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Urteil

4 K 2858/07

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2009:0901.4K2858.07.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger zu gleichen Teilen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird jeweils nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger zu gleichen Teilen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird jeweils nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Tatbestand: Die Kläger sind Mitpächter der Jagdreviere S. I und S. II, die im Eigentum der Beigeladenen stehen (nachfolgend: Jagdrevier). Für einen zweiten, noch einzustellenden Jagdaufseher planen sie die Errichtung eines Jagdhauses mit Carport und Nebenräumen zur Wildverarbeitung; im Parallelverfahren 4 K 1559/08 geht es um die nachträgliche Legalisierung eines Hochsilos für Kirrmittel und eines Tieflagers für Futtermittel. Das Jagdhaus mit Carport und Nebenräumen soll im Jagdrevier der Kläger auf dem Grundstück der Beigeladenen Gemarkung S. , Flur 21, Flurstücke 192 und 194, errichtet werden. Das Jagdrevier liegt im räumlichen Geltungsbereich der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung der Landschaftsschutzgebiete im Kreis T. im Regierungsbezirk B. vom 24. März 2009 (ABl. Bez.-Reg. B. 2009, S. 103) und ist im Flächennutzungsplan der Beigeladenen als Wald (Fläche für die Forstwirtschaft) dargestellt. Das Flurstück 194, auf dem das Nebengebäude errichtet werden soll, ist mit Forstpflanzen bestockt. Die nicht im Eigentum der Beigeladenen stehenden Nachbargrundstücke Flurstücke 191 und 193 (C. 34) sind mit einem "Jagd-" und einem "Försterhaus" bebaut; das östlich gelegene sog. Försterhaus wird seit Jahrzehnten vom Jagdaufseher der Kläger bewohnt. Beide Häuser sind über einen im Eigentum der Beigeladenen stehenden Forstweg an das öffentliche Wegenetz angeschlossen. Für die graphische Darstellung der Örtlichkeiten wird auf den nachstehenden Katasterausschnitt verwiesen: Seit etwa 1980 ist der Kläger zu 1 Pächter der Jagdreviere S2. I und S2. II. Aktuell pachtet er sie von der Beigeladenen zusammen mit seinem Sohn, dem Kläger zu 2, und Dr. S. T. . Das Jagdrevier S. I ("S. B. T. ") liegt südwestlich des Bachlaufs der C. und ist ca. 811 ha groß, das Jagdrevier S. II (" S. -Wald") liegt nordöstlich der C. und ist ca. 1.031 ha groß. Die gemeinsame Revierfläche ist zu ca. 51 % mit Nadelhölzern und zu ca. 34 % mit Laubhölzern bestockt und umfasst ferner ca. 10 % Grün- und 5 % Ackerland. Das Revier wird an seiner Westseite durch die Landesstraße L 776 (Abschnitt S. -C. ), an seiner Nord- und Nordostseite durch die Bundesstraße B 516 (Abschnitt S. -C. /X. ), an seiner Südostseite durch die Kreis- und Gemeindegrenze und an seiner Südwestseite durch die H. und ihr Einzugsgebiet begrenzt. Schwarz-, Reh- und Rotwild kommen in dem Revier als Standwild vor, Muffelwild als Wechselwild. Jährlich werden zwischen 80 und 160 Stück Wild im Revier gestreckt. Unter dem 3. September 2007 beantragten die Kläger bei der Beklagten eine Baugenehmigung für das streitgegenständliche Vorhaben. Nach den eingereichten Bauvorlagen soll das auf dem Flurstück 192 neu zu errichtende Jagdhaus im Kellergeschoss neben einem Heizungsraum zwei 35,62 m² und 42,89 m² große Abstellräume und im Erdgeschoss auf einer Gesamtfläche von 93,92 m² eine 3-Zimmer-Wohnung zuzüglich eines in die Wohnung integrierten Büros umfassen. Das auf dem Flurstück 194 auf einer Grundfläche von 77,02 m² zu errichtende Nebengebäude soll Raum für zwei Pkw-Stellplätze, für zwei Lkw-Stellplätze bei einer Einfahrthöhe von 3,75 m (Carport) und für einen Zerwirkraum sowie einen Kühlraum jeweils in der Größe von ca. 14,5 m² bieten. Es soll in Ständerbauweise mit einem 5,44 m hohen Giebeldach errichtet werden. - Der Nachtragsbauantrag vom 8. Mai 2009 hat eine geringfügige Verschiebung der geplanten Baukörper auf den Flurstücken 192 und 194 zum Gegenstand. Mit der Baugenehmigung beantragten die Kläger eine Ausnahme, hilfsweise eine Befreiung von den Verboten der damals gültigen ordnungsbehördlichen Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung von Landschaftsschutzgebieten im Kreis T. vom 8. Dezember 2004 (ABl. d. Bez.-Reg. B. 2004, S. 535); über diesen Antrag ist bisher nicht entschieden. Die untere Landschaftsbehörde machte erhebliche Bedenken geltend, da das Bauvorhaben jagdrechtlich nicht erforderlich sei und es sowohl die Belange des Landschaftsschutzes als auch die speziellen Schutzziele der ordnungsbehördlichen Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung von Landschaftsschutzgebieten im Kreis T. vom 8. Dezember 2004 erheblich beeinträchtige. Die untere Forstbehörde nahm zu dem Vorhaben wie folgt Stellung: Eine Dienlichkeit für einen forstwirtschaftlichen Betrieb sei nicht erkennbar. Eine Waldumwandlungsgenehmigung sei nicht beantragt und könnte auch nicht erteilt werden, wenn eine Errichtung des Vorhabens außerhalb des Waldes möglich sei. Die Beigeladene versagte das gemeindliche Einvernehmen zur beantragten Baugenehmigung. Zur Begründung führte sie mit Schreiben vom 22. Oktober 2007 an die Beklagte im Wesentlichen aus: Das Vorhaben sei nicht wegemäßig erschlossen. Im Übrigen bestehe kein Sachbescheidungsinteresse, weil sie als Grundeigentümerin die Genehmigung nach § 28 Absatz 1 des Jagdgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - LJG NRW - nicht erteile. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2007 lehnte die Beigeladene gegenüber den Klägern eine jagdrechtliche Duldung der Bebauung ihres Grundstücks mit der Begründung ab, das geplante Vorhaben sei nicht erforderlich. Der Jagdaufseher der Kläger, Herr L. O. , wohne im sog. Försterhaus auf dem Grundstück C. 34. Zwar habe sie von ihrem Vorkaufsrecht für das C. 34 keinen Gebrauch gemacht, sondern darauf verzichtet, als die ursprüngliche Eigentümerin das Grundstück auf ihren Sohn übertragen habe. Es sei jedoch notariell vereinbart worden, dass mit Herrn O. ein neuer Mietvertrag abzuschließen sei und dass ferner die jagdwirtschaftlichen Einrichtungen weiterhin den Klägern als Jagdpächtern zur Verfügung zu stehen hätten. Im Übrigen verfügten die Kläger am Standort I. im Jagdrevier über Grundeigentum, auf dem sie ein weiteres Jagdhaus errichten könnten. Im zivilrechtlichen Streit über die jagdrechtliche Genehmigung der Beigeladenen als Grundeigentümerin einigten sich die Parteien vergleichsweise darauf, dass die erforderliche jagdrechtliche Genehmigung im Falle der baurechtlichen Genehmigung des streitgegenständlichen Vorhabens erteilt werde. Am 27. November 2007 fand vor Ort eine Besprechung aller Beteiligten statt, in deren Verlauf der Kreisjagdberater T. -T. das Vorhaben aus jagdfachlicher Sicht wie folgt beurteilte: Das Jagdrevier sei für die Kläger von ihrem Grundeigentum am Standort I. jederzeit erreichbar. Ein Jagdaufseher müsse nicht dauernd vor Ort sein; außerdem wohne ein Jagdaufseher der Kläger bereits im Revier. Statt das Wild im geplanten Nebengebäude zu lagern und zu verarbeiten, sollte es besser aus dem Jagdrevier abtransportiert werden. Nach Anhörung der Kläger lehnte die Beklagte die beantragte Baugenehmigung mit Bescheid vom 10. Dezember 2007 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Das Vorhaben sei nicht nach § 35 Absatz 1 Nr. 4 Baugesetzbuch (BauGB) privilegiert, da der Jagdaufseher der Kläger bereits im Jagdrevier in einem der beiden Jagdhäuser C. 34 wohne, die dortigen jagdlichen Einrichtungen aufgrund eines Vertrages mit der Eigentümerin zur Bewirtschaftung des Jagdreviers genutzt werden dürften und weiterer Wohnraum im Revier ebenso wenig wie weitere Einrichtungen zur Wildbretverarbeitung erforderlich seien. Es sei auch nicht als sonstiges Vorhaben nach § 35 Absätze 2 und 3 BauGB zulässig, da es als jagdliches "Bewirtschaftungszentrum" einem Gewerbebetrieb gleichzusetzen sei, die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten ließe und sowohl der Darstellung des Baugrundstücks als Wald im Flächennutzungsplan der Beigeladenen widerspreche als auch den Belang des Naturschutzes und der Landschaftspflege beeinträchtige. Am 18. Dezember 2007 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung lassen sie im Wesentlichen vortragen: Ihr Vorhaben sei zur Bewirtschaftung des überdurchschnittlich großen und artenreichen Jagdreviers erforderlich, zumindest aber sinnvoll, da es eine hocheffiziente und damit nachhaltige Bewirtschaftung des Reviers als Naturschutzaufgabe ermögliche. Der öffentlich bestellte Sachverständige für Jagdwesen Dr. rer. nat. I. habe in zwei Gutachten vom 13. März 2008 und vom 14. April 2009 eingehend dargelegt, dass im Revier außergewöhnlich viel Arbeit anfalle, deren Bewältigung die Beschäftigung von zwei Berufsjägern notwendig mache. Beide Berufsjäger müssten im Revier wohnen, da kaum planbare Arbeiten anfielen, für deren Erledigung beide Berufsjäger zur Verfügung stehen müssten. Nicht zuletzt sorgten die Sturmschäden der letzten Jahre und die derzeitige Wildschweinüberpopulation für Arbeitsspitzen. Es würde die Arbeit eines zweiten Berufsjägers erheblich erschweren, wenn er zu seiner Arbeit in das Revier einpendeln müsste. Allgemein wie auch bei spontan anfallenden Arbeiten würde Arbeitszeit verloren gehen. Eigene Sanitäreinrichtungen, die die Kläger als Arbeitgeber dem zweiten Jagdaufseher zur Verfügung stellen müssten, fände er im Revier nicht vor. Im Übrigen könnte der zweite Jagdaufseher an einem Wohnort in einer nahe gelegenen Ortschaft seinen beruflich erforderlichen Schweißhund nicht halten. Dass überhaupt nahe gelegener Wohnraum zur Verfügung gestellt werden könnte, werde bestritten. Jedenfalls am Standort I. , den die Beklagte als Alternative nenne, könnten die Kläger keinen Wohnraum für einen zweiten Jagdaufseher schaffen. Neben der Wohnung für den zweiten Berufsjäger werde außerdem weiterer Raum am Standort C. benötigt, von wo aus das Jagdrevier bewirtschaftet werden könne. Auch der zweite Jagdaufseher müsse ein eigenes Büro haben. Die Arbeitsmaterialien einschließlich der eingesetzten Fahrzeuge müssten vor Witterung und Diebstahl geschützt gelagert bzw. abgestellt werden können. Die Arbeitsmaterialien jeweils in das Revier zu fahren, sei im Landschaftsschutzgebiet umso mehr bedenklich und belastete die Zufahrtswege. Ferner seien ein neuer Zerwirkraum und eine Kühlkammer erforderlich, da mit den bestehenden Einrichtungen am Standort C. 34 die aktuellen hygienerechtlichen Vorschriften nicht mehr zu erfüllen seien. Auch hierfür bestünde am Standort I. keine Alternative. Zudem würde die Schaffung alternativer Lösungen außerhalb des Jagdreviers durch die Kläger grundsätzlich nicht nachhaltig sein, da sie einem nachfolgenden Jagdpächter für die Bewirtschaftung des Reviers nicht mehr zur Verfügung stünden. Das Vorhaben beeinträchtige öffentliche Belange nicht. Der Darstellung des Baugrundstücks als Wald im Flächennutzungsplan der Beigeladenen komme keine Aussagekraft zu. Naturschutzbelange könnten schon deswegen nicht beeinträchtigt sein, weil die Jagd als solche eine privilegierte Nutzung sei und sowohl die Wildhege als auch die Jagdausübung selbst dem Naturschutz dienten. Gegen die Verfestigung einer Splittersiedlung spreche, dass lediglich die bestehenden Jagdhäuser um weitere jagdliche Einrichtungen ergänzt würden. Die Erschließung über den vorhandenen geschotterten Wirtschaftsweg sei ausreichend und werde von der Beigeladenen für das Anwesen C. 34 geduldet. Abgesehen davon zeige die Genehmigung eines Jagd- und eines Försterhauses im Jahre 1959 durch den Rechtsvorgänger der Beklagten, dass ein zweites Jagdhaus für das Revier erforderlich und genehmigungsfähig sei. Insofern sei das Verhalten der Beklagten nicht nur im Hinblick auf die ursprünglich erteilte Baugenehmigung für zwei Wohngebäude widersprüchlich, sondern auch im Hinblick auf das inzwischen nicht mehr privilegiert genutzte zweite der beiden Gebäude. Die Beklagte könne nicht einerseits auf ein Einschreiten gegen die nichtprivilegierte und damit auch baurechtswidrige Nutzung des zweiten, den Klägern nicht zur Verfügung stehenden Gebäudes verzichten, ihnen aber die Errichtung des deswegen erforderlichen zweiten Jagdhauses verwehren. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Dezember 2007 zu verpflichten, über den Bauantrag vom 3./7. September 2007 in der Gestalt des Nachtragsbauantrages vom 8. Mai 2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung vertieft sie im Wesentlichen die Gründe aus ihrem ablehnenden Bescheid vom 10. Dezember 2007: Das Vorhaben der Kläger sei im Außenbereich nicht privilegiert zulässig. Seine Verwirklichung sei nicht erforderlich. Eine nur effektive, effiziente oder sonst sinnvolle Gestaltung reiche nicht aus. Es sei zumutbar, dass der zweite Jagdaufseher in das Revier einpendele. Spontan anfallende Arbeiten könnten arbeitsteilig zwischen den beiden Jagdaufsehern aufgeteilt werden. Das benötigte Arbeitsmaterial einschließlich der Fahrzeuge könne u. a. in den angrenzenden Ortsteilen der Stadt S. gelagert bzw. abgestellt werden. Ein alternativer Standort stünde im Übrigen am I. zur Verfügung, wo die Kläger über Grundbesitz verfügten. Das von den Klägern bemühte Argument der kurzen Wege bei einem zentralen Bewirtschaftungszentrum im C. greife schon deswegen nicht durch, weil dieser Standort am Rande des Jagdreviers liege. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt den Ausführungen der Beklagten bei. Der Berichterstatter der Kammer hat die Örtlichkeiten am 12. Februar 2009 in Augenschein genommen. Auf das darüber gefertigte Protokoll wird Bezug genommen. Die von den Klägern im Termin zur mündlichen Verhandlung am 26. Mai 2009 zahlreich gestellten Beweisanträge hat die Kammer in dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 1. September 2009 abgelehnt. Wegen der Begründung wird auf den Inhalt des Terminprotokolls verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte - dabei insbesondere auch auf die von den Klägern vorgelegten Privatgutachten - sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unzulässig. Der Antrag, die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 10. Dezember 2007 zu verpflichten, über den Bauantrag der Kläger vom 3./7. September 2007 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, ist von den Klägern ausdrücklich und trotz des gerichtlichen Hinweises zu rechtlichen Bedenken gestellt worden und in dieser Form unzulässig. Gemäß § 113 Absatz 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) spricht das Gericht, soweit die Ablehnung des Verwaltungsaktes rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Ist dies namentlich bei Ermessensentscheidungen oder bei Einräumung eines Beurteilungsspielraums nicht möglich, spricht das Gericht nach § 113 Absatz 5 Satz 2 VwGO die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung seiner Rechtsauffassung zu bescheiden. Steht der Erlass des beantragten Verwaltungsaktes nicht im Ermessen der Behörde, wie das bei der Erteilung einer Baugenehmigung der Fall ist (vgl. § 75 Absatz 1 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - BauO NRW -), so ist das Gericht grundsätzlich verpflichtet, selbst die Sache spruchreif zu machen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 6. November 2002 - 6 C 16.02 -, NVwZ 2003, 603. Nur in Ausnahmefällen, etwa bei hochkomplexen technischen Sachverhalten, darf das Tatsachengericht von der Herstellung der Spruchreife absehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 1989 - 4 C 52.87 -, Buchholz 406.11 § 9 BBauG/BauGB Nr. 36; Beschlüsse vom 25. November 1997 - 4 B 197.97 -, NVwZ-RR 1999, 74, und vom 17. Juni 2003 - 4 B 14.03 -, NVwZ-RR 2003, 719; Gerhardt, in: Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, Loseblatt, Stand: Oktober 2008, § 113, Rdnr. 69. Die von den Klägern begehrte Erteilung einer Baugenehmigung für ein Jagdhaus mit Carport und Nebengebäuden zur Wildverarbeitung ist eine gebundene Entscheidung ohne Beurteilungsspielraum; ihr liegt im vorliegenden Fall auch kein hochkomplexer technischer Sachverhalt zugrunde, der der Annahme der Spruchreife entgegenstünde. Die Entscheidung über den Bauantrag der Kläger wird auch nicht etwa deshalb zu einer Ermessensentscheidung, weil die Kläger auch die Erteilung einer etwa notwendigen Ausnahme/Befreiung von den Vorschriften der Landschaftsschutzverordnung beantragt haben. Diese im Ermessen der Landschaftsbehörde stehende Entscheidung ergeht in einem rechtlich eigenständigen Verfahren. Der Baugenehmigung kommt keine Konzentrationswirkung zu (vgl. § 75 Absatz 3 Satz 2 BauO NRW). Die Beantwortung der Frage, ob ein baurechtlich relevanter Widerspruch zu den rechtsverbindlich gesetzten und damit zu beachtenden Ge- und Verboten des Landschaftsrechts durch Erteilung einer landschaftsrechtlichen Ausnahme/Befreiung überwunden wird, fällt nicht in die Zuständigkeit der Baugenehmigungsbehörde. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Beschluss vom 6. März 2009 - 8 A 2064/08 -, juris, Rdnr. 21; Schulte, in: Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Loseblatt, Stand: Juni 2008, § 75, Rdnr. 139. Aus den nachstehenden Gründen wäre die Klage auch unbegründet: Dem Bauvorhaben der Kläger stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen (vgl. § 75 Absatz 1 Satz 1 BauO NRW). Es soll im Außenbereich gemäß § 35 BauGB verwirklicht werden. Dort ist es nicht gemäß § 35 Absatz 1 BauGB privilegiert zulässig. Als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Absatz 2 BauGB beeinträchtigt es öffentliche Belange im Sinne von § 35 Absatz 3 BauGB. Die Kläger haben die Errichtung eines sog. Jagdhauses auf dem Flurstück 192 als Wohnsitz für einen zweiten, noch einzustellenden hauptberuflichen Jagdaufseher und die Errichtung eines weiteren, selbstständigen Baukörpers auf dem Flurstück 194, in dem ein Carport, ein Zerwirkraum und ein Kühlraum untergebracht werden sollen, als einheitliches Vorhaben zur Genehmigung gestellt. Der Kammer ist es deshalb ebenso wie der Beklagten als Genehmigungsbehörde verwehrt, das nach dem maßgeblichen Bauantrag einheitliche Vorhaben gegen den im Bauantrag zum Ausdruck gebrachten Willen der Kläger etwa hinsichtlich der beiden geplanten Baukörper aufzuteilen und ihre planungsrechtliche Zulässigkeit jeweils ohne Rücksicht auf den zweiten Baukörper zu bewerten. Daraus folgt auch, dass im Falle der planungsrechtlichen Unzulässigkeit eines der beiden Baukörper das zur Genehmigung gestellte Bauvorhaben insgesamt unzulässig ist. Vgl. Heintz, in: Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, BauO NRW, 11. Auflage (2008), § 75, Rdnr. 22, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1980 - 4 C 99.77 -, BRS 36 Nr. 158. So liegt es hier. Das sog. Jagdhaus ist kein privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Absatz 1 Nr. 4 BauGB, der als Privilegierungstatbestand allein in Betracht kommt. Als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Absatz 2 BauGB beeinträchtigt es öffentliche Belange, weil es jedenfalls den Darstellungen des Flächennutzungsplanes der Beigeladenen widerspricht (vgl. § 35 Absatz 3 Nr. 1 BauGB) und die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lässt (Nr. 7 a.a.O.). Die planungsrechtliche Unzulässigkeit des sog. Jagdhauses zieht damit die planungsrechtliche Unzulässigkeit des Baukörpers auf der Parzelle 194 nach sich. Nach § 35 Absatz 1 Nr. 4 BauGB sind im Außenbereich u. a. Vorhaben zulässig, die wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen , sofern die ausreichende Erschließung gesichert ist und öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Dieser Privilegierungstatbestand ist als Auffangtatbestand nach seinem Wortlaut weit gefasst, im Rahmen der in § 35 Absatz 1 BauGB aufgezählten Ausnahmetatbestände zum grundsätzlichen Freihaltegebot für den Außenbereich jedoch eng auszulegen. Nach seinem Wortlaut muss das Vorhaben nur im Außenbereich errichtet werden können, ein Ausweichen in den planungsrechtlichen Innenbereich also ausgeschlossen sein. Ferner soll ein Vorhaben nur dann dort errichtet werden, wenn sich im Rahmen einer wertenden Betrachtung ergibt, dass nach Lage der Dinge das Vorhaben wegen seiner Zweckbestimmung sachgerecht nur auf dem konkreten Baugrundstück in der beantragten Ausgestaltung im Außenbereich untergebracht werden kann. Ein Vorhaben soll danach insbesondere dann nicht im Außenbereich ausgeführt werden, wenn es zur Erfüllung seiner zulässigen und an sich außenbereichsadäquaten Funktion nicht erforderlich ist. Die Privilegierung setzt demnach nicht voraus, dass die Verwirklichung des Vorhabens im Außenbereich zwingend geboten ist, sondern es reicht aus, wenn es dort erforderlich ist. Andererseits genügt nicht, dass die Errichtung im Außenbereich wünschenswert und/oder praktikabel ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 1995 - 4 B 209.95 -, BRS 57 Nr. 189, unter Verweis auf das Urteil vom 14. Mai 1969 - 4 C 19.68 -, BVerwGE 34, 1. Jagdhütten, die dadurch geprägt sind, dass sie gelegentlich vom Jagdpächter und/oder seinen Gästen - etwa am Wochenende oder über eine Nacht - benutzt werden, können zu den jagdlichen Einrichtungen zählen, die im Außenbereich im Sinne des § 35 Absatz 1 Nr. 4 BauGB privilegiert zulässig sind. Im Unterschied zu den Jagdhütten geht es bei dem von den Klägern zur Genehmigung gestellten sog. Jagdhaus darum, dass ein Helfer der Jagdpächter dauerhaft im Revier wohnen können soll, um von dort aus seinem Beruf als Jagdaufseher nachzugehen. Die zahlreich ergangene Rechtsprechung zur möglichen Privilegierung von Jagdhütten, vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 1995 - 4 B 209.95 -, BRS 57 Nr. 189; OVG NRW, Urteile vom 10. Juli 1980 - 10 A 2238/79 -, BRS 36 Nr. 90, vom 12. Februar 1981 - 10 A 618/80 -, BRS 38 Nr. 91, und vom 13. März 1981 - 10 A 2671/79 -, Jagdrechtliche Entscheidungen Bd. XII Nr. 44, ist deshalb nur in Ansätzen auf den vorliegenden Fall anwendbar. Soweit die Kläger auf die Privilegierung von Landarbeiterwohnungen (sog. Heuerlingswohnungen) hinweisen lassen, die hinsichtlich ihrer Nutzung dem streitigen Objekt vergleichbar seien, richtet sich deren mögliche Privilegierung nach § 35 Absatz 1 Nr. 1 BauGB und setzt einen entsprechenden (land- oder forstwirtschaftlichen) Betrieb voraus, der im Falle der Kläger nicht besteht. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts München vom 6. November 2008, auf die die Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 13. August 2009 haben hinweisen lassen, ist schon deshalb nicht einschlägig, weil sie eine Geräte- und Futterhütte einfacher Bauart zum Gegenstand hat. Ausgehend vom dargestellten Maßstab ist das sog. Jagdhaus mit seiner vorgesehenen Zweckbestimmung am Standort C. (Flurstück 192) nicht erforderlich und deshalb nicht im Außenbereich privilegiert zulässig. Zu diesem Ergebnis gelangt die Kammer auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Gutachters Dr. I. , die er in den Gutachten vom 13. März 2008 und vom 14. April 2009 - im Auftrag der Kläger - zu Art, Umfang und Intensität der im Jagdrevier der Kläger anfallenden Arbeiten getroffen hat, das mit rund 1.840 ha ungewöhnlich groß ist und einen besonders