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Urteil

13 K 836/10.A

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2011:0218.13K836.10A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. März 2010 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes zuzuerkennen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu einem Drittel, die Beklagte zu zwei Dritteln. 1 Tatbestand: 2 Der am 1. Januar 1978 in T. (T1. ) geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger. Bei seiner Asylantragstellung gab der Kläger am 26. Oktober 2009 in E. an yezidischen Glaubens zu sein. Er sei Kurde. Er habe sich bis zu seiner Ausreise in dem Dorf T2. , Kreis T3. , Provinz N. , aufgehalten. Seine Eltern seien bereits verstorben. In T2. habe er für elf Jahre die Schule besucht. Auf die Frage, bei welchem Arbeitgeber er zuletzt gearbeitet habe, erklärte der Kläger, er sei Berufssoldat in der US-amerikanischen Armee gewesen. 3 Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge machte der Kläger am 3. November 2009 im Wesentlichen folgende Angaben. Er habe verschiedene Ausbildungen absolviert und als Dolmetscher für die Amerikaner gearbeitet. Dafür habe er dann die Ausreise erhalten. Er habe auch eine Genehmigung vorgelegt, aus der sich ergebe, dass er eine Waffe tragen durfte. Er sei einer der wenigen Dolmetscher gewesen, die während der Arbeit eine Waffe tragen mussten. Die Bescheinigung sei am 7. März 2006 ausgestellt. Sie sei schon lange ungültig; damals sei sie aber gültig gewesen. Er habe nicht bis zur Ausreise als Dolmetscher gearbeitet. Nachher habe er bei GLS gearbeitet. Das sei das gleiche Unternehmen, das sich neben dem Gelände der Außenstelle befinde. Er habe das aber nur im Irak gemacht. Eine Bescheinigung oder einen Dienstausweis könne er nicht vorlegen. Er habe im Mai 2008 angefangen für H zu arbeiten. Er habe die gleiche Arbeit wie vorher verrichtet, dafür aber mehr Geld bekommen. Er habe weiter als Dolmetscher gearbeitet. Auf Vorhalt, er habe bei seiner ersten Befragung angegeben, zuletzt Berufssoldat gewesen zu sein, sodass seine Angaben nicht stimmen könnten, erklärte der Kläger, dass das auch so nicht richtig sei. Er sei dort nur als Dolmetscher beschäftigt gewesen. Früher sei er als Soldat bei der irakischen Armee gewesen. Für H habe er im Irak knapp ein Jahr, bis April 2009, gearbeitet. Auf die Frage, was er bis zu seiner Ausreise, die am 14. Oktober 2009 erfolgt sei, gemacht habe, erklärte der Kläger, danach eigentlich arbeitslos gewesen zu sein. Er habe T2. auch nicht mehr verlassen können. Freunde hätten ihm dann geholfen. Die hätten mit europäischer oder ausländischer Software gearbeitet und die für den irakischen Markt "umgespielt" und er habe denen dabei geholfen, weil er davon auch etwas verstehe. Er sei am 30. September 2009 von zu Hause weggegangen. Er sei in der Nacht aufgebrochen und nach Syrien gegangen. Dort sei er zwei Tage geblieben. Er sei mit seinem echten Pass nach Syrien gegangen. Der "Schlepper" habe ihm den Reisepass dann aber abgenommen. Von dort aus sei es nach J. gegangen. Dort sei er für drei oder vier Tage in einer Unterkunft geblieben. Dort seien auch noch andere Leute gewesen. Von dort sei es nach J1. gegangen. Dies habe er vom "Schlepper" so gehört. Sie seien dann auf der Ladefläche eines Lastkraftwagens versteckt worden und am 14. Oktober 2009 sei er in Deutschland angekommen. Sie seien in einem Haus in einem Waldstück untergebracht gewesen. Von dort seien sie mit einem Auto zur Asylunterkunft nach C. gebracht worden. Der "Schlepper" habe gesagt, dass es nicht gut wäre, wenn er mit seinem eigenen Pass weiterreisen würd; das habe er nicht zulassen können. Es habe dann einiges Hin und Her mit dem "Schlepper" wegen des Passes gegeben. Er habe den Pass ungern an den "Schlepper" geben wollen. Er habe Angst gehabt, dass der irgendetwas damit anstelle. Nach dem ganzen Hin und Her hätten sie sich darauf geeinigt, dass der Pass vor seinen Augen zerrissen wurde. So sei es dann auch geschehen. Er sei sich sicher, dass der Pass im Jahre 2005 ausgestellt worden sei. Er habe den Irak legal bis nach Syrien verlassen. 