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Urteil

13 K 3278/11

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2012:0824.13K3278.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Rückforderungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 5. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2011 wird insoweit aufgehoben, als – nach Disziplinarrecht gewährter – Unterhaltsbeitrag i.H.v. 10.886,13 € zurückgefordert worden ist; im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu zwei Dritteln, die Beklagte zu einem Drittel. 1 Tatbestand: 2 Der am 9. Oktober 1943 geborene Kläger stand vormals in Diensten der Beklagten. Mit Verfügung vom 7. August 2000 leitete der Präsident der damaligen C. für Arbeit gegen den Kläger, der bereits mit Wirkung vom 1. März 2000 zur Ruhe gesetzt worden war, bezugnehmend auf einen Strafbefehl des Amtsgerichts T. vom 28. April 2000 das förmliche Disziplinarverfahren ein, weil der Kläger in kollusivem Zusammenwirken mit Dritten seinem Dienstherrn schweren wirtschaftlichen Schaden zugeführt hatte. Dabei wurde gemäß § 92 Abs. 3 der (damaligen) Bundesdisziplinarordnung (BDO) die Einhaltung der Ruhegehaltsbezüge des Klägers i.H.v. 15 v.H. angeordnet. Der vom Kläger hiergegen eingelegte Rechtsbehelf hatte keinen Erfolg; mit Beschluss des Bundesdisziplinargerichts vom 10. Januar 2001 – IX BK 6/00 – wurde die vorgenannte Anordnung (unter anderem) mit der Begründung aufrecht erhalten, der Kläger habe sich gegen grundlegende Pflichten seines Amtes vergangen, indem er sich unter Missbrauch seiner dienstlichen Möglichkeiten zu Lasten der Allgemeinheit und wirklicher Arbeitsuchender hemmungslos bereichert habe, Antragsteller für seine Zwecke eingespannt und schließlich auch in Schuld und Sühne geführt habe. 3 Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Münster – Kammer für Bundesdisziplinarsachen – vom 2. März 2007 (Az.: 20 K 5554/03.BDG) stellte die Disziplinarkammer fest, dass der Kläger sich während seiner aktiven Dienstzeit eines überaus schwerwiegenden Dienstvergehens schuldig gemacht hatte. Das Gericht erkannte dem Kläger deshalb das Ruhegehalt ab und bewilligte ihm in Anwendung von § 77 Abs. 1 und Abs. 2 BDO auf die Dauer von sechs Monaten ab Rechtskraft des Urteils einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. des Ruhegehalts unter der Bedingung, dass er die ihm für die Zeit der Bewilligung des Unterhaltsbeitrags möglicherweise erwachsenden Rentenansprüche rechtswirksam an die Beklagte abtrete. Der Kläger akzeptierte das Urteil zunächst nicht, sondern ging hiergegen in das Rechtsmittel zum Bundesverwaltungsgericht. 4 Dem Kläger wurde sodann ab dem 1. November 2008 von der Deutsche Rentenversicherung Bund eine Regelaltersrente i.H.v. 640,98 € monatlich bewilligt. Zudem erhielt er ab dem 1. November 2008 eine monatliche Betriebsrente i.H.v. 103,96 € von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder. Die Rentenzahlungen wurden in der Folgezeit bei der Berechnung der Versorgungsbezüge des Klägers gemäß § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) berücksichtigt. 5 In der in der Disziplinarsache vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumten Hauptverhandlung nahm der Kläger, der an der mündlichen Verhandlung auch selbst teilnahm, die Berufung am 29. Januar 2009 zurück. Durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Februar 2009 wurde das Disziplinarurteil rechtskräftig. Der Beschluss wurde der Beklagten am 9. Februar 2009 zugestellt. 