Urteil
7 K 2742/09
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2010:0520.7K2742.09.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Beklagte erteilte der Beigeladenen mit Bescheid vom 9. Mai 2008 eine Standortbescheinigung nach der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) für den Standort B. , T. Straße 2. Dort sind auf dem Dach eines Hochhauses 14 verschiedene Funkanlagen an 5 Stellen (Mitte, Nord-West, Nord-Ost, Süd-Ost und Süd-West) installiert. In der Bescheinigung werden für die einzelnen Standortbereiche Sicherheitsabstände genannt, die die Beklagte nach einem von ihr regelmäßig angewandten Verfahren berechnet hatte. Die Klägerin, die Eigentümerin eines in der Nähe gelegenen Schulgrundstücks ist, legte gegen die Standortbescheinigung Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2008 zurückwies. Daraufhin hat die Klägerin am 5. November 2008 Klage beim Verwaltungsgericht Köln erhoben. Von dort wurde das Verfahren mit Beschluss vom 21. September 2009 an das erkennende Gericht verwiesen. Mit Bescheid vom 27. Februar 2009 erteilte die Beklagte der U. GmbH & Co. OHG eine neue Standortbescheinigung für den genannten Standort. In der Bescheinigung heißt es u. a., der standortbezogene Sicherheitsabstand sei durch Messung ermittelt worden und im Lageplan dargestellt, die Grenzwerte würden außerhalb des vom Betreiber kontrollierbaren Bereiches eingehalten. Zur Begründung der Klage führt die Klägerin aus: Die Klage werde als Fortsetzungsfeststellungsklage fortgeführt, nachdem durch den Erlass der neuen Standortbescheinigung die angefochtene Standortbescheinigung erloschen sei. Es bestehe ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr im Hinblick auf den vorliegenden Standort und andere Standorte in ihrem Stadtgebiet. Bei der Frage, wie die Sicherheitsabstände im Falle mehrerer Masten und/oder Antennen auf einem Objekt zu berechnen seien, handele es sich um eine bislang noch nicht (ober-)gerichtlich entschiedene Grundsatzfrage. Die neue Standortbescheinigung sei unter Anwendung einer völlig anderen Methode erlassen worden. Auch sie sei rechtswidrig. Es sei damit zu rechnen, dass weitere Standortbescheinigungen mit anderen Methoden und Ergebnissen folgen würden. Es sei durchaus möglich, dass die Beklagte das Verfahren der ursprünglichen Standortbescheinigung wiederholen werde, denn bei den Außenstellen der Bundesnetzagentur gebe es offenbar keine gemeinsame, verlässliche Verwaltungsübung bei der Prüfung von Anträgen auf Erteilung einer Standortbescheinigung. Zudem diene das Verfahren zur Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses. Der Schaden könne sich aus dem genehmigten Anlagenbetrieb ergeben. Dass Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergebe sich aus der Wertminderung eigener Immobilien. Der merkantile Minderwert von Grundstücken im Umfeld von Mobilfunk-Basisstationen sei gravierend. Die Wertminderung betrage mindestens 10 %. Ihr Grundstück G1 habe beispielsweise einen Wert von 143.363,20 EUR. Die Wertminderung betrage bei 10 % also 14.336,32 EUR. Außerdem sei durch die falsche Berechnung die Standortbescheinigung überhaupt nur möglich geworden und damit auch der baurechtliche Genehmigungsakt. Hierdurch sei die Umsetzung ihres Mobilfunkkonzeptes und die hierauf gründende Bauleitplanung vereitelt worden. Die hieraus entstandenen Kosten könne sie von der Beklagten erstattet verlangen. Außerdem habe sie ihren Bebauungsplan geändert. Insoweit sei nun eine Klage der E. GmbH anhängig (Verwaltungsgericht Arnsberg 4 K 2828/09). Auch für diesen Prozess sei die - von ihr bestrittene - Wirksamkeit der Standortbescheinigung, die bei Inkrafttreten des geänderten Bebauungsplans noch gegolten habe, von Relevanz, weil der vorsorgende Immissionsschutz als ein städtebaulicher Belang in der Abwägung eingestellt worden sei. Gleiches gelte für die Fortschreibung des städtischen Mobilfunkversorgungskonzepts durch das F. -Institut