob sich die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit des Klägers im Zeitraum vom 1. April 2004 bis zum 31. Dezember 2006 auf 54 Wochenstunden belief. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Verfahren ist einzustellen, soweit die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 18. und 19. Februar 2014 den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Soweit die Klage aufrechterhalten worden ist, hat sie – nur – teilweise Erfolg. Sie bleibt ohne Erfolg, soweit der Kläger einen Ausgleich für im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2003 geleistete Zuvielarbeit im Umfang von insgesamt 810 Stunden (3 x 270 Stunden) begehrt. Sie ist insoweit allerdings zulässig. Das betreffende Klagebegehren des Klägers ist einer gerichtlichen Sachprüfung zugänglich. Dem steht der Bescheid der Beklagten vom 5. Januar 2004 bzw. der Umstand, dass der Kläger gegen diesen Bescheid nicht innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO Widerspruch erhoben hat, nicht entgegen. Das gilt selbst dann, wenn man im vorliegenden Zusammenhang unterstellt, dass durch den betreffenden Bescheid Ansprüche des Klägers auf Ausgleich von Zuvielarbeit auch hinsichtlich des Zeitraums vor dem 1. Januar 2004 abgelehnt worden sind und insoweit Bestandskraft des Bescheides eingetreten ist. Denn der Weg zu einer gerichtlichen Sachprüfung ist jedenfalls durch den Erlass des Bescheides der Beklagten vom 17. Juli 2013 (erneut) eröffnet worden. Bei dem letztgenannten Bescheid handelt es sich nämlich nicht um eine sog. wiederholende Verfügung, durch die nur auf den Inhalt eines früher erlassenen Verwaltungsakts hingewiesen wird, vgl. dazu Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 19. Aufl. 2013, Anh § 42 Rn. 29; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 – 7 C 3.08 –, juris Rn. 14, sondern um einen Zweitbescheid, vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 26. September 1962 – VI C140.60 –, juris Rn. 17, und vom 11. Dezember 2008 – 7 C 3.08 –, juris Rn. 14; Kopp/Schenke, a.a.O., Anh § 42 Rn. 29, der – bei Unterstellung der o. g. inhaltlichen Reichweite des Bescheides vom 5. Januar 2004 – den Weg zu einer verwaltungsgerichtlichen Sachprüfung (auch hinsichtlich des Zeitraums vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2003) wieder eröffnet hat. Der Dienstherr ist trotz der Unanfechtbarkeit eines früheren Bescheides nicht gehindert, sich mit einer neuen Sachentscheidung einer (nochmaligen oder erstmaligen) verwaltungsgerichtlichen Überprüfung zu stellen. Entschließt sich die Behörde – was im Einzelfall der Auslegung bedarf – zu einer erneuten sachlichen Prüfung und Entscheidung und ist diese Absicht auch eindeutig erkennbar geworden, so liegt ein Zweitbescheid vor; die getroffene Entscheidung kann in diesem Fall, zumindest wenn sie – wie hier hinsichtlich des im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Zeitraums vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2003 – zu Ungunsten des Betroffenen ausgegangen ist, durch das Verwaltungsgericht in der Sache überprüft werden. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26. September 1962 – VI C140.60 –, juris Rn. 17. Ausgehend von diesen Grundsätzen, ist die Möglichkeit einer verwaltungsgerichtlichen Sachprüfung – jedenfalls – durch den Erlass des Bescheides vom 17. Juli 2013 (erneut) eröffnet worden. In dem betreffenden Bescheid hat die Beklagte die im vorliegenden Zusammenhang in Frage stehenden Ansprüche des Klägers in der Sache geprüft und sein Begehren mit einer eigenständigen, in dem Bescheid vom 5. Januar 2004 noch nicht enthaltenen Begründung abgelehnt. Insoweit hat sie sich – soweit es Ausgleichsansprüche für im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2003 geleistete Zuvielarbeit anbelangt – zum einen auf eine Rügeobliegenheit bzw. Hinweispflicht, die nicht erfüllt sei, berufen sowie zum anderen auf Verjährung. Zwar liegt eine neue Sachentscheidung nicht schon immer dann vor, wenn von der Behörde in einem späteren Bescheid eine andere rechtliche Begründung gegeben worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 1962 – VI C 140.60 –, juris Rn. 17. Vorliegend hat die Beklagte in dem Bescheid vom 17. Juli 2013 den streitgegenständlichen Ansprüchen allerdings eine Bestandskraft des Bescheides vom 5. Januar 2004 nicht entgegengehalten; Anhaltspunkte dafür, dass sie sich – zumindest auch – auf den in Rede stehenden Gesichtspunkt berufen hat, finden sich in dem Bescheid vom 17. Juli 2013 nicht. Dieser Umstand in der Zusammenschau mit der vorgenommenen Sachprüfung und der eigenständigen Ablehnungsbegründung rechtfertigt die Annahme eines Zweitbescheides. Hinzu tritt, dass die Beklagte den Bescheid vom 17. Juli 2013 mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen hat. Hierbei handelt es sich um einen Umstand, der ebenfalls zu erkennen gibt, dass sie sich einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung in der Sache stellen und sich nicht auf die Bestandskraft des Bescheides vom 5. Januar 2004 berufen wollte. Vgl. zur Bedeutung einer Rechtsbehelfsbelehrung im vorliegenden Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 26. September 1962 – VI C 140.60 –, juris Rn. 17 a. E. Soweit der Kläger einen Ausgleich für im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2003 geleistete Zuvielarbeit begehrt, ist die Klage nicht begründet. Der Kläger kann von der Beklagten nicht verlangen, dass diese ihm für im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2003 unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit im Umfang von insgesamt 810 Stunden einen finanziellen Ausgleich in Höhe von 9.128,70 € gewährt. Soweit dieses Ausgleichsbegehren des Klägers durch den Bescheid der Beklagten vom 17. Juli 2013 abgelehnt worden ist, ist der Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Gewährung eines Ausgleichs für im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2003 geleistete Zuvielarbeit ist zwar dem Grunde nach entstanden. Einer hierauf bezogenen gerichtlichen Verpflichtung der Beklagten steht jedoch entgegen, dass der Ausgleichsanspruch verjährt ist. Der Kläger hat im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2003 nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes in den Feuerwehren der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Nordrhein-Westfalen in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung (AZVOFeu a. F.) regelmäßig anstelle der unionsrechtlich höchstens zulässigen 48 Wochenstunden 54 Wochenstunden Dienst geleistet; dass sich der Umfang der Dienstleistung des Klägers im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2003 auf durchschnittlich 54 Wochenstunden belief, hat auch die Beklagte nicht in Abrede gestellt, sondern eingeräumt. Dies verstieß gegen Art. 6 Nr. 2 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (RL 93/104/EG, ABl EG Nr. L 307 vom 13. Dezember 1993 S. 18). Ebenso entspricht eine derartige Arbeitszeitgestaltung nicht Art. 6 Buchst. b der insoweit inhaltsgleichen Nachfolge-Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (RL 2003/88/EG, ABl EG Nr. L 299 vom 18. November 2003 S. 9, Arbeitszeitrichtlinie). Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 – 2 C 24.11 –, juris Rn. 14. Für diese unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit steht dem Kläger ein unionsrechtlicher Ausgleichsanspruch zu. Der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch entsteht, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Die unionsrechtliche Norm, gegen die verstoßen worden ist, verleiht dem Geschädigten Rechte, der Verstoß gegen diese Norm ist hinreichend qualifiziert, und zwischen dem Verstoß und dem Schaden besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang. Diese von den nationalen Gerichten zu prüfenden Voraussetzungen sind in Fällen der vorliegenden Art ab dem 1. Januar 2001 gegeben. Vgl. EuGH, Urteil vom 25. November 2010 – C-429/09 –, Rn. 47 ff., juris, m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 – 2 C 24.11 –, juris Rn. 17; OVG NRW, Urteil vom 19. Februar 2013 – 6 A 1122/09 –, juris Rn. 35. Art. 6 Nr. 2 RL 93/104/EG sowie Art. 6 Buchst. b RL 2003/88/EG verleihen mit der Festsetzung einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit dem Einzelnen Rechte, die dieser nach Ablauf der Frist zur Umsetzung in das einzelstaatliche Arbeitszeitrecht unmittelbar vor den nationalen Gerichten geltend machen kann. Ferner begründet die Überschreitung der unionsrechtlich vorgegebenen Wochenarbeitszeit bereits seit dem 1. Januar 2001 einen hinreichend qualifizierten Verstoß. Schließlich besteht unzweifelhaft ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß gegen die genannten Richtlinien und dem Schaden, der durch den Verlust der Ruhezeit entstanden ist, die dem Kläger zugestanden hätte, wenn die in diesen Bestimmungen vorgesehene wöchentliche Höchstarbeitszeit eingehalten worden wäre. An weitere Voraussetzungen – etwa an ein Antragserfordernis – ist der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch nicht gebunden. Der unionsrechtliche Ausgleichsanspruch ist wie der beamtenrechtliche Ausgleichsanspruch auf zeitlichen Ausgleich in angemessenem Umfang gerichtet. Die Zuvielarbeit ist dabei grundsätzlich pauschal zu errechnen. In Ausnahmefällen wandelt sich der Anspruch auf Freizeitausgleich allerdings in einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich um. Vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 – 2 C 24.11 –, juris Rn. 18 ff. Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, nicht nur der nationalrechtliche, sondern auch der unionsrechtliche Ausgleichsanspruch sei an eine vorherige „Rüge“ bzw. einen vorherigen „Hinweis“ des betroffenen Beamten geknüpft und dies ergebe sich gerade auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, kann dem nicht gefolgt werden. In den insoweit einschlägigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juli 2012, vgl. insoweit stellvertretend für die weiteren diesbezüglichen Urteile des BVerwG: BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 – 2 C 24.11 –, juris, wird zu der in Frage stehenden rechtlichen Problematik zunächst ausgeführt, der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch entstehe nach gefestigter Rechtsprechung des EuGH, wenn drei Voraussetzungen erfüllt seien. Unter den anschließend aufgezählten – oben bereits dargelegten – drei Voraussetzungen findet sich ein Antrags-, Rüge- oder Hinweiserfordernis gerade nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 – 2 C 24.11 –, juris Rn. 17. Im Anschluss an die vorgenannten Feststellungen ist in der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (unter Verweis auf das Urteil des EuGH vom 25. November 2010 – Rs. C-429/09, Fuߠ–, NZA 2011, 53 Rn. 78, 84, 86 f., 90) ferner ausdrücklich ausgeführt, „an weitere Voraussetzungen [als die drei vorgenannten] – etwa an ein Antragserfordernis – [sei] der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch nicht gebunden“. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 – 2 C 24.11 –, juris Rn. 28. Vor diesem Hintergrund kann eine Rüge- bzw. Hinweisobliegenheit als Voraussetzung des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs – wie dies die Beklagte annimmt – nicht bejaht werden, und eine solche Obliegenheit des Beamten kann erst recht nicht der von der Beklagten angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entnommen werden. Einem Erfolg des streitgegenständlichen Verpflichtungsbegehrens des Klägers steht allerdings, soweit es den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2003 betrifft, entgegen, dass der Ausgleichsanspruch des Klägers in dem betreffenden Umfang verjährt ist und die Beklagte gegenüber im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2003 entstandenen Ausgleichsansprüchen die Einrede der Verjährung geltend macht. Nicht nur der nationalrechtliche Ausgleichsanspruch, sondern auch der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch unterliegt den Verjährungsregeln des nationalen Rechts. Zur Frage der Verjährung hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 26. Juli 2012 – 2 C 24.11 –, juris Rn. 44 ff.) im vorliegenden Zusammenhang Folgendes ausgeführt: „Fehlen – wie hier – spezielle Verjährungsvorschriften des einschlägigen Fachrechts, so sind die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Dabei ist nach dem Gesamtzusammenhang der für den jeweiligen Anspruch maßgebenden Rechtsvorschriften und der Interessenlage zu beurteilen, welche Verjährungsregelung als die sachnächste analog heranzuziehen ist (vgl. Urteile vom 15. Juni 2006 – BVerwG 2 C 10.05 – Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 45 Rn. 19 m. w. N., vom 24. Januar 2007 – BVerwG 3 A 2.05 – BVerwGE 128, 99 Rn. 45 = Buchholz 11 Art. 104a GG Nr. 20 Rn. 45 m. w. N. und vom 11. Dezember 2008– BVerwG 3 C 37.07 – BVerwGE 132, 324 Rn. 8 = Buchholz 428.2 § 8 VZOG Nr. 11 Rn. 8 m. w. N.). Da es sich auch beim unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch nicht um einen Schadenersatzanspruch im Sinne der zivilrechtlichen Vorschriften (§ 199 Abs. 2 und 3 BGB) handelt, unterliegen beide Ansprüche den allgemeinen Verjährungsregelungen und damit nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren. Vorher entstandene Ansprüche unterlagen der 30-jährigen Verjährungsfrist, die aber nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB auf die ab dem 1. Januar 2002 gemäß § 195 BGB geltende und an diesem Tage beginnende regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren verkürzt worden ist. Bei den monatsweise entstandenen Ausgleichsansprüchen beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des jeweiligen Jahres (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Außerdem muss der Gläubiger von der Person des Schuldners und den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt haben oder diese ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Dass er aber auch aus dieser Kenntnis die richtigen Rechtsfolgerungen zieht, wird nicht vorausgesetzt. Selbst wenn man aber mit der zivilrechtlichen Rechtsprechung bei einer verworrenen Rechtslage die Verjährungsfrist ausnahmsweise erst mit einer gerichtlichen Klärung der Rechtslage beginnen ließe (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2008 – III ZR 220/07 – juris Rn. 7 = WM 2008, 1077 f.; Urteile vom 25. Februar 1999 – IX ZR 30/98 – juris Rn. 19 = LM BGB § 852 Nr. 150 <9/1999> und vom 23. September 2008 – XI ZR 262/07 – NJW-RR 2009, 547-549 <LS 1, Rn. 15 und 19>), führte dies zu keinem anderen Ergebnis. Zwar hat der Senat den Billigkeitsausgleich erstmals im Urteil vom 28. Mai 2003 – BVerwG 2 C 28.02 – (Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 38 S. 6 f.) gewährt, jedoch hatte der EuGH bereits 1991 den unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch entwickelt (EuGH, Urteil vom 19. November 1991 – Rs. C-6/90 und C 9/90, Francovich u.a. – Slg. 1991, I 5357 Rn. 35; vgl. auch Urteil vom 25. November 2010 – Fuߠ– a.a.O. Rn. 45). Ein hinreichend qualifizierter Verstoß des Beklagten gegen Unionsrecht ist zudem seit dem Urteil des EuGH vom 3. Oktober 2000 – Rs. C-303/98, Simap – (Slg. 2000, I-7997) anzunehmen, sodass spätestens seitdem hinreichende Anhaltspunkte dafür bestanden, dass ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch wegen der Zuvielarbeit erfolgversprechend sein könnte.“ Dieser Rechtsprechung hat sich der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (vgl. Urteil vom 19. Februar 2013 – 6 A 1122/09 –, juris Rn. 37; im gleichen Sinne auch etwa: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Oktober 2013 – OVG 4 B 51.09 –, juris Rn. 27 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Januar 2013 – 26 K 3241/11 –, juris Rn. 27 ff., und VG Köln, Urteil vom 23. November 2012 – 19 K 5537/11 –, juris Rn. 32 ff.) angeschlossen. Aus ihr folgt, dass die im Jahre 2003 bis zum Ablauf dieses Jahres entstandenen Ausgleichsansprüche des Klägers mit Ablauf des Jahres 2006, die im Jahre 2002 entstandenen Ansprüche mit Ablauf des Jahres 2005 und die im Jahre 2001 – diesbezüglich kommt Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB zur Anwendung – entstandenen Ansprüche mit Ablauf des Jahres 2004, vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Oktober 2013– 4 B 51.09 –, juris Rn. 34, verjährt sind. Die dreijährige Verjährungsfrist für die im Jahre 2003 bis zum Ablauf des Jahres entstandenen Ansprüche begann gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Ablauf des 31. Dezember 2003. Sie endete dementsprechend drei Jahre später, d. h. mit Ablauf des 31. Dezember 2006; die in den Jahren vor 2003 entstandenen Ansprüche verjährten entsprechend früher. Tatsächliche Gegebenheiten, die dazu geführt haben, dass die Verjährung vor dem Ablauf der Verjährungsfrist gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 12 BGB gehemmt worden ist, sind nicht ersichtlich. Denn der Kläger hatte vor dem Ablauf des Jahres 2006 die streitgegenständlichen Ausgleichsansprüche weder durch Widerspruchserhebung noch durch Klageerhebung geltend gemacht. Sein Antrag vom 10. Dezember 2003 hat keine Hemmung der Verjährung herbeigeführt. Dabei bedarf im vorliegenden Zusammenhang keiner Klärung, ob sich der Antrag vom 10. Dezember 2003 überhaupt auf die hinsichtlich des Zeitraums vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2003 geltend gemachten Ansprüche bezog oder nur auf ab 2004 entstandene Ansprüche. Denn selbst wenn man Ersteres unterstellt, so kann das Schreiben vom 10. Dezember 2003 jedenfalls nicht als ein die