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Urteil

12 K 3152/10

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2011:0513.12K3152.10.00
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Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern für das Schuljahr 2009 / 2010 eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 42,12 EUR und für das Schuljahr 2010 / 2011 eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 3,51 EUR je Schultag zu bewilligen.

Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger jeweils zu 1/2. Sie tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern für das Schuljahr 2009 / 2010 eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 42,12 EUR und für das Schuljahr 2010 / 2011 eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 3,51 EUR je Schultag zu bewilligen. Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger jeweils zu 1/2. Sie tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Übernahme von Schülerfahrkosten. Die Kläger sind die Eltern des im Jahr 2003 geborenen Kindes J, der am Syndrom des fragilen X- Chromosoms leidet. Die Familie wohnt in X, wo der Sohn die Förderschule "L" besucht, deren Schulträger der Beklagte ist. Seine Beförderung erfolgte bis zum 23. Juni 2010 durch das beigeladene Unternehmen. Im Juni bzw. Juli 2010 machten die Kläger gegenüber dem Beklagten u.a. geltend: Bei der Beförderung durch die Beigeladene wechselten ständig die Fahrer und es sei schon mehrfach vorgekommen, dass die Busbegleitung, die nach Rücksprache mit der Schule immer im Bus sein müsse, gefehlt habe. Bei der Beförderung komme es auch zu erheblichen Verspätungen. Am Freitag, dem 11. Juni 2010 habe ein Bus mit einem P Kennzeichen an der Haltestelle gehalten und es habe sich eine Frau als Fahrerin der Firma I1 vorgestellt, die sich nur durch ihren Personalausweis habe ausweisen können. Weder der Bus noch das mitgeführte Fahrtenbuch hätten in irgendeiner Weise auf die Firma I1 verwiesen, die telefonisch auch nicht erreichbar gewesen sei. Die Fahrerin habe von der Firma die Information bekommen, dass die Busbegleitung mit an der Haltestelle warte. Von einer Busbegleitung sei aber keine Spur gewesen. Am Freitag, dem 18. Juni 2010 sei N wieder ohne Begleitperson mit einem Transporter abgeholt worden und habe vorne bei unzureichenden Anschnallmöglichkeiten neben der Fahrerin sitzen müssen, da es hinten nur Ladefläche, aber keine Sitzmöglichkeiten gegeben habe. Am Mittwoch, dem 23. Juni 2010 sei ihr Sohn morgens wieder einmal verspätet und ohne Begleitperson abgeholt worden. Eine befreundete Mutter, Frau C, habe ihn gegen 8.40 Uhr, also bereits 10 Minuten nach Schulbeginn, gesehen, als er vor der Schule allein herumgeirrt sei. Offensichtlich sei er an diesem Tag von dem Fahrer einfach herausgelassen worden, ohne dass weitere Personen informiert worden seien. Frau C habe den Vorplatz der Schule überquert und dort noch zwei Schulbusse stehen sehen. Der eine habe die geöffneten Türen geschlossen und beide Busse seien abgefahren. Hinter den Bussen sei N aufgetaucht, der Frau C erkannt habe, die ihn gefragt habe, ob er denn nicht in die Schule gehen wolle. Ihr Sohn habe dies bejaht und Frau C habe ihn daraufhin ins Schulgebäude und zu seiner Klasse begleitet. Nach Rücksprache mit der Schulleitung sei der Schulbusbetrieb verpflichtet, Schüler in ihre Klassen zu begleiten, wenn der Bus verspätet ankomme. 200 Meter vom Schulgebäude entfernt befinde sich die L-straße mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h, so dass ohne weiteres ein Unglück hätte passieren können. Seit dem 28. Juni 2010 werde ihr Sohn von einem beauftragten Taxiunternehmen befördert, zumal die Firma I1 bis jetzt keine Stellungnahme zu dem Vorfall abgegeben habe. Die Kosten würden dem Kreis in Rechnung gestellt. Erst wenn der Vorfall lückenlos aufgeklärt sei, würden sie ihren Sohn wieder mit dem Unternehmen transportieren. Die Beigeladene sei offensichtlich nicht in der Lage, die Schülerbeförderung mit dem gebotenen Maß an Zuverlässigkeit durchzuführen, was auch eine außerordentliche Kündigung des Beförderungsvertrags durch den Beklagten rechtfertige. Die vom Beklagten angehörte Beigeladene führte hierauf aus: Auf der Strecke seien regelmäßig die gleichen Mitarbeiter eingesetzt. Morgens werde die Strecke an drei Tagen von dem Fahrer S, an den beiden anderen Wochentagen von Herrn I1 gefahren. Die Begleitung auf den Vormittagstouren sei täglich Herr C1. Verzögerungen bei der Fahrzeit beruhten auf einer bekannten Baustellensituation in C.und seien nicht zu verhindern. Am 11. Juni 2010 habe sich das Fahrzeug mit dem zuständigen Fahrer zu einer turnusmäßigen Kontrolle in der Werkstatt befunden. Aus