Urteil
7 K 3553/08
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2010:0218.7K3553.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger sind zu je 1/2 Miteigentümer eines 372 Tausendstel Eigentumsanteils am Grundstück Gemarkung I. , Flur 30, Flurstück 196 (V.-----straße 28 in I. ) in Verbindung mit dem Sondereigentum an der Wohneinheit 1 im Erdgeschoss des Hauses. Die Klägerin zu 1. ist außerdem Eigentümerin eines 338 Tausendstel und eines 290 Tausendstel Eigentumsanteils an dem genannten Grundstück jeweils in Verbindung mit dem Sondereigentum an den Wohneinheiten 2 und 3. Das Grundstück ist 245 m² groß und mit einem zweigeschossigen Wohnhaus bebaut. Es liegt in einem durch den Bebauungsplan Nr. 29 V.-----straße festgesetzten reinen Wohngebiet. Von der V.-----straße ist das Grundstück der Kläger durch das Flurstück 379 (früher: 201) getrennt, das zu einer im Bebauungsplan festgesetzten Belastungsfläche gehört. Nach der entsprechenden Festsetzung haben die Eigentümer u.a. des Flurstücks 196 das Recht, ihr Flurstück über die Belastungsfläche zu begehen, zu befahren und die notwendigen Versorgungsleitungen und Abwasserleitungen zu legen. 3 Die V.-----straße und andere Straßen im seinerzeit neu gebauten Stadtviertel "Südstadt" wurden in den Jahren 1951 bis 1957 von der Beklagten gebaut und zwar auf ehemals städtischen Flächen, die dann im Eigentum der I. Wohnstättengenossenschaft e.G.m.b.H. (HWG) standen. Aufgrund eines notariellen Vertrages vom 24. Juli 1957 übertrug die HWG die Straßenparzellen an die Stadt I. zurück. Nach einem Vermerk in den Verwaltungsvorgängen vom 9. November 1972 wurde die V.-----straße 1969 endgültig fertiggestellt, indem die letzten Gehwege angelegt wurden. Eine förmliche Widmung der Straße ist nicht feststellbar. 4 Am 25. Februar 2003 beschloss der Bauausschuss des Rates der Stadt I. die Straßenerneuerung der V.-----straße in den Jahren 2004 (Teilstück 1, in Verbindung mit Kanalbau) und 2005 (Teilstück 2). Am 29. Juni 2004 beschloss der Bauausschuss die Kanalerneuerung in der V.-----straße im Bereich zwischen T.--ring und S.----straße . In der Zeit von September 2004 bis April 2005 wurden die entsprechenden Baumaßnahmen (Kanalauswechslung und Straßenbau) durchgeführt. Hierfür zahlte die Beklagte an den Bauunternehmer 539,549,79 EUR. Die Abnahme erfolgte am 11. April 2005. Die V.-----straße verfügte vor den Baumaßnahmen über einen Unterbau von 23 cm Stärke aus roter Halde, Bauschutt, Hochofenschlacke etc. über Lehm/Aufschüttung bzw. gewachsenem Boden und einem Oberbau aus Teer in einer Stärke von 7 cm. Nach den Baumaßnahmen verfügt die Straße nunmehr über eine Frostschutzschicht als Unterbau in einer Stärke von 26 cm und einem Oberbau mit einer Schottertragschicht von 15 cm, einer bituminösen Tragschicht von 10 cm und einer Deckschicht aus Asphaltbeton von 4 cm. 5 Am 13. März 2008 beschloss der Rat der Stadt I. , für die Abrechnung der straßenbaulichen Maßnahme nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) an der Erschließungsanlage V.-----straße im Bereich von T.--ring bis zur S.----straße einen Abschnitt zu bilden. 6 Nach Anhörung der Kläger erließ die Beklagte unter dem 13. Oktober 2008 je einen Bescheid an die Klägerin zu 1. und den Kläger zu 2. als Gesamtschuldner, mit dem für das Grundstück "V.-----straße 28, Wohneinheit 1" ein Straßenbaubeitrag in Höhe von 299,83 EUR festgesetzt wurde. Mit weiteren Bescheiden vom 13. Oktober 2008 wurde die Klägerin zu 1. außerdem zu Straßenbaubeiträgen für das Grundstück "V.-----straße 28, Wohneinheit 2" in Höhe von 272,42 EUR und für das Grundstück "V.-----straße 28, Wohneinheit 3" in Höhe von 233,73 EUR herangezogen. Dabei ging die Beklagte davon aus, dass für die Straßenbauarbeiten ein beitragsfähiger Aufwand von 210.209,40 EUR entstanden sei, der zur Hälfte (= 105.104,70 EUR) umlagefähig sei. Die Summe der erschlossenen Grundstücksflächen belaufe sich auf 39.936,75 m², so dass ein umlagefähiger Aufwand pro Quadratmeter von 2,631779 EUR entstanden sei. Die hier vorliegende Grundstücksfläche sei mit dem Nutzungsfaktor 1,25 zu multiplizieren, so dass sich eine modifizierte Grundstücksfläche von 306,25 m² ergebe und damit ein Beitrag für das Gesamtgrundstück der Kläger von 805,98 EUR. 7 Am 11. November 2008 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor: 8 Es dürften keine Straßenbaubeiträge erhoben werden, weil die V.