Voraussetzungen des § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB erfüllender Antrag eingestuft werden, da es sich nicht um einen Widerspruch im Sinne des § 126 Abs. 3 BRRG i. V. m. § 68 ff. VwGO handelt. Vielmehr liegt lediglich ein bloßer Antrag auf Gewährung eines Ausgleichs bzw. einer Leistung vor. Ein solcher Antrag hat keine verjährungshemmende Wirkung. Die Verjährung wird nur durch einen Rechtsbehelf (Widerspruch oder Klage) gehemmt. Vgl. VG Köln, Urteil vom 14. Dezember 2012 – 19 K 1947/12 –, juris Rn. 27; Urteil vom 23. November 2012 – 19 K 5537/11 –, juris Rn. 33; Urteil der Kammer vom 17. Juni 2013 – 2 K 1243/11 –; vgl. ferner BVerwG, Beschluss vom 14. April 2011 – 2 B 27.10 –, juris Rn. 18; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Oktober 2013 – 4 B 51.09 – juris Rn. 38 f.; VG Düsseldorf, Urteile vom 16. Januar 2013 – 26 K 3241/11 –, juris Rn. 41 ff., und vom 23. April 2013 – 26 K 3150/12 –, juris Rn. 80; VG Minden, Urteil vom 11. März 2013 – 4 K 2820/12 –, juris Rn. 27; VG Münster, Urteil vom 26. Februar 2013 – 4 K 222/11 –, nrwe Rn. 37. Eine andere Beurteilung ergäbe sich auch dann nicht, wenn man die in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB normierten subjektiven Voraussetzungen für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist erst zu einem späteren Zeitpunkt als erfüllt ansähe als dem nach der vorgenannten Rechtsprechung maßgebenden Zeitpunkt. Denn jedenfalls seit der Veröffentlichung der AZVOFeu vom 1. September 2006 – GV. NRW. vom 18. Oktober 2006, S. 442 –, die zum Zwecke der Anpassung der arbeitszeitrechtlichen Regelungen im Bereich der Feuerwehr an das Unionsrecht erlassen wurde, war die streitbefangene Problematik allen Beteiligten hinreichend bekannt, so dass genügender Anlass bestand, den streitgegenständlichen Anspruch auf Ausgleich von Zuvielarbeit durch Widerspruch bzw. Klage geltend zu machen. Mit Blick darauf wären in jedem Falle ab diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB – zumindest die der 2. Alt. der Vorschrift – erfüllt gewesen mit der Folge, dass die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB mit Ablauf des Jahres 2006 begonnen und dementsprechend mit Ablauf des Jahres 2009 geendet hätte. Eine Verjährungshemmung ist auch nicht gemäß § 203 BGB eingetreten. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist, wenn zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben, die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Der Eintritt der Verjährungshemmung nach § 203 BGB setzt voraus, dass ein Beteiligter gegenüber dem anderen klarstellt, dass er einen Anspruch geltend macht und worauf er ihn stützen will. Daran muss sich ein ernsthafter Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen anschließen, sofern der in Anspruch genommene Beteiligte nicht sofort und erkennbar die Leistung ablehnt. Verhandlungen schweben, wenn ein Beteiligter eine Erklärung abgibt, die der anderen Seite die Annahme gestattet, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang ein. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2014 – 2 B 6.14 –, juris Rn. 6, m. w. N.; BGH, Urteil vom 26. Oktober 2006 – VII ZR 194/05 –, juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Oktober 2013 – 4 B 51.09 –, juris Rn. 43, m. w. N.; Ellenberger, in Palandt, Kommentar zum BGB, 71. Aufl. 2012, § 203 Rn. 2; Kesseler, in Prütting/Wegen/Weinreich, Kommentar zum BGB, 4. Aufl. 2009, § 203 Rn. 2. Nach diesen Grundsätzen haben vor den o. g. Verjährungszeitpunkten zwischen dem Kläger und der Beklagten keine Verhandlungen im Sinne des § 203 Satz 1 BGB geschwebt. Dadurch dass der Kläger den Antrag vom 10. Dezember 2003 gestellt und die Beklagte auf diesen mit dem Bescheid vom 5. Januar 2004 reagiert hat, ist es nicht zu verjährungshemmenden Verhandlungen im Sinne des § 203 Satz 1 BGB gekommen. Dabei kann im vorliegenden Zusammenhang offenbleiben, ob der Antrag des Klägers vom 10. Dezember 2003 und der Bescheid der Beklagten vom 5. Januar 2004 überhaupt Ansprüche des Klägers auf Gewährung eines Ausgleichs nicht nur für in der Zeit ab 2004, sondern auch für in den Jahren 2001 bis 2003 geleistete Zuvielarbeit zum Gegenstand haben. Denn auch wenn man Letzteres annimmt, so sind die die Jahre 2001 bis 2003 betreffenden Ansprüche durch den Bescheid vom 5. Januar 2004 jedenfalls abschlägig beschieden worden – „Ihrem Antrag kann ich nicht entsprechen.“ –, ohne dass insoweit noch Raum für die Annahme einer Verhandlungsbereitschaft der Beklagten hinsichtlich der betreffenden Ansprüche bliebe. Erklärungen, die dem Kläger die Annahme gestatteten, die Beklagte lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung von Ausgleichsansprüchen für in den Jahren von 2001 bis 2003 geleistete Zuvielarbeit ein, sind dem Bescheid vom 5. Januar 2004 nicht zu entnehmen. Vgl. im vorliegenden Zusammenhang auch BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2014 – 2 B 6.14 –, juris Rn. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Oktober 2013 – 4 B 51.09 –, juris Rn. 43. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der im letzten Absatz des Bescheides vom 5. Januar 2004 enthaltenen Verzichtserklärung. Denn diese bezieht sich, wie nachfolgend im Einzelnen erläutert ist, lediglich auf ab dem 1. Januar 2004 entstandene Ausgleichsansprüche mit der Folge, dass sie schon deshalb für die Frage, ob in Bezug auf vor dem 1. Januar 2004 entstandene Ausgleichsansprüche Verhandlungen im Sinne des § 203 Satz 1 BGB zwischen dem Kläger und der Beklagten geschwebt haben, von vornherein unergiebig ist. Die Verjährung der hinsichtlich des Zeitraums vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2003 geltend gemachten Ansprüche ist ferner nicht nach § 205 BGB gehemmt. Danach ist die Verjährung gehemmt, solange der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Ein sog. „Stillhalteabkommen“ im Sinne von § 205 BGB setzt voraus, dass die Beteiligten eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung mit dem Inhalt getroffen haben, dass der Schuldner vorübergehend berechtigt ist, die Leistung zu verweigern, und der Gläubiger in dieser Zeit auf die Verfolgung seiner Ansprüche verzichtet. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2014 – 2 B 3.14 –, juris Rn. 9, m. w. N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Oktober 2013 – 4 B 51.09 –, juris Rn. 44. Eine solche Absprache lässt sich aus dem Antrag des Klägers vom 10. Dezember 2003 und dem daraufhin ergangenen Bescheid der Beklagten vom 5. Januar 2004 jedenfalls bezogen auf im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2003 entstandene Ansprüche nicht herleiten. Die Beklagte ist, soweit es Ansprüche aus dem Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2003 anbelangt, an der Ausübung der Verjährungseinrede auch nicht durch einen Verzicht gehindert. Der Schuldner kann durch einseitige Erklärung auf die Einrede der Verjährung verzichten. Gemäß § 202 BGB in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung ist der Verzicht auf die Einrede der Verjährung grundsätzlich auch für die Zeit vor dem Eintritt der Verjährung zulässig. Vgl. KG Berlin, Urteil vom 5. Juni 2008 – 8 U 213/07 –, juris Rn. 30; VG München, Urteil vom 13. Juni 2012 – M 18 K 10.6254 –, juris Rn. 35; Ellenberger, in Palandt, a.a.O., § 202 Rn. 7; Kesseler, in Prütting/Wegen/Weinreich, a.a.O., § 202 Rn. 4. Eine öffentlich-rechtliche Erklärung, die einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung zum Gegenstand hat, ist nach den Rechtsgrundsätzen der §§ 133 und 157 BGB auszulegen. Danach kommt es nicht auf den inneren Willen der erklärenden Partei, sondern darauf an, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise zu verstehen ist. Vgl. VG München, Urteil vom 13. Juni 2012 – M 18 K 10.6254 –, juris Rn. 36; VG Münster, Urteil vom 26. Februar 2013 – 4 K 222/11 –, juris Rn. 48; VG Aachen, Urteil vom 30. Oktober 2012 – 1 K 682/10 –, juris Rn. 29; Ellenberger, in Palandt, a.a.O., § 202 Rn. 7; vgl. ferner allgemein zu öffentlich-rechtlichen Willenserklärungen BVerwG, Beschluss vom 22. September 2011 – 6 B 19.11 –, juris Rn. 6, m. w. N. Für die Auslegung ist dementsprechend nicht maßgeblich, welchen Inhalt der Dienstherr einer Verzichtserklärung beigemessen hat oder ihr später beimisst. Ebenso wenig ist beachtlich, wie der betroffene Beamte die Erklärung tatsächlich verstanden hat. Vielmehr ist entscheidend, welchen Inhalt der Adressat der Erklärung bei objektiver Betrachtungsweise beimessen durfte. Vgl. VG Münster, Urteil vom 26. Februar 2013 – 4 K 222/11 –, juris Rn. 48. Bei der Feststellung des Inhalts einer Verzichtserklärung sind sämtliche Begleitumstände mit zu berücksichtigen. Vgl. VGH BW, Urteil vom 24. März 2009 – 4 S 2569/07 –, juris Rn. 21; vgl. ferner BGH, Urteil vom 15. Januar 2002 – X ZR 