diesem Grunde sei ein Leihfahrzeug eingesetzt worden, dass von der Mitarbeiterin C2 gefahren worden sei. Diese habe von sich aus die Klägerin darüber aufgeklärt, dass es sich um ein Leihfahrzeug handele. Sie habe sich gegenüber der Mutter ausgewiesen und den Fahrauftrag vorgelegt. Es sei auch unzutreffend, dass sie, die Beigeladene, nicht erreichbar gewesen wäre. Ihr Büro sei morgens ab 6.00 Uhr besetzt, so dass die Klägerin sie jederzeit habe erreichen können. Am 18. und 23. Juni 2010 sei die übliche Busbegleitung eingesetzt gewesen. Am 23. Juni habe sich der Bus wegen Wartezeiten in der Baustelle um einige Minuten verspätet. Gleichwohl sei N ordnungsgemäß von Herrn C 1 übergeben worden. Die Behauptung der Familie J sei insoweit ins Blaue hinein aufgestellt und unzutreffend. Der Beklagte führte hierauf aus: Nach den Angaben der Beigeladenen bestehe eine hinreichende Kontinuität bei Fahrern und Begleitpersonal. Die Verzögerungen durch die Baustellensituation seien nicht vermeidbar. Die Vorfälle vom 11., 18. und 23. Juni 2010 begründeten nach der Sachdarstellung durch die Beigeladene keine Unzumutbarkeit der Nutzung des bestehenden Schülerspezialverkehrs, so dass die Taxikosten nicht übernommen werden könnten. Zur Begründung ihrer am 9. Oktober 2010 erhobenen Klage machen die Kläger unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens ergänzend geltend: Die Beigeladene bestreite bezeichnenderweise nicht mehr, dass am 11. Juni 2010 ohne vorherige Ankündigung eine Fahrerin mit einem fremden Fahrzeug und ohne Begleitperson erschienen sei, die sich auch nicht als Angestellte der Beigeladenen habe ausweisen können. Einen Fahrauftrag habe die Fahrerin nicht vorweisen können und eine Ankündigung sei nicht erfolgt, obwohl das reguläre Fahrzeug doch turnusmäßig kontrolliert worden sei. Am 18. Juni 2010 sei kein zur Beförderung geeignetes Fahrzeug und ebenso wenig wie am 23. Juni 2010 eine Begleitperson eingesetzt worden. Zwischenzeitlich sei N von Bekannten und Freunden der Kläger, zuletzt auch von seinen Großeltern gegen Erstattung der anfallenden Unkosten zur Schule gebracht worden. Die Kläger beantragen, den Beklagten zu verpflichten, ihnen für das Schuljahr 2009 / 2010 eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 42,12 EUR zu bewilligen und für das Schuljahr 2010 / 2011 eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 3,51 EUR je Schultag zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt unter Vertiefung des bisherigen Vorbringens ergänzend aus: Es werde bestritten, dass Touren ohne Begleitpersonen gefahren worden seien und es möge im Übrigen dargelegt werden, wer als Begleitperson beim Taxitransport fungiert habe. Am 23. Juni 2010 sei N ordnungsgemäß von der Fahrbegleitung übergeben worden. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertieft zur Begründung das bisherige Vorbringen und macht noch geltend, dass es nicht zu ihren Aufgaben gehöre, die Kinder in die Schule zu bringen, vielmehr würden die Kinder von den Lehrern bei Ankunft der Schulbusse in Empfang genommen. Die Schulleitung der L.-Schule hat auf gerichtliche Anfrage u.a. mitgeteilt: Die Klägerin habe sich mehrfach bei der Schule beschwert, dass ihr Sohn von der Beigeladenen nicht pünktlich oder ohne die in seinem Fall notwendige Busbegleitung abgeholt worden sei. Weiter habe sie sich beschwert, dass N am 18. Juni 2010 von einem Transporter abgeholt worden sei und vorne einsteigen und neben dem Fahrer habe sitzen müssen, und dass er am 23. Juni 2010 verspätet zur Schule gebracht und vom Fahrer einfach aus dem Auto gelassen worden sei, obwohl keine Aufsicht mehr da gewesen sei. Die Vorfälle könnten abgesehen von der Verspätung am 23. Juni 2010 nicht aus eigener Wahrnehmung bestätigt werden. Die Schüler kämen morgens zwischen 8.15 und 8.30 Uhr an der Schule an und würden dort durch die Frühaufsicht sowie weitere Hilfskräfte (insgesamt ca. 15 bis 20 Personen) erwartet. Bis zum Beginn des Unterrichts und bei bekannten Verspätungen auch darüber hinaus, verbleibe zunächst eine Lehrkraft, später dann auch Hilfskräfte für ca. 10 Minuten am Busparkplatz. Darüber hinaus sei es Aufgabe der Fahrer bzw. Busbegleiter, Schülerinnen und Schüler, die verspätet ankämen, in der Schule zu übergeben, was entweder im Sekretariat oder direkt in den Klassen geschehe. In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen u.a. mitgeteilt, dass C1 als Begleitperson bei den streitigen Fahrten am 11., 18. und 23. Juni bei der Beförderung zugegen gewesen sei, dass am 11. und 18. Juni 2010 Frau C2 gefahren sei und dass er den Namen des Fahrers der Fahrt vom 23. Juni 2010 nicht benennen könne. Weiter hat die Kammer in der mündlichen Verhandlung C 2, C1 und C zur