-----straße nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sei. Eine seit dem 1. Januar 1962 mit dem Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes erforderliche ausdrückliche Widmung sei nicht erfolgt. Auch vor diesem Zeitpunkt sei die Straße nicht gewidmet worden, denn es fehle die nach der Rechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts notwendige, auch stillschweigend mögliche Widmung durch die drei Rechtsbeteiligten, nämlich den Wegeunterhaltspflichtigen, die Wegepolizeibehörde und den Eigentümer. 9 Die Beklagte verstoße außerdem gegen den Grundsatz der "Einmaligkeit der Beitragserhebung". Die V.-----straße sei bereits 1969 endgültig fertig gestellt und als abgerechnet angesehen worden. Es sei unschädlich, dass keine Herstellung, sondern eine Verbesserung der Straße abgerechnet worden sei. Die Maßnahme komme einer Herstellung gleich, da ein neuer Gesamtaufbau von 55 cm erfolgt sei. 10 Die Maßnahme sei auch nicht erforderlich gewesen. Der frühere Gesamtaufbau von 30 cm Stärke sei völlig ausreichend gewesen. Die Maßnahme sei nur durchgeführt worden, weil dringend notwendige Kanalbauarbeiten angestanden hätten. Die anlässlich der Straßenerneuerung angefallenen Kosten wären beim Austausch des Kanals ohnehin angefallen. 11 Der angefochtene Bescheid sei schon deshalb rechtswidrig, weil das Flurstück 361 nicht berücksichtigt worden sei. Außerdem müsse die durch den parallelen Ausbau des Kanalnetzes und der Straße entstandene Kostenersparnis zur Hälfte der Straßenbaumaßnahme zu Gute kommen. Dies sei im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt worden. Eine quotenmäßige Aufteilung, wie sie die Beklagte nunmehr vornehmen wolle, sei nicht korrekt. Nur die hälftige Aufteilung entspreche der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts. Die Richtigkeit der Berechnung der Beklagten werde bestritten. Beispielsweise seien die Kosten für die Baustelleneinrichtung und Verkehrssicherung in Höhe von 60.000,00 EUR auch allein bei der Durchführung der Kanalbaumaßnahme angefallen. Auch die Vergleichsrechnung der Beklagten für einen reinen Regenwasserkanal zur Straßenentwässerung sei nicht schlüssig. Auffallend sei, dass der Einzelpreis für Asphaltbeton mit 12 EUR/m² angesetzt worden sei, während in der Ausgangsberechnung nur 8 EUR/m² berechnet worden seien. 12 Rechtlich unerheblich sei es, welchen zusätzlichen beitragsfähigen Aufwand die Beklagte hätte abrechnen können. Gegenstand des Verfahrens seien allein die angefochtenen Bescheide. Nachforderungen in schriftsätzlicher Form seien nicht möglich. 13 Die Klägerin zu 1. beantragt, 14 die an sie gerichteten Heranziehungsbescheide der Beklagten vom 13. Oktober 2008 betreffend die Wohneinheit 1 über 299,83 EUR, die Wohneinheit 2 über 272,40 EUR und die Wohneinheit 3 über 233,73 EUR aufzuheben. 15 Der Kläger zu 2. beantragt, den an ihn gerichteten Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 13. Oktober 2008 betreffend die Wohneinheit 1 über 299,83 EUR aufzuheben. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Zur Begründung trägt sie vor: 19 Die V.