6 Die Beklagte zahlte dem Kläger sodann dennoch die Versorgungsbezüge weiter aus, anstatt die Zahlung – nach Rechtskraft des Disziplinarurteils – einzustellen. Eine Nachversicherung des Klägers erfolgte zunächst nicht. Erst achtzehn Monate später forderte die Beklagte – mit E-Mail vom 18. August 2010 – ihre zuständige Stelle auf, die Auszahlung der Versorgungsbezüge an den Kläger einzustellen, eine Nachversicherung zu veranlassen und ab September 2010 einen Unterhaltsbeitrag – längstens für sechs Monate und unter der dem Vorbehalt der Rückforderung vorzunehmen. Ab September 2010 zahlte die Beklagte an den Kläger einen Unterhaltsbeitrag i.H.v. 75 v.H. der Versorgungsbezüge des Klägers an diesen aus. 7 Mit Schreiben vom 25. August 2010 fragte der Kläger dieserhalb nach, warum die Versorgungsbezüge für den Monat September 2010 wesentlich geringer als zuvor seien, welche Anfrage die Beklagte mit Schreiben vom 10. September 2010 mit der Umstellung auf die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages beantwortete, welcher Beitrag unter der Bedingung gezahlt würde, dass etwaige aus der Nachversicherung erwachsenden Rentenansprüche rechtswirksam an die Bundesversicherungsanstalt abgetreten würden. Der Kläger gab die angefragten Abtretungserklärungen in der Folgezeit nicht ab. Stattdessen teilte er mit Schreiben vom 25. September 2010 mit, sich zunächst von einem Rechtsanwalt beraten lassen zu wollen. Dann würde er sich wieder melden. Die Beklagte forderte die Abtretungserklärungen sodann nochmals an und setzte dem Kläger eine Frist bis zum 10. Januar 2011. Mit Schreiben vom 7. Januar 2011 teilte der Kläger mit, die ihm gesetzte Frist sei für ihn unzumutbar kurz und erinnerte an die Beantwortung seines Schreibens vom 25. August 2010. 8 Die Beklagte hatte bereits zuvor – unter dem 21. September 2010 – die Nachversicherung des Klägers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund in die Wege geleitet; intern berechnete sie zum Stand 1. Oktober 2010 die „Versorgungsbezüge“ des Klägers (Stand 1. Januar 2010), wobei die Versorgungsbezüge zunächst (wie bislang) nach § 55 BeamtVG gekürzt wurden und die bisherige Kürzung nach § 92 Abs. 3 BDO i.H.v. 15. v.H. – in Anwendung von § 12 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz BDG – außer Betracht gelassen wurde, um von der sich daraus ergebenden Summe den vom Verwaltungsgericht festgesetzten Unterhaltsbeitrag i.H.v. 75 v.H. zu berechnen. Mit Rentenbescheid vom 16. Dezember 2010 hatte die Deutsche Rentenversicherung Bund die Regelaltersrente auf Grund der durchgeführten Nachversicherung des Klägers durch die Beklagte neu festgestellt. Ab dem 1. Januar 2011 wurde dem Kläger eine Regelaltersrente i.H.v. monatlich 1.326,11 € gewährt, wobei die nachversicherungsbedingte Erhöhung der Rente sich (ab Juli 2009) auf monatlich 668,65 € belief. Für die Zeit vom 1. November 2008 (Rentenbeginn) bis zum 31. Dezember 2010 erhielt der Kläger dieserhalb eine Renten-Nachzahlung i.H.v. 17.714,56 €, wobei ihm in der Zeit von September 2010 bis Mai 2011 eine nachversicherungsbedingt erhöhte Rente i.H.v. insgesamt 6.017,85 € (9 x 668,65 €) gewährt wurde. 9 Die Beklagte zahlte dem Kläger nach Rechtskraft des Disziplinarurteils in der Zeit von März 2009 bis August 2010 (nach § 92 Abs. 3 BDO um 15 v.H. gekürzte) Versorgungsbezüge i.H.v. 24.362,63 € und in der Zeit von September 2010 bis Mai 2011 einen Unterhaltsbeitrag nach Maßgabe des Disziplinarurteils i.H.v. insgesamt (9 x 1.209,57 €) 10.886,13 € aus. 10 Mit Bescheid vom 5. September 2011 forderte die Beklagte unter dem Betreff „Rückforderung der Versorgungsbezüge ab 01.03.2009“ die sich aus den vorgenannten Zahlungen ergebende Gesamtsumme i.H.v. 35.248,76 € vom Kläger zurück. Sie bat den Kläger für den Fall, dass diesem eine Rückzahlung der Summe nicht möglich sei, um Angabe von Hinderungsgründen oder um Bekanntgabe geeigneter Rückzahlungsvorschläge unter Darlegung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. 