artenreichen Wildbestand aufweist. Danach ist es nicht erforderlich, dass ein zweiter Jagdaufseher seinen Wohnsitz im Jagdrevier der Kläger nimmt. Vielmehr kann der nach den Feststellungen des Gutachters dringend notwendige, von den Klägern dessen ungeachtet aber dennoch bislang nicht eingestellte zweite Jagdaufseher seinen Wohnsitz außerhalb des Jagdreviers etwa im weniger als 2 km vom Baugrundstück entfernt gelegenen Ortsteil N. der Beigeladenen nehmen, ohne dass dadurch die Erfüllung der den Klägern als Jagdpächtern obliegenden Pflichten nach § 1 des Bundesjagdgesetzes - BJagdG - ernsthaft gefährdet wäre. Das gilt für jede einzelne der nachfolgend aufgeführten Tätigkeiten ebenso wie für den Arbeitsanfall im Jagdrevier insgesamt. Nach den gutachterlichen Feststellungen fallen im Jagdrevier der Kläger für den/die Jagdaufseher (Berufsjäger) folgende Arbeiten an: Anlage und Pflege von Äsungsflächen, Überprüfung der Reviereinrichtungen, Bestätigung von Wild, Wildschadensverhütung und -beseitigung im Feld und auf Grünland, Bergung von Wild und Transport zur Wildkammer, Bereitstellung des Wildbrets für Abnehmer, Bergung des Wilds bei Verkehrsunfällen, Ausbilden und Führen von qualifizierten Jagdhunden, Organisation und Leitung von Drückjagden, Präparierung von Trophäen, Öffnen von Wegeschranken und Schneeräumung, Beschickung der Kirrungen und der Fütterungen in Notzeiten, Durchführung von Ansitzjagden zur Abschussplanerfüllung, ferner Bürotätigkeiten und Aufgaben der Organisation. Diese Aufstellung orientiert sich an der Auflistung im Gutachten vom 13. März 2008 (ab Seite 11). Nach den jagdfachlichen Feststellungen des Gutachters fallen diese Tätigkeiten auch außerhalb einer "regulären Arbeitszeit" an Wochenenden und Feiertagen sowie teilweise zur Nachtzeit an. Der Gutachter hat weiter ermittelt, dass die angesprochenen Tätigkeiten einen Zeitaufwand von rund 2.864 Jahresarbeitsstunden begründen zuzüglich weiterer rund 761 Stunden, die Leistungen betreffen, die durch Fremdfirmen erbracht werden (Bau und Unterhaltung von Jagdeinrichtungen, Bereitstellung des Wildbrets für Abnehmer, Säubern der Wildkammer und des Zerwirkraums). Der Arbeitsanfall im Jagdrevier der Kläger geht damit deutlich über die Jahresarbeitsleistung eines Jagdaufsehers hinaus, die der Gutachter mit 1.824 Stunden annimmt. Indessen folgt daraus entgegen der Annahme der Kläger nicht die Erforderlichkeit der Wohnsitznahme eines zweiten Jagdaufsehers im Jagdrevier. Hinsichtlich der vom Gutachter ermittelten einzelnen Tätigkeitsfelder des Jagdaufsehers folgt das aus nachfolgenden Überlegungen: Die im Jagdrevier gelegenen Äsungsflächen werden derzeit im Umfang von ca. 160 Jahresarbeitsstunden gepflegt, indem der Boden bearbeitet, die Flächen bepflanzt bzw. eingesät sowie Kalk und Dünger aufgebracht und eingearbeitet werden. Zwar sind diese Arbeiten wegen ihrer Abhängigkeit von der Witterung nicht langfristig planbar, doch kann ein ganzjährig in den Revieren arbeitender Jagdaufseher kurzfristig auch dann für diese Arbeiten eingeplant werden, wenn er täglich einpendelt. Zur Wildschadensverhütung vergrämt der im Revier wohnende Jagdaufseher von Juni bis Oktober erstmalig ab 22 Uhr und letztmalig ab 2 Uhr Wild mit Warnschüssen von den Ackerflächen (300 Jahresarbeitsstunden). Es liegt auf der Hand, dass diese Arbeit vorrangig von dem im Revier wohnenden Jagdaufseher mit rund einem Sechstel seiner Jahresarbeitsleistung wahrgenommen werden sollte. Sind die Zeiten für das Vergrämen jedoch derart vorherbestimmt, kann die Arbeit unabhängig davon auch von einem einpendelnden Jagdaufseher erledigt werden. Schließlich ist das Vergrämen für den Sachverständigen der Kläger nur deswegen ein angemessenes Mittel der Wildschadensverhütung, weil ein Einzäunen der Ackerflächen wegen ihrer Größe unpraktikabel sei. Soweit damit ein Aspekt der Zweckmäßigkeit angesprochen ist, kann daraus keine Erforderlichkeit im bauplanungsrechtlichen Sinne abgeleitet werden. Auf dem Grünland lassen die Kläger zur Wildschadensverhütung das Verwitterungsmittel Kortinol verstäuben; dieser Vorgang sei alle zwei bis vier Wochen zu wiederholen. Es handelt sich mithin um eine planbare Arbeit, die auch ein einpendelnder Jagdaufseher erledigen kann. Nicht anders verhält es sich hinsichtlich der Kontrolle, der Säuberung und der Instandsetzung der Jagdeinrichtungen, der Fütterungen, der Wildäcker, Suhlen, Salzlecken, Malbäume und Pirschwege. Sind Wildschäden auf dem Grünland zu beseitigen, sind nach Angaben des Sachverständigen bis zu 7,5 Stunden pro Hektar bei einem - selten vorkommenden - Totalschaden anzusetzen. Derartige Schäden treten zwar unvorhersehbar und in unkalkulierbarem Umfang auf, können dann aber - ggf. unter Zuhilfenahme von Drittfirmen - planbar abgearbeitet werden. Ebenso verhält es sich bei der Entsorgung von Fallwild und von Kadavern nach Verkehrsunfällen. Anders sieht es hingegeben bei Verkehrsunfällen mit Wildbeteiligung aus. Der Jagdaufseher muss dann der Polizei umgehend als Ansprechpartner zur Verfügung stehen. Die Polizei kann in einem solchen Fall sowohl den im Revier wohnenden Jagdaufseher verständigen, was gegenüber dem Normalfall eines nicht bewohnten Reviers sogar ein besonderer Vorteil sein kann, als auch einen (weiteren) Jagdaufseher, der in einer Ortschaft in der Nähe des Jagdreviers der Kläger wohnt. In jedem Fall wird sie den/die Jagdaufseher an der Unfallstelle bei der Bergung unterstützen können. Unter Umständen kann ein in einem Ortsteil etwa von S. wohnender Jagdaufseher den Unfallort auf den Bundes- und Landstraßen, die um das Revier führen, sogar schneller erreichen als der im Jagdrevier wohnende Jagdaufseher, der auf unbefestigten Wirtschaftswegen gegebenenfalls das gesamte Revier durchqueren muss. Die Nachsuche nach geflohenem und verendetem Wild