Sache gehört. Wegen ihrer Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte nebst Beiakte sowie auf die Gerichtsakte des Verfahrens 12 K 125/11 nebst Beiakten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage hat Erfolg. Sie ist als Verpflichtungsklage, gerichtet auf die Bewilligung einer Wegstreckenentschädigung nach § 16 Abs.1 der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) für das Schuljahr 2009 / 2010 - insoweit ab dem 28. Juni 2010 - und für das Schuljahr 2010 / 2011 zulässig. Soweit die Kläger ursprünglich eine Leistungsklage, gerichtet auf die unmittelbare Zahlung eines bestimmten Erstattungsbetrags nebst Zinsen für im Juni und Juli 2010 angefallene Taxikosten und auf Einrichtung eines Schülerspezialverkehrs ohne Beförderung durch die Beigeladene, mit weiteren, auf die Übernahme von Taxikosten bzw. Kosten einer Einzelbeförderung gerichteten Hilfsanträgen erhoben hatten, steht dies der Zulässigkeit der Verpflichtungsklage nicht entgegen. Zwar handelt es sich gegenüber der ursprünglich erhobenen Klage, mit der die schon seinerzeit anwaltlich vertretenen Kläger ausdrücklich unmittelbare Leistungen des Beklagten begehrt hatten, um eine Klageänderung im Sinne des § 91 Abs.1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), da das klägerische Begehren sowohl im Hinblick auf die Klageart als auch im Hinblick auf seinen sachlichen Gegenstand, Umfang und Bezugszeitraum modifiziert worden ist. Die Klageänderung ist jedoch zulässig. Das Gericht hält sie für sachdienlich im Sinne des § 91 Abs.1 VwGO, weil der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt - es geht weiterhin um schülerfahrkostenrechtliche Ansprüche der Kläger und insbesondere um die Frage, ob die Kläger auf eine Beförderung des Sohnes mit der Beigeladenen verwiesen werden können - und die Klageänderung die endgültige Beilegung des Streits fördert. Vgl. zu diesen Voraussetzungen etwa Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. September 1990 - 2 C 20/88 -, abrufbar in JURIS. Der Zulässigkeit der Verpflichtungsklage steht auch nicht entgegen, dass die Kläger vor Klageerhebung keinen Antrag auf Bewilligung einer Wegstreckenentschädigung beim Beklagten gestellt hätten. Der vorgerichtlichen Korrespondenz ist bei verständiger Würdigung auch das Begehren der Kläger zu entnehmen, vom Beklagten finanzielle Mittel nach der SchfkVO für die private Beförderung ihres Sohnes zu erhalten. Zwar haben die Kläger zunächst nur auf einen Ersatz der von ihnen bestrittenen Taxikosten abgehoben, doch handelt es sich hierbei lediglich um eine besondere Form der Wegstreckenentschädigung nach den §§ 15,16 SchfkVO (vgl. § 16 Abs.2 SchfkVO), deren pauschale Form (§ 16 Abs.1 SchfkVO) daher als vom klägerischen Antrag mitumfasst anzusehen ist. Die mithin als Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) zulässige Verpflichtungsklage ist auch begründet. Die Kläger haben einen Anspruch auf die geltend gemachte Wegstreckenentschädigung, so dass das Unterlassen ihrer Bewilligung durch den Beklagten sie in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs.5 S.1 VwGO. Gemäß § 15 Abs.1 SchfkVO hat der Schulträger, wenn die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit Schülerspezialverkehren nicht möglich oder die Benutzung dieser Verkehrsmittel nicht zumutbar (§ 13 Abs.2 bis 4) ist, die Kosten einer Beförderung mit Privatfahrzeugen (einschließlich Taxen und Mietwagen) nach § 16 zu tragen, sofern nur durch diese Art der Beförderung der regelmäßige Schulbesuch gewährleistet ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Insbesondere können die Kläger nicht darauf verwiesen werden, dass ihr Sohn, dessen Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln ohne Begleitperson aufgrund seiner Behinderung ausscheidet, durch die Beigeladene befördert werden kann. Die Beigeladene betreibt keinen Schülerspezialverkehr im Sinne der SchfkVO, so dass ein Transport durch sie schon deshalb keine vorrangige Beförderungsmöglichkeit im Sinne des § 15 Abs.1 SchfkVO darstellt. Gemäß § 12 Abs.2 Nr.2 Alt.1 SchfkVO ist Schülerspezialverkehr die Beförderung von Schülerinnen und Schülern mit durch den Schulträger angemieteten geeigneten Kraftfahrzeugen eines zuverlässigen Beförderungsunternehmers. Die Beigeladene betreibt keinen Schülerspezialverkehr in diesem Sinne, denn es fehlt ihr bzw. den für sie verantwortlich Handelnden an der für die Durchführung der Schülerbeförderung erforderlichen Zuverlässigkeit. Vgl. zur Voraussetzung der Zuverlässigkeit eines Beförderungsunternehmers Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 29. November 1995 - 19 A 3729 / 93 -, soweit ersichtlich nicht veröffentlicht. Hierzu hat die Kammer in ihrem Urteil