11 Der Kläger erhob gegen den Rückforderungsbescheid mit Schreiben vom 4. Oktober 2011 Widerspruch. Zur Begründung führt er aus: Er habe die Überzahlung nicht zu verantworten. Vielmehr habe er einen Mitarbeiter der Beklagten am 7. Oktober 2010 telefonisch darauf hingewiesen, dass er nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Münster keinen Anspruch auf Versorgungsbezüge mehr habe. Der Mitarbeiter habe erklärt, seinen – des Klägers – Hinweis weiter leiten zu wollen. Weiterhin habe er in seiner Versorgungsangelegenheit seit März 2009 vier Schreiben der Beklagten erhalten. Die jeweilige Sachbearbeiterin habe erkennen können, dass ihm weiterhin Versorgungsbezüge gezahlt wurden und entsprechend reagieren müssen. Er sehe keine Veranlassung zur Rückzahlung, lehne sie ab. Ergänzend verweise er auf § 814 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Zudem habe er das Geld zwischenzeitlich für seine Lebensführung verbraucht. 12 Mit Widerspruchsbescheid vom 15. November 2011 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Münster kein Rechtsgrund für die danach geleisteten Zahlungen der Bundesagentur für Arbeit bestanden habe. Nach Rechtskraft des Urteils habe kein Anspruch mehr auf Zahlung von Ruhegehalt bestanden; weil der Kläger die geforderte Abtretungserklärung nicht abgegeben habe, sei auch der Anspruch auf Unterhaltsbeitrag nicht entstanden. Die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge richte sich nach § 52 BeamtVG. Ein Beitrag oder eine Verantwortlichkeit des Klägers für den Eintritt der Überzahlung sei nicht Voraussetzung für die Rückforderung. Sie sei auch sonst nicht ausgeschlossen. Die Regelung des § 814 BGB sei nicht anwendbar. Der pauschal behauptete Verbrauch des Geldes für den Lebensunterhalt sei nicht belegt und auch unbeachtlich. Zwar schließe § 818 Abs. 3 BGB die Herausgabe bzw. den Wertersatz aus, soweit der Empfänger der Leistung nicht mehr bereichert sei; dies gelte aber nur, solange der Empfänger nicht verschärft hafte. Dies sei aber gemäß § 819 BGB bei Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Fall und gemäß § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG darüber hinaus auch im Falle der Offensichtlichkeit. Der Kläger selbst habe in seiner Widerspruchsbegründung erklärt, mitgeteilt und damit auch gewusst zu haben, dass ihm ein Anspruch auf Versorgungsbezüge nicht mehr zugestanden habe. Auf Entreicherung könne sich der Kläger daher nicht berufen. Gründe für eine Billigkeitsentscheidung lägen nicht vor. Der Kläger habe dafür nichts vorgebracht und auch sonst sei Dahingehendes nicht ersichtlich. Der Kläger habe vielmehr von der Rentenversicherung neben den laufenden Rentenleistungen erst Ende 2010 eine beträchtliche Nachzahlung – auch für den Zeitraum, in dem der Kläger rechtsgrundlos Versorgungsleistungen bezogen habe – erhalten. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung allein sei kein Grund für ein Absehen von der Forderung aus Billigkeitsgründen. Dem Kläger sei die Möglichkeit der Ratenzahlung angeboten worden; er sei auf dieses Angebot nicht eingegangen. 13 Der Kläger hat am 16. Dezember 2011 Klage erhoben. Er meint, die Rückforderung sei rechtswidrig und beruft sich auf § 814 BGB. Diese Vorschrift sei auch im Rahmen der Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge anwendbar. Das Bundeverwaltungsgericht habe sich hierzu bisher nicht abschließend geäußert, in seinem Beschluss vom 10. März 1980 – 6 B 5.79 – lediglich angesprochen, letztlich aber offen gelassen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) halte die Anwendung der Norm in seiner Entscheidung vom 2. August 2011 (Anmerkung des erkennenden Gerichts: gemeint ist offensichtlich eine Entscheidung aus dem Jahre 2001) – 1 A 3262/99 – ebenfalls für möglich. Ebenso hätten das Verwaltungsgericht Kassel und der Hessische Verwaltungsgerichtshof entschieden. Der Kläger sei aber auch entreichert, was der Rückforderung entgegenstehe. Er habe die ihm überwiesenen Versorgungsbezüge in gutem Glauben verbraucht. 14 Die Prozessbevollmächtigten des Klägers beantragen, 15 den Rückforderungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 5. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2011 aufzuheben. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Die Beklagte hat ihren Antrag mit Schreiben vom 24. Februar 2012 begründet und hierbei – über die Bescheidbegründung hinaus – ergänzende Ausführungen gemacht; wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schreibens verwiesen. Zudem hat die Beklagte mit Schreiben vom 21. und vom 22. August 2012 vorgetragen. Auch insoweit wird auf den Inhalt der Schreiben verwiesen. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. 20 Entscheidungsgründe: 21 Die als Anfechtungsklage statthafte Klage ist zulässig und teilweise begründet. Soweit die Beklagte nach Disziplinarrecht gewährte Unterhaltsbeiträge auf der Grundlage des § 52 BeamtVG zurückgefordert hat, ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Rückforderung der (gekürzten) Versorgungsbezüge ist demgegenüber rechtmäßig. Insofern hat die Klage deshalb keinen Erfolg. 22 Die Beklagte hat die Rückforderung der dem Kläger ausgezahlten Unterhaltsbeiträge nach dem eindeutigen Wortlaut der angefochtenen Bescheide auf § 52 BeamtVG gestützt. Sowohl im angefochtenen Ausgangsbescheid wie im Widerspruchsbescheid beruft sich die Beklagte ausschließlich auf die vorgenannte Norm. Aus dem gesamten Verwaltungsverfahren ist ersichtlich, dass die Beklagte insofern - jedenfalls im Verwaltungsverfahren – verkannt hat, dass mit der Zahlung eines Unterhaltsbeitrages keine Versorgungsbezüge i.S.d. Beamtenversorgungsgesetzes gezahlt sind. Zwar ist in der Legaldefinition der Versorgungsbezüge in § 2 Nr.1 BeamtVG auch von dem „Unterhaltsbeitrag“ die Rede; damit gemeint ist aber nur der im Beamtenversorgungsgesetz geregelte Unterhaltsbeitrag gemeint (vgl. §§ 15, 38, 38a, 40, 41), welche Beiträge aus ganz anderen Gründen gezahlt wird, als es bei dem nach Disziplinarrecht gezahlten Unterhaltsbeitrag der Fall ist. Der disziplinarrechtliche Unterhaltsbeitrag ist davon nicht erfasst. 23 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) – Disziplinarsenat –, Beschluss vom 31. Oktober 12988 – 1 DB 16.88 –, juris; zum Zweck des nach Disziplinarrecht gewährten Unterhaltsbeitrags vgl. ferner: BVerwG – Disziplinarsenat –, Beschluss vom 16. Juni 2008 – 1 DB 2.08 –, juris; Bundesdisziplinarhof, Beschluss vom 6. September 1958 – 1 DB 14.58 –, juris; so auch: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 10. Oktober 2002 – 1 A 4064/01 –, juris; Schachel, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Loseblattsammlung, Stand November 2011, Rendr 6 zu § 15 BeamtVG; May, in: Schütz/Maiwald, a.a.O., Rdnr. 21 zu § 52 BeamtVG; Müller-Eising, Paradigmenwechsel im deutschen Disziplinarrecht, NJW 2001, 3587 ff (3591 f.); anders: Verwaltungsgericht Bayreuth, Urteil vom 21. November 2008 – B5 K 08.820 –, juris und - möglicherweise – Weinbrenner/Bauer, in: Stegmüller/Schmalhofer /Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Loseblattsammlung, Stand Januar 2011, Erl. 6 zu § 52, die davon sprechen, dass Unterhaltsbeiträge nach Disziplinarrecht „nach Verwaltungspraxis“ zu den Versorgungsbezügen gehörten und deshalb § 52 BeamtVG anwendbar sei. 24 Eine Rückforderung von nach Disziplinarrecht gewährten Unterhaltsbeiträgen kann deshalb nicht unmittelbar auf § 52 BeamtVG gestützt werden. Dem entspricht auch die Regelung in § 77 Abs. 5 Satz 2 der Bundesdisziplinarordnung, die bis zum 31. Dezember 2001 Gültigkeit besaß. Denn hier war geregelt, dass „im übrigen“ die Vorschriften der §§ 53 bis 54, 56 bis 59 und 62 und 90 des Beamtenversorgungsgesetzes – bezogen auf den Unterhaltsbeitrag – Anwendung finden sollten. Die Anwendbarkeit der hier von der Beklagten bemühten Vorschrift des § 52 BeamtVG war damit gerade – im Umkehrschluss – ausdrücklich ausgeschlossen. 25 Erst auf den Hinweis der Kammer hat die Beklagte dies – im gerichtlichen Verfahren und damit angesichts des für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunktes – zu spät erkannt. 