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Urteil

12 K 125/11

VG ARNSBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Schulträger hat die Wegstreckenentschädigung nach § 16 Abs.1 SchfkVO zu gewähren, wenn die Benutzung des öffentlichen Nahverkehrs oder eines zumutbaren Schülerspezialverkehrs nicht möglich ist. • Ein Beförderungsunternehmen, das bei Aufklärung berechtigter Elternanfragen wahrheitswidrige Angaben macht und sich der Mitwirkung bei der Sachaufklärung verweigert, kann als unzuverlässig im Sinne der SchfkVO angesehen werden. • Unzumutbarkeit der Benutzung eines Schülerspezialverkehrs kann sich nicht nur aus den in § 13 SchfkVO genannten Gründen, sondern auch aus dem fehlenden Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Beförderers ergeben. • Die Zustimmung oder Einstellung eines strafrechtlichen Verfahrens schließt nicht die schülerbeförderungsrechtliche Beurteilung der Zuverlässigkeit des Unternehmens aus.
Entscheidungsgründe
Wegstreckenentschädigung wegen Unzumutbarkeit und Unzuverlässigkeit des Beförderungsunternehmens • Ein Schulträger hat die Wegstreckenentschädigung nach § 16 Abs.1 SchfkVO zu gewähren, wenn die Benutzung des öffentlichen Nahverkehrs oder eines zumutbaren Schülerspezialverkehrs nicht möglich ist. • Ein Beförderungsunternehmen, das bei Aufklärung berechtigter Elternanfragen wahrheitswidrige Angaben macht und sich der Mitwirkung bei der Sachaufklärung verweigert, kann als unzuverlässig im Sinne der SchfkVO angesehen werden. • Unzumutbarkeit der Benutzung eines Schülerspezialverkehrs kann sich nicht nur aus den in § 13 SchfkVO genannten Gründen, sondern auch aus dem fehlenden Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Beförderers ergeben. • Die Zustimmung oder Einstellung eines strafrechtlichen Verfahrens schließt nicht die schülerbeförderungsrechtliche Beurteilung der Zuverlässigkeit des Unternehmens aus. Der 2001 geborene Kläger mit geistiger Behinderung wurde am 7. Mai 2010 auf dem Heimweg vom Schülerbeförderer der Beigeladenen verspätet und verstört nach Hause gebracht. Die Mutter meldete den Sohn als vermisst; Erstkontakt zur Polizei erfolgte am Nachmittag. Beigeladene erklärte abwechselnd Motorschaden oder Verfahren als Ursache und verweigerte namentliche Nennung des ursprünglich eingesetzten Fahrers sowie weitere Aufklärung. Die Eltern werfen der Firma Vertuschung oder schlimmeres Fehlverhalten vor und verweigern dem Sohn seitdem die Beförderung durch die Beigeladene; sie bringen ihn selbst zur Schule. Der Schulträger (Beklagter) hat die Wegstreckenentschädigung bisher nicht bewilligt. Die Staatsanwaltschaft stellte ein Ermittlungsverfahren mangels hinreichender Tatverdachtsgründe ein. • Zulässigkeit: Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 75 VwGO zulässig; eine frühere Klageänderung war sachdienlich und von den Beteiligten geduldet. • Rechtliche Grundlagen: § 15 SchfkVO (Vorrang von ÖPNV/Schülerspezialverkehr), § 16 SchfkVO (Wegstreckenentschädigung), §§ 13 SchfkVO (Zumutbarkeit), § 12 SchfkVO (Definition Schülerspezialverkehr). • Unzuverlässigkeit des Beförderungsunternehmens: Ein Beförderer zur Schülerbeförderung muss nach dem Gesamtbild Gewähr bieten, sein Gewerbe ordnungsgemäß zu betreiben; dazu gehört auch die vertrauensvolle, vollständige Aufklärung bei Anhaltspunkten für Missstände. Die Beigeladene gab widersprüchliche, zum Teil wahrheitswidrige Angaben und verweigerte die Nennung des Fahrers, wodurch das Vertrauen in ihre Zuverlässigkeit nachhaltig zerstört wurde. • Festgestellter Sachverhalt: Die Kammer hielt die Angaben der Klägerseite und Zeugen für glaubhaft und die Darstellungen der Beigeladenen für unglaubwürdig; der Kläger traf erst mit erheblicher Verspätung und in verstörtem Zustand zu Hause ein. • Rechtsfolgen: Mangels Zuverlässigkeit der Beigeladenen betreibt diese keinen Schülerspezialverkehr i.S.d. SchfkVO; außerdem ist dem konkreten Kläger eine weitere Beförderung durch sie unzumutbar. Damit sind die Voraussetzungen des § 15 Abs.1 SchfkVO für die Gewährung einer Wegstreckenentschädigung nach § 16 Abs.1 SchfkVO erfüllt. • Höhe der Leistung: Die geltend gemachte Entschädigung von 5,64 EUR pro Schultag (Berechnung: 21,7 km x 2 Fahrten x 0,13 EUR) ist sachgerecht und entspricht § 16 Abs.1 Nr.1 SchfkVO. Die Klage war erfolgreich. Das Gericht verpflichtete den Beklagten, dem Kläger die Wegstreckenentschädigung nach § 16 Abs.1 SchfkVO in Höhe von 5,64 EUR je Schultag für die Beförderung zur L‑Schule im Schuljahr 2009/2010 ab dem 10. Mai 2010 und im Schuljahr 2010/2011 zu bewilligen. Begründend stellte das Gericht fest, dass die Beigeladene als Beförderungsunternehmen unzuverlässig ist und dem Kläger eine weitere Beförderung durch sie unzumutbar ist; daher kommt ein Verweis auf den Schülerspezialverkehr nicht in Betracht. Die Strafverfahrenseinstellung gegen Unbekannt änderte nichts an der schülerbeförderungsrechtlichen Würdigung, weil die Beigeladene selbst nicht zur Aufklärung beitrug. Die Kosten des Verfahrens wurden überwiegend der Beigeladenen und dem Beklagten auferlegt; der Kläger trägt keine Kosten des obsiegenden Antrags.