kann schließlich ein in das Revier einpendelnder ebenso wie ein dort wohnender Jagdaufseher erledigen. Vor dem 1. Mai eines jeden Jahres werden im Revier die Böcke, vor dem 1. August die Hirsche, Muffelwidder und starken Keiler bestätigt; das geschieht in der Abend- oder Morgendämmerung. Für eine solche Arbeit kann ein Jagdaufseher - wie im Übrigen auch die in der Pflicht stehenden Kläger selbst - ohne Schwierigkeiten in sein Revier anreisen. Nicht anders verhält es sich, wenn er bei eigener Ansitzjagd 12 bis 15 Stück Schalenwild zur jährlichen Abschussquote der Kläger beiträgt. Bestätigung des und Jagd auf das Wild müsste im Übrigen jeder von außerhalb anreisende Jagdausübungsberechtigte auch ohne dauerhaften Wohnsitz im Revier leisten und dürfte mangels Unterkunftsmöglichkeit in der Nähe zum Revier allenfalls eine Jagdhütte errichten, vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 1995 - 4 B 209.95 -, BRS 57 Nr. 189; OVG NRW, Urteile vom 10. Juli 1980 - 10 A 2238/79 -, BRS 36 Nr. 90, vom 12. Februar 1981 - 10 A 618/80 -, BRS 38 Nr. 91, und vom 13. März 1981 - 10 A 2671/79 -, Jagdrechtliche Entscheidungen Bd. XII Nr. 44. Ein in der Nähe zum Revier der Kläger wohnender Jagdaufseher kann die insoweit anfallenden Aufgaben ohne erhebliche Schwierigkeiten erfüllen. Nicht anders verhält es sich mit dem Aufgaben, die vom Jagdaufseher bei einer Durchführung von Jagden im Revier anfallen. Insbesondere die jährlich stattfindenden zwei großen und zwei kleinen Drückjagden müssen ohnehin im Vorlauf organisiert werden; das kann ein einpendelnder Jagdaufseher gegebenenfalls zusammen mit der Bürotätigkeit - zumindest teilweise sogar außerhalb des Reviers - erledigen. Nach der Jagd müssen die Trophäen präpariert und das Wildbret behandelt und für den Abnehmer bereitgestellt bzw. an ihn ausgeliefert werden. Diese Arbeiten können zusammen mit der Jagd selbst geplant werden. An der Einbindung eines Metzgers mit 150 Jahresarbeitsstunden in diese Arbeiten zeigt sich deren Planbarkeit deutlich (vgl. Anlage 4 zum Gutachten vom 13. März 2008). Soweit zusätzliche Arbeiten insbesondere nach Ansitzjagden vom "Jagdglück" abhängen, ist nicht erkennbar, dass eine Anreise des zweiten Jagdaufsehers aus einer nahe gelegenen Ortschaft nicht möglich oder unzumutbar wäre. Die Kirrstellen können ganzjährig und - zusätzlich bei Äsungsmangel vom 1. Dezember bis 30. April eines jeden Jahres - auch die Futterstellen täglich von einem in das Revier einpendelnden Jagdaufseher beschickt werden. Bei dieser Gelegenheit können die sieben Wegeschranken am Wochenende geöffnet und geschlossen und Wege vom Schnee geräumt werden. Allein mit diesen Arbeiten könnte der einpendelnde Jagdaufseher rund 1.400 Jahresarbeitsstunden und damit etwa drei Viertel seiner Arbeitsleistung erfüllen (vgl. Anlage 4 zum Gutachten vom 13. März 2008). Somit kann unberücksichtigt bleiben, dass der Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen e. V. - Landesjagdverband - als Vereinigung der Jäger im Sinne von § 52 Absatz 1 des Landesjagdgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - LJG NRW - eine Selbstverpflichtung im Rahmen seiner Interessenvertretung für die Jäger eingegangen ist, nach der auf Fütterungen derzeit weitgehend verzichtet werden soll, vgl. Ziffer 5 der Gemeinsamen Vereinbarung für die Reduzierung überhöhter Schwarzwildbestände und die Bekämpfung der klassischen Schweinepest zwischen dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MUNLV) und dem Landesjagdverband vom 2. September 2009. Dass ein zweiter Jagdaufseher nach Angaben der Kläger einen eigenen Schweißhund halten muss, spricht ebenfalls nicht dagegen, ihn auf eine Wohnsitznahme in einer Ortschaft in der Nähe des Jagdreviers zu verweisen. Schweißhunde können zwar grundsätzlich wie alle zu beruflichen Zwecken gehaltene Hunde in den privaten Haushalt ihres Halters aufgenommen, können aber auch ausschließlich an der Arbeitsstelle gehalten werden. Dagegen spricht nicht, dass der Schweißhund dauernd versorgt werden muss. Der vor Ort lebende (erste) Jagdaufseher kann - wie bislang - die Versorgung aller im C. gehaltenen Schweißhunde übernehmen. Nach Angaben des Sachverständigen hat er während der letzten Jahrzehnte alle Jagdhunde, die für das Revier benötigt werden, selbst ausgebildet. Abgesehen davon haben die Kläger die Genehmigung zur Errichtung eines Hundezwingers, der nach ihrem Vortrag eine notwendige Zusatzeinrichtung für das sog. Jagdhaus eines zweiten Jagdaufsehers ist, nicht beantragt. Der Raumbedarf eines weiteren Jagdaufsehers reduziert sich damit auf die Aufenthalts- und Sanitärräume, die für ihn im sog. Jagdhaus geschaffen werden sollen. Das Bauvorhaben geht über diesen Bedarf weit hinaus und ist somit nicht im Sinne des § 35 Absatz 1 Nr. 4 BauGB erforderlich. Die Kläger können diesem aus dem von ihnen vorgelegten Tatsachenmaterial abgeleiteten Ergebnis nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass durch den Rechtsvorgänger der Beklagten im Jahre 1959 ein Jagd- und ein Försterhaus für die Bewirtschaftung der beiden Reviere genehmigt und mithin zwei Wohngebäude für erforderlich gehalten worden sind. Denn nach der Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts wäre das im Jahre 1959 genehmigte Jagdhaus auf dem Flurstück 193, sollte es für die Kläger verfügbar sein, nicht für die von den Klägern angestrebten Zwecke privilegiert. Erweist sich somit das sog. Jagdhaus als nicht privilegiert planungsrechtlich zulässig, folgt daraus zugleich, dass auch das auf dem Flurstück 194 geplante Nebengebäude (Carport mit Kühl- und Zerwirkraum), das nach dem Bauantrag der Kläger mit dem Jagdhaus ein einheitliches Bauvorhaben bildet, seinerseits ebenfalls nicht privilegiert zulässig ist (vgl. dazu Seite 12 des Urteils). Abgesehen davon ist die