26 Es kommt auch nicht in Betracht, die Rückforderung des geleisteten Unterhaltsbeitrages auf eine andere Ermächtigungsgrundlage zu stützen, um die Rechtswidrigkeit des Rückforderungsbescheides abzuwenden. Die Beklagte hat insofern keine Ermächtigungsgrundlage genannt; in Betracht kommt hier allein der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch. Ein Austausch der Anspruchsgrundlage ist hier nicht möglich, weil die Beklagte sich ausdrücklich auf § 52 BeamtVG berufen und dem entsprechende (auch Billigkeits-)Erwägungen angestellt hat, die sich so – bei Anwendung des allg. öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs nicht stellten. Zudem ist ein Anspruch nach Maßgabe des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs in der Regel im Klagewege geltend zu machen, nicht aber durch Verwaltungsakt. Denn für die Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs reicht es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allein nicht aus, dass der Anspruch als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren ist. Erforderlich ist vielmehr weiter, dass die Verwaltung dem Anspruchsgegner in bezug auf den geltend gemachten Anspruch in einem Verhältnis hoheitlicher Überordnung gegenübersteht. Maßgebend hierfür ist die Erwägung, dass es sich bei einem Verwaltungsakt um ein Instrument zur einseitigen Regelung handelt, für das in einem Gleichordnungsverhältnis, sei es auch öffentlich-rechtlicher Art, kein Raum ist. Das gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass die Möglichkeit, eine Regelung durch Verwaltungsakt zu treffen, für die Verwaltung erhebliche Vorteile bringt. Sie kann ihren Anspruch selbst titulieren und alsbald vollstrecken, sofern der Bescheid unanfechtbar oder für sofort vollstreckbar erklärt wird. 27 So: OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 1985 – 12 A 3380/83 –, juris = NJW 1985, 2438 f., mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. 28 An einem solchen Über- und Unterordnungsverhältnis fehlt es in Bezug auf den geltend gemachten Anspruch aber. Denn mit dem Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarurteils waren im Grunde alle dienstlichen Bande zwischen dem Kläger und seinem vormaligen Dienstherrn gekappt. Die Zahlung des Unterhaltsbeitrages stellte sich nicht als Weiterung vormals dem Kläger zustehender Ruhegehaltsansprüche dar. Denn der ehemalige Beamte erhält mit dem Unterhaltsbeitrag lediglich eine im Rahmen der dem früheren Dienstverhältnis nachwirkenden Fürsorge eine Überbrückungshilfe bis zur Auszahlung der Rente. 29 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 2002 – 1 A 4064/01 –, juris. 30 Der Unterhaltsbeitrag ist vor diesem Hintergrund weder ein Ruhegehalt noch eine die Nachversicherung ausschließende Versorgung des ehemaligen Beamten. Vielmehr ist er ein besonderer Rentenanspruch des Disziplinarrechts, der vom Gericht konstitutiv bewilligt wird und auf den der Beamte aus dem Gesichtspunkt der Alimentation keinen Anspruch hat. 31 So: Müller-Eising, a.a.O. 32 Eine Geltendmachung des Erstattungsanspruchs der Beklagten durch Verwaltungsakt kommt auch nicht insofern in Betracht, als eine solche Möglichkeit für gegeben erachtet wird, wenn die zurückgeforderte Leistung ihrerseits durch Verwaltungsakt erfolgt ist. Denn der Unterhaltsbeitrag wurde dem Kläger hier gerade nicht durch Verwaltungsakt bewilligt, 33 vgl. dazu, dass die für die Anweisung der Zahlung des Unterhaltsbeitrags zuständige Stelle die tatsächliche Höhe „durch Bescheid“ festzusetzt, wobei der Bescheid zur Sicherung des Rückforderungsanspruchs mit der aufschiebenden Bedingung zu erlassen ist, den künftigen Anspruch gegen den Rentenversicherungsträger abzutreten und dazu, dass die Auszahlung des Unterhaltsbeitrags frühestens nach Eingang der Abtretungserklärung erfolgen kann: Richtlinien des Bundesministeriums der Finanzen für das Disziplinarverfahren vom 25. Sepember 2003 – Dok.