-----straße sei bereits bei Inkrafttreten des nordrhein-westfälischen Landesstraßengesetzes eine auch straßenrechtlich öffentliche Straße gewesen. Es liege eine konkludente Widmung seitens der Wegepolizeibehörde, des Wegeunterhaltspflichtigen und des Wegeeigentümers vor. Die Übertragung des Eigentums an den Wegeparzellen auf die Stadt I. , einer juristischen Person des öffentlichen Recht, im Jahr 1957 lasse auf den Willen der Beteiligten schließen, dass die Straße für den öffentlichen Verkehr bestimmt sei. Bestätigt werde das dadurch, dass die Beklagte in der Folgezeit Unterhaltungsarbeiten durchgeführt habe. 20 Die Beitragserhebung verstoße nicht gegen den "Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung". Es gehe hier nicht um die erstmalige Herstellung einer Straße, für die eine (nochmalige) Erhebung eines Erschließungsbeitrages unzulässig wäre. Es gehe vielmehr um eine nachmalige Herstellung (Erneuerung) der Straße. Diese sei beitragspflichtig, weil die übliche Nutzungszeit der Straße abgelaufen sei. Ob die anstehende Sanierung des Kanals Motiv für die Erneuerung gewesen sei, sei unerheblich. Ob die Maßnahme erforderlich sei, stehe im weiten Ausbauermessen der Gemeinde. Zugleich sei die Baumaßnahme als Verbesserungsmaßnahme beitragspflichtig, denn der Unterbau der Fahrbahn sei verstärkt und erstmals frostsicher angelegt worden. Zudem sei die Fahrbahndecke durch eine Decke aus Asphaltfeinbeton hochwertiger und ebenflächiger als zuvor hergestellt worden. 21 Auf Anfrage des Gerichts hat die Beklagte mitgeteilt, dass das Eckgrundstück V.-----straße /T.--ring (Gemarkung I. , Flur 30, Flurstück 361), das bislang nicht veranlagt worden ist, 1.185 m² groß ist. Bei einer Mitveranlagung dieses Grundstücks würde sich der Beitrag pro Quadratmeter auf 2,537657 EUR reduzieren. Für das Grundstück der Kläger ergäbe sich damit ein Beitrag von 777,16 EUR. 22 Durch die gemeinsame Durchführung der Straßen- und Kanalbaumaßnahme habe sich eine Kostenersparnis von rund 81.500,00 EUR ergeben. Diese Ersparnis könne zu gleichen Teilen der Straßen- und der Kanalbaumaßnahme zugerechnet werden, so dass sich danach der beitragsfähige Aufwand von rund 210.000 EUR auf rund 169.250 EUR reduzieren würde. Im beitragsfähigen Aufwand seien aber bislang keine Kosten für die Oberflächenentwässerung der Straße berücksichtigt worden. Bei dem Kanal in der V.-----straße handele es sich um ein Mischsystem, welches der Straßenentwässerung, der Grundstücksoberflächenentwässerung und der Grundstücksschmutzwasserentsorgung diene. Es sei deshalb berechtigt, ein Drittel der Kosten für den Kanalbau von rund 330.000 EUR dem beitragsfähigen Aufwand für die Straßenbaumaßnahme hinzuzurechnen. Die Kosten für einen reinen Regenwasserkanal mit einem Durchmesser von 30 cm in einer Tiefe von 1,5 m würden nach einer Vergleichsberechnung auf 153.973,13 EUR betragen und wären also deutlich höher. Die Kosten für die Straßenbaumaßnahme würden sich damit auf rund 320.000 EUR belaufen. Unter Abzug der o.a. theoretischen Kostenersparnis ergäbe sich damit ein beitragsfähiger Aufwand von 279.250 EUR und ein umlagefähiger Aufwand von 139.625 EUR. 23 Die Beklagte hat ergänzend Kopien verschiedener Verwaltungsvorlagen für die Bau- und Wegekommission bzw. des Bauausschuss aus den 1950er Jahren vorgelegt. 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 25 Entscheidungsgründe: 26 Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, jedoch nicht begründet. 27 Die angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 13. Oktober 2008 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die ursprüngliche Begründung der Bescheide und damit auch die ursprüngliche Berechnung des beitrags- und umlagefähigen Aufwandes richtig ist, sondern ob tatsächlich ein solcher Aufwand entstanden ist, der die Heranziehung zu einem Straßenbaubeitrag mindestens in der festgesetzten Höhe rechtfertigt. 28 Vgl. Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 7. Aufl. 2010, Rdnr. 514 f. m. w. N. 29 Rechtsgrundlage für die Bescheide ist § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in Verbindung mit der Satzung der Stadt I. über die Erhebung bei Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen vom 7. Juni 1972 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 6. März 1981 (Straßenbaubeitragssatzung - SBS). Gemäß § 1 SBS erhebt die Stadt I. zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Erschließungsanlagen) und als Gegenleistung für die dadurch den Eigentümern und Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung. 30 Der hier abgerechnete Teil der V.