vom heutigen Tage, das im zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verfahren 12 K 125/11 ergangen ist, Folgendes ausgeführt: "Nach der im Gewerberecht seit langem anerkannten Definition ist ein Gewerbetreibender unzuverlässig, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 1997 - 1 B 34/97 -, JURIS Im Hinblick auf das spezielle Gewerbe der Schülerbeförderung ist insoweit von besonderer Bedeutung, dass der Beförderungsunternehmer bzw. dessen Mitarbeiter während des Transports die Obhut über minderjährige Kinder ausüben. Diese sind - zumal wenn sie behindert sind - aufgrund ihrer Wehrlosigkeit und Manipulierbarkeit in besonderem Maße anfällig für sexuelle und andere kriminelle Übergriffe. Auch besteht in erhöhtem Maße die Gefahr, dass sie andere denkbare Missstände im Zusammenhang mit ihrer Beförderung (z.B. fahruntüchtige oder sonst ungeeignete Fahrer, untaugliche Fahrzeuge o.ä.) nicht erkennen oder sich hiergegen nicht zur Wehr setzen. Daher gehört es zur Zuverlässigkeit eines zur Schülerbeförderung eingesetzten Unternehmers, Anhaltspunkten für entsprechende Straftaten oder anderweitige Risiken im Unternehmen nachzugehen und insoweit die tatsächlichen Umstände rückhaltlos und der Wahrheit verpflichtet aufzuklären, und zwar namentlich gegenüber den Eltern der beförderten Kinder. Die Klägerseite weist mit Recht darauf hin, dass zur Zuverlässigkeit eines Beförderungsunternehmers insofern auch dessen Vertrauenswürdigkeit gehört und dass ein Verhalten, das bei objektiver Betrachtung nachhaltig den Verdacht nährt, es könnten seitens des Unternehmers kriminelle Übergriffe auf ein in ihm anvertrautes Kind oder ähnliche für die Integrität der Schüler bedeutsame Missstände vertuscht werden, mit dem ordnungsgemäßen Betreiben des in Rede stehenden Gewerbes nicht vereinbar ist. Nach diesen Maßstäben ist die Beigeladene unzuverlässig. In tatsächlicher Hinsicht geht die Kammer nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung davon aus, dass sich am Freitag, dem 7. Mai 2010, entsprechend der klägerischen Sachdarstellung im Wesentlichen Folgendes ereignet hat: Der Mutter des Klägers wurde auf einen ersten Anruf ihrerseits, der gegen 13.15 oder 13.30 Uhr stattfand, von der Firma I1 mitgeteilt, dass man nicht wisse, wo der Fahrer mit dem Kläger sei. Auf einen zweiten Anruf der Mutter hin teilte Herr I1 dieser mit, dass der Fahrer sich verfahren habe. Es kam am 7. Mai 2010 nicht aufgrund von Anrufen seitens der Firma I1 zu Telefonaten mit der Mutter des Klägers und in den an diesem Tag mit ihr geführten Telefongesprächen war auch nicht die Rede davon, dass das Fahrzeug wegen eines Motorschadens liegen geblieben sei. Die Mutter teilte um 14.11 Uhr der Polizei mit, dass der Kläger vermisst werde, und informierte diese um 14.27 Uhr über die zwischenzeitlich erfolgte Rückkehr des Klägers, der dabei ein auffälliges Verhalten zeigte. Das Vorstehende ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus den lebensnahen und in allen wesentlichen Punkten konstanten Angaben der Klägerseite, die weiter durch die ihrerseits glaubhaften Angaben von L und M sowie durch die Mitteilung der Kreispolizeibehörde N zu den Zeitpunkten der am 7. Mai 2010 eingegangenen Notrufe bestätigt werden. Die abweichende Sachdarstellung durch die Beigeladene bzw. ihren Geschäftsführer und die ebenfalls befragte I1 ist demgegenüber unglaubhaft, wozu im Einzelnen Folgendes auszuführen ist: I1 hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass ihr Mann, nachdem der Fahrer gegen 13.30 Uhr mitgeteilt habe, der Keilriemen sei gerissen, zwei Mal versucht habe, bei Frau L anzurufen, dass jedoch beide Male niemand ans Telefon gegangen sei, und dass ihr Mann Frau L über den Defekt informiert habe, als diese später angerufen habe. Dies steht im Widerspruch zur bisherigen Sachdarstellung der Beigeladenen, nach der nicht Frau L bei ihnen angerufen habe, sondern diese vielmehr von ihnen darüber informiert worden sei, dass das Fahrzeug liegen geblieben sei. Die Angaben von Frau I1 widersprechen zudem der angeblich vom ursprünglichen Fahrer stammenden firmeneigenen Notiz vom 7. Mai 2010, nach der der Fahrer, als er am Hörer gewesen sei, wahrgenommen haben will, dass der Chef vom anderen Telefon Frau L angerufen und ihr Bescheid gesagt habe. Im Übrigen hat auch der Geschäftsführer der Beigeladenen weder einen solchen Anruf seinerseits bei Frau L noch seine angeblichen Versuche, diese anzurufen, bei seiner Schilderung in der mündlichen Verhandlung erwähnt. Weiter hat Herr I1 in der mündlichen Verhandlung erstmals angegeben, dass sich der ursprünglich zur Beförderung des Klägers eingesetzte Fahrer in I verfahren habe. Auch dies steht im Gegensatz zur bisherigen