-Nr. 2009/0446715, Z A 4 d – P 1060/08/10001 –, juris, 34 sondern schlicht ausgezahlt. Soweit die Beklagte auf die Anfrage des Klägers vom 25. August 2010 mit Schreiben vom 10. September 2010 die Reduzierung der Zahlungen mit der Umstellung auf die Zahlung des Unterhaltsbeitrages beantwortete, zeigt schon der zeitliche Ablauf, dass hier eine Bewilligung durch Bescheid nicht gegeben war, weil die Zahlung ja schon erfolgt war. In dem Schreiben selbst kann ein Verwaltungsakt nicht gesehen werden; der Kläger sollte lediglich auf dessen Nachfrage über den Grund der geringeren Auszahlung informiert werden. Eine – der Bestandskraft fähige – Regelung sollte offenbar nicht getroffen werden. Auch der Umstand, dass die Zahlungen nach Aktenlage „unter Vorbehalt“ geleistet wurden, ist nicht dahingehend zu verstehen, dass hier ein bewilligender Verwaltungsakt gegeben war. Der „Vorbehalt“ mag aber für eine etwaige zukünftige Rückforderung von Relevanz sein. Der Beklagten steht es frei, einen Rückzahlungsanspruch im Klagewege geltend machen, wobei die Frage zu beantworten sein wird, ob es sich insofern um einen vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machenden Anspruch handelt, oder die Sache vor die Disziplinargerichten gehört. 35 Vgl. dazu, dass für die Entscheidung eines Streites über die Rückzahlung eines Unterhaltsbeitrags das Disziplinargericht zuständig ist: BVerwG – Disziplinarsenat –, Beschluss vom 31. August 2000 – 1 DisAV 4.99 –, juris und Beschluss vom 8. Oktober 1971 – II DB 9.71 –, juris. 36 Im Übrigen handelt es sich um ohne Rechtsgrund geleistete Versorgungsbezüge, die von der Beklagten zu Recht nach Maßgabe des § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG zurückgefordert worden sind; die Klage hat deshalb insoweit keinen Erfolg. 37 Dass die Beklagte den Kläger vor Erlass des angefochtenen Bescheides nicht angehört hat, führt nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Der Anhörungsmangel wurde geheilt, vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage vorliegen, liegt auf der Hand und wird vom Kläger auch nicht bestritten. Die Ansprüche der Beklagten sind nicht verjährt. Soweit der Kläger im Wesentlichen geltend macht, eine Rückforderung scheitere an § 814 BGB, geht die Rechtsauffassung fehl. Diese Vorschrift steht der strittigen Rückforderung nicht entgegen. Sie bestimmt, dass das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden kann, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Zwar regelt sich die Rückforderung von Versorgungsbezügen gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (insoweit identisch mit der besoldungsrechtlichen Regelung des § 12 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz – BBesG), zu denen auch § 814 BGB gehört. § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG verweist aber nur insoweit auf die Vorschriften des BGB, als es um die Rechtsfolgen des Rückzahlungsanspruches geht; die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rückforderung bezeichnet § 52 BeamtVG mit der Wendung „zu viel gezahlt“ eigenständig und abschließend. § 814 BGB regelt aber nicht den Umfang der Erstattung, sondern schließt den Bereicherungsanspruch dem Grunde nach aus. Eine solche Ergänzung des Rechtsgrundes lässt § 52 Abs. 2 BeamtVG nicht zu. 38 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 – 2 C 2.01 –, juris, zur gleichlautenden besoldungsrechtlichen Regelung; speziell auch zur versorgungsrechtlichen Regelung des § 52 Abs. 2 BeamtVG: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 13. Oktober 2009 – 14 ZB 09.1679 –, juris; ebenso: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 31. März 2009 – 1 Bf 314/08.Z –, juris; zur Rechtsfolgenverweisung vgl. auch: May, a.a.O., Rdnr. 18 zu § 52 BeamtVG. 