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Beschluss

8 L 522/09

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2010:0420.8L522.09.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag des Antragstellers, die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß wasserrechtlichem Bescheid der Antragsgegnerin vom 27. Juli 2009 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung seiner gegen den Planfeststellungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 4. Mai 2009 erhobenen Klage - 8 K 1790/09 - wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Dieser Antrag im Sinne von § 80a Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist jedenfalls unbegründet. Nach der genannten Vorschrift kann das Gericht auf Antrag u. a. die auf Antrag des begünstigten Adressaten eines Verwaltungsaktes - hier der Beigeladenen - nach §§ 80 a Abs. 1 Nr. 1, 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO von der Behörde angeordnete sofortige Vollziehung ändern oder aufheben. I. Eine solche Aufhebung bzw. Änderung der von der Antragsgegnerin mit Verfügung vom 27. Juli 2009 getroffenen Anordnung der sofortigen Vollziehung ihres Planfeststellungsbeschlusses vom 9. Mai 2009, die sich allein auf den 1. Bauabschnitt (Abbauphase 1) bezieht, kann der Antragsteller zunächst nicht bereits aus formellen Gründen verlangen. Die Antragsgegnerin hat die sofortige Vollziehung formell ordnungsgemäß angeordnet. Insbesondere hat sie diese Anordnung hinreichend im Sinne von § 80 a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet. Zur Begründung einer Vollziehungsanordnung im vorgenannten Sinne hat die Behörde schlüssig, konkret und substantiiert darzulegen, aufgrund welcher Erwägungen sie gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes privates oder öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung als gegeben ansieht und das Interesse des Rechtsmittelführers am Bestehen der gesetzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschlüsse vom 31. Januar 2002 - 1 DB 2.02 -, juris, und vom 18. September 2001 - 1 DB 26.01 -, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 27. November 2009 - 8 B 1549/09.AK -, juris. Darauf, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Die Abwägung, ob das Aussetzungsinteresse des Antragstellers die gegenläufigen Vollziehungsinteressen (tatsächlich) überwiegt, ist vielmehr Teil der in der Sache vom Gericht eigenständig vorzunehmenden Interessenabwägung. Vgl. OVG NRW, a. a. O., m. w. N. Diesen Erfordernissen hat die Antragsgegnerin in den Gründen ihres Bescheides vom 27. Juli 2009 genügt. Darin hat sie - im Sinne eines ausreichenden konkreten und schlüssigen Abstellens auf den Einzelfall - im Wesentlichen ausgeführt, dass ein besonderes Interesse der Beigeladenen an der (teilweisen) zeitnahen Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses bestehe, welches das (Aufschub-) Interesse des Antragstellers überwiege; die Gefahr für die Beigeladene, bei der vorhandenen Genehmigung in Grundwasserbereiche vorzustoßen und so kurzfristigen Produktionseinbußen ausgesetzt zu sein, könne nicht von der Hand gewiesen werden; ein möglicherweise langjähriger Rechtsstreit könne somit für den Betriebsstandort der Beigeladenen in Geseke zu erheblichen wirtschaftlichen Verlusten und auch zum Verlust von Arbeitsplätzen führen, während die Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers gegen den Planfeststellungsbeschluss als sehr gering einzuschätzen seien. II. Die ferner in der Sache nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zulasten des Antragstellers aus. Bei der - wie vorliegend - nach § 80a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 VwGO zu treffenden Entscheidung über einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung der zugunsten eines Beteiligten - hier der Beigeladenen - von der Behörde auf der Grundlage von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, 2. Alternative VwGO getroffenen Anordnung der sofortigen Vollziehung sind die widerstreitenden Interessen, d. h. das (Vollzugs-) Interesse des begünstigten Adressaten der Verwaltungsentscheidung und das (Aufschub-) Interesse des den Rechtsbehelf dagegen führenden Dritten, gegeneinander abzuwägen. Dafür ist maßgeblich auf die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs abzustellen. Ein überwiegendes (Vollzugs-) Interesse des begünstigten Adressaten der angefochtenen Verwaltungsentscheidung kann nur dann bejaht werden, wenn der eingelegte Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird und zugleich eine aufschiebende Wirkung desselben dem vorgenannten begünstigten Beteiligten gegenüber unbillig erscheinen muss. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. März 2009 - 13 B 278/09 -, juris, und vom 26. September 2009 - 13 B 1169/08 -, www.nrwe.de, sowie zu den in der Sache entsprechenden Entscheidungskriterien vor Inkrafttreten des § 80a VwGO: BVerwG, Beschluss vom 22. November 1965 - IV CB 224.65 -, DVBl 1966, 273. Das gilt auch für den hier gegebenen Fall der Anordnung der sofortigen Vollziehung nur eines Teils des Planfeststellungsbeschlusses (hier: Abbauphase 1). Auch in solchen Fällen ist für die Interessenabwägung jedenfalls dann, wenn der Planfeststellungsbeschluss in rechtlicher Hinsicht nicht teilbar ist, die Rechtmäßigkeit des gesamten Beschlusses in den Blick zu nehmen. Eine solche Konstellation ist hier schon deshalb gegeben, weil die Antragsgegnerin zumindest die naturschutzrechtliche Beurteilung, namentlich was die erforderlichen Kompensationsmaßnahmen anbelangt, einheitlich - ohne Differenzierung nach Abbauphasen - für das Planvorhaben insgesamt vorgenommen hat. Vor diesem Hintergrund überwiegt das Vollzugsinteresse der Beigeladenen das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, da die Klage des Letzteren gegen den Planfeststellungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 9. Mai 2009 mit ihrem Hauptantrag keine Aussicht auf Erfolg hat und deren aufschiebende Wirkung der Beigeladenen gegenüber unbillig erscheinen muss. Die Kammer stellt dabei allein auf die Erfolgsaussichten der Klage in ihrem Hauptantrag ab, weil nur damit - und insbesondere nicht mit dem auf eine Verpflichtung zu ergänzenden Maßnahmen gerichteten hilfsweise gestellten Klageantrag - eine der Vollziehung des streitigen Planfeststellungsbeschlusses entgegen stehende Aufhebung desselben bzw. Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit erreicht werden kann. 1. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen und auch nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage führen die vom Antragsteller gerügten Fehler voraussichtlich weder zu der im Wege des Klagehauptantrages erstrebten Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses noch zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und damit Nichtvollziehbarkeit desselben, vgl. § 75 Abs. 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW -). Dabei kommt es für die gerichtliche Überprüfung eines Planfeststellungsbeschlusses grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage bei dessen Erlass - hier am 9. Mai 2009 - an. vgl. BVerwG, Urteil vom 12. August 2009 - 9 A 64/09 -, m. w. N., juris, Rdnr. 52, a) Zunächst werden die vom Antragsteller erhobenen artenschutzrechtlichen Einwendungen voraussichtlich nicht zum Erfolg des Hauptantrages der Klage führen. aa) Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ist der Antragsteller mit diesen Rügen gegen den Planfeststellungsbeschluss im Klageverfahren ausgeschlossen. Dies folgt aus § 12b Abs. 3 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG NRW -) und § 61 Abs. 3 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege in der Fassung vom 28. Februar 2010 (Bundesnaturschutzgesetz alte Fassung - BNatSchG a. F. -). Nach diesen Vorschriften ist ein nach § 12 LG NRW, § 59 BNatSchG a. F. anerkannter Verein, der im Verwaltungsverfahren Gelegenheit zur Äußerung gehabt hat, im Verfahren über den Rechtsbehelf mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die er im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht hat, aber auf Grund der ihm überlassenen oder von ihm eingesehenen Unterlagen zum Gegenstand seiner Äußerung hätte machen können. Diese Voraussetzungen für eine Präklusion sind bei der vorliegend gebotenen überschlägigen Prüfung hinsichtlich der nunmehr im o. g. Klageverfahren vom Antragsteller gelten gemachten artenschutzbezogenen Einwendungen erfüllt. Der Antragsteller ist unstreitig ein auf Grund landesrechtlicher Vorschriften im oben genannten Sinne anerkannter Verein. Er hatte zudem im Verwaltungsverfahren Gelegenheit zur Äußerung, hat jedoch dort die nunmehr erhobenen artenschutzbezogenen Einwände nicht geltend gemacht. Dies hätte er indes auf Grund der ihm überlassenen oder von ihm eingesehenen Unterlagen zum Gegenstand seiner Äußerung machen können. Der Antrag der Beigeladenen auf Planfeststellung nebst den eingereichten Planunterlagen (insbesondere Abgrabungsplan, Umweltverträglichkeitsstudie vom 19. Dezember 2006, Landschaftspflegerischer Begleitplan vom 19. Dezember 2006, Vogelschutzverträglichkeitsstudie vom 19. Dezember 2006 , Fachgutachterlicher Beitrag Fauna zur Umweltverträglichkeitsstudie vom L. Büro für Faunistik vom 3. Mai 2005, Gutachten zur Flora und Vegetation von E. . M. und Q. . E. . S. vom 28. Februar 2004) ist unter dem 7. Februar 2007 vom Antragsgegner u. a. der Arbeitsgemeinschaft Biologischer Umweltschutz im L1. T. e.V. (ABU), dem Verbund e. V. sowie dem Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) zur Stellungnahme bis zum 12. März 2007 und daneben nachrichtlich dem Landesbüro der Naturschutzverbände Nordrhein-Westfalens in F. übersandt worden. Damit ist auch dem Antragsteller im oben genannten Sinne hinreichend Gelegenheit gegeben worden, sich zu dem fraglichen Planfeststellungsvorhaben in artenschutzrechtlicher Hinsicht zu äußern. Zwar mag die dargestellte Verfahrensweise nicht der im Runderlass des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26. November 1984 - Naturschutz und Landschaftspflege in wasserrechtlichen Verfahren und bei wasserwirtschaftlichen Maßnahmen - (MBl. NRW 1985, S. 4 ff.) unter 6.4 getroffenen Regelung entsprochen haben, wonach die zur Beurteilung des betreffenden Vorhabens erforderlichen Unterlagen jedem der dort genannten Naturschutzverbände, also auch dem Antragsteller, über das gemeinsame Landesbüro derselben zuzuleiten sind, um diesen Gelegenheit zur Äußerung und Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben. Dennoch muss sich der Antragsteller die zur Stellungnahme erfolgte Übersendung der Antragsunterlagen an den ABU sowie den BUND voraussichtlich zurechnen lassen. Diese Verfahrensweise entsprach nach der eigenen Darstellung des Antragstellers zuletzt in der weiteren Begründung seiner o. g. Klage mit anwaltlichem Schriftsatz vom 17. Januar 2010 der zwischen dem Antragsgegner und dem gemeinsamen Landesbüro der anerkannten Naturschutzverbände Nordrhein-Westfalens im April 1994 getroffenen Absprache. Das wird durch das vom Antragsteller vorgelegte Schreiben des Kreises T. an das genannte Landesbüro vom 14. April 1994 bestätigt. Danach ist zur Vereinfachung und Beschleunigung der Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsverfahren nach § 31 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) zunächst vereinbart worden, dass die nach dem o. g. Runderlass vorgesehene Beteiligung der anerkannten Naturschutzverbände über das gemeinsame Landesbüro in F. dadurch erfolgt, dass - wie geschehen - den anerkannten Naturschutzverbänden im L1. T. (ABU und BUND) jeweils eine Ausfertigung der Antragsunterlagen mit der Bitte um Stellungnahme und Rückgabe der Planunterlagen zugesandt, das Landesbüro eine entsprechende Abgabenachricht mit Lageplan erhält, das Original der in der Regel von ABU und BUND gemeinsam abgegebenen Stellungnahme mit zwei Planausfertigungen direkt an die untere Wasserbehörde des Kreises T. geht und das Landesbüro eine Durchschrift davon erhält. Dem auf der vorgelegten Ablichtung des genannten Schreibens befindlichen handschriftlichen Vermerk vom 21. April 1994 ist zu entnehmen, dass telefonisch klargestellt worden ist, dass das Landesbüro in jedem Fall (auch) ein Exemplar der Antragsunterlagen benötigt, d. h. diesem ein solches zu übersenden ist, was hier - wie ausgeführt - ebenfalls (nachrichtlich) erfolgt ist. Trotz der nach alledem dem Antragsteller gegebenen Gelegenheit zur Äußerung hat dieser im Verwaltungsverfahren die nunmehr im o. g. Klageverfahren in artenschutzrechtlicher Hinsicht erhobenen Einwände nicht geltend gemacht. Insofern wird zwar die von BUND, Naturschutzbund Deutschland e. V. (NABU) sowie ABU und dem Verein zur Förderung von Natur, Umwelt und des sinnvollen Umgangs mit Energie in H. und Umgebung (VerBund e. V.) abgegebene Stellungnahme vom 10. März 2007 nach der oben erwähnten Abrede aus April 1994 dem Antragsteller zuzurechnen sein, zumal die beiden letztgenannten Vereine darin ausdrücklich (zumindest auch) für diesen aufgetreten sind. Diese Stellungnahme enthält aber lediglich unter 5.3 Ausführungen zum Schutz von (Tier- und Pflanzen-) Arten, die zu allgemein gehalten sind, als dass damit die nunmehr im Klageverfahren in artenschutzrechtlicher Hinsicht erhobenen Einwendungen vorbehalten worden wären. Speziell in Bezug auf den Artenschutz ist es nämlich grundsätzlich erforderlich, dass ein Verein bzw. Verband bestimmte örtliche Vorkommen, für die durch das Vorhaben Risiken entstehen können, bezeichnet und sein Vorbringen dabei einzelartenscharf konkretisiert. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2008 - 11 B 289/08.AK -, NuR 2008, 431-434, m. w. N. Dies hat der Antragsteller in der o. g. Stellungnahme - mit Ausnahme möglicherweise der am I.-----weg gelegen G. , bezüglich derer allerdings keine spezifisch artenschutzrechtlichen Einwendungen mehr geltend gemacht werden - nicht getan. Darin wird ansonsten sinngemäß nur ganz pauschal ausgeführt, dass "die offensichtlich bestehende Unsicherheit der Gutachter über mögliche Brutvorkommen der in Anhang 1 der Europäischen Vogelschutzrichtline genannten Vogelarten, wie etwa des Wachtelkönigs" von den Autoren mit dem Hinweis auf ansonsten durchzuführende unverhältnismäßig umfangreiche Untersuchungen umschifft würde, der gravierende totale Flächenverlust für die Standorte zahlreicher Ackerwildkräuter mit z. T. landesweiter Bedeutung großzügig unerwähnt gelassen" und das "Schutzgut Arten und Biotope" durch die Planungen "massiv beeinträchtigt" werde. Zu einer einzelartenscharfen Konkretisierung der Einwände wäre der Antragsteller jedoch anhand der ihm bzw. den ihn insofern vertretenden o. g. Vereine bzw. Verbände entsprechend der verabredeten Verfahrensweise überlassenen Planunterlagen in der Lage gewesen. Auf deren Grundlage hat er offensichtlich auch die inzwischen geltend gemachten Einwendungen in artenschutzrechtlicher Hinsicht erheben können. Dies bestätigt er letztlich selbst in der Begründung seiner o. g. Klage mit anwaltlichem Schriftsatz vom 28. August 2009. Darin führt er nämlich aus, dass die Umweltverträglichkeitsstudie vom 19. Dezember 2006 sowie der diesbezügliche fachgutachterlichen Beitrag Fauna vom Mai 2005 - beides Bestandteile der den o. g. Naturschutzverbänden bzw. -vereinen übersandten Antragsunterlagen - eine "umfassende, relativ aktuelle Grundlagenerfassung zu vorkommenden Tierarten" enthalten. Nach alledem ist der Antragsteller von vorneherein mit seinen nunmehr erhobenen Einwendungen, durch das Vorhaben würden von ihm jetzt näher bezeichnete Tier- und Pflanzenarten beeinträchtigt und damit insbesondere gegen § 42 BNatSchG a. F. sowie § 19 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG a. F. verstoßen, ausgeschlossen. Ein solcher Ausschluss ergibt sich nach dem Vorgesagten im Übrigen auch aus § 2 Abs. 3 i. V. m. § 5 Abs. 2 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG -). bb) Aber selbst wenn entgegen dem Vorgesagten anzunehmen sein sollte, dass die nunmehr geltend gemachten artenschutzbezogenen Einwendungen des Antragstellers nicht präkludiert wären, führte dies zu keinem anderen Ergebnis. Der Planfeststellungsbeschluss weist bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keine artenschutzrechtlichen Mängel auf, wegen derer der Antragsteller dessen Aufhebung oder die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit verlangen könnte. (1) Die Beurteilung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände durch die Planfeststellungsbehörde auf der Grundlage der Umweltverträglichkeitsstudie vom 19. Dezember 2006 sowie des Fachgutachterlichen Beitrags Fauna vom Mai 2005, wie sie im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss vorgenommen und durch die mit Schriftsatz der Beigeladenen vom 4. November 2009 im o. g. Klageverfahren vorgelegte artenschutzrechtliche Prüfung des E1. .-J. . I1. und des E1. .-H1. ./P. . T1. vom 23. Oktober 2009 ergänzt bzw. vertieft worden ist, beruht auf einer ordnungsgemäßen Bestandserfassung. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist eine formalisierte artenschutzrechtliche Prüfung des Vorhabens - vergleichbar etwa einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Prüfung nach Art. 6 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 31. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie - FFH-RL - ) - nicht erforderlich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14/07 -, NVwZ 2009, 302ff. Die Prüfung, ob ein Vorhaben gegen artenschutzrechtliche Verbote verstößt, setzt allerdings eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der auf der von dem Vorhaben betroffenen Fläche vorhandenen Arten, die in den Anwendungsbereich der Verbote fallen, und ihrer Lebensräume voraus. Das verpflichtet die Behörde nicht, ein lückenloses Arteninventar zu fertigen. Welche Anforderungen an Art, Umfang und Tiefe der Untersuchungen zu stellen sind, hängt vielmehr von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab. Erforderlich, aber auch ausreichend ist - auch nach den Vorgaben des europäischen Gemeinschaftsrechts - eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung. Die notwendige Bestandsaufnahme wird regelmäßig aus der Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und einer Bestandsaufnahme vor Ort bestehen, wobei die Methodik und Intensität Letzterer von den konkreten Verhältnissen im Einzelfall abhängt. Regelmäßig vermittelt erst eine durch beide Quellen gewonnene Gesamtschau der Planfeststellungsbehörde die erforderliche hinreichende Erkenntnisgrundlage. Dabei ist hinsichtlich der Bestandsaufnahme vor Ort ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine Erhebung zu einem bestimmten Zeitpunkt in einem auf Grund vielfältiger Einflüsse ständigem Wechsel unterliegenden Naturraum handelt. Bestandsaufnahmen vor Ort, so umfassend sie auch angelegt sein mögen, stellen daher letztlich nur eine Momentaufnahme und aktuelle Abschätzung der Situation von Fauna und Flora im Plangebiet dar. Sie werden den "wahren Bestand nie vollständig abbilden können. Deshalb sind Erkenntnisse aus langjährigen Beobachtungen und aus früheren Untersuchungen oder aus der allgemeinen ökologischen Literatur eine nicht gering zu schätzende Erkenntnisquelle, die verbleibende Unsicherheiten, Erkenntnislücken oder ein Manko im Rahmen der Bestandsaufnahme vor Ort ausgleichen kann. Lassen allgemeine Erkenntnisse zu artspezifischen Verhaltensweisen, Habitatansprüchen und dafür erforderlichen Vegetationsstrukturen sichere Rückschlüsse auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein bestimmter Arten zu, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Planfeststellungsbehörde daraus entsprechende Schlussfolgerungen zieht. Diese bedürfen ebenso wie sonstige Analogieschlüsse der plausiblen, naturschutzfachlich begründeten Darlegung. Ebenso ist es zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten, Schätzungen und, sofern der Sachverhalt dadurch angemessen erfasst werden kann, mit "worst-case-Betrachtungen" zu arbeiten. Da die Bestandserfassung auf ökologische Bewertungen angewiesen ist, für die normkonkretisierende Maßstäbe und verbreitet auch gesicherte Erkenntnisse und Standards fehlen, steht der Planfeststellungsbehörde insoweit eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. März 2009 - 9 A 39/07 -, NVwZ 2010, 44ff, und vom 9. Juli 2008 - 9 A 14/07 -, NVwZ 2009, 302ff. Der Antragsteller zeigt nicht auf, dass die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende artenschutzbezogene Bestandsaufnahme den vorgenannten Anforderungen nicht genügt. Die bis zum Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses durchgeführte Bestandsaufnahme besteht im Wesentlichen aus der Umweltverträglichkeitsstudie vom 19. Dezember 2006 sowie dem Fachgutachterlichen Beitrag Fauna von Mai 2005. Wie bereits ausgeführt geht der Antragsteller zunächst selbst in der Begründung seiner o. g. Klage mit anwaltlichem Schriftsatz vom 28. August 2009 davon aus, dass diese Expertisen eine "umfassende und relativ aktuelle Grundlagenerfassung" zu im Untersuchungsgebiet vorkommenden Tierarten enthalten. Dies trifft auch zu. Daran führen auch die nunmehr vom Antragsteller gegen die besagte Ermittlung und Bestandsaufnahme der auf der von dem Vorhaben betroffenen Fläche vorhandenen Arten und ihrer Lebensräume erhobenen Einwendungen nicht vorbei. (a) Zunächst ist entgegen der Ansicht des Antragstellers eine hinreichend umfängliche Eingriffsfläche herangezogen worden. Das zugelassene Vorhaben wird in der dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegten Umweltverträglichkeitsstudie vom 19. Dezember 2006 zutreffend damit beschrieben, dass der bisher aufgrund einer Genehmigung aus dem Jahre 1993 auf den Flächen DZ-1a und DZ-1b betriebene (Kalk-) Steinbruch räumlich nach Nordwesten bis zur ehemaligen Bahntrasse um die Fläche DZ-2 (etwa 13,9 ha) und nach Westen bis zum Lugdahlweg um den südlichen Teil der Fläche DZ-3 (etwa 18,6 ha), d. h. insgesamt um etwa 32,5 ha erweitert wird und die vorgenannten, bereits genehmigten Abbauflächen DZ-1a und DZ-1b auf einer Grundfläche von etwa 41 ha weiter bis unterhalb des Grundwasserspiegels vertieft werden sollen, wobei dort nach Abbauende ein im Mittel etwa 30 ha großes Abgrabungsgewässer zurück bleiben wird. Davon ausgehend ist in der Umweltverträglichkeitsstudie mit Blick auf die maßgebliche Eingriffsfläche eine Beurteilung in artenschutzrechtlicher Hinsicht vorgenommen worden, die sich auf den fachgutachterlichen Beitrag Fauna aus Mai 2005 stützt. Darin sind indes Feststellungen für einen etwa 1477 ha großen Bereich - bestehend aus der vorgenannten konkreten Eingriffsfläche des Vorhabens und deren weiterer Umgebung - getroffen worden. Dass diese Fläche zu gering bemessen wäre, lässt sich dem Vorbringen des Antragstellers nicht entnehmen und ist auch sonst nicht ersichtlich. (b) Die für die besagte Fläche in der o. g. Umweltverträglichkeitsstudie sowie dem o. g. Fachgutachterlichen Beitrag Fauna zu entnehmenden Feststellungen genügen auch, um beurteilen zu können, ob die bundes- und landesrechtlichen Regelungen zum Artenschutz, insbesondere § 42 BNatSchG a. F. oder § 19 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG a. F., dem Planvorhaben entgegen stehen oder nicht. In dem genannten Fachgutachterlichen Beitrag Fauna sind in der Karte 2.2 die im Untersuchungsgebiet, das über die konkrete Vorhabensfläche hinausgeht, festgestellten Brutreviere der gefährdeten Brutvögel der Feldflur, namentlich des Kiebitz, des Rebhuhns, der Schafstelze, der Wachtel und des Wachtelkönigs zu entnehmen; Karte 2.1 enthält - soweit festgestellt - die Brutreviere der gefährdeten bzw. streng geschützten Vogelarten mit Ausnahme der Brutvögel der Feldflur, der gefährdeten Taggreifvögel und Durchzügler und Wintergäste. Namentlich sind dies der Feldschwirl, der Flussregenpfeifer, der Gartenrotschwanz, die Hohltaube, die Klappergrasmücke, der Mäusebussard, die Nachtigall, der Neuntöter, die Rauchschwalbe, die Schleiereule, der Steinkauz, der Teichrohrsänger, der Turmfalke, die Turteltaube, die Wachtel, der Waldkauz und die Waldohreule. Ergänzt werden diese Kartierungen durch die textlichen Erläuterungen des genannten Beitrags, in denen insbesondere zur fehlenden Kartierung von Brutrevieren der Taggreifvögel Rotmilan, Wiesen- und Rohrweihe ausgeführt wird, dass im Untersuchungsgebiet in den letzten sechs Jahren keine Brutvorkommen von Weihen nachgewiesen worden sind und die Bewertung als Lebensraum für die gefährdeten Greifvögel sich auf Erkenntnisse zur Raumnutzung bei Jagdflügen stützt. (c) Auch die im vorliegenden Zusammenhang ansonsten erhobenen Einwände des Antragstellers greifen nicht durch. Soweit er geltend macht, es fehle eine Einschätzung des lokalen Erhaltungszustandes der Population der betroffenen (Tier-) Arten, insbesondere nach den Kategorien "A günstig bis C schlecht", und ohne Kenntnis dieser artspezifischen Erhaltungszustände sei eine Berührtheit der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände - mindestens hinsichtlich § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG a. F. (jetzt: § 44 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 01. März 2010 - BNatSchG n. F.) - nicht möglich, führt dies nicht weiter. Letztere Annahme geht fehl. Wie unten noch näher auszuführen sein wird, genügen die getroffenen Feststellungen, um vorliegend prüfen zu können, ob ein Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 BNatSchG a. F. (jetzt: § 44 Abs. 1 BNatSchG n. F.) erfüllt ist oder nicht. Dies ergibt sich für § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a. F. (jetzt: § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG n. F. ) bereits daraus, dass dieser Verbotstatbestand die vorhandenen Tiere als solche schützt, d. h. individuenbezogen ist, weshalb der Erhaltungszustand der lokalen Population der fraglichen Tierart für diesen Tatbestand ohne Belang ist. Ebenso wenig kommt es bei § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a. F. (jetzt: § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG n. F.) auf den Erhaltungszustand der lokalen Population der betreffenden Spezies an. Mit diesem Verbotstatbestand werden allein die Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Tiere geschützt, d. h. er ist selektiv nur auf die bezeichneten Lebensstätten und nicht etwa auf den sonstigen Lebensraum oder gar andere Umstände wie etwa dem Erhaltungszustand einer (lokalen) Population bezogen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14/07 -, NVwZ 2009, 302 (313). Im Ergebnis gilt nichts anderes für § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG a. F. (jetzt: § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG n. F.). Zwar liegt die im 1. Halbsatz der Vorschrift untersagte erhebliche Störung bestimmter Tiere während näher bezeichneter Zeiten nach dem 2. Halbsatz der Norm vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Für die Beurteilung des Letzteren bedarf es indes nicht in jedem Fall der Feststellung des gegenwärtigen Erhaltungszustandes der lokalen Tierpopulation. Die insofern erforderliche Prognose der Auswirkungen auf den besagten Erhaltungszustand wird sich grundsätzlich mithilfe sonstiger Kenntnisse über die fragliche Tierart, insbesondere über die Anforderungen ihrer Lebensräume, hinreichend zuverlässig stellen lassen. So liegt es - wie sich aus den unten folgenden Ausführungen ergibt - bei summarischer Prüfung auch hier. Auch aus dem vom Antragsteller zitierten Urteil des OVG NRW vom 30. Juli 2009 - 8 A 2358/08 - folgt nichts anderes, zumal in dem dort entschiedenen Fall zur Beurteilung des § 42 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BNatSchG a. F. lediglich weitere Ermittlungen hinsichtlich der (konkreten) Raumnutzung durch die lokale Population einer Tierart für erforderlich gehalten worden sind, ohne dass es auf den (konkreten) Erhaltungszustand der fraglichen lokalen Tierpopulation angekommen wäre. Der weitere Vortrag des Antragstellers, "in diesem Zusammenhang seien verfügbare aktuelle regionale Daten-Quellen zu Vorkommen und Bestandsentwicklung von planungsrelevanten Arten nicht erschlossen und trotz Relevanz für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens unberücksichtigt geblieben, ist schon nicht hinreichend substantiiert. Insbesondere ist weder näher dargetan noch ersichtlich, welche Erkenntnisse sich aus den sehr allgemein gehalten bezeichneten Quellen - ABU-Info Heft 2008/2009, ABU-Infos 2001 bis 2009 - gerade für das Gebiet, auf das sich der Planfeststellungsbeschluss bezieht, hinsichtlich der dortigen lokalen Tierpopulation ergeben können soll(t)en. Erst recht fehlt es an jeglichen aussagekräftigen Anhaltspunkten dazu, dass sich hieraus - gegenüber dem der Beschlussfassung zu Grunde gelegten Material - andersartige bzw. relevante weiterreichende Erkenntnisse ergeben hätten. Das vom Antragsteller ferner bemängelte Fehlen artspezifischer Angaben zum (terrestrischen) Flächenentzug bzw. Flächenverlust, d. h. zum Verlust der Fortpflanzungsstätte bzw. essentieller Nahrungsflächen führt ebenfalls nicht weiter. Solche bloßen Flächenangaben sind für die Beurteilung des Verbotstatbestandes des § 42 Abs. 1 BNatSchG a. F. (§ 44 Abs. 1 BNatSchG) ohne Bedeutung. Ebenso wenig lässt sich bei der hier