Errichtung der Zerwirk- und Kühlräume auch für sich genommen am vorgesehenen Standort nicht privilegiert zulässig. Die Kläger können aus hygienerechtlichen Vorschriften nicht ableiten, dass zwingend am Standort C. ein Zerwirk- sowie ein Kühlraum nach den aktuellen technischen Standards vorgehalten werden müsse, es sich dabei mithin um eine erforderliche Einrichtung im und nicht nur für das Jagdrevier handele, die die Errichtung des Nebengebäudes rechtfertige. Nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 der Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs (Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung - Tier-LMHV -, BGBl. I 2007, 1837) in Verbindung mit der Anlage 4 darf Großwild sogar am Erlegeort unter freiem Himmel enthäutet und zerlegt werden, wenn ein (ausreichend zügiger) Transport nicht möglich ist; im Übrigen muss Großwild so schnell wie möglich und Kleinwild spätestens bei seiner Abgabe aufgebrochen und ausgeweidet werden (vgl. Ziffer 1.1 der Anlage 4 zur Tier-LMHV). Erst unmittelbar danach ist Großwild bzw. sind seine Teile auf eine Innentemperatur von +7°C und Kleinwild auf eine von +4°C abzukühlen (vgl. Ziffer 1.2 der Anlage 4 zur Tier-LMHV). Kann erlegtes Wild nach den Vorstellungen der Kläger aus dem gesamten, besonders weitläufigen Revier über gegebenenfalls schlecht ausgebaute Wege zum Standort C. gebracht, dort noch schnellstmöglich im Sinne der Tier-LMHV zerlegt und unmittelbar danach gekühlt werden, kann ebenso angenommen werden, dass das Wildbret noch wenige Kilometer weiter auf ausgebauten Straßen nach S. oder in eine andere umliegende Ortschaft transportiert werden kann. Dieser faktisch allenfalls unwesentlichen Verzögerung bei der Verwertung des Wildbrets stehen die Vorgaben der Tier-LMHV nicht entgegen. Wenn dort eine Zerlegung und Kühlung des Wildbrets "so schnell wie möglich" gefordert wird, ist damit Raum für die Berücksichtigung von Besonderheiten, die sich hier aus der Größe des Jagdreviers ergeben. Jedes andere Verständnis von einer Wildbretverarbeitung "so schnell wie möglich" müsste sogar dezentrale Wild- und Kühlkammern in einem derart großen (Doppel-) Revier wie dem der Kläger zur Folge haben. Auf Alternativen außerhalb des Reviers für einen modernen Zerwirk- und Kühlraum wies schon der Kreisjagdberater T. -T. nachvollziehbar in der Besprechung vom 27. November 2007 hin. Insbesondere der Idealfall eines modernen Zerwirk- und eines Kühlraumes, dessen Maßstab die Kläger für ihr Bauvorhaben geltend machen (vgl. S. 7 der Anlage 5 zum Gutachten vom 13. März 2008), der einer gewerblichen Fleischverarbeitung nahe kommt, kann als notwendiger Standard im Jagdrevier selbst nicht erwartet werden. Muss einer der beiden von den Klägern für notwendig gehaltenen Jagdaufseher nach den vorstehenden Erwägungen außerhalb, aber in der Nähe zum Jagdrevier untergebracht werden, kann gegebenenfalls an diesem Standort auch die Verarbeitung und Vermarktung des Wildbrets erfolgen. Anhaltspunkte dafür, dass faktisch kein Alternativgrundstück in einer der umliegenden Ortschaften zur Verfügung steht und das Bauvorhaben deswegen gleichwohl vom bauplanungsrechtlich grundsätzlich dafür vorgesehenen Innenbereich in den Außenbereich des Jagdreviers verdrängt wird, sind nicht substantiiert von den Klägern vorgetragen. Insbesondere genügt es nicht, dass sie mit dem zweiten vorgelegten Privatgutachten die Ungeeignetheit des Standorts I. aufzeigen. In den Ortsteilen von S. befinden sich zum Teil durch Bebauungsplan festgesetzte Wohn- und Gewerbegebiete, in denen ein zweiter Jagdaufseher ohne Weiteres untergebracht werden könnte. Soweit ersichtlich, haben sich die Kläger darum bislang nicht bemüht. Beurteilt sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens folglich nach § 35 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 BauGB, ist es auch nach diesem Maßstab unzulässig. Es besteht ein Widerspruch im Sinne von § 35 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB zur Darstellung des Baugrundstücks als Wald im Flächennutzungsplan der Beigeladenen. Zwar kann die Darstellung von bewaldeten Flächen eine ähnliche Platzhalterfunktion ohne städtebaulichen Gehalt besitzen wie die Darstellung von Grünland oder Flächen für die Landwirtschaft, doch kommt in diesen Darstellungen von Außenbereichsflächen zumindest auch immer der in § 35 BauGB selbst angelegte Planungswille zum Ausdruck, sie für privilegierte Nutzungen freizuhalten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 - 4 C 56.79 -, BRS 42 Nr. 80. Im vorliegenden Fall lässt sich der Darstellung als Wald ein städtebaulicher Regelungsgehalt unter mehreren Aspekten entnehmen: Das Baugrundstück liegt seit längerem in einem Landschaftsschutzgebiet, das den Wald unter einen besonderen Schutz stellt und von dessen Verboten nach § 3 der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung der Landschaftsschutzgebiete im Kreis T. im Regierungsbezirk B. vom 24. März 2009 nur einzelne privilegierte Vorhaben unberührt bleiben. Die Darstellung als Wald steht damit im Zusammenhang mit dem städtebaulichen Belang des Landschaftsschutzes nach § 1 Absatz 6 Nr. 7 BauGB. Wie der Stellungnahme der Unteren Forstbehörde vom 31. Oktober 2007 zu entnehmen ist, gerät das Vorhaben der Kläger ferner nicht nur mit dem Schutzbedürfnis und dem ausdrücklichen Schutzanspruch des Waldes in Konflikt, sondern auch mit dessen forstwirtschaftlicher Nutzung. Forstliche und bauliche Nutzung stehen vorliegend zumindest in Konflikt miteinander. Folglich zeichnet die Darstellung als Wald auch unter diesem Aspekt nicht nur die Örtlichkeiten nach, sondern berücksichtigt den Belang der Forstwirtschaft nach § 1 Absatz 6 Nr. 8 Buchstabe b) BauGB. Die Errichtung des von den Klägern sog. Bewirtschaftungszentrums für die Reviere S. I und S. II am