-----straße von T.--ring bis S.----straße ist eine abrechnungsfähige Anlage im Sinne dieser Vorschrift. Zwar handelt es sich hierbei nicht um eine ganze Erschließungsanlage, sondern nur um einen Abschnitt der gesamten V.-----straße . Nach § 2 Abs. 4 SBS, der seinerseits auf § 8 Abs. 5 KAG beruht, kann die Stadtverordnetenversammlung jedoch beschließen, dass der Aufwand für einen Abschnitt einer Erschließungsanlage gesondert ermittelt wird, wenn der Abschnitt selbstständig benutzt werden kann. Eine solche Abschnittsbildung hat der Rat der Stadt I. mit Beschluss vom 13. März 2008 vorgenommen. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Abschnittsbildung bestehen nicht. 31 Die V.-----straße ist auch eine öffentliche Straße im Sinne von § 1 SBS. Gemeint sind damit nur die nach dem geltenden Straßenrecht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen. Zwar können nach § 8 Abs. 1 KAG im Straßenbaubeitragsrecht auch Anlagen Gegenstand einer Ausbaumaßnahme sein, die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Wenn die Satzung aber - wie hier - auf öffentliche Straßen abstellt, können nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straßen auch nicht Gegenstand einer Ausbaumaßnahme sein. 32 Vgl. Dietzel/Kallerhoff, a. a. O., Rdnr. 47. 33 Öffentliche Straßen sind gemäß § 2 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW ist eine Widmung die Allgemeinverfügung, durch die Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass eine förmliche Verfügung in diesem Sinne seit der Geltung des nordrhein-westfälischen Straßenrechts mit Inkrafttreten des Straßengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - Landesstraßengesetz - LStrG - vom 28. November 1961 (GV. NRW. S. 305; in Kraft getreten gemäß § 71 LStrG am 1. Januar 1962) nicht erfolgt ist. 34 Nach § 60 Satz 1, 1. Halbsatz StrWG NRW - eine wortgleiche Bestimmung enthielt bereits § 60 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz LStrG - sind öffentliche Straßen im Sinne des Gesetzes auch diejenigen Straßen, Wege und Plätze, welche nach bisherigem Recht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitzen. 35 Bei dieser Prüfung ist auf das Wegerecht abzustellen, unter dessen Geltung der streitige Weg entstanden ist. 36 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 18. Dezember 1963 - IV A 707/61 -, OVGE 19, 175, 179 und Urteil vom 19. Juni 2000 - 11 A 1045/97, juris. 37 Die V.-----straße ist - wie sich aus den zuletzt übersandten Unterlagen über die Vergabe von Bauaufträgen ergibt - in den Jahren 1956/1957 gebaut worden und war damit am 1. Januar 1962 bereits vorhanden. Bis zum Inkrafttreten des nordrhein-westfälischen Straßenrechts am 1. Januar 1962 fand für das Gebiet der Beklagten preußisches Wegerecht Anwendung, denn I. gehörte seit 1815 zur preußischen Provinz Westfalen. 38 Siehe: www.archiv.I. .de 39 Die wegerechtlichen Vorschriften der Provinz Westfalen enthalten keine Regelungen über die Entstehung eines öffentlichen Weges, so dass die Frage, ob der hier streitige Weg vor dem 1. Januar 1962 ein öffentlicher Weg geworden ist, nach den allgemeinen Grundsätzen zu beantworten ist, die hierzu in der Rechtsprechung des preußischen Oberverwaltungsgerichts entwickelt worden sind. Hiernach setzt das Entstehen eines öffentlichen Weges das rechtswirksame Zustandekommen der Widmung durch übereinstimmende Willenserklärungen der drei Rechtsbeteiligten, nämlich des Eigentümers der Wegefläche, des Wegeunterhaltungspflichtigen und der Wegeaufsichts-/polizeibehörde voraus, dass der Weg fortan dem allgemeinen Verkehr dienen solle. Die Widmung kann auch stillschweigend erfolgen und nicht nur aus Handlungen, sondern auch aus Unterlassungen schlüssig gefolgert werden. 40 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 29. April 2009 - 11 A 3657/06 - und vom 26. November 2003 - 11 A 251/01 -, beide juris, beide m.w.N.. 41 Im Falle der Betroffenheit von privatem Grundeigentum sind allgemein hohe Anforderungen an den Nachweis der Öffentlichkeit eines Weges zu stellen. 