91/00 –, juris Rn. 25. Da der Dienstherr nicht nur berechtigt, sondern nach dem Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung grundsätzlich auch verpflichtet ist, die Einrede der Verjährung zu erheben, vgl. – zu Ansprüchen der streitgegenständlichen Art – OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Oktober 2013 – 4 B 51.09 –, juris Rn. 46; VG Münster, Urteil vom 26. Februar 2013 – 4 K 222/11 –, juris Rn. 58; VG Minden, Urteil vom 11. März 2013– 4 K 2820/12 –, juris Rn. 35, vgl. ferner – zu Besoldungs- und Versorgungsansprüchen – BVerwG, Urteile vom 15. Juni 2006– 2 C 14.05 –, juris Rn. 23, und vom 25. November 1982 – 2 C 32.81 –, juris Rn. 19; VGH BW, Urteil vom 24. März 2009 – 4 S 2569/07 –, juris Rn. 21, muss sich aus den Gesamtumständen seiner Erklärung eindeutig ergeben, dass er in dem von dem Gläubiger geltend gemachten Umfang auf die Einrede der Verjährung verzichtet hat. Vgl. dazu VGH BW, Urteil vom 24. März 2009 – 4 S 2569/07 –, juris Rn. 21 (zu der Frage, ob von einem Verzicht auf die Einrede der Verjährung auch bereits verjährte Forderungen erfasst wurden). Der Verzicht auf die Einrede der Verjährung schließt das Leistungsverweigerungsrecht für den bestimmten Zeitraum aus. Vgl. KG Berlin, Urteil vom 5. Juni 2008 – 8 U 213/07 –, juris Rn. 30, m. w. N.; LG München, Urteil vom 19. Januar 2011 – 9 O 13128/10 –, juris Rn. 52. Bei Zugrundelegung dieser Kriterien hat die Beklagte hinsichtlich der im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2003 entstandenen Ausgleichsansprüche des Klägers nicht auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Ein entsprechender Bedeutungsgehalt kann der im letzten Absatz des Bescheides vom 5. Januar 2004 enthaltenen Textpassage nicht entnommen werden. Durch die in Frage stehende Verlautbarung hat die Beklagte zwar, worüber zwischen den Beteiligten Einigkeit besteht, in bestimmtem Umfang auf die Erhebung der Einrede der Verjährung verzichtet. Entgegen der Auffassung des Klägers erstreckt sich die Reichweite des erklärten Verzichts jedoch nur auf Ausgleichsansprüche, die in der Zeit ab dem 1. Januar 2004 entstanden sind, nicht hingegen über diese zeitliche Grenze hinaus auch auf die davor entstandenen Ausgleichsansprüche, und zwar auch nicht auf die am 1. Januar 2004 noch nicht verjährten. Ein diesbezüglicher Aussageinhalt kommt der Erklärung vom 5. Januar 2004 – aus objektiver Empfängersicht – nicht zu. Im Einzelnen gilt insoweit Folgendes: Betrachtet man zunächst den Wortlaut der in Frage stehenden Äußerung – „Ich erkläre mich aber für die Zeit ab 01.01.2004 bereit, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, wenn ...“ –, so spricht dieser dafür, dass die Beklagte auf die Verjährungseinrede nur bezüglich der ab dem 1. Januar 2004 entstandenen Ansprüche verzichtet hat. Ein derartiger Erklärungsinhalt drängt sich mit Blick auf die verwendete Formulierung „für die Zeit ab 01.01.2004“ auf. In jedem Falle liegt seine Bejahung angesichts der in Rede stehenden Wortwahl wesentlich näher als die vom Kläger befürwortete Annahme, die Beklagte habe einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung für alle am 1. Januar 2004 noch nicht verjährten Ansprüche erklärt. Für einen solchen Inhalt bietet der Wortlaut der Textpassage keinen hinreichenden Anhalt. Auf noch nicht verjährte Ansprüche wird in ihr weder ausdrücklich noch sinngemäß eingegangen. Vielmehr findet der betreffende Gesichtspunkt keine Erwähnung. Demgegenüber bietet die Formulierung „für die Zeit ab 01.01.2004“ einen hinreichenden Anknüpfungspunkt für die Bejahung einer zeitlichen Beschränkung der Reichweite des erklärten Verzichts im vorstehend dargelegten Sinne. Dass insoweit keine Wortwahl wie etwa: „wird für ab dem 1. Januar 2004 entstandene Ansprüche auf die Einrede der Verjährung verzichtet ...“ Verwendung gefunden hat, steht dem nicht entgegen. Gegen die Annahme, durch die in Rede stehende Verzichtserklärung würden (mit der erforderlichen Klarheit) auch vor dem 1. Januar 2004 entstandene Ausgleichsansprüche erfasst, lässt sich ferner anführen, dass bereits der dem Bescheid vom 5. Januar 2004 zugrunde liegende Antrag des Klägers vom 10. Dezember 2003 in dieser Hinsicht nicht eindeutig ist. Dass mit diesem Antrag ein Ausgleich auch für in der Vergangenheit geleistete Zuvielarbeit gefordert wird (und nicht nur für die Zuvielarbeit seit dem Ende des Monats der Antragstellung), lässt sich dem Inhalt der Erklärung schon nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen. Zwar ist dort einerseits von „geleistete[r]“ Dienstzeit bzw. der Abgeltung des „geleisteten“ Dienstes die Rede. In der diesen Formulierungen vorausgehenden Textpassage heißt es andererseits jedoch, er, der Kläger, beantrage, „den zu leistenden“ Bereitschaftsdienst, der in Form von persönlicher Anwesenheit „... geleistet wird“, „... anzuerkennen“ („und die über 48 Stunden wöchentlich geleistete Dienstzeit in vollem Umfang abzugelten“). Dass – und ggf. in welchem Umfang – auch ein Ausgleich für in der Vergangenheit erbrachte Zuvielarbeit begehrt wird, ergibt sich aus dieser Wortwahl jedenfalls nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit. Dafür, die im letzten Absatz des Bescheides vom 5. Januar 2004 enthaltene Äußerung aus objektiver Sicht dahingehend aufzufassen, dass sie nur ab dem 1. Januar 2004 entstandene Ansprüche erfasst, lässt sich ferner anführen, dass nach der zum Zeitpunkt der Abgabe der betreffenden Erklärung bereits vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2003 bestimmten (Bun-des-)Beamten, die (im Beitrittsgebiet) Zuvielarbeit geleistet hatten, ein Ausgleichsanspruch (erst) „für die Zeit vom Ende des Monats der Antragsstellung“ (bis zu einem späteren Zeitpunkt) zuerkannt worden war. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Mai 2003 – 2 C 27.02, 2 C 28.02, 2 C 33.02 u. a. –, www.bverwg.de/entscheidungen (jeweiliger Tenor: „... für die Zeit vom Ende des Monats der Antragstellung bis zum ...“); vgl. zu dieser Rechtsprechung des BVerwG auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. Oktober 2006 – 1 L 90/06 –, juris Rn. 24 f., und OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Juni 2007 – 5 LC 225/04 –, juris Rn. 65. Auch dieser Umstand spricht dafür, die Verzichtserklärung der Beklagten vom 5. Januar 2004 dahin auszulegen, dass sie sich (nur) auf diejenigen Ansprüche bezieht, die ab dem (in der Erklärung ausdrücklich bezeichneten) 1. Januar 2004 entstanden sind. Denn der Antrag des Klägers auf Ausgleich von Zuvielarbeit datiert (erst) vom 10. Dezember 2003. Dabei ist im vorliegenden Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass der Verzicht gerade nicht für die Zeit ab der Abgabe der Erklärung (5. Januar 2004) ausgesprochen wurde – auch in diesem Falle hätte er mit dem ihm vom Kläger beigemessenen Inhalt noch die ab dem 1. Januar 2001 entstandenen Ansprüche erfasst, da diese nicht nur am 1. Januar 2004, sondern auch am 5. Januar 2004 noch nicht verjährt waren –; vielmehr wurde er ausdrücklich „für die Zeit ab 01.01.2004“ erklärt. Dies legt es nahe anzunehmen, dass insoweit an den Beginn des auf den Monat der Antragstellung folgenden Monats angeknüpft werden sollte, was mit Blick auf das vorstehend erläuterte, in der damaligen Rechtsprechung angenommene Antragserfordernis erst recht dafür spricht, dass sich die Verzichtserklärung nur auf ab dem 1. Januar 2004 entstandene Ansprüche beziehen sollte. Hinzu tritt ein weiterer Aspekt, nämlich der, dass die Beklagte die vom Kläger vorformulierte Verzichtserklärung vom 10. Dezember 2003 gerade nicht unterzeichnet, sondern eine eigenständige Verzichtserklärung abgegeben hat. In der vom Kläger vorformulierten Erklärung ist eine die Vergangenheit betreffende ausdrückliche zeitliche Beschränkung dergestalt, wie sie sich in der von der Beklagten später tatsächlich abgegebenen Verzichtserklärung findet, nicht enthalten. Vor diesem Hintergrund hätte es sich für die Beklagte aufgedrängt, den Verzicht auf die Einrede der Verjährung in der vom Kläger vorformulierten – bzw. einer vergleichbaren – Form auszusprechen, wenn sie beabsichtigt hätte, den Umfang des Verzichts auch auf vor dem 1. Januar 2004 entstandene Ansprüche zu erstrecken. Die Formularerklärung hat die Beklagte jedoch gerade nicht aufgegriffen, sondern (nur) die streitgegenständliche Verzichtserklärung abgegeben. Dieser Umstand ist – im Wege des Umkehrschlusses – aus objektiver Sicht als Indiz dafür zu werten, dass die Beklagte nicht beabsichtigte, einen Verzicht in dem von dem Kläger behaupteten Sinne zu erklären, d. h. einen solchen, der sich auch auf im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2003 entstandene Ansprüche wegen Zuvielarbeit bezog. Dieser Einschätzung kann auch nicht entgegengehalten werden, die Beklagte habe den vorformulierten