Darstellung der Beigeladenen, die dies vorher nie erwähnt, sondern ausschließlich von einem Motorschaden gesprochen hatte, obwohl der klägerische Vortrag, der Mutter sei telefonisch mitgeteilt worden, der Fahrer habe sich verfahren, allen Anlass gegeben hätte, diesen Umstand zu erwähnen. Die Beigeladene hat indessen sogar ausdrücklich ausgeführt, die Behauptung des Klägers, man habe nicht gewusst, wo sich das Fahrzeug befinde, sei unwahr. Nur ergänzend ist insofern noch zu bemerken, dass auch Ria Hoffmann in der mündlichen Verhandlung nicht erwähnt hat, dass der ursprüngliche Fahrer nicht nur einen Motorschaden erlitten, sondern sich zudem verfahren haben soll. Ferner erschließt sich der Kammer in diesem Zusammenhang nicht, weshalb sich der ursprünglich eingesetzte Fahrer entsprechend der Äußerung des Geschäftsführers bei der Beförderung des Klägers nicht nach dem vorhandenen Navigationsgerät - mit dem im Übrigen auch der genaue Standort des angeblich liegen gebliebenen Fahrzeugs zu ermitteln gewesen sein dürfte -, sondern nach den Angaben des Klägers gerichtet haben sollte. Schließlich haben die Eheleute I1 erstmals in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass der Kläger erst gegen 14.15 oder 14.20 Uhr nach Hause zurückgekehrt sei. Dies steht im Widerspruch zu den bisherigen Angaben der Beigeladenen, nach der eine Rückkehr bereits gegen 13.30 Uhr erfolgt sein soll. Die vom Geschäftsführer der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung, die bisher angegebene Uhrzeit könne nur ein Schreibfehler sein, ist angesichts dessen, dass dieser für das gesamte Geschehen zentrale Zeitpunkt von seiten der Beigeladenen zuvor mehrfach mit Bestimmtheit und unter ausdrücklichem Bestreiten der klägerischen Zeitangaben mit 13.30 Uhr angegeben wurde, abwegig. Es handelt sich um eine nicht ansatzweise glaubhafte Schutzbehauptung, um die bisherigen wahrheitswidrigen Angaben der Beigeladenen zum tatsächlichen Rückkehrzeitpunkt des Klägers, die angesichts der Auskunft der Kreispolizeibehörde Mettmann zum Zeitpunkt der Notrufe nicht mehr aufrecht zu erhalten waren, zu erklären. Aus alledem ergibt sich zur Überzeugung der Kammer, dass der Kläger am 7. Mai 2010 erst mit einer erheblichen Verspätung von etwa anderthalb Stunden verängstigt zu Hause eintraf und dass die Beigeladene in der Folge unwahre Angaben über Ablauf und Inhalt der mit der Mutter geführten Telefonate und über den Zeitpunkt der Rückkehr des Klägers gemacht hat in dem erkennbaren Bemühen, jegliches Fehlverhalten des Unternehmens zu leugnen oder zumindest herunterzuspielen. Sie hat dabei wider besseres Wissen die Eltern des Klägers der Lüge geziehen und auch in anderer Weise zu erkennen gegeben, dass sie deren berechtigte Sorgen offensichtlich nicht ernst nimmt ("überzogene Empfindlichkeit"). Obwohl weiterhin unklar ist, was am 7. Mai 2010 tatsächlich geschehen ist, weigert sich die Beigeladene zudem bis heute, den Sachverhalt durch namentliche Nennung des ursprünglichen Fahrers aufzuklären. Insofern kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidend darauf an, ob die Beigeladene hierzu etwa gegenüber der Staatsanwaltschaft oder angesichts ihrer prozessualen Mitwirkungspflichten dem erkennenden Gericht gegenüber verpflichtet ist, denn jedenfalls besteht gegenüber dem Kläger bzw. seinen Eltern angesichts der oben dargelegten Anforderungen an die Zuverlässigkeit eines zum Schülertransport eingesetzten Unternehmers schülerbeförderungsrechtlich diese Obliegenheit. Auf eine Fürsorgepflicht gegenüber ihren Mitarbeitern kann sich die Beigeladene insoweit nicht mit Erfolg berufen. Sollte der nach dem Gesagten begründete Verdacht eines Fehlverhaltens ihrer Mitarbeiter unzutreffend sein, hätten diese nichts zu befürchten, sondern es könnten durch eine weitere Aufklärung vielmehr Zweifel an ihrer Integrität beseitigt werden. Sollte sich hingegen der Verdacht eines sexuellen oder sonstigen kriminellen Übergriffs auf den Kläger bzw. eines anderweitigen erheblichen Fehlverhaltens des Personals bestätigen, müssten hieraus selbstverständlich Konsequenzen gegenüber dem oder den betroffenen Mitarbeiter(n) gezogen werden. Das Gesamtverhalten der Beigeladenen ist mithin dadurch gekennzeichnet, dass diese auf berechtigte Sorgen der Eltern eines beförderten Kindes bis in ein gerichtliches Verfahren hinein mit wahrheitswidrigen Angaben und einer hartnäckigen Verweigerungshaltung reagiert, was nachhaltig den Verdacht nährt, dass die Beigeladene etwas zu vertuschen sucht. Angesichts der demzufolge gänzlich fehlenden Vertrauenswürdigkeit der Beigeladenen bot und bietet diese auch für die Zukunft keine hinreichende Gewähr dafür, das Gewerbe der Schülerbeförderung ordnungsgemäß