42 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 29. Oktober 2008 - 9 B 53.08 -, juris. 43 Hiervon ausgehend kann angenommen werden, dass die V.-----straße stillschweigend für den öffentlichen Verkehr gewidmet worden ist. Die Stadt I. war seit 1957 Eigentümerin der Wegeparzellen und zugleich, da es sich bei V.-----straße um eine Ortsstraße handelt, Wegeunterhaltspflichtige. 44 Vgl. Germershausen/Seydel, Wegerecht und Wegeverwaltung in Preußen, 4. Auflage 1932, unveränderter Nachdruck 1955, S. 167, 211. 45 Zugleich nahm die Stadt I. die Aufgaben der Wegepolizei (oder Wegeaufsichts-) behörde wahr. 46 Vgl. Germershausen/Seydel, a. a. O., S. 398 f. 47 Das Verhalten der Stadt in der Zeit von 1957 bis 1962 lässt das Vorhandensein eines Widmungswillen erkennen. Dabei sind keine strengen Anforderungen an den Nachweis zu stellen, da die Wegeparzellen nicht mehr im Privateigentum standen. Die Stadt I. hat die Straße selbst bauen lassen. Sie hat sich von der HWG im Jahr 1957 die Wegeparzellen übertragen lassen und den ungehinderten öffentlichen Verkehr auf der Straße zugelassen. Damit hat die Stadt konkludent ihren Widmungswillen zu erkennen gegeben. Denn der Bau der Straße und der Erwerb des Straßenlandes durch die Kommune machte nur Sinn, wenn die Straße, an der zahlreiche Wohngebäude errichtet worden waren, eine öffentliche Straße werden sollte. Anderenfalls wäre nicht erkennbar, aus welchem Grunde die Stadt die Straße hätte bauen und erwerben und die HWG die Straße veräußern sollen. Dementsprechend hat die Stadt in der Folgezeit auch den allgemeinen, jedermann offenstehenden und damit öffentlichen Verkehr auf der Straße ohne Einschränkungen zugelassen. 48 Bei dem vorliegenden Ausbau der V.-----straße handelt es sich um eine beitragspflichtige Maßnahme. Dagegen spricht nicht, dass nach dem Vermerk der Beklagten vom 9. November 1972 die Straße bereits 1969 endgültig fertiggestellt worden war und als abgerechnet gilt. Denn die Erhebung von Straßenbaubeiträgen nach § 8 KAG ist gerade für Baumaßnahmen an Straßen vorgesehen, die bereits in früherer Zeit endgültig hergestellt worden sind und für die deshalb keine Erschließungsbeiträge, die nur für die erstmalige Herstellung von Straßen erhoben werden können, anfallen. Straßenbaubeiträge können hingegen u.a. für die "nochmalige" oder "nachmalige" Herstellung einer Straße (Erneuerung) erhoben werden. Ebenso können Straßenbaubeiträge für die Verbesserung einer Straße erhoben werden. 49 Im vorliegenden Fall ist die abgerechnete Baumaßnahme sowohl als Erneuerung als auch als Verbesserung der Straße beitragspflichtig ist. 50 Eine Erneuerung liegt vor, wenn eine Straße erneuert wird, die infolge bestimmungsgemäßer Nutzung nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit trotz ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung verschlissen ist. Die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der Beitragsfähigkeit eines Straßenausbaus trägt die Gemeinde. Hier war die übliche Nutzungszeit der 1956/1957 hergestellten Fahrbahn abgelaufen. Unklar ist aber, ob die Anlage auch verschlissen war. Wenn die übliche Nutzungszeit einer Straße längst abgelaufen ist, bedarf es für den Nachweis der Verschlissenheit keiner ins Einzelne gehenden Dokumentation. Denn dann indiziert bereits das Alter der Straße deren Abgenutztheit. Dies kann allerdings erst für eine vormalige Herstellung vor über 50 Jahren angenommen werden. 51 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2009 - 15 A 939/06 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 2009, 366. 