Verzicht nur deshalb nicht erklärt, weil er sich auch auf Ansprüche bezogen habe, die im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung bereits verjährt gewesen seien. Denn eine solche inhaltliche Reichweite kann einer Verzichtserklärung nur dann beigemessen werden, wenn sich aus den Gesamtumständen eindeutig ergibt, dass ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung auch für den Fall gelten soll, dass bereits Verjährung eingetreten ist. Vgl. VGH BW, Urteil vom 24. März 2009 – 4 S 2569/07 –, juris Rn. 21, m. w. N. Ein derartiger Erklärungsgehalt kommt der Formularerklärung erkennbar nicht zu. Im vorliegenden Zusammenhang kann auch nicht mit Erfolg eingewendet werden, ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung erfolge grundsätzlich im Zusammenhang mit bestehenden Forderungen, bei denen kurzfristig die Verjährung drohen könne. Denn hinsichtlich der den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2003 betreffenden Ansprüche stand im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung vom 5. Januar 2004 der Eintritt der Verjährung gerade noch nicht unmittelbar bzw. kurzfristig bevor. Vielmehr verjährten die am längsten zurückliegenden Forderungen, nämlich die aus dem Jahr 2001, wie oben dargelegt, erst mit Ablauf des 31. Dezember 2004 und die in den Jahren danach entstandenen jahrweise entsprechend später. Vor diesem Hintergrund war am 5. Januar 2004 aus objektiver Sicht eine besondere Eilbedürftigkeit bzw. ein akutes oder dringendes Bedürfnis für einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung (noch) nicht gegeben. Vgl. in diesem Zusammenhang auch VG München, Urteil vom 13. Juni 2012 – M 18 K 10.6254 –, juris Rn. 39. Der Verzicht auf die Einrede der Verjährung sollte es ermöglichen, hinsichtlich derjenigen Ansprüche, die – nach Auffassung des Klägers – ab dem 1. Januar 2004 entstanden waren, eine innerhalb der Verjährungsfrist erfolgende Rechtsbehelfseinlegung entbehrlich zu machen. Die Beteiligten sollten zunächst abwarten können, wie Klageverfahren anderer Beamter, bei denen nicht auszuschließen war, dass ihr rechtskräftiger Abschluss erst nach Eintritt der Verjährung der (möglichen) Ansprüche des Klägers erfolgte, ausgehen würden. Diese Zielrichtung der Verzichtserklärung kommt in der Bezugnahme auf „rechtskräftige Urteile der Verwaltungsgerichtsbarkeit“ zum Ausdruck. Eine weitergehende Intention kommt der Erklärung hingegen nicht zu. Betrachtet man die vorstehend erörterten Gesichtspunkte in ihrer Gesamtheit, so ist die Verzichtserklärung vom 5. Januar 2004 in dem oben erläuterten zeitlich beschränkten Sinne aufzufassen, d. h. sie bezieht sich nur auf Ausgleichsansprüche die ab dem 1. Januar 2004 entstanden sind. Der Beklagten ist die Erhebung der Einrede der Verjährung auch nicht unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung verwehrt. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung erfordert ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn, das nicht notwendig schuldhaft zu sein braucht, das aber angesichts der Umstände des Einzelfalls die Einrede der Verjährung deshalb als treuwidrig erscheinen lässt, weil der Beamte veranlasst worden ist, verjährungshemmende Schritte zu unterlassen. Erforderlich ist, dass der Beamte aufgrund des Verhaltens des Dienstherrn die begründete Erwartung haben durfte, dieser werde sich nicht auf Verjährung berufen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2014 – 2 B 6.14 –, juris Rn. 11; Urteile vom 15. Juni 2006 – 2 C 14.05 –, juris Rn. 23, vom 25. November 1982 – 2 C 32.81 –, juris Rn. 16, vom 9. Juli 1973 – VIII C 4.73 –, BVerwGE 42, 353 (357), und vom 26. Januar 1966 – VI C 112.63 –, BVerwGE 23, 167 (169 ff.); Urteil der Kammer vom 28. Januar 2014 – 2 K 2402/13 –; Kopp/Ramsauer, Kommentar zum VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 53 Rn. 5. Ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor. Die Beklagte hat durch ihr Verhalten nicht zu erkennen gegeben, dass sie von der Geltendmachung der Verjährungseinrede in Bezug auf Ansprüche des Klägers absehen werde, die vor dem 1. Januar 2004 entstanden waren. Insbesondere kann, wie dargelegt, dem Bescheid vom 5. Januar 2004 ein solcher Erklärungsgehalt nicht entnommen werden. Schließlich ist die Erhebung der Einrede der Verjährung auch nicht ermessensfehlerhaft. Die Verjährungseinrede bedarf als sogenannte intendierte Ermessensentscheidung im Regelfall keiner Begründung. Da – wie bereits dargelegt – die Beklagte als Träger öffentlicher Verwaltung an den Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung gebunden ist, ist sie nicht nur berechtigt, sondern grundsätzlich auch verpflichtet, gegenüber finanziellen Ansprüchen ihrer Bediensteten die Einrede der Verjährung geltend zu machen. Dementsprechend ist die Einrede der Verjährung in der Regel zu erheben, und es bedarf nur bei Vorliegen atypischer Umstände, die vorliegend nicht zu erkennen sind, der Darlegung von Ermessenserwägungen. Vgl. VG Münster, Urteil vom 26. Februar 2013 – 4 K 222/11 –, juris Rn. 58; VG Meiningen, Urteil vom 12. Juli 2012 – 1 K 452/10 –, juris Rn. 33. Mangels – durchsetzbarer – Hauptforderung steht dem Kläger auch nicht der Zinsanspruch zu, den er hinsichtlich der den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2003 betreffenden Ausgleichsansprüche geltend gemacht hat. Soweit die Klage darauf gerichtet ist, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für im Zeitraum vom 1. April 2004 bis zum 31. Dezember 2006 unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit im Umfang von – weiteren – 224 Stunden einen finanziellen Ausgleich in Höhe von 2.636,48,88 € zu gewähren, ist sie – ebenfalls – zulässig. Der Weg zu einer gerichtlichen Sachprüfung ist insoweit dadurch (erneut) eröffnet worden, dass die Beklagte über den in Frage stehenden Anspruch in Form eines Zweitbescheides, nämlich durch den Bescheid vom 17. Juli 2013, in der Sache entschieden hat. Insoweit gilt das oben zu dem den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2003 betreffenden Teil des Streitgegenstandes Ausgeführte entsprechend. Die Klage ist hinsichtlich des vorgenannten Teils des Streitgegenstandes (Zeitraum vom 1. April 2004 bis zum 31. Dezember 2006) auch begründet; soweit der diesbezüglich vom Kläger geltend gemachte Anspruch durch den Bescheid vom 17. Juli 2013 abgelehnt worden ist, ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Kläger steht für im Zeitraum vom 1. April 2004 bis zum 31. Dezember 2006 unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit im Umfang von – weiteren – 224 Stunden ein Ausgleichsanspruch zu. Der betreffende Ausgleichsanspruch ist – jedenfalls – in Form des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs gegeben. Die Voraussetzungen, an die ein solcher Anspruch geknüpft ist – die unionsrechtliche Norm, gegen die verstoßen worden ist, verleiht dem Geschädigten Rechte, der Verstoß gegen diese Norm ist hinreichend qualifiziert, und zwischen dem Verstoß und dem Schaden besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang –, sind hinsichtlich des Zeitraums vom 1. April 2004 bis zum 31. Dezember 2006 erfüllt. Insoweit gilt das oben zu dem Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2003 Dargelegte entsprechend. Dass der Kläger im Zeitraum vom 1. April 2004 bis zum 31. Dezember 2006 unionsrechtswidrig Zuvielarbeit geleistet hat, ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Unterschiedliche Auffassungen haben die Beteiligten lediglich bezüglich des Ausmaßes der Zuvielarbeitsleistung. Hinsichtlich des Umfangs, in dem der Kläger im Zeitraum vom 1. April 2004 bis zum 31. Dezember 2006 Zuvielarbeit geleistet hat, ist eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 54 Wochenstunden zugrunde zu legen. Zwar lässt sich nach Ausschöpfen der zugänglichen Beweisquellen weder feststellen noch ausschließen, dass sich die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit des Klägers im Zeitraum vom 1. April 2004 bis zum 31. Dezember 2006 auf 54 Wochenstunden belief. Das damit gegebene „non liquet“, vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – 6 C 22.12 –, juris Rn. 19; Urteil vom 30. Oktober 2013 – 2 C 16.12 –, juris Rn. 28, geht jedoch zu Lasten der Beklagten. Diese trägt in vorgenannter Hinsicht ausnahmsweise die materielle Beweislast, da zugunsten des Klägers eine Beweislastumkehr eingreift. Insoweit gilt Folgendes: Die in der mündlichen Verhandlung durchgeführte Beweisaufnahme hat nicht zur Folge, dass die Behauptung des Klägers, seine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit habe sich im Zeitraum vom 1. April 2004 bis zum 31. Dezember 2006 auf 54 Wochenstunden belaufen, als bewiesen anzusehen ist. Sie schließt andererseits die Richtigkeit der Behauptung des Klägers aber auch nicht