zu betreiben. Die sich aus dem Vorstehenden ergebende Unzuverlässigkeit des beigeladenen Beförderungsunternehmens wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt seitens der Staatsanwaltschaft Essen mangels hinreichender Anhaltspunkte für eine Straftat eingestellt wurde. Denn ungeachtet der durch strafprozessuale Erwägungen bestimmten Einschätzung der Staatsanwaltschaft hätte für die Beigeladene jedenfalls ohne weiteres die Möglichkeit bestanden, den Namen des ursprünglichen Fahrers zu nennen, um so dessen Befragung zu ermöglichen und insofern eine breitere und verlässlichere Tatsachengrundlage für die jedenfalls im Hinblick auf ihre Eignung zur Schülerbeförderung gebotene Aufklärung zu schaffen. Zudem lag zum Zeitpunkt der - einer Rechtskraft ohnehin nicht fähigen - Entscheidung der Staatsanwaltschaft anders als heute noch nicht klar zutage, dass die Beigeladene wahrheitswidrige Angaben zum Ablauf und Inhalt der Telefonate und zum Zeitpunkt der Rückkehr des Klägers am 7. Mai 2010 gemacht hat, was den Verdacht der Vertuschung eines Missstandes im Unternehmen - bei dem es sich im Übrigen nicht notwendigerweise um einen (sexual-)strafrechtlich relevanten Sachverhalt handeln muss - maßgeblich nährt. Fehlt es der Beigeladenen nach alledem an der erforderlichen Zuverlässigkeit und betreibt sie daher keinen Schülerspezialverkehr im Sinne der SchfkVO, so besteht ein Anspruch des Klägers auf die begehrte Wegstreckenentschädigung unabhängig davon auch deshalb, weil ihm eine weitere Beförderung mit der Beigeladenen nicht zumutbar ist." Ist die Beigeladene bereits aus den vorstehenden Gründen unzuverlässig, so schlägt dies auch im vorliegenden Verfahren durch und führt dazu, dass einem Anspruch der Kläger auf die begehrte Wegstreckentschädigung die Möglichkeit einer Beförderung durch die Beigeladene nicht entgegen gehalten werden kann, weil diese mangels Zuverlässigkeit keinen Schülerspezialverkehr im Sinne der SchfkVO betreibt. Die Unzuverlässigkeit eines Beförderungsunternehmers kann insofern, jedenfalls wenn sie wie hier auf dessen fehlender Vertrauenswürdigkeit beruht, nicht etwa deshalb ausgeblendet werden, weil es im vorliegenden Verfahren um die Beförderung eines anderen Schülers geht. Die Frage, ob ein mit der Schülerbeförderung betrauter Unternehmer die Gewähr dafür bietet, sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß zu betreiben, kann insofern vielmehr nur einheitlich aufgrund einer umfassenden Bewertung aller hierfür relevanten Umstände beantwortet werden, so dass schon die aus den vorstehend dargelegten Gründen anzunehmende Unzuverlässigkeit der Beigeladenen es ausschließt, die Kläger auf eine Beförderung ihres Sohnes durch die Beigeladene zu verweisen. Unabhängig davon ist die Beigeladene auch bei alleiniger Bewertung des im vorliegenden Verfahren unterbreiteten Sachverhalts als unzuverlässig anzusehen. In tatsächlicher Hinsicht geht die Kammer nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung davon aus, dass sich insoweit entsprechend der klägerischen Sachdarstellung im Wesentlichen Folgendes ereignet hat: Am 11. Juni 2010 wurde der Sohn der Kläger in einem Leihfahrzeug durch C 2, die der Klägerin an diesem Tag keinen Fahrauftrag vorlegte, ohne weitere Begleitperson befördert. Auch am 18. Juni 2010 erfolgte eine Beförderung allein durch Frau C2 ohne Begleitperson, wobei der Kläger in einem Kindersitz auf der Fahrerbank saß. Am 23. Juni 2010 wurde der Sohn der Kläger bei Ankunft an der Schule gegen 8.40 Uhr aus einem Fahrzeug der Beigeladenen herausgelassen, obwohl dort keine Lehrer oder Hilfskräfte mehr auf ankommende Schüler warteten, und ausschließlich sich selbst überlassen. Das Vorstehende ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus den in allen wesentlichen Punkten konstanten Angaben der Klägerseite, die durch die ihrerseits glaubhaften Angaben von C 2 und C bestätigt und durch die Angaben von C1 ebenfalls teilweise bestätigt und im Übrigen jedenfalls nicht in Zweifel gezogen werden. Die abweichende Sachdarstellung durch die Beigeladene ist demgegenüber unglaubhaft, wozu im Einzelnen Folgendes auszuführen ist: Die in der mündlichen Verhandlung aufgestellte Behauptung der Beigeladenen, am 11. Juni 2010 sei Herr C1 als Begleitperson bei der Beförderung zugegen gewesen, ist zur Überzeugung der Kammer unwahr. Sie steht im Widerspruch zu den Angaben der C2, die in überzeugender Weise und in Übereinstimmung mit der klägerischen Schilderung dargelegt hat, dass an diesem Tag keine Begleitperson im Bus gewesen sei. Sie steht auch im Widerspruch zur Bekundung des C1, der angegeben hat, er sei niemals mit Frau C2 zur L-schule gefahren. Gründe, weshalb die beiden Mitarbeiter der Beigeladenen insofern die Unwahrheit sagen sollten, sind nicht ersichtlich, so dass die gegenteilige Behauptung der Beigeladenen zur Überzeugung der Kammer widerlegt ist. Gleiches gilt für die Behauptung der Beigeladenen, Frau C2 habe der Klägerin am 11. Juni 2010 einen Fahrauftrag vorgelegt. Frau C2 hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, sie habe den Fahrauftrag ausnahmsweise schon zuvor ausgefüllt und abgegeben und daher bei der Fahrt nicht bei sich geführt. Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit dieser mit der klägerischen Darstellung übereinstimmenden Angaben sind wiederum nicht erkennbar. Auch die Behauptung der Beigeladenen, bei der Fahrt am 18. Juni 2010 sei ebenfalls Herr C1 als Begleitperson zugegen gewesen, entspricht nach Überzeugung der Kammer nicht der Wahrheit. Auch insofern hat Frau C2 in Übereinstimmung mit der klägerischen Schilderung angegeben, dass eine Begleitperson bei dieser Fahrt nicht zugegen gewesen sei, was wiederum durch die Bekundung des Herrn C1 bestätigt wird, er sei nie mit Frau C2 zur L-schule gefahren. Schließlich ist auch die Darstellung der Beigeladenen, am 23. Juni 2010 sei der Sohn der Kläger ordnungsgemäß von Herrn C1 übergeben worden, nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung widerlegt. Insoweit ist die Kammer von der Richtigkeit der Schilderung der C überzeugt, die in Übereinstimmung mit ihren früheren, von der Klägerin im Verwaltungsverfahren wiedergegeben Angaben sehr detailliert, lebensnah und plausibel dargelegt hat, dass sie den Sohn der Kläger bei ihrer verspäteten Ankunft an der Schule am Busparkplatz vorgefunden habe, obwohl dort niemand zu sehen gewesen sei, woraufhin schließlich sie ihn in die Klasse gebracht habe. Die äußerst anschauliche Darstellung der Frau C, die mit der schulischen Bestätigung einer Verspätung des Sohnes der Kläger am 23. Juni 2010 im Einklang steht, wird auch durch die Angabe des Herrn C1, er könne sich nicht erinnern, dass bei Verspätungen niemand von der Schule mehr vor der Schule gewesen sei und sie hätten die Kinder immer aussteigen lassen und sie seien dann in die Schule gegangen, nicht in Zweifel gezogen. Denn abgesehen davon, dass nicht einmal feststeht, ob Herr C1 am 23. Juni 2010 überhaupt als Begleitperson vor Ort war - er selbst konnte dies mangels Erinnerung nicht bestätigen und an der dahingehenden Behauptung der Beigeladenen, die den Namen des am 23. Juni 2010 eingesetzten Fahrers bis heute nicht mitgeteilt hat, bestehen angesichts ihrer sonstigen falschen Angaben erhebliche Zweifel - lässt das Fehlen entsprechender Erinnerungen des Herrn C1 allein nicht darauf schließen, dass sich der von Frau C glaubhaft geschilderte Vorfall tatsächlich nicht so ereignet hat, da es ebenso gut darauf zurückzuführen sein kann, dass Herr C1 das Fehlen von Lehrern und Hilfskräften damals nicht wahrgenommen hat oder dass ihm die Erinnerung an die fraglichen Abläufe - wie nach seinen Angaben auch die Erinnerung an andere Einzelheiten - im Lauf der Zeit entfallen ist. Ist demnach von der Richtigkeit der Schilderung der Frau C auszugehen, so hat eine ordnungsgemäße Übergabe des Sohnes der Kläger nicht stattgefunden, denn der Auskunft der L-schule, nach der es Aufgabe der Fahrer bzw. Busbegleiter sei, verspätete Schüler im Sekretariat oder in den Klassen zu übergeben, soweit keine Lehr- oder Hilfskräfte am Busparkplatz verblieben seien, ist die Beigeladene nicht mehr entgegengetreten. Steht nach allem zur Überzeugung der Kammer fest, dass sich die Geschehnisse am 11., 18. und 23. Juni 2010 so zugetragen haben wie eingangs zugrunde gelegt, so kann dahin stehen, ob sich aus diesen Vorfällen schon für sich genommen die Unzuverlässigkeit der Beigeladenen ergibt. Denn zu dem objektiven Geschehen kommt jedenfalls entscheidend hinzu, dass die Beigeladene in der Folge unwahre Angaben zu den Vorfällen gemacht hat in dem erkennbaren Bemühen, jegliches Fehlverhalten des Unternehmens zu leugnen oder zumindest herunterzuspielen, und dabei wider besseres Wissen ihrerseits die Kläger der Lüge geziehen hat. Sie hat zudem bis heute ihre schülerbeförderungsrechtliche Obliegenheit, zu einer Sachaufklärung beizutragen, nicht erfüllt, da sie den Namen des am 23. Juni 2010 eingesetzten Fahrers nach wie vor nicht genannt hat. Insofern kann auf die oben wiedergegebenen Ausführungen im zum Verfahren 12 K 125/11 ergangenen Urteil verwiesen werden, die hier entsprechend gelten. Das Gesamtverhalten der Beigeladenen ist mithin dadurch gekennzeichnet, dass diese auf berechtigte Sorgen der Eltern eines beförderten Kindes bis in ein gerichtliches Verfahren hinein mit wahrheitswidrigen Angaben und einer hartnäckigen Verweigerungshaltung reagiert, was