52 Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Denn zum Zeitpunkt der Baumaßnahme (2004/2005) war die Straße noch nicht 50 Jahre alt. Sie war aber jedenfalls fast 50 Jahre alt. Die Verschlissenheit ist vor diesem Hintergrund durch die Beklagte hinreichend dokumentiert worden. In den Verwaltungsvorgängen (Beiakte Heft 2, Bl. 132) ist in einer Übersicht dokumentiert, welche Schäden bei Kontrollen der Straße in den Jahren 1998 bis 2004 festgestellt wurden. Bereits in den Jahren 1998 und 1999 wird auf Schäden hingewiesen, die jeweils behoben wurden. In den Jahren 2000 und 2001 wird auf minimale Fahrbahnrisse und geringe Fahrbahnschäden hingewiesen. In den Jahren 2002 und 2003 werden Fahrbahnrisse und Schlaglöcher festgestellt. Im Jahr 2004 wird auf akute Unfallgefahr, Einlaufschäden, Risse in der Fahrbahn und Schlaglöcher hingewiesen. Diese Angaben reichen angesichts des Alters der Fahrbahn von fast 50 Jahren, um die Verschlissenheit zu dokumentieren. 53 Die Baumaßnahme ist zudem als Verbesserungsmaßnahme beitragspflichtig. Eine Verbesserung liegt vor, wenn durch die Ausbaumaßnahme die Ausgestaltung der Anlage entsprechend ihrer bisherigen verkehrstechnischen Konzeption hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung (Erweiterung), hinsichtlich der funktionalen Aufteilung der Gesamtfläche oder hinsichtlich der Art der Befestigung vorteilhaft verändert wird. Diese vorteilhafte Veränderung ist unter verkehrstechnischen Gesichtspunkten zu beurteilen. Maßgebend ist also, ob der Verkehr bei Zugrundelegung der bisherigen verkehrstechnischen Konzeption (Trennsystem, Mischfläche, Fußgängerstraße) auf der neugestalteten Anlage zügiger, geordneter, unbehinderter oder reibungsloser abgewickelt werden kann als vorher. 54 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 23. September 2003 - 15 A 4700/01 -, NWVBl. 2004, 106 und vom 10. Januar 2006 - 15 A 3256/03 -, juris. 55 Dies ist hier der Fall. Die Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Straße durch die Baumaßnahme einen deutlich stärkeren Gesamtaufbau als zuvor erhalten hat. Der Oberbau, der zuvor nur aus einer ca. 7 cm starken Teerschicht bestand, ist nunmehr gemäß den Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen (RStO, Ausgabe 2001, Tafel 1, Bauklasse IV Zeile 3) dreischichtig mit einer 15 cm starken Schotterschicht, einer 10 cm starken bituminösen Tragschicht und einer Deckschicht aus Asphaltbeton hergestellt worden. Erstmals ist eine Frostschutzschicht von 26 cm Stärke eingebaut worden. Damit entspricht die Fahrbahn erstmals aktuellen Anforderungen des Straßenbaus und ist dadurch insgesamt weniger störanfällig. Es ist zu erwarten, dass in den nächsten Jahren keine erheblichen Straßenschäden auftreten werden, die umfangreiche Instandhaltungsmaßnahmen erfordern und damit die Nutzung der Straße erschweren. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass der erstmalige Einbau einer Frostschutzschicht zu einer beitragsfähigen Verbesserung führt. Diese Bewertung wird nicht dadurch erschüttert, dass Mängel in der Frostsicherheit bislang nicht aufgetreten sein sollen. 56 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. August 2004 - 15 A 2957/04 -, juris. 57 Bei dieser Sachlage ist es unter Berücksichtigung des weiten Ausbauermessens nicht ermessensfehlerhaft, wenn sich die Beklagte zu dem vorliegenden Ausbau entschlossen hat. Das Motiv für den Ausbau ist rechtlich unerheblich. 58 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. August 2004 - 15 A 2957/04 -, juris. 59 Insbesondere ist es unschädlich, dass die Beklagte die Straße gerade auch deshalb erneuert hat, weil eine umfangreiche Kanalbaumaßnahme anstand. Im Gegenteil erscheint es sachgerecht, wenn verschiedene Baumaßnahmen zusammengefasst werden. 60 Durch den erfolgten Ausbau haben die Kläger wirtschaftliche Vorteile erfahren, weil sich die Erschließungssituation ihres Grundstücks vorteilhaft verändert hat und hierdurch der Gebrauchs- und Verkehrswert ihres Grundstücks Maßnahme bedingt gestiegen ist. 61 Der beitragsfähige Gesamtaufwand für die Baumaßnahme beträgt mindestens 279.250,00 EUR 62 Die Beklagte hat 539.549,79 EUR für die gesamte Baumaßnahme an den Bauunternehmer gezahlt. Hierauf entfallen nach den Berechnungen der Beklagten 210.209,39 EUR auf den reinen Straßenbau und 329.340,40 EUR auf den reinen Kanalbau ohne Wiederherstellung des Straßenunter- und oberbaus. Diese Kostenaufteilung ist nicht zu beanstanden. Insbesondere ist es korrekt, die allgemeinen Kosten der Baustelle (Baustelleneinrichtung und Verkehrssicherung) in Höhe von insgesamt 60.000,00 EUR entsprechend dem Straßenbau- bzw. Kanalbauanteil an der Gesamtrechnung zu ermitteln und dementsprechend den beiden Maßnahmen zuzuschreiben. 