E1. . O. , Fachinstitut für Elektromagnetische Verträglichkeit zur Umwelt, in L. . Die Standortbescheinigung vom 9. Mai 2008 sei auch rechtswidrig gewesen. Sie sei mit dem Fernfeld-Berechnungsverfahren erstellt worden, wobei die Summation der einzelnen Standortbereiche nicht berücksichtigt worden sei. Insbesondere seien Antennen ähnlicher Hauptstrahlrichtung verschiedenen Standort-Bereichen zugeordnet und nur losgelöst voneinander betrachtet worden. Zudem fehle es an einem geeigneten Sicherheitsaufschlag. Dies zeige auch die von der Beklagten vorgelegte Nahfeld-Berechnung. Zur weiteren Begründung verweist die Klägerin auf eine gutachterliche "Stellungnahme zu der von der Bundesnetzagentur vorgelegten Klageerwiderung vom 22. 01. 2010" des E1. . O. , Fachinstitut für Elektromagnetische Verträglichkeit zur Umwelt, vom 10. März 2010 (Beiakte Heft 5). Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Standortbescheinigung der Beklagten vom 9. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 15. Oktober 2008 rechtswidrig gewesen ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Klage mangels Fortsetzungsfeststellungsinteresse für unzulässig. Abgesehen davon sei die Standortbescheinigung vom 9. Mai 2008 auch rechtmäßig gewesen. Die Sicherheitsabstände seien zutreffend ermittelt worden. Die Beigeladene hat keine Stellung genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die von der Klägerin übersandten gutachterlichen Stellungnahmen des E1. . O. , Fachinstitut für Elektromagnetische Verträglichkeit zur Umwelt (EMVU), verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage, über die das Gericht im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat keinen Erfolg. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage unzulässig. Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht im Falle der Erledigung des ursprünglich angefochtenen Verwaltungsaktes auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. An diesem Fortsetzungsfeststellungsinteresse fehlt es hier. Ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes setzt unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr die hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird. Ist dagegen ungewiss, ob in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse eintreten wie im Zeitpunkt des Erlasses des erledigten Verwaltungsaktes, kann das Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht aus einer Wiederholungsgefahr hergeleitet werden. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 12. Oktober 2006 - 4 C 12.04 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 23. Eine Wiederholungsgefahr in diesem Sinne liegt nicht deshalb vor, weil die Beklagte möglicherweise unter Anwendung des von der Klägerin gerügten Berechnungsverfahrens Standortbescheinigungen für andere Standorte im Stadtgebiet der Klägerin erteilen könnte. Die Klägerin hat nicht konkret dargelegt, dass es in absehbarer Zeit zu einem mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren Verfahren kommen wird, in dem sich wegen der Anordnung mehrerer Antennen unterschiedlicher und ähnlicher Hauptstrahlrichtungen in verschiedenen Bereichen eines Standortes vergleichbare Probleme bei der Berechnung des Sicherheitsabstandes ergeben werden. Eine Wiederholungsgefahr ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt gegeben, dass die Beklagte für denselben Standort eine neue Standortbescheinigung erteilen könnte und dabei erneut das von der Klägerin gerügte Berechnungsverfahren zur Ermittlung der Sicherheitsabstände anwenden könnte. Es ist völlig ungewiss, ob es hierzu kommen wird. Dies erscheint eher unwahrscheinlich, da die Beklagte die aktuelle Standortbescheinigung vom 27. Februar 2009 gerade nicht auf der Grundlage des gerügten Berechnungsverfahrens erlassen hat, sondern auf der Grundlage von Messungen. Dass, wann und warum die Beklagte in künftigen Fällen hiervon abgehen und wieder auf das ursprüngliche Berechnungsverfahren zurückgreifen sollte, ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ersichtlich. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse besteht auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Vorbereitung eines Schadensersatz- oder Amtshaftungsprozesses. Voraussetzung hierfür wäre, dass die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes für die Geltendmachung von Schadensersatz oder Entschädigung erheblich ist, eine entsprechende Klage anhängig ist oder ihre alsbaldige Erhebung mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist und diese Klage nicht offensichtlich aussichtlos erscheint. Vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung 16. Auflage 2007, Rdnr. 136 zu § 113 VwGO; BVerwG, Beschluss vom 9. März 2005 - 2 B 111.04 -, juris. Die Klägerin behauptet zwar, dass sie einen Amtshaftungsanspruch gegen die Beklagte geltend machen wolle. Hinreichend substantiierte Angaben hierzu fehlen aber. Es ist schon nicht erkennbar, welcher Schaden der Klägerin durch die ihrer Ansicht nach rechtswidrige Standortbescheinigung vom 9. Mai 2008 entstanden sein soll. Die Klägerin hat nicht ansatzweise dargelegt, dass etwa ihr Eigentum durch die Überschreitung von Grenzwerten für elektromagnetische Felder Schaden genommen hat. Die Klägerin hat außerdem nicht dargelegt, dass eine Klage konkret beabsichtigt ist. Soweit sie vorträgt, ihre Grundstücke im Umfeld der Mobilfunkanlagen erlitten eine Wertminderung von mindestens 10 %, ergibt sich auch daraus kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Selbst wenn eine Wertminderung aufgrund der - nach Ansicht der Klägerin - rechtswidrigen Standortbescheinigung eingetreten wäre, wäre diese Wertminderung mit dem Erlöschen dieser Standortbescheinigung wieder entfallen. Der Wert der Immobilien bestimmt sich nach der aktuellen Situation. Wenn diese Situation - wie hier - nicht mehr von der streitgegenständlichen Standortbescheinigung beeinflusst wird, kann diese Standortbescheinigung keinen Einfluss mehr auf den Wert benachbarter Immobilien haben. Es kann deshalb offen bleiben, ob überhaupt ein Schadensersatzanspruch wegen einer Beeinträchtigung durch elektromagnetische Felder in Betracht kommen kann. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin, erst aufgrund der rechtswidrigen Standortbescheinigung sei der Landrat des Kreises Olpe zur Erteilung einer baurechtlichen Ausnahmegenehmigung für die umstrittene Mobilfunkanlage verurteilt worden (vgl. Urteil des erkennenden Gerichts vom 8. April 2008 - 4 K 3873/06 -, Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. August 2009 - 7 A 1308/08 -, juris). Die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Standortbescheinigung war für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung nicht relevant. Dies ergibt sich aus dem o. g. Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, in dem es heißt (juris-Rdnr. 66): "Ob eine solche gültige Standortbescheinigung vorliegt, ist im Verfahren nach § 74a BauO NRW von der Bauaufsichtsbehörde bei der Erteilung einer nach den Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans zulassungsfähigen Ausnahme nicht zu prüfen, so dass die von der Beigeladenen im Zulassungsverfahren gerügten Mängel der Standortbescheinigung kein Grund wären, die von der Klägerin beantragte Ausnahme zu versagen." Aus diesem Grund besteht auch kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt, dass im Falle der Rechtswidrigkeit der Standortbescheinigung die erteilte Ausnahmegenehmigung zurückzunehmen wäre und dass durch die rechtswidrige Standortbescheinigung das Mobilfunkkonzept der Klägerin unterlaufen worden wäre. Gleiches gilt auch im Hinblick auf das noch bei Gericht anhängige Verfahren 4 K 2828/09. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO ebenfalls der Klägerin aufzuerlegen, da die Beigeladene keinen eigenen Sachantrag gestellt hat und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO sind nicht gegeben.