4 Er sei aus folgenden Gründen ausgereist: Das Bundesamt wisse ja, dass die allgemeine Situation im Irak nicht so gut sei. Ausschlaggebend seien für ihn aber die Bedrohungen gewesen. Er sei drei Mal telefonisch bedroht worden, obwohl er häufiger seine Telefonnummern gewechselt habe. Ihm sei vorgeworfen worden, ein Verräter zu sein, weil er für die Christen bzw. die Amerikaner gearbeitet habe. Er sei auch auf der Arbeitsstelle bedroht worden. Den Amerikanern sei das auch bekannt. Die Anrufe seien immer anonym gewesen. Sie hätten das erst gar nicht so ernst genommen. Sie hätten auch deswegen nicht so viel Angst gehabt, weil die Amerikaner Spione hatten, von denen sie immer informiert worden seien, wo die Terroristen eigentlich seien, damit sie sich vor denen hätten schützen können. Dann sei er aber auch zu Hause bedroht worden. Nachdem er mit seiner Arbeit aufgehört hatte, habe er nur noch den Freunden in dem Satelliten- und Handyladen geholfen und dort gearbeitet. Dann sei noch einmal ein anonymer Anruf kurz vor der Autoexplosion in T2. gekommen. Das sei in der Nähe des Ladens geschehen, in dem er gearbeitet habe bzw. wo er seinen Freunden geholfen habe. Wegen seiner Tätigkeit habe er seine Region auch nicht mehr verlassen können. Nach N. habe er überhaupt nicht mehr gehen können. Auf der einen Seite lebten die Araber und auf der anderen Seite die Kurden. Sie hätten zwar immer versucht, ihre Gesichter zu verändern, damit sie nicht erkannt werden konnten. Aber irgendwie seien sie trotzdem bekannt geworden. Wenn er im Irak geblieben wäre, wäre er weiter verfolgt und irgendwann sicherlich auch getötet worden. Als seine Mutter krank geworden sei, hätten sei die Mutter nicht ins Krankenhaus nach N. bringen können und hätten zu völlig überhöhten Preisen Medikamente besorgen müssen. Die Situation habe sich für ihn dann noch besonders verschlimmert, weil zwei seiner Neffen auf für die Amerikaner als Dolmetscher gearbeitet hätten. Die ganze Lage sei für ihn sehr eng geworden. Er habe sich dort nicht mehr schützen können und deshalb sei er nach Deutschland gekommen, um endlich in Sicherheit leben zu können und nicht von den Arabern getötet zu werden. Seine Mutter sei schließlich gestorben, weil sie sie nicht ins Krankenhaus hätten bringen können. So sei sein Leben dort gewesen. Sein Leben sei für ihn nicht mehr erträglich gewesen. Es sei es auch leid gewesen, immer mit seinen Waffen ins Bett zu gehen und Angst zu haben, nicht mehr lebend wach zu werden. Konkrete Schwierigkeiten mit irgendjemandem habe er nie gehabt. Es seien nur diese telefonischen Drohungen gewesen. Das letzte Mal sei das am 17. Mai gewesen, als er in diesem Laden gearbeitet habe. Er habe ja immer damit rechnen müssen, dass ihm noch irgendetwas Schlimmeres geschehen könnte. Das wäre ja immer möglich gewesen. Er sei der festen Überzeugung, dass der Autounfall in T2. seinetwegen geschehen sei. Das habe er auch der Polizei gesagt. Aber die sei ja sowieso nicht in der Lage, die Leute dort zu schützen. Das Auto sei ganz in seiner Nähe explodiert. Er habe sogar die Druckwelle gespürt und habe noch heute Schmerzen in der Hand. Er habe im April des Jahres 2009 aufgehört, bei H. zu arbeiten, weil viele militärische Einheiten verlegt worden seien, ihren Standort gewechselt hätten. Das Unternehmen sei auch weggegangen, nach C1. oder weiter in den Süden. Es sei für ihn nicht möglich gewesen, da hinterher zu kommen. Von zu Hause hätte er dorthin nicht gelangen können. Vorher sei die H. in U. und in N. gewesen. An beiden Stützpunkten habe er für sie gearbeitet. Abgesehen davon habe es eigentlich keine weiteren konkreten Gründe gegeben. Es sei aber wirklich sehr gefährlich für ihn gewesen, was man schon daran habe sehen können, dass er bei seiner Ausreise nach Syrien von seinem Bruder und seinem Vetter mit Waffen begleitet worden sei. Ansonsten sei es zu gefährlich gewesen. Es sei auch vorbei, dass Yeziden mit Arabern zusammenleben könnten. Das ginge nicht mehr. Einer seiner Brüder arbeite selber auch für die Amerikaner, werde aber immer im Konvoi nach Hause gebracht. Ansonsten sei es für ihn viel zu gefährlich. Er habe drei Brüder und fünf Schwestern, die alle schon verheiratet seien. Er habe noch einen weiteren Bruder gehabt; der sei aber im Irak-Krieg gefallen. Seine Eltern seien auch schon verstorben. 5 Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. März 2010 lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers ab und stellte zugleich das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 60 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) fest. Die Beklagte forderte den Kläger zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens auf und drohte dem Kläger für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist dessen Abschiebung (unter anderem) in den Irak an. 6 Der Kläger hat am 11. März 2010 Klage erhoben. Mit Schriftsatz vom 11. Juni 2010 haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Klage begründet. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den genannten Schriftsatz verwiesen. 7 Die Prozessbevollmächtigten des Klägers beantragen, 8 die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. März 2010 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen und festzustellen, 9 hilfsweise, 10 festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. 