39 Der Kläger kann sich gemäß § 819 Abs. 1 BGB auch nicht gemäß § 52 Abs. 2 BeamtVG i.V.m. § 818 Abs. 3 BGB auf Entreicherung berufen, weil er verschärft haftet; es ist offensichtlich, dass der Kläger bei Empfang der Leistungen wusste, dass ihm Versorgungsbezüge nicht (mehr) zustanden. Angesichts der Teilnahme des Klägers an der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, in der er seinen Rechtsbehelf gegen das Disziplinarurteil des Verwaltungsgerichts Münster – Kammer für Disziplinarsachen – zurücknahm, kann bei lebensnaher Bewertung des Sachverhalts nur angenommen werden, dass dem Kläger völlig klar war, dass ihm ab Rechtskraft des Disziplinarurteils Versorgungsbezüge nicht mehr zustanden. Gerade der Entzug der Versorgungsbezüge war doch Gegenstand des Disziplinarurteils. Es war bei dieser Sachlage in einer nicht mehr zu überbietenden Klarheit offensichtlich, dass dem Kläger Versorgungsbezüge nunmehr (nach seiner Erklärung vor dem Bundesverwaltungsgericht) nicht mehr zustanden. Dies steht zur Überzeugung der Kammer hier fest. Jedenfalls war der Mangel des rechtlichen Grundes aber so offensichtlich, dass der Kläger ihn hätte erkennen müssen, was der positiven Kenntnis gleich steht, vgl. § 52 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG. Die Einlassung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, er sei davon ausgegangen, dass ihm noch Versorgungsbezüge über sechs Monate zugestanden hätten, glaubt die Kammer dem Kläger nicht; sie ändert jedenfalls nichts an dem Umstand, dass der Mangel des rechtlichen Grundes offensichtlich war. Auch die Einlassung des Klägers, er habe bei der Beklagten fernmündlich nachgefragt, steht dem nicht entgegen. Die Billigkeitsentscheidung ist nicht zu beanstanden. Maßgebend ist insoweit – auch mit Blick auf die neueste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts –, 40 BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 15.10 –, juris; vorgehend: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 12. Februar 2010 – 1 Bf 203/09 – (nicht veröffentlicht), 41 dass die Überzahlung der Versorgungsbezüge hier völlig offensichtlich war und der Kläger nicht etwa über einen längeren Zeitraum geringe Beträge überwiesen bekam, auf die er keinen Anspruch hatte, 42 so in dem vom Bundesverwaltungsgericht a.a.O. entschiedenen Fall, in dem der betroffene Beamte eine Wechselschichtzulage i.H.v. 51,13 € monatlich ausgezahlt bekam, obwohl ihm lediglich 23.01 € zugestanden hätten, 43 sondern hier ein Fall gegeben war, in dem dem disziplinarrechtlich behandelten Kläger offenbar keinerlei Versorgungsbezüge mehr zustanden und er dies auch wusste bzw. in einer nicht mehr zu überbietenden Offensichtlichkeit wissen musste. Eine im Rahmen der Billigkeitsentscheidung einzustellende etwaige Schutzwürdigkeit des Klägers war vor diesem Hintergrund nicht ansatzweise gegeben. Dass die Beklagte ihrerseits bei ordentlicher Geschäftsführung hätte erkennen können, dass die Zahlungen an den Kläger zu Unrecht erfolgten, tritt vor diesem ganz überwiegenden Verursachungsbeitrag des Klägers völlig zurück. Dennoch hat die Beklagte den Kläger im Rahmen der von ihr getroffenen Billigkeitsentscheidung zum Rückforderungsbescheid um Angabe von Hinderungsgründen oder um Bekanntgabe geeigneter Rückzahlungsvorschläge (Ratenzahlung) unter Darlegung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gebeten, die der Kläger – möglicherweise angesichts der Rentenbewilligung und damit verbundenen Nachzahlung von mehr als 17.000,- € nicht ohne Grund – nicht beantwortet hat. Es ist damit rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nicht (ganz oder teilweise) von der Rückforderung abgesehen hat und dem Kläger keine Ratenzahlungen eingeräumt hat. Der Kläger hat es durchgängig nicht für notwendig befunden, entsprechende Angaben zu machen. 44 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.