63 Bei der Ermittlung der beitragsfähigen Kosten muss berücksichtigt werden, dass die Straßenbauarbeiten zeitgleich mit einer Kanalbaumaßnahme durchgeführt worden sind. Die durch die Verbindung von Baumaßnahmen von Kostenträgern aus verschiedenen Aufgabenbereichen entstehende Ersparnis darf nicht nur einem Kostenträger zugute kommen, sie muss vielmehr auf alle Kostenträger verteilt werden. Dies gilt auch für die Verbindung der erstmaligen Verlegung oder Erneuerung eines Kanals mit einer Straßenbaumaßnahme. Die Höhe der eingetretenen Ersparnis und den auf jede Baumaßnahme entfallenden Anteil kann die Gemeinde schätzen. Dabei kann die Kostenersparnis jeder Baumaßnahme hälftig gutgeschrieben werden. 64 Vgl. Dietzel/ Kallerhoff, a. a. O., Rdnr. 340 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 2002 - 15 B 745/02 -, juris 65 Eine danach notwendige Aufteilung der Kosten hat zunächst nicht stattgefunden. Im Laufe des Klageverfahrens hat die Beklagte jedoch die Kostenersparnis zutreffend mit ca. 40.750,00 EUR ermittelt. Die Berechnung der Beklagten, nach der die Wiederherstellung der Fahrbahn im Bereich des Rohrgrabens mit einer Breite von 2,44 m rund 81.500 EUR gekostet hätte, ist nicht zu beanstanden. Durch die gleichzeitige Durchführung beider Baumaßnahmen hat die Beklagte diesen Betrag eingespart. Da diese Einsparung beiden Maßnahmen zugute kommt, ist es sachgerecht, den Betrag auf beide Einrichtungen hälftig anzurechnen. Danach würde sich der Aufwand für die Straßenbaumaßnahme von rund 210.000 EUR auf (210.000 EUR - 40.750 EUR =) rund 169.250 EUR reduzieren. Damit wäre die durch die gleichzeitige Durchführung der unterschiedlichen Baumaßnahmen verursachte Kostenersparnis angemessen berücksichtigt. Soweit das Oberverwaltungsgericht eine hälftige Aufteilung für sachgerecht hält, ist damit nicht gemeint, dass die gesamten Straßenbaukosten hälftig zu verteilen sind, sondern nur die Kostenersparnis. Diese ergibt sich naturgemäß aus den Kosten für die Wiederherstellung der Fahrbahn im Bereich des für den Kanal notwendigen Rohrgrabens. 66 Bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes für den Straßenbau sind - wie die Beklagte nunmehr vorträgt - zusätzlich die Kosten für die Straßenoberflächenentwässerung zu berücksichtigen. Auch diese Kosten gehören dem Grunde nach zum beitragsfähigen Aufwand. 67 Die Kanalbaumaßnahme gehört zu den beitragspflichtigen Maßnahmen. Es handelt sich dabei um eine Erneuerung. Die übliche Nutzungszeit des alten Mischwasserkanals, der aus Betonrohren bestand, war zum Zeitpunkt der Baumaßnahme abgelaufen. Die übliche Nutzungszeit von Schmutzwasserkanälen aus Betonrohren beträgt 30 bis 50 Jahre. 68 Vgl. Teil I der Richtlinien für die Ermittlung des Verkehrswertes von Grundstücken des Bundesministers für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau in der (alten) Fassung vom 31. Mai 1976, Beilage 21/76 zum Bundesanzeiger vom 6. August 1976 Nr. 146, Anlage 7 (Technische Lebensdauer von Außenanlagen) und die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und vom Bundesministerium der Verteidigung erstellten "Arbeitshilfen Abwasser - Planung, Bau und Betrieb von abwassertechnischen Anlagen in Liegenschaften des Bundes" Ziffer 3.4 (Tabelle 3-1), www.arbeitshilfen-abwasser.de. 69 Der Kanal war auch verschlissen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat ein Mitarbeiter der Beklagten ausgeführt, dass der Kanal in einem schlechten Zustand gewesen sei. Die Betonrohre seien stark korrodiert gewesen und es hätten sich Längs- und Scheitelrisse gezeigt. Dies sei im gesamten Gebiet der Südstadt so gewesen. Diese von der Klägerseite nicht angezweifelten Angaben decken sich mit der Verwaltungsvorlage 154/2004 für die Sitzung des Bauausschusses der Stadt I. vom 29. Juni 2004, nach der die alten Rohre erhebliche Materialschäden (Betonkorrosionen) aufwiesen. 70 Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte hiervon ausgehend ein Drittel der Kanalbaukosten, nämlich 110.000,00 EUR, als Kosten der Straßenoberflächenentwässerung zusätzlich in die beitragsfähigen Kosten einrechnet. Bei einer Mischkanalisation, die der Straßenentwässerung und der Ableitung von Grundstücksabwässern dient, kann pauschal ein Drittel der Kosten der Kanalisation dem Aufwand für die Straße zugerechnet werden. Allerdings dürfen diese Kosten nicht höher sein, als die Kosten für einen Regenwasserkanal von 30 cm Durchmesser in einer Verlegungstiefe von 1,5 m. 71 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 1986 - 2 A 1087/85 -; Dietzel/Kallerhoff, a. a. O. Rdnr. 325. 72 Dies ist hier nicht der Fall. Die Beklagte hat die Kosten für einen solchen reinen Regenwasserkanal fiktiv mit 153.973,13 EUR errechnet. Insoweit weist die Klägerseite allerdings zu Recht darauf hin, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb bei der Position 113 ein Einzelpreis von 12,00 EUR angesetzt worden ist, während bei der Berechnung der Straßenbaukosten insoweit ein Einzelpreis von nur 8,00 EUR angesetzt worden ist. Zu Gunsten der Kläger kann die Differenz von (668,04 m² x 4,00 EUR/m² =) 2.672,16 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer bei der Vergleichsberechnung abgezogen werden, ohne dass sich im Ergebnis etwas ändert. Außerdem enthält die Vergleichsberechnung der Beklagten auch Kosten für die Aufnahme des alten Straßenunter- und oberbaus und für die Neuerstellung der Straße (Positionen 9 bis 11, 90 bis 105 und 111 bis 113), ohne dass erkennbar ist, ob insoweit berücksichtigt worden ist, dass diese Kosten - wie oben dargelegt wurde - zu gleichen Teilen auf die (fiktive) Kanalbaumaßnahme und die Straßenbaumaßnahme anzurechnen sind. Wenn insoweit eine hälftige Kostenersparnis berücksichtigt würde, würden sich die (fiktiven) Kosten um weitere (37.249,18 EUR ./. 2 =) 18.624,59 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer reduzieren. Insgesamt beliefen sich dann die Kosten auf (132.735,45 EUR - 2.672,16 EUR - 18.624,59 EUR = 111.438,70 EUR zuzüglich 16 % MwSt. =) 129.268,89 EUR. Dieser Betrag liegt erheblich über dem von der Beklagten angesetzten Pauschalbetrag von 110.000,00 EUR. 73 Nach alledem ergibt sich ein Gesamtaufwand von 279.250,00 EUR. 74 Die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes zwischen der Allgemeinheit und den Anliegern ist nicht zu beanstanden. Die Einstufung der V.-----straße als Anliegerstraße im Sinne von § 3 Abs. 4 SBS ist zu Recht erfolgt und wird auch von den Klägern nicht in Frage gestellt. Damit haben die Anlieger 50 % der Kosten zu tragen. 75 Die Beklagte ist in den Beitragsbescheiden allerdings zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich die Summe der zu berücksichtigenden Grundstücksflächen auf 39.936,75 m² beläuft. Die Beklagte hat das Eckgrundstück V.-----straße /T.--ring (Gemarkung I. , Flur 30, Flurstück 361) dabei nicht mit veranlagt, obwohl dieses Grundstück auch von der V.-----straße her erschlossen wird. Es hätte deshalb mit berücksichtigt werden müssen. Es ist 1.185 m² groß und zweigeschossig bebaut, so dass es mit (1.185 m² x 1,25 =) 1.481,25 m² zu berücksichtigen ist. Es ergibt sich damit eine Verteilungsfläche von 41.418,00 m². 76 Bei umlagefähigen Gesamtkosten von (279.250,00 EUR ./. 2 =) 139.625,00 EUR ergibt sich damit ein Beitragssatz von (139.625 EUR ./. 41.418 m² =) 3,3711188 EUR/m². Der Beitragssatz ist damit erheblich höher als der in den angefochtenen Bescheiden berücksichtigte Satz von 2,631779 EUR/m². Die oben dargestellten ursprünglichen Fehler bei der Ermittlung des Beitrages wirken sich damit nicht aus. 77 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). 78 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer nach §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO sind nicht gegeben.