11 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 12 die Klage abzuweisen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens des Klägers wird auf die Gerichtsakte, insbesondere das Protokoll der mündlichen Verhandlung, sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Soweit der Kläger die Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter in der mündlichen Verhandlung - vor Antragstellung - zurückgenommen hat, wird das Verfahren auf Kosten des Klägers eingestellt. 16 Im Übrigen ist die zulässige Klage begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Liegt eine solche Bedrohung vor, wird dem Ausländer nach Satz 6 der Vorschrift die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Anders als bei der Anerkennung als Asylberechtigter muss die Bedrohung hier nicht vom Staat oder einer staatsähnlichen Organisation ausgehen; Verfolgung ist vielmehr auch gegeben, wenn sie - unter näher bezeichneten Voraussetzungen - von nichtstaatlichen Akteuren ausgeht, § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe c) AufenthG. Gemäß dem nachfolgenden Satz 5 ist für die Feststellung des Vorliegens einer Verfolgung ergänzend auf die einschlägigen Regelungen der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004) zurückzugreifen. 17 Da die Anerkennung als Flüchtling auf der Vorstellung von der Zumutbarkeit der Rückkehr ins und des Aufenthalts im Heimatland beruht, ist maßgeblich einzustellen, ob der Betreffende sein Heimatland verfolgt oder unverfolgt verlassen hat. Im ersten Fall bedarf es für die Zuerkennung der Flüchtlingsstatus nur der Feststellung, dass für den Betreffenden keine hinreichende Sicherheit vor erneuter, vergleichbarer Verfolgung besteht. Andernfalls ist die Feststellung erforderlich, dass Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. 18 So: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 19. Juni 2008 - 20 A 4676/06.A -, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bedeutung einer Vorverfolgung für den heranzuziehenden Prüfungsmaßstab; vgl. auch: Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Mai 2008 - A 10 S 72/08 -, JURIS, Rdnr. 122 ff. des JURIS-Abdrucks, wonach der von der Rechtsprechung entwickelte Maßstab der "hinreichenden Sicherheit" bei vorverfolgt ausgereisten Flüchtlingen durch die Qualifikationsrichtlinie "modifiziert" werde. 19 Der Kläger hat dem Gericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Überzeugungsgewissheit vermitteln können, dass er seine Heimat in diesem Sinne vorverfolgt verlassen hat. Es ist zur Überzeugung des Gerichts davon auszugehen, dass der Kläger im Irak wegen seiner Tätigkeit für die US-amerikanischen Streitkräfte ernsthaft in das Blickfeld moslemischer Terroristen geraten ist und ungeschützt den Nachstellungen dieser - dem irakischen Staat nicht zuzurechnenden - Personen ausgesetzt war und den Irak - ohne eine zumutbare inländische Fluchtalternative gehabt zu haben - aus diesem Grunde verlassen hat, um sein Leben zu schützen. Er hat damit sein Heimatland unter dem Druck erlittener oder unmittelbar bevorstehender schwerwiegender Übergriffe - vgl. zu diesem Kriterium: OVG NRW, a.a.O. - verlassen. Insbesondere auf Grund des im Rahmen der mündlichen Verhandlung Geschilderten, das im Wesentlichen mit der Schilderung vor dem Bundesamt übereinstimmt und etwaige Ungenauigkeiten und Unklarheiten zur Überzeugung des Gerichts aufklären konnte, ist davon auszugehen, dass der Kläger auch landesweit in eine ausweglose Lage geraten war. Damit steht hier zwar keine staatliche Verfolgung in Rede, jedoch ist auch die nichtstaatliche Verfolgung durch Privatpersonen von asylverfahrensrechtlicher Relevanz, wenn der Staat - wie die Kammer annimmt - nicht willens oder in der Lage ist, den so Verfolgten Schutz zu bieten. Unter Berücksichtigung der Vorverfolgung des Klägers kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr in den Irak nicht abermals aus den fluchtauslösenden Gründen verfolgt würde, was ihm eine Rückkehr in den Irak derzeit und für die absehbare Zukunft unzumutbar macht. 20 Eine Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bedarf es deshalb nicht mehr, vgl. § 31 Abs. 3 Satz 2 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG). 21 Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits, für den Gerichtskosten nicht erhoben werden, zu zwei Dritteln, der Kläger zu einem Drittel zu tragen, §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG (vgl. zur Kostenquotelung im Asylverfahren: Verwaltungsgericht Osnabrück, Beschluss vom 25. November 2009 - 5 A 240/09 -). 22