aus. Die Zeugenvernehmung hat weder ein eindeutiges Beweisergebnis in die eine noch in die andere Richtung, sondern vielmehr ein „non liquet“ ergeben. Die von der Beklagten benannten Zeugen C. und A. haben die Beweisfrage jeweils verneint und angegeben, dass sich die durchschnittliche Wochenarbeitszeit des Klägers in der Zeitspanne vom 1. April 2004 bis zum 31. Dezember 2006 auf 52 Wochenstunden belaufen habe. Der Zeuge C. hat insoweit ausgeführt, dass er sowie die Bediensteten A. und I. beschlossen hätten, die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit (der im Rettungsdienst Beschäftigten, d. h. unter anderem die des Klägers) ab dem 1. April 2004 von 54 auf 52 Stunden abzusenken. Eine solche Absenkung sei möglich gewesen, da bezüglich der sogenannten „Springer“ eine organisatorische Veränderung beschlossen worden sei. Diese habe beinhaltet, dass die „Springer“, die zuvor Tagesdienst absolviert hätten, nunmehr häuslichen Bereitschaftsdienst geleistet hätten, für den ihnen zwei Dienststunden pro Tag gutgeschrieben worden seien. Diese Organisationsmaßnahme habe es ermöglicht, den bis Ende 2003 angefallenen hohen Überstundenbestand abzubauen, und es erlaubt, – ab dem 1. April 2004 – die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit um zwei Stunden auf 52 Wochenstunden abzusenken. Die Reduzierung der Dienstzeit sei dadurch erreicht worden, dass die Einsatzhäufigkeit herabgesetzt worden sei, und zwar dadurch, dass die in einem bestimmten Zeitraum zu leistenden Schichten reduziert worden seien. Wären die einschlägigen Dienstpläne noch vorhanden, hätte man diesen die in Rede stehende Arbeitszeitreduzierung entnehmen können. Der Zeuge A. hat ausgesagt, im Jahre 2004 seien er sowie Städtischer Verwaltungsrat C. intern übereingekommen, die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit – u. a. des Klägers – ab dem 1. April 2004 von zuvor 54 auf 52 Wochenstunden abzusenken. Bei dem Wert von 52 Wochenstunden handele es sich um einen Durchschnittswert. Es sei so gewesen, dass „mal mehr, mal weniger“ habe gearbeitet werden müssen. Im Durchschnitt hätten sich aber 52 Stunden pro Woche ergeben. Es seien Freischichten „eingebaut“ worden, um dadurch auf eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 52 Stunden zu kommen. Er, der Zeuge A. , habe die maßgeblichen Dienstpläne gestaltet, so dass er über die zu leistende Dienstzeit verlässlich Auskunft geben könne. Wenn die einschlägigen Dienstpläne noch vorhanden wären, hätte man anhand dieser Dienstpläne die Arbeitszeitabsenkung nachvollziehen können. Im Regelfall sei es gelungen, eine Arbeitszeit von durchschnittlich 52 Wochenstunden sicherzustellen. Sofern – in Ausnahmefällen – ein Bediensteter in einem Zeitraum von einem Jahr nicht auf eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 52 Stunden gekommen sei, sei der entsprechende Ausgleich im Folgejahr erreicht worden, gegebenenfalls auch durch Einsatz einer Ersatzkraft. Die vorgenannten Aussagen stützen die Angabe der Beklagten, dass die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit des Klägers im Zeitraum vom 1. April 2004 bis zum 31. Dezember 2006 nicht 54, sondern nur 52 Stunden betragen habe. Die Aussagen der weiteren vernommenen Zeugen weisen allerdings in die entgegengesetzte Richtung, d. h. sie sprechen für die Richtigkeit der Behauptung des Klägers, er habe im hier maßgeblichen Zeitraum im Durchschnitt 54 Wochenstunden Dienst zu leisten gehabt. Der Zeuge A1. hat in dieser Hinsicht ausgeführt, im Zeitraum vom 1. April 2004 bis zum 31. Dezember 2006 habe die geplante Wochenarbeitszeit (u. a.) des Klägers durchschnittlich 54 Stunden betragen. Aufgrund seiner, des Zeugen, Funktion als Wachleiter der gemeinsamen Wache X. /I2 habe ihm der Bedienstete A. die Dienstpläne am Anfang jeden Monats vorgelegt. Er habe die Dienstpläne gesehen und nachgerechnet. Aus den Dienstplänen habe sich die betreffende durchschnittliche Arbeitszeit ergeben. Er, der Zeuge, sei sich sicher, dass die geplante durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit des Klägers nicht 52 Stunden, sondern 54 Stunden betragen habe. Der „Springerdienst“ sei ihm bekannt. Allerdings sei die vorhandene Reserve zu klein gewesen. Es habe sich so verhalten, dass die Reserve in der Mitte des Monats verbraucht gewesen sei und dann Personalnot geherrscht habe. Es könne sein, dass eine Absicht des zuständigen Dienstplangestalters bestanden habe, die zu leistende durchschnittliche Wochenarbeitszeit unter 54 Wochenstunden abzusenken. Eine solche Absenkung sei jedoch ausgeschlossen gewesen. Eine Reduzierung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 54 auf 52 Wochenstunden hätte sich u. a. auf die Personalbedarfsberechnung ausgewirkt. Er, der Zeuge A1. , habe als „Rechner“ an der damaligen Personalbedarfsberechnung mitgewirkt. Aus diesem Grunde hätte er von einer Reduzierung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 54 auf 52 Stunden Kenntnis erlangt, wenn eine solche Reduzierung tatsächlich erfolgt wäre. Externe Kräfte seien (nur) dann eingesetzt worden, wenn die Personalnot so groß gewesen sei, dass eine andere Lösung nicht mehr darstellbar gewesen sei. Die Ausfallreserven hätten bei Langzeitabwesenheit eingegriffen. Durch die Einstellung zusätzlicher Kräfte sei allerdings keine Pufferfunktion geschaffen worden. Der Einsatz externer Kräfte sei nur erfolgt, wenn es nicht mehr anders gegangen sei, nicht jedoch zur Reduzierung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit auf unter 54 Stunden. Die Absicht, die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 54 auf 52 Stunden abzusenken, sei auch nicht kommuniziert worden. Eine solche Herabsetzung der Arbeitszeit wäre ihm, dem Zeugen, in jedem Fall aufgefallen, weil es sich um ein herausragendes Ereignis gehandelt hätte, das ihm nicht hätte verborgen bleiben können. Der Zeuge I1. hat auf die Frage, ob er bemerkt habe, dass die Arbeitszeit ab dem 1. April 2004 von durchschnittlich 54 Wochenstunden auf 52 Wochenstunden reduziert worden sei, und ob eine solche Reduzierung in irgendeiner Form ihm gegenüber kommuniziert worden sei, erklärt, dass das nicht der Fall gewesen sei. Von einer Reduzierung der Wochenarbeitszeit habe er nichts mitbekommen. Zu externen Kräften erklärte der Zeuge, dass solche Kräfte eingesetzt worden seien, um überhaupt die Fahrzeuge ordnungsgemäß besetzen zu können. Sie hätten Ersatzkräfte benötigt, um überhaupt Urlaub nehmen zu können. Auch der Zeuge N. bekundete, dass ihm von einer geplanten Reduzierung der Wochenarbeitszeit von 54 auf 52 Stunden ab dem 1. April 2004 nichts bekannt geworden sei. Die Anzahl der eingesetzten Bediensteten habe sich nicht verändert. Bei Ausfällen hätten sie zusätzliche Schichten geleistet. Verglichen mit dem Zeitraum vor dem 1. April 2004, habe die durchschnittliche Arbeitszeit ab dem 1. April 2004 nicht abgenommen, vielmehr sei sie gleich geblieben. Es habe zwar einen „Springerdienst“ gegeben. Dieser sei aber kaum wahrgenommen worden. Der Springerdienst sei ständig im Dienstplan eingeplant gewesen, weil es laufend zu Ausfällen gekommen sei. Teilweise hätten sogar Bedienstete der Wache in X. in I2. Dienst leisten müssen, weil der Personalausfall zu hoch gewesen sei und nicht habe abgefangen werden können. Umgekehrt seien Bedienstete aus I2. auch in X. eingesetzt worden, so dass es nicht möglich gewesen sei, Überstunden abzubauen. Der Zeuge A2. äußerte ebenfalls, dass er Veränderungen der Arbeitszeit im Sinne einer Stundenreduzierung für den Zeitraum ab dem 1. April 2004 nicht wahrgenommen habe, d. h. die Arbeitszeit vor und nach dem 1. April 2004 sei jeweils gleich gewesen sei. Es sei immer zu wenig Personal vorhanden gewesen, so dass es gar nicht möglich gewesen sei, die Arbeitszeit zu reduzieren. Der Zeuge S. erklärte, es sei so gewesen, dass pro Woche immer mehr als zwei Dienste zu leisten gewesen seien. Das sei keine Ausnahme gewesen, sondern die Regel. Oftmals sei man in der Woche angerufen worden und habe einen zusätzlichen Dienst verrichten müssen. Der Zeuge Q. sagte aus, sie hätten bis zu drei Mal in der Woche Schichtdienst geleistet. Teilweise sei der Arbeitsanfall so groß gewesen, dass sie ihren Jahresurlaub nicht bis zum Jahresende hätten nehmen können, sondern erst im Folgejahr. Krankheitsbedingte Ausfälle hätten sie so lange ausgleichen müssen, bis eine Aushilfskraft habe eingestellt werden können. Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit habe sich bei ihm, dem Zeugen, und auch bei allen anderen Kollegen auf 54 Wochenstunden belaufen. Änderungen hinsichtlich der Arbeitszeit ab dem 1. April 2004 seien ihm nicht aufgefallen, ebenso wenig organisatorische Änderungen, die zu einer Reduzierung der Arbeitszeit geführt hätten. Sie hätten ihren Dienst so geleistet wie zuvor. Eine Reduzierung des Dienstes wäre nur möglich gewesen, wenn das Personal aufgestockt worden wäre. Zu einer Personalaufstockung sei es jedoch nicht gekommen. Angesichts der in der dargelegten Weise gegenläufigen Aussagen der Zeugen C. und A. einerseits und der weiteren vernommenen Zeugen andererseits ist es weder möglich, aus den Zeugenaussagen die Richtigkeit der Behauptung des Klägers, er habe im hier maßgeblichen Zeitraum durchschnittlich 54 Wochenstunden Dienst zu leisten gehabt, abzuleiten, noch die Unrichtigkeit dieser Behauptung bzw. die Richtigkeit der Angabe der Beklagten, die durchschnittliche Wochenarbeitszeit habe nur 52 Stunden betragen. Zwar kommt der Aussage des Zeugen A. insoweit Gewicht zu, als er der maßgebliche Dienstplangestalter war. Auch haben die Zeugen A. und C. ihre Angaben zu der von ihnen dargelegten Absenkung der durchschnittlichen Arbeitszeit insoweit konkretisiert und plausibilisiert, als sie ausgeführt haben, dass die Arbeitszeitabsenkung durch die von ihnen beschriebene organisatorische Veränderung des sog. „Springerdienstes“ habe erreicht werden können. Dass die von den Zeugen dargelegte Absenkung der durchschnittlichen Arbeitszeit tatsächlich erfolgt ist, kann mit Blick auf die Aussagen der weiteren im Termin zur mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen allerdings nicht als zweifelsfrei angesehen werden, sondern muss weiterhin als offen eingestuft werden: Die Überzeugungskraft der Aussagen der Zeugen C. und A. wird zum einen durch die Aussage des Zeugen A1. relativiert. Auch dieser Zeuge hat es nicht lediglich bei der bloßen Behauptung belassen, dass der Kläger durchschnittlich 54 Stunden in der Woche zu arbeiten gehabt habe, sondern seine Einlassung durch den Hinweis plausibilisiert, dass er die (von dem Bediensteten A. erstellten) Dienstpläne – in seiner, des Zeugen, Funktion als Wachleiter der gemeinsamen Wache X. /I2. – regelmäßig eingesehen und kontrolliert bzw. nachgerechnet habe. Ebenso ist der Zeuge A1. auf den Gesichtspunkt des „Springerdienstes“ eingegangen und hat in dieser Hinsicht bekundet, dass die vorhandene Reserve zu klein gewesen sei, so dass ab der Mitte eines Monats Personalnot geherrscht habe. Auch dem Hinweis des Zeugen darauf, dass sich die Reduzierung der Arbeitszeit von 54 auf 52 Stunden auf die Personalbedarfsberechnung ausgewirkt haben würde, an der er, der Zeuge, beteiligt gewesen sei, können Schlüssigkeit und Überzeugungskraft nicht von vornherein abgesprochen werden. Entsprechendes gilt – auch unter Berücksichtigung der dienstlichen Funktion des Zeugen – für seine Angabe, dass es sich bei der in Frage stehenden Reduzierung der Arbeitszeit um ein so herausragendes Ereignis handele, dass sie ihm nicht verborgen geblieben wäre, wenn sie tatsächlich erfolgt wäre. In letztgenannter Hinsicht ist ferner festzustellen, dass ebenfalls die Zeugen I1. , N. , A2. und Q. , die bereits am 1. April 2004 Bedienstete der Beklagten waren, jeweils ausgesagt haben, dass sie von einer Reduzierung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit nichts bemerkt hätten bzw. ihnen ein diesbezügliches Vorhaben nicht mitgeteilt worden sei; im Übrigen hat auch der Zeuge A. ausgesagt, dass die Arbeitszeitreduzierung gegenüber den Bediensteten nach außen hin nicht kommuniziert worden sei. Angesichts der Bedeutung einer Personalmaßnahme der in Frage stehenden Art dürfte es im Regelfall naheliegen, die betroffenen Bediensteten über eine solche Maßnahme in Kenntnis zu setzen. Ferner ist im vorliegenden Zusammenhang zu berücksichtigen, dass außer den Zeugen C. und A. sämtliche anderen Zeugen jeweils anschaulich und glaubhaft von einer auch nach dem 1. April 2004 fortbestehenden erheblichen Personalnot berichtet haben. Eine andauernde Personalknappheit dürfte im Regelfall keinen Spielraum für eine Reduzierung der Arbeitszeit eröffnen und dementsprechend zu einer solchen Maßnahme auch keine Veranlassung geben. Dass die vom Kläger benannten Zeugen im Falle eines Klageerfolgs des Klägers gegebenenfalls einen eigenen Vorteil hinsichtlich eines zu gewährenden Ausgleichs für Zuvielarbeit zu erwarten haben, ist kein Umstand, der es rechtfertigt, sie ohne weitere in dieser Hinsicht einschlägige Anhaltspunkte – die nicht ersichtlich sind – als unglaubwürdig anzusehen. Angesichts des oben erläuterten Inhalts und Gewichts der Aussagen der Zeugen C. und A. vermag das Gericht allerdings auch nicht zu der Überzeugung zu gelangen, es sei aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme erwiesen, dass die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit des Klägers im hier maßgeblichen Zeitraum 54 Stunden betragen habe. Vielmehr verbleiben auch in dieser Hinsicht Zweifel. Diese lassen sich ohne eine Auswertung der einschlägigen Dienstpläne, die nicht möglich ist, da diese verschwunden sind, nicht mehr hinreichend zuverlässig ausräumen. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass eine Vernehmung des im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erkrankten – vom Kläger benannten – Bediensteten C1. im vorliegenden Zusammenhang noch weitergehende Erkenntnisse, insbesondere zugunsten der Beklagten, erbracht hätte, sind nicht gegeben; im Übrigen haben die Beteiligten auf die Vernehmung dieses Zeugen verzichtet. Mit Blick darauf war eine Vernehmung dieses Zeugen entbehrlich. Die sich mit Blick auf das Ergebnis der Beweisaufnahme, die ein „non liquet“ ergeben hat, stellende Frage der Beweislastverteilung ist dahingehend zu beantworten, dass die Beklagte die Beweislast trägt. Insoweit gilt Folgendes: Welche Prozesspartei die materielle Beweislast trägt, bestimmt sich mittels Auslegung derjenigen Norm, deren Tatbestand durch den nicht feststellbaren Umstand verwirklicht würde. Lässt sich dieser Norm keine besondere Anordnung über die Verteilung der Beweislast entnehmen, gilt die beweislastrechtliche Grundregel. Nach ihr ist die zweifelhaft gebliebene Tatsache als nicht existent zu behandeln, so dass der Nachteil der Beweislosigkeit diejenige Prozesspartei trifft, für die sich aus dieser Tatsache günstige Rechtsfolgen ergeben würden; die Unerweislichkeit von Tatsachen, aus denen eine Partei ihr günstige Rechtsfolgen herleitet, geht zu ihren Lasten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2000 – 2 C 13.99 –, juris Rn. 16, m. w. N.; Urteil vom 29. Juni 1999 – 9 C 36.98 –, juris Rn. 13; Urteil vom 13. Oktober 1988 – 5 C 35.85 –, juris Rn. 15. Hiernach trägt grundsätzlich der Kläger die Beweislast. Eine in einer speziellen Norm geregelte, ggf. durch Auslegung ermittelbare Beweislastverteilung für einen Fall der vorliegenden Art ist nicht erkennbar, so dass die beweislastrechtliche Grundregel gilt. Da der Kläger aus der von ihm geltend gemachten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 54 Stunden (statt 52 Stunden) für sich günstige Rechtsfolgen herleitet, nämlich einen Anspruch auf Ausgleich von Zuvielarbeit für weitere 224 Stunden, geht die Unerweislichkeit der Tatsache, dass er durchschnittlich 54 Wochenstunden Dienst zu leisten hatte (statt 52), grundsätzlich zu seinen Lasten. Allerdings ergibt sich vorliegend ausnahmsweise eine Umkehr der Beweislast, und zwar daraus, dass die einschlägigen Dienstpläne der Zeit vom 1. April 2004 bis 31. Dezember 2006 nicht mehr vorhanden sind. Die betreffenden Dienstpläne konnten über die in dem fraglichen Zeitraum zu leistende Dienstzeit zuverlässig Auskunft geben, da in Dienstplänen der in Rede stehenden Art gerade der von dem einzelnen Beamten zu leistende Dienst vermerkt ist; Entsprechendes, nämlich dass sich anhand der Dienstpläne die zu leistende durchschnittliche Wochenarbeitszeit hätte nachvollziehen lassen, wenn die Dienstpläne noch vorhanden wären, haben jeweils auch die Zeugen C. und A. bekundet. Der Umstand, dass die Dienstpläne verschwunden sind und auf sie als Beweismittel deshalb nicht mehr zurückgegriffen werden kann, führt zu einer Beweislastumkehr. Denn die Dienstpläne befanden sich im Verantwortungs- und Verfügungsbereich der Beklagten. Vgl. zu diesem Kriterium für die Beweislastumkehr BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2000 – 2 C 13.99 –, juris Rn. 19, m. w. N.; Urteil vom 29. Juni 1999 – 9 C 36.98 –, juris Rn. 14. Ungeachtet möglicher gesonderter Aufbewahrungsfristen hätte für die Beklagte Anlass bestanden, die Dienstpläne sorgsam aufzubewahren und sie dem Zugriff Unbefugter zu entziehen, weil der Kläger im Dezember 2003 ausdrücklich die Gewährung eines Ausgleichs für Zuvielarbeit – jedenfalls für die Zeit ab 2004 – beantragt hatte, so dass es auf der Hand lag, dass die Dienstpläne im Rahmen der Prüfung diesbezüglicher Ansprüche Relevanz erlangen konnten. Vor diesem Hintergrund geht das „non liquet“ zu Lasten der Beklagten mit der Folge, dass der rechtlichen Bewertung die Annahme einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Zeitraum vom 1. April 2004 bis zum 31. Dezember 2006 von 54 Wochenstunden zugrunde zu legen ist. Der unionsrechtliche Ausgleichsanspruch ist wie der beamtenrechtliche Ausgleichsanspruch auf zeitlichen Ausgleich in angemessenem Umfang gerichtet. Dies gilt auch dann, wenn über mehrere Jahre Zuvielarbeit geleistet wurde. Als angemessen ist der zeitliche Ausgleich von Zuvielarbeit grundsätzlich dann anzusehen, wenn er ebenso lang ist wie der zuvor geleistete rechtswidrig geforderte Dienst. Zeiten des Bereitschaftsdienstes sind in vollem Umfang auszugleichen; ein Abzug von monatlich fünf ausgleichslos zu leistenden Stunden ist nicht zulässig. Die Zuvielarbeit ist pauschal unter Abzug des sechswöchigen Urlaubsanspruchs sowie einer weiteren Woche für die Wochenfeiertage zu errechnen. Darüber hinausgehende Anwesenheitstage sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Abwesenheitszeiten aufgrund von Krankheit, Sonderurlaub, Abordnungen, Fortbildungen, etc. sind nur dann abzuziehen, wenn sie im Jahr einen erheblichen Umfang erreichen. Dies ist anzunehmen, wenn der Beamte deshalb mindestens in Höhe des Jahresurlaubs von sechs Wochen ununterbrochen keinen Feuerwehrdienst geleistet hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 – 2 C 24.11 –, juris Rn. 33 u. 35. Ausgehend von diesen Maßgaben, ergibt sich für den Zeitraum vom 1. April 2004 bis zum 31. Dezember 2006 – mit Blick auf die nach dem oben Ausgeführten zugrunde zu legende durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 54 Stunden – eine weitere Zuvielarbeit in dem vom Kläger geltend gemachten Umfang von 224 Stunden: Zeitraum Wochen Weitere Mehrstunden pro Woche Weitere Mehrstunden pro Zeitabschnitt 04.2004 – 12.2004 32 2 64 01.2005 – 12.2005 35 2 70 01.2006 – 12.2006 45 2 90 Summe 224 Die Zuvielarbeitsstunden sind vorrangig durch Freizeitgewährung auszugleichen. Kann aber aus vom Beamten nicht zu vertretenden Gründen ein Freizeitausgleich nicht in angemessener Zeit gewährt werden, so gebieten sowohl der an Treu und Glauben orientierte Interessenausgleich als auch der unionsrechtliche Effektivitätsgrundsatz, dass die Ansprüche nicht untergehen, sondern sich in solche auf finanziellen Ausgleich umwandeln. Dies betrifft u. a. Fälle, in denen Feuerwehrbeamte nicht mehr in einem aktiven Beamtenverhältnis zur beklagten Körperschaft stehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 – 2 C 24.11 –, juris Rn. 37. Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben, da der Kläger seit dem 1. Februar 2013 nicht mehr im Dienst der Beklagten steht. Als Anknüpfungspunkt für den danach zu gewährenden Geldausgleich bieten sich allein die im jeweiligen Zeitpunkt der Zuvielarbeit geltenden Sätze der Mehrarbeitsvergütung an. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 – 2 C 24.11 –, juris Rn. 42. Der maßgebliche Mehrarbeitsvergütungssatz belief sich für den Kläger im Zeitraum vom 1. April 2004 bis zum 31. Dezember 2006, in dem er ein Amt der BesGr. A 8 BBesO bekleidete, auf 11,77 € (vgl. § 4 Abs. 1 BMVergV in der vom 1. April 2004 bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Fassung). Bei einer Zuvielarbeit im Umfang von 224 Stunden ergibt sich ein Ausgleichsbetrag in Höhe von 2.636,48 € (= 224 x 11,77 €). Dem teilweisen Erfolg der Klage des Klägers in dem vorgenannten Umfang steht schließlich auch nicht der Gesichtspunkt der Verjährung entgegen. Dies gilt bereits deshalb, weil die Verjährung auch im öffentlichen Recht nicht stets von Amts wegen, sondern regelmäßig nur auf Einrede des Pflichtigen hin zu beachten ist. Vgl. Kopp/Ramsauer, Kommentar zum VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 53 Rn. 5. Die Verjährungseinrede hat die Beklagte nur insoweit erhoben, als es den Zeitraum bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 anbelangt, nicht hingegen auch hinsichtlich des Zeitraums danach. Aber auch unabhängig davon greift der Gesichtspunkt der Verjährung nicht zugunsten der Beklagten durch. Denn die Beklagte hat mit der im letzten Absatz des Bescheides vom 5. Januar 2004 enthaltenen Erklärung auf die Erhebung der Einrede der Verjährung verzichtet, soweit es die ab dem 1. Januar 2004 entstandenen Ansprüche des Klägers auf Ausgleich von Zuvielarbeit anbelangt. Wie bereits dargelegt, kann der Schuldner durch einseitige Erklärung auf die Einrede der Verjährung verzichten; gemäß § 202 BGB in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung ist der Verzicht auf die Einrede der Verjährung grundsätzlich auch für die Zeit vor dem Eintritt der Verjährung zulässig. Ein – wie hier hinsichtlich der Zukunft – ohne zeitliche Einschränkung ausgesprochener Verzicht ist in der Regel dahin zu verstehen, dass er auf die 30-jährige Höchstfrist des § 202 Abs. 2 begrenzt ist. Vgl. Ellenberger, in Palandt, a.a.O., § 202 Rn. 7. Dass der in Rede stehenden Erklärung vom 5. Januar 2004 – jedenfalls – der vorgenannte Erklärungsinhalt zukommt, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, und auch anderweitig ergeben sich insoweit keine Bedenken. Der Verzicht auf die Einrede der Verjährung schließt das Leistungsverweigerungsrecht für den bestimmten Zeitraum aus, vgl. KG Berlin, Urteil vom 5. Juni 2008 – 8 U 213/07 –, juris Rn. 30, m. w. N.; LG München, Urteil vom 19. Januar 2011 – 9 O 13128/10 –, juris Rn. 52, mit der Folge, dass die Beklagte sich gegenüber den ab dem 1. Januar 2004 entstandenen Ausgleichsansprüchen des Klägers nicht erfolgreich auf Verjährung berufen kann. Der Beklagten wäre es im Übrigen auch nach dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich gegenüber dem vom Kläger hinsichtlich des Zeitraums vom 1. April 2004 bis zum 31. Dezember 2006 geltend gemachten Anspruch auf weiteren Ausgleich für Zuvielarbeit nachträglich auf Verjährung zu berufen. Denn sie verhielte sich widersprüchlich im Sinne eines „venire contra factum proprium“, wenn sie, nachdem sie durch förmlichen Bescheid (hier: vom 17. Juli 2013) über einen vom Kläger begehrten Ausgleich von Zuvielarbeit in der Sache entschieden und dem Antrag hinsichtlich des Zeitraums vom 1. April 2004 bis zum 31. Dezember 2006 teilweise stattgegeben hatte, ohne insoweit den Gesichtspunkt der Verjährung anzusprechen, sich hinsichtlich den bewilligten Betrag übersteigender Forderungen des Klägers nachträglich auf Verjährung beriefe. Vgl. dazu Urteil der Kammer vom 9. Mai 2012 – 2 K 3922/10 –, S. 19 f. d. amtl. Urteilsumdr. Hinsichtlich der Zinsforderung ist die Klage begründet, soweit der Kläger Prozesszinsen für den nach dem Entscheidungsausspruch zu gewährenden finanziellen Ausgleich für Zuvielarbeit begehrt. Sofern das einschlägige Fachrecht – wie hier – keine abweichenden Regelungen enthält, können nach den auch im Verwaltungsprozess anwendbaren Vorschriften der §§ 291 Satz 1, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB Rechtshängigkeitszinsen verlangt werden. Nach § 291 Satz 1 BGB hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an eine Geldschuld zu verzinsen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 – 2 C 24.11 –, juris Rn. 49 f. Die Kostenentscheidung resultiert aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Im Rahmen der zu treffenden einheitlichen Kostenentscheidung war die Kostenverteilung hinsichtlich des durch die Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits nach den Maßgaben des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO vorzunehmen. Insoweit entspricht es billigem Ermessen im Sinne dieser Vorschrift, den Kläger mit den Kosten des Verfahrens zu belasten. Zwar spricht alles dafür, dass ihm der in dieser Hinsicht eingeklagte Betrag in Höhe von 6.152,02 € zustand. Die Beklagte hatte den betreffenden Ausgleich für Zuvielarbeit allerdings bereits mit Bescheid vom 17. Juli 2013 bewilligt. Ein hinreichender Anlass für den Kläger, die Zahlung des in Rede stehenden Betrages schon rund drei Wochen nach dessen Bewilligung einzuklagen, ist nicht erkennbar. Aus damaliger Sicht vorliegende Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte nicht bereit sein werde, den fraglichen Betrag nach einem entsprechenden „organisatorischen Vorlauf“ auszuzahlen, sind nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund wäre es unbillig, die Beklagte hinsichtlich des mit dem Bescheid vom 17. Juli 2013 bewilligten Betrages in Höhe von 6.152,02 € mit Verfahrenskosten zu belasten. Soweit es den nicht in der Hauptsache für erledigt erklärten Teil des Klagebegehrens anbelangt (11.765,18 €), sind die Kosten gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. VwGO zu verteilen. Insoweit hat der Kläger im Umfang von 2.636,48 € obsiegt und die Beklagte in Höhe von 9.128,70 €. Unter Berücksichtigung des Vorstehenden ergeben sich die im Entscheidungsausspruch genannten Kostenquoten.