nachhaltig den Verdacht nährt, dass die Beigeladene Missstände in ihrem Unternehmen zu vertuschen sucht. Angesichts der demzufolge gänzlich fehlenden Vertrauenswürdigkeit der Beigeladenen bot und bietet diese auch für die Zukunft keine hinreichende Gewähr dafür, das Gewerbe der Schülerbeförderung ordnungsgemäß zu betreiben. Dies gilt erst recht in Zusammenschau mit dem Ergebnis des Verfahrens 12 K 125/11. Fehlt es der Beigeladenen nach alledem an der erforderlichen Zuverlässigkeit und betreibt sie daher keinen Schülerspezialverkehr im Sinne der SchfkVO, so besteht ein Anspruch der Kläger auf die begehrte Wegstreckenentschädigung unabhängig davon auch deshalb, weil ihnen eine weitere Beförderung des Sohnes mit der Beigeladenen nicht zumutbar ist. Nach der Regelung des § 15 Abs.1 SchfkVO besteht ein Anspruch auf Wegstreckenentschädigung auch dann, wenn zwar - anders als nach dem Vorstehenden hier - ein Schülerspezialverkehr besteht, die Beförderung hiermit aber nicht möglich oder seine Benutzung nicht zumutbar (§ 13 Abs.2 bis 4) ist. Die Unzumutbarkeit der Benutzung eines Schülerspezialverkehrs kann sich insofern trotz des Umstandes, dass § 15 Abs.1 SchfkVO ausdrücklich nur auf die Bestimmungen des § 13 Abs.2 bis 4 SchfkVO verweist, nicht nur unter den dort im einzelnen behandelten Gesichtspunkten - Entfernungen zur Haltestelle (§ 13 Abs.2 SchfkVO), zeitliche Dauer der Beförderung (§ 13 Abs.3 SchfkVO) und Behinderung des Schülers (§ 13 Abs.4 SchfkVO) - ergeben, sondern auch aus anderen Gründen, offen gelassen von OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 1997 - 19 A 6814/95 -, soweit ersichtlich nicht veröffentlicht etwa aus der fehlenden Vertrauenswürdigkeit des Beförderungsunternehmers. Dies folgt schon daraus, dass nach der Regelung des § 13 Abs.2 bis 4 SchfkVO auch dann, wenn keine Unzumutbarkeitsgründe nach § 13 Abs.3 und 4 SchfkVO vorliegen und auch die Entfernungsgrenzen des § 13 Abs.2 SchfkVO eingehalten sind, die Zumutbarkeit gemäß § 13 Abs.2 SchfkVO nur "in der Regel" anzunehmen ist. Schon die durch § 15 Abs.1 SchfkVO in Bezug genommenen Vorschriften selbst lassen also Raum für eine ausnahmsweise Unzumutbarkeit auch aus anderen Gründen. Dieses Normverständnis steht zudem im Einklang mit weiteren Regelungen der SchfkVO, die generell auf die Zumutbarkeit der jeweiligen Beförderung für den betroffenen Schüler abheben (vgl. etwa § 1 und § 12 Abs.4 SchfkVO). Hiervon ausgehend ist den Klägern eine Beförderung ihres Sohnes durch die Beigeladene unzumutbar. Selbst wenn man hierin einen Schülerspezialverkehr sehen wollte, läge es auf der Hand, dass sich aus dem vorbeschriebenen Verhalten der Beigeladenen nicht nur deren Unzuverlässigkeit, sondern erst recht die Unzumutbarkeit einer weiteren Beförderung des konkret hiervon betroffenen Schülers ergibt. Dies gilt schon bei einer isolierten Betrachtung nur des im vorliegenden Verfahren unterbreiteten Sachverhalts und umso mehr bei einer Zusammenschau mit dem Ergebnis des Verfahrens 12 K 125/11. Sind die in § 15 Abs.1 SchfkVO genannten Voraussetzungen für die Bewilligung einer Wegstreckenentschädigung nach § 16 Abs.1 SchfkVO mithin erfüllt, so sind weitere Umstände, die dem Anspruch der Kläger dem Grunde nach entgegenstehen könnten, nicht ersichtlich. Auch der Höhe nach begegnet die geltend gemachte Forderung eines Betrages von 3,51 EUR pro Schultag (13,5 km x 2 Fahrten x 0,13 EUR) keinen Bedenken, vgl. § 16 Abs.1 Nr.1 SchfkVO. Für das Schuljahr 2009 / 2010 resultiert hieraus der insoweit geltend gemachte Anspruch i.H.v. 42,12 EUR (13,5 km x 0,13 EUR x 24 Fahrten in der Zeit vom 28. Juni 2010 bis zum 14. Juli 2010, vgl. Bl.28 f. der Beiakte 1). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs.1 und 3, 159 S.1 VwGO. Eine Kostenbeteiligung der mit ihrem Klageantrag vollständig obsiegenden Kläger scheidet aus, auch wenn diese zunächst eine Erstattung von Taxikosten und die Einrichtung eines Schülerspezialverkehrs ohne Beförderung durch die Beigeladene zum Gegenstand ihrer Klage gemacht hatten. Eine entsprechende Anwendung des § 155 Abs.2 VwGO kommt mit Blick auf nicht weitergeführte Ansprüche einer zulässigerweise geänderten Klage allenfalls in Betracht, soweit bestimmte ausscheidbare Kosten - anders als im vorliegenden Fall - eindeutig den Besonderheiten des bisherigen Antrags zugeordnet werden können. Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Urteil vom 25. Oktober 1990 - 20 B 87.03406 -, in: Bayerische Verwaltungsblätter (BayVBl) 1991, S. 211; Olbertz in: Schoch / Schmidt- Aßmann / Pietzner, VwGO, Stand: Mai 2010, § 155 VwGO, Rz.15; a.A. Kopp / Schenke, VwGO, 16. Auflage, § 155 VwGO, Rz.8. Die Voraussetzungen des § 124 a Abs.1 S.1 VwGO liegen nicht vor.