zentralen Standort C. birgt ferner die Gefahr der Verfestigung einer Splittersiedlung im Sinne von § 35 Absatz 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB. Splittersiedlungen sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht schon um ihrer selbst Willen zu missbilligen. "Zu befürchten" im Sinne von § 35 Absatz 3 Nr. 7 BauGB ist die Entstehung, Erweiterung oder Verfestigung einer Splittersiedlung nur, wenn das Vorhaben zu einer "unerwünschten Splittersiedlung" führt. Unerwünscht in diesem Sinne ist eine Splittersiedlung, wenn mit ihr ein Vorgang der Zersiedelung eingeleitet oder gar schon vollzogen wird. Das anzunehmen, rechtfertigt sich in der Regel, da es - unter Berücksichtigung von Artikel 20 a GG - grundsätzlich ein öffentliches Interesse daran gibt, die Landschaft nicht zersiedelt zu sehen. Als Grund für eine dementsprechende Missbilligung von Bauvorhaben kommt u.a. in Betracht, dass das Vorhaben eine weitreichende oder doch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung besitzt und daher seine unabweisbare Konsequenz sein könnte, dass in nicht verlässlich eingrenzbarer Weise noch weitere Bauten hinzutreten werden. Hierfür reicht es aus, dass bei einer Zulassung des Vorhabens weitere ähnliche Vorhaben in der Splittersiedlung nicht verhindert werden könnten und dadurch der Außenbereich zersiedelt werden würde. "Weitreichend" ist die Vorbildwirkung deshalb immer dann, wenn sich das Vorhaben und die weiteren Vorhaben, die nicht verhindert werden könnten, zusammengenommen den vorhandenen Siedlungsansätzen nicht unterordnen, sondern diese erheblich verstärken und dadurch eine weitreichende Zersiedlung des Außenbereichs bewirken würden. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. August 1989 - 4 B 61.89 -, NVwZ-RR 1990, 63, vom 24. Juni 2004 - 4 B 23.04 -, BauR 2005, 73 f., und vom 9. September 2004 - 4 B 58.04 -, BauR 2005, 1136. Ein sicherer Nachweis ist in diesem Zusammenhang entbehrlich. Vielmehr begnügt sich § 35 Absatz 2 BauGB mit dem Maßstab verständiger Plausibilität und stellt darauf ab, ob nach Lage der Verhältnisse des Einzelfalles eine Beeinträchtigung anzunehmen ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. November 1994 - 4 B 226.94 -, BRS 56 Nr. 79. Dabei setzt der Tatbestand des Befürchtens bezüglich einer Splittersiedlung nicht voraus, dass - als Folge der Zulassung des insoweit öffentliche Belange beeinträchtigenden Vorhabens - ein uneingeschränkter Rechtsanspruch auf Zulassung weiterer Vorhaben entsteht. Es genügt, dass die Gründe, welche weiteren Vorhaben entgegengehalten werden könnten, an Überzeugungskraft einbüßen würden, wenn das zur Genehmigung gestellte Vorhaben nicht aus eben dem Belang des § 35 Absatz 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB versagt würde, mit der Genehmigung also ein sog. Berufungsfall geschaffen würde. Mit der Versagung der Genehmigung soll bereits "den Anfängen gewehrt" werden. Vgl. BVerwG , Beschluss vom 2. September 1999 - 4 B 27.99 -, BRS 62 Nr. 117. Dafür genügt es, dass die Grundlage für eine unorganische Siedlungsstruktur gelegt wird. Eine solche Grundlage kann regelmäßig jede nicht privilegierte Wohnnutzung im Außenbereich schaffen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Februar 1996 - 11 A 1897/94 -, BRS 58 Nr. 92. Nichts anderes ist anzunehmen, wenn der Standort C. mit den in diesem und im Parallelverfahren streitgegenständlichen Vorhaben fast um das Doppelte vergrößert wird und an ihm nicht erforderlicher Wohnraum für Angestellte der Kläger geschaffen wird. Auch im Übrigen greift der Klägervortrag nicht durch. Aus dem Umstand, dass ursprünglich zwei Jagdhäuser am Standort C. für die Reviere S. I und II zur Verfügung standen, die Beigeladene und Verpächterin der Reviere aber auf ihr Vorkaufsrecht verzichtet hat und die Beklagte als Bauaufsicht die revierfremde Nutzung der Häuser duldet, können die Kläger kein Baurecht für sich ableiten. Ein Verhalten der Beigeladenen kann kein Maßstab für die Entscheidung der Beklagten sein, zumal diese Entscheidung nicht im Wesentlichen auf das versagte gemeindliche Einvernehmen der Beigeladenen gestützt ist. Zivilrechtliche Bindungen aus dem Jagdpachtvertrag können im vorliegenden Verfahren keine Rolle spielen und sind überdies auch nicht ersichtlich. Die Berücksichtigung der von den Klägern in diesem Zusammenhang angesprochenen Entscheidung des BVerwG, Beschluss vom 19. April 1990 - 4 B 69.90 -, juris, führt zu keinem anderen Ergebnis. Dort wurde bestätigt, dass der Neubau einer Jagdhütte im Außenbereich unzulässig ist, wenn dem Bauherrn und betroffenen Jagdausübungsberechtigten eine bereits bestehende, zur Jagd nutzbare Hütte im Revier für seine Zwecke angeboten wird, er das Angebot aber ausschlägt. Damit ist nur der Maßstab der Erforderlichkeit unter Berücksichtigung zumutbarer Alternativen angewendet worden. Zum Umkehrschluss, dass gleichsam bei Entzug einer möglichen Alternative im Revier ein Baurecht für eine neue Jagdhütte entstünde, sagt die zitierte Entscheidung nichts aus. Ein solcher Umkehrschluss kann deswegen nicht gezogen werden, weil die Privilegierung zwar schon wegfällt, wenn eine mögliche von unter Umständen vielen Alternativen ausgeschlagen wird, während andererseits eine Privilegierung nicht schon damit begründet werden kann, dass dem betroffenen Jagdausübungsberechtigten eine, aber nicht notwendigerweise alle Alternativen entzogen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Absatz 1, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Absatz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO - sowie hinsichtlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aus § 162 Absatz 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124a Absatz 1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor.