Urteil
9 K 1024/09
VG ARNSBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Rücktritt von der Zweiten Staatsprüfung bedarf der Genehmigung des Prüfungsamtes; ohne Genehmigung gilt die Prüfung als nicht bestanden (§ 39 Abs. 2 OVP 2003).
• Schwerwiegende Rücktrittsgründe i.S.d. § 39 Abs. 1 OVP 2003 sind eng auszulegen und müssen von dem Prüfling nicht zu verhindernde, akut auftretende Umstände sein, die die Teilnahme an der Prüfung unzumutbar machen.
• Die in § 5 OVP 2003 geregelten wichtigen Gründe für die (Wieder-)Einstellung in den Vorbereitungsdienst sind nicht mit den schwerwiegenden Rücktrittsgründen nach § 39 OVP 2003 gleichzusetzen.
• Bei dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Dauerleiden) ist regelmäßig keine Prüfungsunfähigkeit im Sinne eines Rücktrittsgrundes gegeben; solche persönlichen Einschränkungen gehören zum normalen Leistungsbild und rechtfertigen keinen genehmigten Rücktritt.
Entscheidungsgründe
Rücktritt von der Zweiten Staatsprüfung: enge Voraussetzungen für Genehmigung (§ 39 OVP 2003) • Ein Rücktritt von der Zweiten Staatsprüfung bedarf der Genehmigung des Prüfungsamtes; ohne Genehmigung gilt die Prüfung als nicht bestanden (§ 39 Abs. 2 OVP 2003). • Schwerwiegende Rücktrittsgründe i.S.d. § 39 Abs. 1 OVP 2003 sind eng auszulegen und müssen von dem Prüfling nicht zu verhindernde, akut auftretende Umstände sein, die die Teilnahme an der Prüfung unzumutbar machen. • Die in § 5 OVP 2003 geregelten wichtigen Gründe für die (Wieder-)Einstellung in den Vorbereitungsdienst sind nicht mit den schwerwiegenden Rücktrittsgründen nach § 39 OVP 2003 gleichzusetzen. • Bei dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Dauerleiden) ist regelmäßig keine Prüfungsunfähigkeit im Sinne eines Rücktrittsgrundes gegeben; solche persönlichen Einschränkungen gehören zum normalen Leistungsbild und rechtfertigen keinen genehmigten Rücktritt. Die Klägerin nahm mehrfach an Vorbereitungsdiensten und Zweiten Staatsprüfungen für verschiedene Lehrämter teil und bestand wiederholt nicht. Anfang Januar 2009 erklärte sie gegenüber dem Landesprüfungsamt ihren Rücktritt von der laufenden Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen sowie ihren Wunsch, sich beruflich weiter zu qualifizieren. Das Prüfungsamt forderte eine Begründung und machte deutlich, dass ein nicht genehmigter Rücktritt als Nichtbestehen der Prüfung gilt. Die Klägerin legte verspätet ärztliche Atteste und Erklärungen vor; das Prüfungsamt lehnte die Genehmigung des Rücktritts ab und erklärte die Prüfung gemäß § 39 Abs. 2 OVP 2003 für endgültig nicht bestanden. Die Klägerin wandte sich mit Widerspruch und Klage gegen diese Entscheidung. • Statthaftigkeit: Verpflichtungsklage nach § 42 Abs.1 VwGO ist zulässig, Erfolg aber verneint. • Rechtliche Grundlage: §§ 39 Abs.1–2, 41 Abs.1 OVP 2003 regeln Rücktritt und Folgen; § 39 Abs.2 OVP 2003 bewirkt Nichtbestehen bei nicht genehmigtem Rücktritt. • Auslegung § 39 OVP 2003: ‚schwerwiegende Gründe‘ sind restriktiv zu verstehen und am Grundsatz der Chancengleichheit auszurichten; sie müssen sich auf unvorhersehbare, nicht vom Prüfling zu verhindernde Umstände beziehen, die die Teilnahme unzumutbar machen. • Abgrenzung zu § 5 OVP 2003: Die im Vorbereitungsdienst relevanten ‚wichtigen Gründe‘ für (Wieder-)Einstellung sind nicht inhaltlich mit den schwerwiegenden Rücktrittsgründen nach § 39 gleichzusetzen; unterschiedliche Wortwahl, Positionierung in der Verordnung und unterschiedliche Regelungszwecke rechtfertigen eine strengere Prüfung des Rücktrittsgrundes. • Prüfungsablauf und Missbrauchsgefahr: Da prüfungsrelevante Teilleistungen (Hausarbeit, Abschlussbeurteilungen) dem Prüfling bereits vor den praktischen Prüfungen bekannt sind, schützt eine restriktive Genehmigungspraxis vor dem ‚Aussteigen‘ nach negativen Teilleistungen und vor Verschaffung unzulässiger Wiederholungsmöglichkeiten. • Anwendung auf den Einzelfall: Die Klägerin hat keinen nicht von ihr zu verhindernden, akut auftretenden schwerwiegenden Grund dargelegt; ihr Hinweis auf berufliche Weiterqualifikation stellt keinen solchen Grund dar. • Gesundheitliche Gründe: Die vorgelegte ärztliche Bescheinigung zu Hirsutismus betrifft ein Dauerleiden, das keine kurzfristige Prüfungsunfähigkeit begründet und daher keinen Rücktrittsgrund nach § 39 OVP 2003 bildet. • Frist- und Mitwirkungspflichten: Die Klägerin hat Gründe nicht rechtzeitig und substantiiert vorgetragen; die Verspätung steht ihrer Geltendmachung entgegen. • Rechtsfolge: Das Prüfungsamt durfte die Prüfung gemäß § 39 Abs.2 und § 41 Abs.1 OVP 2003 als endgültig nicht bestanden erklären; die Bescheide sind rechtmäßig. Die Klage wird abgewiesen. Das Landesprüfungsamt durfte den Rücktritt der Klägerin nicht genehmigen, weil sie keine schwerwiegenden, nicht zu verhindernden Gründe im Sinne des § 39 Abs.1 OVP 2003 dargelegt hat und die geltend gemachten Umstände (berufliche Weiterqualifizierung, Dauerleiden Hirsutismus) hierfür nicht ausreichen. Die Feststellung, dass die Zweite Staatsprüfung als nicht bestanden gilt und aufgrund eines bereits erfolgten Wiederholungsversuchs endgültig nicht bestanden ist, ist rechtmäßig. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung begründet, dass Rücktrittsgründe eng zu prüfen sind, um Chancengleichheit und die Ordnung des Prüfungsverfahrens zu wahren.