gebotenen summarischen Prüfung erkennen, dass in Bezug auf § 19 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG a. F., der im § 15 Abs. 5 BNatSchG n. F. keine Entsprechung mehr findet, bzw. in Bezug auf § 4 a Abs. 7 Satz 2 LG NRW die vorgenannten artspezifischen Flächenangaben im vorliegenden Fall von Relevanz wären. Welche Fläche für die Tiere verloren geht, ergibt sich aus der konkreten, in den der Planfeststellung zugrunde liegenden Unterlagen dargestellten Vorhabens- und Eingriffsfläche. Welche Bedeutung diese Bereiche für die dort und in der Umgebung festgestellten planungsrelevanten Tierarten hat, lässt sich der Umweltverträglichkeitsstudie, dem Fachgutachterlichen Beitrag Fauna sowie der gesonderten artenschutzrechtlichen Prüfung vom 23. Oktober 2009 hinreichend entnehmen, um die vom Antragsteller geltend gemachten artenschutzrechtlichen Fragestellungen (§ 19 Abs. 3 Satz 2 und § 42 Abs. 1 BNatSchG a. F. ) beurteilen zu können . Wie der Antragsteller zu seiner weiteren Annahme gelangt, durch das Planvorhaben würden 19 Tierarten bzw. 14 streng geschützte Arten von einem erheblichen (terrestrischen) Flächenverlust, d. h. durch vollständigen Verlust der Fortpflanzungs- und Ruhestätten und essenzieller Nahrungsflächen, betroffen, ist ebenfalls nicht hinreichend substantiiert dargetan. Soweit die insofern angenommenen Brutpaarzahlen von den dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegten, auf einer konkreten Bestandsaufnahme beruhenden Feststellungen abweichen, wird diese Abweichung nicht nachvollziehbar erläutert. Die bloße Bezugnahme auf ABU-Infos 2001 bis 2009 mit Jahresberichten des Weihenschutzbeauftragten des Landes NRW erklärt dies nicht. Dem vorgelegten und in Bezug genommenen ABU-Info Heft 2008/2009 lassen sich nur Daten entnehmen, die insgesamt auf den L1. T. und nicht etwa konkret auf das hier interessierende Untersuchungsgebiet und die Vorhabenfläche bezogen sind. Es hätte im Übrigen auch substantiierterer Darlegung bedurft, ob die vom Antragsteller o. g. behaupteten (Brutpaar-) Zahlen aufgrund naturschutzfachlich anerkannter Methodik gewonnen worden sind. Aus dem gleichen Grunde geben die erwähnten Materialien auch nichts dafür her, die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsstudie und des Fachgutacherlichen Beitrags Fauna seien zum Zeitpunkt des Ergehens des streitigen Beschlusses nicht mehr hinreichend aktuell gewesen und hätten die relevanten Verhältnisse nicht mehr zutreffend wieder gegeben. Ist damit bereits zum Zeitpunkt des Ergehens des Planfeststellungsbeschlusses eine ausreichende Bestandsaufnahme erfolgt und derselben zugrunde gelegt worden, so kommt es auf die Frage, ob - wenn solches nicht der Fall gewesen wäre - ein derartiger Mangel durch die nachträglich vorgelegte artenschutzrechtliche Prüfung vom 23. Oktober 2009 behoben worden wäre, nicht an. Damit einhergehend braucht zugleich den vom Antragsteller erhobenen Einwänden einer auch insofern fehlerhaften Bestandsaufnahme bei der vorgenannten Prüfung ebenso wenig nachgegangen zu werden. (2) Die aufgrund - wie ausgeführt - rechtlich nicht zu beanstandender Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Untersuchungsgebiet vorhandenen (Tier-) Arten und Lebensräume getroffenen artenschutzrechtlichen Schlussfolgerungen im Planfeststellungsbeschluss unterliegen bei summarischer Betrachtung im Ergebnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. (a) Entgegen der Annahme des Antragstellers werden die Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BNatSchG a. F. (§ 44 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BNatSchG n. F.) durch das Planvorhaben nicht verletzt. (aa) Dies gilt zunächst für die Vogelarten, die der Antragsteller als von dem Vorhaben betroffen erachtet. (aaa) Hinsichtlich der auf der Erweiterungs- und Vertiefungsfläche festgestellten Vögel scheidet ein Verstoß gegen § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a. F. (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG n. F.) durch das Planvorhaben aus. Nach dieser Vorschrift ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Soll dieses Tötungs- und Verletzungsverbot nicht zu einem unverhältnismäßigen Hindernis für die Realisierung von Vorhaben werden, so ist zur Erfüllung des Tatbestandes allerdings zu fordern, dass sich das Risiko des Schadenseintritts durch das Vorhaben in signifikanter Weise erhöht. Der Begriff der "Signifikanz" ist dabei als eine deutliche Steigerung des Tötungs- und Verletzungsrisikos zu verstehen. Dazu reicht es regelmäßig nicht aus, dass einzelne Exemplare durch das Vorhaben zu Schaden kommen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 = NuR 2008, 633 = juris Rn. 219, und vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 = NVwZ 2009, 302 = juris Rn. 90 f.; OVG NRW, Urteil vom 30. Juli 2009 - 8 A 2358/08 - Hiernach ist das Tötungs- und Verletzungsverbot grundsätzlich nicht erfüllt, wenn das Vorhaben nach naturschutzfachlicher Einschätzung jedenfalls aufgrund von Vermeidungsmaßnahmen kein signifikant erhöhtes Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren verursacht, mithin unter der Gefahrenschwelle in einem Risikobereich bleibt, der im Naturraum immer gegeben ist, vergleichbar dem ebenfalls stets gegebenen Risiko, dass einzelne Exemplare einer Art im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens Opfer einer anderen Art werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 = NVwZ 2009, 302 = juris Rn. 91; OVG NRW, Urteil vom 30. Juli 2009 - 8 A 2358/08 -. Daran gemessen verstößt die Verwirklichung des planfestgestellten Vorhabens hinsichtlich der auf dem betreffenden Gebiet festgestellten Vögel nicht gegen das Tötungs- und Verletzungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a. F. Vögel sind dort jeweils nur vereinzelt, d. h. in wenigen Exemplaren bzw. (Brut-) Paaren, festgestellt worden, so dass bereits deshalb fraglich sein dürfte, ob insofern überhaupt ein signifikant erhöhtes Schadensrisiko im vorgenannten Sinne angenommen werden kann. Jedenfalls wird die Tötung oder Verletzung von Exemplaren besonders geschützter Vogelarten sowie die Zerstörung oder Beschädigung ihrer Entwicklungsformen im Sinne von § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a. F. schon wirksam verhindert durch die Beschränkung der Baufeldräumung auf außerhalb der jeweiligen Brutzeit der betroffenen Vogelarten liegende Zeiträume. Vgl. dazu, dass die zeitliche Beschränkung der Baufeldräumung auf außerhalb der Brutzeit geeignet ist, wirksam die Tötung oder Verletzung von Exemplaren besonders geschützter Vogelarten sowie die Zerstörung oder Beschädigung ihrer Entwicklungsformen im Sinne von § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu verhindern: BVerwG, Urteil vom 18. März 2009, 9 A 39/07 -, NVwZ 2010, 44 (50). Außerhalb der vorgenannten Zeiten werden die Vögel ebenfalls keinem signifikanten Tötungs- und Verletzungsrisiko im Sinne von § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a. F. unterliegen, zumal nichts dafür ersichtlich ist, dass sie bzw. ihre Entwicklungsformen in diesen Zeiträumen gehindert wären, vor der (heranrückenden) Baufeldfreimachung, durch die sie nach allgemeiner Lebenserfahrung vergrämt werden dürften, auszuweichen. Anhaltspunkte dafür, dass außerhalb der konkreten Vorhabenfläche lebende Vögel durch das Planvorhaben im Sinne von § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a. F. betroffen sein könnten, sind nicht gegeben. (bbb) Ebenso wenig wird bei summarischer Prüfung durch die Verwirklichung des Planvorhabens § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG a. F. (jetzt: § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG n. F.) in Bezug auf die vom Antragsteller erwähnten 16 Vogelarten verletzt. Einem Verstoß durch die Baufeldfreimachung gegen das Verbot in § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG a. F., wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während bestimmter Zeiten - als relevant kommen hier ernsthaft nur die Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeiten in Betracht - zu stören, wird hinreichend dadurch begegnet, dass diese nur außerhalb der jeweiligen Brutzeiten erfolgen darf. Ebenso wenig wird bei summarischer Prüfung gegen das vorerwähnte Verbot durch den sonstigen Abbaubetrieb - davon ausgehende Beeinträchtigungen betreffen vornehmlich die im Umfeld der Abgrabungsfläche auftretenden Vogelarten - verstoßen. Dadurch bedingte erhebliche Störungen sind schon deshalb ausgeschlossen, weil nach Punkt 4.2.2 der dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden Vogelschutzverträglichkeitsstudie vom 19. Dezember 2006 für alle "relevanten Vogelarten" - benannt sind als solche u. a. die vom Antragsteller als betroffen erachteten Vogelarten Kiebitz, Wachtel, Rotmilan, Neuntöter, Feldlerche, Turteltaube und Rohrweihe - Beobachtungspunkte auch unmittelbar an den bestehenden Steinbruchrändern oder sogar in den Steinbrüchen selbst festgestellt worden sind, diese demzufolge schon vom bisherigen Abbaubetrieb weder vergrämt noch verdrängt worden sind. Nach der - im Rahmen der objektiv-rechtlichen Prüfung des Fehlens oder Gegebenseins einschlägiger Verbotsvoraussetzungen von der Kammer verwertbaren - gesonderten artenschutzrechtlichen Prüfung vom 23. Oktober 2009 können populationserhebliche Störungen außer für die bereits in der oben genannten Vogelverträglichkeitsstudie erwähnten Spezies auch für die weiteren, vom Antragsteller als betroffen erachteten Vogelarten Turteltaube, Feldschwirl, Mäusebussard, Nachtigall, Rebhuhn, Turmfalke, Uhu und Wiesenweihe mit Blick auf die bestehenden Vorbelastungen durch den laufenden Steinbruchbetrieb, auf die gleichwohl in den stillgelegten Steinbruchbereichen und nahe bzw. in den derzeitig aktiven Abbaubereichen festgestellten Brutplätze und sonstigen Vorkommen oder mit Blick auf eine (relative) Unempfindlichkeit der betroffenen Art ausgeschlossen werden. Hinsichtlich des Steinkauzes verneint die artenschutzrechtliche Prüfung eine populationserhebliche Störung schon deshalb, weil diese Vogelart - anders als dies der Antragsteller ohne nähere Substantiierung geltend macht - zuletzt weder im Bereich des Planvorhabens noch in dessen unmittelbarer Nähe ein regelmäßig besetztes Revier belegt hat. (ccc) Ferner wird die Vorhabensverwirklichung hinsichtlich der vom Antragsteller als betroffen angesehenen Vogelarten zu keiner Verletzung des Zerstörungsverbotes des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a. F. (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG n. F.) führen. Nach dieser Vorschrift ist es verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Vorgesagtes wird hier ebenfalls vom Grundsatz her dadurch vermieden, dass eine Räumung des Baufeldes nur außerhalb der Brutzeiten der von der Vorschrift geschützten Arten stattfinden darf. Vgl. zu dieser Möglichkeit: BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14/07 -, NVwZ 2009, 302, (313). Zu keinem anderen Ergebnis führt es vorliegend, dass unter Fortpflanzungsstätten im vorgenannten Sinne nicht nur von Vögeln gerade besetzte, sondern auch regelmäßig benutzte Brutplätze zu verstehen sind, selbst wenn sie während der winterlichen Abwesenheit von Zugvögeln unbenutzt sind, und deshalb im Sinne von § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a. F. beschriebenen Weise betroffen sind, wenn ein ganzes Brutrevier, in dem sich solche regelmäßig benutzten Brutplätze befinden, vollständig beseitigt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 - 9 A 28/05 -, NVwZ 2006, 1161 ff. Es mag vorliegend zwar nicht ausgeschlossen werden können, dass ein Brutrevier im vorgenannten Sinne für den Kiebitz durch die Vorhabensverwirklichung verloren geht, zumal dieser nach den Darlegungen in der artenschutzrechtlichen Prüfung von Oktober 2009 eine hohe Reviertreue aufweist. Dennoch liegt darin kein Verstoß gegen § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a. F.. Dies folgt aus § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG a. F. (jetzt: § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG n. F., dessen Anwendungsbereich gegenüber der Vorgängervorschrift geringfügig - hier irrelevant - erweitert ist). Danach liegt ein Verstoß gegen § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a. F. jedenfalls nicht vor, soweit in Anhang IVa der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten oder europäische Vogelarten - wie hier der Kiebitz - betroffen sind und die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Der von dieser Vorschrift vorausgesetzte volle Funktionserhalt liegt zwar nur vor, wenn für die mit ihren konkreten Lebensstätten betroffenen Exemplare einer Art die von der Lebensstätte wahrgenommene Funktion vollständig erhalten bleibt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 - 9 A 39/07 -, NVwZ 2010, 44 (51), wonach ein Beispielsfall dafür ist, dass dem in einem Brutrevier ansässigen Vogelpaar weitere geeignete Nistplätze in seinem Revier zur Verfügung stehen oder durch Ausgleichsmaßnahmen ohne zeitlichen Bruch bereit gestellt werden. Dies erscheint hier aber bei summarischer Prüfung nach den plausiblen Darlegungen in der Umweltverträglichkeitsstudie und dem Fachgutachterlichen Beitrag Fauna sowie der gesonderten artenschutzrechtlichen Prüfung vom 23. Oktober 2009 gewährleistet. Denn danach sind angesichts des hohen Angebots gleichwertiger Flächen in der umgebenden Feldflur ausreichend Ersatzlebensräume vorhanden, in die die betroffenen Kiebitze unmittelbar ausweichen können; dem steht auch die erwähnte hohe Reviertreue dieser Vogelspezies nicht entgegen, da nach der o. g. artenschutzrechtlichen Prüfung deren Brutplatzwahl dennoch u. a. von der jeweils vorhandenen Feldfrucht abhängig und damit gleichwohl variabel ist und sie - soweit erforderlich - auch auf angrenzende geeignete Flächen ausweicht. Nichts anderes gilt im Übrigen für die im Bereich der konkreten Eingriffsfläche nach der dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegten artenschutzrechtlichen Bestandsaufnahme außerdem noch festgestellten Fortpflanzungsstätten der Vogelarten Rebhuhn und Feldschwirl, deren Betroffenheit im Sinne von § 42 Abs. 1 BNatSchG a. F. der Antragsteller ebenfalls geltend macht. Selbst wenn auch insofern anzunehmen sein sollte, dass diese Fortpflanzungsstätten trotz ihrer Aufgabe nach der Brutperiode dem Schutz des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a. F. (jetzt: § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG n. F.) unterfielen, läge ein Verstoß gegen diese Vorschrift nicht vor. Denn auch insofern würde die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang im Sinne von § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG a. F. (jetzt: § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG n. F.) weiter erfüllt. Nach den Darlegungen in der gesonderten artenschutzrechtlichen Prüfung vom 23. Oktober 2009 sind - soweit überhaupt Brutplätze durch die Vorhabenverwirklichung verloren gehen - geeignete Ausweichhabitate im Umfeld ausreichend vorhanden. (bb) Auch in Bezug auf die im Vorhabengebiet festgestellten besonders bzw. streng geschützten Amphibienarten Kammmolch, Geburtshelferkröte und Kreuzkröte ist eine Verletzung der Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BNatSchG a. F (jetzt: § 44 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BNatSchG n. F.) bei summarischer Prüfung ausgeschlossen. Nach den plausiblen Aussagen in der gesonderten artenschutzrechtlichen Prüfung vom 23. Oktober 2009 sind die für die vorgenannten Amphibien notwendigen Laichgewässer (flache vegetationslose sowie verkrautete Tümpel und auch temporäre Gewässer) im Untersuchungsgebiet ausschließlich in den Steinbruchbereichen und dort größtenteils außerhalb der geplanten Vertiefungsfläche neben geeigneten Landlebensräumen vorhanden. Durch die Räumung der Steinbruchsohle im vorgesehenen Vertiefungsbereich werden möglicherweise auch vorhandene (temporäre) Kleingewässer als potenzielle Amphibienhabitate beseitigt. Obwohl demnach die Verwirklichung des Planvorhabens zu einer Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der genannten Amphibien führt bzw. führen kann, liegt darin vorliegend kein Verstoß gegen § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a. F.. Dies folgt aus § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG a. F.. Wie bereits ausgeführt liegt danach ein Verstoß gegen § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a. F. nicht vor, soweit u. a. in Anhang IVa der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten - um solche handelt es sich bei den vorgenannten Amphibien - betroffen sind und die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Das ist hier angesichts der in der gesonderten artenschutzrechtlichen Prüfung von 23. Oktober 2009 schlüssig und plausibel dargelegten Befunde anzunehmen. Danach werden für die fraglichen Amphibien während der gesamten Abbauzeit nahe der möglicherweise im vorgesehenen Vertiefungsbereich wegfallenden Fortpflanzungs- und Ruhestätten andere gleichfalls als solche geeignete Laichgewässer und Landlebensräume zur Verfügung stehen, und zwar insbesondere in dem Bereich des Steinbruchs, der nicht weiter vertieft werden wird. Wie ausgeführt befinden sich die im Untersuchungsgebiet vorzufindenden Laichgewässer größtenteils und auch die Winterquartiere vornehmlich außerhalb der vorgesehenen Vertiefungsfläche und werden schon deshalb erhalten bleiben; auch der das größere Steinbruchgewässer bildende Pumpensumpf wird mit Baufortschritt bedingten (Ver-) Änderungen über die gesamte Abbauzeit fortbestehen. Es erscheint bei summarischer Prüfung auch plausibel, dass das mit fortschreitendem Abbau sich dynamisch verändernde Quartier- und Laichplatzangebot für die betreffenden Amphibien sogar tendenziell zunimmt, zumal - wie in der Umweltverträglichkeitsstudie, dem Fachgutachterlichen Beitrag Fauna und der o. g. artenschutzrechlichen Prüfung näher dargetan ist - gerade Gelände, in denen ein Steinbruch betrieben wird bzw. betrieben worden ist, den Anforderungen der betreffenden Tiere an ihren Lebensraum gerecht werden. Wird nach dem Vorgesagten durch die Verwirklichung des Vorhabens der Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a. F. hinsichtlich der vorgenannten Amphibien nicht erfüllt, so gilt Entsprechendes für den Tatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a. F.. Denn nach § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG a. F. liegt, soweit der Tatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a. F. nicht erfüllt ist, im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen dieser Tiere auch ein Verstoß gegen das Verbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a. F. nicht vor. Vgl. zum Hintergrund dieser Regelung die Gesetzesbegründung von § 42 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 BNatSchG a.F.: BT-Drs. 16/5100, Seite 12, wonach es bei Fortdauer der ökologischen Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten zu keiner signifikanten Beeinträchtigung des lokalen Bestands einer besonders geschützten Art kommen kann (und darf). Ein Verstoß gegen das Verbot in § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG a. F., wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während bestimmter Zeiten - als relevant kommen hier ernsthaft nur die Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeiten in Betracht - zu stören, wird in Bezug auf die vorgenannten Amphibien hinreichend dadurch ausgeschlossen, dass eine Baufeldfreimachung nach dem Planfeststellungsbeschluss nur außerhalb der Laichzeiten erfolgen darf. (b) Bei summarischer Prüfung verstößt das Planvorhaben ferner nicht gegen § 19 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG a. F. bzw. § 4a Abs. 7 Satz 2 LG NRW. Werden als Folge des Eingriffs Biotope zerstört, die für dort wild lebende Tiere und wild wachsende Pflanzen der streng geschützten Arten nicht ersetzbar sind, ist der Eingriff nach diesen Vorschriften nur zulässig, wenn er aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist. Bei der hier gebotenen summarischen Prüfung sind die als Folge des Eingriffs verloren gehenden Biotope für die dort lebenden Tiere - nur insoweit beruft sich der Antragsteller auf die erwähnte Vorschrift und besteht bei den vorliegenden Gegebenheiten gerichtlicher Prüfungsbedarf - ersetzbar. Das folgt letztlich aus den nachvollziehbaren fachlichen Erwägungen in der gesonderten artenschutzrechtlichen Prüfung vom 23. Oktober 2009. Darin wird ausgeführt, dass durch die Verwirklichung des Planvorhabens keine Biotope zerstört werden, die im vorerwähnten Sinne für die fraglichen Arten essentiell wären. Das ist u. a. plausibel unter Darlegung der Anforderungen der jeweiligen Tierart an ihre Lebensräume damit begründet, dass insofern genügend Ersatzlebensräume - sei es für die Fortpflanzung, sei es für die Nahrungssuche oder für sonstige Zwecke - in der Umgebung zur Verfügung stehen, in welche die betroffenen Exemplare der fraglichen Tierarten ausweichen können. Die Richtigkeit dieser Aussagen wird durch die dazu erhobenen Einwände des Antragstellers nicht entscheidend in Frage gestellt. Der allgemein gehaltene Einwand, es sei nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die Voraussetzungen für ein Ausweichen eines Brutpaares in die Umgebung gegeben seien, trifft nicht zu. Angesichts der oben erläuterten verbal-argumentativen Begründung dieser Annahmen in der o. g. artenschutzrechtlichen Prüfung ist das Gegenteil der Fall. Zwar erläutert der Antragsteller seinen erwähnten Einwand im Weiteren dahin, dass lediglich "in sehr vereinfachender Weise argumentiert" werde, "die von dem Vorhaben betroffenen Arten könnten ja sukzessive mit dem Fortschreiten des Steinabbaus in die Umgebung der Vorhabensfläche ausweichen", was jedoch "neben den Minimum-Flächenansprüchen eines Brutpaares einer Art" "weitere ökologische Parameter wie z. B. Siedlungsdichte, Neigung zur Koloniebildung oder Habitatstrukturen und -qualitäten (beim Kiebitz z. B. ‚freie Sicht', weitgehendes Fehlen von Vertikalstrukturen, Nutzungsart der Ackerflächen, Wegedichten, Störungen usw.)" unberücksichtigt lasse. Auch damit zeigt der Antragsteller aber nichts dafür auf, dass und inwieweit die - wie ausgeführt verbal-argumentativ begründete und zudem anhand der erstellten Kartierungen über die im Untersuchungsgebiet festgestellten (Brut-) Vorkommen der fraglichen Vögel auch unter Berücksichtigung des vom Antragsteller geltend gemachten Kriteriums der Siedlungsdichte plausible - Annahme, die betroffenen Tierarten könnten in vorhandene Ersatzlebensräume in der Umgebung ausweichen, unzutreffend sein könnte bzw. sollte. Ist demnach bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass ein Verstoß gegen § 19 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG a. F bzw. § 4a Abs. 7 Satz 2 BNatSchG nicht gegeben ist, kann im Weiteren dahin stehen, ob ein solcher ggf. nicht ohnehin vorliegend ohne Relevanz wäre, weil zum einen das seit dem 1. März 2010 geltende BNatSchG n. F., insbesondere § 15 Abs. 5 BNatSchG n. F., eine § 19 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG a. F. entsprechende Regelung nicht (mehr) enthält und zum anderen abweichend von dem Grundsatz, dass es für die gerichtliche Kontrolle eines Planfeststellungsbeschlusses auf die Sach- und Rechtslage bei dessen Erlass ankommt, Rechtsänderungen, die zum Fortfalle eines vormaligen Rechtsverstoßes des Planfeststellungsbeschlusses führen, bei dessen Überprüfung zu berücksichtigen sind. vgl. BVerwG, Urteil vom 12. August 2009 - 9 A 64/07 -, juris, Rdnr. 52, m. w. N. b) Auch soweit der Antragsteller geltend macht, der Planfeststellungsbeschluss beruhe auf einer rechtsfehlerhaften Ermittlung des Kompensationsbedarfes und rechtsfehlerhaften Bemessung der Kompensationsmaßnahmen, führt dies voraussichtlich weder zu einer Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses noch zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit. Dies gilt bei summarischer Prüfung selbst für den Fall, dass die Ermittlung des Kompensationsbedarfes und die Bemessung der Kompensationsmaßnahmen vorliegend Defizite aufweisen sollten. aa) Der fragliche Einwand des Antragstellers knüpft zunächst an die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung in § 4a LG an. Nach § 4a Abs. 2 Satz 1 LG - dieser entspricht § 19 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG a. F. , jetzt: § 15 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG n. F. - ist der Verursacher eines Eingriffs in Natur und Landschaft, hier das zugunsten der Beigeladenen planfestgestellte (Abgrabungs-) Vorhaben, zu verpflichten, unvermeidbare Beeinträchtigungen - nur um solche geht es vorliegend - durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorrangig auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder in sonstiger Weise zu kompensieren (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung nach § 4a Abs. 2 Satz 2 LG (vgl. § 19 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG a. F., jetzt: § 15 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG n. F.), wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts wieder hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. In sonstiger Weise kompensiert ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in der betroffenen naturräumlichen Region in gleichwertiger Weise ersetzt sind oder das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist, vgl. § 4a Abs. 2 Satz 3 LG(§ 19 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG a. F., jetzt: § 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG n. F.). Gemäß § 4a Abs. 7 Satz 1 LG (vgl. § 19 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG a. F., jetzt: § 15 Abs. 5 BNatSchG) darf der Eingriff nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder in sonstiger Weise zu kompensieren sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftpflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen. Danach sind die für das Vorhaben streitenden Umstände anders als bei der fachplanerischen Abwägung nicht gegen das Integritätsinteresse von Natur und Landschaft, sondern gegen das nach Lage des Falles verbleibende Ausgleichsdefizit abzuwägen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 C 1/06 -, juris, Rdnr. 26. Bei der Bewertung der Eingriffswirkungen eines Vorhabens und ebenso bei der Bewertung der Kompensationswirkung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, insbesondere was deren Quantifizierung betrifft, steht der Planfeststellungsbehörde allerdings eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu. Die im Planfeststellungsbeschluss vorgenommenen Quantifizierungen bei Eingriffswirkungen und Kompensationsmaßnahmen sind daher nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich; sie sind vom Gericht hinzunehmen, sofern sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und auch nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden. Eine nachvollziehbare Umsetzung der aus der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung folgenden Vermeidungs-, Ausgleichs-, Abwägungs- und Ersatzpflichten setzt indes ein ausreichendes Maß an Quantifizierung sowohl der Eingriffswirkungen als auch der Kompensationsmaßnahmen notwendig voraus und dies muss im Planfeststellungsbeschluss auch offen gelegt werden. Nur so kann festgestellt werden, ob die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung den rechtlichen Vorgaben gemäß abgebarbeitet wurde. Dies ist für die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde ebenso unverzichtbar wie für die durch das Vorhaben Betroffenen, die am Verfahren beteiligte Öffentlichkeit, die das Verfahren begleitenden anerkannten Naturschutzvereine und insbesondere auch für die gerichtliche Kontrolle. Enthält jedoch - wie hier - weder das Bundesrecht noch das einschlägige Landesrecht verbindliche Bewertungsvorgaben, ist es auch sonst nicht geboten, die Eingriffsintensität anhand standardisierter Maßstäbe oder in einem bestimmten schematisierten und rechenhaft handhabbaren Verfahren zu beurteilen. Es genügt eine verbal-argumentative Darstellung, sofern sie rational nachvollziehbar ist und eine gerichtliche Kontrolle auf die Einhaltung der Grenzen jener Einschätzungsprärogative erlaubt. Es stellt keine Besonderheit der Eingriffsregelung dar, dass das Ergebnis der als gesetzliches Erfordernis unverzichtbaren Bewertung unterschiedlich ausfallen kann, je nachdem welches Verfahren angewendet wird. Es kommt daher nicht darauf an, ob sich bei Verwendung anderer Parameter ein höherer Kompensationsbedarf errechnen ließe. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 C 1/06 -, NVwZ 2007, 581 - 584 und vom 9. Juni 2004 - 9 A 11/03 -, NVwZ 2004, 1486, 1497f; Bonk/Neumann in Stelkens/Bonk/Sachs, Kommentar zum VwVfG, 7. Auflage 2008, § 74 Rn. 140; BVerwG, Den vorgenannten Anforderungen dürfte der angefochtene Planfeststellungsbeschluss mit Blick auf die vorgenommene grundsätzliche Ausgestaltung der Eingriffs- und Kompensationsbilanzierung bei summarischer Prüfung (noch) genügen. Er erweist sich insofern nur in einem Teilaspekt der Bilanzierung als fehlerhaft, wobei dieser Fehler allerdings letztlich nicht zu einer die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigenden Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führt. (1) Die vorgenommene Eingriffs- und Kompensationsbilanzierung ist in ihrer grundsätzlichen Ausgestaltung rechtlich unbedenklich. Insbesondere in dem zugrunde gelegten landschaftspflegerischen Begleitplan, der insofern teilweise auf die o. g. Umweltverträglichkeitsstudie als weiterem Bestandteil des Planfeststellungsbeschlusses Bezug nimmt, werden verbal-argumentativ eine Bestandsaufnahme der vorhandenen Natur und Landschaft, eine Bewertung der Eingriffe vorgenommen, der Kompensationsbedarf ermittelt, die mit dem Planvorhaben verbundenen Eingriffe gegenüber den vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen bilanziert und dafür im Einzelnen die vorgesehene Herrichtung der Abgrabungsfläche nach Abbauende zum Zwecke der Folgenutzung "Naturschutz" dargestellt. Die Antragsgegnerin hat im Übrigen in ihrer Klageerwiderung mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2009 klargestellt, dass sie bei auf Abgrabungsvorhaben bezogenen Planungsentscheidungen der streitigen Art in der Regel von einer vollständigen Kompensation der mit derartigen Eingriffen verbundenen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft ausgeht, soweit durch die Herrichtung der Eingriffsfläche bzw. des Abgrabungsbereichs - wie hier vorgesehen - eine dem Naturschutz dienende Folgenutzung verwirklicht wird und damit ein "wesentlich hochwertigerer Lebensraum entsteht als" "vormals intensiv genutzte Ackerflächen". Bei summarischer Prüfung dürfte diese auch hier praktizierte Verfahrensweise in Anbetracht der - wie dargestellt - insofern der Planfeststellungsbehörde zukommenden Einschätzungsprärogative keineswegs von vorne herein oder grundsätzlich unzulänglich oder gar ungeeignet sein. Das folgt schon daraus, dass beispielsweise im Land Niedersachsen dem entsprechende bzw. nahekommende Vorgaben für die (Verwaltungs-) Praxis, die unter fachlicher Mitwirkung des Niedersächsischen Landesamtes für Ökologie (jetzt: Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz - NLWKN) entwickelt worden sind, existieren; nach der vom Niedersächsischen Umweltministerium und vom Niedersächsischem Landesamt für Ökologie herausgegebenen "Arbeitshilfe zur Anwendung der Eingriffsregelung bei Bodenabbauvorhaben" - welche den durch Runderlass des Niedersächsischen Umweltministeriums vom 7. November 2003 ("Abbau von Bodenschätzen") eingeführten "Leitfaden zur Zulassung des Abbaus von Bodenschätzen unter besonderer Berücksichtigung naturschutzrechtlicher Anforderungen" ergänzt -, sind als Kompensation für (Bodenabbau-) Vorhaben, durch die keine Schutzgüter besonderer Bedeutung betroffen sind, die naturraum- und standorttypische Gestaltung und Herrichtung sowie eine natürliche Entwicklung oder - falls nach Naturschutzzielen erforderlich - extensive Flächennutzung auf der Abbaufläche vorgesehen. Vgl. zu Einzelheiten: www.nlwkn.niedersachsen.de (2) Gleichwohl erweist sich die von der Antragsgegnerin praktizierte Bewertung und Bilanzierung der von dem Eingriff ausgehenden Auswirkungen auf Natur und Landschaft einerseits und der zur Kompensation derselben vorzusehenden Maßnahmen andererseits wegen der hier gegebenen besonderen Umstände aber unter einem Einzelaspekt voraussichtlich als ungenügend, wobei dies dem Antragsbegehren indes nicht zum Erfolg verhilft. (a) Dies folgt allerdings nicht bereits daraus, dass der Antragsteller einen zusätzlichen Kompensationsbedarf wegen der hohen Wertigkeit der infolge der Realisierung der Abgrabung verloren gehenden Äcker annimmt und insofern den "pauschalen Ansatz von 10 % der Eingriffsfläche" als unzureichend bzw. ungeeignet ansieht. Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Eingriffsbewertung durchaus eine höhere Wertigkeit der betroffenen Ackerflächen und Ackerrandstreifen zugrunde gelegt. In der Umweltverträglichkeitsstudie des Planfeststellungsbeschlusses wird den Ackerflächen trotz ihrer intensiven Bewirtschaftung ein mittleres und den Ackerrandstreifen ein sehr hohes Biotoppotenzial beigemessen. Wie oben ausgeführt bedarf es einer rechenhaften Bewertung bzw. Einstufung - anders als der Antragsteller dies unter Bezugnahme auf eine vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW) veröffentliche Bewertungsgrundlage mit der Vorgabe der Wertstufe 5 zu meinen scheint - nicht. Bei summarischer Prüfung erscheint es dann ausreichend, dass einer gewissen höheren Wertigkeit der wegfallenden Ackerflächen und Ackerrandstreifen im Weiteren dadurch Rechnung getragen worden ist, dass in dem landschaftspflegerischen Begleitplan des Planfeststellungsbeschlusses zum "Ausgleich des Eingriffs in Ackerflächen mit einer Bedeutung für Vögel der offenen Feldflur und einzelnen Vorkommen von Ackerwildkräutern" als weitere Kompensationsmaßnahme ("M 6") vorgesehen ist, auf einer Fläche etwa 110 m südlich der Erweiterungsfläche DZ-3 eine 15.560 m² große, derzeit intensiv ackerbaulich genutzte Fläche entweder vollständig oder bei möglicher Anrechnung von "Ökopunkten" aus einem Ackerrandstreifenprogramm teilweise, mindestens aber zur Hälfte extensiviert zu nutzen. Einen Rechtsfehler zeigt der Antragsteller im vorstehenden Zusammenhang eingedenk der erwähnten Einschätzungsprärogative der Planfeststellungsbehörde nicht auf. (b) Bei der gebotenen summarischen Prüfung spricht indes vieles dafür, dass die Antragsgegnerin bei der von ihr im Rahmen von § 4a Abs. 7 Satz 1 LG vorgenommenen Eingriffs- und Kompensationsbilanzierung nicht bzw. nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt hat, dass infolge des Planvorhabens in dem bereits mit Bescheid der Bezirksregierung B. vom 15. November 1993 (Altgenehmigung) genehmigten Abgrabungsbereichen des sog. Steinbruch X. , der u. a. die jetzige Fläche DZ-1b umfasst, sowie des sog. Steinbruch G. , der u. a. die jetzige Fläche DZ-1a umfasst, in der Altgenehmigung angeordnete Herrichtungs- bzw. Kompensationsmaßnahmen künftig größtenteils nicht mehr zur Umsetzung gelangen werden. Nach dem landschaftspflegerischen Begleitplan des Planfeststellungsbeschlusses geht die Fläche der derzeitigen Steinbruchsohle mit seinen dort bereichsweise vorhandenen Pionierbiotopen und Anpflanzungen sowie kleineren Gehölzen nicht in die vorgenommene Kompensationsflächenberechnung mit ein. Dies wird damit begründet, dass es sich dabei um "genehmigte Abgrabungsfläche" handele und deshalb "dieser Biotopverlust formell nicht als Eingriff zu werten" sei. Damit dürfte bei summarischer Prüfung übersehen worden sein, dass nach der Altgenehmigung vom 15. November 1993 für die Bereiche Steinbruch X. und Steinbruch G. zur Kompensation der damit verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft überwiegend eine naturnahe Herrichtung u. a. durch Anlegung von Pflanzinseln in den fraglichen Bereiche vorgesehen war, die bei Verwirklichung des streitigen Vorhabens mit Blick auf die danach geplante Herstellung eines schlichten Abgrabungsgewässers in weiten Teilen nicht mehr zur Ausführung gelangen wird. Nach Nr. 7 der Genehmigung vom 15. November 1993 sowie den diesbezüglichen Herrichtungsplänen Steinbruch X. (Anlage 16 der Altgenehmigung) und Steinbruch G. (Anlage 19 der Altgenehmigung) waren für die dort genehmigten Abgrabungsbereiche nach Abbauende als Herrichtungs- bzw. Ersatzmaßnahmen mit Mutterboden abgedeckte Pflanzinseln sowie für die Renaturierung freie Flächen anzulegen. Nach dem landschaftspflegerischen Begleitplan des hier streitigen Planfeststellungsbeschlusses soll für diese genehmigten Abbauflächen "die bisher gemäß dem alten Herrichtungsplan praktizierte Insellösung (inselartiges Aufbringen von Oberboden auf der Steinbruchsohle mit Bepflanzung)" zwar noch weitergeführt werden, allerdings auf der dann tiefer liegenden Sohle und lediglich in den Bereichen, die nicht vom geplanten Abgrabungsgewässer überflutet werden. Letzteres wird sich über Teile der Flächen DZ-1a, DZ-1b sowie DZ-2, aber - soweit ersichtlich - auch darüberhinaus und damit z. T. auf Flächen erstrecken, die zum 1993 genehmigten Abgrabungsbereich des Steinbruchs X. und des Steinbruchs G. gehören. Nach alledem führt die Verwirklichung des streitigen Planvorhabens dazu, dass die nach der Altgenehmigung für die Steinbrüche X. und G. vorgesehene naturnahe Herrichtung insbesondere durch Anlegung von Pflanzinseln nicht mehr erfolgen wird. Nur damit war indes der seinerzeit zugelassene Eingriff in Form der Schaffung einer Abgrabungsfläche rechtlich legitimiert. Daraus folgt, dass bei der nunmehrigen Bewertung nicht allein auf die damals genehmigte, bloße Abgrabungsfläche abgestellt werden darf, sondern diese in ihrer wiederherzurichtenden Art in den Blick genommen werden muss. Dieser Aspekt hat jedoch keinen Niederschlag in der Eingriffs- und Kompensationsbilanzierung des landschaftspflegerischen Begleitplans gefunden. Es erschließt sich der Kammer bei der hier gebotenen summarischen Prüfung auch nicht, dass der erwähnte Wegfall des in der Altgenehmigung vorgeschriebenen Ausgleichs ohne Weiteres durch die - gleichfalls naturnahe, aber mit der Anlegung eines Gewässers doch nicht unwesentlich andersartige - Herrichtung nach Beendigung des vorliegenden Abbauvorhabens ausgeglichen bzw. in sonstiger Weise kompensiert werden wird. Aus diesem Defizit folgt jedoch nicht, dass deswegen der Planfeststellungsbeschluss aufzuheben bzw. dessen Rechtswidrigkeit bzw. Nichtvollziehbarkeit festzustellen wäre. Ist eine naturschutzfachliche Abwägung fehlerhaft, wobei nur erhebliche Abwägungsfehler im Sinne des hier entsprechend anzuwendenden § 75 Abs. 1a Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vgl. zur Anwendbarkeit von § 75 Abs. 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) bei der naturschutzspezifischen Abwägungsentscheidung: BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 C 1/06 -, juris, sowie zur Anwendbarkeit von § 17 Abs. 6 c Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung vom 20. Februar 2003, dem § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG Bund und § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG NRW nachgebildet sind: BVerwG, Urteil vom 19. März 2003 - 9 A 33.02 -, juris, von Belang sind, oder liegen sonstige Rechtsverstöße bei der Festlegung der gebotenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vor, werden solche regelmäßig nicht die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses zur Folge haben. Können die unterlaufenen Rechtsverstöße nur in einem ergänzenden Verfahren "geheilt" werden, weil sie die Ausgewogenheit der Gesamtplanung betreffen oder ohne ihre vorherige Behebung mit Rücksicht auf die Belange Dritter die Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses im Übrigen nicht ins Werk gesetzt werden darf, ist in entsprechender Anwendung von § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG NRW die Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses festzustellen. Genügt indes zur Fehlerbehebung die Verpflichtung zur Planergänzung im Sinne von § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG NRW, weil der Fehler die Ausgewogenheit der Gesamtplanung nicht betrifft, seine isolierte Behebung durchsetzbar ist und mit der Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses bereits zuvor ohne Verletzung der Rechte Dritter begonnen werden kann, kommt kein ergänzendes Verfahren in Betracht und erst recht nicht die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Rechtsfehler bei der Erarbeitung des naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzkonzepts werden daher jedenfalls bei - wie hier - der Klage eines anerkannten Naturschutzvereins in aller Regel nicht die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit unter Verweis auf ein ergänzendes Verfahren rechtfertigen, sofern es sich um Einzelmängel handelt, die nicht das Gesamtkonzept in Frage stellen, und es keinen ernsthaften Zweifeln unterliegt, dass das erforderliche Ausgleichs- oder Ersatzpotential zur Behebung des Kompensationsdefizits für die Planergänzung in entsprechender Anwendung von § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG NRW im Grundsatz vorhanden ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 C 1/06 -, juris, vom 9. Juni 2004 - 9 A 11/03 -, BVerwGE 121, 72 - 86 und vom 27. August 1997 - 11 A 61.95 - NuR 1998, 138 sowie Beschlüsse vom 30. Dezember 1996 - 11 VR 21/95 -, NuR 1997, 497f. und vom 21. Dezember 1995 - 11 VR 6.95 -, juris. So liegt es hier. Es spricht Überwiegendes dafür, dass der erläuterte Mangel der naturschutzspezifischen Abwägung durch eine Planergänzung behoben werden könnte. Dass dieser ggf. die Ausgewogenheit der Planung insgesamt in Frage stellen könnte, ist weder dargetan noch erkennbar. Jedenfalls dürfte einem unter Berücksichtigung der vorgenannten Tatsachen möglicherweise verbleibendem Kompensationsdefizit durch die Anordnung einer zusätzlichen Kompensationsmaßnahme hinreichend Rechnung getragen werden können. In Betracht kommen könnte als solches beispielsweise, die nach der Altgenehmigung vorgesehenen, nunmehr indes in Wegfall geratenden Pflanzinseln bzw. einen Teil davon an anderer Stelle anzulegen. (3) Bei summarischer Prüfung zeigt der Antragsteller ebenso wenig einen nach dem Vorgesagten erheblichen Rechtsfehler der naturschutzspezifischen Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin mit dem Vorbringen auf, in dem Planfeststellungsbeschluss respektive dessen landschaftspflegerischen Begleitplan seien Kompensationsmaßnahmen und Maßnahmen zur Herrichtung des Geländes gemäß dem Abgrabungsgesetz unzulässig vermischt worden. Zwar hat die Antragsgegnerin die im landschaftspflegerischen Begleitplan als Herrichtungsmaßnahmen bezeichneten Projekte zumindest z. T. auch als Kompensationsmaßnahmen betrachtet und ist jedenfalls unter (zusätzlicher) Berücksichtigung dessen zu der Einschätzung gelangt, dass naturschutzfachliche Belange dem Planvorhaben nicht entgegen stehen. Dass und weshalb darin ein Rechtsfehler bei der Abarbeitung der naturschutzfachlichen Eingriffsregelung zu sehen sein sollte, erschließt sich indes nicht. bb) Zu keinem anderen Ergebnis führen die vorgenannten Einwendungen des Antragstellers bezogen auf die fachplanerische Abwägungsentscheidung. Dies folgt in mit Blick auf die insofern unmittelbar anwendbare Vorschrift des § 75 Abs. 1a VwVfG NRW aus den in diesem Zusammenhang entsprechend geltenden obigen Ausführungen zur naturschutzfachlichen Abwägungsentscheidung. c) Ebenso wenig eine Aufhebung oder Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses rechtfertigt voraussichtlich der Einwand des Antragstellers, dieser verstoße gegen den von ihm als Regionalplan bezeichneten Gebietsentwicklungsplan Bezirksregierung B. , Teilabschnitt Oberbereich E. - östlicher Teil - L1. T. und Hochsauerlandkreis (GEP) . Es trifft allerdings zu, dass sich die geplante Abgrabung des streitigen Vorhabens über die Flächen hinaus erstreckt, die im GEP nach dessen 16. Änderung mit Beschluss des Regionalrats vom 9. März 2005 zeichnerisch in einem Maßstab von 1:50.000 als Bereiche für die oberirdische Gewinnung von Bodenschätzen ausgewiesen sind. Während sich die Abgrabungsfläche DZ-3 des streitigen Planvorhabens im Westen bis unmittelbar zum dort etwa in Nord-Süd-Richtung verlaufenden M.------weg erstreckt, zieht der GEP zeichnerisch die westliche Grenze für solche Abgrabungsbereiche etwa 200m bis 250 m weiter östlich. Im Norden erstrecken sich die Abgrabungsflächen DZ-1a und DZ-2 bis zum dort in Ost-X. -Richtung verlaufenden (alten) Bahnweg, während der GEP zeichnerisch etwa 100 m bis 150 m südlich davon den Abgrabungsbereich begrenzt. Dem Antragsteller ist ferner zuzugeben, dass nach dem als solchem überschriebenen "Ziel 49" des GEP die oberirdische Gewinnung von Bodenschätzen insbesondere nur innerhalb der zeichnerisch dargestellten Bereiche zu erfolgen hat; außerdem sind nach den darauf folgenden als "Erläuterung" überschriebenen weiteren Vorgaben des Regionalplans mit Ausnahme maßstabsbedingt nicht dargestellter kleinerer Abgrabungsflächen weitere Abgrabungen außerhalb der in der zeichnerischen Darstellung enthaltenen Bereiche für die oberirdische Gewinnung von Bodenschätzen ausgeschlossen und "aufgrund wasserwirtschaftlicher Vorbehalte ist ein Abbau der Plänerkalkvorkommen von F. /H. grundsätzlich nur über dem Karstwasserspiegel möglich." Wenngleich damit das streitige Vorhaben nach dem Vorgesagten zum einen in der Fläche über die vom GEP vorgegebenen Grenzen hinausgeht und zum anderen dementgegen einen Bodenschatzabbau z. T. auch unterhalb des Karst-, d. h. des Grundwasserspiegels vorsieht, begründet dies einen Rechtsfehler des Planfeststellungsbeschlusses nicht. Denn die vorgenannten Vorgaben des Gebietsentwicklungsplanes stellen kein zwingendes, absolut zu befolgendes Recht dar. Eine solche Bedeutung könnte den fraglichen Vorgaben des Gebietsentwicklungsplanes allenfalls dann zukommen, wenn es sich bei ihnen um verbindlich zu beachtende Ziele der Raumordnung im Sinne der einschlägigen landesplanungsrechtlichen bzw. raumordnungsrechtlichen Bestimmungen (vgl. nunmehr § 22 Abs. 1 Satz 2 des Landesplanungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - LPlG -, §§ 3 Abs. 1 Nr. 2, 4 Abs. 1 des Raumordnungsgesetzes - ROG -). Dies ist indes bei der hier gebotenen summarischen Prüfung nicht anzunehmen. Ziele der Raumordnung im vorgenannten Sinne sind verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Den Zielen kommt die Funktion zu, räumlich und sachlich die zur Verwirklichung der Grundsätze der Raumordnung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. In ihnen spiegelt sich bereits eine abschließende Abwägung zwischen den durch die Grundsätze verkörperten unterschiedlichen raumordnerischen Belangen wider. Sie sind anders als die Grundsätze der Raumordnung nicht bloß Maßstab für eine weitere Abwägung auf einer nachgeordneten Planungsstufe wie etwa einem Planfeststellungsverfahren, sondern als räumliche und sachliche Konkretisierung der Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Planungsraumes das Ergebnis landesplanerischer Abwägung. Die planerischen Vorgaben, die sich ihnen entnehmen lassen, sind verbindlich und einer weiteren Abwägung auf einer nachgeordneten Planungsstufe nicht zugänglich. Kennzeichnend für Ziele der Raumordnung ist demnach, dass sie Letztentscheidungscharakter haben und nicht im Wege einer (späteren) Abwägung überwunden werden können. Ob der Festlegung in einem Raumordnungsplan die Bedeutung eines Ziels der Raumordnung beizumessen ist, hängt maßgeblich von dem materiellen Gehalt der Planaussage ab. Die bloße Bezeichnung als Ziel der Raumordnung genügt insofern nicht. Weist die Planaussage nicht die Merkmale einer verbindlichen Vorgabe in Form einer räumlich und sachlich bestimmten, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegung auf, so ist sie nicht geeignet, normative Bindungen zu erzeugen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 01. Juli 2005 - 4 BN 26/05 -, juris, m. w. N. Ausgehend davon kommt der zeichnerischen Darstellung der Bereiche für die oberirdische Gewinnung von Bodenschätzen im Bereich der Stadt H. im o. g. GEP in der Fassung der 16. Änderung nicht die Bedeutung eines Zieles der Raumordnung zu. Unbeschadet der fraglichen Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit der zeichnerischen Darstellung der für den oberirdischen Bodenschatzabbau vorgesehenen Bereiche ist damit jedenfalls eine - für die Annahme eines Ziels der Raumordnung unabdingbare - abschließende Abwägung der unterschiedlichen raumordnerischen Belange nicht vorgenommen worden. Gegen eine solche Abwägung mit "Letztentscheidungscharakter" spricht bereits der für die zeichnerische Darstellung verwendete Maßstab von 1:50.000, der in den Grenzbereichen in erheblichem Umfang unscharf bleibt und mindestens dort weiterer Konkretisierung auf einer nachfolgenden Planungs- bzw. Entscheidungsebene bedarf und eine solche auch eröffnet. Vor allem aus der Entstehungsgeschichte der hier relevanten 16. Änderung des GEP ergibt sich aber, dass damit keineswegs abschließend die Grenzen für den oberirdischen Bodenschatzabbau im Raum H. festgelegt sein sollten. Wie der Vorlage zum Aufstellungsbeschluss vom 9. März 2005 entnommen werden kann, hatten die beteiligten Naturschutzverbände angeregt, westlich des I.-----weges keine Abgrabungsfläche vorzusehen, während die Industrie- und Handelskammer (IHK) dafür plädiert hatte, den Abgrabungsbereich im Westen zeichnerisch über den I.-----weg hinaus bis zum M.------weg , an dessen Westseite die X1. verläuft, auszudehnen. Mit dem Aufstellungsbeschluss vom 9. März 2005 hat der Regionalrat bei der Bezirksregierung B. u. a. diese nicht ausgeräumten Bedenken und Anregungen gegen die 16. Änderung des GEP zurückgewiesen. Dem lag ausweislich Punkt 4. der Beschlussvorlage die Gesamtbeurteilung durch die Bezirksregierung B. zugrunde. Darin wird ausgeführt, dass es auf der einen Seite wünschenswert sei, die Fläche möglichst vollständig abzugraben, auf der anderen Seite es ebenso nachzuvollziehen sei, dass ein gewisser Schutzabstand zur X1. eingehalten werden müsse. Weiter heißt es dort, dass die Bestimmung des genauen Verlaufs der Abbaugrenze nicht Aufgabe der Regionalplanung mit dem Planungsmaßstab 1:50.000 sein, sondern letztlich nur durch das fachrechtliche Genehmigungsverfahren erfolgen könne; Aufgabe der Regionalplanung sei es in diesem Fall vielmehr, "einen raumordnerischen Rahmen für dieses nachfolgende Verfahren zu definieren, der beide der oben beschriebenen Möglichkeiten zulässt." Letzteres bedeutet aber nichts anderes, als dass die (Letzt-) Entscheidung darüber, inwieweit die Flächen westlich des I.-----weges für den oberirdischen Abbau von Bodenschätz genutzt werden dürfen, der nachfolgenden Planungs- und Entscheidungsebene vorbehalten bleiben sollte. Kommt demnach der zeichnerischen Darstellung der Bereiche für den oberirdischen Bodenschatzabbau jenseits des I.-----weges nicht die Bedeutung eines Ziels der Raumordnung im oben genannten Sinne zu, dürften bei der hier gebotenen summarischen Betrachtung auch die sonstigen zeichnerischen Festlegungen solcher Bereiche, insbesondere der nördlichen Grenzziehung in der 16. Änderung des GEP schwerlich als solche Ziele verstanden werden können. Auch die weitere Aussage des GEP, dass aufgrund wasserwirtschaftlicher Vorbehalte ein Abbau der Plänerkalkvorkommen von F. /H. grundsätzlich nur über dem Karstwasserspiegel möglich ist, stellt kein Ziel der Raumordnung im oben genannten Sinne dar. Sie ist schon nicht als solches bezeichnet und findet sich in dem als "Erläuterung" überschriebenen Nachgang der als Ziel 49 überschriebenen Passagen. Zu den Erläuterungen heißt es schon in der Einleitung des GEP unter "01 Rechtsgrundlagen und Rechtswirkungen", dass diese Rechtsverbindlichkeit nicht besitzen. d) Der Einwand des Antragstellers, der streitige Planfeststellungsbeschluss verstoße gegen § 3 Nrn. 2 und 3 der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Bezirksregierung B. zur Festsetzung des Naturschutzgebiets F1. S. X2. O. und X1. vom 24. Februar 2003, rechtfertigt voraussichtlich ebenfalls nicht dessen Aufhebung bzw. die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit. Nach der vorgenannten Bestimmung ist es verboten, Gewässer einschließlich ihrer Ufer anzulegen, zu ändern, zu beseitigen, zu verunreinigen oder hinsichtlich ihrer sonstigen Eigenschaften nachteilig zu verändern (§ 3 Nr. 2 der Verordnung) sowie Wasser aus oberirdischen Gewässern oder Grundwasser zu entnehmen oder abzuleiten, sowie Entwässerungs- oder andere, den Wasserhaushalt des Gebietes nachteilig verändernde Maßnahmen vorzunehmen (§ 3 Nr. 3 der Verordnung). Gegen diese Verbote wird durch die Verwirklichung des streitigen Planvorhabens bei summarischer Prüfung jedoch nicht verstoßen. Entsprechende unmittelbare Verstöße sind bereits dadurch ausgeschlossen, dass der streitige Planfeststellungsbeschluss nicht dem (örtlichen) Anwendungsbereich der vorgenannten Verordnung unterliegt. Die nach dem streitigen Planvorhaben zur Abgrabung vorgesehenen Flächen liegen nicht im vorgenannten Naturschutzgebiet (vgl. § 1 der Verordnung i. V. m. deren Anlage), sondern grenzen (im Osten) lediglich daran an. Demnach wird durch die im Abgrabungsbereich geplante Entnahme und Ableitung von Grundwasser insbesondere das in § 3 Nr. 3 der Verordnung u. a. enthaltene Verbot, Grundwasser zu entnehmen und abzuleiten, nicht verletzt. Die Stellen an denen das Grundwasser entnommen und dann abgeleitet werden soll, liegen östlich des M1.------weges und damit außerhalb des westlich daran angrenzenden Naturschutzgebietes. Nichts anderes gilt mit Blick darauf, dass die im Planfeststellungsbeschluss enthaltene wasserrechtliche Erlaubnis dem Wortlaut nach zur Entnahme von Grundwasser und Einleitung "in die X1. " erteilt ist. Denn bei Anlegung des maßgeblichen Empfängerhorizontes wird damit keine unmittelbare Einleitung in die X1. gestattet. Vielmehr kann die Erlaubnis auf der Grundlage der bisher erteilten entsprechenden Genehmigungen nur so verstanden werden, dass sie - wie bereits die bisherige wasserrechtliche (Einleitungs-) Erlaubnis vom 16. Januar 1986 in der Fassung des Änderungsbescheides der Bezirksregierung B. vom 11. Januar 2007 - die Einleitung in einen vorhandenen Graben ermöglichen soll, der seinerseits erst in die X1. mündet. Die Stelle der Einleitung in den genannten Vorfluter befindet sich ebenfalls außerhalb des vorgenannten Naturschutzgebietes, und zwar bei Abbaubeginn etwa in Höhe der weiter östlich gelegenen F2. S1. T. , bei Abbauende etwa auf der Höhe des ebenfalls noch östlich gelegenen I.-----X3. . Selbst wenn dementgegen eine Einleitung (unmittelbar) in die X1. gestattet worden sein sollte, handelte es sich jedenfalls nicht um eine von § 3 Nr. 3 der Verordnung untersagte Ableitung von Wasser aus oberirdischen Gewässern oder Grundwasser. Denn schon dem Wortlaut nach bezieht sich das Verbot Wasser "abzuleiten" nur auf um solche oberirdische Gewässer oder Grundwasser, die innerhalb des Naturschutzgebietes vorkommen. Eine - wie hier - Zu- bzw. Einleitung von Wasser in das Gebiet ist von diesem Verbot nicht umfasst. Soweit sonstige von außerhalb des Naturschutzgebietes ausgehende, auf dieses einwirkende Maßnahmen den Verboten nach § 3 Nrn. 2 und 3 der o. g. Verordnung unterfallen können, hat der Antragsteller bei summarischer Prüfung jedenfalls einen Verstoß des Planvorhabens dagegen nicht aufgezeigt. Ernsthaft in Betracht zu ziehen ist insofern nach dem oben Gesagten allein noch, dass durch das Planvorhaben ein Gewässer - hier die X1. - einschließlich seines Ufers hinsichtlich seiner sonstigen Eigenschaften im Sinne von § 3 Nr. 2 der Verordnung nachteilig verändert werden könnte oder aber die Verwirklichung des Planvorhabens als Vornahme einer anderen, den Wasserhaushalt des (Naturschutz-) Gebietes nachteilig verändernden Maßnahme im Sinne von § 3 Nr. 3 der Verordnung zu erachten sein könnte. Beides ist indes bei summarischer Betrachtung auf der Grundlage des derzeitigen Erkenntnisstandes wenig wahrscheinlich. Dies gilt zunächst für einen nachteiligen Einfluss der im Abgrabungsbereich vorgesehenen Grundwasserhaltung auf den Bereich der X1. . In Kapitel 8.5 seines hydrogeologischen Erläuterungsberichts "zum Antrag auf Erweiterung und Vertiefung des Steinbruches Werk G. " vom 1. Dezember 2006 (hydrogeologischer Erläuterungsbericht) führt der E1. .-Geologe T1. unter Verweis auf dies belegende Messdaten aus, dass die Sohle der X1. ganzjährig über dem Grundwasserhöchststand liegt, folglich ein "grundwasserbürtiger Abfluss in die Schledde nicht gegeben und die Grundwasserhaltung während des Abbaubetriebes keinen Einfluss auf das Wasser- und Fließregime in der X1. ausüben kann. Ebenso wenig sind bei summarischer Betrachtung nachteilige Auswirkungen im obigen Sinne dadurch zu besorgen, dass - jedenfalls faktisch - Wasser über den o. g. Vorfluter der X1. zugeleitet wird. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Beigeladene schon bislang aufgrund wasserrechtlicher Erlaubnis vom 16. Januar 1986, geändert und verlängert bis in das Jahr 2011 mit Bescheid der Bezirksregierung B. vom 11. Januar 2007 (Niederschlags-) Wasser in den o. g. Vorfluter mit Kurzzeitmengen von 55,6 l/s, 200 m³/h und 9.600 m³/d, die den nunmehr erlaubten entsprechen, einleiten durfte und sich jetzt demgegenüber lediglich die zulässige Gesamtjahresmenge der Einleitung von 278.000 m³/a auf 500.000 m³/a erhöht. Nach der hydrogeologischen Sensibilitätsbetrachtung des E1. .-Geologen T1. "zum Antrag auf Zulassung der abbauzeitigen Grundwasserentnahme und auf Wiedereinleitung von Grund- und Oberflächenwasser in die X1. aus dem Steinbruch G. " vom 1. Dezember 2006 (hydrogeologische Sensibilitätsbetrachtung) wird der "Charakter der X1. als temporäres Trockental mit zeitlich begrenzten, jedoch erheblichen Abflüssen" durch diese "zusätzliche Einleitung nicht verändert, zumal die Einleitung in der Regel niederschlagsabhängig erfolgen wird, also in einem Zeitraum, wo in der X1. auch mit einer Wasserführung gerechnet werden kann." Dies ist bei summarischer Betrachtung plausibel und wird durch die vom Antragsteller erhobenen Einwendungen nicht entscheidend in Frage gestellt. Die mit dem Planfeststellungsbeschluss verbundene wasserrechtliche Erlaubnis schließt durch ihre Beschränkungen der für ein Jahr, einen Tag und stundenweise zulässigen Einleitungsmengen aus, dass kontinuierlich über das ganze Jahr hinweg in nennenswerten Mengen eingeleitet wird. Der Antragsteller selbst geht in seiner Berechnung bei Annahme einer Vollausnutzung der gestatteten Kurzzeitmengen davon aus, dass die erlaubte Einleitung von 200 m³/h bei einer gestatteten Jahresgesamteinleitungsmenge von 500.000 m³/a eine Einleitung über 2.500 Stunden hinweg zulässt, was 104 Tagen gleichkommt. Angesichts dieses allenfalls etwas mehr als dreimonatigen Zeitraums möglicher Wasserzuführung in nennenswerterem Umfang - noch dazu überwiegend verteilt auf Zeiträume ohnehin gegebener Wasserführung - drängt sich der Kammer nicht auf, dass das Planvorhaben die X1. in ihrem Typus nachhaltig verändern würde, weil aus einem periodisch, d. h. nur wenige Tage im Jahr fließenden Gewässer ein fast permanent Wasser führendes Gewässer mit weiteren, vom Antragsteller befürchteten Folgen für die dortigen Lebensgemeinschaften würde. Hinzu kommt, dass die fragliche Menge an der X1. zugeführtem Wasser nicht in jedem Fall eine entsprechende Wasserführung derselben zur Folge haben muss. Denn nach dem erwähnten hydrogeologischen Erläuterungsbericht (Kapitel 8.5) folgt aus den ausgewerteten Messdaten, dass das Oberflächenwasser im Bereich der X1. in den tiefer liegenden Grundwasserkörper versickert. Trotz der seit 1986 bestehenden bisherigen Einleitungserlaubnis, aufgrund welcher nach der Berechnung des Antragstellers über 1.390 Stunden, d. h. etwa 58 Tage hinweg eine Einleitung von 200 m³/h gestattet war (und ist), sind in den Jahren 1997 bis 2006 höchstens zwischen 15 und 35 Tage zu verzeichnen gewesen, an denen die X1. Wasser geführt hat. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 2. Oktober 2009 hat der E1. .-Geologe T1. nochmals ausgeführt, dass auch unterhalb des Lugdahler X3. ausreichende Teilstrecken der X1. vorkommen, in denen eine Versickerung eintritt, was durch die Messung der Wasserführung im Bereich der bestehenden "Einleitungsstelle" belegt wird, die nur sehr sporadisch eine Wasserführung nachweist. Diesen verifizierten Gegebenheiten und daraus abzuleitenden Erkenntnissen hält der Antragsteller lediglich eine bloße Behauptung entgegen, wenn er geltend macht, durch die Struktur des Bachbettes der X1. im Bereich unterhalb der vorgesehenen Einleitungsstelle sei eine Versickerung des Sümpfungswassers nur bedingt bzw. nur sehr unvollständig möglich, es handele sich in der Realität um ein dicht mit Rasen bewachsenes und mit teilweise 50 cm starken Lehmauflagen bedecktes Trockental. Jene schlichte Behauptung wird auch in keiner Weise, insbesondere nicht fachlich fundiert belegt. Unbeschadet des Vorgesagten hat der Antragsteller aber auch die von ihm behaupteten Auswirkungen einer ggf. vorhabenbedingten längeren Wasserführung der X1. auf die dortigen Lebensgemeinschaften und eine damit möglicherweise verbundene nachteilige Veränderung eines Gewässers einschließlich seines Ufers hinsichtlich seiner sonstigen Eigenschaften im Sinne von § 3 Nr. 2 der Landschaftsschutzverordnung nicht ansatzweise nachvollziehbar und plausibel konkretisiert. e) Es verhilft voraussichtlich ebenso wenig zum Erfolg des Hauptantrages der Klage, soweit der Antragsteller geltend macht, der westliche Teil der Vorhabensfläche liege im Bereich eines Landschaftsschutzgebietes, nach Punkt 17.5.10 des streitigen Planfeststellungsbeschlusses gelte eine Befreiung von den Verboten der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Bezirksregierung B. zur Festsetzung der Landschaftsschutzgebiete im L1. T. im Regierungsbezirk B. vom 24. März 2009 (Landschaftsschutzgebietsverordnung) - veröffentlicht im Amtsblatt der Bezirksregierung B. Nr. 15/2009 - zwar als erteilt, eine solche habe gemäß § 5 Abs. 3 Landschaftsschutzgebietsverordnung nach Maßgabe des § 69 LG jedoch nur unter Beteiligung des Beirates der unteren Landschaftsbehörde erteilt werden können, welche hier unterblieben sei. Bei summarischer Prüfung durfte die fragliche Befreiung von den Verboten des § 3 Abs. 1 Landschaftsschutzgebietsverordnung vielmehr ohne Beteiligung des Beirates der Unteren Landschaftsbehörde erfolgen. Nach § 69 Abs. 1 Satz 2 bis 7 LG ist bei der Entscheidung über eine solche Befreiung der Beirat der unteren Landschaftsbehörde zu beteiligen. Dieser kann einer beabsichtigen Befreiung widersprechen; über die Berechtigung des Widerspruchs entscheidet die Vertretungskörperschaft des Kreises oder der kreisfreien Stadt; gibt der Beirat nicht binnen sechs Wochen eine Stellungnahme ab, kann die Entscheidung über die Befreiung auch ohne diese erfolgen. Damit zielt diese Regelung darauf ab, für die Entscheidung über die Erteilung einer Befreiung im vorgenannten Sinne die Beteiligung einer anderen Stelle vorzuschreiben und ist insofern eine verfahrensrechtliche Bestimmung. Diese Verfahrensvorschrift findet im vorliegend streitigen Planfeststellungsverfahren keine Anwendung. Anerkanntermaßen sind für Planfeststellungsverfahren nur die Verfahrensvorschriften des Planfeststellungsverfahrens maßgeblich, nicht auch das jeweilige Verfahrensrecht der infolge der Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses - hier nach § 31 WHG i. V. m. § 152 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Wassergesetztes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG), § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW - ersetzten sonstigen Genehmigungen bzw. Erlaubnisse. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 1992 - 4 B 1 - 11/92 - NVwZ 1993, 572ff.; OVG NRW, Urteil vom 1. Oktober 2001 - 20 A 1945/99 - juris; Bonk/Neumann in Stelkens/Bonk/Sachs, Kommentar des VwVfG, 7. Auflage, 2008, § 75 VwVfG, Rdnr. 30 m. w. N. Bei der Befreiung von Verboten im Sinne von § 3 Abs. 1 Landschaftsschutzgebietsverordnung handelt es sich gerade um eine Genehmigung bzw. Erlaubnis im vorgenannten Sinne. f) Auch mit seiner Rüge, es sei eine Alternative zur Abgrabung unterhalb der Grundwasserlinie nicht geprüft worden, hat der Antragsteller einen die Aufhebung bzw. Feststellung der Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses begründenden Mangel desselben nicht dargetan. Die Planungsentscheidung der Antragsgegnerin zugunsten der beantragten Abbauvariante - teilweise Nassabgrabung in den Bereichen DZ-1a, DZ-1b und DZ-2 und Trockenabgrabung im Bereich DZ-3 - leidet im Hinblick auf die ihr zugrunde liegende Prüfung und Auswahl von verschiedenen in Betracht kommenden Planungsalternativen bei der hier gebotenen und nur möglichen summarischen Prüfung an keinen durchgreifenden Mängeln. Die Auswahl unter verschiedenen in Frage kommenden Vorhabensvarianten ist ungeachtet hierbei zu beachtender, rechtlich zwingender Vorgaben eine fachplanerische Abwägungsentscheidung. Sie ist gerichtlicher Kontrolle ebenfalls nur begrenzt auf erhebliche Abwägungsmängel hin zugänglich, vgl. § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG NRW. Die Genehmigungsbehörde handelt nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Ausbauvariante ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit sind bei der Auswahl zwischen verschiedenen Ausbauvarianten erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Ausbauvariante sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sie sich mit anderen Worten der Behörde hätte aufdrängen müssen. Dabei können Ausbauvarianten, die sich auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erweisen, schon in einem früheren Verfahrensstadium oder auf vorangegangenen Planungsebenen ausgeschieden werden. vgl. zum Ganzen insbesondere: BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2004 - 9 A 11.03 -, juris, Oberverwaltungsgericht für das Land Rheinland-Pfalz (OVG RP), Urteil vom 21. Mai 2008 - 8 A 10910/07 -, juris. Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die Variantenauswahl durch die Planfeststellungsbehörde bei summarischer Prüfung jedenfalls nicht als erheblich fehlerhaft im Sinne von § 75 Abs. 1a VwVfG NRW. aa) Dies gilt zunächst mit Blick auf den Einwand des Antragstellers, eine Notwendigkeit der Abgrabung unterhalb des Grundwassers bestehe aus Gründen der Versorgungssicherheit für die Beigeladene mit Rücksicht auf sonstige in ihrem Eigentum stehende Bereiche mit entsprechenden Bodenschatzvorkommen nicht. Damit zeigt der Antragsteller auch unter dem Gesichtspunkt der von der Planungsbehörde zu treffenden Auswahl zwischen verschiedenen Ausbauvarianten keinen erheblichen Abwägungsfehler auf. In der dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden Umweltverträglichkeitsstudie sind unter 4.3 sonstige alternative Abgrabungsorte, insbesondere die vom Antragsteller als solche in Betracht gezogenen Flächen DZ-4 und DZ-5, sehr wohl erwogen, deren Auswahl jedoch bei summarischer Prüfung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise deshalb ausgeschlossen worden, weil eine Erweiterung des Steinbruchs der Beigeladenen nach Osten wegen des dort sich anschließenden anderen Steinbruchbetriebes und nach Norden wegen der Nähe der Wohnungssiedlungsgebiete der Stadt H. ausgeschlossen ist und bei der demnach nur im Westen (DZ-3) und Süden (DZ-4 und DZ-5) möglichen Steinbrucherweiterung unter Berücksichtigung des Folgenutzungskonzeptes für den Kalksteinabbau in H. aus dem Jahre 2003 (zunächst) die Vorräte im Westen erschlossen werden sollen, um spätere Konflikte durch den Abbaubetreib mit einer langfristig angedachten weiteren Siedlungsflächenentwicklung am südwestlichen Stadtrand von H. zu vermeiden. Dies steht mit dem erwähnten Folgenutzungskonzept im Einklang. Darin ist vorgesehen, dass im Rahmen der Abbautätigkeit zunächst die stadtnahen Rohstoffvorräte abzubauen sind, damit die Abbautätigkeit am südlichen Stadtrand von H. mittelfristig abgeschlossen werden kann, wodurch die mit dem Abbau verbundenen Belastungen im Umfeld der dortigen Siedlungs- und Gewerbeflächen (künftig) nicht mehr auftreten, und damit eine städtebauliche Entwicklung der Stadt H. in Richtung der (südlich davon gelegenen) Steinbrüche möglich wird. Der Verzicht auf den nördlich des Q. X3. gelegenen Teilbereichs der Fläche DZ-3 wird in dem Abgrabungsplan, der Bestandteil des streitigen Planfeststellungsbeschlusses ist, unter 1.3 ebenfalls in rechtlich ebenfalls nicht zu beanstandender Weise damit begründet, dass dieser Nordteil der Fläche DZ-3 zum Vogelschutzgebiet DE-4415-401 gehört und ein Abbau in diesem Bereich damit zu diesbezüglichen Konflikten führe. Im Übrigen würde mit einer Auswahl sonstiger Flächen, insbesondere der weiter südlich gelegenen Bereiche DZ-4 und DZ-5 ein wesentliches Ziel des streitigen Planvorhabens, nämlich die Ausschöpfung der Kalkvorkommen in den planfestgestellten Bereichen nicht erreicht werden können, so dass andere Flächen als die hier in Anspruch genommenen von vorneherein keine gleichwertige Alternative darstellten. bb) Ebenso wenig werden erhebliche Rechtsfehler bei der Auswahl zwischen verschiedenen Ausbauvarianten mit dem Vorbringen aufgezeigt, dass die Antragsgegnerin die Rohstoffsituation und den Bedarf der Beigeladenen nicht geprüft habe, eine besondere Wertigkeit der unter dem Grundwasserspiegel lagernden Gesteinsschichten in den Abbaubereichen nicht nachgewiesen sei, die vollständige Ausnutzung der "Qualitätsreserve" bis zur Sohlhöhe der "Qualitätsgrenze" im Norden eine maximale Abbautiefe von bis zu 105 m über Normalnull (üNN.) zur Folge gehabt hätte, tatsächlich aber eine Abbautiefe von bis zu 90 m üNN. genehmigt worden sei und auch bei Berücksichtigung eines fünfzehn prozentigen Anteils an minderwertigem Steinmaterial das unter der Sohlhöhe der Qualitätsgrenze genehmigte Abbauvolumen von 40 % des gesamten Abbauvolumens nicht nachvollziehbar sei. Soweit damit die Frage nach der grundsätzlichen tragenden Rechtfertigung des Planvorhabens aufgeworfen wird, spricht schon Überwiegendes dafür, dass dies keinen von der Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung maßgeblich zu berücksichtigender Aspekt darstellt. Denn bei einer wasserrechtlichen, allein privatnützigen Planfeststellung - wie hier - stellt sich die im Vorfeld der planerischen Abwägung angesiedelte Frage nach den das Vorhaben tragenden Rechtfertigungsgründen regelmäßig nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1978 - IV C 25.75 -, juris. Dass hier ausnahmsweise anderes gelten könnte, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen sind die besagten Einwendungen auch nicht stichhaltig. Die Antragsgegnerin hat bei der Festlegung der jeweiligen Abbautiefe zutreffend berücksichtigt, dass die Beigeladene für ihre Produktion gerade auch die in den planfestgestellten Flächen DZ-1a, DZ-1b und DZ-2 unterhalb des Grundwasserspiegels lagernden Kalksteine benötigt bzw. nach dem oben Gesagten in nicht zu beanstandender Weise zunächst vorrangig ausbeuten will. Deren Vorkommen mit der geforderten Qualität ist auch bis in die festgesetzten Abbautiefen hinein hinreichend belegt. In dem dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden Abgrabungsplan ist unter 3.2 unter der Überschrift "Lagerstättennachweis, Art des anfallenden Materials" nachvollziehbar dargelegt, dass in den planfestgestellten Abbauflächen im oberen Teil eine etwa 20 m mächtige karbonatreichere Gesteinsschicht (sog. "Obere-Schloenbachi-Schicht") lagert, sich darunter Gesteinsschichten mit einem deutlich geringeren Karbonatgehalt (sog. "Mittlere Schloenbachi-Schichten") befinden und die "Oberen Schloenbachi-Schichten" für die geforderte Qualität im Allgemeinen zu karbonatreich sind, so dass durch Zumischung der karbonatärmeren "mittleren Schloenbachi-Schichten das gewünschte Qualitätsprofil hergestellt werden kann." Nach den dem Abgrabungsplan anliegenden Geländeprofilen lagern die karbonatärmeren Kalkgesteinsflächen bis in Tiefen hinein, die über die hier festgesetzten Abbautiefen hinausgehen. Nichts anderes folgt aus dem vom Antragsteller zur Untermauerung seines Vorbringens als Anlage K5 seiner Klagebegründung vorgelegten hydrogeologischen Schnitt. Die Beigeladene weist diesbezüglich zutreffend darauf hin, dass dieser die Qualitätsverhältnisse nicht repräsentativ wiedergibt, daraus keine Aussagen über die Mengenanteile der verschiedenen Qualitäten gewonnen werden können und der vom E1. .-Geologen T1. in dessen hydrogeologischen Erläuterungsbericht geprägte - und vom Antragsteller augenscheinlich übernommene - Begriff der Qualitätsgrenze keine Grenze für den sinnvollen Abbaubetrieb darstellt, sondern die oben erwähnte (sprunghafte) Änderung des Karbonatgehaltes im Gestein kennzeichnet. Das wird durch den hydrogeologischen Erläuterungsbericht des E1. .-Geologen T1. bestätigt. In Letzterem führt dieser unter Punkt 3.1 aus, dass die Abbausohlen der untersuchten Ausbauvarianten - und damit auch diejenige der planfestgestellten Alternative - tiefer als die "Qualitätssohle" reicht, "da das liegende unwertere Material durch das hangende höherwertige Material kompensiert wird und die gewonnene Mischung die Qualitätskriterien noch erfüllt". cc) Auch soweit der Antragsteller rügt, mit der nunmehrig planfestgestellten teilweisen Vertiefung der Flächen DZ-1a, DZ-1b und DZ-2 werde die bei einem Abbau des nördlich des Q. X3. gelegenen Teilbereichs der Fläche DZ-3 im Wege des Trockenabbaus zu erzielende Abbaumenge von 1.600.000 t Kalkstein um mehr als 3.600.000 t Kalkstein überschritten, folgt daraus kein erheblicher Abwägungsfehler. Die Auswahl einer Abbauvariante, die die Möglichkeit bietet, größere Kalksteinvorkommen zu erschließen als andere Ausführungsalternativen, ist für sich genommen rechtlich nicht zu beanstanden. Das gilt erst recht, wenn für die Auswahl dieser Variante mit ausschlaggebend gewesen ist, dass das geringere Kalksteinvorkommen aus sonstigen Gründen - hier mit Blick darauf, dass der Nordteil der Fläche DZ-3 zu einem Vogelschutzgebiet gehört - als vorrangige Abbaufläche ausschied. dd) Bei summarischer Prüfung zeigt der Antragsteller auch ansonsten kein relevantes Abwägungsdefizit bei der Auswahl der konkreten Abbauvariante auf. Die Auswirkungen des Planvorhabens in wasserwirtschaftlicher Hinsicht sind vom E1. .-Geolog. T1. in seinem o. g. hydrogeologischen Erläuterungsbericht sowie in seiner o. g. hydrogeologischen Sensibilitätsbetrachtung gutachterlich fachwissenschaftlich untersucht und als nicht relevant eingestuft worden. Dies hat er nachvollziehbar und plausibel im Wesentlichen wie folgt begründet: Nach dem Ergebnis der durchgeführten Messungen könne eine Grundwasserhaltung während des Abbaubetriebes keinen Einfluss auf das Wasser-/Fließregime der X1. ausüben; eine Versickerung von Oberflächenwasser aus der X1. in den Grundwasserkörper erfolge unabhängig vom Grundwasserstandsniveau; nach Abbauende stelle sich ein von der Sümpfung unbeeinflusster Grundwasserstand ein; das Vorhaben könne die Störmeder Quellen nicht beeinträchtigen, weil deren Einzugsgebiete während des Abbaus und danach außerhalb des Steinbruchs lägen und durch die Einleitung der gesümpften Wassermengen in die Schledde eine Reinfiltration erfolge, so dass kein Bilanzdefizit für den Grundwasserabstrom stattfände. Dem wird durch das Vorbringen des Antragstellers nicht die Grundlage entzogen. Er macht in diesem Zusammenhang im Kern geltend, dass die Antragsgegnerin eine erkennbare besondere Gefährdung des Grundwassers, eine nicht auszuschließende Gefährdung von grundwasserabhängigen und besonders geschützten Biotopen wie den Quellen des Störmeder Baches sowie die technischen Unwägbarkeiten in Bezug auf die Versickerbarkeit des Sümpfungswassers nicht genügend geprüft und diesen Umständen daher bei ihrer Abwägungsentscheidung nicht hinreichend Rechnung getragen habe; in der Umweltverträglichkeitsstudie der Beigeladenen seien unzutreffende Grundlagen zur Bewertung des Schutzgutes Wasser verwendet worden, die zwangsläufig eine fehlerhafte (Rest-) Risikoabschätzung für dieses Schutzgut zur Folge hätten; insbesondere stellten die in dem - dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden - "hydrogeologischen Gutachten" vorgenommenen eindeutigen Abgrenzungen der unterirdischen Einzugsgebiete der Störmeder Quellen als wesentliche Grundlage des Antrages und der Umweltverträglichkeitsstudie die komplexen örtlichen Verhältnisse nicht dar und seien nicht richtig; ebenso wenig sei das oberirdische Einzugsgebiet der T2. Quellen bzw. das Teileinzugsgebiet des T2. Baches in Höhe der Quellen richtig dargestellt. Durch diese Einwendungen wird die erwähnte Einschätzung des E1. .-Geolog. T1. bei summarischer Betrachtung im Ergebnis nicht durchgreifend in Frage gestellt. Soweit der Antragsteller andere Wirkungszusammenhänge für möglich hält, als sie in dem o. g. hydrogeologischen Erläuterungsbericht und der o. g. hydrogeologischen Sensibilitätsbetrachtung angenommen werden, handelt es sich um bloße, nicht überzeugend belegte Hypothesen. Dies gilt insbesondere für die vom Antragsteller gegen das vom E1. .-Geolog. T1. in den o. g. hydrogeologischen Gutachten dargestellte Grundwassermodell erhobenen Bedenken. Diese hätten umso mehr einer ggf. auch fachwissenschaftlichen Untermauerung bedurft, als bereits der Geologische Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) die erwähnten hydrogeologischen Gutachten einer Plausibilitätsprüfung in Bezug auf die Auswirkungen des Planvorhabens auf den Grundwasserhaushalt und auf das oberirdische und unterirdische Einzugsgebiet der T2. Quellen unterzogen und dessen Mitarbeiter E. . Häuser in der öffentlichen Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses der Stadt H. am 27. April 2007 als deren Ergebnis festgestellt hat, dass eine "rechte Erhebung und Darstellung der Grundlagendaten" erfolgt ist, die Einzugsgebiete (oberirdisch und unterirdisch) plausibel dargestellt und im Ergebnis aus Sicht des geologischen Dienstes keine oberirdischen und unterirdischen Auswirkungen auf das Einzugsgebiet der T2. Quellen und ebenso bei der geplanten Einleitung der Wassermengen in die (Wester-) Schledde keine negativen Auswirkungen zu erwarten sind. Vor diesem Hintergrund führt es auch nicht weiter, dass der Antragsteller schlicht behauptet, den Aussagen des Gutachters könne hinsichtlich der Feststellungen zum unterirdischen Einzugsgebiet der T2. Quellen deshalb nicht gefolgt werden, weil sie auf Berechnungen im sog. Lockergestein beruhten, tatsächlich es sich aber großräumig um Festgestein mit Klüften, Spalten und unterschiedlich durchlässigen Schichten handele, weshalb die dort auftretenden Grundwasserströmungen ebenso wenig konkret berechnet werden könnten wie die in der X1. in Höhe des geplanten Steinbruches partiell auftretenden Versickerungen in der Gewässersohle. Dadurch wird die Aussagekraft der hydrogeologischen Gutachten nicht entscheidend berührt. Nach der ergänzenden Stellungnahme des E1. .-Geologen T1. vom 2. Oktober 2009 hat dieser für die Bewertungen im Wesentlichen auf gemessene Daten zurück gegriffen, insbesondere für die Bewertung der Grundwasserströmung zu Hoch- und Niedrigwasserphasen, der Bewertung des Grundwassereinflusses auf die X1. und der Abgrenzung der unterirdischen Einzugsgebiete; lediglich für die Berechnung der anfallenden Wassermengen sowie zu Ermittlung der Auswirkungsreichweite kamen konservativ-analytische Modellansätze zur Anwendung. Wie 3.3 des hydrogeologischen Erläuterungsberichts zu entnehmen ist, wurde zur Auswirkungsbewertung der abgrabungszeitigen Wasserhaltung sowie der hydraulischen Auswirkung der späteren Seefläche außerdem nicht der tatsächlich ermittelte mittlere Durchlässigkeitswert von 4 x 1/100000 m/s, sondern ein Durchlässigkeitswert von 5 x 1/1000000 m/s als vorsorglicher Maximalwert zu Grunde gelegt, wodurch nach der o. g. ergänzenden Stellungnahme des E1. .-Geologen T1. größere Auswirkungsreichweiten ermittelt wurden, als sie später in der Praxis gemessen werden. Dass der Gutachter insofern eine Pessimalbetrachtung angestellt hat, die bei der hier gebotenen summarischen Betrachtung die erwähnten Bedenken des Antragstellers ausreichend berücksichtigt, wird auch durch den Geologischen Dienst NRW bestätigt. Dessen o. g. Mitarbeiter E. . Häuser hat nämlich in der bereits erwähnten öffentlichen Sitzung als weiteres Ergebnis der durchgeführten Plausibilitätsprüfung festgestellt, dass nicht nur bezüglich der Grundwasserentnahmemengen, sondern auch hinsichtlich der Durchlässigkeit ein zu hoher Ansatz erfolgt und darüber hinaus die Wiedereinleitung des Grundwassers in den Untergrund vernachlässigt worden ist. Der vom Antragsteller bis zum Abschluss der Abbautätigkeit gesehenen permanenten Gefahr der Kontamination des Grundwassers durch den Abbaubetrieb (Herstellung von Großbohrlöchern für die Sprengvorgänge, Verladen des Haufwerks mit Radladern sowie der Transport durch den Steinbruch zum Zementwerk G. mittels Dumpern) trägt der Planfeststellungsbeschluss in seinen Nebenbestimmungen 7.5 bis 7.8 in ausreichendem Maße Rechnung. Danach ist auf den Abbauflächen der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen grundsätzlich nicht erlaubt, lediglich das Betanken von Bohrlochmaschinen und Kettenbaggern darf im Steinbruch unter Verwendung bestimmter Auffangwannen erfolgen. Die im Übrigen behaupteten Gefährdungen des Grundwassers - insbesondere sei eine starke Erwärmung des (späteren) Abgrabungsgewässers infolge der im Süden nur wenige Zentimeter bis Dezimeter betragenden Wassertiefen zu prognostizieren, das Grundwasser sei durch die intensiv genutzten landwirtschaftlichen Flächen im Oberstrom der Abgrabung stark mit Nitraten und Phosphaten belastet, was in Kombination mit der Erwärmung voraussichtlich zu einer periodischen und starken Algenblüte und schlussendlich infolge Erwärmung und Algenverwesung zu einer Verschlechterung der Grundwasserqualität führe - sind nach der ergänzenden, plausiblen Stellungnahme des E1. .-Geologen T1. vom 2. Oktober 2009 nur wenig wahrscheinlich. Danach ist eine Verschlechterung der Grundwasserqualität infolge Temperaturerhöhung mit Blick auf die hohen Schwankungen des künftigen Seewasserspiegels bedingt durch hohe Grundwasserstandschwankungen nicht zu erwarten; ebenso wenig ist eine starke Belastung des Grundwassers mit Nitrat und Phosphat aus der Landwirtschaft im Oberstrom der Abgrabung belegt, vielmehr liegen demgegenüber Messergebnisse vor, die einen Nitratgehalt im Bereich des Grenzwertes der Trinkwasserverordnung zeigen. Dem ist der Antragsteller schon nicht mehr substantiiert entgegen getreten. Ebenso wenig ergibt sich im vorerwähnten Zusammenhang ein erhebliches Abwägungsdefizit daraus, dass der Antragsteller Bedenken gegen die "technische Durchführbarkeit" einer Rückleitung der durch die Sümpfung anfallenden 500.000 m³ Wasser in den Grundwasserkörper bzw. gegen die Möglichkeit der Versickerung im Bett der X1. geltend macht. Die Kammer hat bereits oben ausgeführt, dass entgegen der bloßen Behauptung des Antragstellers nach dem erwähnten hydrogeologischen Erläuterungsbericht sowie der ergänzenden Stellungnahme des E1. .-Geologen T1. vom 2. Oktober 2009 unterhalb des Lugdahler X3. ausreichende Teilstrecken der X1. vorhanden sind, an denen das Wasser versickern kann. Auch der Einwand des Antragstellers, dass die X1. nachhaltig verändert werde, weil aus einem periodisch, d. h. nur wenige Tage im Jahr fließenden Gewässer ein fast permanent Wasser führendes Gewässer werde, führt zu keinem erheblichen Abwägungsmangel. Die Kammer hat dazu ebenfalls oben im Einzelnen näher ausgeführt, dass eine solche Veränderung der X1. durch die Beschränkungen der für ein Jahr, einen Tag und stundenweise zulässigen Einleitungsmengen und unter Berücksichtigung der vorerwähnten Versickerungsmöglichkeiten im Bereich der X1. bei summarischer Prüfung nicht zu besorgen sein wird. 2. Hat nach alledem die o. g. Klage des Antragstellers in ihrem Hauptantrag keine Aussicht auf Erfolg erscheint deren aufschiebende Wirkung mit Blick auf das dargelegte Interesse der Beigeladenen als unbillig, so dass keine Veranlassung besteht, die von der Antragsgegnerin getroffene teilweise Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuheben oder abzuändern. Die Beigeladene hat ein erhebliches und überwiegendes (betriebs-) wirtschaftliches Interesse an der zeitnahen Umsetzung des streitigen Planfeststellungsbeschlusses dargetan. Sie hat substantiiert vorgebracht, dass sie für die Produktion in ihrem Zementwerk in H. gerade auf die Erschließung der sog. "Mittleren Schloebachi-Schichten" mit karbonärmeren Gestein angewiesen ist, diese jedoch unterhalb der an der Oberfläche anstehenden, karbonreicheren sog. "Oberen Schloenbachi-Schichten" lagern und das aufgrund der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung aus dem Jahr 1993 derzeit abbaubare Gesteinsvorkommen entsprechender Qualität die Rohstoffversorgung lediglich noch über einen Zeitraum von zwei Jahren sichert. Ein Rückgriff auf die bislang nicht in Anspruch genommene, indes schon mit der Genehmigung aus dem Jahr 1993 zum Abbau freigegebene Fläche DZ-1b - wie vom Antragsteller vorgeschlagen - gewährleistet eine zeitnahe Verfügbarkeit gerade des erforderlichen Kalksteins mit geringerem Karbonatgehalt nicht. Zu deren Erschließung müssten erst die an der Oberfläche liegenden Gesteinsschichten mit höherem Karbonatgehalt abgetragen werden, die ihrerseits allein, d. h. ohne Zugabe von Kalkgestein mit geringerem Karbonatgehalt für die vorgesehene Produktion von Klinkersteinen nicht genügen. Daraus folgt für die Kammer zugleich, dass es bei einer längerfristigen Hemmung des Vollzugs des streitigen Planfeststellungsbeschlusses zu (kurzfristigen) Produktionseinschränkungen im von der Beigeladenen betriebenen Zementwerk H. mit damit verbundenen nachteiligen Auswirkungen kommen kann. Gegenüber diesen erheblichen Interessen an der Vollziehung des streitigen Planfeststellungsbeschlusses tritt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, zumal angesichts der festgestellten überwiegenden bzw. zumindest durch Planergänzung herzustellenden Unbedenklichkeit des streitigen Planfeststellungsbeschlusses, zurück. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese einen Antrag gestellt hat und somit nach § 154 Abs. 3 VwGO ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Danach ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Antragsstellers ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Für ein Hauptsacheverfahren würde die Kammer unter Berücksichtigung von Ziffer 1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 7. /8. Juli 2004 beschlossenen Änderungen angesichts des Umfangs des angegriffenen Vorhabens und der damit korrespondierenden Interessenbetroffenheit des Antragstellers einen Streitwert in Höhe des Zweifachen des Mindestwertes von 15.000,-- EUR ansetzen, der hier wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens zu halbieren ist. Eine noch weitergehende Reduzierung des Streitwertes erscheint auch mit Blick darauf, dass die sofortige Vollziehung nur eines Teils des streitigen Planfeststellungsbeschlusses angeordnet und nur insofern einstweiliger Rechtsschutz begehrt worden ist, nicht angezeigt. Die vom Antragsteller auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geltend gemachten Einwendungen berühren - wie oben gezeigt - überwiegend den streitigen Planfeststellungsbeschluss in seiner Gesamtheit.